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D. Mitgliedschaftsverhältnis
Aus der Mitgliedschaft ergeben sich für die Gesellschafter Rechte und Pflichten
gegenüber der Gesellschaft. Diese Pflichten haben ihre Grundlage zum Teil in der
Satzung, zum Teil unmittelbar im Gesetz. Unter Mitgliedschaft wird dabei zum
einen die Rechtsposition des Gesellschafters im Verband verstanden.410 Daneben
wird gewöhnlich auch die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Verband
und Mitglied - also das Rechtsverhältnis - als Mitgliedschaft bezeichnet.411 Zur
Kennzeichnung dieses Rechts-verhältnisses wird hier der Begriff Mitgliedschaftsverhältnis verwendet.412 In Rechtsprechung und Schrifttum zum GmbH-Recht wird
mit dem Begriff des Mitgliedschaftsverhältnisses selbst wenig gearbeitet.413 Überwiegend wird die Treuepflicht als Grundlage bestimmter Bindungen und Pflichten
der Gesellschafter herangezogen, wobei die Treuepflicht dabei teilweise auch als
Umschreibung des Mitgliedschaftsverhältnisses verstanden wird.414 K. Schmidt 415
hingegen will aus dem Mitgliedschaftsverhältnis selbst eine verhaltensbezogene
Verschuldenshaftung der GmbH-Gesellschafter herleiten.
I. Mitgliedschaftsverhältnis als Sonderrechtsbeziehung
Anknüpfend an die Regeln des Allgemeinen Schuldrechts beschreibt K. Schmidt
sein Haftungskonzept als eine Haftung des Gesellschafters aus positiver Forderungsverletzung wegen Verletzung der ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden
Schutzpflichten.416 Aus jeder Sonderrechtsbeziehung folgten Nebenpflichten, deren
schuldhafte Verletzung durch den Gesellschafter eine Schadensersatzpflicht gegen-
über der Gesellschaft zur Folge habe.417 Daraus ergebe sich allerdings keine umfas-
410 Lutter, AcP 180 (1980), 84, 99 ff; Helms, Schadensersatzansprüche wegen Beeinträchtigung der Vereinsmitgliedschaft (1998), S. 4.
411 Lutter, AcP 180 (1980), 84, 97 ff; Roth/ Altmeppen- Altmeppen, GmbHG 4. A. (2003), §
14 Rn. 13; Edenfeld, Die Rechtsbeziehungen des bürgerlich-rechtlichen Vereins zu Nichtmitgliedern (1996), S. 41; Heinsheimer, Mitgliedschaft und Ausschließung in der Praxis
des Reichsgerichts (1913), S. 18 ff; ausführlich Flume, Die Juristische Person (1983), S.
258 ff.
412 Diese Terminologie verwenden etwa auch Helms, Schadensersatzansprüche wegen Beeinträchtigung der Vereinsmitgliedschaft (1998), S. 5 ff; Heinsheimer, Mitgliedschaft und
Ausschließung in der Praxis des Reichsgerichts (1913), S. 19 ff; ähnlich K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. A. (2002), § 19 III 1, S. 552 ff „mitgliedschaftliches (Sonder-) Rechtsverhältnis“.
413 Siehe aber zum Vereinsrecht K. Schmidt, JZ 1991, 157, 157 ff; ausführlich Helms, Schadensersatzansprüche wegen Beeinträchtigung der Vereinsmitgliedschaft (1998), S. 18 ff.
414 So etwa Winter, ZGR 1994, 570, 581.
415 Insbes. ZIP 1986, 146, 148 f und ZIP 1988, 1497, 1505 ff.
416 K. Schmidt, ZIP 1988, 1497, 1505.
417 K. Schmidt, ZIP 1988, 1497, 1505.
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sende Sorgfaltshaftung des Gesellschafters für jede Schädigung der Gesellschaft.
Die mitgliedschaftliche Sonderrechtsbeziehung liefere vielmehr nur das dogmatische Gerüst und noch keine Einzelfalllösung.418 Die entscheidende Frage sei daher
die nach Inhalt und Umfang der Schutzpflichten.419 Hierbei gelte jedenfalls, dass der
Gesellschafter die Gesellschaft nicht ruinieren dürfe. Zwar gebe es keinen Existenzschutz, der eine Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft verböte und es könne
dem Gesellschafter auch nicht verboten sein, die Gesellschaft als Grundlage eines
auch (und gerade) für den Insolvenzfall haftungsrechtlich begrenzbaren Risikos
einzusetzen.420 Die GmbH aber durch ex ante ruinös erscheinende Maßnahmen in
die Insolvenz zu treiben, sei verboten und verpflichte zum Schadensersatz.421 Diese
Verschuldenshaftung gelte auch für den Alleingesellschafter und in der mehrgliedrigen GmbH für den Fall, dass alle Gesellschafter der schädigenden Maßnahme zugestimmt hätten. Das ergebe sich aus der Wertung des § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG:
Das Einverständnis aller Gesellschafter beseitige die Schadensersatzhaftung insoweit nicht, als die Ersatzleistung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich sei.422
Dem Konzept von K. Schmidt ist im Ansatz zuzustimmen. Das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen Gesellschafter und GmbH stellt eine Sonderrechtsbeziehung
dar.423 Folge der Verletzung einer Pflicht aus dieser mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung ist, vorbehaltlich einer spezielleren Regelung, die Verpflichtung
zum Schadensersatz. Dieses Ergebnis folgt aus § 280 BGB, der auf die Pflichten im
Sonderrechtsverhältnis zwischen Gesellschafter und GmbH Anwendung findet,
wenn keine speziellere gesetzliche Regelung existiert.424 Das Sonderrechtsverhältnis
zwischen Gesellschafter und GmbH ist also Schuldverhältnis im Sinne des § 280
Abs. 1 BGB.
418 K. Schmidt, ZIP 1989, 545, 546.
419 K. Schmidt, ZIP 1986, 146, 148; K. Schmidt, ZIP 1988, 1497, 1506.
420 K. Schmidt, NJW 2001, 3577, 3580.
421 K. Schmidt, NJW 2001, 3577, 3580.
422 K. Schmidt, ZIP 1988, 1497, 1506.
423 Das dürfte der Sache nach allgemein anerkannt sein, siehe etwa Lutter, AcP 180 (1980),
84, 97 f; Baumbach/ Hueck- Hueck/ Fastrich, GmbHG 17. A. (2000), § 13 Rn. 20; Roth/
Altmeppen- Altmeppen, GmbHG 4. A. (2003), § 13 Rn. 61 und 89; Rowedder- Pentz,
GmbHG 4. A. (2002), § 13 Rn. 35 ff und 109 ff; Winter, Mitgliedschaftliche Treuebindungen im GmbH-Recht (1988), S. 63 ff und 325; Habersack, Die Mitgliedschaft (1996),
S. 62; Burgard, ZIP 2002, 827, 831 f und 836 f; Flume, Die Juristische Person (1983),
S.258 ff; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB 8. A. (2002), Rn. 1140a; Schnauder/ Müller-Christmann, JuS 1998, 980, 985; siehe auch Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden (1963), S. 426 ff, insbes. S. 431 f.
424 Wer hier keine Anspruchsgrundlage nennt, muss sich fragen lassen, woher er denn eine
Verpflichtung zum Schadensersatz nehmen will; ausdrücklich für die Anwendung des §
280 BGB in der mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung etwa Burgard, NZG 2002,
606, 607; ders., ZIP 2002, 827, 830; Wilhelm, NJW 2003, 175, 179; vor Inkrafttreten des
§ 280 BGB n.F. ergab sich die Schadensersatzpflicht aus den Regeln der „pFV“; für deren
Anwendbarkeit in der Sonderrechtsbeziehung Priester, ZGR 1993, 512, 522 .
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Zumindest der Sache nach dürfte in Bezug auf die Einordnung des Mitgliedschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis auch weitgehend Einigkeit herrschen. Zwar
wird die Frage, inwieweit Normen des Schuldrechts auf die Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis Anwendung finden, für das GmbH-Recht - anders als etwa für
das Vereinsrecht425 - kaum grundsätzlich diskutiert. Der Grund dafür dürfte insbesondere sein, dass die praktische Bedeutung dieser Frage wegen der weitgehenden
Spezialregelungen durch das GmbHG eher gering ist. Der Sache nach wird die Anwendbarkeit des § 280 BGB (bzw. vor dessen Inkrafttreten die Regeln über die
„pFV“) aber etwa bei Treuepflichtverletzungen gegenüber der GmbH, die in einer
Schädigung des Gesellschaftsvermögens bestehen, allgemein anerkannt.426 Darüber
hinaus ist die Anwendung von Normen des Allgemeinen Schuldrechts auf mitgliedschaftliche Pflichten auch für weitere Fälle anerkannt, wie etwa die Anwendbarkeit
der Verzugsvorschriften bei verspäteter Einlageleistung427 oder die Anwendbarkeit
des Leistungsstörungsrechts auf die Sacheinlageverpflichtung428.
Entgegen K. Schmidt lässt sich ein Verbot existenzvernichtender Eingriffe jedoch
nicht allein mit dem Hinweis auf die Existenz einer mitgliedschaftlichen Sonderbeziehung zwischen Gesellschafter und GmbH begründen. Zwar ergeben sich aus der
Mitgliedschaft unbestreitbar bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber der GmbH.
Die Kennzeichnung des Mitgliedschaftsverhältnisses als Sonderverbindung fügt den
zwischen Gesellschafter und GmbH bestehenden Rechten und Pflichten aber keine
weiteren hinzu.429 Man kann Pflichten aus einer Sonderverbindung nicht allein damit
begründen, dass man sie im Interesse der Gläubigerbefriedigung für notwendig hält,
um dann aus dem Begriff der Sonderverbindung die für wünschenswert gehaltenen
Ansprüche der Gläubiger abzuleiten.430 Denn die Sonderverbindung erzeugt nicht
selbständig bestimmte Rechte und Pflichten, vielmehr begründen umgekehrt die
kraft der Mitgliedschaft bestehenden Rechte und Pflichten erst die Sonderbeziehung.431 Welche Rechte und Pflichten in der Sonderverbindung bestehen, kann also
425 Zum Vereinsrecht Helms, Schadensersatzansprüche wegen Beeinträchtigung der Vereinsmitgliedschaft (1998), S. 18 ff; Staudinger- Weick, BGB, 13. A. (1995), Vorb.
§§ 21 ff Rn. 50.
426 Lutter/ Hommelhoff- Lutter/ Bayer, GmbHG 16. A. (2004), § 14 Rn. 28; Roth/ Altmeppen- Altmeppen, GmbHG 4. A. (2003), § 13 Rn. 74; die Verpflichtung zum Schadensersatz ist allerdings nicht die einzig denkbare Sanktion einer Treuepflichtverletzung.
427 Anwendbar sind neben 288 BGB auch die §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 (§§ 284 ff BGB a.F.);
siehe etwa Lutter/ Hommelhoff- Lutter/ Bayer, GmbHG 16. A. (2004), § 20 Rn. 6 f;
Baumbach/ Hueck- Hueck/ Fastrich, GmbHG 17. A. (2000), § 20 Rn. 8.
428 Baumbach/ Hueck- Hueck/ Fastrich, GmbHG 17. A. (2000), § 5 Rn. 38; auf die hier
angeführten Beispiele verweist schon Falkenstein, Grenzen für die Entnahmerechte der
GmbH-Gesellschafter (1992), S. 248 f.
429 Allgemein dazu Gernhuber, Das Schuldverhältnis (1989), § 2 I 3, S. 9: „das Schuldverhältnis ist kein anspruchserzeugender Tatbestand“.
430 Treffend Altmeppen, ZIP 2002, 961, 965.
431 Altmeppen, ZIP 2002, 961, 965; ders., ZIP 2002, 1553, 1562; Gernhuber, Das Schuldverhältnis (1989), § 2 I 3, S. 9 f.
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nicht mit dem Begriff der Sonderverbindung selbst erklärt werden, sondern bedarf
einer eigenständigen Begründung. Dafür gilt es, die mitgliedschaftliche Sonderverbindung zwischen Gesellschafter und GmbH im Folgenden näher zu untersuchen.
II. Treuepflicht
Eine Pflicht aus der mitgliedschaftlichen Sonderverbindung zwischen Gesellschafter
und GmbH stellt die so genannte (mitgliedschaftliche) Treuepflicht dar,432 die sich
gerade aus der Mitgliedschaft als Teilhabe an der juristischen Person ergibt. Dabei
braucht hier nicht erörtert zu werden, inwieweit Treuebindungen auch unmittelbar
zwischen den GmbH-Gesellschaftern bestehen.433 Hier geht es von vornherein nur
um die Treuebindung der Gesellschafter gegenüber der GmbH. Zu prüfen ist, ob
sich aus dieser Treuebindung gegenüber der GmbH etwas für die Entwicklung eines
Existenzvernichtungsverbotes gewinnen lässt.
Die Treuepflicht ist nicht als klar umrissener Pflichtenkatalog für die Gesellschafter zu verstehen, unter den es einzelne Fallkonstellationen lediglich zu subsumieren
gilt. Sie ist vielmehr generalklauselartiger Oberbegriff für ein Bündel verschiedener
mitgliedschaftlicher Förder- und Loyalitätspflichten.434 Allgemein gesprochen geht
es bei der Treuepflicht um die Ausrichtung des internen Gesellschaftsrechts auf ein
harmonisches Zusammenwirken aller Beteiligten zur Erreichung des Gesellschaftszwecks.435 Die Treuepflicht hat die Funktion, die Gesellschafter bei der Ausübung
ihrer durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag eingeräumten vielfältigen Einflussmöglichkeiten zur Rücksichtnahme auf die Belange der Gesellschaft und der
Mitgesellschafter zu verpflichten. Es geht dabei weniger um den Schutz des dem
einzelnen Gesellschafter konkret entgegengebrachten Vertrauens, als vielmehr um
die Kontrolle jener mit der Zuweisung verbandsinterner Kompetenzen notwendig
verbundenen Einflussmöglichkeiten auf fremde Interessen.436 Sie dient insbesondere
auch der Inhaltskontrolle von Mehrheitsentscheidungen und ist insofern (auch) ein
Instrument des Minderheitenschutzes in der GmbH.437
432 Die mitgliedschaftliche Treuepflicht ist also Teil des mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnisses, K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. A. (2002), § 20 IV 1 b, S. 588; Eckhold, Materielle Unterkapitalisierung (2002), S. 399.
433 Ausführlich dazu Winter, Mitgliedschaftliche Treuebindungen im GmbH-Recht (1988), S.
67 ff, 130 ff.
434 So auch Wiedemann, FS Heinsius (1991), S. 949, 949 f; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4.
A. (2002), § 20 IV 1, S. 588 f.; Baumbach/ Hueck- Hueck/ Fastrich, GmbHG 17. A.
(2000), § 13 Rn. 22.
435 Wiedemann, FS Heinsius (1991), S. 949, 949.
436 Dies hat vor allem Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den
privatrechtlichen Personenverbänden (1963), S. 335 ff, insbes. S. 341 und 343 herausgearbeitet und ist heute weitestgehend anerkannt, siehe etwa Winter, Mitgliedschaftliche
Treuebindungen im GmbH-Recht (1988), S. 16 ff; ders, ZGR 1994, 570, 581.
437 Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen
Personenverbänden (1963), S. 335 ff; Lutter, ZHR 162 (1998), 164, 167; Wiedemann, Ge-
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Seit dem „Bremer Vulkan“-Urteil des BGH vom 17.09.2001 ist die Frage nach einer Gesellschafterhaftung für existenzvernichtende Eingriffe eines der meist diskutierten Probleme im GmbH-Recht. Während in den Stellungnahmen zu diesem Problemkreis zumeist ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass das gesetzliche Schutzinstrumentarium zur Bewältigung der Folgen existenzvernichtender Eingriffe nicht ausreichend sei, setzt sich der Autor ausführlich mit diesen Instrumenten, insbesondere den Möglichkeiten des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts, auseinander; er untersucht eingehend, ob die für die rechtsfortbildende Entwicklung einer solchen Haftung erforderliche planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Im Ergebnis hält er – ebenso wie die Rechtsprechung und die meisten Literaturstimmen – die Etablierung einer Existenzvernichtungshaftung für methodologisch zulässig und rechtspolitisch sinnvoll. Anders als der BGH, der die Existenzvernichtungshaftung zunächst als Durchgriffshaftung und später als besondere Fallgruppe des § 826 BGB eingeordnet hat, sieht der Verfasser die dogmatische Grundlage der Haftung aber in der mitgliedschaftlichen Sonderverbindung des Gesellschafters zur GmbH.