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das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende, aber deutlich darüber hinausgehende Entnahmesperre für die Gesellschafter wirken solle.22
B. Abkehr vom konzernrechtlichen Ansatz
Mit dem Konzept einer Existenzvernichtungshaftung hat der BGH zugleich seinen
mit der „Autokran“-Entscheidung23 begonnenen, im Lauf der Jahre allerdings stark
veränderten konzernrechtlichen Ansatz endgültig aufgegeben.24 Die Entwicklung
dieser inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung braucht hier nicht im Einzelnen
nachgezeichnet zu werden.25 Für die vorliegende Untersuchung ist insofern allein
entscheidend, dass der BGH „eine Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf
die eigenen Belange der GmbH“ nicht mehr, wie noch im „TBB“-Urteil26, nur für
den beherrschenden Unternehmensgesellschafter annimmt, sondern für jeden
GmbH-Gesellschafter.27 Das Problem existenzvernichtender Eingriffe wird vom
BGH damit aus dem konzernrechtlichen Zusammenhang gelöst und nunmehr als
Problem des allgemeinen GmbH-Rechts behandelt.
Dieser Schritt ist konsequent. Wenn es dem Unternehmensgesellschafter einer
abhängigen GmbH nicht erlaubt sein soll, diese zu ruinieren, ist schwerlich einzusehen, warum für den Privatgesellschafter etwas anderes gelten sollte. Aus Sicht der
Gläubiger der zusammengebrochenen Gesellschaft spielt es keine Rolle, ob ein
existenzvernichtender Eingriff im Konzerninteresse oder zu privaten Zwecken erfolgt ist.28 Es mag zwar zutreffen, dass nachteilige Einwirkungen der Gesellschafter
auf die GmbH innerhalb von Konzernlagen tatsächlich statistisch häufiger auftreten
als außerhalb.29 Wie eingangs bereits bemerkt, sind existenzvernichtende Eingriffe
22 BGH, Urt. v. 28.04.2008 - II ZR 264/06 - WM 2008, 1220, 1222, Rn. 13.
23 BGH Urt. v. 16. 9. 1985 - II ZR 275/84 - BGHZ 95, 330, 330 ff.
24 BGH Urt. v. 17. 9. 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10, 10 (1. Leitsatz); ausdrücklich
bestätigt in BGH Urt. v. 25. 2. 2002 - II ZR 196/00 - BGHZ 150, 61, 68: der Senat hat
„die Rechtsprechung zur Haftung aus qualifiziert faktischem Konzern aufgegeben“.
25 Einen knappen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung liefert etwa Michalski- Zeidler, GmbHG (2002), Syst. Darst. 4, Rn. 260 f; ausführliche Darstellung der Entwicklung von „Autokran“ bis (einschließlich) „TBB“ bei Gätsch, Gläubigerschutz im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern (1997), S. 32 ff.
26 BGH Urt. v. 29. 3. 1992 - II ZR 265/91 - BGHZ 122, 123, 123 (1. Leitsatz); benannt nach
der Firma der in Konkurs gefallenen GmbH ( „T.- Baubetreuungs-GmbH“).
27 In „Bremer-Vulkan“, BGH Urt. v. 17. 9. 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10, 16 sprach
der BGH noch vom „Alleingesellschafter“, in „KBV“ (BGH Urt. v. 24. 6. 2002 - II ZR
300/00 - BGHZ 151, 181, 181 ff) dann allgemein vom „Gesellschafter“.
28 Röhricht, FS 50 Jahre BGH (2000), S. 83, 118 ff.
29 So etwa Ulmer, ZIP 2001, 2021, 2023; ders., ZHR 148 (1984), 391, 396 ff; rechtstatsächliche Untersuchungen hierzu sind - soweit ersichtlich - allerdings nicht vorhanden.
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aber auch außerhalb von Konzernlagen durchaus Teil der Rechtswirklichkeit.30 Allein eine möglicherweise gegebene höhere statistische Wahrscheinlichkeit macht die
Gefahr der nachteiligen Einflussnahme auf die Geschäftsführung noch nicht zu einer
konzernspezifischen, also gerade aus der Abhängigkeit (i.S.d. § 17 AktG) oder Konzernierung resultierenden Gefahr, die Voraussetzung für eine konzernrechtliche
Lösung wäre.31 Wenn sich ein Verbot existenzvernichtender Eingriffe begründen
lässt, muss dieses Verbot richtigerweise für alle GmbH-Gesellschafter gelten. Die
dogmatische Grundlage einer Haftung für existenzvernichtende Eingriffe ist also im
allgemeinen GmbH-Recht zu suchen.
C. Gang der Untersuchung
Die Suche nach einer in Betracht kommenden Haftungsgrundlage für die Existenzvernichtungshaftung soll jedoch erst erfolgen, nachdem zuvor geklärt worden ist,
inwieweit sich die Auswirkungen existenzvernichtender Eingriffe schon ohne ein im
Wege der Rechtsfortbildung geschaffenes eigenständiges Institut mit den vom Gesetz zur Verfügung gestellten Gläubigerschutzinstrumenten bewältigen lassen (1.
Kapitel). Daraufhin werden in diesem Abschnitt neben den Kapitalerhaltungsvorschriften auch das Anfechtungsrecht und § 826 BGB zu untersuchen sein. Sodann
wird geprüft, ob für die Entwicklung einer Existenzvernichtungshaftung eine geeignete dogmatische Grundlage gefunden werden kann (2. Kapitel). In diesem Abschnitt sollen neben dem alten und neuen Haftungsmodell des BGH auch die zahlreichen in der Literatur vorgeschlagenen Haftungskonzepte dargestellt und bewertet
werden. Danach schließlich ist die Frage zu beantworten, ob die rechtsfortbildende
Entwicklung einer Existenzvernichtungshaftung auf der gefundenen dogmatischen
Grundlage methodologisch zulässig ist (3. Kapitel). In diesem Abschnitt wird zu
prüfen sein, ob die im 1. Kapitel dargestellten gesetzlichen Regelungen die Rechtsfolgen existenzvernichtender Eingriffe abschließend regeln oder ob sie Raum für die
Rechtfortbildung lassen. In den Schlussabschnitten der Untersuchung sind dann die
Tatbestandsvoraussetzungen (4. Kapitel), die Rechtsfolgen und die Durchsetzung
der Existenzvernichtungshaftung sowie deren Verhältnis zu anderen gläubigerschützenden Instituten (5. Kapitel) zu erörtern, bevor die Ergebnisse der hier entwickelten
Lösung denen der Haftungskonzepte des BGH nach der „KBV“-Entscheidung einerseits und dem „Trihotel“-Urteil andererseits gegenübergestellt und bewertet werden
(6. Kapitel).
30 Siehe die Rechtsprechungsnachweise in Fußnote 2.
31 Zutreffend Mülbert, DStR 2001, 1937, 1947; Ziemons, Die Haftung der Gesellschafter für
Einflussnahmen auf die Geschäftsführung der GmbH (1996), S. 117.
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References
Zusammenfassung
Seit dem „Bremer Vulkan“-Urteil des BGH vom 17.09.2001 ist die Frage nach einer Gesellschafterhaftung für existenzvernichtende Eingriffe eines der meist diskutierten Probleme im GmbH-Recht. Während in den Stellungnahmen zu diesem Problemkreis zumeist ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass das gesetzliche Schutzinstrumentarium zur Bewältigung der Folgen existenzvernichtender Eingriffe nicht ausreichend sei, setzt sich der Autor ausführlich mit diesen Instrumenten, insbesondere den Möglichkeiten des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts, auseinander; er untersucht eingehend, ob die für die rechtsfortbildende Entwicklung einer solchen Haftung erforderliche planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Im Ergebnis hält er – ebenso wie die Rechtsprechung und die meisten Literaturstimmen – die Etablierung einer Existenzvernichtungshaftung für methodologisch zulässig und rechtspolitisch sinnvoll. Anders als der BGH, der die Existenzvernichtungshaftung zunächst als Durchgriffshaftung und später als besondere Fallgruppe des § 826 BGB eingeordnet hat, sieht der Verfasser die dogmatische Grundlage der Haftung aber in der mitgliedschaftlichen Sonderverbindung des Gesellschafters zur GmbH.