125
wenn es im Einzelfall zu Unbilligkeiten führen könne. Der Deliktsgläubiger habe
hier wie auch sonst keinen Anspruch auf einen solventen Schädiger.533
II. Befürworter einer Erweiterung des gesetzlich positivierten Gläubigerschutzes
Demgegenüber wird von der Rechtsprechung des BGH und der ganz überwiegenden
Ansicht in der Literatur (oftmals implizit) angenommen, dass der gesetzlich positivierte Gläubigerschutz lückenhaft sei und der Ergänzung bedürfe.534 Einige Stellungnahmen begnügen sich dabei mit knappen Begründungen. So wird etwa angeführt, dass es Gesellschaftern nicht erlaubt werden dürfe, die Gesellschaft zu ruinieren535 oder dass rücksichtloses Verhalten der Gesellschafter gegenüber der
Gesellschaft nicht erst ab der Grenze des § 826 BGB sanktioniert werden dürfe.536
Andere Autoren versuchen hingegen, ein rechtspolitisches Bedürfnis für die Erweiterung des Gläubigerschutzes darzutun. So könnten die Kapitalerhaltungsgrundsätze trotz ihrer Ergänzung durch die §§ 32 a, 32 b GmbHG und die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz die Fähigkeit der GmbH, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, nicht hinreichend sichern.537 Ohne eine Erweiterung bliebe
eine beträchtliche Zahl von Eingriffen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen oder die Geschäftschancen der Gesellschaft, die die GmbH ihrer Überlebensfähigkeit beraubten ohne oder zumindest ohne ausreichende Sanktion.538 Verwiesen
wird dabei insbesondere auf die begrenzte Reichweite der §§ 30, 31 GmbHG.539 Die
Schwächen, die das gesetzlich vorgesehene Kapitalerhaltungssystem offenbare,
533 Ehricke, AcP 199 (1999), 257, 288 f.
534 Implizit BGH Urt. v. 17. 9. 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10, 10 ff („Bremer-
Vulkan“); BGH Urt. v. 24. 6. 2002 - II ZR 300/00 - BGHZ 151, 181, 181(„KBV“); ausführlich und charakteristisch für die Argumentation der herrschenden Meinung Röhricht,
FS 50 Jahre BGH (2000), S. 83, 92 ff; speziell zum Existenzvernichtungsverbot (oftmals
ohne explizit auf diese Frage einzugehen) Vetter, ZIP 2003, 601, 601 ff; Hölzle, ZIP 2003,
1376, 1378 ff; Ulmer JZ 2002, 1049, 1049 ff; ders., ZIP 2001, 2021, 2021 ff; Drygala,
GmbHR 2003, 729, 729 ff; Altmeppen, ZIP 2002, 1553, 1553 ff; ders. ZIP 2001, 1837,
1837 ff; Benecke, BB 2003, 1190, 1190 ff; Bitter, WM 2001, 2133, 2136 ff; Burgard, ZIP
2002, 827, 827 ff; Bruns, WM 2003, 815, 815 ff; Keßler, GmbHR 2002, 945, 945 ff; ders.,
GmbHR 2001, 1095, 1095; Mülbert, DStR 2001, 1937, 1937 ff; K. Schmidt, NJW 2001,
3577, 3577 ff; Westermann, NZG 2002, 1129, 1129 ff; Wilhelm NJW 2003, 175, 175;
Lutter/ Banerjea, ZGR 2003, 402, 407, behaupten sogar, es sei „nahezu unstreitig“, dass es
eine Gesellschafterhaftung für die Fälle geben müsse, in denen die Gesellschafter zu Lasten der Gläubiger die „Autonomie ihrer Gesellschaft“ nicht respektieren.
535 K. Schmidt, NJW 2001, 3577, 3580; siehe aber auch ders., BB 1985, 2074, 2074.
536 Lutter/ Banerjea, ZGR 2003, 402, 408.
537 Vetter, ZIP 2003, 601, 601; Hölzle, ZIP 2003, 1376, 1378.
538 Die Möglichkeiten des Anfechtungsrechts bleiben bei der Einschätzung der Gläubigerschutzsituation durch die h.M. allerdings fast durchgängig unberücksichtigt.
539 Dazu näher oben 1. Kapitel A, insbesondere dort unter III.
126
würden auch durch die Insolvenzantragspflicht nicht aufgefangen.540 Die in der
Praxis gemachten Erfahrungen zeigten, dass auch die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags nicht verhindern könne, dass die Gläubiger sich zumeist mit niedrigen Quoten zufrieden geben müssten oder wegen Masselosigkeit mit ihren Forderungen sogar ganz ausfielen.
Dieses Defizit an gesetzlichem Gläubigerschutz sei schließlich auch nicht deswegen hinnehmbar, weil jeder GmbH-Gläubiger für sich selbst entsprechende Risikovorsorge treffen könne. Im Gegensatz zu den großen Kreditgebern hätten wirtschaftlich schwächere Marktteilnehmer typischerweise keine ausreichende Machtposition,
um sich ihre Geschäftspartner frei von Marktzwängen auszusuchen, Risikoprämien
auszuhandeln oder auf der Bestellung von Sicherheiten zu bestehen.541 Dieser Personenkreis könne sich zudem oftmals keine zutreffende Information über die Kreditwürdigkeit der GmbH verschaffen. Weiter mangele es häufig an der notwendigen
Fachkenntnis, um die publizierten Zahlen auszuwerten.542
Ein unangemessen schwacher Gläubigerschutz führe zu einer Flucht der potentiellen Gläubiger vor der GmbH und dann auch der Gesellschafter aus der GmbH
und entwerte die Rechtsform der GmbH damit insgesamt.543 Der mit der Zulassung
der Rechtsform der GmbH erstrebte positive gesamtwirtschaftliche Effekt würde in
sein Gegenteil verkehrt, wenn die durch GmbHs verursachten Schädigungen anderer
Wirtschaftssubjekte Überhand nähmen. Rechtspolitisch lasse sich die Institution der
GmbH nur dann als Mittel legitimer Haftungsbeschränkung rechtfertigen, wenn die
Gesellschafter unter ein freilich kalkulierbares aber strenges Haftungsregime gestellt
würden.544
III. Stellungnahme
Rechtspolitisch erscheint es in der Tat angezeigt, den Gesellschaftern die Ruinierung
der Gesellschaft (durch den Abzug von Vermögen oder Geschäftschancen) generell,
540 Röhricht, FS 50 Jahre BGH (2000), S. 83, 94 f.
541 Wiedemann, Festgabe aus der Wissenschaft 50 Jahre BGH, Band II (2000), S. 337, 361 f;
Röhricht, FS 50 Jahre BGH (2000), S. 83, 99; Eckhold, Materielle Unterkapitalisierung
(2002), S. 160 ff; zur Externalisierung von Risiken auf die Gläubiger ausführlich und differenziert nach Gläubigergruppen Adams, Eigentum, Kontrolle und beschränkte Haftung
(1991), S. 56 ff.
542 Eckhold, Materielle Unterkapitalisierung (2002), S. 161 ff; Strobel, DB 1999, 1025, 1027.
543 Röhricht, FS 50 Jahre BGH (2000), S. 83, 99; Eckhold, Materielle Unterkapitalisierung
(2002), S. 164 f; diese Gefahr erkennt auch Versteegen, Konzernverantwortlichkeit und
Haftungsprivileg (1993), S. 129 f, der sich gleichwohl gegen eine Erweiterung des gesetzlichen Gläubigerschutzes ausspricht.
544 K. Schmidt, BB 1985, 2074, 2074.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Seit dem „Bremer Vulkan“-Urteil des BGH vom 17.09.2001 ist die Frage nach einer Gesellschafterhaftung für existenzvernichtende Eingriffe eines der meist diskutierten Probleme im GmbH-Recht. Während in den Stellungnahmen zu diesem Problemkreis zumeist ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass das gesetzliche Schutzinstrumentarium zur Bewältigung der Folgen existenzvernichtender Eingriffe nicht ausreichend sei, setzt sich der Autor ausführlich mit diesen Instrumenten, insbesondere den Möglichkeiten des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts, auseinander; er untersucht eingehend, ob die für die rechtsfortbildende Entwicklung einer solchen Haftung erforderliche planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Im Ergebnis hält er – ebenso wie die Rechtsprechung und die meisten Literaturstimmen – die Etablierung einer Existenzvernichtungshaftung für methodologisch zulässig und rechtspolitisch sinnvoll. Anders als der BGH, der die Existenzvernichtungshaftung zunächst als Durchgriffshaftung und später als besondere Fallgruppe des § 826 BGB eingeordnet hat, sieht der Verfasser die dogmatische Grundlage der Haftung aber in der mitgliedschaftlichen Sonderverbindung des Gesellschafters zur GmbH.