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Zweiter Teil:
Beitrittsbedingte Anpassungen der Zentralbanksatzungen am Beispiel der Staaten aus Mittel- und Osteuropa,
die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind
Viertes Kapitel: Ausrichtung der Reformen des Zentralbankrechts in den mittel- und osteuropäischen Ländern
nach der Wende 1989
Im vorliegenden Kapitel werden die Ausrichtungen der Reformen des Zentralbankrechts ausgehend von 1989 in den mittel- und osteuropäischen Ländern analysiert, die
am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind. Im Vordergrund steht die Untersuchung der
maßgeblichen Quellen der Verp? ichtung zur Anpassung der Zentralbanksatzungen.
A. Ausgangssituation
I. Zentralbank in der Planwirtschaft
Das moderne Zentralbankwesen in den neuen Mitgliedstaaten aus MOE hat eine relativ kurze Geschichte. In der Zwischenkriegszeit, nach der (Wieder-)Erlangung der
Unabhängigkeit durch die betreffenden Staaten wurden in den mittel- und osteuropäischen Ländern Zentralbanken gegründet.1123 So wurde die Bank von Estland (Eesti
Pank) am 24. Februar 1919 errichtet.1124 Die Errichtung einer Zentralbank in Litauen
wurde am 11. August 1922 (Bank von Litauen, Lietuvos bankas)1125 und in Lettland
am 1. November 1922 (Bank von Lettland, Latvijas Banka) verabschiedet.1126 Im April 1924 hat die Bank Polens AG (Bank Polski SA)1127 und am 24. Juni desselben Jahres die Nationalbank Ungarns (Magyar Nemzeti Bank)1128 ihre Tätigkeit aufgenom-
1123 S. zum Hintergrund der Gründung von nationalen Zentralbanken in mitteleuropäischen Staaten
nach dem ersten Weltkrieg: A. Schubert, in: C.-L. Holtfrerich u.a. (Hrsg.), The emergence of
modern central banking from 1918 to the present, 1999, S. 186ff.
1124 S. zur Geschichte des estnischen Zentralbankwesens: http://www.eestipank.info/pub/en/yldine/
pank/ajalugu/Ajalugu/ajalugu.html?objId=306762 .
1125 S. zur Geschichte des litauischen Zentralbankwesens: http://www.lb.lt/eng/about/history.html.
1126 S. zur Geschichte des lettischen Zentralbankwesens: http://www.bank.lv/eng/main/all/lvbank/
uuv/vesture/ .
1127 S. zur Geschichte des polnischen Zentralbankwesens: http://www.nbp.pl, unter „About the
NBP – Information on the NBP – The history of central banking in Poland“.
1128 S. zur Geschichte des ungarischen Zentralbankwesens: http://english.mnb.hu/Engine.aspx , unter „The central bank – History“.
220
men. Die Nationalbank der Tschechoslowakei (Narodní banka ?eskoslovenská) wurde
am 1. April 1926 gegründet.1129
Jedoch haben die neuen Mitgliedstaaten mehrjährige Erfahrung einer sozialistischen Zentralverwaltungswirtschaft hinter sich. Denn nach dem Zweiten Weltkrieg
wurde das Zentralbankwesen in den Ländern Mittel- und Osteuropas allmählich den
Grundsätzen der zentral gesteuerten Wirtschaft untergeordnet.1130 Die in der Zwischenkriegszeit gegründeten Zentralbanken wurden aufgelöst bzw. in die Zentralverwaltungswirtschaft integriert. Letzteres betraf die Nationalbank Ungarns, die 1947
verstaatlicht wurde.1131 Ersteres betraf insbesondere die erwähnte Bank Polski SA. Sie
wurde zwar erst 1952 aufgelöst, aber bereits einige Jahre früher wurde die Emissionsfunktion auf die am 15. Januar 1945 gegründete Narodowy Bank Polski (Nationalbank
Polens) übertragen, die sich in den folgenden Jahren stufenweise als eine Monobank
pro? lierte.1132 Ähnliches galt für die Tschechoslowakei, wo die ursprüngliche Zentralbank im Jahre 1950 durch eine planwirtschaftstypische Monobank, die Tschechoslowakische Staatsbank (Statní banka ?eskoslovenská), ersetzt wurde.1133 In den drei
baltischen Republiken, die 1940 in die UdSSR inkorporiert wurden, wurde die jeweilige damals bestehende nationale Zentralbank aufgelöst und an ihrer Stelle jeweils
eine Filiale der Staatsbank der UdSSR errichtet.1134
Die Rolle der Notenbank in einer Planwirtschaft lässt sich in Stichworten wie folgt
erklären: In einer Planwirtschaft spielte das Geld lediglich eine passive Rolle, die
Währung war nicht konvertibel und stellte folglich nur eine Binnenwährung dar.1135
Das Finanzwesen war Staatsmonopol. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner
Geld- und Wechselkurspolitik im modernen Sinne.1136 Dementsprechend gab es auch
keine Zentralbanken im klassischen Sinne. Das Bankensystem war einstu? g und umfasste typischerweise eine „Staatsbank“.1137 Die Staatsbank unterstand der Regierung,
in der Regel dem Finanzministerium.1138 Vereinfachend lässt es sich sagen, dass infolge der einstu? gen Struktur des Bankensystems die Staatsbank sowohl die Aufgabe der
1129 S. zur Geschichte des tschechoslowakischen Zentralbank: P. Soukup u.a., in: N. Healey/ B.
Harrison (Hrsg.), Central Banking in Eastern Europe, 2004, S. 167ff.
1130 S. zu der Verstaatlichung des Bankensystems und Etablierung des Monobanksystems in Polen:
A. Jezierski/ C. Leszczy?ska, Pierwsze lata dzia?alno?ci Narodowego Banku Polskiego [Die
ersten Jahre der Tätigkeit der Nationalbank Polens], 1996.
1131 S. R. Kobabe, Zentralbanken in Osteuropa, 1999, S. 136.
1132 S. dazu C. Leszczy?ska, Rzut oka na dzieje polskiej bankowo?ci centralnej [Blick auf die Geschichte des polnischen Zentralbankwesens], S. 8ff.
1133 S. dazu P. Soukup u.a., in: N. Healey/ B. Harrison (Hrsg.), Central Banking in Eastern Europe,
2004, S. 168f.
1134 S. dazu die Webseiten der betreffenden Zentralbanken (supra, Fn. 1124-1126).
1135 S. A. Komar, Währungsprobleme des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, 1983, S. 5ff.
1136 V. Fleming/ S. Cole, in: Bank of England, Quarterly Bulletin Nr. 1/1995, S. 54.
1137 So gab es z.B. in der UdSSR die Staatsbank der UdSSR (Gosudarstvenny bank SSSR, abgekürzt
Gosbank).
1138 S. z.B. [Nationalbank Polens:] H. Gronkiewicz-Waltz, Bank centralny [Zentralbank], 1994,
S. 50ff., [Nationalbank Ungarns:] I. Bozó u.a., in: I. Bozó (Hrsg.), Monetary Policy in Hungary, 2000, S. 13.
221
Regelung des Geldumlaufs (die in einer Marktwirtschaft von der Zentralbank wahrgenommen wird) als auch der Kreditvergabe an Wirtschaftssubjekte (die in einer Marktwirtschaft von den Geschäftsbanken wahrgenommen wird) innehatte.1139 Der Umfang
der Geldemission und der Kreditvergabe waren dabei durch den Zentralplan bestimmt.
Vor diesem Hintergrund wirkte die Monobank schlechthin bei der Aufstellung, Durchführung und Kontrolle der Erfüllung der Wirtschaftspläne mit.1140 Ergänzend ist anzumerken, dass in den meisten Planwirtschaften neben der „Staatsbank“ auch – wenige
und staatseigene – spezialisierte Banken bestanden. Es waren insbesondere Banken,
die die Transaktionen im Handel mit den kapitalistischen Ländern ausführten (Außenhandelsbanken) und Banken, die die Einlagen der Bevölkerung sammelten
(Sparkassen).1141 Da sie im Einklang mit dem Zentralplan und unter Kontrolle der
Zentralbank in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätig waren, änderte ihre Existenz
eigentlich nichts an der einstu? gen Bankensystemstruktur.1142
II. Transformation und Einführung des zweistu? gen Bankensystems
Die Notwendigkeit der Zentralbankreformen in MOE war in erster Linie durch die
grundlegende politische, wirtschaftliche und rechtliche Transformation begründet.1143
Die Ende der 80er-Jahre begonnene allumfassende Systemtransformation implizierte
in wirtschaftlicher Hinsicht den Übergang zur Marktwirtschaft. Dies erforderte eine
grundlegende Neuordnung des Geld- und Währungswesens. Bemerkenswerterweise
ging es nicht nur um etwaige Modi? kationen oder Anpassungen des bestehenden Finanzsystems. Vor dem Hintergrund der nicht konvertiblen Währung, des vorherrschenden Staatsmonopols und insgesamt nur rudimentären Kapitalmärkten musste ein
marktkonformes und modernes Finanzsystem vielmehr erst aufgebaut werden.1144
Ohne ein solches wäre ein erfolgreicher Übergang zur Marktwirtschaft nicht denkbar
gewesen.1145 Eine besondere Ausgangssituation gab es dabei in Jugoslawien (und folg-
1139 Instruktiv zur Rolle und Aufgaben einer Notenbank in einer Zentralverwaltungswirtschaft:
G.M. Niaz, Die Zentralnotenbank in der freien Marktwirtschaft und in der Zentralverwaltungswirtschaft sowjetischen Typs, 1968, S. 134ff.; N. Healey/ J. Ilieva, in: N. Healey/ B. Harrison
(Hrsg.), Central Banking in Eastern Europe, 2004, S. 45ff.
1140 In diesem Sinne die De? nition in einem Wirtschaftslexikon aus dem Jahr 1958: M. Librowski/
J. Drewnowski (Hrsg.), Ma?y s?ownik ekonomiczny [Kleines Wirtschaftslexikon], 1958, unter
dem Stichwort „Bank centralny” [Zentralbank], S. 58.
1141 S. H. Gronkiewicz-Waltz, Bank centralny [Zentralbank], 1994, S. 7f.
1142 Vgl. J. Heimerl, in: M.A. Dauses (Hrsg.), Rechtstransformation in Mittel- und Osteuropa, 2002,
S. 372.
1143 Zum allumfassenden Charakter der Transformation: M. Wyrzykowski, Selected problems of
system transformation, in: J. Arreger u.a. (Hrsg.), Rechtsfragen der Transformation in Polen,
1995, S. 9ff.
1144 Das unterstreicht auch H.-P. Fröhlich, Währungspolitische Reformen in Osteuropa, 1992, S. 6.
1145 In diesem Sinne die Kommission in ihrem Weißbuch über die Vorbereitung der Assoziierten
Staaten Mittel- und Osteuropas auf die Integration in den Binnenmarkt der Union vom 3. Mai
1995 (KOM (95)163 endg., Anhang, S. 281f.: „Eines der Schlüsselelemente für die erfolgrei-
222
lich in seinen Nachfolgestaaten, darunter Slowenien), denn im sozialistischen Jugoslawien existierten Elemente der Marktwirtschaft und ein zweistu? ges Bankensystem
wurde bereits Anfang der 70er-Jahre errichtet.1146
Der erste und grundlegende Schritt war die Trennung und eine marktwirtschaftskonforme Neude? nierung der bisher in der Hand der Monobank konzentrierten Geldemissionsfunktion von der Kreditvergabe.1147 Die entsprechenden Bankenreformen
? ngen in den meisten mittel- und osteuropäischen Staaten noch vor der politischen
Wende an. Die Einführung eines zweistu? gen Bankensystems wurde dabei in jedem
Fall zu Beginn des Transformationsprozesses in rechtlicher Hinsicht durch parallele
Verabschiedung der jeweiligen Zentralbankgesetze und der Bankgesetze ermöglicht
bzw. bekräftigt. Im Allgemeinen sicherten die Ersteren eine relativ weitgehende Unabhängigkeit der Zentralbanken von der Regierung (sowie unterstellten sie im Regelfall der Aufsicht des Parlaments1148) und betrauten sie mit den klassischen Zentralbankaufgaben, d.h. der Emissionsfunktion, der Aufgabe als Trägerin der Geldpolitik,
als Bank der Banken, als Bank des Staates und als Verwalterin der Währungsreserven.1149 Die Bankgesetze regelten dagegen die Gründung und Betätigung von Geschäftsbanken und schufen somit Rechtgrundlagen für die untere Ebene des Bankensystems.
In Ungarn, einem Land mit längerer Reformtradition,1150 wurde ein zweistu? ges
Bankensystem nach langjährigen Vorbereitungen bereits Anfang 1987 errichtet.1151
Nach der Wende wurden dann neue Gesetze über die Zentralbank und das Bankrecht
erlassen.1152 In Polen wurde der erste Schritt in Richtung der Aufgabe der Monobankstruktur im Jahre 1982 getan. Denn am 26. Februar 1982 wurden zum ersten Mal zwei
separate Gesetze erlassen: das Gesetz über das Bankrecht und das Gesetz über das
Statut der Nationalbank Polens.1153 Sie haben die Nationalbank aus der Organisationsstruktur des Finanzministeriums ausgegliedert und die Möglichkeit der Bankengründung erweitert.1154 Letztendlich wurde ein zweistu? ges Bankensystem Anfang 1989
che Umwandlung einer Zentralverwaltungswirtschaft ist der Aufbau eines gut entwickelten
Finanzsektors“).
1146 S. dazu M. Curavi?, in: M. Hein (Hrsg.), Bankensysteme in Ostmitteleuropa, 1995, S. 7ff.,
108ff.
1147 S. z.B. H.-P. Fröhlich, Währungspolitische Reformen in Osteuropa, 1992, S. 17.
1148 Dazu noch infra (Kapitel 5 Abschn. C. VII. 2. d. cc.).
1149 Zu den Aufgaben einer „klassischen“ Zentralbank: O. Issing, Notenbanken II, in: Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, S. 334f.; R.M. Lastra, Central Banking and Banking Regulation, 1996, S. 259ff.
1150 S. z.B. T. Sarközy, in: P.-Ch. Müller-Graff (Hrsg.), East Central European States and the European Communities, 1993, S. 69ff.
1151 S. I. Bozó u.a., in: I. Bozó (Hrsg.), Monetary Policy in Hungary, 2000, S. 15.
1152 Gesetz Nr. LX/1991 über die Magyar Nemzeti Bank vom 21. Oktober 1991 (MK 1991 Nr. 126)
und Gesetz Nr. LXIX/1991 über die Bankentätigkeit vom 13. November 1991 (MK 1991 Nr.
132). S. zu den Bankenreformen in Ungarn: M. Mikita, in: Bankowe abc [Banken-Abc], Anhang zum Bank i Kredyt [Bank und Kredit], November 2000, S. 2ff.
1153 Dz.U. Nr. 7 Pos. 56 bzw. 57.
1154 S. dazu H. Gronkiewicz-Waltz, in: Pa?swo i Prawo [Staat und Recht], Nr. 6/1990, S. 36.
223
eingeführt. Die rechtlichen Grundlagen dafür waren das Gesetz über das Bankrecht
und das Gesetz über die Narodowy Bank Polski, beide vom 31. Januar 1989.1155 Da
diese Gesetze noch vor der Wende erlassen wurden, mussten sie dann im Sinne des
angestrebten Übergangs zur Marktwirtschaft novelliert werden.1156 Ähnlich war es im
Falle der Tschechoslowakei, wo das Ende des Monobanksystems kurz vor der „Samtenen Revolution“ im November 1989 beschlossen und zum 1. Januar 1990 in Kraft
getreten ist.1157 Kurz danach wurde daher die marktwirtschaftskonforme Ausgestaltung des tschechoslowakischen Bankensystems durch die Verabschiedung eines neuen
Zentralbank- bzw. Bankengesetzes im Dezember 1991 bekräftigt.1158
Während in einigen mittel- und osteuropäischen Ländern die Funktionen einer modernen Zentralbank der verbleibenden bisherigen „Staatsbank“ auferlegt werden konnten, musste in den neuen Staaten, die aus den ehemals föderativ aufgebauten Staaten
hervorgegangen sind, eine Zentralbank erst neu geschaffen werden. Das betraf insbesondere die baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, die bis zur Wiedererlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1991 Republiken der Sowjetunion waren und als
solche über kein eigenes Bankensystem verfügten. In Tallinn, Riga und Vilnius gab es
jeweils eine Filiale der Staatsbank der UdSSR.1159 Die Bankenreformen wurden allerdings noch vor dem Zerfall der UdSSR, im Zuge der Perestroika, ermöglicht.1160 In
deren Folge konnten bereits 1990 „eigene“ Zentralbanken in den baltischen Republiken gegründet werden. Als erste der sowjetischen Republiken hat Estland eine eigene
Zentralbank mit Wirkung vom 1. Januar 1990 (wieder) gegründet.1161 Die Rechtsgrundlagen der estnischen Zentralbank waren ursprünglich die Resolutionen des
Obersten Sowjets der ESSR über die Wiedergründung (vom Dezember 1989) und über
die Tätigkeit der Eesti Pank (vom März 1990) sowie das durch den Obersten Sowjet
der Estnischen SSR im Dezember 1989 erlassene Bankgesetz der ESSR.1162 Bis zur
Au? ösung der Gosbank Ende 1991 bestand und funktionierte die estnische Zentral-
1155 Dz.U. 1989 Nr. 4 Pos. 21 bzw. Dz.U. 1989 Nr. 4 Pos. 22.
1156 Durch das Gesetz vom 28. Dezember 1989 über die Änderung des Gesetzes über das Bankrecht
und des Gesetzes über die Narodowy Bank Polski (Dz.U. 1989 Nr. 74 Pos. 439).
1157 Gesetz Nr. 130/1989 Sb. ?SFR (über die Statní banka ?eskoslovenská) und Gesetz Nr.
158/1989 Sb. (über Banken und Sparkassen).
1158 Gesetz Nr. 22/1992 Sb. ?SFR bzw. Gesetz Nr. 21/1992 Sb. ?SFR. Die Gesetze traten im Februar 1992 in Kraft. S. zu den Bankenreformen in der ?SFR: O. Immelsmann, in: S. Breidenbach (Hrsg.), Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Lfg. März 2003, CS Kap. D.IX,
Rn. 132ff.
1159 S. z.B. H. Pönisch, in: Central Banking, Spring 1991, S. 12ff.
1160 Ausführlich S. Lainela/ P. Sutela, The Baltic Economies in Transition, 1994, S. 90ff.
1161 Als Rechtsnachfolgerin der oben erwähnten (Abschn. I.) ursprünglichen estnischen Zentralbank. S. K. Dr?vi?a/ K. Laurinavi?ius/ A. Tupits: Legal and institutional aspects of the currency changeover following the restoration of the independence of the Baltic States, ECB Legal
Working Paper Series, Nr. 5, Juli 2007, S. 10.
1162 S. K. Dr?vi?a/ K. Laurinavi?ius/ A. Tupits: Legal and institutional aspects of the currency changeover following the restoration of the independence of the Baltic States, ECB Legal Working
Paper Series, Nr. 5, Juli 2007, S. 10f.
224
bank parallel zu der Zentralbank der UdSSR.1163 Am 18. Mai 1993 wurde das Gesetz
über die Zentralbank der Republik Estland verabschiedet.1164 Die Bank von Lettland
und die Bank von Litauen wurden beide Anfang März 1990 aufgrund einer Resolution
des jeweiligen Obersten Sowjets der SSR wieder gegründet; und ähnlich wie die Bank
von Estland konnten sie erst nach der Au? ösung der Gosbank die Zentralbankaufgaben in vollem Umfang übernehmen.1165 Ähnlich wie im Falle von Estland wurden in
Lettland und Litauen einige Zeit nach der jeweiligen Unabhängigkeitserklärung neue
Zentralbankgesetze erlassen.1166
In Slowenien wurde nach dem Zerfall Jugoslawiens eine eigene Zentralbank durch
das Gesetz über die Bank von Slowenien vom 25. Juni 1991 gegründet. Gemäß dem
Gesetz galt die Banka Slovenije als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Nationalbank
Sloweniens.1167 Die Nationalbank Sloweniens war nämlich bis 1991 Teil des jugoslawischen Zentralbanksystems, dessen Organisation den föderativen Charakter des Staates widerspiegelte und an dessen Spitze die Nationalbank Jugoslawiens stand.1168
Auch nach der Teilung der Tschechoslowakei mussten mit Wirkung vom 1. Januar
1993 neue Nationalbanken in den ?SFR-Nachfolgestaaten, d.h. der Tschechischen
Republik und der Slowakischen Republik, gegründet werden. Sie wurden durch die
Teilung der Zentralbank der ?SFR, der Statní banka ?eskoslovenská, gegründet.1169
Entsprechende Zentralbankgesetze wurden Ende 1992 erlassen.1170 Sie bauten dabei
weitgehend auf dem Gesetz über die Statní banka ?eskoslovenská1171 vom 20. Dezember 1991 auf.1172
Mit dem Entstehen neuer Staaten und der Gründung der „eigenen“ Zentralbanken
war auch die Einführung eigener nationaler Währungen verbunden.1173
1163 S. Lainela/ P. Sutela, The Baltic Economies in Transition, 1994, S. 90f.
1164 RT I 1993 Nr. 28, Pos. 498.
1165 S. unter: http://www.bank.lv/eng/main/all/lvbank/uuv/vesture/ („History of the Bank of Latvia“) bzw. [Bank von Litauen:] http://www.lb.lt/eng/about/history.html.
1166 [Lettland:] Gesetz vom 19. Mai 1992 über die Latvijas Banka (Zi?ot?js 1992 Nr. 22/23, Pos.
323); [Litauen:] Gesetz Nr. I-678 vom 1. Dezember 1994 über die Lietuvos bankas (Žin. 1994,
Nr. 99 Pos. 1957).
1167 S. Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Banka Slovenije vom 25. Juni 1991 (UL Nr. 1/1991).
1168 S. M. Curavi?, in: M. Hein (Hrsg.), Bankensysteme in Ostmitteleuropa, 1995, S. 7, 109f.
1169 Vgl. Art. 51 des Gesetzes Nr. 6/1993 Sb. vom 17. Dezember 1992 über die ?eská národní banka (Tschechische Nationalbank) und Art. 47 des Gesetzes Nr. 566/1992 Zb. vom 18. November
1992 über die Národná banka Slovenska (Slowakische Nationalbank). S. zur Gründung der
betreffenden Zentralbanken: [die Tschechische Nationalbank:] P. Soukup u.a., in: N. Healey/
B. Harrison (Hrsg.), Central Banking in Eastern Europe, 2004, S. 173ff.; [die Slowakische Nationalbank:] V. Mú?ková u.a., in: M. Hein (Hrsg.), Bankensysteme in Ostmitteleuropa, 1995,
S. 87f.
1170 Gesetz Nr. 6/1993 Sb. vom 17. Dezember 1992 über die ?eská národní banka (Tschechische
Nationalbank) bzw. Gesetz Nr. 566/1992 Zb. vom 18. November 1992 über die Národná banka Slovenska (Slowakische Nationalbank).
1171 Gesetz Nr. 22/1992 Sb. ?SFR.
1172 S. dazu K. Schröder/ B. Pieper, Osteuropas Bankensystem, 1996, S. 73f. und 81, 86.
1173 S. z.B. zur Einführung der nationalen Währungen in Estland, Lettland und Litauen: K. Dr?vi?a/
K. Laurinavi?ius/ A. Tupits: Legal and institutional aspects of the currency changeover fol-
225
III. Frühe Reformen des Zentralbankrechts
Insgesamt wurden zu Beginn der Transformation, Anfang der 90er-Jahre überall in
Mittel- und Osteuropa neue Zentralbankgesetze verabschiedet, die dem angestrebten
Übergang zur Marktwirtschaft Rechnung trugen.1174 Eine – allerdings formelle – Ausnahme war Polen. Dort behielt das noch vor der Wende, im Januar 1989, erlassene
Gesetz über die Nationalbank Polens über längeren Zeitraum seine Geltung und,
wenngleich inzwischen mehrmals revidiert, wurde es erst mit Wirkung vom 1. Januar
1998 durch ein neues Zentralbankgesetz ersetzt.1175 Erwähnenswert ist die verfassungsrechtliche Verankerung mehrerer Zentralbanken in den analysierten mittel- und
osteuropäischen Staaten.1176
Die Reformen des Zentralbankrechts in den mittel- und osteuropäischen Staaten
sind stets im Zusammenhang mit der allgemeinen durch die Systemtransformation induzierten Reform der Rechtsordnungen in den betreffenden Ländern zu sehen.1177 Bei
der Ausgestaltung der Zentralbankgesetze – wie auch überhaupt bei den Reformen in
anderen Rechtsbereichen – haben sich die MOEL zuerst allgemein an den bewährten
„westlichen Standards“1178 und somit an den entsprechenden Gesetzen der westeuropäischen Länder orientiert. In der Literatur wird dabei auf eine besondere Vorbildfunktion der Deutschen Bundesbank und der Oesterreichischen Nationalbank
hingewiesen,1179 was im Übrigen einer allgemeineren Tendenz im Rechtsanpassungsprozess1180 entsprach. Darüber hinaus hat der jeweilige Gesetzgeber die internationalen best practices im Bereich des Zentralbankwesens und auch die jeweils aktuellen
wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnisse in die neuen Zentralbankgesetze ein? ielowing the restoration of the independence of the Baltic States, ECB Legal Working Paper Series, Nr. 5, Juli 2007, S. 5ff.
1174 Einen vergleichenden Überblick über die Zentralbankgesetze in MOE bieten: E. Hochreiter/ T.
Kowalski, in: NBP (Hrsg.), Bank i Kredyt [Bank und Kredit], Dezember 1999, S. 14.
1175 Gesetz über die Nationalbank Polens vom 29. August 1997 (Dz.U. Nr. 140 Pos. 938).
1176 Dazu bereits supra (Kapitel 2 Abschn. F. II. 3.).
1177 Instruktiv zum Prozess der Rechtsreform in den Visegrád-Staaten (d.h. Polen, der Slowakei,
der Tschechischen Republik und Ungarn): H.-H. Herrnfeld, Recht europäisch, 1995, S. 13ff.
Allgemein zu den Reformen im Bereich des Währungs- und Finanzrechts in den Transformationsländern: R. M. Lastra, Legal foundations of international monetary stability, 2006,
S. 157ff.
1178 S. H.-H. Herrnfeld, Recht europäisch, 1995, S. 17ff., 91.
1179 Stellvertretend N. Healey/ J. Ilieva, in: N. Healey/ B. Harrison (Hrsg.), Central Banking in
Eastern Europe, 2004, S. 80. S. auch E. Hochreiter/ T. Kowalski, in: NBP (Hrsg.), Bank i Kredyt [Bank und Kredit], Dezember 1999, S. 15 (sie unterstreichen dabei die Vorbildfunktion des
Gesetzes über die OeNB); S. Lainela/ P. Sutela, The Baltic Economies in Transition, 1994,
S. 78 (Vorbildfunktion des Gesetzes über die Bundesbank für das Gesetz über die Latvijas banka); B. Pieper/ K. Schröder, Unbewältigte Reformen des osteuropäischen Bankensystems,
1995, S. 70 (Vorbildfunktion des Gesetzes über die Bundesbank für das Gesetz über die Statní
Banka ?eskoslovenská).
1180 Vgl. zur Modellfunktion des deutschen und österreichischen Rechts bei Reformen in mehreren
Rechtsbereichen: H.-H. Herrnfeld, Recht europäisch, 1995, S. 18).
226
ßen lassen; ein erwähnenswertes Beispiel ist die Gewährung der Unabhängigkeit an
die Zentralbank.1181
Die Gestaltung und Umgestaltung des Zentralbankrechts nach westlichen Vorbildern führten die MOEL zunächst ohne etwaige völkerrechtliche Verp? ichtung, ja „autonom“, durch.1182 Die Zentralbankreformen verliefen daher in der frühen Phase des
Reformprozesses entsprechend der jeweiligen länderspezi? schen Situation, den jeweiligen Reformprioritäten und -maßstäben.
Die politische Wende in Mittel- und Osteuropa bedeutete eine radikale Umorientierung der Europapolitik der MOEL in Richtung Westeuropas, einschließlich des Interesses am Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften.1183 Daher, über die Systemtransformation hinaus, stellte nicht zuletzt auch die angestrebte EU-Mitgliedschaft
längerfristig bestimmte Anforderungen an die Zentralbankreformen in den MOEL.1184
Bereits also frühzeitig bestand Anlass, die Zentralbankgesetze an die europäischen
Standards anzupassen. In der Tat spielte das Gemeinschaftsrecht als „Muster erfolgreicher wirtschaftlicher Integration“1185 zunehmend eine wichtige Rolle im Prozess
der Rechtsreformen und mithin auch bei den Reformen der Zentralbankgesetze in
MOE.1186
B. Rechtsangleichungsp? icht in den Europa-Abkommen
I. Kontext
Ausgehend vom Anfang der 90er-Jahre haben die Europäischen Gemeinschaften und
ihre Mitgliedstaaten mit den mittel- und osteuropäischen Ländern Assoziierungsabkommen geschlossen. Die ersten Europa-Abkommen („Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und [dem jeweiligen MOEL] andererseits“, im Folgenden Europa-Abkommen bzw. EA) wurden mit Ungarn und Polen am 16. Dezember 1991
1181 Dazu noch infra (Kapitel 5 Abschn. C. VI. 2.).
1182 Vgl. P.-Ch. Müller-Graff, in: M. Maresceau (Hrsg.), Enlarging the European Union, 1997,
S. 30f. (“autonomous adaptation”); A. Vida, in: WiRO 1994, S. 4ff. („freiwillige Anpassung”).
1183 Allgemein zu den Beziehungen der EGn zu den mittel- und osteuropäischen Staaten: P. Kalbe/
I. Bachmann, in: M. Röttinger, C. Weyringer (Hrsg.), Handbuch zur europäischen Integration,
1996, S. 484ff.
1184 Vgl. R. Kobabe, Zentralbanken in Osteuropa, 1999, S. 71ff.; A. Mehl, in: Le courrier des pays
de l’Est, Oktober 2000, S. 48.
1185 P. Goleva, in: Ch. Tomuschat u.a. (Hrsg.), Europäische Integration und nationale Rechtskulturen, 1995, S. 59.
1186 Allgemein im Hinblick auf Rechtsreformen in MOE: H.-H. Herrnfeld, Recht europäisch, 1995,
S. 21, 91. S. im Hinblick auf die Zentralbankreformen in Polen: Z. Pola?ski, in: NBP (Hrsg.),
Bank i Kredyt [Bank und Kredit] Nr. 5/2004, S. 6f., 8.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im Zuge der EU-Osterweiterung 2004 wurde die Gemeinschaftswährung noch nicht in den neuen Mitgliedstaaten eingeführt. Die EU ist daher gespalten in Mitgliedstaaten, die bereits am Euro teilnehmen, und Länder, die noch nicht zur Eurozone gehören.
Der EG-Vertrag verpflichtet aber alle Mitgliedstaaten, unabhängig von der Einführung des Euro, die jeweilige nationale Zentralbanksatzung an das Gemeinschaftsrecht anzupassen. Diese Pflicht und die daraus resultierende rechtliche Integration der nationalen Zentralbanken in ein europäisches System stehen im Zentrum der Arbeit. Was ist der konkrete Umfang der Anpassungspflicht? Zu welchem Zeitpunkt ist sie zu erfüllen? Welche Rolle spielt sie im Kontext des Beitrittsprozesses? Welche Rolle spielt sie im Kontext der Konvergenzkriterien? Welche Neuerungen wird der Vertrag von Lissabon bringen? Diese Fragestellungen bieten einen Einblick in den facettenreichen Gegenstand der Untersuchung.