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Einführung
Die vorliegende Untersuchung widmet sich der Frage, wie die Folgen existenzvernichtender Eingriffe der Gesellschafter in das GmbH-Vermögen rechtlich zu bewältigen sind. Mit dem Begriff der Existenzvernichtung ist dabei nicht die Beendigung
der rechtlichen Existenz der GmbH gemeint, sondern die Beseitigung ihrer wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit. Allgemein gesprochen geht es dabei um den
Schutz der Gesellschaftsgläubiger vor bestimmten nachteiligen Einwirkungen der
Gesellschafter auf die Gesellschaft.
Die Gefahr nachteiliger Einwirkungen auf die GmbH besteht etwa dann, wenn ein
Gesellschafter außerhalb der GmbH noch anderweitig unternehmerisch tätig ist und
sich bei der Ausübung seiner Leitungsmacht in der GmbH von diesen anderweitigen
Interessenbindungen leiten lässt. Diesen Fall ganz in den Vordergrund stellend,
wurde die Gefahr der nachteiligen Einflussnahme auf die Geschicke der GmbH vom
BGH zeitweilig als vornehmlich konzernrechtliches Problem angesehen.1 Wie nicht
zuletzt zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung belegen, kommt aber auch den
Fällen durchaus praktische Bedeutung zu, in denen die Gesellschafter in Verfolgung
privater Vermögensinteressen zum Nachteil der GmbH handeln, etwa um private
Schulden zu begleichen oder private Anschaffungen zu finanzieren.2 Dabei steigt die
Gefahr der Gesellschaftsschädigung allgemein in dem Maße, in dem sich das Interesse der Gesellschafter am Wohlergehen der Gesellschaft abschwächt. So werden
die Gesellschafter beispielsweise dann, wenn eine gewinnbringende Fortsetzung der
Geschäftstätigkeit in der Gesellschaft nicht oder nicht ohne erhebliche Neuinvestitionen möglich ist, oftmals das noch vorhandene Gesellschaftsvermögen (außerhalb
eines vom Gesetz hierfür vorgesehenen Verfahrens) abziehen, anstatt neue Mittel
zuzuführen.
1 Deutlich insoweit BGH Urt. v. 16. 9. 1985 - II ZR 275/84 - BGHZ 95, 330, 334 f („Autokran“); näher dazu sogleich.
2 Reiches Fallmaterial liefert hier insbesondere die Rechtsprechung zur Frage, inwieweit
sich ein zum Nachteil der GmbH handelnder Geschäftsführer auch dann wegen Untreue
strafbar macht, wenn er gleichzeitig Allein-gesellschafter ist oder mit Zustimmung aller
Gesellschafter gehandelt hat; siehe etwa BGH Urt. v. 24. 6. 1952 - 1 StR 153/ 52 - BGHSt
3, 32, 32 ff; BGH Urt. v. 20. 5. 1981 - 3 StR 94/81 - BGHSt 30, 127, 127 ff; BGH Urt. v.
30. 6. 1982 - 2 StR 297/82 - NStZ 1982, 465, 465; BGH Urt. v. 29. 5. 1987 - 3 StE 242/86
- BGHSt 34, 379, 379 ff; BGH Urt. v. 24. 8. 1988 - 3 StR 232/88 - BGHSt 35, 333, 333 ff;
zahlreiche weitere Nachweise bei Wodicka, Die Untreue zum Nachteil der GmbH bei vorheriger Zustimmung aller Gesellschafter (1993), insbes. S. 65 ff; Auer, Gläubigerschutz
durch § 266 StGB bei der einverständlichen Schädigung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1991), insbes. S. 60 ff; Falkenstein, Grenzen für die Entnahmerechte der
GmbH-Gesellschafter (1992), insbes. S. 180 ff.
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In der mehrgliedrigen GmbH sind gesellschaftsschädigende Maßnahmen ohne die
Zustimmung sämtlicher Gesellschafter durch die sogenannte „Treuepflicht“ verboten.3 Nach ihrer Herleitung ist die Treuepflicht aber an das Innenverhältnis der Gesellschafter adressiert und bezweckt in erster Linie die Rücksichtnahme auf Belange
der Mitgesellschafter. Daher ist es zumindest zweifelhaft, ob sich in der Einpersonengesellschaft oder bei einvernehmlichem Handeln aller Gesellschafter allein aus
der Treuepflicht ein über die Kapitalerhaltungsvorschriften hinausgehender Schutz
des Gesellschaftsvermögens herleiten lässt.4 Der BGH jedenfalls hat in diesen Fällen
eine Treuebindung stets abgelehnt. Legt man diese Auffassung zugrunde, ist dem
Zugriff der Gesellschafter bei einvernehmlichem Handeln nur das zur Erhaltung des
Stammkapitals erforderliche Vermögen entzogen (§ 30 GmbHG).
Von den Kapitalerhaltungsvorschriften werden aber längst nicht alle zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft führenden Eingriffe erfasst. Ein
Grund hierfür ist, dass sie das Gesellschaftsvermögen nach herkömmlichem Verständnis nur rein rechnerisch dem Wert nach und nicht in einer bestimmten gegenständlichen Zusammensetzung schützen.5 Damit ist der Abzug von bestimmten
Vermögensgegenständen, die die GmbH für ihr wirtschaftliches Überleben zwingend benötigt - wie etwa wichtige Patente, Maschinen oder vor allem Liquidität nur dann nach § 30 GmbHG verboten, wenn das Gesellschaftsvermögen schon unmittelbar durch den Abzug unter die Stammkapitalziffer absinkt. Ebenso wenig
lassen sich unter § 30 GmbHG z.B. solche Eingriffe subsumieren, die bilanziell
nicht erfasst werden, wie etwa der Entzug von Geschäftschancen. Hier hat der BGH
eine Lücke im Gläubigerschutz gesehen, die er mit dem Institut der Haftung für
existenzvernichtende Eingriffe schließen will.
A. Entwicklung der Existenzvernichtungshaftung durch die Rechtsprechung des
BGH
Das Institut der Gesellschafterhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs hat
der BGH in einem obiter dictum zum „Bremer-Vulkan“-Urteil6 vom 17. September
2001 geschaffen.
3 Lutter/ Hommelhoff- Lutter/ Bayer, GmbHG 16. A. (2004), § 14 Rn. 22; Hachenburg-
Raiser, GmbHG 8. A. (1992), §14 Rn. 52 ff; ausführlich Winter, Mitgliedschaftliche
Treuebindungen im GmbH-Recht (1988), S. 105 ff; Ziemons, Die Haftung der Gesellschafter für Einflussnahmen auf die Geschäftsführung der GmbH (1996), S. 81 ff.
4 Zu den verschiedenen Auffassungen hierüber und allgemein zur Treuepflicht näher unter
2. Kapitel D II.
5 Näher dazu unten 1. Kapitel A; dort auch zu abweichenden Auffassungen.
6 BGH Urt. v. 17. 9. 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10, 10 ff.
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In diesem Urteil entschied der BGH, dass einen Alleingesellschafter die Pflicht
treffe, bei Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen und die Geschäftschancen der
Gesellschaft angemessene Rücksicht auf die seiner Disposition entzogenen eigenen
Belange der Gesellschaft zu nehmen.7 An einer solchen Rücksichtnahme fehle es,
wenn die GmbH infolge des Eingriffs ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen könne. Zu einer Haftung des Alleingesellschafters
für die Verbindlichkeiten der GmbH führe ein bestandsvernichtender Eingriff aber
nur dann, wenn sich die Fähigkeit der GmbH zur Befriedigung ihrer Gläubiger nicht
schon durch die Rückführung des entzogenen Stammkapitals gemäß § 31 GmbHG
wiederherstellen lasse.8 Dieses neue Haftungskonzept hat der BGH mit Urteil vom
25. Februar 20029 in einem weiteren obiter dictum bestätigt, in dem er insbesondere
deutlich machte, dass das Institut der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs nicht nur auf den Alleingesellschafter Anwendung finde, sondern auch auf die
Gesellschafter einer mehrgliedrigen GmbH. Offen geblieben ist in dieser Entscheidung allerdings, genauso wie zuvor in der „Bremer-Vulkan“-Entscheidung, auf
welche dogmatische Grundlage der BGH die Haftung für existenzvernichtende Eingriffe stützen will.10
Klarheit brachte hier das „KBV“-Urteil, in dem der BGH die Voraussetzungen
der neu entwickelten Existenzvernichtungshaftung erstmalig als erfüllt ansah.11
Danach sei die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur
vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der
GmbH unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs
aus § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, die die angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden
Maße vermissen ließen, stellten einen Missbrauch der Rechtsform der GmbH dar,
der zum Verlust des Haftungsprivilegs aus § 13 Abs. 2 GmbHG führe. Die daraus
folgende Durchgriffshaftung greife aber nur dann ein, wenn der der GmbH durch
den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil nicht schon nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden könne oder wenn kein ausreichender Ausgleich in das Gesellschaftsvermögen erfolge.12 Mit dieser Entscheidung legte sich der BGH also ausdrücklich auf den „Durchgriff“ als Haftungsmodell fest.
7 BGH Urt. v. 17. 9. 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10, 16.
8 BGH Urt. v. 17. 9. 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10, 16.
9 BGH Urt. v. 25. 2. 2002 - II ZR 196/00 - BGHZ 150, 61, 61 ff.
10 Zu den unterschiedlichen Deutungen des „Bremer-Vulkan“-Urteils in der Literatur etwa
Hoffmann, NZG 2002, 68, 71 („Durchgriffshaftung“); Ulmer, ZIP 2001, 2021,
2026 („eher Haftung wegen Treuepflichtverletzung“).
11 BGH Urt. v. 24. 6. 2002 - II ZR 300/00 - BGHZ 151, 181, 181 ff.
12 BGH Urt. v. 24. 6. 2002 - II ZR 300/00 - BGHZ 151, 181, 187.
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An dieser Rechtsprechung hielt der BGH mit seinen Urteilen „Klinik“13 vom
20.09.2004, „Autohändler“14 und „Handelsvertreter“15, jeweils vom 13.12.2004,
zunächst fest. Während der BGH im „Klinik“-Urteil die Haftung allein auf § 826
BGB stützte und offen ließ, ob darüber hinaus die Voraussetzungen der Haftung
wegen existenzvernichtenden Eingriffs vorlagen, führte er in den Entscheidungen
„Autohändler“ und „Handelsvertreter“ seine bisherige Rechtsprechungslinie ausdrücklich fort und präzisierte sowohl den Haftungstatbestand als auch die Haftungsfolgen. So stellte er insbesondere hinsichtlich des Haftungstatbestands klar, dass die
Existenzvernichtungshaftung nicht auf die Sanktionierung von Managementfehlern
abziele, sondern einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von
solchen Vermögenswerten voraussetze, die die Gesellschaft zur Begleichung ihrer
Verbindlichkeiten benötige.16
Mit der „Trihotel“-Entscheidung17 vom 16.07.2007 änderte der BGH seine Rechtsprechung zur Existenzvernichtungshaftung dann aber grundlegend, indem er sein
Durchgriffsmodell aufgab und die Haftung für existenzvernichtende Eingriffe stattdessen als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in §
826 BGB einordnete: Das gesetzliche Haftungssystem weise zwar im Hinblick auf
die Behandlung existenzvernichtender Eingriffe Schutzlücken auf, weswegen am
Erfordernis einer Existenzvernichtungshaftung festzuhalten sei. Zur Schließung
dieser Lücken bedürfe es aber nicht eines eigenständigen Rechtsinstituts, sondern es
genüge die Erfassung dieser Fälle im Rahmen der allgemeinen deliktrechtlichen
Norm des § 826 BGB.18 Rechtsfolge der Haftung aus § 826 BGB ist nach dem BGH
- entgegen dem bisherigen Verständnis auch des BGH selbst - eine reine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft.19 Hervorzuheben ist schließlich
noch, dass der BGH trotz veränderter dogmatischer Grundlage an den durch seine
bisherige Rechtsprechung herausgearbeiteten Konkretisierungen des Tatbestandes
des existenzvernichtenden Eingriffs ausdrücklich festhalten will.20 Sein neues Haftungskonzept hat der BGH inzwischen mehrfach bestätigt.21 Dabei machte er in der
„GAMMA“-Entscheidung vom 28.04.2008 deutlich, dass die nunmehr neu verortete
Existenzvernichtungshaftung insofern der Lückenschließung diene, als sie wie eine
13 BGH Urt. v. 20. 9. 2004 - II ZR 302/02 - NJW 2005, 145, 145 ff.
14 BGH Urt. v. 13.12. 2004 - II ZR 206/02 - NZG 2005, 237, 237 ff.
15 BGH Urt. v. 13.12. 2004 - II ZR 256/02 - NZG 2005, 214, 214 f.
16 BGH Urt. v. 13.12. 2004 - II ZR 256/02 - NZG 2005, 214, 214 (1. Leitsatz) und 215.
17 BGH, Urt. v. 16.07.2007 - II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689, 2689 ff.
18 BGH, Urt. v. 16.07.2007 - II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689, 2690, Rn. 16 f.
19 BGH, Urt. v. 16.07.2007 - II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689, 2692 f, Rn. 28, 33.
20 BGH, Urt. v. 16.07.2007 - II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689, 2690, Rn. 16; bestätigt in BGH
Urt. v. 13.12.2007 - IX ZR 116/06 - ZIP 2008, 455, 455 f; Vetter, BB 2007, 1965, 1966
spricht insofern von einer „Kontinuität der Tatbestandsvoraussetzungen“
21 BGH Urt. v. 13.12.2007 - IX ZR 116/06 - ZIP 2008, 455, 455 f; BGH, Urt. v. 7.1.2008 - II
ZR 314/05 - NZG 2008, 187, 187 f.
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das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende, aber deutlich darüber hinausgehende Entnahmesperre für die Gesellschafter wirken solle.22
B. Abkehr vom konzernrechtlichen Ansatz
Mit dem Konzept einer Existenzvernichtungshaftung hat der BGH zugleich seinen
mit der „Autokran“-Entscheidung23 begonnenen, im Lauf der Jahre allerdings stark
veränderten konzernrechtlichen Ansatz endgültig aufgegeben.24 Die Entwicklung
dieser inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung braucht hier nicht im Einzelnen
nachgezeichnet zu werden.25 Für die vorliegende Untersuchung ist insofern allein
entscheidend, dass der BGH „eine Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf
die eigenen Belange der GmbH“ nicht mehr, wie noch im „TBB“-Urteil26, nur für
den beherrschenden Unternehmensgesellschafter annimmt, sondern für jeden
GmbH-Gesellschafter.27 Das Problem existenzvernichtender Eingriffe wird vom
BGH damit aus dem konzernrechtlichen Zusammenhang gelöst und nunmehr als
Problem des allgemeinen GmbH-Rechts behandelt.
Dieser Schritt ist konsequent. Wenn es dem Unternehmensgesellschafter einer
abhängigen GmbH nicht erlaubt sein soll, diese zu ruinieren, ist schwerlich einzusehen, warum für den Privatgesellschafter etwas anderes gelten sollte. Aus Sicht der
Gläubiger der zusammengebrochenen Gesellschaft spielt es keine Rolle, ob ein
existenzvernichtender Eingriff im Konzerninteresse oder zu privaten Zwecken erfolgt ist.28 Es mag zwar zutreffen, dass nachteilige Einwirkungen der Gesellschafter
auf die GmbH innerhalb von Konzernlagen tatsächlich statistisch häufiger auftreten
als außerhalb.29 Wie eingangs bereits bemerkt, sind existenzvernichtende Eingriffe
22 BGH, Urt. v. 28.04.2008 - II ZR 264/06 - WM 2008, 1220, 1222, Rn. 13.
23 BGH Urt. v. 16. 9. 1985 - II ZR 275/84 - BGHZ 95, 330, 330 ff.
24 BGH Urt. v. 17. 9. 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10, 10 (1. Leitsatz); ausdrücklich
bestätigt in BGH Urt. v. 25. 2. 2002 - II ZR 196/00 - BGHZ 150, 61, 68: der Senat hat
„die Rechtsprechung zur Haftung aus qualifiziert faktischem Konzern aufgegeben“.
25 Einen knappen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung liefert etwa Michalski- Zeidler, GmbHG (2002), Syst. Darst. 4, Rn. 260 f; ausführliche Darstellung der Entwicklung von „Autokran“ bis (einschließlich) „TBB“ bei Gätsch, Gläubigerschutz im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern (1997), S. 32 ff.
26 BGH Urt. v. 29. 3. 1992 - II ZR 265/91 - BGHZ 122, 123, 123 (1. Leitsatz); benannt nach
der Firma der in Konkurs gefallenen GmbH ( „T.- Baubetreuungs-GmbH“).
27 In „Bremer-Vulkan“, BGH Urt. v. 17. 9. 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10, 16 sprach
der BGH noch vom „Alleingesellschafter“, in „KBV“ (BGH Urt. v. 24. 6. 2002 - II ZR
300/00 - BGHZ 151, 181, 181 ff) dann allgemein vom „Gesellschafter“.
28 Röhricht, FS 50 Jahre BGH (2000), S. 83, 118 ff.
29 So etwa Ulmer, ZIP 2001, 2021, 2023; ders., ZHR 148 (1984), 391, 396 ff; rechtstatsächliche Untersuchungen hierzu sind - soweit ersichtlich - allerdings nicht vorhanden.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Seit dem „Bremer Vulkan“-Urteil des BGH vom 17.09.2001 ist die Frage nach einer Gesellschafterhaftung für existenzvernichtende Eingriffe eines der meist diskutierten Probleme im GmbH-Recht. Während in den Stellungnahmen zu diesem Problemkreis zumeist ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass das gesetzliche Schutzinstrumentarium zur Bewältigung der Folgen existenzvernichtender Eingriffe nicht ausreichend sei, setzt sich der Autor ausführlich mit diesen Instrumenten, insbesondere den Möglichkeiten des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts, auseinander; er untersucht eingehend, ob die für die rechtsfortbildende Entwicklung einer solchen Haftung erforderliche planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Im Ergebnis hält er – ebenso wie die Rechtsprechung und die meisten Literaturstimmen – die Etablierung einer Existenzvernichtungshaftung für methodologisch zulässig und rechtspolitisch sinnvoll. Anders als der BGH, der die Existenzvernichtungshaftung zunächst als Durchgriffshaftung und später als besondere Fallgruppe des § 826 BGB eingeordnet hat, sieht der Verfasser die dogmatische Grundlage der Haftung aber in der mitgliedschaftlichen Sonderverbindung des Gesellschafters zur GmbH.