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banken einen integralen Bestandteil des Systems.139 Dabei ist die EZB nicht einfach
eine weitere – neben den nationalen Zentralbanken – Zentralbank im System.140 Wie
es sich insbesondere aus Art. 8 (wonach das ESZB von den EZB-Beschlussorganen
geleitet wird)141, Art. 9.2 (wonach die EZB die Erfüllung der ESZB-Aufgaben
sicherstellt)142 und Art. 14.3 ESZB-Satzung (wonach die nationalen Zentralbanken der
Leitlinien und Weisungen der EZB unterliegen)143 ergibt, hat die EZB eine herausgehobene Stellung im ESZB.144 In prozessualer Hinsicht drückt sich diese besondere
Stellung darin aus, dass die EZB145 laut Art. 237 lit. d EGV i.V.m. Art. 35.6 ESZB-
Satzung – ähnlich wie die Kommission gegen die Mitgliedstaaten gem. Art. 226 EGV
– gegen eine nationale Zentralbank wegen der Nicht-Erfüllung der sich aus dem EG-
Vertrag und der ESZB-Satzung ergebenden Verp? ichtungen klagen kann.146
D. Zielsetzung des ESZB
I. Regelung im Vertrag
Aus Art. 4 Abs. 2 EGV, der im Ersten Teil des EG-Vertrags („Grundsätze“) zu ? nden
ist, ergibt sich die prioritäre Bedeutung des Preisstabilitätsziels im Bereich der Geldund Wechselkurspolitik der Gemeinschaft. Hinter der grundlegenden Entscheidung
der Urheber des Maastrichter Vertrags, die Währungsunion als eine „Stabilitätsgemeinschaft“ (so das Bundesverfassungsgericht im sog. „Maastricht-Urteil“ vom 12.
Oktober 1993147) zu gestalten, steht die theoretisch fundierte und empirisch nachweisbare Erkenntnis, dass die Preisstabilität den Ausgangspunkt für die Verwirklichung
gesamtwirtschaftlicher Ziele, insbesondere des beständigen Wachstums, bildet.148
Die hervorgehobene Stellung der Preisstabilität wird im Anfangsartikel des Kapitels 2 („Währungspolitik“) des Titels VII des EG-Vertrags bekräftigt. Nach Art. 105
Abs. 1 S. 1 EGV (Art. 2 S. 1 ESZB-Satzung) ist die Gewährleistung der Preisstabilität
das vorrangige Ziel des ESZB und somit sowohl der EZB als auch der nationalen Zentralbanken. Mit der Formulierung „Preisstabilität“ – und nicht etwa „Währungsstabilität“ – entscheidet sich der Vertrag eindeutig für das Primat der inneren Kaufkraft der
139 In diesem Sinne auch U. Häde, in: H.J. Hahn, Die europäische Währung, 1999, S. 107.
140 J.-V. Louis, in: Commentaire Mégret, S. 69.
141 Supra (Abschn. C.II.).
142 Supra (Abschn. C.III.3.).
143 Supra (Abschn. C.III.3.).
144 S. J.-V. Louis, in: Commentaire Mégret, S. 69; U. Häde, in: WM 2006, S. 1605. Bemerkenswerterweise bezeichnet der EuGH die EZB als „Herzstück“ des ESZB: Rs. C-11/00 (Kommission/EZB), Slg. 2003, S. 7147, Rn. 92.
145 Der EZB-Rat (Art. 35.5 ESZB-Satzung).
146 S. im Einzelnen z.B.: A.S. Geiser, in: EuR 2002, S. 520ff.
147 BVerfGE 89, 155 (200, 204).
148 S. M. Emerson u.a., Ein Markt, eine Währung, 1991, S. 97ff.; O. Issing, in: A.G. Herrero u.a.
(Hrsg.), Why Price Stability?, 2000, S. 179ff.
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Währung.149 Dabei gilt gem. Art. 4 Abs. 2 EGV auch im Bereich der gemeinschaftlichen Wechselkurspolitik vorrangig das Preisstabilitätsziel.
II. De? nition der Preisstabilität
Der Begriff der Preisstabilität an sich ist allerdings interpretationsbedürftig.150 Der
Vertrag verzichtet auf seine Präzisierung. Allgemein lässt sich festhalten, dass Preisstabilität gegeben ist, wenn eine stabile, also eine gleichbleibende151 Kaufkraft der
Währung im Zeitverlauf erhalten wird.152 Negativ ausgedrückt ist sowohl In? ation als
auch De? ation unerwünscht.153 Wenngleich insbesondere die in Art. 2 EGV enthaltene Formulierung „nicht in? ationäres Wachstum“ auf ein restriktives Verständnis der
Preisstabilität i.S. einer „absoluten“ Preisstabilität hindeutet,154 ist eine Null-In? ation
in der Praxis kaum zu erhalten.155 Daher dürfen geringfügige Preissteigerungen als mit
der vom Vertrag geforderten Preisstabilität vereinbar angesehen werden.156 Auszugehen ist davon, dass wegen der fehlenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben die konkrete Auslegung der EZB und im Einzelnen dem EZB-Rat im Einklang mit Art. 12.1
Abs. 1 ESZB-Satzung überlassen wird.157 Eine entsprechende Entscheidung hat der
EZB-Rat im Oktober 1998 getroffen. Zu jenem Zeitpunkt wurde die geldpolitische
Strategie für das ESZB beschlossen, also das Verfahren, mit dem eine Zentralbank ihr
vorrangiges Ziel erreichen will158. Im Mittelpunkt der geldpolitischen Strategie für das
ESZB, die Elemente der In? ations- und der Geldmengensteuerung umfasst,159 steht
149 S. I. Pernice, in: G/H [Okt. 1996], Art. 105 EGV, Rn. 4; H.J: Hahn/ U. Häde, in: BK, Art. 88
GG, Rn. 375; M. Potacs, in: J. Schwarze, EU-Kommentar, Art. 105 EGV, Rn. 2.
150 G. Nicolaysen, Rechtsfragen der Währungsunion, 1993, S. 39. S. für einen Überblick über die
Diskussion zu der Interpretation der Preisstabilität B. Dutzler, The European System of Central
Banks: An Autonomous Actor?, 2003, S. 26ff.
151 „stabil“ [lat.] bedeutet „feststehend, standhaft, dauerhaft“ (DUDEN, Das große Wörterbuch der
deutschen Sprache, Bd. 8, S. 3686, unter dem Stichwort „stabil“).
152 S. H.J. Hahn, Währungsrecht, 1990, §16 Rn. 6.
153 I. Pernice, in: G/H [Okt. 1996], Art. 105 EGV, Rn. 4.
154 S. W. Schill, in C.O. Lenz, Kommentar zum EGV, Art. 105, Rn.4 („Ziel einer Null-In? ation“);
J. Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, insb. S. 394, 396 („Zustand ohne
In? ation“).
155 S. R. Smits, The European Central Bank, 1997, S. 185; ders., in: GS, Art. 105 EGV, Rn. 12;
DUDEN, Der Euro. Das Lexikon zur Währungsunion, 1998, unter dem Stichwort „Preisniveaustabilität“, S. 268.
156 Bspw. nach R. Stadler, (Der rechtliche Handlungsspielraum des ESZB, 1996, S. 104) ist eine
In? ationsrate von 0-3 % als zulässig anzusehen. Ähnlich P. de Grauwe (in: F. Breuss/ E. Hochreiter (Hrsg.), Challenges for Central Banks in an enlarged EMU, 2005, S. 25. Restriktiver R.
Smits (The European Central Bank, 1997, S. 185), der die Preisstabilität i.S.v. In? ationsrate
von 0-2 % interpretiert.
157 I. Pernice, in: G/H [Okt. 1996], Art. 105 EGV, Rn. 4; R. Smits, The European Central Bank,
1997, S. 18.
158 Ch. Gaitanides, Das Recht der Europäischen Zentralbank, 2005, S. 105.
159 T. Amtmann, in: Europablätter 2002, S. 36.
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die quantitative Festsetzung des Preisstabilitätsziels.160 Der EZB-Rat hat die Preisstabilität „als Anstieg des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für das Euro-
Währungsgebiet von unter 2 % gegenüber dem Vorjahr” konkretisiert und betont, dass
die so de? nierte Preisstabilität mittelfristig beibehalten werden muss.161 Nach über
vier Jahren der Anwendung hat die EZB ihre geldpolitische Strategie einer breit angelegten Überprüfung unterzogen und im Mai 2003 im Ergebnis bekräftigt.162 Der EZB-
Rat hat insbesondere erklärt, dass er auf die mittelfristige Beibehaltung einer Preissteigerungsrate „von nahe 2 %“ abzielen wird, und somit den Schutz vor de? ationären
Entwicklungen in die De? nition der Preisstabilität ausdrücklich einbezogen.163
III. Andere Ziele
Nach Art. 4 Abs. 2 EGV und Art. 105 Abs. 1 S. 2 EGV ist das ESZB verp? ichtet, „unbeschadet“ des vorrangigen Ziels bzw. „soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels
der Preisstabilität möglich ist“ die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft
zu unterstützen.164 Dabei wird das ESZB ausdrücklich an die Ziele der Gemeinschaft
aus Art. 2 EGV gebunden. Die Geldpolitik ist demnach nicht isoliert von anderen wirtschaftspolitischen Zielsetzungen, sondern in einem gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang zu führen.165 Nichtsdestoweniger folgt es aus der vorrangigen Stellung des
Preisstabilitätsziels im Bereich der Währungspolitik, dass andere Ziele dann nachrangig sind und im Falle eines Zielkon? ikts zurücktreten müssen.166
Schließlich verp? ichten Art. 105 Abs. 1 S. 3 EGV und Art. 2 S. 3 ESZB-Satzung
das ESZB auf marktkonformes und wettbewerbsneutrales Handeln, wodurch ein ef? zienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird. Dabei sind die Grundsätze aus Art. 4
EGV und somit wiederum der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 4 Abs. 2 EGV) sowie die richtungweisenden Grundsätze aus Art. 4 Abs.
3 EGV, darunter also auch stabile Preise, zu beachten.
160 S. Pressemitteilung der EZB „Eine stabilitätsorientierte geldpolitische Strategie für das ESZB“
vom 13. Oktober 1998; abrufbar in Deutsch unter: http://www.bundesbank.de/download/ezb/
pressenotizen/1998/19981013ezb2.pdf.
161 Ebd.
162 S. Pressemitteilung der EZB „Die geldpolitische Strategie der EZB“ vom 8. Mai 2003, abrufbar
in Deutsch unter http://www.bundesbank.de/download/ezb/pressenotizen/2003/20030508ezb3.
pdf. Ausführlich zu Ergebnissen der Überprüfung der EZB-Strategie: EZB, Ergebnis der von
der EZB durchgeführten Überprüfung ihrer geldpolitischen Strategie, in: Monatsbericht, Juni
2003, S. 87ff.
163 S. dazu EZB, Ergebnis der von der EZB durchgeführten Überprüfung ihrer geldpolitischen
Strategie, in: Monatsbericht, Juni 2003, S. 88.
164 Dabei ergibt es sich aus Art. 2, Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 98 EGV, dass die Preisstabilität
eines der Ziele im Bereich der Wirtschaftspolitik darstellt.
165 S. Committee of Governors, Commentary, 1990, S. 19.
166 S. R. Smits, in: GS, Art. 105 EGV, Rn. 22; J. Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 402f.
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E. Aufgaben im Rahmen des ESZB
I. Allgemeines
Die Aufgaben, die im Rahmen des ESZB auszuführen sind, werden im EG-Vertrag
und in der ESZB-Satzung geregelt und in den sekundärrechtlichen Akten konkretisiert, die der Rat nach Art. 105 Abs. 6, Art. 107 Abs. 6 EGV (Art. 42 ESZB-Satzung)
erlassen kann. Dabei werden bestimmte Aufgaben dem ESZB (z.B. Art. 105 Abs. 2
EGV), der EZB (z.B. Art. 105 Abs. 4 EGV) bzw. der EZB und den nationalen Zentralbanken (z.B. Art. 5.1 ESZB-Satzung) im Vertrag zugewiesen.167 Da das ESZB als
solches nicht rechtsfähig ist, werden die Aufgaben, jeweils im Einklang mit Art. 9.2
ESZB-Satzung bzw. – soweit der Vertrag die Kompetenzverteilung ausdrücklich regelt
– mit der einschlägigen Vertragsregelung, von der EZB oder den nationalen Zentralbanken oder beiden wahrgenommen.168
Was die potenziellen Aufgaben im Rahmen des ESZB anbetrifft so sieht der Vertrag
in Art. 105 Abs. 6 EGV (Art. 25.2 ESZB-Satzung) vor, dass der EZB besondere Aufgaben im Rahmen der Bankenaufsicht übertragen werden können. Da im Übrigen keine generelle Ermächtigung bezüglich der möglichen Übertragung von weiteren Aufgaben auf die EZB und/oder das ESZB vorgesehen ist, kann diese nur im Wege der
Vertragsänderung nach Art. 48 EUV erfolgen.
II. Grundlegende Aufgaben des ESZB
Die in Art. 105 Abs. 2 EGV und Art. 3.1 ESZB-Satzung genannten Aufgaben gelten
gemäß den erwähnten Vorschriften als „grundlegende Aufgaben des ESZB“. Streng
genommen handelt es sich dabei um Aufgaben des Eurosystems.169
1. Festlegung und Ausführung der Geldpolitik
a. Inhalt
Zentrale Aufgabe des ESZB ist die in Art. 105 Abs. 2 EGV (Art. 3.1 ESZB-Satzung)
an erster Stelle erwähnte Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Gemeinschaft. Mangels einer Legalde? nition lässt es sich im Einklang mit dem üblichen Verständnis des Begriffs „Geldpolitik“ allgemein feststellen, dass im Rahmen des Eurosystems Entscheidungen über alle „Maßnahmen zur Steuerung des Geldumlaufs und
167 S. R.M. Lastra, in: J.-V. Louis/ H. Bronkhorst (Hrsg.), The Euro and European Integration,
1999, S. 203, 206.
168 S. R. Stadler, Der rechtliche Handlungsspielraum des ESZB, 1996, S. 89 m.w.N.
169 Das ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 EGV, Art. 43.1 ESZB-Satzung, Ziff. 5 und 8 VK-Protokoll.
S. auch infra (Kapitel 3 Abschn. E. I.).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im Zuge der EU-Osterweiterung 2004 wurde die Gemeinschaftswährung noch nicht in den neuen Mitgliedstaaten eingeführt. Die EU ist daher gespalten in Mitgliedstaaten, die bereits am Euro teilnehmen, und Länder, die noch nicht zur Eurozone gehören.
Der EG-Vertrag verpflichtet aber alle Mitgliedstaaten, unabhängig von der Einführung des Euro, die jeweilige nationale Zentralbanksatzung an das Gemeinschaftsrecht anzupassen. Diese Pflicht und die daraus resultierende rechtliche Integration der nationalen Zentralbanken in ein europäisches System stehen im Zentrum der Arbeit. Was ist der konkrete Umfang der Anpassungspflicht? Zu welchem Zeitpunkt ist sie zu erfüllen? Welche Rolle spielt sie im Kontext des Beitrittsprozesses? Welche Rolle spielt sie im Kontext der Konvergenzkriterien? Welche Neuerungen wird der Vertrag von Lissabon bringen? Diese Fragestellungen bieten einen Einblick in den facettenreichen Gegenstand der Untersuchung.