294
C. Testamentarische Erbfolge
I. Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit setzt auch im Bailiwick Guernsey ein Mindestalter von 18 Jahren
voraus. Weiterhin muss der Testierende fähig sein, seinen testamentarischen Willen zu
bilden (sound mind),1643 sich an die Personen zu erinnern, die er bei der Aussetzung
der Vermächtnisse berücksichtigen sollte (sound memory), und die testamentarischen
Beschränkungen zu verstehen (sound understanding).1644 Gemäß Art. 10 Law on Wills
of Realty 18521645 darf aus der Tatsache, dass für eine Person ein guardian (Pfl eger)
bestellt wurde, nicht unwiderlegbar geschlossen werden, dass diese Person generell
unfähig ist, ein Testament über unbewegliches Vermögen zu errichten.1646 In Re Estate Waterfall1647 wurde diese Regelung auch auf ein Testament über bewegliches
Vermögen übertragen.
II. Einschränkungen der Testierfreiheit
1. Guernsey
Wie auf Jersey werden der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers nur
durch die Einschränkungen der Testierfreiheit geschützt und es existieren keine dem
englischen Recht (Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975) entsprechenden Family Provisions.1648
a. Unbewegliches Vermögen
Zuwendungen in einem Testament über unbewegliches Vermögen werden zunächst
durch einen Anspruch des überlebenden Ehegatten beschränkt, der dem bei gesetzlicher Erbfolge entspricht: Dem überlebenden Ehegatten steht ein bis zu einer Wieder-
1643 Vgl. hierzu Chick and Hayes v. Trump, 1986 Plaids de Meubles 944 , 3 GLJ 82; Chick and
Hayes v. Trump, Guernsey Court of Appeal, 7.7.1989, 8 GLJ 103.
1644 Clark, Inheritance, Succession, Guardianship and Probate within the Bailiwick of Guernsey,
Rn. 2.9 – 2.10; Dawes, Laws of Guernsey, S. 176 – 177. Hier wird insbesondere auf das englische Fallrecht, z. B. Banks v. Goodfellow (1870) LR 5 QB 549; Boughton v. Knight (1873)
LR 3 P&D 64; Richmond v. Richmond (1914) 111 LT 273; Fuller v. Strum (2002) 2 All ER
83, zurückgegriffen.
1645 Ordres en Conseil, Bd. I, S. 212. Das Gesetz ist auch unter der Bezeichnung Ordre des formalités requises pour les testaments d’immeubles (1852) geläufi g.
1646 Vgl. auch Le Jeune, Le droit des successions dans lîle de Sercq, S. 27 – 28; vgl. hierzu inhaltlich weiterhin schon Jeremie, An Essay on the Laws of Real Property in Guernsey, S. 155 –
156.
1647 Plaids de Meubles, Urt. v. 21.12.1995, 20 GLJ 68.
1648 Dawes, Laws of Guernsey, S. 169.
Kapitel 2: Guernsey, Alderney und Sark
295
heirat bestehendes1649 Nutzungsrecht an der Hälfte des unbeweglichen Vermögens des
Verstorbenen zu, das nach Zahlung der Erblasserschulden, der Beerdigungskosten und
der Kosten der Testamentsvollstreckung, die nicht aus dem beweglichen Vermögen
beglichen werden konnten, verbleibt.1650 Dieses Recht trat an die Stelle des gewohnheitsrechtlichen droit de douaire beziehungsweise droit de veuvage, die durch s. 1 (b)
und (c) des Law of Inheritance 1954 auf Guernsey ebenfalls für den Bereich der testamentarischen Erbfolge abgeschafft worden sind. Auf Jersey hingegen bestehen diese Rechtsinstitute bei testamentarischer Erbfolge jedenfalls bislang noch immer.1651
Vorbehaltlich dieses Nutzungsrechts darf der Erblasser heute1652 grundsätzlich über
jegliches Recht an seinem unbeweglichen Vermögen testamentarisch verfügen; hinterlässt der Erblasser aber Abkömmlinge, kann er das unbewegliche Vermögen nur an
eine oder mehrere der folgenden Personengruppen vermachen: seinen überlebenden
Ehegatten, seine ehelichen Abkömmlinge, seine nichtehelichen Kinder1653 und deren
Abkömmlinge, seine Stiefkinder und deren Abkömmlinge und die nichtehelichen Kinder seiner Abkömmlinge.1654 Zwischen diesen Kategorien kann der Erblasser frei
wählen. Enthält das Testament keine abweichende Regelung, erfolgt bei Vorversterben
1649 Es wird allgemein angenommen, dass hierunter ein lebenslanges Recht zu verstehen ist, das
durch eine Wiederheirat vorzeitig beendet wird, auch wenn sich dies dem Gesetzeswortlaut
nicht ausdrücklich entnehmen lässt, Dawes, Laws of Guernsey, S. 180. Vgl. auch Clark, Inheritance, Succession, Guardianship and Probate within the Bailiwick of Guernsey, Rn. 3.1.4.
1650 S. 3 Law of Inheritance 1954.
1651 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b.
1652 Die Möglichkeit, überhaupt testamentarische Verfügungen über unbewegliches Vermögen zu
errichten, besteht auf Guernsey seit 1840 (Loi sur les Successions (1840)). Gemäß Art. 14 dieses Gesetzes durfte ein Erblasser, der keine Abkömmlinge hinterließ, testamentarisch über zu
seinen Lebzeiten erworbenes Land verfügen sowie über ererbtes Land, letzteres allerdings nur,
sofern er keine Verwandten zweiten Grades der Linie hatte, aus der das Land stammte. Diese
letztgenannte Einschränkung wurde durch Art. 1 Law on Wills of Realty 1847 (Ordres en Conseil, Bd. 1, S. 163 – 168) aufgehoben. Jedoch erst seit 1954 (Law of Inheritance 1954) haben
Erblasser mit Abkömmlingen ein, wenn auch eingeschränktes Recht, ein Testament über unbewegliches Vermögen zu errichten.
Zur Rechtslage vor 1840 vgl. Berry, The history of the Island of Guernsey, S. 178; Carey, Essai
sur les institutions, lois et coûtumes de l‘île de Guernesey, S. 142, 165; Le Marchant, Remarques et Animadversions, S. 212 – 213; zur Entstehungsgeschichte der Loi sur les Successions (1840) vgl. Hocart, An island assembly, S. 32; zu Art. 14 der Loi sur les Successions
(1840) selbst vgl. Jeremie, An Essay on the Laws of Real Property in Guernsey, S. 146 – 155.
1653 Der Entwurf des Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey) Law
2006 enthält eine Klarstellung, dass nichteheliche Kinder ehelichen Kindern auch in testamentarischer Erbfolge bezüglich unbeweglichen Vermögens gleichgestellt sein sollen (bislang im
Entwurf cl. 1 (1) (c), (2).
1654 S. 4 (1) Law of Inheritance 1954 in der Fassung gemäß s. 2 (1) (a) Law of Inheritance (Guernsey) Law 1979. Die Möglichkeit, ein Testament zugunsten der Stiefkinder seiner ehelichen oder
nichtehelichen Kinder oder Stiefkinder zu errichten, besteht allerdings nicht.
Durch die Gleichstellung aus dem Reformentwurf würde die Aufzählung von nichtehelichen
Kindern (s. 4 (1) (c)) und von nichtehelichen Kindern der ehelichen und nichtehelichen Abkömmlinge und der Stiefkindern des Erblassers (s. 4 (1) (e)) überfl üssig, weshalb sie gemäß cl.
3 (1) (a) Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey) Law 2006 aufgehoben würden.
C. Testamentarische Erbfolge
296
eines der Bedachten ein Eintreten seiner (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben
(also nicht notwendigerweise der Abkömmlinge des Vorverstorbenen) und eine Aufteilung nach Stämmen.1655
b. Bewegliches Vermögen
Auch bezüglich des beweglichen Vermögens besteht die Testierfreiheit nur vorbehaltlich bestimmter Familienansprüche:1656 Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten,
haben die ehelichen Kinder des Erblassers (oder im Falle ihres Vorversterbens deren
Abkömmlinge, wobei eine Aufteilung nach Stämmen erfolgt1657) einen Anspruch auf
insgesamt ein Drittel des beweglichen Vermögens beziehungsweise auf die Hälfte,
wenn kein überlebender Ehegatte vorhanden ist, als Pfl ichtteil (légitime).1658 Ein Erblasser kann allerdings in seinem Testament über bewegliches Vermögen verfügen, dass
seine nichtehelichen Kinder oder Stiefkinder für die Zwecke des Pfl ichtteilsrechts wie
eheliche Kinder behandelt werden sollen.1659 Auf Jersey hingegen haben nichteheliche
und adoptierte Kinder bereits einen stärkeren Schutz erfahren, da dort eine gesetzliche
Gleichstellung stattgefunden hat.1660 Eine solche Gleichstellung von nichtehelichen
Kindern soll nach dem Entwurf des Reformgesetzes nun auch auf Guernsey stattfi nden,
wodurch die testamentarische Anordnung einer Gleichstellung überfl üssig wird.1661
Eltern können testamentarisch verfügen, dass die légitime eines oder all ihrer Kinder für diese in einem trust gehalten wird. Der trust kann eine lebenslange Kapitalbeteiligung vorsehen, aber mit dem Tod des Kindes muss mit dem Kapital verfahren
werden, als sei es nicht in einem trust gehalten worden, sondern habe im absoluten
Eigentum des Kindes gestanden.1662
Der überlebende Ehegatte1663 hat einen Pfl ichtteilsanspruch (droit du conjoint) in
Höhe eines Drittels neben ehelichen Kindern des Erblassers, ansonsten in Höhe
der Hälfte.1664 Der Ehegatte kann in einem Ehevertrag oder beispielsweise in einem
einverständlichen Trennungsbeschluss auf seinen Pfl ichtteil verzichten, wodurch der
Anteil dem disponiblen Drittel anwächst.1665
1655 S. 4 (2) und (3) Law of Inheritance 1954 in der Fassung gemäß s. 2 (1) (b) Law of Inheritance
(Guernsey) Law 1979.
1656 Art. 1 Loi relative à la Portion Disponible des Biens Meubles des Pères et des Mères (1930)
(Ordres en Conseil, Bd. VIII, S. 390 – 393).
1657 Art. 5 Loi relative à la Portion Disponible des Biens Meubles des Pères et des Mères (1930).
1658 Art. 2 Loi relative à la Portion Disponible des Biens Meubles des Pères et des Mères (1930).
1659 Art. 1 Law of Inheritance (Guernsey) Law 1979.
1660 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a(3).
1661 Bislang im Entwurf cl. 1 (1) (b), (2) Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions)
(Guernsey) Law 2000., vgl. auch cl. 1 (3).
1662 Loi supplémentaire à la Loi des Successions (1890) (Ordres en Conseil, Bd. II, S. 323 – 326).
1663 Ab dem Zeitpunkt, in dem ein endgültiger Scheidungsbeschluss ergeht, besteht kein Pfl ichtteilsanspruch mehr.
1664 Art. 3 Loi relative à la Portion Disponible des Biens Meubles des Pères et des Mères (1930).
1665 Art. 4 Loi relative à la Portion Disponible des Biens Meubles des Pères et des Mères (1930).
Vgl. auch Dawes, Laws of Guernsey, S. 181.
Kapitel 2: Guernsey, Alderney und Sark
297
Verstirbt im Falle von Vermächtnissen an Kinder oder Kindeskinder der Bedachte
vor dem Erblasser, fällt das Vermächtnis an die Abkömmlinge des Vorverstorbenen als
seine Repräsentanten.1666
Bei Inkrafttreten des Reformgesetzes würde eine Konsolidierung des Rechts bezüglich unbeweglichen und beweglichen Vermögens in solchen Fallgestaltungen des Vorversterbens eines Abkömmlings als Vermächtnisnehmer1667 eintreten: Enthält das Testament keine abweichende Regelung, erfolgt unterschiedslos bei Vermächtnissen über
unbewegliches und bewegliches Vermögen an einen oder mehrere Abkömmlinge des
Erblassers im Falle des Vorversterben eines der Bedachten ein Eintreten seiner Kinder
und eine Aufteilung nach Stämmen.1668
Wie auf Jersey ist mittlerweile auch auf Guernsey erwogen worden, die bisherigen
Pfl ichtteilsregelungen durch ein dem britischen Inheritance (Provision for Families
and Dependants) Act 1975 entsprechendes System zu ersetzen, ohne dass dieses Vorhaben aber bislang konkretere Gestalt angenommen hätte.1669
2. Alderney
a. Unbewegliches Vermögen
Auf Alderney unterliegen, wie auf Guernsey, testamentarische Verfügungen über unbewegliches Vermögen einem Nutzungsrecht des überlebenden Ehegatten. Im Übrigen aber ist die testamentarische Freiheit größer als auf Guernsey, da der Erblasser
sein unbewegliches Vermögen uneingeschränkt jeder Person vermachen kann, auch
wenn er Abkömmlinge hinterlässt.1670 Das dem Ehegatten zustehende Nutzungsrecht
ist auf Alderney noch immer das gewohnheitsrechtliche Norman dower (für die
Witwe)1671 und der franc veuvage (für den Witwer)1672. Verfügt der Ehemann über ein
Grundstück, das bei seinem Tod dem dower unterliegen würde, hat die Ehefrau noch
1666 Art. 10 Law on Wills of Realty 1847.
1667 Zur Bezeichnung siehe unten 2. Teil Kapitel 2 E.I.
1668 Bislang im Entwurf cl. 27 Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey)
Law 2006. Entsprechend würden s. 4 (2), (3) Law of Inheritance 1954 in der Fassung gemäß s.
2 (1) (b) Law of Inheritance (Guernsey) Law 1979 und Art. 10 Law on Wills of Realty 1847
aufgehoben werden, vgl. cl. 28 (b) und (d) Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey) Law 2006 des Entwurfs. Vgl. hierzu auch Inheritance Law Review Committee, Consultation Document, S. 40 – 41; Inheritance Law Review Committee, Supplementary
Report, Rn. 23.
1669 Inheritance Law Review Committee, Supplementary Report, Rn. 25 (a).
1670 Vgl. s. 56 Alderney Land and Property, etc. Law 1949.
1671 Das Norman dower umfasst ein Drittel des unbeweglichen Vermögens, das der Ehemann zum
Zeitpunkt der Eheschließung besessen hatte, sowie des unbeweglichen Vermögens, das er von
diesem Zeitpunkt an in direkter Linie erworben hat. Auf Guernsey wurde dies mit der Zeit auch
auf acquêts ausgeweitet, vgl. Dawes, Laws of Guernsey, S. 187.
1672 Der franc veuvage entspricht der viduité auf Jersey, vgl. zu letzterer oben 2. Teil Kapitel 1
C.IV.2.b(3).
C. Testamentarische Erbfolge
298
heute das Recht, nach seinem Tod eine Klage (den normannischen bref de douaire encombré) gegen den Erwerber zu erheben und das dower auf dem Grundstück einzufordern. Deshalb ist es auf Alderney noch heute üblich, dass die Ehefrau bei einer
Grundstücksveräußerung hinzugezogen wird, damit sie auf ihre etwaigen Rechte verzichtet.1673
b. Bewegliches Vermögen
Bis 1930 wurde die Testierfreiheit auf Alderney hinsichtlich beweglichen Vermögens
durch die Loi relative à la Portion Disponible des Biens Meubles des Pères et Mères
von 1872, die nicht nur für Guernsey, sondern auch für Alderney (sowie Sark) Geltung
hatte, geregelt. Zu dieser Zeit konnten verheiratete Frauen kein eigenes Eigentum an
beweglichem Vermögen haben, weshalb das Gesetz den Kindern keine légitime an einem beweglichen Vermögen der Mutter gab, falls sie von ihrem Ehemann überlebt
wurde, und auch dem überlebenden Ehemann keinen Anspruch auf einen Teil ihres
beweglichen Vermögens gewährte, da ein solcher überhaupt nicht erforderlich
war.1674
Auf Guernsey gab 1928 das – nicht für Alderney geltende – Married Women’s Property Law 19281675 einer verheirateten Frau erstmalig das Recht, Eigentum zu erwerben und darüber (auch testamentarisch) zu verfügen, als wäre sie unverheiratet und
volljährig. Im Hinblick hierauf wurde die Loi relative à la Portion Disponible des Biens Meubles des Pères et Mères von 1872 durch die bereits erwähnte – fast gleichlautende – Loi relative à la Portion Disponible des Biens Meubles des Pères et des Mères
von 19301676 ersetzt, die Männer und Frauen hinsichtlich der légitime ihrer Kinder und
der gegenseitigen Ansprüche gleichstellte und die – wie das Gesetz von 1928 – ebenfalls keine Geltung auf Alderney hatte. Alderney erließ daraufhin 1930 zunächst erneut
einige Bestimmungen des Gesetzes von 1872. Als Alderney schließlich im Jahr 1949
das Married Women’s Property Law 1928 für anwendbar erklärte und Frauen somit
dieselben Rechte wie auf Guernsey gewährte,1677 änderte es allerdings nicht auch die
Gesetzgebung von 1930/1872.1678
Die Konsequenz hieraus ist, dass der Ehemann nun keinerlei Rechte an dem beweglichen Vermögen seiner Ehefrau hat, unabhängig davon, ob Kinder vorhanden
sind.
1673 Vgl. Dawes, Laws of Guernsey, S. 187. Das Recht zum Verzicht auf das dower ergibt sich aus
s. 56 (2) (a) Alderney Land and Property, etc. Law 1949.
1674 Vgl. Carey, Essai sur les institutions, lois et coûtumes de l‘île de Guernesey, S. 139 – 140;
Clark, Inheritance, Succession, Guardianship and Probate within the Bailiwick of Guernsey,
Rn. 3.5.1; Dawes, Laws of Guernsey, S. 187.
1675 Siehe insbesondere Art. 1.
1676 Zur Außerkraftsetzung des Gesetzes von 1872 siehe Art. 6 der Loi relative à la Portion Disponible des Biens Meubles des Pères et des Mères (1930).
1677 Vgl. s. 55 Alderney Land and Property, etc. Law 1949.
1678 Clark, Inheritance, Succession, Guardianship and Probate within the Bailiwick of Guernsey,
Rn. 3.5.2 – 3.5.3; Dawes, Laws of Guernsey, S. 187.
Kapitel 2: Guernsey, Alderney und Sark
299
Eine Ehefrau hat auf Alderney hingegen einen Pfl ichtteil in Höhe der Hälfte des
beweglichen Vermögens des Ehemanns, wenn dieser keine Abkömmlinge hinterlässt.
Ansonsten beträgt ihr Pfl ichtteil ein Drittel. Kinder haben einen Pfl ichtteilsanspruch
in Höhe der Hälfte des beweglichen Vermögens ihrer Mutter beziehungsweise in Höhe
eines Drittels des beweglichen Vermögens ihres Vaters, wenn die Ehefrau überlebt,
ansonsten auch hier in Höhe der Hälfte.1679
Im Übrigen besteht auf Alderney hinsichtlich des beweglichen Vermögens Testierfreiheit.
Das Recht der Eltern, testamentarisch zu verfügen, dass die légitime eines oder all
ihrer Kinder für diese in einem trust gehalten wird, besteht auch auf Alderney.1680 Allerdings ist es, da der Anwendungsbereich des entsprechenden Gesetzes1681 nicht auf
Alderney erstreckt wurde, nicht möglich, nichteheliche Kinder und Stiefkinder per
Testament hinsichtlich des Pfl ichtteils gleichzustellen.1682
3. Sark
a. Unbewegliches Vermögen
Wie bereits erwähnt,1683 durfte vor 2000 auf Sark über unbewegliches Vermögen überhaupt nicht testamentarisch verfügt werden. Heute darf ein Erblasser mit Abkömmlingen1684 eines oder mehrere seiner Grundstücke an einen oder mehrere seiner Abkömmlinge1685 per Testament vermachen,1686 wobei die Grundstücke hierbei nicht geteilt
werden dürfen1687. Bei einem Erblasser ohne Abkömmlinge kann eine testamentari-
1679 Clark, Inheritance, Succession, Guardianship and Probate within the Bailiwick of Guernsey,
Rn. 3.5.3; Dawes, Laws of Guernsey, S. 188.
1680 Auregny Loi Supplémentaire à la Loi des Successions (1893) (Ordres en Conseil, Bd. II, S. 400
– 402).
1681 Law of Inheritance (Guernsey) Law 1979.
1682 Dawes, Laws of Guernsey, S. 188.
1683 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 2 B.II.3.a.
1684 Erfasst werden auch nichteheliche und adoptierte Kinder. Über Stiefkinder wird in dem Gesetz
keine Aussage getroffen.
1685 S. 15 (1) (a) Real Property (Succession) (Sark) Law 1999 ermächtigt die Chief Pleas dazu, eine
Ordinance zu erlassen, wonach ein Erblasser mit Abkömmlingen unbewegliches Vermögen
auch an seinen Ehegatten testamentarisch vermachen darf. Soweit ersichtlich, ist eine solche
Ordinance aber bislang noch nicht ergangen.
1686 S. 5 iVm s. 6 Real Property (Succession) (Sark) Law 1999. Verstirbt ein testamentarisch bedachter Abkömmling des Erblassers vor diesem, treten an seine Stelle seine Erben, sofern das
Testament nicht ein anderes vorsieht, s. 6 (4) Real Property (Succession) (Sark) Law 1999. Die
Vermächtnisse dürfen mit Ausnahme von Bestimmungen hinsichtlich Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen bei der Ausübung des Nutzungsrechts des Ehegatten (vgl. hierzu s. 11 (3) Real
Property (Succession) (Sark) Law 1999) nicht unter eine Bedingung gestellt werden, dennoch
aufgestellte Bedingungen sind nichtig, s. 6 (5) Real Property (Succession) (Sark) Law 1999.
1687 Vgl. s. 1 Real Property (Succession) (Sark) Law 1999. Die schon unter der normannischen
Coutume bestehende Regelung, dass die Fiefs nicht geteilt und die Grundstücke nicht in ihren
C. Testamentarische Erbfolge
300
sche Verfügung zugunsten eines beliebigen Dritten getroffen werden.1688 Ein Erblasser
ohne Abkömmlinge kann testamentarisch auch verfügen, dass sein unbewegliches
Vermögen oder Teile hiervon von einer Person in einem trust for sale gehalten werden
mit dem Ziel, dass der Verkauferlös an eine bestimmte Person, einschließlich karitativer Einrichtungen oder Zwecke, ausgezahlt wird.1689
Das lebenslange Nutzungsrecht des überlebenden Ehegatten an einem Drittel des
unbeweglichen Eigentums des Erblassers wirkt, wie vormals dower und franc veuvage als inhaltliche Einschränkung der Testierfreiheit.1690
b. Bewegliches Vermögen
Die Einschränkungen der Testierfreiheit hinsichtlich beweglichen Vermögens auf Sark
entsprechen heute den auf Guernsey geltenden Regeln. Als verheirateten Frauen auf
Sark, allerdings erst im Jahr 1975, die Fähigkeit zugesprochen wurde, eigenes beweglichen Vermögen als Eigentum zu haben und darüber zu verfügen, wurden die Rechte
der Kinder auf die légitime und der Anspruch des Ehemanns dem Recht Guernseys
durch das Successions (Personal Estates of Married Persons) (Sark) Law 1975 angeglichen.1691 Allerdings besteht auf Sark, im Gegensatz zu Guernsey1692, für Eltern
nicht die Möglichkeit, testamentarisch anzuordnen, dass die légitime eines oder all
ihrer Kinder für diese in einem trust gehalten werden soll.1693
Grenzen verändert werden durften, vgl. hierzu Carey, Essai sur les institutions, lois et coûtumes
de l‘île de Guernesey, S. 149, ist somit auf Sark noch immer in Kraft, vgl. Le Jeune, Le droit
des successions dans lîle de Sercq, S. 11.
Obwohl Sark im Jahr 1565 in 40 tenements eingeteilt wurde und gemäß dem Letters Patent von
Jakob I. aus dem Jahr 1611 ein tenement nicht geteilt werden darf (siehe hierzu oben 1. Teil
C.II.3; vgl. auch Ewen/de Carteret, The Fief of Sark, S. 54 – 67; Le Jeune, Le droit des successions dans lîle de Sercq, S. 11 – 12), gab es in der Folgezeit einige Teilungen und Spaltungen,
so dass tatsächlich etwa von 60 Parzellen auszugehen ist, vgl. Clark, Inheritance, Succession,
Guardianship and Probate within the Bailiwick of Guernsey, Rn. 3.6.3 Fn. 29.
1688 S. 5 iVm s. 7 Real Property (Succession) (Sark) Law 1999. Auch hier gilt das Verbot der Aufstellung von Bedingungen, s. 7 (3) Real Property (Succession) (Sark) Law 1999, und es dürfen
die jeweiligen Grundstücke nicht geteilt werden, vgl. s. 1 Real Property (Succession) (Sark)
Law 1999.
1689 S. 8 Real Property (Succession) (Sark) Law 1999. Dies entspricht auch der Rechtslage auf
Guernsey, auch wenn es dort an einer diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung
fehlt, vgl. Re Norman Francis Davis (deceased) (1963), zitiert bei Dawes, Laws of Guernsey,
S. 196.
Handelt es sich bei dem betreffenden Grundstück um ein tenement, darf der trustee allerdings
nicht den Platz des Eigentümers in den Chief Pleas einnehmen, insoweit klarstellend s. 8 (12)
Real Property (Succession) (Sark) Law 1999.
1690 S. 11 Real Property (Succession) (Sark) Law 1999, siehe insbesondere Absatz (4) (a).
1691 Vgl. Clark, Inheritance, Succession, Guardianship and Probate within the Bailiwick of Guernsey, Rn. 3.7.1.
1692 Auf Guernsey besteht diese Möglichkeit gemäß der Loi supplémentaire à la Loi des Successions (1890), vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 2 C.II.1.b.
1693 Le Jeune, Le droit des successions dans lîle de Sercq, S. 30.
Kapitel 2: Guernsey, Alderney und Sark
301
III. Formgültigkeit
1. Guernsey1694
Im Unterschied zu der Regelung in Jersey muss ein Testament über unbewegliches
Vermögen bislang zwingend getrennt von einem Testament über bewegliches Vermögen errichtet werden.1695 Allerdings soll nach dem Reformgesetz eine Errichtung auch
eines gemischten Testaments zulässig werden.1696 Die formalen Anforderungen im
Weiteren unterscheiden sich in den Details von denen Jerseys: Auf Guernsey muss ein
Testament über unbewegliches Vermögen in der Gegenwart von zwei jurats des Royal Court vom Erblasser unterzeichnet werden,1697 wobei beide jurats gleichzeitig anwesend sein müssen.1698
Ein Testament über bewegliches Vermögen kann wahlweise in zwei Formen errichtet werden: Ein eigenhändiges Testament (testament olographe) muss vollständig vom
Erblasser geschrieben und abschließend datiert und unterschrieben werden.1699 Alternativ kann der Erblasser das Testament nur unterschreiben; in diesem Fall muss die
Unterschrift aber in der Gegenwart von zwei Zeugen, die gleichzeitig anwesend sein
müssen und die ihrerseits in Gegenwart des Erblassers und des jeweils anderen Zeugen die Unterschrift des Erblassers durch Unterzeichnung mit ihren Namen nahe sei-
1694 Für Angehörige des Militärs und der Marine gelten die in Art. 1 Law on Wills of Personalty
1847 (Ordres en Conseil, Bd. I, S. 163 – 168; das Gesetz wird auch als Loi sur les Testaments
de meubles (1847) sowie als Loi Relative aux Testaments de Meubles (1847) bezeichnet) sowie
in der Loi relative aux testaments de militaires et de marins (1918) (Ordres en Conseil, Bd. VI,
S. 41 – 46) enthaltenen erleichterten Formbestimmungen.
1695 Art. 15 Loi sur les Successions (1840); vgl hierzu auch Jeremie, An Essay on the Laws of Real
Property in Guernsey, S. 168 – 170. Gemäß s. 1 Execution of Wills (Bailiwick of Guernsey) Law
1994 (ratifi zierende Order in Council XVI/1994) ist eine Errichtung eines Testament über sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen allerdings dennoch möglich, wenn die
Errichtung eines solchen Testaments mit dem Recht des Staates, (a) in dem es errichtet wurde,
oder (b) in dem der Erblasser sein domicile oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder
(c) dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, oder (d), hinsichtlich des unbeweglichen
Vermögens, in dem das Eigentum belegen ist, vereinbar ist; vgl. hierzu auch 16 GLJ 69 sowie
18 GLJ 56.
Wie bereits zu Jersey ausgeführt (siehe oben 2. Teil Kapitel 1 A.II.2.b(4)), hat das Vereinigte
Königreich das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 zwar am 13.02.1962 gezeichnet, hierbei aber in der Erstreckungsklausel klargestellt, dass das Übereinkommen für die Kanalinseln keine Geltung hat. S.
1 Execution of Wills (Bailiwick of Guernsey) Law 1994 entspricht aber inhaltlich der Regelung
des Haager Übereinkommens.
1696 Bislang im Entwurf cl. 20 Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey)
Law 2006. Entsprechend würde Art. 15 Loi sur les Successions (1840) aufgehoben, vgl. cl. 28
(a) Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey) Law 2006 des Entwurfs. Vgl. hierzu auch Inheritance Law Review Committee, First Report, Rn. 25 – 29.
1697 Art. 16 Loi sur les Successions (1840).
1698 Art. 1 Law on Wills of Realty 1852.
1699 Art. 2 Law on Wills of Personalty 1847.
C. Testamentarische Erbfolge
302
ner Unterschrift beglaubigen müssen, von ihm abgeleistet oder anerkannt werden.1700
Zeuge eines Testaments über bewegliches Vermögen kann bereits ein 14-Jähriger
sein.1701 Keine tauglichen Zeugen sind hingegen der Ehegatte und die Abkömmlinge
des Erblassers.1702
Sowohl bei einem Testament über unbewegliches als auch bei einem solchen über
bewegliches Vermögen dürfen weder ein im Testament Bedachter noch dessen Ehegatte bei der Unterzeichnung als Zeugen fungieren; allerdings ist im Falle eines Verstoßes gegen diese Regel – anders als auf Jersey1703 – nicht das gesamte Testament,
sondern lediglich das betreffende Vermächtnis unwirksam.1704
Im Falle des Inkrafttretens des Reformgesetzes existierte, um die Errichtung von
Testamenten zu vereinfachen, grundsätzlich nur noch ein geschlossener Block1705 an
Formvorschriften sowohl für Testamente über unbewegliches Vermögen, als auch für
solche über bewegliches Vermögen, der aus Teilen der früheren beiden Vorschriftensätze besteht.1706 Erforderlich für ein wirksames Testament oder einen wirksamen
Testamentsnachtrag wäre dann, dass das Dokument schriftlich abgefasst oder vom
Erblasser oder einer anderen Person in seiner Gegenwart und auf seine Veranlassung
hin unterschrieben ist, dass deutlich wird, dass der Erblasser dem Testament(snachtrag)
durch seine Unterschrift Wirkung verleihen wollte, und dass die Unterschrift vom Erblasser in Gegenwart mindestens zweier gleichzeitig anwesender Zeugen (nicht mehr
notwendigerweise jurats) abgeleistet oder anerkannt worden ist. Jeder Zeuge muss das
Testament in Gegenwart des Erblassers (aber nicht notwendigerweise des anderen
Zeugen) selbst unterzeichnen oder seine Unterschrift anerkennen.1707 Der Ehegatte
1700 Art. 3 Law on Wills of Personalty 1847.
1701 Art. 6 Law on Wills of Personalty 1847.
1702 Art. 6 Law on Wills of Personalty 1847.
1703 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.V.4.d(1).
1704 Art. 5 Law on Wills of Realty 1852 bzw. Art. 7 Law on Wills of Personalty 1847. Diesbezüglich
ist zu beachten, dass testamentarisch angeordnete Honorarzahlungen an berufsmäßige Testamentsvollstrecker und trustees als Vermächtnisse ausgelegt werden, da sie ansonsten gegen das
Verbot des Art. 1 der Loi relative aux Exécuteurs Testamentaires et aux Administrateurs des
Successions de personnes décédées (1930) (Ordres en Conseil, Bd. VIII, S 398 – 401) versto-
ßen würden, weshalb solche Personen nicht als Testamentszeugen fungieren sollten, vgl. Dawes, Laws of Guernsey, S. 179.
1705 Die Formerleichterungen für Angehörige des Militärs und der Marine blieben aber ausdrücklich bestehen, vgl. cl. 22 Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey)
Law 2006 des Entwurfs.
1706 Vgl. auch Inheritance Law Review Committee, Consultation Document, S. 40; Inheritance Law
Review Committee, Supplementary Report, Rn. 17. Die Regelungen basieren, wie ihre Vorgängergesetze, auf dem britischen Wills Act 1837 (1837 c. 26), wodurch die Übertragbarkeit des
englischen Fallrechts zu Interpretationszwecken erleichtert wird.
Entsprechend würden Art. 16 Loi sur les Successions (1840), Art. 3 – 10 Law on Wills of Personalty 1847 und (für Guernsey) Art. 1, 4, 5 und 8 Law on Wills of Realty 1852 aufgehoben
werden, vgl. cl. 28 (a) – (c) Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey) Law 2006 des Entwurfs.
1707 Bislang im Entwurf cl. 21 (1) (a) – (d) Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions)
(Guernsey) Law 2006.
Kapitel 2: Guernsey, Alderney und Sark
303
und Abkömmlinge des Erblassers wären keine tauglichen Zeugen, ansonsten wäre
grundsätzlich lediglich erforderlich, dass der Zeuge mindestens 14 Jahre alt ist.1708
Neu eingeführt würde aber die Regelung, dass selbst wenn ein Zeuge diesen Anforderungen nicht entspricht, dies für sich nicht die Unwirksamkeit des Testaments bewirken würde.1709 Allerdings wären weiterhin Vermächtnisse an einen Zeugen oder an
den Ehegatten eines Zeugen nichtig.1710
Eigenhändige Testamente (testament olographe) über bewegliches Vermögen gemäß Art. 2 Law on Wills of Personalty 1847 würden aber daneben zulässig bleiben.1711
Ein Testament über unbewegliches Vermögen kann gemäß Art. 16 Loi sur les Successions (1840) jederzeit durch eine anderes entsprechendes testamentarisches Dokument abgeändert werden und formlos durch den – testierfähigen1712 – Erblasser widerrufen werden. Gemäß Art. 8 Law on Wills of Personalty 1847 muss ein Dokument, das
ein Testament über bewegliches Vermögen widerruft, selbst den Anforderungen eines
Testaments entsprechen. Testamentsnachträge unterliegen ebenfalls den Formerfordernissen.1713 Anders als auf Jersey1714 existiert keine Norm, nach der ein den Ehegatten begünstigendes Testament im Falle einer Aufl ösung oder Annullierung der Ehe
nach Errichtung des Testaments automatisch aufgehoben wird.
Das Reformgesetz würde wiederum eine einheitliche Regelung für Testamente über
unbewegliches Vermögen und solche über bewegliches Vermögen schaffen:1715 Ein
Widerruf könnte danach durch ein anderes formwirksames Testament oder einen form-
1708 Bislang im Entwurf cl. 21 (2) Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey) Law 2006.
1709 Bislang im Entwurf cl. 23 Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey)
Law 2006. Vgl. hierzu auch Inheritance Law Review Committee, Consultation Document,
S. 40.
1710 Bislang im Entwurf cl. 21 (3) Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey) Law 2006. Unschädlich bliebe hingegen weiterhin, wenn der Zeuge auch Testamentsvollstrecker ist, siehe cl. 21 (4).
1711 Inheritance Law Review Committee, Supplementary Report, Rn. 19.
1712 Vgl. In re Estate Waterfall, Plaids de Meubles, Urt. v. 21.12.1995, 20 GLJ 68 (ein Urteil, das
zwar zu einem Testament über bewegliches Vermögen erging, hinsichtlich der Testierfähigkeit
bei Widerruf aber eine allgemeingültige Aussage traf). Grundsätzlich trifft, wenn erwiesen ist,
dass ein Testament einmal gültig errichtet worden ist, die Partei, die den Widerruf dieses Testaments durch den Erblasser behauptet, die Beweislast. Handelt es sich aber um einen Widerruf
durch einen Erblasser, der möglicherweise zu dieser Zeit testierunfähig war, trifft die Beweislast für die Testierunfähigkeit zur Zeit des Widerrufs diejenige Partei, die sich auf das Testament beruft, vgl. In re Estate Waterfall, aaO, mit Verweis auf die englische Entscheidung In
Re Sabatini deceased (1969) 114 Solicitors Journal 35.
1713 Art. 9 Law on Wills of Personalty 1847.
1714 Siehe hierzu Art. 16 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 sowie oben 2. Teil Kapitel 1
C.VI.5.c(1).
1715 Dementsprechend würden Art. 16 Loi sur les Successions (1840) und Art. 8 Law on Wills of
Personalty (1847) (Ordres en Conseil, Bd. I, S. 163 – 168) aufgehoben werden, vgl. cl. 28 (a)
und (b) Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey) Law 2006 des
Entwurfs.
C. Testamentarische Erbfolge
304
wirksamen Testamentsnachtrag, durch eine schriftliche Erklärung des Erblassers in
der für Testamente erforderlichen Form oder durch die Zerstörung des Dokuments
durch den Erblassers oder in seiner Gegenwart und auf seine Veranlassung hin durch
eine andere Person erfolgen.1716 Eine nachträgliche Abänderung des Testaments wäre
nur wirksam, wenn die Unterschriften des Erblassers und der Zeugen in der unmittelbaren Umgebung der Änderung oder zusammen mit einem Änderungsvermerk am
Ende des Dokuments angebracht werden.1717 Auch für ein Wiederaufl ebenlassen eines
widerrufenen Testaments wäre eine erneute formgerechte Errichtung des Testaments
oder eines Testamentsnachtrags erforderlich.1718
2. Alderney
Auch auf Alderney müssen Testamente über unbewegliches und Testamente über bewegliches Vermögen voneinander getrennt errichtet werden.1719 Wie bislang auf
Guernsey ist für die Errichtung eines Testaments über unbewegliches Vermögen auch
auf Alderney erforderlich, dass es in Gegenwart zweier jurats des Court of Alderney
vom Erblasser unterzeichnet wird.1720
Die formalen Anforderungen für ein Testament über bewegliches Vermögen decken sich mit denen Guernseys.1721
3. Sark
Gemäß s. 9 Real Property (Succession) (Sark) Law 1999 ist es auf Sark unschädlich,
dass ein Testament über unbewegliches Vermögen auch letztwillige Verfügungen über
bewegliches Vermögen enthält.1722 Ein auf Sark errichtetes Testament über unbewegliches Vermögen muss schriftlich errichtet und vom Erblasser bei gleichzeitiger Anwesenheit des Sénéschal und des Greffi er, die die Unterschrift des Erblassers bezeu-
1716 Bislang im Entwurf cl. 24 (a) – (c) Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions)
(Guernsey) Law 2006.
1717 Bislang im Entwurf cl. 25 Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey)
Law 2006.
1718 Bislang im Entwurf cl. 26 Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey)
Law 2006.
1719 S. 12 Loi sur les Successions en l’île d’Auregny (1841). Allerdings gilt auch für Alderney das
Execution of Wills (Bailiwick of Guernsey) Law 1994, vgl. hierzu oben Fn. 1695.
1720 Art. 2 Law on Wills of Realty 1952 (dieses Gesetz enthält Bestimmungen für Guernsey, Alderney und Sark). Vgl. auch Clark, Inheritance, Succession, Guardianship and Probate within the
Bailiwick of Guernsey, Rn. 3.4.2. Die Nichtigkeitsanordnung in Art. 5 Law on Wills of Realty
1852 für den Fall, dass ein im Testament Bedachter Zeuge des Testaments ist, gilt auch auf Alderney.
1721 Dawes, Laws of Guernsey, S. 178.
1722 Hierdurch wird das Verbot des Art. 15 Loi sur les Successions (1840) überwunden.
Kapitel 2: Guernsey, Alderney und Sark
305
gen müssen, unterschrieben werden.1723 Hinsichtlich der formalen Anforderungen für
ein Testament über bewegliches Vermögen ist fraglich, ob das Law on Wills of Personalty 1847 auch auf Sark Anwendung fi ndet. Die Präambel dieses Gesetzes defi niert,
anders als üblich, nicht, ob das Gesetz nur für Guernsey oder für den gesamten Bailiwick Geltung haben soll. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes scheinen aber für
ersteres zu sprechen. Dennoch wird den Bewohnern Sarks aufgrund der etwas unsicheren Rechtslage, ob das Gesetz auch für diese Insel gilt, geraten, die Formalien des
Gesetzes von 1847 einzuhalten.1724
IV. Vermächtnisse (legacies)
An Vermächtnisformen kennt das Recht des Bailiwick Guernsey den legs universel
(Universalvermächtnis), den legs à titre universel (Vermächtnis nach einer bestimmten
Quote) und den legs particulier (Stückvermächtnis).1725
V. Testamentsauslegung
Hinsichtlich der Testamentsauslegung ist insbesondere auf ein Urteil des Court of Alderney zur Testamentsberichtigung hinzuweisen: In dem Fall In Re William Willoughby-Winlaw1726 entschied das Gericht, dass es sich für befugt erachte, ein Testament zu berichtigen, indem es Wörter streiche, ersetze oder hinzufüge, wenn es sich
um einen offensichtlichen Fehler im Testament handle und der wahre Erblasserwille
unzweifelhaft feststehe, wobei das Gericht sich offensichtlich von der Entscheidung
des Royal Court of Jersey in In the Estate of Vautier (née McBoyle)1727 leiten ließ.
Es ist zu erwarten, dass der Royal Court of Guernsey ebenfalls von einem solchen Ermessen ausgehen würde.1728
1723 S. 13 (1) Real Property (Succession) (Sark) Law 1999. Dies entspricht der Regelung in Art. 3
Law on Wills of Realty 1952, der die Formalien für bereits vor 2000 zulässige Testamente über
unbewegliches, nicht auf Sark belegenes Vermögen enthielt; vgl. hierzu auch Le Jeune, Le
droit des successions dans lîle de Sercq, S. 26.
1724 Vgl. Le Jeune, Le droit des successions dans lîle de Sercq, S. 26 – 27. Vgl. auch Dawes, Laws
of Guernsey, S. 178, der schlichtweg davon ausgeht, dass sich die formalen Anforderungen auf
Sark und Guernsey decken.
1725 Dawes, Laws of Guernsey, S. 198.
1726 Urt. v. 30.09.2002, zitiert bei Dawes, Laws of Guernsey, S. 198 – 199.
1727 (2000) JLR 351. Vgl hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.VII.5.
1728 Clark, Inheritance, Succession, Guardianship and Probate within the Bailiwick of Guernsey,
Rn. 5.10; Dawes, Laws of Guernsey, S. 199.
C. Testamentarische Erbfolge
306
D. Einzelfragen zu gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge
I. Rapport à la masse (Anrechnung und Ausgleichung)
Wie auf Jersey müssen auch auf Guernsey Verfügungen unter Lebenden bezüglich
beweglichen Vermögens von den Abkömmlingen auf den Pfl ichtteil angerechnet beziehungsweise beim gesetzlichen Erbteil ausgeglichen werden.1729 Allerdings kann die
Vermutung, dass eine solche Anrechnung/Ausgleichung im Sinne des Erblassers ist,
von diesem, zum Beispiel durch eine testamentarische Anordnung, widerlegt werden.1730
Bezüglich unbeweglichen Vermögens scheinen Rückforderungen unter Verweis
auf eine Anrechnungs-/Ausgleichungsverpfl ichtung hingegen weniger erfolgversprechend: Zwar fehlt1731, soweit ersichtlich, auf Guernsey eine ausdrückliche Abschaffung des Rechtsinstituts rapport à la masse für den Bereich des unbeweglichen Vermögens; jedoch wird der potentielle Erbe, jedenfalls im Falle eines Verkaufs unter
Wert, auf ein alternatives Recht verwiesen, den retrait.1732 Dabei handelt es sich um
eine Art Rückkaufsrecht eines Verwandten bezüglich unbeweglichen Familienbesitzes
zum Preis des Verkaufs an den Dritten. Ein retrait scheint jedoch im Falle einer völlig
unentgeltlichen Verfügung nicht einschlägig zu sein.1733 Dawes geht allerdings wohl
davon aus, dass bislang eine unentgeltliche Verfügung zugunsten einer Person, die
nicht gesetzlicher Erbe geworden wäre oder (insbesondere in den Fällen, in denen der
Erblasser Abkömmlinge hinterlässt) testamentarisch hätte bedacht werden können,
nach dem Tod des Schenkers von seinen Erben angefochten werden kann.1734
1729 Carey, Essai sur les institutions, lois et coûtumes de l‘île de Guernesey, S. 142; In Re
Kurzschenkel (deceased), Royal Court of Guernsey, Urt. v. 16.03.2000, siehe hierzu unten
Anhang A Nr. 18. Vgl. auch Approbation des Lois, Coutumes et Usages de l‘Ile de Guernesey,
Livre VI, Chapitre 5; Le Marchant, Remarques et Animadversions, S. 202 – 209. Vgl. für Sark
Le Jeune, Le droit des successions dans lîle de Sercq, S. 18 – 19.
1730 Dawes, Laws of Guernsey, S. 196.
1731 Anders als auf Jersey (vgl. die Loi (1960) Modifi ant le Droit Coûtumier), siehe hierzu oben 2.
Teil Kapitel 1 D.I.2.
1732 Vgl. hierzu In Re Kurzschenkel (deceased), Royal Court of Guernsey, Urt. v. 16.03.2000.
Vgl. auch Dawes, Laws of Guernsey, S. 196 – 197.
1733 Vgl. hierzu In Re Kurzschenkel (deceased), Royal Court of Guernsey, Urt. v. 16.03.2000.
Vgl. auch Dawes, Laws of Guernsey, S. 197.
1734 Dawes, Laws of Guernsey, S. 197. Weiterhin geht Dawes davon aus, dass dieser Weg für die
Erben weniger erfolgversprechend ist, wenn der Erblasser Aktien einer Gesellschaft erworben
hat, die ihrerseits das Grundstück erworben hat, und der Erblasser daraufhin über die Aktien,
sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, verfügt hat.
Kapitel 2: Guernsey, Alderney und Sark
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wer sich für fremde Rechte und ihre Wurzeln interessiert, wird hier genauso auf seine Kosten kommen wie der Praktiker, der als Richter, Rechtsanwalt oder Notar Antworten auf konkrete Fragen über die Erbrechte der Kanalinseln sucht, für die es in Deutschland bislang noch keine systematische Darstellung gab.
Die Arbeit behandelt nach einem historischen Abriss das Erbrecht Jerseys und die Unterschiede in den Rechten des Bailiwick Guernsey (inklusive Alderney und Sark). Mit der systematischen Darstellung erschließen sich die inhaltlichen Regelungen, die sich oftmals von dem im deutschen Recht Gewohnten unterscheiden, von einem ganz anderen Rechtsverständnis ausgehen und bei denen auch die Termini andere sind. Dabei wird auch untersucht, inwieweit normannische Grundzüge heute noch fortwirken und sich in modernen Zeiten bewähren. Für den Rechtsanwender hilfreich sind der Abdruck einer Auswahl grundlegender Gerichtsentscheidungen der Kanalinseln sowie eine Aufzählung der wichtigsten einschlägigen Gesetze.