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genüge.362 Der BGH geht mit der Bejahung einer Schutzlücke einerseits und der
Ablehnung eines eigenständigen Haftungsinstituts andererseits also einen Mittelweg
eines bei § 826 BGB angesiedelten, rechtsfortbildend entwickelten Haftungskonzepts.
III. Kritik der „Trihotel“-Entscheidung
Zu Recht betont der BGH in Abkehr von der bisher vertretenen Durchgriffshaftung,
dass die Haftungsverfassung der GmbH vom Prinzip des mittelbaren Gläubigerschutzes geprägt ist und dementsprechend auch das Gläubigerschutzinstrument Existenzvernichtungshaftung im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter anzusiedeln ist. Die Verankerung einer Innenhaftungslösung bei § 826 BGB
vermag aber schon vom Ansatz her nicht zu überzeugen:
Zunächst ist festzustellen, dass sich die deliktische Generalklausel des § 826 BGB
schon insofern nicht als erste Adresse für die Verortung einer Haftung für existenzvernichtende Eingriffe anbietet, da diese Vorschrift selbst keine Wertungsgrundlage
dafür liefert, unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten als sittenwidrig einzuordnen ist, sondern die Sittenwidrigkeit voraussetzt. Um die Sittenwidrigkeit bestimmter nachteiliger Einwirkungen der Gesellschafter auf die Gesellschaft zu begründen, bedarf es des Rückgriffs auf andere gesetzliche Wertungen, hier eben insbesondere auf solche des GmbH-Rechts.363 Darüber hinaus hat der BGH es bislang
aber auch versäumt, die Abstimmung seines neuen Haftungskonzepts mit den Wertungen der Anfechtungsvorschriften deutlich zu machen. Wie bereits an anderer
Stelle dargestellt,364 sind die Rechtsfolgen anfechtbarer Vermögensverschiebungen
in den Vorschriften der Gläubiger- und Insolvenzanfechtung grundsätzlich abschlie-
ßend geregelt und dieses abgestufte System darf nicht durch den Rückgriff auf die
Generalklausel des § 826 BGB unterlaufen werden. Insoweit besteht für den BGH
jedenfalls noch Klarstellungs- und weiterer Begründungsbedarf.
Zudem liefert die BGH-Lösung keine hinreichende Begründung dafür, welcher
Umstand es rechtfertigen soll, den Gesellschaftsgläubigern ihren Anspruch aus §
826 BGB gegen die Gesellschafter zu nehmen, wenn die Gläubiger durch nachteilige Einwirkungen der Gesellschaft auf die Gesellschaft in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt werden.365 Denn Ersatzberechtigter des Anspruchs aus § 826
BGB ist neben dem unmittelbar Geschädigten grundsätzlich eben auch der mittelbar
Geschädigte, sofern das Bewusstsein und der Wille der Schädigung sich zumindest
auch auf ihn beziehen und die Schädigung auch im Verhältnis zu ihm sittenwidrig
362 BGH, Urt. v. 16.07.2007 II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689, 2690, Rn. 17.
363 Grigoleit, Gesellschafterhaftung für interne Einflussnahme im Recht der GmbH (2006),
S.203.
364 1. Kapitel C I.
365 Schanze, NZG 2007, 681, 685; Schwab, ZIP 2008, 341, 344.
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ist.366 Dementsprechend wurde den Gesellschaftsgläubigern bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB bisher auch ohne Weiteres ein eigener
Anspruch zugesprochen. Zwar ließe sich die Haftung aus § 826 BGB im Ergebnis
möglicherweise auch als ausschließliche Innenhaftung etablieren, wenn sich der
Schaden der Gesellschaftsgläubiger als reiner Reflexschaden qualifizieren ließe.367
Dies bedürfte dann aber einer näheren spezifisch schadensrechtlichen Begründung
und lässt sich nicht mit dem schlichten Hinweis erledigen, dass sich eine Innenhaftung besser ins Gläubigerschutzsystem des GmbH-Rechts einfüge. Die Konstruktion
einer reinen Innenhaftung gegenüber der GmbH im Rahmen des § 826 BGB erscheint auch deshalb als dogmatisch fragwürdig, weil sich der Schädigungsvorsatz
der Gesellschafter (auch nach dem BGH) auf die Gesellschaftsgläubiger beziehen
muss. Konsequenterweise müsste der aus der vorsätzlichen Gläubigerschädigung
resultierende Schadensersatzanspruch dann aber auch den Gläubigern und gerade
nicht der Gesellschaft zustehen.368
Darüber hinaus besteht bei einer Verankerung der Haftung für existenzvernichtende Eingriffe bei § 826 BGB die Gefahr, dass die subjektiven Voraussetzungen
dieser Vorschrift nicht ernst genug genommen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der BGH in der „Trihotel“-Entscheidung durchblicken lässt, dass die
Korrektur seines bisherigen Haftungskonzepts in erster Linie die Rechtsfolgen- und
weniger die Tatbestandsseite betreffen soll.369 Dies kann wohl nur so verstanden
werden, dass der BGH hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen an den bisher für das Durchgriffsmodell herausgearbeiteten Grundsätzen festhalten will.370 Insoweit besteht dann aber zumindest die Gefahr, dass bei der Übertragung der im Rahmen des Durchgriffsmodells mit seiner verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung entwickelten Tatbestandvoraussetzungen auf die deliktische
Haftung aus § 826 BGB dessen Vorsatzerfordernis aufgeweicht wird.
Letztlich entscheidend gegen das „Trihotel“-Konzept spricht aber der Einwand,
dem sich auch schon das zuvor vom BGH vertretene Durchgriffsmodell ausgesetzt
sah: Auch in der „Trihotel“-Entscheidung wird betont, dass die Gesellschafter die
Pflicht trifft, die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH zu respektieren.371 Wenn aber die Gesellschafter einerseits verpflichtet werden sollen,
366 Siehe etwa BGH, Urt. v. 20. 2. 1979 - VI ZR 189/78 - NJW 1979, 1599, 1600; Palandt-
Sprau, BGB, 65. A (2006), § 826 Rn.12.
367 Dies wird vom BGH in der „Trihotel“-Entscheidung immerhin angedeutet, BGH, Urt. v.
16.07.2007 II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689, 2691 Rz. 26; MünchKomm- Wagner, BGB
4.A. (2004), § 826 Rn. 94.
368 Schwab, ZIP 2008, 341, 347.
369 BGH, Urt. v. 16.07.2007 II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689, 2690 f., Rn. 16, 20.
370 In diesem Sinne Vetter, BB 2007, S. 1965, 1966 „Kontinuität der Tatbestandsvoraussetzungen“.
371 BGH, Urt. v. 16.07.2007 II ZR 3/04 -NJW 2007, 2689, 2691, Rn. 25.
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bestimmte nachteilige Einwirkungen auf die Gesellschaft zu unterlassen und andererseits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
allgemein anerkannt ist, dann spricht alles dafür, diese Pflicht in der Sonderbeziehung zu verankern.372 Gesellschafter und GmbH stehen sich eben gerade nicht gegenüber wie beliebige Dritte, die lediglich die durch das Deliktsrecht gezogenen
Grenzen zu beachten hätten, sondern sind durch die Mitgliedschaft verbunden. Gerade wenn man - wie der BGH - eine Innenhaftung etablieren will, ist es nicht nachvollziehbar, wenn das durch die Mitgliedschaft gekennzeichnete Innenverhältnis
faktisch ausgeblendet und stattdessen auf das Deliktsrecht zurückgegriffen werden
soll. Es ist im Übrigen auch dogmatisch kaum begründbar, dass § 826 BGB als deliktische Generalklausel die speziellere Sonderverbindung als Haftungsgrundlage
verdrängen können soll.373 Hierdurch würde der Spezialitätsgrundsatz in sein
Gegenteil verkehrt.
C. Gesellschafterhaftung wegen sorgfaltswidriger Geschäftsleitung
Zu erörtern bleiben danach diejenigen Ansätze, die im Innenverhältnis zwischen
GmbH und Gesellschafter nach der Grundlage für ein Existenzvernichtungsverbot
suchen.
Ein im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ansetzendes
Haftungskonzept ist die von Wilhelm begründete Organhaftungslehre. Neben diesem
Haftungskonzept soll im Folgenden auch die hieran anknüpfende von Altmeppen
entwickelte Lehre von der unverzichtbaren Gesellschafterhaftung für gröblich sorgfaltswidriges Verhalten dargestellt und bewertet werden.
I. Organhaftungslehre (Wilhelm)
Als Gegenentwurf zur Durchgriffslehre will Wilhelm die juristische Person „ernst
nehmen“.374 Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist die These, dass die juristische
Person zwar eine zweckhafte Einrichtung, aber eben nicht eine lediglich für fremde
Zwecke brauchbare Rechtseinrichtung, sondern eine sich in ihren Zwecken selbst
bestimmende Einheit sei.375 Probleme, die die Durchgriffslehre mit der Missachtung
der juristischen Person zu bewältigen versuche, seien allein über die Berücksichti-
372 Siehe bereits oben
373 So auch Weller, ZIP 2007, 1681, 1683; Dauner- Lieb, ZGR 2008, 34, 43.
374 Wilhelm, Rechtsform und Haftung bei der juristischen Person (1981), insbes. S. 330 ff.
375 Wilhelm, Rechtsform und Haftung bei der juristischen Person (1981), S. 12 f; in der
Auseinandersetzung mit der Lehre Wilhelms bleibt oft unberücksichtigt, dass auch Wilhelm davon ausgeht, dass die juristische Person eine zweckhafte Einrichtung ist.
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References
Zusammenfassung
Seit dem „Bremer Vulkan“-Urteil des BGH vom 17.09.2001 ist die Frage nach einer Gesellschafterhaftung für existenzvernichtende Eingriffe eines der meist diskutierten Probleme im GmbH-Recht. Während in den Stellungnahmen zu diesem Problemkreis zumeist ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass das gesetzliche Schutzinstrumentarium zur Bewältigung der Folgen existenzvernichtender Eingriffe nicht ausreichend sei, setzt sich der Autor ausführlich mit diesen Instrumenten, insbesondere den Möglichkeiten des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts, auseinander; er untersucht eingehend, ob die für die rechtsfortbildende Entwicklung einer solchen Haftung erforderliche planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Im Ergebnis hält er – ebenso wie die Rechtsprechung und die meisten Literaturstimmen – die Etablierung einer Existenzvernichtungshaftung für methodologisch zulässig und rechtspolitisch sinnvoll. Anders als der BGH, der die Existenzvernichtungshaftung zunächst als Durchgriffshaftung und später als besondere Fallgruppe des § 826 BGB eingeordnet hat, sieht der Verfasser die dogmatische Grundlage der Haftung aber in der mitgliedschaftlichen Sonderverbindung des Gesellschafters zur GmbH.