150
C. Testamentarische Erbfolge
I. Geschichtlicher Hintergrund
Auch wenn der Erblasser auf Jersey heute, wie sich im Folgenden zeigen wird, relativ
unbeschränkt über sein Vermögen letztwillig verfügen kann, kann er keine Erbeinsetzung vornehmen, er kann aber Vermächtnisse aussetzen, selbst wenn sie der gesetzlichen Erbfolge quasi wertmäßig die Substanz entziehen.765 Dies entspricht dem normannischen Ursprung des Testaments nach dem Recht Jerseys: Das normannische
Testament konnte, im Gegensatz zum römischrechtlichen Testament, keinen Erben,
d.h. keinen universellen Rechtsnachfolger des Erblassers, einsetzen, denn dies war der
natürlichen Ordnung durch Familie und Nachkommenschaft vorbehalten (mit den
Worten von Ranulf de Glanville „solus Deus heredem facere potest, non homo“).766
Obwohl somit keine testamentarischen Erben anstelle der gesetzlichen Erben treten,
sondern durch ein Testament vielmehr stets „Vermächtnisnehmer“ eingesetzt werden,
wird in dieser Arbeit zur Abgrenzung von der Intestaterbfolge die Bezeichnung „testamentarische Erbfolge“ oder „gewillkürte Erbfolge“ verwendet. Die eingesetzten
„Vermächtnisnehmer“ werden hier als „Legatare“ bezeichnet. 767
Wie bei der gesetzlichen Erbfolge muss auch bei der testamentarischen Erbfolge
die auf die normannische Coutume zurückzuführende, grundlegende Trennung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen berücksichtigt werden.
1. Bewegliches Vermögen
Hinsichtlich beweglichen Vermögens bestand auf Jersey ursprünglich, basierend auf
dem Très Ancien Coutumier, völlige Testierfreiheit,768 was wohl darauf beruht, dass
im Mittelalter die unbeweglichen Güter den maßgeblichen Teil des Vermögens ausmachten und deshalb das Prinzip der conservation du bien dans la famille insbesondere das unbewegliche Vermögen zu schützen versuchte769; seit dem späten 16. oder
765 So auch Saggel, Das Erbrecht der Kanalinsel Jersey, S. 116. Zur Einschränkung bei beweglichem Vermögen siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a.
766 Siehe hierzu Bart, Histoire du droit privé, S. 370; vgl. auch Lefebvre, N. R. D. 1917, 73 (76 –
77); Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 460; Lepointe, Les Successions
dans l‘ancien Droit, S. 164 – 165; Ourliac/Malafosse, Histoire du droit privé, Bd. 3, S. 365;
Timbal, Droit Romain et Ancien Droit Français, Rn. 341; Viollet, Histoire du droit civil fran-
çais, S. 899 – 900; Warnkönig/Warnkönig, Französische Staats- und Rechtsgeschichte, Bd. 2,
S. 484 – 485; Yver, Ius Romanum Medii Aevi V, 4, a (1976), 1 (10).
767 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.I.1.
768 In der lateinischen Fassung „potest enim quilibet dare suum mobile unicuique voluerit“, Tardif,
Coutumiers de Normandie, Bd. 1.1, S. 14, Kap. 13 Ziff. 2, bzw. in der französischen Fassung
„quar chascun puet doner son mueble, a qui il veult“, Tardif, Coutumiers de Normandie,
Bd.1.2, S. 12, Kap. 13 Ziff. 2; Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de
Normandie, S. 7; vgl. auch Bridrey, TSJ 1923, 33 (43 – 44).
769 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 B.I.2.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
151
frühen 17. Jahrhundert stand die Testierfreiheit unter dem Vorbehalt der Pfl ichtteilsansprüche, der légitimes, wobei in technischer Hinsicht die Pfl ichtteilsberechtigten ein
Testament anfechten können, wenn es ihnen dem Umfang nach weniger als den
Pfl ichtteil vermacht hat.770 Ledige Personen können und konnten stets über die Gesamtheit ihres beweglichen Vermögens testamentarisch verfügen.771 Die Dispositionsfreiheit einer verheirateten Person mit Abkömmlingen aber wurde beschränkt auf ein
Drittel beziehungsweise, sofern es keine Abkömmlinge gab, auf die Hälfte.772
2. Unbewegliches Vermögen
Heute hat jede testierfähige Person grundsätzlich das völlige und uneingeschränkte
Recht, über ihr gesamtes unbewegliches Vermögen per Testament zu verfügen, allerdings mit der Ausnahme, dass die Rechte des überlebenden Ehegatten auf dower beziehungsweise viduité773 nicht kraft Testaments beseitigt werden können.774
Diese Testierfreiheit bestand jedoch nicht schon immer:
a. Männer und unverheiratete Frauen
Vor 1851 war es generell nicht möglich, letztwillig über unbewegliches Vermögen zu
verfügen; vielmehr fi elen die unbeweglichen Güter mit dem Tod an die Verwandten.775
770 Dixon, JLRev 2002, 247 (253 – 254).
771 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 215 Rn. 2; Le Geyt, Code Le Geyt, S. 56 Art. 4; Le Gros, Traité du Droit Coutumier
de l‘Ile de Jersey, S. 126.
772 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 215 Rn. 3; Le Geyt, Code Le Geyt, S. 56 Art. 4; Le Gros, Traité du Droit Coutumier
de l‘Ile de Jersey, S. 126; Report of the Commissioners 1861, S. xix.
773 Zu den gewohnheitsrechtlichen Rechtsinstituten dower und viduité siehe ausführlich unten 2.
Teil Kapitel 1 C.IV.2.b.
774 Art. 29 Loi (1851) sur les testaments d’immeubles.
775 Poingdestre, Remarques et Animadversions sur la Coutume réformée de Normandie, S. 121,
zitiert und auszugsweise wiedergegeben bei Bridrey, TSJ 1923, 33 (146); Dixon, JLRev 2002,
247 (251); Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 127; Mautalent-Reboul, Le
droit privé jersiais, S. 552. Vgl. auch Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2,
Art. 427, S. 228; Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 372, die jeweils davon ausgehen, dass unter der
alten normannischen Coutume im 12. und 13. Jahrhundert ein völliges Testierverbot bezüglich
propres und acquêts bestand und dass Art. 427 der Coutume Réformée, gemäß dem testamentarische Verfügungen über propres verboten, solche über acquêts aber erlaubt waren, insofern
eine Abmilderung des früheren Testierverbots darstellt; a.A. Bridrey, TSJ 1923, 33 (149 – 151),
der aber einräumt, diesbezüglich eine Mindermeinung zu vertreten: Bridrey bezweifelt, dass
unter dem Grand Coutumier ein völliges Testierverbot bezüglich propres und acquêts bestand,
und geht vielmehr davon aus, dass vor Geltung der Coutume Réformée unbewegliches Vermögen innerhalb der Grenzen der normannischen réserve héréditaire testamentarisch vermacht
werden durfte (d.h. dass über ein Drittel frei testiert werden durfte). (Auch hinsichtlich des
C. Testamentarische Erbfolge
152
Das Grundprinzip war die bereits angesprochene776 conservation du bien dans la famille – die Erhaltung der Güter in der Familie: Unbewegliches Vermögen, das der
Erblasser von seiner Familie erhalten hatte (propres777), fi el zurück an den Zweig der
Familie, von dem er es geerbt hatte. Aber auch bezüglich acquêts bestand keine testamentarische Dispositionsbefugnis.778
Erst 1851 wurde der Grundsatz des Rechts Jerseys über die conservation du bien
dans la famille angegriffen: Mit Inkrafttreten der Loi (1851) sur les testaments
d‘immeubles konnten Männer sowie unverheiratete Frauen, die jeweils keine direkten
Abkömmlinge hinterließen, über folgende Posten verfügen: (i) die propres (unbewegliches Eigentum, das sie in gesetzlicher Erbfolge von ihren Familien geerbt hatten),
falls der Verwandte, von dem sie die propres geerbt hatten, nicht gleichzeitig ein Vorfahre ihrer eigenen Erben war, sowie (ii) die acquêts (unbewegliches Eigentum, das
sie auf andere Weise übernommen hatten).779
Seit Inkrafttreten der Loi (1891) étendant les prescriptions de la loi sur les testaments d’immeubles780 konnte ein verheirateter Mann seiner Frau die folgenden Posten
vermachen: zum einen ein usufruct (Nutzungsrecht) an seinen propres, vorausgesetzt,
er hatte keine Kinder oder andere leibliche Abkömmlinge, und zum anderen ein usufruct (Nutzungsrecht) an einem Drittel seiner acquêts (selbst wenn er Kinder oder andere Abkömmlinge hatte) und zwar zusätzlich zum Recht der Frau auf das dower.781
Durch die Loi (1902) étendant les dispositions de la Loi (1851) sur les testaments
d’immeubles en ce qui concerne les acquêts seulement782 wurde die Testierfreiheit für
einen verheirateten Mann dahingehend erweitert, dass er letztwillig über seine acquêts
verfügen konnte, selbst wenn er Kinder oder andere Abkömmlinge hatte.783
Seit der Loi (1926) sur les héritages propres (Art. 1) schließlich haben alle Personen mit der erforderlichen Testierfähigkeit grundsätzlich ein vollständiges und unbeschränktes Recht, letztwillig über das gesamte unbewegliche Vermögen zu verfügen.
Geltungsbereichs der réserve héréditaire nimmt Bridrey einen ansonsten nicht vertretenen
Standpunkt ein: Ihm zufolge (Bridrey, TSJ 1923, 33 (44 – 50)) erstreckte sich réserve héréditaire im Grand Coutumier des 12. bis 13. Jahrhunderts zunächst nur auf die propres, nicht aber
auch auf die acquêts und soll die Ausweitung der réserve in der normannischen Coutume auch
auf die acquêts erst sporadisch im beginnenden 14. Jahrhundert erfolgt sein, bis sich die Regel
in der Mitte des 16. Jahrhunderts voll ausgebildet haben soll.)
776 Oben 2. Teil Kapitel 1 B.I.2.
777 Vgl. zur Einteilung des unbeweglichen Vermögens in propres und acquêts ausführlich oben 2.
Teil Kapitel 1 B.III.4.
778 So zum Grand Coutumier ausdrücklich Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 372.
779 Vgl. auch Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 127; Mautalent-Reboul, Le
droit privé jersiais, S. 554 – 555. Zur Unterscheidung von propres und acquêts siehe Evans
(née) Allen v. Le Feuvre (1987-88) JLR 696 sowie oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.4.
780 L.1/1891, Recueil des lois, Bd. IV, 1882 – 1899, S. 181 – 182. Siehe Art. 1 und 2.
781 Vgl. auch Mautalent-Reboul, Le droit privé jersiais, S. 555 – 556. Zum dower siehe ausführlich
unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2).
782 Recueil des lois, Bd. V, 1900 – 1915, S. 35 – 36.
783 Vgl. auch Mautalent-Reboul, Le droit privé jersiais, S. 557.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
153
Das nunmehr bestehende Recht, unbewegliches Vermögen auch an Abkömmlinge in
direkter Linie testamentarisch zu vermachen, steht im Widerspruch zum Grand Coutumier784, der eine Bevorzugung eines von mehreren Kindern durch die Eltern verbot,
da er die Kinder als die natürlichen Erben der Eltern ansah und in den natürlichen Bindungen zwischen Eltern und Kindern das Fundament jeder intakten Familie sah.785
Die einzigen Beschränkungen in dem Gesetz von 1926 bestanden in Bezug auf das
Recht der Witwe auf das dower und das Recht des Witwers auf die viduité, welche
beide nichts mit der conservation du bien dans la famille zu tun haben. Das Gesetz von
1926 ließ allerdings die zwei Einschränkungen bezüglich unbeweglichen Vermögens
aus der Loi (1851) sur les testaments d’immeubles (die Einschränkung hinsichtlich
Verfügungen zugunsten kirchlicher Einrichtungen und Glaubensgemeinschaften
[Art. 5]786 und die Einschränkung hinsichtlich substitutions (Nacherbschaften)
[Art. 6]787) unberührt788, von denen aber erstere durch das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 abgeschafft wurde.
Das Gericht in Basden Hotels Ltd v. Dormy Hotels Ltd789 stellte nach einer Gesamtschau auf die gesetzliche Entwicklung fest, dass die Wirkung der Loi (1926) sur
les héritages propres praktisch darin besteht, das für unbewegliches Vermögen geltende fundamentale Prinzip des Rechts Jerseys über die conservation du bien dans la famille aufzuheben.790 Auch die Loi (1960) modifi ant le droit coûtumier, die eine Anzahl
von Rechten des gesetzlichen Erben, vom Erblasser oder dessen Ehefrau abgeschlossene Verträge anzufechten und Testamente für ungültig erklären zu lassen, abschaffte,
zeigt die Bereitschaft des Gesetzgebers, den Menschen in größerem Maße zuzugeste-
784 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 211 Rn. 1; vgl. auch Dicks-Mireaux, Les principes du droit successoral ab intestat
dans les Iles Anglo-Normandes et leur évolution, S. 21 – 22. Die Coutume Réformée erstreckte dieses Verbot auch auf bewegliches Vermögen, vgl. auch Terrien, Commentaires du Droict
Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 219 Anm. e); auf Jersey
hingegen konnte ein Erblasser bewegliches Vermögen aus seinem disponiblen Drittel testamentarisch auch an eines seiner Kinder vermachen und dieses Kind somit „bevorzugen“, vgl. Le
Geyt, La Constitution, Bd. 4, S. 429 – 438.
785 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 127 – 128; Mautalent-Reboul, Le droit
privé jersiais, S. 558 – 560.
786 Vgl. unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.4.d.
787 Vgl. unten2. Teil Kapitel 1 C.IV.3.b.
788 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.76.
789 (1968) 1 J.J. 911.
790 Noch in Dolbel v. Aubin et uxor ((1796) 3 C.R. 69) wurde entschieden, dass eine vertragliche
Verpfl ichtung, einen Kaufvertrag über ein Haus abzuschließen oder eine Vertragsstrafe zu zahlen, nicht gegen den Erben des Versprechenden durchgesetzt werden konnte. Knapp 200 Jahre
später betonte das Gericht in Basden Hotels Ltd v. Dormy Hotels Ltd hingegen, dass das Urteil Dolbel v. Aubin et uxor im Gesamtzusammenhang mit der damaligen Rechtsauffassung
der Testierfreiheit bezüglich unbeweglichen Vermögens gesehen werden müsse. Aufgrund der
Veränderung der Rechtslage konnte das Gericht in Basden Hotels Ltd v. Dormy Hotels Ltd
entscheiden, dass sich der Erbe nun nicht mehr darauf berufen könne, dass er nur Rechtsnachfolger des Erblassers sei und eine Verpfl ichtung bezüglich unbeweglichen Vermögens deswegen nicht vollstreckt werden könne ((1968) 1 J.J. 911 (916 – 917)).
C. Testamentarische Erbfolge
154
hen, selbst über den Verbleib ihres Grundbesitzes zu bestimmen:791 Gemäß Art. 1 (1)
der Loi (1960) modifi ant le droit coûtumier können heutzutage weder letztwillige Verfügungen, noch Verfügungen unter Lebenden bezüglich unbeweglichen Vermögens
mit der Begründung angefochten werden, dass sie einen der Erben zum Nachteil der
anderen bevorzugten. Insofern besteht hinsichtlich der Vermögensteile, auf denen kein
Recht auf dower beziehungsweise viduité lastet, materiell tatsächlich eine volle Dispositionsfreiheit des Erblassers.
b. Verheiratete Frauen
Vor 1851 war es – wie bereits gesagt792 – generell nicht möglich, letztwillig über unbewegliches Vermögen zu verfügen. Diese Position änderte sich für verheiratete Frauen auch nicht durch die Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles. Erst die Loi
(1891) étendant les prescriptions de la loi sur les testaments d’immeubles erlaubte
einer verheirateten Frau, die keine Kinder oder andere leibliche Abkömmlinge hatte,
(i) über alle ihre acquêts zu verfügen, vorausgesetzt, dass sie von ihrem Ehemann séparée quant aux biens war, d.h. eigenes Eigentum besaß, sowie (ii) den usufruit (Nießbrauch) an ihren propres ihrem Mann zu überlassen (Art. 3).
Unklar ist, welche Wirkung die Loi (1902) étendant les dispositions de la Loi
(1851) sur les testaments d’immeubles en ce qui concerne les acquêts seulement
für verheiratete Frauen hatte. Die Präambel bezieht sich auf jeden („toute personne“),
der das Recht hat, unbewegliches Vermögen auf Jersey zu besitzen.793 Das Gesetz von
1902 bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf die Regelungen des Gesetzes von 1851
und sagt nicht ausdrücklich, dass es die Loi (1891) étendant les prescriptions de la loi
sur les testaments d’immeubles, nach der verheiratete Frauen in dem vorbeschriebenen
Maße verfügen durften, erweitern würde. Es könnte deshalb argumentiert werden,
dass verheiratete Frauen nicht von der Formulierung „toute personne“ in dem Gesetz
von 1902 miterfasst würden, weil sich das Gesetz von 1851 nicht auf verheiratete
Frauen bezog. Auf der anderen Seite kann argumentiert werden, dass jeder Gesetzesakt im Licht aller vorhergehenden gesetzlichen Verfügungen auf demselben Gebiet
gelesen werden muss, und dass deshalb, da es einer Frau durch die Loi (1891) étendant
les prescriptions de la loi sur les testaments d’immeubles gestattet war, testamentarisch über ihren Grundbesitz zu verfügen, Frauen von der Bezeichnung „toute personne“ in der Loi (1902) étendant les dispositions de la Loi (1851) sur les testaments
d’immeubles en ce qui concerne les acquêts seulement umfasst werden müssen. Folgt
man diesem durchschlagenden Argument, müssen verheiratete Frauen, weil sie nicht
ausdrücklich vom Geltungsbereich des Gesetzes von 1902 ausgenommen wurden,
notwendigerweise auch zu dem Personenkreis gezählt werden, der über seine acquêts
letztwillig verfügen durfte, ungeachtet der Tatsache, dass sie Kinder oder andere Abkömmlinge haben konnten.
791 Vgl. auch Beaugié v. Beaugié (1970) 1 J.J. 1579 (1591).
792 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 C.I.2.a.
793 „toute personne ayant droit de tenir et posséder en cette île des immeubles et de les transmettre par succession”.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
155
Weiterhin für das Erbrecht von Bedeutung war die Loi (1925) étendant les droits
de la femme mariée794, die sich auf das Ehegüterrecht bezog. Durch dieses Gesetz
gelten alle nach 1925 verheirateten Frauen als séparée de biens avec son mari, d.h.
dass sie Sondervermögen, also getrenntes eigenes Vermögen haben, was eine Voraussetzung für letztwillige Verfügungen über acquêts unter der Loi (1891) étendant les
prescriptions de la loi sur les testaments d’immeubles war. (Vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gingen mit der Eheschließung das Eigentum am beweglichen Vermögen und
die Verfügungsbefugnis sowie das Fruchtziehungsrecht am unbeweglichen Vermögen
der Frau kraft Gewohnheitsrechts auf ihren Ehemann über und sie konnte lediglich
dann Eigentum an beweglichem Vermögen haben, wenn die Ehegatten gemäß der Loi
[1878] sur les séparations de biens795 beim Royal Court einen Antrag auf Trennung
der Güter stellten, so dass die Frau séparée quant aux biens wurde.796)
Die Loi (1926) sur les héritages propres gab schließlich allen verheirateten Frauen
mit der notwendigen Testierfähigkeit das vollständige und unbeschränkte Recht, über
das gesamte unbewegliche Vermögen testamentarisch zu verfügen.
3. Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass im Laufe der Zeit in gewisser Weise
eine Umkehrung der letztwilligen Dispositionsbefugnis stattfand. Während früher eine
vollständige Testierfreiheit hinsichtlich movables bestand und heute, vorausgesetzt,
der Erblasser hinterlässt Kinder und/oder einen Ehepartner, nur noch über ein Drittel
beziehungsweise die Hälfte der movables frei verfügt werden kann, haben sich die
vormals absoluten Testierbeschränkungen hinsichtlich immovables heute – mit Ausnahme des Rechts der Witwe auf das dower beziehungsweise des Rechts des Witwers
auf die viduité – auf Null reduziert.797
Lässt sich daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass die Grundzüge normannischen
Erbrechts aufgegeben wurden? Es wird die Auffassung vertreten, dass heute die movables viel wertvoller seien als im Mittelalter und somit dem Geist der Coutume qua-
794 L.2/1925, Recueil des lois, Bd. VI, 1916 – 1928, S. 337 – 338.
795 L.1/1878, Recueil des lois, Bd. III, 1872 – 1881, S. 213 – 216.
796 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 124; ders., TSJ 1923, 239 (241 – 244);
vgl. auch Le Geyt, Code Le Geyt, S. 47 Art. 1, 2; vgl. weiterhin zu der entsprechenden Regelung des Grand Coutumier Astoul, TSJ 1923, 1 (8 – 10); Lepointe, Les Successions dans
l‘ancien Droit, S. 98.
797 Da testamentarische Verfügungen bezüglich unbeweglichen Vermögens, anders als solche über
bewegliches Vermögen, mit Ausnahme des Rechts der Witwe auf das dower bzw. des Rechts
des Witwers auf die viduité, keinen Beschränkungen mehr unterliegen, wird Testierenden, die
über ein erhebliches bewegliches Vermögen verfügen, zum Teil empfohlen, dieses vor ihrem
Tod in unbewegliches Vermögen umzuwandeln, z. B. indem sie in eine hypothèque conventionnelle simple (zur Abgrenzung von hypothèque légale, hypothèque judiciaire und hypothèque conventionnelle simple vgl. oben Fn. 466) investieren, vgl. Matthews/Sowden, The
Jersey Law of Trusts, Abschnitt 6.6.
C. Testamentarische Erbfolge
156
si noch entsprochen werde, weil die letztwillige Verfügungsmöglichkeit über movables heutzutage stärker beschränkt sei und so das maßgebliche Familienvermögen weiterhin Schutz genieße.798 Der entscheidende Gesichtspunkt scheint jedoch ein anderer
zu sein: Die moderne Berufswelt erfordert eine zunehmende Mobilität der Menschen,
die Kinder bleiben nicht mehr notwendigerweise auf der Scholle der Eltern, wodurch
zwangsläufi g der Familienverbund lockerer wird. Das normannische Erbrecht bezweckte den Schutz der Familie durch Erhaltung wesentlicher Vermögensteile im Familienverbund.799 Dem ist eher gedient, wenn den (gesetzlichen) Erben mobiles Vermögen garantiert wird, als wenn sie durch Zuweisung von Immobilien an den Grundbesitz gekettet würden, da dies ihre durch die moderne Arbeitswelt erzwungene
Mobilität behindern würde. Insofern kann man sagen, dass die normannische Coutume
zwar verändert wurde, sie in ihren Intentionen aber fortwirkt, was auch für die Anpassungsfähigkeit der alten Grundsätze spricht.
II. Grundsätzliches zu Testamenten und ihrer Gültigkeit
1. Defi nition von will und codicil
Ein will (Testament) ist ein – durch Testament widerrufl iches – Rechtsgeschäft, durch
das eine Person über ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil desselben zugunsten einer
oder mehrere Personen verfügt, wobei die Verfügung nach ihrem Tod Wirkung entfalten soll.800
Ein codicil (Testamentsnachtrag) ist ein Rechtsgeschäft, das zeitlich nach dem Testament errichtet und durch das dem Testament etwas hinzugefügt oder etwas in ihm
geändert wird.801
Das Recht Jerseys kennt keine bindenden erbvertraglichen Verfügungen.
2. Gültigkeit
a. Testament
In Jackson (née Jackson) v. Jackson (née Hurst)802 stellte der Royal Court fest, dass
ein Testament an folgenden Mängeln803 leiden kann, die zur Anfechtbarkeit
(voidablility)804 des Testaments führen:
798 Saggel, Das Erbrecht der Kanalinsel Jersey, S. 32 – 33.
799 Zu den zum Schutz der Familie bestehenden Einschränkungen der Testierfreiheit durch Familienansprüche vgl. unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.
800 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 124.
801 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 124.
802 (1970) 1 J.J. 1285 (1298).
803 Eine ausführliche Behandlung dieser Mängel erfolgt im jeweiligen Kontext.
804 Zu der genauen Einordnung der Rechtsfolge eines Mangels des Testaments (Anfechtbarkeit
oder Nichtigkeit) siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.IX.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
157
(i) Testierunfähigkeit805
(ii) Formungültigkeit (keine Erfüllung der zwingenden Formvorschriften)806
(iii) Gesetzesverstoß (wenn der Testierende zum Beispiel versucht, über einen größeren Teil seines Vermögens letztwillig zu verfügen als ihm das Gesetz zugesteht
[wesentliche Gültigkeit])807
(iv) Faktoren, die den Erblasserwillen beeinträchtigen (Ausschluss der freien Willensbildung – Zwang/Nötigung (coercion), Irrtum, Täuschung,)808
b. Testamentsnachtrag
Ein codicil unterliegt denselben Gültigkeitsvoraussetzungen wie ein Testament.
Ein Testamentsnachtrag, sei es hinsichtlich beweglichen oder unbeweglichen Vermögens oder beider, kann selbstständig als testamentarisches Instrument gültigen Bestand haben, auch wenn das Testament selbst ungültig ist.809
III. Testierfähigkeit
1. Keine Unterscheidung zwischen Testamenten bezüglich beweglichen und
unbeweglichen Vermögens
Heute kann jeder, der die Fähigkeit hat, über sein bewegliches Vermögen zu testieren,
auch ein Testament über sein unbewegliches Vermögen verfassen.810
2. Elemente der Testierfähigkeit
Zusammengefasst kann jeder, der volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte
ist und nicht einer fremden Vertretungsmacht unterliegt, ein Testament errichten oder
widerrufen.811 Maßgebend für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist jeweils der Zeitpunkt, in dem der Testierende das Testament unterzeichnet.812
805 Siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.III.
806 Siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.V.
807 Siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.
808 Siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.III.5.
809 Falle v. Godfray (1889) 14 App. Cas. 70, P.C; vgl. auch Matthews/Nicolle, The Jersey Law of
Property, Abschnitt 8.65.
810 Art. 1 der Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles in der Fassung nach der Änderung durch
Art. 23 des Wills and Successions (Jersey) Law 1993. Dies war vormals beschränkt auf Personen, die keine Kinder oder andere Abkömmlinge hinterließen.
811 Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 367.
812 Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 367; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 124.
C. Testamentarische Erbfolge
158
Im Folgenden werden diese einzelnen Elemente der Testierfähigkeit nacheinander
behandelt:
a. Alter
Grundsätzlich muss der Testierende die Volljährigkeit erreicht haben. Während das
Volljährigkeitsalter auf Jersey ursprünglich bei 20 Jahren lag813, setzte Art. 1 Age of
Majority (Jersey) Law 1999814 die Grenze mit Wirkung zum 1. 11. 1999 auf 18 Jahre
herab.
Vor dem Erreichen der Volljährigkeit ist eine Person testierfähig, wenn sie verheiratet ist.815
Unabhängig von einer Eheschließung galt unter der Coutume Réformée (Art. 414),
dass Minderjährige ab 16 Jahren über ein Drittel ihres beweglichen Vermögens verfügen konnten, wenn sie unter tutelle (einem Rechtsinstitut mit Elementen der Vormundschaft, Pfl egschaft und Treuhandschaft)816 standen.817 Selbst wenn diese Regelung auf
Jersey angewandt wurde, fi nden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie heute noch
geltendes Recht ist.
b. Geistige Voraussetzungen
Der für die Bestimmung der geistigen Voraussetzungen (mental capacity) maßgebliche Test wurde in Davies v. Stirling818 unter Bezugnahme auf das englische Recht
festgelegt und in Trigg v. Crapp819 bestätigt. Das Prüfungsschema, welches das Gericht für die Bestimmung der geistigen Fähigkeiten aufstellte, lautet folgendermaßen:
Der Testierende muss (i) verstehen, dass er sein Eigentum an einem oder mehreren
Gegenständen überträgt, (ii) sich der Größe seines Eigentums bewusst sein, sowie (iii)
die Natur und das Ausmaß der Ansprüche gegen ihn sowohl seitens derer, die er in
seinem Testament bedenkt, als auch derer, die er in seinem Testament von der Erbfolge ausschließt, verstehen.820
813 Vgl. insoweit auch Art. 414, 415 Coutume Réformée sowie Hoüard, Dictionnaire analytique,
historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 368.
814 L.26/1999.
815 Zwar bewirkt, wie Art. 4 Age of Majority (Jersey) Law 1999 klarstellt, eine Eheschließung eines Minderjährigen nicht, dass er voll geschäftsfähig wird; Art. 17 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 ordnet aber an, dass ein Testament eines Minderjährigen dann nicht ungültig ist,
wenn er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Testaments verheiratet war.
816 Eine tutuelle muss stets angeordnet werden, wenn ein Minderjähriger Eigentum kraft letztwilliger Vergügung, Schenkung oder auf andere Weise erwirbt.
817 Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 368.
818 (1982) 2 J.J. 125. Siehe hierzu unten Anhang A Nr. 6.
819 (1984) 2 J.J. 21. Siehe hierzu unten Anhang A Nr. 7. Dieses Urteil wurde allerdings wegen der
Frage der Beweislast aufgehoben.
820 (1982) 2 J.J. 125 (129). Vgl. auch Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt
5.8.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
159
Auch eine Person, die zeitweiligen Geistesstörungen unterliegt, kann ein gültiges
Testament abfassen, und zwar wenn dies in einem Moment der Klarheit geschah (lucidum intervallum).821
Laut Basnage822 liegt die Beweislast bei der Person, die sich auf die mangelnden
geistigen Fähigkeiten des Testierenden beruft, und dies fi ndet Unterstützung in Davies
v. Stirling823. Diese Entscheidung wurde jedoch in diesem Punkt durch den Royal
Court in Trigg v. Crapp824 verworfen: In Trigg v. Crapp entschied der Royal Court,
dass es, sofern Zweifel bestehen, die Pfl icht des Testamentsvollstreckers oder einer
anderen Person, die sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft, ist zu zeigen, dass
das Testament das Rechtsgeschäft eines fähigen Testierenden war.
Wurde das Testament in Gegenwart eines Notaire / Notary Public verfasst, besteht
eine Vermutung für das Vorliegen der geistigen Fähigkeiten.825
c. Vertretungsverhältnisse
Die folgenden Personen stehen sous la puissance d’autrui, d.h. hier unterliegt der Erblasser einer fremden Vertretungsmacht:826
– ein Minderjähriger, für den ein tuteur (Vormund) bestellt wurde (ein Minderjähriger
wäre allerdings ohnehin nicht testierfähig827);
– eine Person, die nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist und für die ein curateur (Pfl eger) bestellt worden ist;
– eine Person, die einen Bevollmächtigten bestellt hat, ohne den sie nicht handeln
darf, d.h. der eine verdrängende Vollmacht besitzt (ein procureur général);
– eine Frau, die vor 1925 geheiratet hat und nicht séparée quant aux biens ist (d.h.
kein getrenntes eigenes Vermögen hat), deren Ehemann noch am Leben ist und die
deshalb sous pouissance du mari steht.
Die Konsequenzen für die Testierfähigkeit einer sous la puissance d’autrui stehenden
Person sind folgende:
Le Gros828 äußerte die Ansicht, dass eine Person, für die ein curateur bestellt wurde, dennoch in einem lucidum intervallum ein Testament errichten oder ein vor der
Ernennung des curateur errichtetes Testament widerrufen könne, schien diese Position
allerdings als diskutabel anzusehen und zitierte keine authority (Legislatur, Jurisdiktion oder Literatur).
821 Gavey v. Mourant (1890) 10 CR 445; Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2,
Art. 413, S. 196; Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 367 – 368.
822 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 413, S. 196.
823 (1982) 2 J.J. 125 (128).
824 (1984) 2 J.J. 21 (24).
825 Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 368.
826 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.62.
827 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 C.III.2.a.
828 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 125.
C. Testamentarische Erbfolge
160
Nach Le Gros829 hat sich eine Person, die einen procureur général bestellt hat, damit nicht ipso facto seines Rechts begeben, ein Testament zu errichten. Zwar habe sich
der Vollmachtgeber durch diese Bevollmächtigung zugunsten des procureur général
seiner Verfügungsmacht zu Rechtsgeschäften unter Lebenden begeben. Das müsse
sich aber nicht zwingend auch auf Testamente beziehen. Le Gros’ Ansicht nach sollte
die Person das Testament ohne Zustimmung oder Zuziehung des procureur errichten
können, weil das Testament erst nach ihrem Tod Wirkung entfalten werde und somit
zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vollmacht bereits erloschen sei.830 Dies widerspricht
der Ansicht von Hoüard, mit der sich Le Gros nicht auseinandersetzt.831 Dennoch ist
der Auffassung Le Gros’, wenn auch seine Begründung zu formalistisch erscheint, im
Ergebnis zu folgen, wenn man das freie Selbstbestimmungsrecht des Menschen ernst
nimmt. In der Praxis wird aber der procureur bei der Testamentserrichtung üblicherweise zugezogen.
3. Testamente auf dem Totenbett
Vorbehaltlich Fragen zur Testierfähigkeit, sind Testamente, die auf dem Totenbett des
Testierenden errichtet wurden, heutzutage832 gültig, vorausgesetzt, der Testierende
war fähig zu verstehen, was er tat, und konnte sich klar artikulieren.833 Insofern ergeben sich heute keine Besonderheiten mehr.
4. Aubains (Nicht-Britische Staatsangehörige)
Schon vor Geltung des Gesetzes von 1993 konnte ein aubain (Nicht-Brite) letztwillig
über sein bewegliches Vermögen verfügen.834 Art. 19 des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 sieht nun vor, dass es auch hinsichtlich gewillkürter Erbfolge bei unbeweglichem Vermögen auf die Nationalität des Erblassers nicht ankommt.835 Daran
829 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 125.
830 Auch in Ex parte du Val (1918) 230 Ex. 78 wurde entschieden, dass Personen, die Bevollmächtigte ernannt haben, sich nicht ipso facto des Rechts entledigen zu testieren, da die Verfügungen erst nach ihrem Tod Wirkung haben, aber dass die Personen bei klarem Verstand im
Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewesen sein müssen.
831 Siehe Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.63.
832 Vgl. aber zur früheren Rechtslage bezüglich der 40-Tages-Regel unten 2. Teil Kapitel 1
C.XI.2.
833 Aufgrund der ansonsten auftretenden Schwierigkeiten bei der Beweisführung hinsichtlich der
Gültigkeit des Testaments ist ein medizinisches Sachverständigengutachten ratsam. Die Frage
möglicher unzulässiger Beeinfl ussung kann hier ebenfalls auftreten.
834 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 125 – 126. Noch im 16. Jahrhundert
bedurfte ein aubain einer königlichen Genehmigung, wenn er ein Testament errichten wollte,
vgl. Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de
Normandie, S. 41 – 42; S. 216 Rn. 6.
835 Insoweit, als Art. 19 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 besagt, dass die Nationalität des
Erblassers in einer gewillkürte Erbfolge bezüglich beweglichen Vermögens keine Rolle spielt,
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
161
sieht man wieder, dass das Erbrecht sich der Rechtswirklichkeit anpassen muss; der
durch wirtschaftliche Gründe erzwungenen Hinwendung der Kanalinseln zu Europa
muss auch im Erbrecht Rechnung getragen werden.
5. Faktoren, die den Erblasserwillen beeinträchtigen
Ein Testament ist anfechtbar836, wenn die freie Willensbildung des Testierenden bei
der Testamentserrichtung ausgeschlossen war.
Ein solcher Fall ist zum einen bei unzulässiger Beeinfl ussung (undue infl uence) gegeben. Eine unzulässige Beeinfl ussung liegt vor bei der Ausübung von Zwang (coercion). Es ist hierbei nicht ausreichend, dass ein anderer abstrakt die Möglichkeit hatte,
den Willen des Testierenden zu beugen; vielmehr muss nachgewiesen werden, dass
dieser andere von der Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat.837 Gemäß Basnage838 muss, wenn ein Testament aus diesem Grund angefochten wird, ein eindeutiger Beweis für den Ausschluss der freien Willensbildung erbracht werden. Die Tatsache, dass der Testierende ein Vermächtnis zugunsten einer Person für geleistete Dienste (z. B. jahrelange Pfl egetätigkeit) anordnet, ist nicht schon ausreichendes Indiz dafür,
dass der Begünstigte den Willen des Testierenden gebeugt hatte.839
Ein Ausschluss der freien Willensbildung kann zum anderen auch bei Irrtum oder
Täuschung gegeben sein. So liegt Anfechtbarkeit auch bei einem Betrug vor. Diesbezüglich existieren allerdings nur wenige aufgezeichnete Urteile.840
IV. Einschränkungen der Testierfreiheit
1. Grundsätzliche Dispositionsfreiheit von unverheirateten Personen
Ein unverheirateter Mann oder eine unverheiratete Frau hat, vorbehaltlich der Vorschriften, die trusts und substitutions (Nacherbschaften) an unbeweglichem Vermögen
ist er als deklaratorische Regelung, die zur Vermeidung von Zweifeln und der Vollständigkeit
halber aufgenommen wurde, anzusehen.
Zu der Frage, ob ein Ausländer gesetzlicher Erbe oder testamentarisch Begünstigter sein kann,
siehe oben 2. Teil Kapitel 1 B.VII.1. bzw. unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.4.c.
836 Zu der Auswirkung der Mangelhaftigkeit eines Testaments vgl. auch unten 2. Teil Kapitel 1
C.IX.
837 Baudains v. Richardson (1906) A.C. 169 (184 – 185).
838 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 413, S. 196, 199, der einen solchen
Beweis allerdings ohnehin nur bei nicht-eigenhändig geschriebenen Testamenten (siehe hierzu
unten 2. Teil Kapitel 1 C.V.3) zulassen will.
839 Vgl. auch Westaway v. Baudains (1902) 221 Ex. 558, 11 C.R. 283, ein Fall, in dem ein Berater der Testierenden sie angeblich unzulässig beeinfl usst hatte, um das Vermögen anstelle der
Erben zu bekommen. Vgl. auch Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique,
critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 368 – 370.
840 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.64.
C. Testamentarische Erbfolge
162
auf Jersey verbieten841, grundsätzlich volle Freiheit, sein/ihr gesamtes unbewegliches
oder bewegliches Vermögen dem zu überlassen, der ihm geeignet erscheint (à qui lui
bon semble). Eine Ausnahme besteht für eine unverheiratete Frau, die (nichteheliche)
Kinder hinterlässt, bezüglich ihres beweglichen Vermögens.842 Für Väter nichtehelicher Kinder besteht diese Einschränkung nicht.
2. Einschränkungen der Dispositionsfreiheit durch Familienansprüche
a. Bewegliches Vermögen und das Recht auf die légitime
(1) Grundsätzliches zu Anspruchsberechtigung und Umfang
Zuwendungen in einem Testament über bewegliches843 Vermögen werden gegebenenfalls beschränkt durch Ansprüche zum einen des überlebenden Ehegatten und zum
anderen der Kinder auf den Pfl ichtteil (die légitime).
Das Grundprinzip lautet, dass der testierende Ehegatte oder Verwitwete, sofern
Ehegatte und/oder Kinder vorhanden sind, nur über ein Drittel des beweglichen Vermögens frei verfügen kann (tiers disponible), da Ehegatte844 und Kinder Anspruch auf
ihr légitime von je einem Drittel beziehungsweise zwei Dritteln, wenn nur ein Ehegatte oder nur Abkömmlinge845 hinterlassen werden, des beweglichen Nettovermögens846
haben. Seit dem Wills and Successions (Jersey) Law 1993847 aber hat der überlebende
Ehegatte einen Anspruch auf Hausrat (household effects)848 zusätzlich zu dem Drittel
(wenn Kinder vorhanden sind) oder den zwei Dritteln (wenn keine Kinder vorhanden
sind); insofern kann das tiers disponible, über das der Erblasser frei testieren darf, tatsächlich geringer sein als ein rechnerisches Drittel:
841 Siehe hierzu 2. Teil Kapitel 1 C.IV.3.
842 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a(3).
843 Dies schließt auch auf Jersey belegenes Eigentum, das auf der Grundlage eines share transfer
gehalten wird, und Mietverträge mit einer Laufzeit unter neun Jahren (paper lease oder noncontract lease) mit ein, siehe oben 2. Teil Kapitel 1 A.I.2.
844 Vor Geltung des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 hatte nur eine überlebende Ehefrau,
nicht aber auch ein überlebender Ehemann Anspruch auf die légitime.
845 Findet Art. 8 (1) Wills and Successions (Jersey) Law 1993 Anwendung (siehe hierzu sogleich
unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a(2)), wird Art. 7 (2) angewandt, als wäre der überlebende Ehegatte unmittelbar vor dem Erblasser verstorben, vgl. Art. 8 (2). Folglich erhalten, wenn Kinder
vorhanden sind, diese zwei Drittel des Vermögens unter Art. 7 (2) (c).
846 Was bewegliches Nettovermögen ist, wird nicht vom Gesetz defi niert. Das Fallrecht spricht
dafür, dass es das Vermögen nach Zahlung der ordentlichen Schulden ist, vgl. z. B. Wright v.
Millbrook Executor Trustee Co Ltd; Re Crane (1960) 1 P.D. 186; 1959–63 T.D. 74. Zur
Nichteinbeziehung in die Berechnung des beweglichen Nettovermögens von Erträgen aus Lebensversicherungen, die zum Zwecke der Rückzahlung von Hypotheken aufgenommen worden
waren, siehe Art. 7 (5) Wills and Successions (Jersey) Law 1993 sowie oben 2. Teil Kapitel 1
B.IV.2.b. Zur Berechnung des disponiblen Drittels siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a(4).
847 Siehe Art. 7 (2).
848 Zur Defi nition von Hausrat siehe Art. 7 (4) sowie oben 2. Teil Kapitel 1 B.IV.2.b.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
163
überlebender Ehegatte
erhält als légitime
Kind(er) erhält/erhalten
als légitime
Erblasser hinterlässt Ehegatten, aber keine Kinder
Hausrat und 2/3 des rest-lichen beweglichen Nettovermögens
––
Erblasser hinterlässt Ehegatten und Kind(er)
Hausrat und 1/3 des restlichen beweglichen Nettovermögens
1/3 des restlichen beweglichen Nettovermögens
Erblasser hinterlässt
Kind(er), aber keinen
Ehegatten
––
2/3 des beweglichen
Nettovermögens
Historisch betrachtet scheint die Existenz der légitime zweigleisig begründet worden
zu sein: zum einen mit dem Bedürfnis, eine gewisse fi nanzielle Versorgung der von
dem Erblasser Abhängigen sicherzustellen, zum anderen mit einer moralischen Wertung, dass es „richtig“ sei, dass ein Teil des Vermögens an die Familie des Verstorbenen falle.849 Die Prinzipien, auf denen die légitime beruht, wurden ausführlich in Lee
v. Lee (née Blake)850 untersucht, wobei maßgeblich die Werke von Basnage851 und
von Pothier852 herangezogen wurden: Väter und Mütter schulden nach dem Naturrecht ihren Kindern einen Teil ihres Vermögens, der légitime genannt wird, das positive Recht legt die Höhe dieses Anteils fest.853
Werden die Rechte des überlebenden Ehegatten/der Kinder auf die légitime in einem
Testament missachtet, d.h. übersteigen testamentarische Verfügungen den disponiblen
Teil, so sind diese Verfügungen nicht automatisch nichtig. Die Berechtigten können
vielmehr innerhalb von Jahr und Tag seit dem Tod des Erblassers Klage854 einreichen,
um das Testament auf das zulässige Maß (ad legitimum modum) zu reduzieren. Wird
dies getan, bekommen die Berechtigten die légitime und die testamentarischen Verfügungen werden reduziert: Stückvermächtnisse werden, soweit möglich, voll beglichen,
und andere Vermächtnisse werden au marc la livre, d.h. pro rata, gemindert.855
849 Vgl. Legislation Committee, States Report R.C 3/2001, para. 9.
850 (1965) 1 J.J. 505.
851 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, vor Art. 235, S. 337; ders., Les Œuvres
de Maître Henri Basnage, Bd. 2, vor Art. 412, S. 180.
852 Pothier, Œuvres complètes, Bd. 16, Ausgabe von 1844, titre XV, S. 245, Ziff. 69, abgedruckt
bei Lee v. Lee (née Blake) (1965) 1 J.J. 505.
853 „Les père et mère doivent par le droit naturel, à leurs enfants, une part de leurs biens, qu’on
appelle légitime. La loi civile en a fi xé la quotité.“, Pothier, aaO. Vgl zur Begründung der légitime auf den „loix naturelles et diuines“ auch Poingdestre, Les Lois et Coutumes de l‘Ile de
Jersey, S. 140.
854 Zu unterscheiden ist diese Klage von der Klage zur Anfechtung von Testamenten über unbewegliches Vermögen, die in Art. 15 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles geregelt ist. Vgl.
zu beiden Klagearten unten 2. Teil Kapitel 1 C.X., zur den Klagefristen insbesondere 2. Teil
Kapitel 1 C.X.4.
855 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 56 Art. 4 – S. 57 Art. 5; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile
de Jersey, S. 132; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.75. Siehe z. B.
Re Testament Russell (1963) 1 J.J. 259, siehe hierzu unten Anhang A Nr. 8. Siehe auch unten
C. Testamentarische Erbfolge
164
Wenn testamentarisch ein trust856 an beweglichen Gegenständen errichtet wird, der
den disponiblen Teil übersteigt, und einer der testamentarisch Begünstigten auch gesetzliche Erbrechte hat, die durch die Verfügung beeinträchtigt werden, steht diesem
ein Wahlrecht zu: Wählt er die Position als gesetzlicher Erbe, muss er auf die als Legatar gänzlich verzichten.857 Entsprechendes gilt in dem Fall, dass ein gesetzlicher
Erbe in der direkten absteigenden Erbfolge oder der Ehegatte eine Schenkung unter
Lebenden erhalten hatte: Auch hier besteht ein Wahlrecht, den Schenkungsgegenstand
zu behalten oder an der Erbfolge teilzunehmen.858
(2) Bedingungen für die légitime des überlebenden Ehegatten
Ursprünglich hatte die Witwe nur dann ein Recht auf ihre légitime, ihren Pfl ichtteil
in Bezug auf das bewegliche Vermögen, wenn sie eine bestimmte von zwei Arten eines lebenslangen Nutzungsrechts am unbeweglichen Vermögen des verstorbenen
Ehemannes wählte: Sie hatte bezüglich des unbeweglichen Vermögens die Wahl zwischen dem (Jersey) dower859 und dem Norman dower860. Wählte sie das (Jersey) dower, hatte sie einen Anspruch auf die légitime am beweglichen Vermögen, wählte sie
das Norman dower, hatte sie keinen.861 Seit Inkrafttreten des Wills and Successions
2. Teil Kapitel 1 C.VII.4., wo der Fall in Zusammenhang mit der Zulassung von ergänzenden
Dokumenten zitiert wird.
Will der Anspruchsinhaber seinen Pfl ichtteil (légitime) geltend machen, muss er gegebenenfalls
in den hotchpot (die Gütervereinigung zum Zweck gleicher Vererbung) alle Zuwendungen, die
ihm kraft Testaments oder zu Lebzeiten des Erblassers gemacht wurden, einbringen, siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 D.I.
856 Zur Wirksamkeit von testamentarisch errichteten trusts an beweglichem Vermögen vgl. unten
2. Teil Kapitel 1 C.IV.3.a.
857 West v. West (1942) 13 C.R. 46; Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 6.8.
Allerdings kann ein Legatar hinsichtlich eines Testaments über unbewegliches Vermögen das
Vermächtnis annehmen, ohne sich damit seines Rechts zu begeben, gegen testamentarische
Verfügungen desselben Erblassers über bewegliches Vermögen vorzugehen, Re Testament
Lycett (1950) 1 P.D. 41.
858 Siehe hierzu sowie zu den Voraussetzungen und Grenzen ausführlich unten 2. Teil Kapitel 1
D.I. Vgl. auch Le Geyt, Code Le Geyt, S. 58 Art. 8.
859 Siehe zum Rechtsinstitut des dower ausführlich unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2).
860 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2) vor (a).
861 Sie hatte jedoch einen Anspruch auf ihr mariage en essence und die biens paraphernaux, Le
Geyt, Code Le Geyt, S. 48 Art. 6; Le Geyt, La Constitution, Bd. 1, S. 229. Mariage en essence
bestand aus dem beweglichen Vermögen jeder Art, das die Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung besessen hatte (vor Geltung der Loi (1925) étendant les droits de la femme mariée
war das Eigentum hieran mit Eheschließung auf den Ehemann übergegangen), und zwar in dem
Zustand, den es im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes hatte, Le Geyt, Code Le Geyt, S. 48
Art. 7; Le Geyt, La Constitution, Bd. 1, S. 231. Seit Geltung der Loi (1925) étendant les droits
de la femme mariée war diese Regelung ohne Bedeutung, da die Ehefrau ihr Eigentum an diesen Gegenständen nie verlor. Biens paraphernaux waren bewegliche Sachen des persönlichen
Gebrauchs der Witwe, die ihrem Stand entsprachen und nicht den Wert von einem Sechstel des
beweglichen Nachlasses überstiegen, Le Geyt, Code Le Geyt, S. 48 Art. 8; Le Geyt, La Constitution, Bd. 1, S. 230; Le Gros, TSJ 1923, 239 (245); Matthews/Nicolle, The Jersey Law of
Property, Abschnitt 8.88.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
165
(Jersey) Law 1993 besteht der Anspruch der Witwe auf die légitime unabhängig vom
dower.
Vor Geltung des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 hatte ein Witwer keine
légitime am beweglichen Vermögen seiner verstorbenen Frau. Hinterließ die Ehefrau
Kinder, hatte der Witwer keinen Anspruch auf das bewegliche Vermögen, sondern dieses ging vielmehr in seiner Gesamtheit auf die Kinder über. Hinterließ die Ehefrau
keine Abkömmlinge, erhielt der Witwer zwar die Gesamtheit des beweglichen Vermögens (und zwar unter der Bezeichnung droit marital [„Recht des Ehemanns“])862, jedoch konnte dieses Recht am beweglichen Vermögen von der Witwe mittels Testaments ausgeschlossen werden. Unter dem Wills and Successions (Jersey) Law 1993
hat ein Witwer nun wie eine Witwe den Pfl ichtteilsanspruch hinsichtlich des beweglichen Vermögens.
Nach dem Gewohnheitsrecht verliert die Witwe863 ihren Pfl ichtteilsanspruch (ihre
légitime) durch ein unwürdiges (indigne) Verhalten zu Lebzeiten des Erblassers.864
Laut Le Gros geschieht dies insbesondere, wenn sie ihren Ehemann für eine lange Zeit
verlässt und ihm nicht während einer tödlichen Krankheit beisteht.865 Diese Ansicht
wird getragen von der Entscheidung in Sutherst, veuve Le Strange v. Whitehead866,
nach der eine Witwe ihre légitime verlieren kann, wenn sie ihren Ehemann zu seinen
Lebzeiten ohne vernünftigen Grund verlässt (der häufi gste Grund für Unwürdigkeit).
Diese Prinzipien wurden nun hinsichtlich von Testamenten über bewegliches Vermögen für die Fälle, in denen der Erblasser am oder nach dem 1. September 1993 verstorben ist, durch Art. 8 des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 kodifi ziert: Art.
8 (1) sieht vor, dass unter anderem die die légitime regelnde Bestimmung in Art. 7 (2)
keine Anwendung fi nden soll, wenn (i) zum Todeszeitpunkt der Erblasser und sein/ihr
Ehegatte keine gemeinsame Wohnung hatten und (ii) entweder der überlebende Ehegatte den Erblasser ohne Grund verlassen hatte und dies andauerte oder der Testierende einen Beschluss über eine gerichtliche Trennung vom überlebenden Ehegatten
erwirkt hatte.867
(3) Die Stellung von nichtehelichen, adoptierten und noch ungeborenen Kindern
Zur Klärung der Frage, wer im konkreten Fall ein Recht auf eine légitime hat, kann die
Stellung von nichtehelichen, adoptierten und noch ungeborenen Kindern relevant werden.
Gemäß Art. 11 (2) Legitimacy (Jersey) Law 1973 erfolgt eine erbrechtliche Gleichstellung von nichtehelichen mit ehelichen Kindern in Bezug auf die Mutter für den
Bereich der testamentarischen Erbfolge, d. h. dass das Kind einen Pfl ichtteilsanspruch
862 Ex parte Le Blanq (1903) 11 C.R. 301.
863 Eine entsprechende Regelung für den Witwer enthielt das Gewohnheitsrecht deshalb nicht, weil
ihm nach diesem überhaupt keine légitime zustand.
864 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.72.
865 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 443 – 444.
866 (1959) 1 P.D. 166.
867 Vgl. zu Art. 8 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 ausführlich oben 2. Teil Kapitel 1
B.IV.1.b.
C. Testamentarische Erbfolge
166
(eine légitime) hinsichtlich des beweglichen Nachlasses seiner Mutter hat. Zwischen
dem nichtehelichen Kind und seinem biologischen Vater bestehen jedoch keine Erbrechte. Ein solches Kind kann somit keinen Pfl ichtteilsanspruch (légitime) hinsichtlich des beweglichen Vermögens des Vaters geltend machen.868
Hinsichtlich des zwingenden Rechts einer Person zur Nachfolge in das bewegliche
Vermögen seiner Aszendenten wird das adoptierte Kind gemäß Art. 23 (2) Adoption
(Jersey) Law 1961 wie ein eheliches Kind, dessen erbrechtliche Beziehungen zu seinen leiblichen Verwandten abgeschnitten sind, behandelt, d.h. hinsichtlich des Pfl ichtteils (légitime) gilt der Adoptierte als eheliches Kind des Adoptierenden.
Aus einer Textstelle bei Basnage869 kann man schließen, dass ein zum Zeitpunkt
des Erbfalls bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind (en ventre sa mère)
im Bereich der gewillkürten Erbfolge auch einen Pfl ichtteilsanspruch (légitime) hat,
sofern es lebend geboren wird.
(4) Berechnung des disponiblen Drittels
(a) Zeitpunkt der Berechnung
Gemäß Basnage870 muss für die Berechnung des disponiblen Teils der Wert angesetzt
werden, den das Vermögen am Tag des Todes des Erblassers (und nicht am Tag der
Testamentserrichtung) hatte. Da Art. 7 (2) Wills and Successions (Jersey) Law 1993
diesbezüglich keine Aussage trifft, ist von einer Beibehaltung dieser Regel auszugehen.
(b) Kosten, die vom gesamten beweglichen Vermögen getragen werden müssen
Disponibler Teil und Pfl ichtteil (légitime) werden jeweils nach Abzug der folgenden
Posten vom gesamten beweglichen Vermögen berechnet:
– alle vom Verstorbenen geschuldeten Mobiliarverbindlichkeiten (dettes mobilières),
d.h. alle Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Rentenlasten und vertraglich begründeten Hypothekenschulden871
– die Beerdigungskosten872 und
– die Nachlass-Stempelsteuern (probate stamps)873
868 Vgl. zum Problem des Verstoßes gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oben 2. Teil Kapitel 1 B.VII.2.b.
869 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 235, S. 362.
870 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 415, S. 209.
871 Bannister v. Aubin (1889) 213 Ex. 379; 10 C.R. 429; La Cloche v. La Cloche (1869-71) LR
3 P.C. 125 (139 – 140). Somit muss ein Ehegatte/ein Kind, der/das eine légitime von 2/3 oder
1/3 erhält, wirtschaftlich gesehen 2/3 oder 1/3 der Schulden bezahlen. Zur Abgrenzung von
dettes mobilières und dettes immobilières sowie zur Nachlasshaftung generell siehe unten 2.
Teil Kapitel 1 E.II.
872 La Cloche v. La Cloche (1869-71) LR 3 P.C. 125 (137).
873 Wright v. Millbrook Executor Trustee Co Ltd; Re Crane (1960) 1 P.D. 186; 1959–63 T.D.
74. Nachlass-Stempelsteuern sind zu zahlen für den beweglichen Nachlass von Personen, die
ihr domicile auf Jersey hatten, unabhängig vom Belegenheitsort des beweglichen Vermögens,
sowie für den auf Jersey belegenen beweglichen Nachlass von Personen, die ihr domicile au-
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
167
Weiterhin besagt Art. 15 Wills and Successions (Jersey) Law 1993, dass die Kosten
der Verwaltung des beweglichen Vermögens des Verstorbenen vom gesamten beweglichen Vermögen getragen werden müssen, es sei denn, das Testament trifft eine anderweitige Verfügung.
(c) Kosten, die nur vom disponiblen Teil getragen werden müssen
Vermächtnisse874 und die Kosten des Testaments müssen allein aus dem disponiblen
Teil gezahlt werden.875 So wurde auch in Wright v. Millbrook Executor Trustee Co
Ltd; Re Crane876 entschieden, dass das disponible Drittel die Kosten der Ausführung
des Testaments und jeden Testamentsnachtrags tragen sollte.
(5) Reform der légitime?
Am 02. Januar 2001 legte das Legislation Committee den States of Jersey Vorarbeiten
zu einem Gesetzesentwurf vor, wonach unter anderem geplant war, das Rechtsinstitut
der légitime abzuschaffen und stattdessen eine judicial discretion-Methode, also ein
System basierend auf richterlichem Ermessen, hinsichtlich der Einschränkung der Testierfreiheit nach dem Modell des englischen Rechts (unter dem Inheritance [Provision
ßerhalb Jerseys hatten, Art. 5 (1) und (2) Stamp Duties and Fees (Jersey) Law 1998 (L.8/1998).
Zur Zeit (Stand Mai 2007) gliedert sich die Nachlass-Stempelsteuer gemäß Art. 2 iVm Schedule Part 3 Nr. 9 (1) Stamp Duties and Fees (Jersey) Law 1998 wie folgt:
Wert des beweglichen Nachlasses Höhe des Probate Stamp
£ 10.000 – £ 20.000 £ 100
£ 20.000 – £ 30.000 £ 150
£ 30.000 – £ 40.000 £ 200
£ 40.000 – £ 50.000 £ 250
£ 50.000 – £ 60.000 £ 300
£ 60.000 – £ 70.000 £ 350
£ 70.000 – £ 80.000 £ 400
£ 80.000 – £ 90.000 £ 450
£ 90.000 – £ 100.000 £ 500
Für jede weiteren £ 10.000 oder jeden Teilbetrag von £ 10.000 ist eine zusätzlich Stempelsteuer von £ 75 zu zahlen, z. B.
£ 190.000 – £ 200.000 £ 1.250
£ 990.000 – £ 1.000.000 £ 7.250
Zusätzlich ist eine Antragsgebühr von £50 bei Antragstellung durch einen Rechtsanwalt bzw.
von £150 bei Antragstellung durch den Erben zu zahlen (Art. 2 iVm Schedule Part 3 Nr. 9 (2)
Stamp Duties and Fees (Jersey) Law 1998).
874 Vgl. hierzu weiterhin unten 2. Teil Kapitel 1 C.VI.4.
875 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 131.
876 (1960) 1 P.D. 186; 1959–63 T.D. 74.
C. Testamentarische Erbfolge
168
for Family and Dependants] Act 1975)877 einzuführen.878 Auch die Jersey Law Commission beschäftigte sich mit diesem Thema und hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, dieses Reformvorhaben zu unterstützen,879 bislang sind aber keine weiteren
Schritte hinsichtlich eines Gesetzesentwurfs eingeleitet worden.
Nach diesem Reformmodell hat der „Pfl ichtteils“berechtigte keinen Anspruch auf
einen festgelegten Nachlassanteil; vielmehr besteht eine indirekte Einschränkung der
Testierfreiheit, indem die Gerichte im Einzelfall auf Antrag hin eine angemessene fi nanzielle Versorgung zugunsten naher Angehöriger anordnen können, wenn der Erblasser in seinem Testament eine solche Regelung nicht getroffen hat, obwohl er dies
unter Berücksichtigung aller Umstände, zum Beispiel des Unterhaltsbedarfs, hätte tun
sollen. Nach englischem Recht kann eine solche Anordnung nicht nur im Bereich der
testamentarischen, sondern auch im Bereich der gesetzlichen Erbfolge getroffen werden, was von Bedeutung sein kann, wenn der Kreis der gesetzlichen Erben und der der
Antragsberechtigten nicht deckungsgleich ist (zum Beispiel im Falle von nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder Stiefkindern).880 Dieser letzte Aspekt wurde allerdings weder in den Vorarbeiten des Legislation Committee, noch in dem Entwurf der
Jersey Law Commission aufgenommen.881
Dennoch würde eine Umsetzung der Reform in ihrer jetzigen Form eine Abwendung von den normannischen Wurzeln des Rechts Jerseys sowie von der eher romanischen Konzeption einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Erblassers durch
einen Pfl ichtteil bedeuten. Gleichzeitig fände eine Hinwendung zu den englischen
Prinzipien statt. Da sich die légitime nur auf das bewegliche Vermögen bezieht, könnte man bei einer Abschaffung auch die Frage stellen, ob es sinnvoll ist, unbewegliches
und bewegliches Vermögen weiterhin unterschiedlichen Regeln zu unterwerfen. In der
Praxis scheint die Regel zu sein, dass sich Ehepaare in ihren Testamenten wechselsei-
877 1975 c. 63.
878 Legislation Committee, States Report R.C 3/2001, para. 18 (i) und (ii).
879 The Jersey Law Commission, Consultation paper No 8 (2006), para. 12.9, 21. Die Jersey Law
Commission führte den Gedanken dahingehend weiter, dass im Falle einer Abschaffung des
légitime und einer Einführung von Familienansprüchen nach englischem Vorbild nicht mehr
nur die Witwe (sowie nach Ansicht der Jersey Law Commission der Witwer, vgl. unten 2. Teil
Kapitel 1 C.IV.2.b(3)(b), Fn. 1012), sondern jeder aus einer Erbfolge über unbewegliches Vermögen Begünstigte ein Bedürfnis auf eine Absicherung durch Hypothek hätte. Die Jersey Law
Commission zieht hieraus die Schlussfolgerung, dass in einem solchen Fall auch die gewohnheitsrechtlichen Rechtsinstitute des dower und der viduité auch für den Bereich der testamentarischen Erbfolge abgeschafft werden sollten und stattdessen per Gesetz eine Legalhypothek
zugunsten jeder Person, die einen Anspruch aus dem neuen Gesetz herleite, unabhängig von
ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, eingeführt werden sollte, vgl. The Jersey Law
Commission, Consultation paper No 8 (2006), para. 12.10.
880 Vgl. s. 1 (1) Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975.
881 Hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge bezüglich des beweglichen Vermögens schlug das Legislation Committee vielmehr vor, dass zum einen der überlebende Ehegatte sowie zum anderen alle – sowohl ehelichen als auch nichtehelichen – Kinder des Erblassers zusammen gesetzliche Erben zu gleicher Erbquote werden sollten, vgl. Legislation Committee, States Report
R.C 3/2001, para. 18 (iii) sowie oben 2. Teil Kapitel 1 B.IV.2.b.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
169
tig unterschiedslos all ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen vermachen und
für den Fall des Vorversterbens des anderen Ehepartners die gemeinsamen Kinder als
Ersatzerben einsetzen, auch wenn sie wissen, dass sie hiermit ihren Kindern – wenn
diese die Regelung nicht anfechten – beim Tod des erstversterbenden Ehegatten den
Pfl ichtteil von einem Drittel des beweglichen Vermögens entziehen.882 Tatsächlich
scheint nur ein geringer Prozentsatz dieser an sich anfechtbaren Testamente von den
Kindern angefochten und ad legitimum modum reduziert zu werden.883 Hieraus könnte geschlossen werden, dass keine praktische Notwendigkeit für ein Pfl ichtteilsrecht
hinsichtlich des beweglichen Vermögens besteht, und es genügen würde, wenn im
Einzelfall eine fi nanzielle Versorgung bestimmter Angehöriger sichergestellt wird.
Nimmt man diese, wenn auch nicht statistisch relevante, Einschätzung der Bedürfnisse der Bewohner ernst, würde dies in der Tat eher für eine Befürwortung des Reformvorhabens sprechen.
Hauptargument des Legislation Committee für die Abschaffung der légitime war,
dass die Wirklichkeit nicht mehr dem klassischen Familienbild mit einer bis zum Tod
andauernden Ehe und ausschließlich ehelichen Kindern entspricht, sondern dass eine
Vielzahl von Ehen geschieden wird, Geschiedene erneut heiraten oder Partner ohne
das rechtliche Band der Ehe zusammenleben.884 Damit entfallen zum einen Pfl ichtteilsansprüche in vielen Fällen, zum anderen rechnen Ehegatten von vornherein nicht
unbedingt damit, dass ihnen eines Tages Pfl ichtteilsansprüche zustehen und treffen
entsprechende fi nanzielle Vorsorge. Vor diesem Hintergrund sah es das Legislation
Committee als nicht mehr zeitgemäß an, dem Ehepartner und ehelichen (sowie im Falle der Mutter nichtehelichen) Kindern einen Pfl ichtteil zu gewähren; um jedoch gewährleisten zu können, dass von dem Verstorbenen Abhängige eine adäquate fi nanzielle Versorgung erhalten, hielt das Committee den fl exiblen Ansatz des englischen
Systems für eine zu befürwortende Alternative.885
Bewertet man den Vorschlag des Committee, stellt sich die Frage, ob es zur Sicherung der vom Verstorbenen Abhängigen wirklich eines „System“wechsels weg von
der kontinentaleuropäisch886 geprägten und hin zu der englischen Regelung bedarf.
Für die Beibehaltung des bislang geltenden légitime-Rechts spricht eindeutig die Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für den Erblasser: Unter diesem Recht kann jeder
schon zu seinen Lebzeiten berechnen, welche Pfl ichtteilsansprüche sich nach seinem
Tod ergeben werden und damit entsprechende letztwillige Dispositionen treffen oder
sich mit der gesetzlichen Regelung zufrieden geben. Was hingegen ein Gericht unter
Umständen im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach dem Tod des Erblassers
festlegen wird, ist für diesen ungewiss. Deshalb sollte an der légitime meines Erachtens grundsätzlich festgehalten werden. Die Zweiteilung zwischen beweglichem und
unbeweglichem Vermögen zieht sich durch das gesamte Erbrecht und ist nicht auf den
882 Dixon, JLRev 2002, 247 (263 Fn. 45).
883 Dixon, JLRev 2002, 247 (263 Fn. 45).
884 Legislation Committee, States Report R.C 3/2001, para. 11 – 13.
885 Legislation Committee, States Report R.C 3/2001, para. 14 – 17.
886 Obwohl auch hier aktuell Reformen diskutiert werden.
C. Testamentarische Erbfolge
170
Bereich des Pfl ichtteilsrechts begrenzt, weshalb es auch nicht systemwidrig ist, dass
die légitime nur bei einem Teil des Vermögens, nämlich dem beweglichen Vermögen,
Anwendung fi ndet. Solange es keine bessere Regelung gibt, sollten die tradierten normannischen Erbrechtssgrundsätze nicht ohne Not über Bord geworfen werden.
Allerdings ist eine gesetzliche Regelung dergestalt, dass nichteheliche Kinder einen
Pfl ichtteilsanspruch auch in Bezug auf ihren Vater haben, aufgrund des derzeitigen
Verstoßes gegen die Europäische Konvention887 dringend geboten.
Würde die légitime aber dennoch abgeschafft, wäre im Weiteren auch die Beibehaltung der im Folgenden behandelten Rechtsinstitute des dower und der viduité zu überdenken.888
b. Unbewegliches Vermögen und das Recht auf dower / viduité
Zuwendungen einer verheirateten Person in einem Testament über unbewegliches889
Vermögen unterliegen dem gewohnheitsrechtlich begründeten Recht des überlebenden Ehegatten auf dower beziehungsweise viduité.890
Ein dower ist das lebenslange Nutzungsrecht einer Witwe an einem Drittel beziehungsweise nach anderer Ansicht am Ganzen891 des unbeweglichen Vermögens ihres
verstorbenen Ehemannes. Eine viduité ist demgegenüber ein lebenslanges Nutzungsrecht eines Witwers am gesamten unbeweglichen Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau, vorausgesetzt, aus der Ehe war ein Kind hervorgegangen. Anders als das dower,
endet die viduité mit der Wiederheirat des Witwers.
Dower und viduité können vom Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen werden. Unterliegt das Eigentum einem dower oder viduité, können testamentarische Verfügungen über dieses Eigentum keine Wirkung entfalten, bevor die
Rechte der Witwe/des Witwers beendigt sind.892
Auf Jersey würden die Rechtsinstitute dower und viduité IPR-rechtlich wohl als
erbrechtlich und nicht als ehegüterrechtlich qualifi ziert werden.893
887 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.VII.2.b.
888 Zu den diesbezüglichen Reformüberlegungen siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(4).
889 Hierunter fallen weder auf Jersey belegenes Eigentum, das auf der Grundlage eines share transfer (bei einem share transfer werden Anteile an einem Gebäudekomplex ohne Grund und Boden, die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung vermitteln, übertragen) gehalten
wird, noch Mietverträge mit einer Laufzeit unter neun Jahren (paper lease oder non-contract
lease), siehe oben 2. Teil Kapitel 1 A.I.2.
890 Vgl. Art. 29 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles. Zu den Details siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2) und 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(3).
891 Vgl. zum Meinungsstreit hinsichtlich des Umfangs des Nutzungsrechts der Witwe unten 2. Teil
Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(a).
892 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.86.
893 Vgl. Hanson/Corbett, S. 4. Anders würde das wohl aus deutscher Sicht beurteilt werden, d. h.
die Fragen von dower und viduité würden dem Ehegüterrecht zugeordnet werden, da mit dower
und viduité vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten bei Aufl ösung der Ehe durch den
Tod geregelt werden und eine Disposition des Erblassers über dieses Recht durch letztwillige
Verfügung ausgeschlossen ist, vgl. Birk in MünchKomm Art. 25 EGBGB Rn. 153 – 155.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
171
Dower und viduité unterliegen allen generellen Bestimmungen über usufruit, dem
Recht einer Person (des usufruitier), das einer anderen Person (dem nu-propriétaire)
gehörende Eigentum (das nu-propriété) zu nutzen,894 weshalb zunächst kursorisch auf
diese allgemeinen Regelungen eingegangen wird.
(1) Der dower und viduité zugrunde liegende usufruit895
(a) Rechte und Pfl ichten des usufruitier
Der usufruitier (Nießbraucher) darf die Sache nutzen und die damit verbundenen
Rechte ausüben (zum Beispiel die servitudes [Dienstbarkeiten]). Weiterhin ist er zur
Fruchtziehung berechtigt: Dies erstreckt sich auf die fruits naturels (Sachfrüchte, die
keine Bearbeitung der Muttersache erfordern, zum Beispiel Fällholz, nicht aber Bauholz), die fruits industriels (durch Bodenbearbeitung erworbene Früchte, wie zum
Beispiel Feldfrüchte) sowie die fruits civils (Rechtsfrüchte, zum Beispiel Miete).896
Schließlich stellt sich die Frage, ob der usufruitier das Recht hat, den usufruit (Nießbrauch) zu übertragen. Während es im römischen Recht noch nicht möglich war, das
usufruct auf einen Dritten zu übertragen,897 ist dies im heutigen französischen Recht
erlaubt,898 auf Jersey aber scheint die Möglichkeit der Übertragung weiterhin nicht zu
bestehen.899
Der usufruitier hat folgende Pfl ichten:
Er muss die Sorgfalt eines bon père de famille („guten Familienvaters“) anwenden,
keine Verschlechterung verursachen, sondern den Gegenstand erhalten und nicht verschwenden und weiterhin weder – mit Ausnahme der Früchte – über bewegliche Teile
verfügen, noch den bestimmungsgemäßen Gebrauch ändern.900
Er muss die Sache zurückgeben und zwar en bon état, d.h. mindestens so gut wie
erhalten.901
Instandhaltungsmaßnahmen (réparations d’entretien) (z. B. Anstriche und sonstige
normale Verschleiß- und Schönheitsreparaturen) sind durchzuführen; jedoch erstreckt
sich diese Pfl icht nicht auf grosses réparations (substanzerhaltende Reparaturen)
894 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.96. Zur Defi nition des usufruit siehe Nouveau Répertoire de Droit, Bd. 4, usufruit, S. 687, sec. 1.1 – 1.2, auf den aufgrund der
großen Gemeinsamkeiten des Rechts Jerseys mit dem französischen Recht im Bereich des usufruit in der Praxis auf Jersey in diesem Bereich zurückgegriffen wird.
895 Das usufruit ist abgesehen von dower und viduité noch in zweierlei Hinsicht für das Erbrecht
von Belang: Zum einen kann der überlebende Ehegatte im Bereich der gesetzlichen Erbfolge
ein usufruit am ehelichen Haus haben (Art. 5 Wills and Successions (Jersey) Law 1993). Zum
anderen kann der Erblasser ein usufruit in seinem Testament anordnen.
896 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 1.22; siehe hierzu auch Nouveau
Répertoire de Droit, Bd. 4, usufruit, S. 688 – 690, sec. 4.
897 Buckland, A text-book of Roman law, S. 270.
898 Art. 595 Code Civil.
899 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 1.22.
900 Vgl. Nouveau Répertoire de Droit, Bd. 4, usufruit, S. 692, sec. 5 Art. 2 § 1; Pothier, Œuvres
complètes, Bd. 13, S. 195 – 199 Ziff. 214 – 220.
901 Vgl. Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 220 Ziff. 221.
C. Testamentarische Erbfolge
172
(z. B. Dacherneuerung), es sei denn, es liegt eigenes Verschulden vor.902 Versäumt es
der usufruitier, notwendige Reparaturen vorzunehmen, hat der nu-propriétaire ein
Recht auf Selbstvornahme, verbunden mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten.
Stirbt der usufruitier in der Zwischenzeit, hat der nu-propriétaire gegen den Testamentsvollstrecker des usufruitier einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten; der Anspruch verjährt innerhalb eines Jahres nach Nachlasseröffnung.903
Bei einem schweren Versäumnis kann der nu-propriétaire den usufruit beenden.904
Der usufruitier kann sich selbst von der Verpfl ichtung bezüglich der réparations
d’entretien befreien, indem er den usufruit für die Zukunft aufgibt und in Anrechnung
bringt, was er bisher erhalten hat. Er wird allerdings bei eigenem Verschulden hinsichtlich der Notwendigkeit der Reparaturen nicht frei.905
Der usufruitier muss die auf dem Eigentum liegenden rentes an den Berechtigten
zahlen.906 Tut er dies nicht, kann der Berechtigte den nu-propriétaire verklagen, der
den usufruitier üblicherweise veranlasst, dem Rechtsstreit beizutreten; der nu-propri-
étaire würde dann dazu verurteilt, die rentes zu zahlen, und der usufruitier dazu, ihn
zu entschädigen.907 Versäumt der usufruitier, den nu-propriétaire für die gezahlten
rentes oder andere Schulden zu entschädigen, kann der nu-propriétaire dem usufruitier den usufruit entziehen.908
Ist der Vermögensgegenstand, an dem ein usufruit besteht, mit Schulden belastet,
sind diese vom nu-propriétaire zu zahlen, die jährlichen Zinsen aber hat der usufruitier zu tragen, denn dem usufruitier stehen auch die Nutzungen zu.
Ein vom usufruitier als Vermieter abgeschlossener Mietvertrag würde mit Beendigung des usufruit ebenfalls beendet werden. Der Mieter gilt von diesem Zeitpunkt an
aber als Mieter des nu-propriétaire, bis eine der Parteien kündigt, wobei der nu-propriétaire dem Mieter gegenüber allerdings eine angemessene Kündigungsfrist einhalten
muss.909
(b) Rechte und Pfl ichten des nu-propriétaire
Der nu-propriétaire darf die Sache einmal jährlich inspizieren, jedoch kann er gegen
den Wunsch des usufruitier nicht darauf bestehen, dies persönlich zu tun, sondern
902 Vgl. Pothier, Œuvres complètes, Bd. 12, S. 250 Ziff. 272; Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13,
S. 214 Ziff. 238.
903 Huelin v. Luce (1939) 240 Ex. 477. Vgl. auch Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property,
Abschnitt 1.23.
904 Nouveau Répertoire de Droit, Bd. 4, usufruit, S. 694, sec. 7 Art. 7.
905 Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 212 – 214 Ziff. 237.
906 Le Sueur v. Priaulx (1889) 213 Ex. 415, (1890) 10 C.R. 441.
907 Bichard v. Metherell (1892) 76 Exs. 395; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 1.24.
908 Metherell v. Metherell (1892) 215 Ex. 266.
909 Art. 2 Loi (1919) sur la location de bien-fonds (L.3/1919, Recueil des lois, Bd. VI, 1916 – 1928,
S. 187 – 189); Romeril v. Le Gros (1923) 232 Ex. 264; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of
Property, Abschnitt 1.25.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
173
muss die Inspektion durch einen dem usufruitier genehmen Beauftragten durchführen
lassen.910
Er darf die Sache veräußern, allerdings nur unbeschadet des Rechts des usufruitier,911
ist aber nicht berechtigt, die Sache mit einer Dienstbarkeit, die während der Laufzeit
des usufruit wirksam werden würde, zu belasten.912
Schließlich hat der nu-propriétaire die grosses reparations (substanzerhaltende Reparaturen) (z. B. Austausch der Fenster und Türen) zu tragen.913
(c) Beendigung
Der usufruit endet (i) mit dem Tod des usufruitier, (ii) mit Fristablauf, (iii) kraft Parteivereinbarung, (iv) durch Konfusion (wenn sich also die Positionen des nu-propriétaire und des usufruitier in einer Person vereinigen), (v) mit vollständiger Zerstörung
des Gegenstands des usufruit, (vi) durch Klage auf Entziehung des usufruit, (vii)
durch Nicht-Gebrauch während eines Zeitraums von 30 Jahren und (viii), im Falle der
viduité, mit Wiederheirat des Witwers.914
Nach diesen allgemeinen Ausführungen wird im Folgenden zwischen den Regelungen hinsichtlich des dower915 und solchen hinsichtlich der viduité916 unterschieden.
(2) Dower
Wie bereits einleitend ausgeführt, handelt es sich bei dem dower um das Recht der
Witwe, lebenslang ein Drittel beziehungsweise nach anderer Ansicht das Ganze917 des
unbeweglichen Eigentums ihres verstorbenen Mannes nutzen zu dürfen. Seit dem Inkrafttreten des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 kann dieses Recht nur noch
im Bereich der gewillkürten Erbfolge auftreten, nicht mehr im Bereich der gesetzlichen Erbfolge.918
Ursprünglich waren zwei verschiedene gewohnheitsrechtliche dower zu unterscheiden: das Jersey dower und das Norman dower. Letzteres wurde durch Art. 46 Bankruptcy (Désastre) (Jersey) Law 1990919 mit Wirkung zum 2. April 1991 abgeschafft.920
Um den Grund für die Abschaffung des Norman dower darstellen zu können, muss
etwas ausgeholt werden. Wie sich noch zeigen wird921, ist das Recht der Witwe auf
910 Ross v. Mortimore (1980) 267 Ex. 147.
911 Nouveau Répertoire de Droit, Bd. 4, usufruit, S. 693, sec. 6.
912 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 1.25.
913 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(1)(a).
914 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 1.25.
915 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2).
916 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(3).
917 Siehe zum Meinungsstreit bezüglich des Umfangs sogleich.
918 Art. 6 Abs. 3 Wills and Successions (Jersey) Law 1993. Im Bereich der gesetzlichen Erbfolge
gibt Art. 5 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 dem überlebenden Ehegatten nun stattdessen ein Recht auf ein usufruit (Nießbrauch) am Familienwohnheim, vgl. hierzu oben 2. Teil
Kapitel 1 B.IV.2.a(2).
919 L.8/1990.
920 Siehe auch Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.86.
921 Siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(e).
C. Testamentarische Erbfolge
174
das dower durch eine Legalhypothek abgesichert. Während als Entstehungszeitpunkt
der Hypothek beim Jersey dower der Tod des Ehemannes festgelegt ist, entstand die
Hypothek beim Norman dower rückwirkend mit der Eheschließung.922 Diesbezüglich
sah der Gesetzgeber einen potentiellen Nährboden für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Schuldnern und ihren Ehefrauen, um Eigentum dem Zugriff der Gläubiger dadurch zu entziehen, dass die Ehefrau das Norman dower wählte und sich hiermit eine Hypothek schon ab Eheschließung – und somit eine mit hoher Wahrscheinlichkeit vorrangige Hypothek – sicherte.923
Zusammengefasst lassen sich die zwei Arten des dower wie folgt abgrenzen: Wählte die Ehefrau das Norman dower, musste sie sich mit dem ihr vor ihrer Eheschließung
gehörenden Vermögen (son mariage en essence)924 und ihren persönlichen Gegenständen (biens paraphernaux)925 begnügen, ohne am beweglichen Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes teilzunehmen, musste aber dafür auch nicht seine persönlichen
Schulden mittragen. Bei dem Jersey dower hingegen erhält sie zusätzlich zu diesem
Nutzungsrecht am unbeweglichen Vermögen entweder ein Drittel oder die Hälfte des
beweglichen Vermögens, je nachdem, ob der Erblasser Abkömmlinge hinterließ, als
légitime.926 Aufgrund der Abschaffung des Norman dower wird im Folgenden auf eine
detaillierte Darstellung dieses Rechtsinstituts verzichtet.
(a) Inhalt des (Jersey) dower
Das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 enthält keine Defi nition des dower, so
dass auf die gewohnheitsrechtlichen Beschreibungen zurückgegriffen werden muss,
die leider, wie sich sogleich zeigen wird, in einigen Punkten nicht übereinstimmen:
Gemäß Poingdestre ist das (Jersey) dower defi niert als lebenslanges Nutzungsrecht
an dem gesamten unbeweglichen Eigentum des Mannes, das er (i) während der Zeit
der Ehe besessen, (ii) ererbt, unabhängig davon, ob dies in direkter Linie oder in der
Seitenlinie geschah, oder (iii) auf anderem Wege erworben hat.927
In den Ausführungen von Le Geyt fi ndet sich folgende Defi nition: ein lebenslanges
Recht zur Nutzung von einem Drittel der immeubles, die der Ehemann (i) zum Zeitpunkt seines Todes besaß, unabhängig davon, ob er es durch Erbgang (propres) oder
auf anderem Wege (acquêts) erworben hat, ausgenommen alles, was er durch Schen-
922 Da sich erst nach dem Tod des Ehemannes durch die Ausübung ihres Wahlrechts durch die
Ehefrau entschied, ob das Vermögen dem Norman dower oder dem Jersey dower unterlag, bestand während der gesamten Dauer der Ehe eine latente Ungewissheit diesbezüglich und etwaige Erwerber oder andere Gläubiger mussten sich darüber im Klaren sein, dass auf dem Grundbesitz möglicherweise eine (vorrangige) Hypothek lastete, vgl. The Jersey Law Commission,
Consultation paper No 8 (2006), para. 12.5 (a).
923 The Jersey Law Commission, Consultation paper No 8 (2006), para. 12.3.
924 Vgl. hierzu bereits oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a(2) (Fn. 861).
925 Dito.
926 Wie bereits dargestellt, siehe oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a(4)(b) (Fn. 871), trägt die Witwe
hiermit wirtschaftlich gesehen einen Teil der persönlichen Schulden des Erblassers, da die légitime auf der Grundlage des Nettovermögens berechnet wird.
927 Poingdestre, Les Lois et Coutumes de l‘Ile de Jersey, S. 328 – 329.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
175
kung erworben oder in der Seitenlinie geerbt hatte, sowie (ii) solche, die der Ehemann
von einem seiner Aszendenten geerbt hätte, wenn der Ehemann nicht vorverstorben
wäre (ausgenommen all das, was der Aszendent nach dem Tod des Ehemanns erworben oder in der Seitenlinie geerbt hat).928
Ein Vergleich der beiden Defi nitionen veranschaulicht die aufgrund einander widersprechender authorities geführte Diskussion darüber, ob sich das dower der Witwe
auch auf Land bezog, welches ihr verstorbener Mann zu Lebzeiten (a) durch Erbgang
in der Seitenlinie und (b) durch Schenkung erworben hat.
Le Geyt929 einerseits sprach sich dagegen aus. Dies fi ndet wohl Unterstützung in
dem Fall Collas v. de Carteret.930 In diesem Urteil werden nur conquêts und Errungenschaften aus der Zeit einer ersten Ehe erwähnt, jedoch nicht die Rechtslage bezüglich des Landes, das in der Seitenlinie oder durch Schenkung erworben worden war.
Poingdestre931 auf der anderen Seite stellte kategorisch fest, dass die Witwe auch
diese Güter beanspruchen könne (und so davon profi tiere, wenn der Ehemann das unbewegliche Vermögen während der Ehe gemehrt habe), was das Jersey dower eben
gerade vom Norman dower932 unterscheide.933
Die Ausführungen der Civil Law Commissioners decken sich weder mit denen Le
Geyts noch mit denen Poingdestres. Vielmehr sprechen sie von einem lebenslangen
Nutzungsrecht an all den immeubles, die der verstorbene Ehemann besessen hatte.934
Die Defi nitionen der verschiedenen Autoren unterscheiden sich somit in einigen
Punkten in unvereinbarer Weise. Ein Urteil eines Gerichts Jerseys in dieser Sache existiert nicht. Somit kann nicht festgestellt werden, welche Defi nition tatsächlich als gewohnheitsrechtlicher Inhalt des (Jersey) dower anzusehen ist. In der Praxis wird das
Problem offensichtlich so gelöst, dass der Witwe ein dower an den gesamten immeubles, die der Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes besessen hatte, unabhängig davon, wie er sie erworben hatte, gewährt wird.
Für die Praxis entstanden weitere Probleme durch die Entscheidung Le Quesne v.
Le Ruez935, in der zu prüfen war, ob die Witwe ein (Jersey) dower an unbeweglichem
Eigentum hatte, das der Ehemann in direkter Linie während der Ehe geerbt und vor
seinem Tod wieder verkauft hatte. Es wurde entschieden, dass dieses Eigentum zwar
928 Le Geyt, La Constitution, Bd. 1, S. 234 – 235, 237 – 238; ders., La Constitution, Bd. 4, S. 222
– 223; ders., Code Le Geyt, S. 48 Art. 9 – 11; ähnlich Le Gros, Traité du Droit Coutumier de
l‘Ile de Jersey, S. 42.
929 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 48 Art. 11.
930 Urt. des Royal Court v. 02.06.1563, zitiert und auszugsweise wiedergegeben bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 42 – 44. Le Gros zufolge ist dieses Urteil der Ursprung des gewohnheitsrechtlichen dowers Jerseys. Siehe auch Le Gros, TSJ 1923, 239 (247
– 249).
931 Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de Normandie, S. 50 – 51; ders., Les
Lois et Coutumes de l‘Ile de Jersey, S. 328 – 329.
932 Vgl. zum Norman dower z. B. Astoul, TSJ 1923, 1 (2 – 8).
933 Vgl. auch Astoul, TSJ 1923, 1 (7).
934 Report of the Commissioners 1861, S. xv.
935 (1904) 223 Ex. 164, 11 C.R. 430.
C. Testamentarische Erbfolge
176
an sich dem dower unterlag, aber dass die Witwe nicht auf einer tatsächlichen Nutzung
des Grundstücks bestehen konnte, sondern einen franc douaire, also einen geldwerten
Ausgleich, akzeptieren musste. Diese Entscheidung bringt eine gewisse Unsicherheit
für Grundstücksgeschäfte, so dass die Ehefrau üblicherweise zu jedem Verkauf von
unbeweglichem Eigentum durch ihren Mann hinzugezogen wird, damit sie hinsichtlich jeglicher eventueller Rechte auf ein dower an diesem Eigentum verzichtet.936
(b) Anspruch
Art. 6 (3) Wills and Successions (Jersey) Law 1993 besagt lediglich, dass die Witwe
im Bereich der gesetzlichen Erbfolge das dower nicht mehr beanspruchen kann (ebenso wenig wie der Witwer die viduité). Da keine ausdrückliche Aussage für den Bereich
der testamentarischen Erbfolge getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass das dower hier in seiner gewohnheitsrechtlichen Form fortbesteht, wenn das Testament keine gleichwertige Zuwendung zugunsten des überlebenden Ehegatten trifft. Somit kann
die Witwe ihr dower an jedem beliebigen Teil des unbeweglichen Vermögens ihres
verstorbenen Ehemannes geltend machen, bezüglich dessen ihr das Testament nicht
wenigstens ein lebenslanges Nutzungsrecht gewährt.937 Liegt diese Voraussetzung vor,
muss die Witwe kein Wahlrecht ausüben (wie früher zwischen Jersey dower und Norman dower), um das Jersey dower zu erhalten, sondern hat einen Anspruch938 hierauf,
es sei denn, die Eheleute hatten sich auf einen douaire conventionnel939 geeinigt.940
(c) Ausschlussgründe
Das Jersey dower kann nicht eingefordert werden,
– wenn keine Gelegenheit dazu bestand, die Ehe zu vollziehen, wenn der Ehemann
also zum Beispiel auf den Stufen der Kirche verstarb oder aus medizinschen Gründen nicht zum Vollzug im Stande war. Dies besagt der Satz der Ancienne Coutume
„Le douaire se gagne au coucher“.941 Ein tatsächlicher Vollzug ist hingegen nicht
erforderlich, wenn der Ehemann den Geschlechtsverkehr mit seiner Frau hätte vollziehen können, wenn er dies gewollt hätte;942
936 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.91.
937 The Jersey Law Commission, Consultation paper No 8 (2006), para. 12.4.
938 Zu Geltendmachung und Durchsetzung dieses Anspruchs siehe unten 2. Teil Kapitel 1
C.IV.2.b(2)(d).
939 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(g).
940 Oder vor der Geltung des Wills and Successions (Jersey) Law 1993, wenn sie das Norman dower gewählt hatte, was innerhalb von 40 Tagen seit dem Tod des Ehemannes erfolgen musste
(Report of the Commissioners 1861, S. xv; Astoul, TSJ 1923, 1 (7)) bzw. durfte sich die Witwe
jedenfalls nicht in den Nachlass eingemischt haben, vgl. Le Geyt, La Constitution, Bd. 1, S.
226 – 229); vgl. Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.92.
941 Ancienne Coutume, Titre „De brief de douaire de femme“, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit
Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 44, 457; siehe auch Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 366, S. 2; Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 131 – 132 Ziff. 148.
942 Vgl. Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 132 Ziff. 148.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
177
– wenn die Ehe geschieden oder annulliert wurde,943
– wenn das Recht auf das dower durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde,944
– wenn bestimmte vom moralischen Standpunkt aus missbilligte Verhaltensweisen
der Witwe vorlagen,
• so insbesondere, wenn sie ihren Ehemann zu dessen Lebzeiten verlassen hat,945
es sei denn, dass
die Frau sich um eine Versöhnung bemüht hatte,946
die Trennung gänzlich oder teilweise vom Ehemann verursacht worden
war,947
die Ehefrau mit (wenn auch stillschweigender) Zustimmung ihres Mannes
gegangen war.948 Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Witwe die Herzlosigkeit hatte, ihren Mann zu verlassen, als er an der Schwelle des Todes
stand;949
• oder wenn die Witwe zu Lebzeiten des Ehemanns oder im Trauerjahr ein unmoralisches Leben führt950,
• oder wenn die Witwe erneut heiratet, während sie noch schwanger vom Erblasser ist (eine erneute Heirat allein genügt nicht),951
943 Art. 26 Matrimonial Causes (Jersey) Law 1949. Bezüglich der Scheidung ist ein decree absolute (ein rechtskräftiges Scheidungsurteil) erforderlich, d. h. ein decree nisi (ein vorläufi ges
Scheidungsurteil; erst nach Ablauf einer Einspruchsfrist kann ein decree absolute beantragt
werden) ist nicht ausreichend.
944 Le Geyt, La Constitution, Bd. 1, S. 236; vgl. auch Le Geyt, Code Le Geyt, S. 50 Art. 17;
Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 2 – 3 Ziff. 3.
945 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 49 Art. 17; Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume
de Normandie, S. 51; vgl. Le Brun v. Le Vavasseur dit Noel, Cour du Samedi, Urt. v.
11.10.1684 sowie Nettlefold v. Du Chemin, Cour du Samedi, Urt. v. 22.05.1865, jeweils zitiert
bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 47 – 48. Vgl. auch Stoodley (née
Rossi) v. Stoodley (1981) 2 J.J. 113.
946 Ex parte Ahier (1684) Ex. 67, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey,
S. 48; vgl. auch Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de Normandie, S.
51.
947 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 49 – 50 Art. 17; Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne
Coutume de Normandie, S. 51; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 48.
948 Vgl. Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 241 – 242 Ziff. 257.
949 Le Brun v. Le Vavasseur dit Noel, Cour du Samedi, Urt. v. 11.10.1684, zitiert und auszugsweise abgedruckt bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 47 – 48. Auch wenn
in diesem Fall nicht aufzuklären war, ob das letzte Mal die Ehefrau den Ehemann verlassen
hatte oder umgekehrt, hielt es das Gericht für entscheidend, dass die Ehefrau ihren Ehemann
in seinen letzten schweren Jahren, in denen er noch dazu an großer Armut litt, alleingelassen
hatte.
950 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 49 Art. 17. Gemäß Basnage, Les Oeuvres de Maître Henri Basnage,
Bd. 2, Art. 377, S. 54 – 63 wird eine Frau, die ihren Ehemann zu Lebzeiten verlassen hat, um
einen unsittlichen oder ehrlosen Lebenswandel zu führen, strenger behandelt als eine, die ihren
Mann nur verlassen hat.
951 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 49 Art. 17.
C. Testamentarische Erbfolge
178
– wenn sie ihren Ehemann fälschlicherweise eines Verbrechens bezichtigt hat,952
– solange der Ehemann noch lebt („Jamais mari ne paya douaire.“), d.h. es gibt keinen Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich,953
– wenn der Anspruch nicht geltend gemacht wurde („Le douaire n’est dû que du jour
de la clameur.“), was innerhalb von 10 Jahren erfolgen musste,954
– wenn der Ehemann mittellos war („La femme est sans Douaire, le mari étant sans
bien.“).955
Das Recht, aufgrund eines dower im Haus des ersten Ehemannes wohnen zu bleiben,
endet nicht im Falle einer Wiederheirat der Witwe.956
(d) Durchsetzung des Anspruchs
Hat die Witwe ihren Anspruch auf das dower geltend gemacht und haben die Legatare
(früher der Haupterbe) die Erfüllung verweigert, sehen die Royal Court Rules 2004 ein
bestimmtes Verfahren vor, das durch summons (früher durch simple action [Ladung])
einzuleiten ist.957 Die Klage muss von der Witwe gegen die Legatare erhoben werden
und wird, solange das Gericht nichts Gegenteiliges beschließt, vom Judicial Greffi er
(Gerichtssekretär) als arbitre (Schiedsrichter) angehört.958 Die Legatare müssen eine
Aufl istung der gesamten immeubles, die dem dower unterliegen, inklusive der darauf
liegenden Lasten erstellen.959 Daraufhin teilt die Witwe das unbewegliche Vermögen
in drei Teile, von denen die Legatare zwei wählen und der Witwe den Dritten zur Nutzung überlassen (soweit die Praxis960 der Witwe nicht das dower am gesamten unbeweglichen Nachlass gewährt).961
(e) Sicherheit
Das Recht der Witwe auf das dower wird gemäß Art. 7 Loi (1880) sur la propriété
foncière durch eine gesetzliche Hypothek (hypothèque légale) gesichert. Die Höhe der
Hypothek wird berechnet nach dem Wert des Grundbesitzes, wodurch die gesicherte
952 Dolbel v. Mauger, Urt. v. 22.10.1657, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile
de Jersey, S. 48.
953 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 51, 457.
954 Pipon v. Dumaresq, Urt. v. 01.04.1732, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile
de Jersey, S. 44, siehe auch S. 457.
955 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 51, 457.
956 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 49. Hierbei darf sie den neuen Ehemann in das Haus aufnehmen.
957 R. 6/2 (2) lit. f) Royal Court Rules 2004. Das Recht der Witwe an ihrem dower entsteht am Tag
der Zustellung der Ladung, r. 13/2 (5) Royal Court Rules 2004.
958 R. 13/2 (1) Royal Court Rules 2004.
959 R. 13/2 (2) Royal Court Rules 2004.
960 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(a).
961 R. 13/2 (3), (4) Royal Court Rules 2004. Als das dower noch im Bereich der gesetzlichen Erbfolge existierte, stand das Wahlrecht dem Haupterben zu, worauf sich der gewohnheitsrechtliche Satz „La douairière lotit et l’heritier choisit“ bezieht, siehe Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 45, 457.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
179
Forderung bestimmt ist.962 Die Legalhypothek ist aber nicht in erster Linie dazu bestimmt, eine Geldforderung durchzusetzen, sondern dient in erster Linie zur Sicherheit
für die Einhaltung des dower.
Hat der Ehemann vor seinem Tod eine Übertragung gemacht oder wird nach seinem
Tod hinsichtlich der Güter eines Erben ein dégrèvement- oder décret-Verfahren963 er-
öffnet, kann die Witwe keine tatsächliche Nutzung beanspruchen, sondern muss stattdessen ein franc veuvage (einen geldwerten Ausgleich) hinsichtlich jedes betroffenen
bien-fonds akzeptieren.964 Als hypothekarisch gesicherte Gläubigerin kann sie allerdings an dem dégrèvement-Verfahren teilnehmen.
Die Hypothek besteht ab dem Zeitpunkt des Todes des Ehemanns und erlischt erst
mit dem Tod der Witwe965. Sie erstreckt sich auf alle immeubles des Ehemannes, also
nicht nur auf seine biens-fonds (Grundstücke), sondern auch auf seine rentes (Einkommen aus Grundbesitz)966; dies stellt eine Besonderheit innerhalb der Loi (1880) sur la
propriété foncière dar, da im Übrigen stets nur biens-fonds mit einer Hypothek belastet werden können.967
Vor Geltung des Wills and Successions (Jersey) Law 1993, als das dower noch im
Bereich der gesetzlichen Erbfolge existierte und es somit gegen den Haupterben gerichtet war, traf die Witwe häufi g mit dem Haupterben eine Vereinbarung, in der sie
auf ihr dower gegen jährliche lebenslange Zahlung einer bestimmten Geldsumme verzichtete (sog. accord de franc veuvage).968 Die Witwe behielt in diesen Fällen jedoch
das Recht, die Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen (droit
de réserve), wodurch das durch die Legalhypothek gesicherte dower wiederauflebte.969
962 The Jersey Law Commission, Consultation paper No 8 (2006), para. 7.3.
963 Bei einem décret handelt es sich um ein früher geläufi ges Gesamtzwangsvollstreckungsverfahren. Bei einem dégrèvement handelt es sich um ein Einzelzwangsvollstreckungsverfahren, bei
dem das Eigentum an einem bestimmten Gegenstand auf den erstrangigen Gläubiger übergeht;
für eine weitergehende Abgrenzung siehe unten 2. Teil Kapitel 1 E.II.3, insb. Fn. 1496.
964 Art. 7 Loi (1880) sur la propriété foncière. Vgl. zu den règlements de douaire Art. 8 Loi (1880)
sur la propriété foncière, zu den accords de franc douaire Art. 9 Loi (1880) sur la propriété
foncière. Diese beiden Regelungen sprechen dafür, dass die Witwe ihr dower nicht nur in einem
décret-, sondern auch in einem dégrèvement-Verfahren verliert; begründet wird dies damit, dass
beide Regelungen ausdrücklich festlegen, dass nur eine vertragliche Regelung über das dower
der Witwe von einem dégrèvement hinsichtlich des Vermögens eines Erben unberührt bleibt,
vgl. The Jersey Law Commission, Consultation paper No 8 (2006), para. 7.4.
965 Art. 29 (3) Loi (1880) sur la propriété foncière.
966 Vgl. zu diesen Begriffen oben 2. Teil Kapitel 1 A.I.1.
967 Vgl. The Jersey Law Commission, Consultation paper No 8 (2006), para. 7.3.
968 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 44.
969 Vgl. Le Sueur v. Willcox, Urt. v. 30.11.1899, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de
l‘Ile de Jersey, S. 44.
C. Testamentarische Erbfolge
180
(f) Rechte und Pfl ichten der Witwe im Hinblick auf das Jersey dower
(i) Die Witwe darf das Haus, an dem sie als Witwe lediglich ein lebenslanges Nutzungsrecht hat, grundsätzlich nicht vermieten (anders als ein normaler usufruitier).
Auch wenn die Legatare (früher der Haupterbe) nicht dadurch geschädigt würden,
dass die Witwe einem Dritten statt ihrer die Nutzung des Hauses gestatten würde, ist
doch anerkannt, dass das Nutzungsrecht des dower ein höchstpersönliches Recht und
ein stärker beschränktes Recht als der allgemeine usufruit ist.970 Laut Pothier971 kann
die Witwe jedenfalls in dem Fall, dass sie nur einen Teil des Hauses nutzt und der
Haupterbe (heute die Legatare) den anderen, ihren Teil keinem Dritten überlassen, da
der Haupterbe (heute die Legatare) hier ein unmittelbares eigenes Interesse hat, Fremde aus dem zusammen benutzten Anwesen fern zu halten.972 Einer Witwe, die einen
Teil eines Hauses bewohnt, ist es auch nicht gestattet, eine unverhältnismäßig große
Anzahl an Personen in diesem Teil unter dem Vorwand, sie würden sich um das Haus
kümmern (was eine mietzinsähnliche Gegenleistung darstellt), wohnen zu lassen, da
dies tatsächlich eine Vermietung des Teils des Hauses, der dem dower unterliegt, wäre.973 Jedoch wird einer Witwe, die ein Nutzungsrecht an mehreren Häusern hat, zugestanden, die Häuser, in denen sie nicht selbst wohnt, zu vermieten.974
(ii) Fruchtziehungsrecht:
Die Witwe ist zur Ziehung der Sachfrüchte berechtigt, sobald sie ihr dower eingefordert hat.975
(iii) Verpfl ichtung, bei der Nutzung wie ein bon père de famille („guter Familienvater“) zu handeln:
Aus der Verpfl ichtung, die Sorgfalt eines bon père de famille anzuwenden976, ergibt
sich, dass die Witwe keine Verschlechterung des Eigentums verursachen darf und bei
der Nutzung des Eigentums die Sorgfalt aufwenden muss, die ein in vernünftigem
Maße Umsichtiger üblicherweise bei seinem eigenen Eigentum an den Tag legen würde. Somit muss sie das Land bestellen und düngen, tote Bäume ersetzen und beim
Anbau den regional üblichen Fruchtwechsel beachten.977
(iv) Verpfl ichtung zur Zahlung von Reparaturen:
Üblicherweise ist die Witwe nur verpfl ichtet, Instandhaltungsreparaturen (decorative
repairs / réparations d’entretien) zu tragen, soweit sich ihr Nutzungsrecht erstreckt.
970 Vgl. Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 373 – 375 Anhang Ziff. 18; ebenso Le Gros, Traité
du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 49.
971 Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 375 Anhang Ziff. 18.
972 Vgl. auch Martin v. Le Boutillier, Causes Remises, Urt. v. 28.05.1879.
973 Mauger v. Hardeley, Cour du Samedi, Urt. v. 20.04.1872, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit
Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 49.
974 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 49.
975 Zum Umfang des Fruchtziehungsrechts vgl. die allgemeinen Ausführungen zum usufruit oben
2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(1)(a).
976 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(1)(a).
977 Vgl. Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 192 – 194 Ziff. 211.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
181
Hinsichtlich substanzerhaltender Reparaturen (structural repairs / grosses réparations)978 muss die Witwe lediglich eine anteilige Verzinsung des tatsächlich für solche
Reparaturen aufgewandten Betrags zahlen.979
Ausnahmsweise kann die Witwe, sofern die Notwendigkeit dieser Reparaturen allein
darauf beruhte, dass die Instandhaltungsreparaturen nicht getätigt wurden, für die
grosses réparations haftbar gemacht werden.980
(v) Verpfl ichtung, Veränderungen und Umwidmungen zu unterlassen:
Die Witwe ist nicht berechtigt, die Form des Eigentums, das dem dower unterliegt, zu
ändern (z. B. durch größere bauliche Maßnahmen) oder die Sache neuen Zwecken zuzuführen (z. B. aus Wohnraum ein Ladengeschäft zu machen), auch wenn solche Ver-
änderungen eine Sache üblicherweise verbessern.981
Die Witwe muss die Sache in guter Verfassung zurückgeben, wann immer ihr lebenslanges Nutzungsrecht endet.982
(vi) Verlust des Hauses durch Feuer:
Terrien ist der Ansicht, die Witwe solle ihr dower verlieren, wenn das Haus durch Feuer zerstört wird.983 Le Gros bestreitet dies für das Recht Jerseys und begründet dieses
Ergebnis damit, dass Grund und Boden, auf dem das Haus stand, noch existierten und
darauf deshalb noch die Legalhypothek984 des dower laste. Es gibt umgekehrt auch
keine Verpfl ichtung der Legatare, das Haus wieder aufzubauen. Bauen sie es allerdings freiwillig wieder auf, hat die Witwe ein Nutzungsrecht an dem wiedererrichteten
Haus,985 ist aber nicht verpfl ichtet, zu den Kosten etwas beizusteuern.986
(vii) Unmöglichkeit, ein dower an einem bereits mit einem dower belasteten Grundstück zu haben:
Derselbe Grundbesitz kann nicht gleichzeitig mehr als einem dower unterworfen sein
(„Douaire sur douaire n’a lieu.“). Erlischt ein Nutzungsrecht, das bereits zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes auf einem Grundstück gelastet hatte, erstreckt sich
das dower von da an auch auf das vormals mit dem Nutzungsrecht belastete Grundstück.987
978 Zur Abgrenzung zwischen Instandhaltungsreparaturen und substanzerhaltenden Reparaturen
siehe oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(1)(a).
979 De Veulle v. Le Sueur, Cour de Billet, Urt. v. 04.07.1887, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit
Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 46.
980 Vgl. Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 214 Ziff. 238.
981 Vgl. Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 195 – 199 Ziff. 214 – 220.
982 Vgl. Pothier, Œuvres complètes, Bd. 13, S. 220 Ziff. 221.
983 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 240 Anmerkung a).
984 Siehe zur Legalhypothek oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(e).
985 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 47; a.A. Le Geyt, Code Le Geyt, S. 49
Art. 16.
986 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 46 – 47.
987 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 51.
C. Testamentarische Erbfolge
182
(viii) Eine dower-Witwe ist nicht expatriable:
Grundsätzlich gilt auch heute noch, dass gegen einen Schuldner, der kein auf Jersey
belegenes unbewegliches Eigentum hat, das seinen Gläubigern als Haftungsmasse zur
Verfügung stehen könnte, durch eine Verfügung des Bailiff persönlicher Arrest angeordnet werden kann, wobei eine solche Person als expatriable bezeichnet wird.988 Eine
Witwe hat im Falle eines dower lediglich ein Nutzungsrecht an dem unbeweglichen
Vermögen, aber kein Eigentum, weshalb auf sie im Falle der Nichterfüllung von Forderungen an sich die Regelung über den persönlichen Arrest anwendbar wäre. Allerdings wird dies dadurch verhindert, dass eine dower-Witwe gewohnheitsrechtlich
nicht als expatriable angesehen wird.989
(ix) Zahlung der auf dem Grundstück lastenden Immobiliarschulden:
Die Witwe muss ein Drittel der dettes immobilières, also der auf dem Grundstück lastenden rentes und hypothèques conventionnelles simples (nicht aber der hypothèques
légales und der hypothèques judiciaires) zahlen.990 Unterlässt sie dies, droht ihr der
Verlust ihres dower, wenn der Gläubiger der Immobiliarschuld gegen die Legatare einen acte à peine de prison991 (Erzwingungshaft) erwirkt.992 Le Gros schilderte den
Ablauf eines solchen Verfahrens folgendermaßen: Der Inhaber der rente verklagt den
Haupterben (heute die Legatare), woraufhin letzterer den Antrag stellt, dass die Witwe
988 Dick v. United Kingdom (1998) JRL 236 (240); vgl. auch Amy v. Lumb (1971) 1 J.J. 1887.
989 Nelson v. Valpy, Urt. v. 12.07.1873, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de
Jersey, S. 51.
990 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.93; vgl. auch Le Geyt, Code Le
Geyt, S. 55 Art. 7. Siehe weiterhin unten 2. Teil Kapitel 1 E.II.1 (Fn. 1482). Zur Abgrenzung
von hypothèque légale, hypothèque judiciaire und hypothèque conventionnelle simple vgl.
oben Fn. 466.
991 Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsverpfl ichtungen nicht nach, kann der Gläubiger gemäß
der Loi (1886) sur l‘emprisonnement pour dettes (L.2/1986, Recueil des lois, Bd. IV, 1882 –
1899, S. 134 – 135) beim Royal Court oder dem Petty Debts Court beantragen, dass gegen den
Schuldner ein acte à peine de prison erlassen wird. Die Anordnung einer Haft steht im Ermessen des Gerichts und es ist unwahrscheinlich, dass das Gericht einen solchen Beschluss erlässt,
wenn der Schuldner in der Tat zahlungsunfähig ist und sich ernstlich bemüht, dies zu ändern,
Benest v. Le Maistre, (1998) JLR 213 (216). In dieser Entscheidung wurde auch betont, dass
die Entscheidung über eine tatsächliche Inhaftierung stets in den Händen des Gerichts und nicht
in denen des Gläubigers liege. Der Schuldner kann jederzeit eine Aufhebung der Anordnung
beantragen, wenn eine Änderung wesentlicher Umstände eingetreten ist. Weiterhin wurde den
Gerichten für die Zukunft aufgetragen, bei ihrer Entscheidung über solche Anordnungen darauf
zu achten, dass Art. 11 des International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR) nicht
verletzt wird. Art. 11 besagt, dass niemand allein aufgrund seines Unvermögens, einer vertraglichen Verpfl ichtung nachzukommen, inhaftiert werden dürfe. Als das United Kingdom den
ICCPR 1976 für Jersey ratifi zierte, wurde im Hinblick auf die im Recht Jerseys existierenden
actes à peine de prison ein Vorbehalt hinsichtlich Art. 11 vereinbart. Die Regierung Jerseys geht
nun davon aus, dass aufgrund der Entscheidung Benest v. Le Maistre gewährleistet ist, dass
Jersey nicht gegen Art. 11 ICCPR verstoßen wird, und hat sich deshalb entschieden, das United
Kingdom zu ersuchen, den Vorbehalt aufheben zu lassen, States of Jersey, Ministerial Decision
MD-C-2006-0032.
992 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 48.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
183
Partei wird (eine Art Streitverkündung). Verliert der Haupterbe den Prozess, ist die
Witwe verpfl ichtet, ihn hinsichtlich des Betrags der rente bis zur Höhe ihrer Beteiligung (ein Drittel) und der Kosten des Verfahrens zu entschädigen. Der Haupterbe kann
die Witwe dann vor der Cour du Billet993 auf den zunächst von ihm gezahlten Betrag
der rente sowie auf die Kosten verklagen. Zahlt die Witwe auch nach Erlass dieses
Urteils nicht, kann der Haupterbe bei der Cour de Samedi mittels représentation den
Antrag stellen, der Witwe das dower zu entziehen, bis sie die Zahlungen leistet.994
(g) Douaire Conventionnel (douaire préfi x)
Die Eheleute können das Recht der Witwe auf das dower auch in einer vertraglichen
Abrede, dem douaire conventionnel oder douaire préfi x, vereinbaren. Hierbei handelt
es sich um eine vor der Eheschließung geschlossene Vereinbarung, die die wechselseitigen Rechte der Eheleute im Falle des Versterbens des jeweils anderen regelt. Nach
einer Aussage von Le Gros gab es in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts nur sehr
wenige dieser douaires conventionnels und ebenfalls nur wenige Eheverträge, die generell die zivilrechtlichen Bedingungen der Ehe regeln sollten. Das durch den douaire
conventionnel oder den Ehevertrag Gewährte kann jedenfalls nicht den Betrag übersteigen, den das Gewohnheitsrecht gewähren würde (obwohl der Ehemann seiner Frau
zu Lebzeiten oder in seinem Testament so viel seiner Immobiliargüter vermachen darf,
wie er möchte); soll die Ehefrau nach dem Vertrag weniger erhalten, liegt hierin ein
– wirksamer – Verzicht auf den Differenzbetrag (so schon das normannische Gewohnheitsrecht „Moins que le tiers peut avoir la femme en Douaire, s’il est ainsi convenu
par le contrat de mariage.“).995 Ein douaire conventionnel, das unverhältnismäßig
groß (exhorbitant) ist, kann jedenfalls gekürzt werden, wenn ein vernünftiger Grund
dafür vorliegt.996 Ein Ehevertrag, der Regelungen des dower enthält, sollte im Public
Registry eingetragen werden.997
(3) Viduité
(a) Inhalt der viduité
Die viduité ist das Recht des Witwers, lebenslang alle immeubles seiner verstorbenen
Frau zu nutzen. Die viduité besteht an allen Gütern, die die Frau zum Zeitpunkt ihres
993 Vgl. hinsichtlich der Zuständigkeiten innerhalb des Royal Court oben 1. Teil C.I.2.
994 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 48 – 49.
995 Le Geyt, La Constitution, Bd. 1, S. 236 – 237; ders., Code Le Geyt, S. 49 Art. 12, S. 50 Art. 17;
Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de Normandie, S. 50; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 44, 457; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.94.
996 Payn v. Amy, Cour du Samedi, Urt. v. 03.12.1839 sowie Le Brocq v. Syvret, Cour du Samedi,
Urt. v. 24.11.1841, jeweils zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S.
49 – 50.
997 Vgl. zum vertraglich vereinbarten dower Ex parte Le Gresley et au. (1943) 242 Ex. 42: Die
Witwe kann durch solch eine Vereinbarung nie mehr als ein Drittel des Immobiliarvermögens
des Mannes erhalten. Hat sie jedoch akzeptiert, weniger zu erhalten, ist sie an diese Vereinbarung gebunden.
C. Testamentarische Erbfolge
184
Todes besaß (oder an denen sie ein Recht erworben hatte), einschließlich denen aus
der Seitenlinie.998 Allerdings erstreckt sich die viduité – anders als nach streitiger Ansicht999 das dower – nicht auf Eigentum, das erst in der Zukunft kraft Erbgangs in gerader absteigender Linie in die Hände der Frau gefallen wäre.1000
Seit Inkrafttreten des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 kann die viduité nur
noch im Bereich der gewillkürten Erbfolge entstehen (Art. 6 Abs. 3).
(b) Anspruch
Hinterlässt die Verstorbene einen Witwer, muss festgestellt werden, ob er Anspruch
auf eine viduité an ihrem Vermögen hat.1001 Da das Wills and Successions (Jersey)
Law 1993 hinsichtlich der viduité keine ausdrückliche inhaltliche Regelung enthält, ist
davon auszugehen ist, dass die viduité in ihrer gewohnheitsrechtlichen Form fortbesteht. Der Witwer hat somit, sofern auch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind,
einen Anspruch auf die viduité, wenn das Testament ihm weniger als ein lebenslanges
Nutzungsrecht am gesamten unbeweglichen Vermögen der Ehefrau vermacht:1002
Die Ehe muss wirksam geschlossen worden sein (eine bloße Anfechtbarkeit der Ehe
würde nicht schaden)1003 und es muss grundsätzlich ein lebend geborenes Kind aus
der Ehe entstanden sein.1004 Jedoch wurde in Hubert v. Hamon1005 entschieden, dass
998 Re Rondel, Cour du Samedi, Urt. v. 13.06.1685, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier
de l‘Ile de Jersey, S. 53.
999 Siehe hierzu oben2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(a).
1000 Re Succession Le Françoys, Cour du Samedi, Urt. v. 14.01.1603, zitiert bei Le Gros, Traité
du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 53; Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne
Coutume de Normandie, S. 57. Seinen Ursprung hat die viduité wohl darin, dass früher das
Fruchtziehungsrecht am unbeweglichen Vermögen der Frau mit der Eheschließung auf den
Ehemann überging; bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen setzte sich dieses Recht nach
dem Tod der Ehefrau als Nutzungsrecht fort, Le Gros, TSJ 1923, 239 (249).
1001 Die Tatsache, dass eine Ehefrau kraft Vereinbarung eigenes, getrenntes Vermögen hatte, änderte nichts an dem Recht des Witwers auf die viduité, vgl. Lemprière v. Vibert, Urt. v. 19.07.1862,
zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 53 – 54. Daran hat sich auch
nach Inkrafttreten der Loi (1925) étendant les droits de la femme mariée, wonach alle ab diesem
Zeitpunkt verheirateten Frauen séparées quant aux biens waren (vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.I.2.b), nichts geändert, vgl. Luce v. Derrien (1952) 1 P.D. 66, 70; 13 C.R. 116.
Erfolgt anstelle des Nutzungsrechts ein Ausgleich in Geld, wird dies als franc veuvage bezeichnet, vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(e).
1002 The Jersey Law Commission, Consultation paper No 8 (2006), para. 12.4.
Der Begriff „weniger“ ist nicht defi niert; gemeint sein dürfte ein wirtschaftliches oder wertmä-
ßiges Äquivalent.
1003 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 217 Rn. 4 d) – f); vgl. auch Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2,
Art. 382, S. 66.
1004 Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 2, S. 307, Kap. 119; Terrien, Commentaires du Droict
Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 216 Rn. 4 d); Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de Normandie, S. 57; vgl. auch Yver, R. H.
D. 1952, 18 (73 Fn. 2); vgl. weiterhin Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2,
Art. 382, S. 66.
1005 Cour de Cattel, Urt. v. 11.06.1588, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de
Jersey, S. 52.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
185
die viduité des Mannes schon gesichert ist, wenn seine Frau von ihm schwanger war,
unabhängig davon, ob das Kind lebend geboren wurde oder bei der Geburt verstarb
(es muss allerdings im Mutterleib noch gelebt haben).1006
In negativer Hinsicht besagt Art. 26 Matrimonial Causes (Jersey) Law 1949 ebenso wie für das dower1007, dass kein Anspruch mehr auf die viduité besteht, sofern die
Ehe geschieden1008 oder annulliert wurde.
Im Gegensatz zur Witwe hinsichtlich des dower muss der Witwer die viduité nicht
in einem gegebenenfalls sehr langwierigen Verfahren1009 geltend machen, sondern es
steht ihm ohne Erfüllung weiterer Formalien zu.1010 Da er das unbewegliche Vermögen somit sofort in Besitz nehmen kann, muss er, anders als bei der Witwe, auch nicht
durch eine Legalhypothek geschützt werden,1011 weshalb eine solche für den Witwer
auch nicht existiert. Allenfalls wegen einer Rangwahrung wäre eine Legalhypothek
für den Witwer wünschenswert.1012
Heiratet eine Witwe erneut, erhält der zweite Mann unter der Voraussetzung, dass
er seine Frau überlebt und dass ein Kind aus dieser Ehe geboren ist, die viduité, unabhängig davon, ob Kinder aus erster Ehe vorhanden sind.1013
Lastete zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau auf ihrem Vermögen ein usufruit zugunsten Dritter, hat der Witwer von der Beendigung des usufruit an das tatsächliche
Nutzungsrecht kraft seiner viduité.1014
(c) Verlust
Der Witwer kann das droit de viduité durch deed (Urkunde) vor dem Gericht aufgeben
beziehungsweise darauf verzichten.
Mit Wiederheirat des Witwers oder seinem Tod erlischt das droit de viduité automatisch.1015
1006 Vgl. auch Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 52 – 53; a.A. allerdings
Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de Normandie, S. 57.
1007 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(c).
1008 Diesbezüglich ist ein decree absolute (ein rechtskräftiges Scheidungsurteil) erforderlich, d. h.
ein decree nisi (ein vorläufi ges Scheidungsurteil) ist nicht ausreichend.
1009 Das dower muss in dem oben unter 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(d) beschriebenen Verfahren
geltend gemacht werden, es sei denn, der Ehevertrag regelt dies in anderer Weise.
1010 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 50 Art. 19; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S.
57; The Jersey Law Commission, Consultation paper No 8 (2006), para. 12.6; vgl. auch Yver,
R. H. D. 1952, 18 (73 Fn. 2).
1011 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(e).
1012 Die Jersey Law Commission, Consultation paper No 8 (2006), para. 12.7 ist der Ansicht, dass
der Witwer unter Geltung des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 ebenso wie die Witwe
eines hypothekarischen Schutzes bedürfe, da die viduité nunmehr nur noch in Situationen bestehe, in denen sich der Witwer mit den testamentarisch Begünstigten auseinandersetzen müsse.
1013 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 56.
1014 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 52.
1015 Poingdestre v. Dolbel, Urt. v. 18.04.1601, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de
l‘Ile de Jersey, S. 52; vgl. auch Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de
Normandie, S. 57.
C. Testamentarische Erbfolge
186
Schließlich kann einem Witwer, bezüglich dessen Vermögen Einzel- oder Gesamtzwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wie zum Beispiel eine
cession,1016 sein droit de viduité abgesprochen werden.1017
(d) Rechte und Pfl ichten des Witwers im Hinblick auf die viduité
Der Witwer muss bei der Ausübung seines Nutzungsrechts wie ein bon père de famille handeln und die jährlichen Belastungen zahlen. Ansonsten droht ihm der Verlust
seiner viduité.1018 Die Rechte und Pfl ichten des Witwers entsprechen auch im Übrigen
denen des rechtsgeschäftlichen usufruitier.1019
Wie bei einer dower-Witwe1020 kann für einen Witwer, der die viduité ausübt, kraft
Gewohnheitsrechts kein persönlicher Arrest angeordnet werden, d.h. er ist nicht expatriable.1021
(e) Zusammenfassung der Unterschiede zum dower
Auch im Hinblick auf mögliche Reformvorhaben auf Jersey soll im Folgenden noch
einmal zusammenfassend auf die nach heutigem Recht zwischen dower und viduité
bestehenden Unterschiede hingewiesen werden.
Im Gegensatz zum dower ist für die Entstehung der viduité zunächst zusätzliche
Bedingung, dass ein Kind aus der Ehe hervorgegangen sein muss.
Hinsichtlich der viduité besteht weiterhin kein Katalog an Unwürdigkeitsgründen,
die zum Verlust des Rechts führen würden. Allerdings verliert der Witwer, anders als
die Witwe, sein Nutzungsrecht im Falle einer Wiederheirat.
Ferner ist das Recht auf die viduité, jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage, nicht
durch eine Legalhypothek abgesichert.
Dafür kann der Ehemann von seinem Recht unmittelbar nach dem Tod seiner Frau
Gebrauch machen, ohne ein bestimmtes Verfahren einzuhalten.
Schließlich besteht ein Unterschied hinsichtlich des Umfangs des Nutzungsrechts,
wenn man bezüglich des dower die Defi nition Le Geyts zugrunde legt1022: Die viduité
1016 Eine cession ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem das Gesamtvermögen des Schuldners an
den oder die Gläubiger übertragen wird. Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner wegen seiner Schulden in Haft befi ndet und vermögenslos ist. Der Schuldner muss eine Art Offenbarungseid leisten und kann eine Restschuldbefreiung erlangen. Die Durchführung eines solchen
Verfahrens wurde letztmalig 1994 versucht. Vgl. einen Exkurs zu den auf Jersey existierenden Einzel- und Gesamtzwangsvollstreckungsverfahren unten 2. Teil Kapitel 1 E.II.3, insb.
Fn. 1496.
1017 Gavey v. Ricard, Cour du Samedi, Urt. v. 11.10.1760, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 56.
1018 Dorey v. Dorey, Cour du Samedi, Urt. v. 17.06.1905, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 56.
1019 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(1)(a).
1020 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(f)(viii).
1021 Larbelestier v. Vaudin, Cour du Samedi, Urt. v. 18.05.1865, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit
Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 55.
1022 Vgl. zum Meinungsstand bezüglich des Inhalts des dower oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)
(a).
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
187
besteht an sämtlichem unbeweglichen Vermögen der Ehefrau, während sich das dower
nach streitiger Ansicht nur auf ein Drittel (nach anderer Ansicht und der Praxis auf das
Ganze) des unbeweglichen Vermögens des Ehemanns erstreckt.
(4) Reform der Rechtsinstitute dower und viduité?
Die Jersey Law Commission hat sich dafür ausgesprochen, die gewohnheitsrechtlichen Rechtsinstitute des dower und der viduité abzuschaffen und sie (sollte entgegen
dem Rat der Jersey Law Commission nicht auch die légitime abgeschafft werden1023)
durch ein für Witwe und Witwer identisches Recht zu ersetzen, das für einen überlebenden Ehegatten in einer testamentarischen Erbfolge hinsichtlich unbeweglichen
Vermögens entstünde und durch eine Legalhypothek auf das gesamte unbewegliche
Vermögen vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers an gesichert würde;1024 dieses
Recht sollte aus einem lebenslangen Nutzungsrecht an entweder dem gesamten unbeweglichen Vermögen oder an einem bestimmten wertmäßigen Anteil hieran bestehen
und weder von der Existenz von Kindern abhängen noch bei Wiederheirat enden. Die
Jersey Law Commission empfi ehlt weiterhin, ein bestimmtes Verfahren zur Durchsetzung dieses Rechts gegen die testamentarisch Begünstigten sowie eine Frist zur Geltendmachung des Rechts, beginnend mit der Registrierung des Testaments, festzulegen.1025 Würde der Vorschlag der Jersey Law Commission in seiner jetzigen Form
umgesetzt, würden die wesentlichen Merkmale von dower und viduité beibehalten,
gleichzeitig würde die in heutiger Zeit nicht mehr gerechtfertigte Differenzierung zwischen Rechten der Witwe und Rechten des Witwers aufgehoben. Auch wenn hierdurch
zwei typische Rechtsinstitute der Kanalinseln und Beispiele des normannischen Rechts
in seiner inseltypischen Ausprägung abgeschafft würden, wäre dieser modernisierende
Schritt deshalb zu begrüßen.1026
3. Inhaltliche Einschränkungen der Dispositionsfreiheit
a. Trust
Unter einem trust versteht man ein Rechtsverhältnis, in dem eine Person, der trustee,
den legal title am Treuhandvermögen, dem trust property, hat, aber durch eine Treuepfl icht (fi duciary duty) angehalten ist, diese rechtliche Kontrolle zum Vorteil einer anderen Person, des benefi ciary, auszuüben. Dem benefi ciary steht ebenfalls eine geschützte Rechtsposition zu (der equitable title), die das Recht des trustee auch dinglich
beschränkt. Die Rechte des benefi ciary in Bezug auf die trust-Gegenstände, die ihm
wirtschaftlich zustehen, sind somit nicht rein schuldrechtlicher, sondern dinglicher
Natur. Es kommt praktisch zu einer Verdoppelung des Eigentums.1027
1023 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a(5).
1024 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(e).
1025 The Jersey Law Commission, Consultation paper No 8 (2006), para. 12.11.
1026 Wenn auch mit einem nostalgisch-wehmütigen Lächeln.
1027 Vgl. Art. 2 Trusts (Jersey) Law 1984 (L.11/1984).
C. Testamentarische Erbfolge
188
Trusts können nach vielen verschiedenen Kriterien klassifi ziert werden; für das gegenwärtige Thema ist insbesondere folgende Einordnung von Bedeutung: Je nachdem,
wer der durch den trust Begünstigte ist, unterscheidet man zwischen private trusts und
public trusts. Bei einem private trust ist der benefi ciary eine oder mehrere zumindest
bestimmbare Privatperson(en) oder Gesellschaft(en); vereinfacht ausgedrückt handelt
es sich vielfach um eine private Familienstiftung, deren Einkünfte und Vermögensverhältnisse niemandem offenbart werden müssen.1028 Ein Public trust (auch charitable
trust genannt) muss zu einem bestimmten Zweck gegründet werden, der der Öffentlichkeit im weiteren Sinne oder Teilbereichen im öffentlichen Interesse zu Gute
kommt.1029 Seit 1996 schließlich kann ein trust errichtet werden, der weder eine bestimmbare Person als benefi ciary hat, noch einem wohltätigen Zweck dient, sondern
in dem der trustee das trust-Vermögen für einen anderen festgelegten Zweck verwalten soll (sogenannter non-charitable purpose trust).1030
Die Entwicklung des Rechts bezüglich trusts auf Jersey ist sehr unterschiedlich zu
der in England und sie ist sehr viel jüngeren Datums: Anders als in England1031 existierte auf Jersey nie ein doppelspuriges Rechts- und Gerichtssystem aus „law“, dem
strikten, ursprünglich auf unfl exiblen Klageformen (writs) basierenden Recht der Königsgerichte, und „equity“, dem vom Chancellor und seinen Gerichten entwickelten
Billigkeitsrecht1032, das in England unter anderem das Rechtsinstitut des trusts entwickelte.1033 Auf Jersey bestand vielmehr eine einheitliche Zuständigkeit des Royal
Court für eine einheitliche Rechtsmasse1034 und es bedurfte somit nicht wie in Eng-
1028 Art. 29 Trusts (Jersey) Law 1984. Vgl. Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt
3.5.
1029 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 3.5. Im Generellen existiert auf Jersey
keine Beschränkung der charitable purposes auf Armenfürsorge oder Almosengabe, Meaker
v. Picot (1972) 1 J.J. 2161 (2177); Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt
16.10.
Charitable trusts können sowohl in den Anwendungsbereich der Loi (1862) sur les teneures en
fi déicommis et l’incorporation d’associations (L.2/1862, Recueil des lois, Bd. II, 1851 – 1871,
S. 146 – 156) als auch in den des Trusts (Jersey) Law 1984 fallen, vgl. Matthews/Sowden, The
Jersey Law of Trusts, Abschnitt 16.2. Damit ersteres in Betracht kommen kann, muss der fi déicommis allerdings zu einem der in Art. 1 Loi (1862) sur les teneures en fi déicommis et
l’incorporation d’associations genannten Zwecke gegründet worden sein, z. B. insbesondere zu
gemeinnützigen Zwecken oder der Unterstützung schulischer oder religiöser Einrichtungen.
1030 Art. 3 Trusts (Amendment No. 3) (Jersey) Law 1996 (L.14/1996), siehe heute Art. 12 Trusts (Jersey) Law 1984. Im Falle eines non-charitable purpose trust muss ein sogenannter enforcer bestellt worden sein, der anstelle der bei private trusts vorhandenen bestimmbaren benefi ciaries
die Einhaltung der trust-Bestimmungen sicherstellt, siehe Art. 12 Trusts (Jersey) Law 1984.
1031 Vgl. zur Entwicklung des englischen Rechts z. B. Edwards/Stockwell, Trusts and Equity, S. 1
– 7; Hanbury/Martin, Modern Equity, S. 5 – 17; Todd/Lowrie, Textbook on Trusts, S. 4 – 12.
1032 Im Laufe der Zeit hat sich das equity-Recht in England allerdings von einem Billigkeitsrecht
zu eigenen Regeln verfestigt.
1033 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.1.
1034 Nach Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.3 ist insoweit als der Royal
Court in seinen Urteilen aus neuerer Zeit teilweise von der Anwendung von „equity“-Prinzipien spricht, vgl. z. B. Pirouet v. Pirouet (1985-86) JLR 151 (161), dies eher im Sinne der fran-
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
189
land in den Jahren 1873 und 18751035 einer Vereinigung der Gerichtssysteme.1036 Allerdings entwickelte sich auf Jersey1037, vielleicht gerade weil es kein eigenständiges
equity-System gab, die Rolle der trusts nur stockend und es bestand lange Zeit eine
gewisse Unsicherheit bezüglich der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit von trusts, insbesondere im Hinblick auf trusts über unbewegliches Vermögen.1038
Private trusts, d.h. solche, die keinen öffentlichen Zweck verfolgen, über unbewegliches Vermögen waren, wenn überhaupt, bis ins 19. Jahrhundert nur wenig bekannt.1039 Hingegen scheinen in dieser Zeit trusts mit öffentlichen Zwecken gegründet
worden zu sein,1040 weshalb 1862 die Loi (1862) sur les teneures en fi déicommis et
l’incorporation d’associations erlassen wurde, um die Gültigkeit solcher durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden begründeter öffentlicher Treuhandverhältnisse in
Form des fi déicommis1041 zu bestätigen.1042 Obwohl es gemäß Art. 1 der Loi (1862)
sur les teneures en fi déicommis et l’incorporation d’associations grundsätzlich möglich ist, ein Treuhandverhältnis (fi déicommis) hinsichtlich auf Jersey belegenen unbeweglichen Vermögens zu haben, sofern mit dem fi déicommis einer der in diesem Artikel genannten öffentlichen Zwecke verfolgt wird, verbietet das Gesetz Treuhändern
eines fi déicommis ausdrücklich, unbewegliches Vermögen kraft Testaments zu erwerben (Art. 2 [2]). Folglich sind entsprechende testamentarische Verfügungen unwirksam. Eine Ausnahme gilt jedoch gemäß Art. 2 (3) für spezielle Gesellschaften, die
gemäß Art. 4 gegründet und registriert wurden (insbesondere auf den Gebieten Wohltätigkeit, Kultur und Sport)1043: Diese Gesellschaften können auf Jersey belegenes
unbewegliches Vermögen auch als Legatare erwerben.1044
zösischen „équité“, d. h. als billiges Ermessen oder ausgleichende Gerechtigkeit, zu verstehen
und nicht als Bezug auf den englischen terminus technicus.
1035 Supreme Court of Judicature Act 1873 (36 & 37 Vict. c. 66) und Supreme Court of Judicature
Act 1875 (38 & 9 Vict. c. 77).
1036 Vgl. Midland Bank Trust Company (Jersey) Limited, Establishment Committee and Day
v. Federated Pension Services (1995) JLR 352 (372). Zu der Frage, ob die „fusionierende”
Wirkung der Supreme Court of Judicature Acts eine rein prozessuale oder auch eine materiellrechtliche war vgl. Hanbury/Martin, Modern Equity, S. 14 – 26, der sich für eine rein prozessuale Wirkung ausspricht.
1037 Ähnliche Probleme gibt es in Rechtsordnungen, die auf französischer Grundlage den angelsächsichen trust übernommen haben, zum Beispiel in Louisiana und Québec, vgl. zu Letzterem
ausführlich Pluskat, Der Trust im Recht von Québec und die Treuhand.
1038 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.2, 2.4.
1039 Vgl. Report of the Commissioners 1861, S. xxv sowie Midland Bank Trust Company (Jersey) Limited, Establishment Committee and Day v. Federated Pension Services (1995)
JLR 352 (371).
1040 Vgl. Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.4, 16.1.
1041 Der fi déicommis wird als ein eng mit dem trust verwandtes Rechtsinstitut angesehen, vgl.
Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 1.8 – 1.9, 1.17 – 1.19 sowie Abdul
Hameed Sitti Kadija v. De Saran (1946) AC 208.
1042 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.35.
1043 Für Gesellschaftsgründungen gemäß Art. 4 ist in dieser Norm ein spezielles Verfahren vorgesehen, vgl. auch Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 16.5.
1044 Vgl. auch Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 16.4.
C. Testamentarische Erbfolge
190
Der Privy Council äußerte 1865 in Godfray v. Godfray die Ansicht, dass das Recht
Jerseys die Errichtung von trusts durch Rechtsgeschäft unter Lebenden sowohl bezüglich unbeweglichen als auch bezüglich beweglichen Vermögens erlaube.1045 Durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden errichtete trusts über bewegliches Vermögen scheinen
seit dem 18. Jahrhundert als wirksam und durchsetzbar angesehen worden zu sein, und
zwar sowohl für private als auch für öffentliche Zwecke.1046 Von dem Zeitpunkt an,
als sich der Royal Court und der Privy Council mit privaten trusts über bewegliches
und später unbewegliches Vermögen beschäftigten und Urteile erließen, die sich mit
der Errichtung, Existenz und Beendigung von trusts und den Rechten und Pfl ichten
der an solchen trusts beteiligten Parteien befassten, entwickelte sich das Recht Jerseys
grundsätzlich unabhängig vom englischen Recht. Für das Erbrecht relevant sind einige Urteile, in denen testamentarische Verfügungen, die trusts an unbeweglichem Vermögen schufen, von Gerichten für unwirksam erklärt wurden.1047 Sofern aber kein
lokales Fallrecht vorhanden war, orientierten sich die Gerichte an den englischen authorities (den maßgebenden Rechtsmeinungen in Legislatur, Jurisdiktion und Literatur) und wandten im Allgemeinen das entsprechende englische trust-Recht an1048, da
es sich trotz der unterschiedlichen Entstehung und Entwicklung bei dem trust Jerseys
im Kern um dasselbe Rechtsinstitut wie in England handelt.1049 Insofern überrascht es
nicht, dass das trust-Rechts Jerseys sich in den wesentlichen Zügen wie sein englisches Gegenstück entwickelt hat; diese Ähnlichkeit kann vor allem dem Trusts (Jersey) Law 1984 entnommen werden.1050 Das Trusts (Jersey) Law 1984 beseitigte viele
der Unklarheiten, die vor Erlass des Gesetzes hinsichtlich der Errichtung und Verwaltung von Jersey trusts existiert hatten; das Gesetz ist allerdings nicht abschließend und
die früheren Prinzipien gelten außerhalb des Regelungsbereichs des Gesetzes fort.1051
Insbesondere berührt das Trusts (Jersey) Law 1984 auch nicht die Loi (1862) sur les
teneures en fi déicommis et l’incorporation d’associations.1052 Ferner sehen die Gerichte Jerseys die Urteile englischer Gerichte in bestimmen trust-Angelegenheiten
weiterhin als persuasive authority (als zwar nicht bindende, aber zur Nachahmung
empfohlene Präzedenzfälle) an.1053
1045 Godfray v. Godfray (1865), 3 Moo. P.C.C.N.S. 316 (344 – 345).
1046 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.44.
1047 Eine testamentarische Verfügung in Form eines trust über unbewegliches Vermögen wurde in
Cronin v. Taylor (1907) 225 Ex. 188 für nichtig erklärt, in Arthur v. Simpkin (1931) 236 Ex.
318 wurde ein Testament auf der Grundlage, dass es darauf abzielte, einen trust an Grundbesitz
zu schaffen, annulliert und in Re Testament Walker, veuve Gale, ex parte Gale (1932) 237
Ex. 84 wurde ein Testament, das einen trust an Grundbesitz schuf, aufgehoben.
1048 Vgl. z. B. Re Malabry Investments Limited (1982) 2 J.J. 117 (118 – 119). Vgl. weiterhin
Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.45.
1049 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 1.21.
1050 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.46.
1051 Vgl. Art. 1 (2) Trusts (Jersey) Law 1984.
1052 Vgl. Art. 59 (3) (a) Trusts (Jersey) Law 1984.
1053 Vgl. Midland Bank Trust Company (Jersey) Limited, Establishment Committee and Day
v. Federated Pension Services (1995) JLR 352 (372).
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
191
Gemäß Art. 7 (1) und (2) Trusts (Jersey) Law 1984 kann zwar ein (Jersey) trust in
einem Testament oder Testamentsnachtrag errichtet werden. Allerdings ist es nicht
möglich, Eigentumsrechte an unbeweglichem Vermögen auf einen Treuhänder zu
übertragen, damit dieser das Eigentum unter dem Treuhandverhältnis (trust) hält: Art.
11 (2) (a) (iii) erklärt einen trust für unwirksam, der gemäß dem Recht Jerseys gegründet wurde (Art. 6) und der direkt1054 auf unbewegliches auf Jersey belegenes Vermögen Anwendung fi nden sollte; entsprechend ordnet Art. 49 (2) (a) (iii) hinsichtlich
eines trust, der unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates gegründet wurde
(Art. 48), an, dass ein solcher direkt1055 auf unbewegliches auf Jersey belegenes Vermögen gerichteter trust – in Ausnahme zu dem Grundsatz gemäß Art. 49 (1), dass auf
einen solchen trust das Recht des anderen Staates anwendbar ist – uneinklagbar ist. In
jedem Fall ist eine Person, auf die ein Eigentumsrecht an solchem unbeweglichen Vermögen übertragen wird, nicht Treuhänder an diesem Vermögen und gilt auch nicht als
solcher (Art. 11 [5], Art. 49 [3]), sondern erlangt eine nießbrauchsähnliche Berechtigung an dem unbeweglichen Vermögen.1056
Demnach kann durch Testament ein trust nur über bewegliches Vermögen errichtet
werden.1057 In diesem Bereich eröffnet der non-charitable purpose trust allerdings –
gerade auch für Ausländer – Gestaltungsmöglichkeiten, die zur völligen Erbschaftsteuerfreiheit selbst beim Übergang großer Vermögen führen können.1058 Schlägt die
1054 Möglich sind hingegen die Errichtung eines trust an Anteilen einer Gesellschaft, die Eigentum
an Grundbesitz hat, sowie eine Konstruktion, bei der der trustee unbewegliches Vermögen verkaufen und den Erlös als trust-Vermögen halten soll, Matthews/Sowden, The Jersey Law of
Trusts, Abschnitt 5.18.
1055 Hier gilt das in Fn. 1054 Ausgeführte entsprechend.
1056 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 6.11, 6.21.
1057 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.29.
1058 Da auf Jersey die Bildung eines purpose trust möglich ist, bietet dies eine erbschaftsteuerlich
attraktive Gestaltungsmöglichkeit an. Dies gilt noch immer, auch wenn das deutsche Erbschaftsteuergesetz mit Wirkung vom 5. März 1999 dahingehend geändert wurde, dass im Gegensatz
zum alten Recht jetzt auch die Dotierung eines trust sowie die Zuwendung von trust-Vermögen
von Todes wegen mit Ausnahme eines Freibetrages von 5.200 Euro der Erbschaftsteuer unterliegt (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 8 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes [BGBl. I 1974, 933, Neubekanntmachung BGBl. I 1997, 378, letzte Änderung BGBl. I
03, 3076]), denn diese Vorschriften enthalten nach Aussagen der steuerberatenden Praxis noch
immer viele Schlupfl öcher. Gleiches gilt für § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, der die Entstehung von
Erbschaftsteuer bei Aufl ösung eines trusts jetzt gesetzlich normiert; dies änderte die Rechtslage an sich jedoch nicht, da nach der sogenannten Conduit-Theorie bei Aufl ösung eines trusts
auch nach altem Recht Erbschaftsteuer in der Steuerklasse, als sei das Vermögen unmittelbar
vom trust-Gründer auf den benefi ciary übergegangen, entstand.
Da die erbschaftsteuerlich relevanten Tatbestände jetzt katalogmäßig erschöpfend aufgeführt
sind, eröffnen sie Gestaltungsspielräume, welche nicht unter die Gesetzesnorm subsumiert werden können. Dies gilt um so mehr, als der trust ein hochfl exibles Rechtsinstitut ist, das in der
Regel Auswege ermöglicht. Somit ist Jersey (Gleiches gilt für Guernsey) im Gegensatz zu anderen „Steueroasen“ zur Vermeidung von Erbschaftssteuer besonders interessant. Siehe hierzu
Alpers, Consultant 1-2/2004, 34; Deininger/Götzenberger, Internationale Vermögensnachfolgeplanung mit Auslandsstiftungen und Trusts, Rn. 165; vgl. weiterhin auch Wassermeyer IStR
1995, 443 sowie ders. IStR 1996, 90. Insgesamt handelt es sich jedoch um eine sensible Mate-
C. Testamentarische Erbfolge
192
Errichtung eines trust in einem Testament aus einem anderen Grund als wegen eines
Verstoßes gegen Art. 11 (2) (a) (iii) fehl, wird das Vermögen kraft gesetzgeberischer
Umdeutung als (resulting) trust, eine Art „gesetzlichen“ trusts, vom trustee für den
Rechtsnachfolger des Erblassers verwaltet.1059 Der trustee ist bei diesem gesetzlichen
trust treuhänderisch gebunden an die Interessen des Erblassers beziehungsweise seiner
erbrechtlichen Rechtsnachfolger.
b. Substitution (Nacherbschaft)
Bevor auf die Zulässigkeit der testamentarischen Anordnung einer substitution eingegangen werden kann, ist zunächst der Begrifff der substitution zu erklären. Eine substitution auf erbrechtlichem Gebiet ist eine testamentarische Verfügung, durch die der
Erblasser einer Person, dem substitué (Nacherben), durch eine zwischengeschaltete
Person, dem grevé de substitution (Vorerben), Eigentum vermacht, wobei das Eigentum auf den Nacherben zu einem gewissen Zeitpunkt oder bei Bedingungseintritt1060
übergeht.1061 Wenn nur eine einzige Person zwischen dem Erblasser und der Person,
auf die das Eigentum letztendlich übertragen wird, geschaltet ist, handelt es sich um
eine substitution simple; wenn mehrere Personen dazwischengeschaltet sind, wird dies
als substitution graduelle bezeichnet.1062
Die Konstruktion ist ein Versuch, (i) die volle Eigentümerposition zu Lebzeiten des
ersten neuen Eigentümers zu übertragen, wobei dieser verpfl ichtet ist, während dieser
Zeit nicht über das Eigentum zu verfügen, und (ii) gleichzeitig eine zweite Übertragung des absoluten Eigentums vorzunehmen, die allerdings erst in der Zukunft stattfi ndet. Der zweite neue Eigentümer erhält nichts, bis die Eigentümerstellung des ersten beendet wird.1063
Anders als ein trust1064 bringt eine substitution nicht eine Trennung zwischen legal
title und equitable title mit sich.
rie, die nur mit großer Sorgfalt und eingehender fachlicher Beratung angewendet werden sollte.
1059 Art. 11 (6) Trusts (Jersey) Law 1984.
1060 Es ist nicht klar, ob substitutions nur stattfi nden, wenn das Eigentum zum Zeitpunkt des Todes
des A auf B übergeht, oder ob das auch dann gilt, wenn das Eigentum zu einem früheren Zeitpunkt (z. B. bei Wiederverheiratung) übergehen soll. Gemäß Nouveau Répertoire de Droit, Bd.
4, substitution, S. 333, Art. 1 § 1 Ziff. 8 muss es um die gesamte Dauer von A’s Leben gehen
und nicht um irgendeine kürzere Dauer.
1061 Burke v. Burke (1944) 242 Ex. 56, 114; 13 C.R. 55. Vgl. auch Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 194 – 195 Anmerkung c); Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.15; Mautalent-Reboul, Le
droit privé jersiais, S. 561.
1062 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.79; Mautalent-Reboul, Le droit
privé jersiais, S. 561 Fn. 1248.
1063 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.16, 2.19. Ein dinglich wirkendes
Anwartschaftsrecht ist dem Recht Jerseys fremd.
1064 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.3.a.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
193
Substitutions müssen unterschieden werden von usufruits, die Nutzungsrechte auf
Lebenszeit oder für eine bestimmte Anzahl an Jahren sein können, bei denen Eigentum
nicht an den usufruitier (Nießbraucher), sondern an den nu-propriétaire / reversioner
(den Eigentümer des mit dem Nießbrauch belasteten Gegenstands) fällt.
Art. 6 der Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles verbietet substitutions in Testamenten über unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und sieht in Abs. 2 vor, dass jede
Verfügung, durch die ein Legatar damit belastet wird, dass er das unbewegliche Vermögen bewahren und es einem Dritten übertragen muss, nichtig ist, so dass weder der
Legatar noch der Dritte etwas erhält.1065
Auch substitutions in Testamenten hinsichtlich beweglichen Vermögens waren1066
und sind allem Anschein nach noch immer nicht erlaubt.1067
Vereinzelt wurde in Anlehnung an das französische Recht vertreten, dass Art. 6,
obwohl dieser vorsieht, dass substitutions nichtig sind, so interpretiert werden müsse,
dass er ein solches Testament nur anfechtbar mache (und zwar innerhalb von Jahr und
Tag entsprechend Art. 15) und nicht für ad initio nichtig erkläre.1068
Wirtschaftlich gesehen kann nahezu dasselbe erreicht werden durch ein Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des „Vorerben“ und Eigentumsübertragung auf den
„Nacherben“, was als Konstruktion zulässig ist.
Art. 6 (3) Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles erkennt ausdrücklich die Wirksamkeit einer Verfügung an, die den Nießbrauch an einer Sache auf eine Person und
das Eigentum an eine andere überträgt, was auch in Burke v. Burke1069 bestätigt wurde: In dieser Entscheidung wurde die Anordnung zweier sukzessiver Nießbrauche in
einem Testament nicht als substitution angesehen mit der Begründung, dass beide
Nießbraucher unmittelbar mit dem Erbfall einige Rechte erhielten, wohingegen der
1065 Für eine detaillierte Analyse darüber, ob dies eine Regel darstellt (nämlich die, dass substitutions verboten sind) oder ob sich hierin zwei Regeln verbergen (die, dass substitutions verboten
sind, und die, dass sie nichtig sind) siehe Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.11 – 2.14, die zu dem Ergebnis kommen, dass es nur eine einzige Regel sei, die substitutions mit der Rechtfolge der Nichtigkeit verbietet; a. A. Jackson (née Jackson) v. Jackson
(née Hurst) (1970) 1 J.J. 1285 (1296).
In Lee v. Lee (née Blake) (1965) 1 J.J. 505 analysierte das Gericht die Regelungen hinsichtlich
der Dispositionsfreiheit des Erblassers über sein unbewegliches Vermögen sowie bewegliches
Vermögen und kam zu dem Schluss, dass man sagen könne, dass das Gesetz misstrauisch gegenüber der „toten Hand“ geblieben sei.
1066 Vgl. z. B. Re Testament Fradin (1753) 2 CR 103, zitiert bei Matthews/Sowden, The Jersey
Law of Trusts, Abschnitt 2.27.
1067 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.29.
Vgl. hingegen zur Wirksamkeit von testamentarisch angeordneten substitutions sowohl hinsichtlich unbeweglichen als auch hinsichtlich beweglichen Vermögens unter der Coutume Réformée, die aber für Jersey nicht galt, Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 223 – 228.
1068 Siehe hierzu im Detail unten 2. Teil Kapitel 1 C.IX.
1069 (1944) 242 Ex 56, 114; 13 CR 55.
C. Testamentarische Erbfolge
194
zweite Eigentümer im Fall einer substitution nichts bekommt, bevor der erste Eigentümer stirbt.1070
4. Einschränkungen der Dispositionsfreiheit aufgrund persönlicher Merkmale des Begünstigten
a. Grundsatz
Grundsätzlich kann – innerhalb der bereits beschriebenen1071 Grenzen der Testierfreiheit des Erblassers – jede Person testamentarisch bedacht werden; allerdings bestanden und bestehen hinsichtlich persönlicher Merkmal des legatee (Begünstigten bei
einem Vermächtnis über bewegliches Vermögen) oder devisee (Begünstigten bei einem Vermächtnis über unbewegliches Vermögen) einige gesetzliche und gewohnheitsrechtliche Ausnahmen, die mittlerweile aber teilweise durch Gesetzeserlass, zuletzt
durch das Wills and Successions (Jersey) Law 1993, wieder abgeschafft sind.
b. Konkubinen
Basierend auf der normannischen Coutume galt auf Jersey lange Zeit, dass letztwillige
Verfügungen an eine Geliebte nichtig waren; solche Verfügungen verstießen nach der
damaligen Auffassung gegen die guten Sitten.1072 In der Regel, aber nicht zwingend,
war der Mann verheiratet. So entschied auch der Privy Council in Gilbert v. Ching1073,
dass ein Vermächtnis an eine Konkubine nach dem Recht Jerseys unwirksam war. Erst
Art. 13 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 setzte diese gewohnheitsrechtliche
Regel außer Kraft.
1070 In diesem Fall wurde gegen die rechtliche Konstruktion vorgebracht, dass es sich in Wahrheit
um eine substitution handle. Das Gericht entschied jedoch, dass es notwendig sei, die Doktrin
der substitution eng zu interpretieren, und grenzte den Nießbrauch, bei dem jeder Nießbraucher
oder der Eigentümer sofort kraft Testaments Rechte erhielt, von den substitutions ab, durch die
jeder sukzessive Eigentümer Volleigentum für die Zeit, für die er Eigentümer war, innehatte.
Der letztere war, falls es nach seiner Zeit als Eigentümer eine substitution geben sollte, verpfl ichtet, den Gegenstand zu erhalten und ihn am Ende der Laufzeit zu übergeben, aber da
Nießbraucher und Eigentümer keine solche Verpfl ichtung hatten, konnten sie mit dem Gegenstand von Anfang an machen, was sie wollten. Folglich lag in diesem Fall keine Verletzung von
Art. 6 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles vor. Vgl. hierzu auch Matthews/Sowden, The
Jersey Law of Trusts, Abschnitt 2.21.
1071 Siehe oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV 1. – 3.
1072 Le Geyt, La Constitution, Bd. 2, S. 122 – 124; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de
Jersey, S. 430 – 431; vgl. auch Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 414,
S. 205.
1073 (1932-36) 50 H 178, 186, 540, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey,
S. 431.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
195
c. Nicht-Britische Staatsangehörige (aubains)
Obwohl vor 1993 Einschränkungen hinsichtlich der Erbfähigkeit von nicht-britischen
Staatsangehörigen in der gesetzlichen Erbfolge fortbestanden,1074 konnten solche Personen nach allerdings streitiger Ansicht bereits vor 1993 eine erbrechtliche Position
kraft Testaments erwerben: Als Argument hierfür wurden einige Ausführungen in der
Entscheidung Nicolle v. Nicolle1075 herangezogen, die sich auf Art. 3 Loi (1851) sur
les testaments d‘immeubles bezogen. Dieser Artikel besagt, dass testamentarische Verfügungen über unbewegliches Vermögen an jeden gemacht werden können, der Land
auf Jersey besitzen darf und testamentarisch bewegliches Vermögen vom Erblasser
erwerben könnte. Beide Voraussetzungen wurden auch damals schon von einem Ausländer erfüllt und das Gesetz von 1851 enthielt auch keine weiteren Einschränkungen
bezüglich seines Anwendungsbereichs.1076 Als Gegenargument wurden Textpassagen
von Pothier1077 und Basnage1078 herangezogen, wonach ein Ausländer nicht Legatar
hinsichtlich unbeweglichen Vermögens werden konnte, weil eine solche Berechtigung
nur auf eigene Staatsangehörige anzuwenden sei, da das droit civil nur für diese geschaffen worden sei, beziehungsweise weil in Testamenten stets nur solche Personen
bedacht werden könnten, die demselben droit civil unterlägen.1079 Da aber Art. 3 Loi
(1851) sur les testaments d‘immeubles einen eindeutigen Wortlaut hat und keine Einschränkung hinsichtlich seines Anwendungsbereichs enthält, ist davon auszugehen,
dass die Gegenargumente nicht durchgreifen und dass Ausländer seit 1851 sowohl
hinsichtlich beweglichen, als auch hinsichtlich unbeweglichen Vermögens wirksam in
einem Testament bedacht werden konnten.
Folglich ist Art. 19 Wills and Successions (Jersey) Law 19931080 insoweit, als er
besagt, dass die Nationalität des Begünstigten in einer gewillkürte Erbfolge keine Rolle spielt, als deklaratorische Regelung anzusehen, die zur Vermeidung von Zweifeln
und der Vollständigkeit halber aufgenommen wurde.
1074 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.VII.1.
1075 (1922) 1 A.C. 284. Diese Entscheidung befasste sich zwar in der Sache mit der Frage, ob ein
Vater seinem nichtehelichen Kind testamentarisch bewegliches und unbewegliches Vermögen
vermachen konnte (was im Ergebnis bejaht wurde, wobei die Stellung des nichtehelichen Kindes allerdings als die eines beliebigen Dritten angesehen wurde, mit der Folge, dass das Vermächtnis nur aus dem disponiblen Drittel des Erblassers getätigt werden durfte, siehe insb. S.
288 – 290); in der Argumentation wurden aber Parallelen zu der Situation gezogen, dass der
testamentarisch Begünstigte ein Ausländer ist und dessen Berechtigung, Legatar zu werden,
wurde bejaht.
1076 Vgl. insgesamt Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 293 – 296.
1077 Pothier, Œuvres complètes, Bd. 22, S. 165.
1078 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 414, S. 205.
1079 Vgl. auch Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 294.
1080 Art. 19 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 lautet: „Notwithstanding any rule of law or
enactment to the contrary, the estate, whether movable or immovable, of a person dying testate or intestate shall devolve without regard to the nationality of (a) the person so dying; (b) any
benefi ciary; or (c) any person through whom (“à la représentation de laquelle”) a benefi ciary
claims.”
C. Testamentarische Erbfolge
196
d. Verfügungen zugunsten von religiösen Einrichtungen
Ursprünglich ordnete Art. 5 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles an, dass testamentarische Verfügungen über unbewegliches auf Jersey belegenes Vermögen zugunsten von religiösen Einrichtungen und Glaubensgemeinschaften unwirksam waren. Dieses Verbot wurde in Picot v. Arscott1081 auf eine testamentarische Verfügung
zugunsten eines benannten Pfarrers und seiner Nachfolger ausgedehnt, da es der Wille der Erblasserin war, dass das vermachte Vermögen von dem amtierenden Pfarrer
und seinen Nachfolgern gerade zugunsten der Kirche gehalten werden sollte.1082
Zwar wurde Art. 5 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles durch Art. 24 Wills
and Successions (Jersey) Law 1993 außer Kraft gesetzt. Es ist aber, wie bereits dargestellt1083, nicht möglich, auf Jersey belegenes unbewegliches Vermögen auf einen trust
beziehungsweise per Testament auf einen fi déicommis zu übertragen, auch wenn dieser trust oder fi déicommis zu einem religiösen Zweck gegründet wurde, so dass die
praktischen Auswirkungen der Aufhebung von Art. 5 vermutlich gering sein dürften
(es sei denn, die Kirche wird direkt, ohne Zwischenschaltung eines trust, bedacht).
5. Anhang zu Ziffer IV: Recht vor dem 1.9.1993
Da das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 keine Rückwirkung entfaltet, ist für
Altfälle, d.h. solche, in denen der Testierende vor dem 1. September 1993 verstarb,
noch das vor 1993 geltende Recht maßgeblich,1084 weshalb im Folgenden die frühere
Rechtslage zusammengefasst dargestellt ist:
1081 (1943) 241 Ex. 503 (540); 13 C.R. 55; vgl. auch Mautalent-Reboul, Le droit privé jersiais,
S. 560.
1082 Vgl. auch Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.77.
1083 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.3.a.
1084 Vgl. Art. 21 Wills and Successions (Jersey) Law 1993.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
197
Position nach einer
verheirateten Erblasserin
Position nach einem
verheirateten Erblasser
Testament über
bewegliches
Vermögen
Der Witwer hatte keinen Anspruch auf eine légitime.1085
Der Erblasser hinterließ eine Witwe, aber
keine ehelichen Abkömmlinge: Die Witwe hatte Anspruch auf die Hälfte seines
beweglichen Vermögens als légitime; über
die andere Hälfte konnte der Testierende
frei verfügen.1086
Die – ehelichen sowie nichtehelichen – Kinder hatten
Anspruch auf eine légitime in
Höhe von zwei Dritteln, so
dass die Witwe nur über ein
Drittel ihres beweglichen
Vermögens letztwillig frei
verfügen konnte.1087
Der Erblasser hinterließ eheliche Kinder,
aber keine Witwe: Die Kinder hatten Anspruch auf zwei Drittel seines beweglichen
Vermögens zu gleichen Teilen nach Stämmen (représentation fand Anwendung);
über das andere Drittel konnte der Testierende frei verfügen.1088
Der Erblasser hinterließ eheliche Kinder
und Witwe: Die Witwe und die Abkömmlinge hatten Anspruch auf je ein Drittel des
beweglichen Vermögens als légitime; über
das verbleibende Drittel konnte letztwillig
frei verfügt werden.1089
Testament über
unbewegliches
Vermögen
Jede Verfügung in einem Testament über unbewegliches
Vermögen unterlag dem
Recht des Witwers auf seine
viduité (vorausgesetzt, aus
der Ehe war ein Kind hervorgegangen und er hatte nicht
erneut geheiratet).1090
Jede Verfügung in einem Testament über
unbewegliches Vermögen unterlag dem
Recht der Witwe auf ihr dower.1091
1085 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.73 (d). Die Rechte an beweglichem
Vermögen konnten aber kraft letztwilliger Verfügung der Ehefrau geregelt werden.
1086 Bannister v. Aubin (1889) 213 Ex. 379, 10 C.R. 429; Succession Jacquet, Cour du Samedi,
Urt. v. 13.11.1926, zitiert und auszugsweise abgedruckt bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier
de l‘Ile de Jersey, S. 126; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.73 (b).
1087 Vgl. Venables et au. v. Greene et aus. (1891) 215 Ex. 37; Matthews/Nicolle, The Jersey Law
of Property, Abschnitt 8.73 (d).
1088 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 126; Matthews/Nicolle, The Jersey
Law of Property, Abschnitt 8.73 (c); vgl. auch den insoweit inhaltsgleichen Art. 418 Coutume
Réformée.
1089 Succession Jacquet, Cour du Samedi, Urt. v. 13.11.1926, zitiert und auszugsweise abgedruckt
bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 126; Matthews/Nicolle, The Jersey
Law of Property, Abschnitt 8.73 (a).
1090 Siehe hierzu ausführlich oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(3).
1091 Vorausgesetzt, die üblichen Konditionen für ein dower waren erfüllt, siehe hierzu ausführlich
oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2).
C. Testamentarische Erbfolge
198
Hieraus ergibt sich, dass (i) ein Mann, der weder Ehefrau, noch eheliche Kinder hinterließ, sowie (ii) eine Frau, die keine Kinder (weder eheliche noch nichteheliche)
hinterließ, über ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen testamentarisch unbeschränkt verfügen konnte.1092
V. Formgültigkeit
1. Einleitung
a. Testamentseigenschaft
Um als Testament eingestuft werden zu können, muss ein Dokument seiner Natur nach
eine letztwillige Verfügung (testamentary in character) sein: Nach der Defi nition des
Testaments1093 muss der letzte Wille einer Person Ausdruck einer Entscheidung dar-
über, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschehen soll, und nicht einer bloßen
Ankündigung diesbezüglich sein.1094 Die Tatsache, dass ein Dokument als „Testamentsentwurf“ betitelt ist, steht einer Wirksamkeit aber nicht von vornherein entgegen.1095
Im Folgenden wird zunächst gemäß den Nachlassgegenständen, sodann gemäß der
Form der Testamente unterschieden.
b. Unterscheidung zwischen Testamenten über unbewegliches und solchen über
bewegliches Vermögen
Auch hinsichtlich der Formgültigkeit von Testamenten ist die grundsätzliche Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu beachten: Die
Formgültigkeit von Testamenten über bewegliches Vermögen bestimmt sich nach Gewohnheitsrecht, während sich die Formgültigkeit von Testamenten über unbewegliches Vermögen primär nach Art. 7 – 11 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles
richtet; soweit allerdings dieses Gesetz keine (entgegenstehenden) Regelungen enthält, gelten für Formfragen subsidiär die gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen für
Testamente über bewegliches Vermögen.1096
1092 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.74.
1093 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.II.1.
1094 Vgl. Re Testament Russell (1963) 1 J.J. 259, ein Fall, in dem eine Liste von Begünstigten, die
einem Testament als Anhang angefügt war, nicht als Testament eingestuft wurde, da sie aufgrund ihrer Überschrift nicht testamentary in character war.
1095 Re Cras, ex parte Bisson (1958) 1 P.D. 153. Auch wenn die maßgebliche Entscheidung zu
einem eigenhändigen Testament erging, ist zu vermuten, dass diese Regel auch für nicht-eigenhändige Testamente angewandt werden würde, vorausgesetzt, sie sind ansonsten wirksam
aufgesetzt und bezeugt. Zur Unterscheidung zwischen eigenhändigen und nicht-eigenhändigen
Testamenten siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.V.3.
1096 Vgl. Art. 16, 30 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
199
c. Gemischte Testamente
Unbewegliches Vermögen kann sowohl in demselben Testament zusammen mit Verfügungen über bewegliches Vermögen (gemischtes Testament) als auch in einem separaten Testament vermacht werden.1097 Ein solches gemischtes Testament muss den
Anforderungen der Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles entsprechen, um formgültig hinsichtlich der Verfügungen über unbewegliches Vermögen zu sein.1098
2. Nuncupative Wills
Auf Jersey ist die Rechtslage hinsichtlich eines nuncupative will nicht ganz eindeutig.
Hierbei handelt es sich um ein Testament, das im Angesicht des unmittelbar bevorstehenden Todes aufgrund einer kürzlich zugezogenen Verletzung oder Erkrankung
mündlich erklärt wird. Während im normannischen Recht eine mündliche Testamentserrichtung vor zwei Zeugen möglich war,1099 betonte Le Geyt1100, dass nach dem
Recht Jerseys mündliche Testamente unwirksam seien, und begründete dies damit,
dass das Schriftformerfordernis zum einen einer Verfälschung durch die Zeugen vorbeuge und dass es zum anderen dem Erblasser die Tragweite seines Tuns vor Augen
führe.1101
Heute müssen Testamente über unbewegliches Vermögen jedenfalls den formalen
Anforderungen der Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles genügen.
1097 Art. 7 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles.
1098 In der Praxis werden jedoch meist zwei getrennte Testamente für bewegliches und unbewegliches Vermögen errichtet, da ein Testament über unbewegliches Vermögen mit der zu seiner
Abwicklung erforderlichen Registrierung im Public Registry nach dem Tod des Erblassers zu
einer öffentliche Urkunde wird und so von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann, während das Testament über bewegliches Vermögen, solange kein gemischtes Testament errichtet
wird, ein Schriftstück privaterer Natur ist, das lediglich durch die Beantragung der gerichtlichen Bestätigung nach dem Erbfall ein öffentliches Dokument wird, vgl. The Law Society of
Jersey, Making Wills in Jersey.
1099 Das normannische Recht des 15. Jahrhunderts kannte drei Testamentsformen: das vom Erblasser eigenhändig geschriebene oder zumindest eigenhändig unterschriebene Testament, das
förmliche Testament vor einem Pfarrer oder Vikar und das mündliche Testament vor Zeugen,
Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 219 Anmerkung g). In der Coutume Réformée sind die Voraussetzungen für das
eigenhändige Testament präzisiert (Art. 412), die förmliche Testamentserrichtung ist nicht
mehr nur vor dem Pfarrer, sondern auch vor dem Notar möglich (Art. 413) und das mündliche
Testament wird nicht mehr erwähnt, vgl. Génestal, TSG 1927, 221 (223); Mautalent-Reboul,
Le droit privé jersiais, S. 234 – 235.
1100 Le Geyt, La Constitution, Bd. 1, S. 132.
1101 Vgl. auch Génestal, TSG 1927, 221 (224).
C. Testamentarische Erbfolge
200
3. Eigenhändig geschriebene (holograph) und nicht-eigenhändig geschriebene
(non- holograph) Testamente
Ein nicht-eigenhändiges (non- holograph) Testament ist nicht notwendigerweise
vom Erblasser geschrieben oder datiert. Ein solches Testament muss jedoch von zwei
Personen bezeugt werden und datiert (oder zumindest der Tag der Errichtung anderweitig feststellbar) sein.1102
Ein eigenhändiges (holograph) Testament ist ein vom Erblasser selbst geschriebenes und unterschriebenes und datiertes Testament. Ein solches ist wirksam, auch wenn
es nicht den Anforderungen, die an ein nicht-eigenhändiges Testament gestellt werden
(Erforderlichkeit der Zuziehung von Zeugen), entspricht.1103 Dass ein eigenhändiges
Testament über unbewegliches Vermögen keiner Zeugen bedarf, wurde in Re Testament Mansell1104 bestätigt. Es sind jedoch zwei eidesstattliche Erklärungen hinsichtlich der Handschrift des Erblassers erforderlich, bevor die Echtheit des Testaments als
bewiesen gilt. Die Erklärenden müssen den Erblasser und seine Unterschrift kennen.1105
4. Die formalen Anforderungen im Einzelnen
Im Jahr 1951 stellte das Gericht in Falle v. Falle1106 fest, dass das Recht Jerseys hinsichtlich eigenhändiger Testamente über bewegliches Vermögen erfordere, dass der
Text vollständig durch die Hand des Erblassers geschrieben, datiert und unterschrieben sei. Wie sich sogleich zeigen wird, wurde dieser Grundsatz allerdings in der Folgezeit gerichtlich ausgelegt und weiterentwickelt. Soweit besondere Anforderungen
an Testamente über unbewegliches Vermögen gestellt werden, wird hierauf gesondert
hingewiesen.
Zu den Anforderungen im Einzelnen:
a. Abgrenzung hinsichtlich der Eigenhändigkeit der Niederschrift durch den Testierenden
Auch ein maschinengeschriebenes Dokument kann ein eigenhändiges Testament sein,
vorausgesetzt der Erblassers schrieb es tatsächlich selbst und unterzeichnete es.1107
1102 Re Testament Russell (1963) 1 J.J. 259.
1103 Vgl. auch den insoweit inhaltsgleichen Art. 413 Coutume Réformée.
1104 (1990) JLR N-21.
1105 Re Testament Mansell (1990) JLR N-21; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.66.
1106 (1951) 1 P.D. 56; 1951–58 T.D. 235.
1107 Re Cowap (1975), 2 P.D. 26; 1964–78 T.D. 114. In Re Testament Russell (1963) 1 J.J. 259
wurde entschieden, dass ein maschinengeschriebener Text die Grundlage für ein eigenhändiges
Testament sein kann, sofern er Ausdruck einer Entscheidung und nicht einer bloßen Absicht ist.
Das Gericht begründete dies damit, dass eine Schreibmaschine, wie ein Stift, ein Schreibinstru-
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
201
Ein Testament, das nur teilweise vom Erblasser geschrieben wurde, gilt nicht als
eigenhändiges Testament. Auch wenn das Dokument, das teilweise von einer anderen
Hand als der des Erblassers geschrieben worden ist, in seiner Gegenwart geschrieben
und es ihm vorgelesen wurde, bevor er es unterschrieb, ist dies kein wirksames eigenhändiges Testament.1108
In Re Wainwright (née Watson)1109 wurde entschieden, dass die zusätzliche Unterschrift von Zeugen – die eben bei eigenhändigen Testamenten gerade keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist – auf einem im übrigen gültigen eigenhändigen Testament
einer gerichtlichen Bestätigung nicht entgegensteht, wenn das Gericht die Bezeugung
als bloß überfl üssig ansieht, da es versuchen sollte, dem Willen des Erblassers Geltung
zu verschaffen, wann immer dies möglich ist.1110
Bei Testamenten über unbewegliches Vermögen bestehen hinsichtlich der Eigenhändigkeit keine Besonderheiten.
b. Datierung
In Re Testament Russell1111 wurde noch entschieden, dass der Tag der Errichtung des
Testaments auf diesem vermerkt werden muss, und in Falle v. Falle1112 wurde ein Testament für unwirksam erklärt, da der Erblasser es nicht eigenhändig datiert hatte.
In dem Urteil In the Estate of Forbes1113 erklärte das Gericht, dass die Entscheidung in Falle v. Falle1114 von den Gerichten in der Folgezeit abgeschwächt worden
sei. Das Gericht kam hier zu dem Schluss, dass es für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments ausreichend sei, wenn das Errichtungsdatum durch äußerliche
Umstände feststellbar und festgestellt worden sei.1115 Auch bezüglich nicht-eigenhändiger Testamente existiert ein Urteil in Abkehr von den Entscheidungen Falle v. Falment sei und es demnach nicht notwendigerweise folge, dass ein Dokument, nur weil es maschinengeschrieben sei, kein eigenhändiges Testament sein könne. In Re Standfast (Urt. v.
12.08.1992) wurde ein maschinengeschriebes Testament, das auf der Rückseite datiert und unterzeichnet und nicht bezeugt war, für ein gültiges eigenhändiges Testament gehalten.
1108 Re Will of Futter (2000) JLR 344 (347 – 348), ein Urteil, das sich der Entscheidung in Falle
v. Falle (1951) 1 P.D. 56; 1951-58 T.D. 235 anschloss.
1109 (1997) JLR N-16.
1110 Vgl. auch Falle v. Falle (1951) 1 P.D. 56; 1951-58 T.D. 235; Re Will of Futter (2000) JLR 344;
dictum von Sir Richard Couch in Falle v. Godfray (1889), 14 App. Cas. 70. Zur Testamentsauslegung zur Verwirklichung des Erblasserwillens siehe weiterhin unten 2. Teil Kapitel 1 C.
VII.1.
1111 (1963) 1 J.J. 259.
1112 (1951) 1 P.D. 56; 1951-58 T.D. 235.
1113 (1995) JLR 261 (263).
1114 (1951), 1 P.D. 56; 1951-58 T.D. 235.
1115 (1995) JLR 261 (263 – 264). In dieser Entscheidung wurde weiterhin festgestellt, dass auch ein
Abschiedsbrief ein gültiges eigenhändiges Testament sein kann, wenn es die allgemeinen Anforderungen erfüllt. In dem konkreten Fall wurde zwar angezweifelt, dass der Erblasser bei der
Errichtung im erforderlichen psychischen Gleichgewicht war, das Gericht war aber aufgrund
des Dokuments überzeugt, dass dem Test aus Davies v. Stirling (1982) 2 J.J. 125 und Trigg v.
Crapp (1984) 2 J.J. 21 (siehe diesbezüglich oben 2. Teil Kapitel 1 C.III.2.b) genügt war.
C. Testamentarische Erbfolge
202
le1116 sowie Re Testament Russel1117: In Re Testament Mansell1118 wurde entschieden, dass eine Datierung des Testaments selbst nicht unbedingt erforderlich sei, sondern dass es ausreichend sei, dass der Tag der Errichtung durch Zeugenbeweis
festgestellt werden könne.1119
Zwar kann ein Fehler bei der Datierung zur Unwirksamkeit des Testaments führen,
aber ein Testamentsnachtrag zu einem im Übrigen wirksam errichteten eigenhändigen
Testament macht durch einen Fehler bei der Datierung das Haupttestament im Regelfall nicht unwirksam, wenn der Erblasserwille nicht entgegensteht.1120
Bei eigenhändigen Testamenten über unbewegliches Vermögen ist zu beachten,
dass gemäß Art. 8 (3) Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles die Bezeugung datiert
werden muss.
Da es keine Anforderung in der Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles dahingehend gibt, dass ein nicht-eigenhändiges Testament über unbewegliches Vermögen
oder seine Bezeugung datiert werden müssten, fi ndet die Entscheidung aus Re Testament Mansell1121 auf ein solches Testament gleichermaßen Anwendung.
c. Eigenhändige Unterschrift des Testierenden
Auf Jersey muss jedes Testament, sei es eigenhändig oder nicht-eigenhändig, vom
Erblasser unterschrieben sein, auch wenn hierzu in Bezug auf Testamente über bewegliches Vermögen bis zum Jahr 2000 keine abschließende gerichtliche Klärung erfolgt
war.1122 In dieser Frage scheint sich das Recht Jerseys vom Grand Coutumier gelöst
1116 (1951) 1 P.D. 56; 1951-58 T.D. 235.
1117 (1963) 1 J.J. 259.
1118 (1990) JLR N-21. In Re Testament Mansell wurde das Datum durch zwei Zeugen ermittelt,
die das Testament unterschrieben, jedoch nicht die Unterschrift der Erblasserin bezeugt hatten.
1119 In der Praxis besteht jedoch in Fällen, in denen ein Testament nicht datiert ist, das Risiko, dass
später ein sich nicht aus dem Dokument ergebender Beweis (extrinsic evidence) hinsichtlich
des Datums erforderlich wird, und dass ein solcher Beweis, sofern keine Zeugen anwesend
waren, schwer zu führen sein wird. Deshalb wird Testierenden in der Praxis angeraten, Testamente stets zu datieren.
1120 Re Cowap (1975), 2 P.D. 26; 1964–78 T.D. 114. Vgl. zur Wirksamkeit trotz fehlerhafter Datierung auch Testament Orange, Cour du Samedi, Urt. v. 13.09.1860, zitiert und teilweise
abgedruckt bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 449 – 450.
1121 (1990) JLR N-21.
1122 Le Geyt, La Constitution, Bd. 1, S. 132; ders., Code Le Geyt, S. 56 Art. 1; Report of the Commissioners 1861, S. Teil III, S. xx; In the Estate of Vautier (née McBoyle) (2000) JLR 351
(356); O‘Connell, JLRev 2001, 64 (65). In der soeben zitierten Entscheidung In the Estate of
Vautier (née McBoyle) war das Testament der Frau Vautier deshalb mangels Unterschrift unwirksam, da die Eheleute Vautier versehentlich anstelle ihres jeweils eigenen Testaments jeweils das Testament des anderen unterschrieben hatten und dies erst nach dem Tod der zuerst
verstorbenen Frau Vautier bemerkt wurde. Das Gericht betonte in der Entscheidung, dass in der
Vergangenheit zwar nicht-unterschriebene Dokumente zur gerichtlichen Testamentsbestätigung
zugelassen worden waren, aber dass in diesen Fällen jeweils die Besonderheit bestanden hatte,
dass der Erblasser bewiesenermaßen das Testamentsoriginal unterschrieben hatte, dieses aber
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
203
zu haben1123 und der Coutume Réformée gefolgt zu sein,1124 da die Ansicht Basnages1125 (eines Kommentators der Coutume Réformée), nach der ein nicht unterschriebenes Testament wirksam sein kann, wenn es dem Erblasser oder von ihm vorgelesen
wurde, ansonsten nicht vertreten wurde. Die vormals möglich erscheinende Ausnahme
zum Unterschriftserfordernis in dem Fall, dass der Erblasser physisch nicht in der
Lage ist zu unterschreiben und sein Unvermögen im Testament zum Ausdruck gebracht wurde, ist nunmehr seit dem Urteil aus dem Jahr 2000 m. E. ausgeschlossen.1126
Bei – eigenhändigen und nicht-eigenhändigen – Testamenten über unbewegliches Vermögen ergibt sich das Erfordernis, dass der Testierende seine Unterschrift an
das Ende des Dokuments setzt oder seine dort gesetzte Unterschrift anerkennt, aus Art.
8 (1) Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles.
Für die Unterschrift ist allerdings keine Unterzeichnung mit vollem Namenszug
erforderlich; auch eine Kennzeichnung mit einer Paraphe oder mit einem bloßen „x“
ist gegebenenfalls ausreichend.
d. Erfordernis von Zeugen
Im Unterschied zu einem eigenhändigen Testament muss die Unterschrift eines nichteigenhändigen Testaments über bewegliches Vermögen in Gegenwart von zwei Zeugen geleistet werden oder der Erblasser muss diese gegenüber zwei Zeugen als seine
anerkennen,1127 wobei diese zwei Personen zur Bezeugung fähig und glaubwürdig
sein müssen.1128
(1) Anforderungen an die Zeugen
Ein Zeuge muss demnach ohne Tadel sein (unchallengeable / irrécusable / irreprochable), d.h. er darf kein schändliches Leben führen (non de mauvaise vie sein).1129
verloren gegangen war und dem Gericht deshalb eine Kopie des Originals vorgelegt wurde,
(2000) JLR 351 (356).
1123 Vgl. Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de
Normandie, S. 219 Anmerkung g).
1124 Le Geyt, La Constitution, Bd. 1, S. 132.
1125 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 412, S. 191.
1126 So auch O‘Connell, JLRev 2001, 64 (66). Der Fall, dass eine Unterzeichnung durch den Erblasser aus physischen Gründen, z. B. wegen einer Lähmung, nicht möglich ist, wird allerdings
auf Jersey von keiner authority behandelt. Auch das Urteil aus dem Jahr 2000 befasst sich nicht
ausdrücklich mit dieser Frage.
1127 Re Testament Russell (1963) 1 J.J. 259; Report of the Commissioners 1861, S. Teil III, S. xx;
Le Geyt, Code Le Geyt, S. 56 Art. 1.
1128 Godfray v. Aubin et aus. (1887) 212 Ex. 102, 10 C.R. 356, (1889) 8 O.C. 247. Wird ein Zeuge vom Gericht als nicht geeignet erklärt, wird das Testament aufgehoben.
1129 Godfray v. Aubin et aus. (1887) 212 Ex. 102, 10 C.R. 356, (1889) 8 O.C. 247; Le Geyt, Code
Le Geyt, S. 56 Art. 1. In der älteren Literatur wurde dies im Sinne eines zweifelhaften Lebenswandels verstanden, jedoch wird sich der Begriff an die geänderten Wert- und Moralvorstellungen von heute anpassen müssen, wenn einmal ein solcher Fall zu entscheiden ist.
C. Testamentarische Erbfolge
204
Weiterhin muss er grundsätzlich volljährig, d.h. mindestens 18 Jahre alt sein.1130 Ist
der Zeuge jünger, kann er im Einzelfall dennoch als Zeuge fungieren, sofern er nachweist, dass er sich der Tragweite seines Tuns bewusst war.
Eine wichtige Voraussetzung ist zudem, dass der Zeuge weder ein Begünstigter
noch ein naher Angehöriger eines Begünstigten des Testaments ist.1131 Allerdings kann
eine hinsichtlich des ursprünglichen Testaments begünstigte Person als Zeuge zu einem Testamentsnachtrag fungieren, sofern der Nachtrag keine sie begünstigende Verfügung enthält.1132
Der Verwandtschaftsgrad, der einen Zeugen als „nahen Angehörigen“ disqualifi ziert, entspricht dem, der eine Person in einem Prozess vor dem Royal Court als Zeugen disqualifi zieren würde.1133 Ehegatten von Begünstigten wären demnach ausgeschlossen. Die Tochter eines Legatars ist ebenfalls keine taugliche Zeugin.1134
Verwandte des Erblassers dürfen das Testament hingegen bezeugen, sofern sie weder Begünstigte noch nahe Angehörige von Begünstigten sind.1135 Auch ein Testamentsvollstrecker darf als Zeuge fungieren, wenn er nicht gleichzeitig Begünstigter
ist.1136 Enthält aber das Testament eine Vergütungsklausel zugunsten eines berufsmä-
ßigen Testamentsvollstreckers (zum Beispiel eines Rechtsanwalts), die diesen in die
Lage versetzt, den Nachlass mit Gebühren für seine Dienste zu belasten, kann dieser
nur dann Zeuge des Testaments sein, wenn sich aus der Klausel ausdrücklich ergibt,
dass es sich bei der Verfügung um die Anordnung einer Vergütung als berufsmäßiger
Testamentsvollstrecker handeln soll und nicht um ein Vermächtnis.1137
Hat ein Begünstigter unzulässigerweise als Zeuge eines Testaments mitgewirkt, ist
das Testament nicht ordentlich bezeugt und dementsprechend anfechtbar, wobei die
Wirkung einer Anfechtung nicht auf die den Zeugen begünstigende Verfügung beschränkt ist.1138
1130 Art. 1 Age of Majority (Jersey) Law 1999 senkte das Volljährigkeitsalter von 20 auf 18 Jahre,
vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 C.III.2.a. Vgl. auch Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage,
Bd. 2, Art. 412, S. 187 und Le Geyt, Code Le Geyt, S. 56 Art. 2, zu deren Zeit das maßgebliche
Alter noch 20 Jahre war.
1131 Re Will of Futter (2000) JLR 344 (349); In the Estate of Clarissa Joyce Prescott (née Maters), Urt. v. 9.12.1999, 1999/208, siehe hierzu unten Anhang A Nr. 9.
1132 Falle v. Godfray (1889), 14 App. Cas. 70; 60 L.T. 120; 58 L.J.P.C. 61; G & S Executors Limited v. Manchester Grammar School Trustees (2004) JLR N46.
1133 Report of the Commissioners 1861, S. Teil III, S. xx; Godfray v. Aubin et aus. (1887) 212 Ex.
102, 10 C.R. 356, (1889) 8 O.C. 247.
1134 Re Gallop, Godfray v. Aubin et aus. (1887) 212 Ex 29, 10 C.R. 337.
1135 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 412, S. 187.
1136 Lemprière v. Simon (1765), 107 Ex. 442, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de
l‘Ile de Jersey, S. 131. Vgl. Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 412, S.
188; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.67.
1137 In the Estate of Ruellan (2001) JLR 286 (288).
1138 In the Estate of Clarissa Joyce Prescott (née Maters), Urt. v. 9.12.1999, 1999/208.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
205
(2) Art und Weise der Bescheinigung der Unterschrift durch die Zeugen
Die Entscheidung in Re Testament Mansell1139 deutet an, dass es für die Zeugen eines nicht-eigenhändigen Testaments über bewegliches Vermögen möglich ist, die
Unterschrift des Erblassers zeitlich nach der eigentlichen Ableistung – selbst wenn der
Erblasser nicht mehr zugegen ist – zu bezeugen (in diesem Fall vor Gericht). Das Gericht schaffte mit diesem Urteil nicht das Erfordernis der Bezeugung der Unterschrift
ab, sondern eröffnete vielmehr eine alternative Möglichkeit zur Bezeugung der Unterschrift, nämlich dass der Zeuge die Unterschrift des Erblassers nach der Ableistung
bezeugt. Dies ist natürlich nur möglich, wenn der Zeuge den Erblasser persönlich
kennt und demzufolge auch seine Unterschrift.1140
In dem Fall In Estate of Tarrant (née Baggaley)1141 genügte dem Gericht der
Nachweis des Bezeugens, d.h. des Zeugnisablegens über die Errichtung des Testaments durch die Erblasserin, durch eine eidesstattliche Erklärung, dass der Zeuge anwesend war, als die Erblasserin das Testament errichtete, und es verzichtete hier auf
das Erfordernis einer Unterschrift des Zeugen auf dem Testament.1142
(3) Besondere Anforderungen an Testamente über unbewegliches Vermögen
Für ein Testament über unbewegliches Vermögen1143, unabhängig davon, ob es sich
um ein Testament in eigenhändiger Form handelt oder nicht, verlangt Art. 8 (1) Loi
(1851) sur les testaments d‘immeubles ausdrücklich, dass der Erblasser in Gegenwart
zweier Zeugen am Ende des Testaments unterschreiben oder seine Unterschrift anerkennen muss und dass die beiden Zeugen, die gleichzeitig anwesend sein müssen,
dann das Testament in Gegenwart des Erblassers unterschreiben müssen. Für den Fall
eines Verstoßes wird als Rechtsfolge die Nichtigkeit angeordnet.1144
1139 (1990) JLR N-21, siehe hierzu unten Anhang A Nr. 10.
1140 In der Praxis besteht jedoch, wenn eine Unterschrift nicht zum Zeitpunkt der Ableistung bezeugt
wird, d.h. wenn das Testament nicht in Gegenwart der Zeugen unterschrieben wird, das Risiko,
dass der Zeuge, wenn der Erblasser ihm nicht persönlich bekannt war, später nicht in der Lage
ist, die Unterschrift zu bezeugen; es ist auch schwieriger, Behauptungen zu begegnen, die Unterschrift sei gefälscht worden, wenn die Zeugen nicht anwesend waren. Deshalb raten Praktiker
jedem Erblasser, zwei Zeugen zum Zeitpunkt der Ableistung der Unterschrift zuzuziehen.
1141 (1999) JLR 224.
1142 Wegen Art. 8 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles wäre dies bei einem Testament über
unbewegliches Vermögen nicht möglich. Allerdings ist hier die folgende Entscheidung zu beachten: In dem Fall In re Estate Hacquoil (2003) JRC 163 fehlte auf der einzig auffi ndbaren
Kopie des Testaments über bewegliches Vermögen und des Testaments über unbewegliches
Vermögen die Unterschrift eines der Zeugen. Da das Gericht aber aufgrund der Formulierung
der Attestierungsklausel im Zusammenhang mit der Tatsache, dass bei dem Kopiervorgang
Teile des Dokuments nicht mitkopiert worden waren, davon überzeugt war, dass das Original
von dem Zeugen unterschrieben worden war, erklärte es die Testamente nicht für unwirksam.
1143 Gemäß Art. 11 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles müssen Testamente über auf Jersey
belegenes unbewegliches Vermögen, die außerhalb Jerseys errichtet wurden, auch die formalen
Voraussetzungen der Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles erfüllen (und dies wird auch
durch die Entscheidung Venn v. Ascott (1909) 226 Ex. 116 gestützt); in diesen Fällen muss der
offi zielle Zeuge ein Notar sein.
1144 Art. 8 (5) Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles.
C. Testamentarische Erbfolge
206
Zusätzlich zu den Anforderungen an Zeugen bei Testamenten über bewegliches
Vermögen sieht Art. 8 (4) Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles vor, dass einer
der beiden Zeugen ein Mitglied der States, ein Law Offi cer of the Crown oder ein
Rechtsanwalt oder ein écrivain de la Cour Royale (Gerichtsschreiber) ist.1145
Auch wird der Kreis der Personen, die das Testament wirksam bezeugen können,
für Testamente über unbewegliches Vermögen weiter eingeschränkt: Personen, die zur
Zeit der Attestierung Legatare, Blutsverwandte oder Verwandte kraft Heirat seitens
des Erblassers oder Blutsverwandte oder Verwandte kraft Heirat seitens der Legatare
sind, sind keine tauglichen Zeugen, wobei ein Verwandter in diesem Sinne eine Person
ist, die näher verwandt ist als ein vollbürtiger Cousin (cousin-germain).1146
e. Verlesen von nicht-eigenhändigen Testamenten über unbewegliches Vermögen
Nicht-eigenhändige Testamente über unbewegliches Vermögen müssen in Gegenwart
des Erblassers und der zwei Zeugen verlesen werden1147 und die Attestierungsklausel
muss eine Erklärung des Inhalts enthalten, dass dies geschehen ist1148.
5. Registrierung
a. Registrierungserfordernis
Bevor die Verfügungen eines Testaments über unbewegliches Vermögen ausgeführt
werden können, muss das Testament beim Royal Court eingereicht werden und dieser
die Registrierung anordnen.1149
Testamente über bewegliches Vermögen müssen durch den Royal Court im Public
Registry nur dann registriert werden, wenn es sich um gemischte Testamente handelt.1150
b. Registrierungsverfahren
Für die Registrierung eines Testaments über unbewegliches Vermögen muss ein Antrag1151 beim Judicial Greffi er (Gerichtssekretär) in chambers (im Richterzimmer =
1145 Vgl. auch Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.68.
1146 Art. 9 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles.
1147 Art. 8 (2) Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles.
1148 Vgl. Findlay v. Sinclair (1968) 257 Ex. 175: Ein Testament über unbewegliches Vermögen
wurde u. a. auch aus dem Grund aufgehoben, dass die Attestierungsklausel keine Erklärung des
Inhalts enthielt, dass das Testament in Anwesenheit der Erblasserin vorgelesen worden sei.
1149 Art. 14 (1) Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles. Ohne eine solche Registrierung wird das
Testament nicht als eines über unbewegliches Vermögen behandelt, vgl. Godfray v. Aubin et
aus. (1886) 211 Ex. 53.
1150 Art. 14 (2) Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles.
1151 R. 17/3 (1) (a) Royal Court Rules 2004. Gemäß r. 17/3 (2) Royal Court Rules 2004 muss der
Antrag schriftlich erfolgen und vom Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt in Vertretung unterzeichnet werden.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
207
unter Ausschluss der Öffentlichkeit) gestellt werden.1152 Es ist eine Amtspfl icht des
Royal Court, die Registrierung anzuordnen.1153
Auch Fotokopien von Testamenten über unbewegliches Vermögen können registriert werden, sofern das Gericht überzeugt ist, dass es sich um eine Kopie des Originals handelt, das unter Beachtung aller erforderlichen Formalitäten errichtet wurde.1154
Unter Umständen kann sogar eine fi le copy (eine Aktenkopie, eine Kopie eines Dokuments, die zu Informations- und Nachweiszwecken in einem Büro aufbewahrt wird)
genügen.1155
1152 Stamp Duty Fees für die Registrierung von Testamenten über unbewegliches Vermögen:
Lange Zeit betrug die Steuer 0,5% für die ersten £ 50.000 und 1% für jeden darüber hinausgehenden Betrag. Seit 2005 sind die Steuersätze gemäß Art. 2 iVm Schedule Part 1 Nr. 46 (1)
Stamp Duties and Fees (Jersey) Law 1998 nach 0,5%, 1,5%, 2%, 3% und gestaffelt (Stand Mai
2007):
Wert des unbeweglichen Nachlasses Höhe des Probate Stamp
£ 10.000 – £ 50.000 0,5% (mit einem Minimalbetrag von £10)
£ 50.000 – £ 300.000 £ 250 für die ersten £ 50.000 plus 1,5%
für den darüber hinausgehenden Betrag
£ 300.000 – £ 500.000 £ 4.000 für die ersten £ 300.000 plus 2%
für den darüber hinausgehenden Betrag
£ 500.000 – £ 700.000 £ 8.000 für die ersten £ 500.000 plus 2,5%
für den darüber hinausgehenden Betrag
Über £ 700.000 £ 13.000 für die ersten £ 700.000 plus 3%
für den darüber hinausgehenden Betrag
So entfi el z. B. auf ein Anwesen im Wert von £ 1.000.000 früher eine Steuer von £ 9.750, während heute £ 22.000 zu zahlen sind. Zusätzlich wurde im Juli 2004 eine Antragsgebühr von £
50 bei Antragstellung durch einen Rechtsanwalt bzw. von £ 150 bei Antragstellung durch den
Erben eingeführt (Art. 2 iVm Schedule Part 1 Nr. 46 (2) Stamp Duties and Fees (Jersey) Law
1998). Eine Freistellung für die wertgebundene Stempelsteuer besteht seit September 1999 für
den überlebenden Ehegatten, an den das Familienwohnheim vollständig testamentarisch vermacht wurde (Art. 2 iVm Schedule Part 1 Nr. 46 (A) Stamp Duties and Fees (Jersey) Law
1998). Eine weitere Freistellung wurde im März 1999 für die Fälle, in denen der Erblasser sein
gesamtes unbewegliches Vermögen kraft Testaments an seine gesetzlichen Erben zu den jeweils nach der gesetzlichen Erbfolge bestehenden Erbquoten vermachte, eingeführt (Art. 2 iVm
Schedule Part 1 Nr. 46 (B) Stamp Duties and Fees (Jersey) Law 1998). Schließlich besteht seit
Januar 2005 gemäß Art. 115 Income tax law 1961 (L.29/1961, Recueil des lois, Bd. XIV, 1961
– 1962, S. 197 – 308) eine Freistellung für gemeinnützige Vermächtnisse (Art. 2 iVm Schedule Part 1 Nr. 46 (AA) Stamp Duties and Fees (Jersey) Law 1998). In den letzten beiden Fällen
muss anstelle der wertgebundenen Steuer lediglich die nominale Antragsgebühr von £ 50 bzw.
£ 150 gezahlt werden.
1153 Jackson (née Jackson) v. Jackson (née Hurst) (1970) 1 J.J. 1285. Vgl. hierzu auch unten
2. Teil Kapitel 1 C.IX.1.
1154 Re Hewett (1996) JLR 33.
1155 Vgl. z. B. Re Filleul (2000) JLR N-65: Das Gericht gab dem Antrag, eine Aktenkopie eines
Testaments über unbewegliches Vermögen im Public Registry zu registrieren, statt. Das Gericht
entschied, dass es zwar einen Unterschied zwischen einer Fotokopie des Testaments und einer
Aktenkopie gebe, da auf ersterer im Gegensatz zu letzterer die Unterschriften des Erblassers
C. Testamentarische Erbfolge
208
Ein Testament gilt als registriert, wenn es sich im Gewahrsam des Judicial Greffi er
(Gerichtssekretär) zum Zwecke der Registrierung befi ndet; als Eintragungsdatum gilt
der Tag, an dem die Registrierung in das Public Registry durch das Gericht angeordnet
wurde.1156
Der Registrar muss die Testamente, die Verfügungen über unbewegliches Vermögen enthalten, und Gerichtsentscheidungen, die ihre Gültigkeit erklärt haben, im Public Registry eintragen,1157 und in den Verzeichnissen sind die Namen des Erblassers
und der Legatare zu vermerken.1158
c. Auswirkungen auf gutgläubigen entgeltlichen Erwerb
Art. 20 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 sieht vor, dass ein gutgläubiger Erwerber, der entgeltlich Gegenstände aus dem beweglichen oder unbeweglichen Nachlass erworben hat, durch eine Registrierung eines Testaments nach Ablauf von Jahr
und Tag seit dem Tag des Erbfalls nicht mehr in seiner Eigentümerstellung berührt
wird.
„Registrierung“ erfasst hier sowohl die Registrierung im Public Registry eines Testaments über unbewegliches Vermögen als auch die eines gemischten Testaments, so
dass auch der gutgläubige Erwerber von beweglichen Nachlassgegenständen im Falle
eines später gefundenen gemischten Testaments geschützt wird. Eine Registrierung
zum Zwecke des Gutglaubensschutzes bei Testamenten über rein bewegliches Vermögen sieht das Gesetz zwar nicht vor, wird in der Praxis aber akzeptiert.
VI. Vermächtnisse (legacies)
1. Identifi kation des Legatars
a. Bestimmbarkeitserfordernis
Grundsätzlich muss ein Vermächtnis im Wege einer letztwilligen Zuwendung zugunsten einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Person angeordnet werden, und
es ist nichtig, wenn die Identität des Legatars nicht feststellbar ist.1159
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob der Legatar bestimmbar ist, ist
nicht die Errichtung des Testaments, sondern der Eintritt des Erbfalls. Somit erstreckt
sich eine testamentarische Verfügung „an meine Kinder“ auch auf Kinder des Erblasund der Zeugen sowie das Datum der Testamentserrichtung zu sehen seien. Dies bedeute aber
nur, dass der Antragsteller das Gericht in besonderem Maße (anhand compelling evidence) davon überzeugen müsse, dass die Aktenkopie in der Tat eine wahre Abschrift des Testaments wie
errichtet sei.
1156 R. 18/3 (2) Royal Court Rules 2004.
1157 Art. 12 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles.
1158 R. 18/1 (3) (d) Royal Court Rules 2004.
1159 Zu den Ausnahmen siehe nachstehend 2. Teil Kapitel 1 C.VI.1.b. – 2. Teil Kapitel 1 C.VI.1.d.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
209
sers, die nach der Errichtung des Testaments geboren wurden und zum Zeitpunkt des
Erbfalls am Leben sind, soweit sich aus dem Testament nichts anderes ergibt.
Enthält ein Testament eine Verfügung an eine Klasse von Personen, die durch eine
Kollektiv- oder Gattungsbezeichnung gekennzeichnet wird, kann erst zum Zeitpunkt
des Todes des Erblassers bestimmt werden, wer Mitglied einer solchen Klasse ist, da
das Testament erst mit diesem Zeitpunkt wirksam wird. Verstirbt zu Lebzeiten des
Erblassers eine Person, die, wenn sie den Erblasser überlebt hätte, zu einer Klasse von
testamentarisch Begünstigen gehört hätte, wächst der Anteil, den die Person ansonsten
erhalten hätte, den anderen Mitgliedern der Klasse an, es sei denn, der Erblasser hat
ausdrücklich einen anderen Empfänger benannt, der den Anteil im Falle eines Vorversterbens des ersten Empfängers erhalten soll. So wurde in Le Cocq v. Le Cocq1160
entschieden, dass eine testamentarische Verfügung über unbewegliches Vermögen „an
meine Kinder für sich selbst und ihre Erben in gleichen Teilen“ den Abkömmlingen
eines vorverstorbenen Kindes keinen Anspruch auf den Anteil des vorverstorben Kindes gibt. Dieser Anteil fällt vielmehr an die anderen Kinder.1161
Dieses Urteil sollte mit der früheren Entscheidung in Amy v. Labey1162 verglichen
werden, in der das Gericht bei der Beurteilung einer letztwilligen Verfügung über
Grundbesitz an namentlich bezeichnete Personen „für sie und ihre Erben“ („pour
eux et leurs hoirs à fi n d’héritage“) entschied, dass der Erblasser seinen Willen dargelegt habe, dass die Kinder eines Begünstigten seinen Anteil im Falle eines Vorversterbens des Begünstigten erhalten sollten.
Der Unterschied zwischen den beiden Fällen liegt darin, dass in Amy v. Labey1163
eine Verfügung zugunsten von benannten Personen getroffen wurde, während die Verfügung in Le Cocq v. Le Cocq1164 an eine Klasse von Personen ging. Man mag die
Differenzierung mit den unterschiedlichen Rechtsfolgen für zu formalistisch und unbefriedigend halten, dogmatisch besteht der Unterschied zwischen der Zuwendung an
eine Personengruppe (Klasse) und der Zuwendung an namentlich aufgeführte Personen allerdings und die Entscheidungen müssen bis zu einer etwaigen Änderung der
Rechtsprechung als gültiges Recht angesehen werden.
Da das Prinzip gilt, dass ein in einem Testament vermachtes Recht als in dem nach
den Testamentsbestimmungen frühestmöglichen Zeitpunkt übergegangen anzusehen
ist, sind die testamentarischen Verfügungen dementsprechend auszulegen, wie zum
Beispiel in Re Testament Luce, ex parte Midland Bank Executor & Trustee Co.1165
entschieden. Dieser Fall betraf eine testamentarische Verfügung über bewegliches Ver-
1160 (1956) 250 Ex. 180, 299, 310.
1161 Das Gericht begründete dies damit, dass in einem Testament über unbewegliches Vermögen die
Worte „für sich selbst und ihre Erben“ die Natur und den Umfang des Vermögens defi nieren,
über den der Erblasser (d.h. hier in perpetuity [zeitlich unbegrenzt]) verfügen will, und dass der
Gebrauch dieser Worte allein nicht direkt ein Recht auf das unbewegliche Vermögen im Sinne
einer Ersatzerbfolge begründen kann.
1162 (1901) 221 Ex. 165.
1163 (1901) 221 Ex. 165.
1164 (1956) 250 Ex. 180, 299, 310.
1165 (1960) 253 Ex. 4.
C. Testamentarische Erbfolge
210
mögen „an einen trust, dessen Ertrag zu ihren Lebzeiten an meine Frau gezahlt werden
soll und dessen Restbetrag nach ihrem Tod zwischen meinen gesetzlichen Erben verteilt werden soll“. Das Gericht entschied, dass der Restbetrag zwischen den Personen
zu verteilen war, die die gesetzlichen Erben des Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes
waren, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt, in dem der Restbetrag verteilt wurde, bereits
verstorben waren, so dass er in ihren Nachlass fi el.
Schließlich ist auch ein Vermächtnis an eine Person, die nur mit Bedingungseintritt
oder durch Bezug auf ein zukünftiges Ereignis bestimmt werden kann, wirksam, zum
Beispiel ein Vermächtnis „an denjenigen Verwandten, der zu diesem Zeitpunkt am
Leben ist und meine Tochter verheiratet1166“ oder ein Vermächtnis, das erst mit dem
Tod eines Nutzungsberechtigten wirksam werden soll (z. B. die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes).1167 Hier ist maßgeblich für die Bestimmbarkeit des Legatars
zwangsläufi g ein Zeitpunkt nach dem Erbfall.1168
b. Secret trust
Im englischen Recht spricht man von einem testamentarischen (fully-)secret trust,
wenn ein Erblasser einer Person testamentarisch etwas vermacht, ohne in dem Testament zum Ausdruck zu bringen, dass in Wirklichkeit nicht diese Person wirtschaftlich
begünstigt, sondern dass vielmehr ein trust für eine andere Person oder einen bestimmten Zweck errichtet werden soll; in diesen Fällen liegt gewöhnlicherweise ein
Versprechen des Legatars gegenüber dem Erblasser vor, entsprechend dessen Wünschen den trust zu verwalten.1169 Demgegenüber wird von einem half-secret trust gesprochen, wenn in dem Testament zwar die Errichtung des trust zum Ausdruck kommt,
der genaue Inhalt des trust dem trustee aber außerhalb des Testaments übermittelt
wird, so dass dem Testament selbst nicht entnommen werden kann, wer der benefi ciary sein soll.1170
1166 D. h. der Tochter einen Heiratskandidaten verschafft, die Feierlichkeiten ausrichtet und ihr eine
standesgemäße Mitgift gibt.
1167 Vgl. Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 414, S. 206.
1168 Vgl. z. B. Cross v. Aubin (1886) 211 Ex. 312: In diesem Fall vermachte der Erblasser seinen
beweglichen Restnachlass an seine Neffen und Nichten, wobei die Verfügung an die Nichten
erst mit dem Tod der Mutter des Erblassers (die ein vorrangiges lebenslanges Nutzungsrecht
hatte) wirken sollte. Es wurde entschieden, dass eine Nichte, die nach dem Tod des Erblassers,
aber vor dem Tod der Mutter des Erblasser geboren wurde, einen Anspruch aus dem Testament
hatte, da das Vermächtnis erst nach dem Tod der Mutter wirkte.
1169 Edwards/Stockwell, Trusts and Equity, S. 105 – 106; Hanbury/Martin, Modern Equity, S. 149
– 159. Hier ist zur Wirksamkeit erforderlich, dass die genauen Bedingungen des trust dem
trustee vor dem Tod des Erblassers übermittelt werden.
1170 Edwards/Stockwell, Trusts and Equity, S. 105, 107; Hanbury/Martin, Modern Equity, S. 159
– 162. Im Falle eines half-secret trust geht die englische Rechtsprechung davon aus, dass dem
trustee die trust-Konditionen spätestens im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments mitgeteilt
werden müssen.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
211
Auf Jersey existiert, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung zu secret trusts,
jedoch scheint die Literatur davon auszugehen, dass auch secret trusts – im Falle von
beweglichem Vermögen1171 – zulässig sind.1172
c. Charitable trust
Eine Ausnahme zu dem Bestimmbarkeitsgrundsatz bildet in gewisser Weise die testamentarische Errichtung eines charitable trust, da ein solcher keinen bestimmbaren
Begünstigten (benefi ciary) erfordert, sondern die Gründung zu einem bestimmten
wohltätigen Zweck genügt.1173 Wenn eine gemeinnützige Stiftung dennoch fehlschlägt, kann die cy-près–Doktrin eingreifen.1174 Diese Lehre von der Änderung im
anzunehmenden Sinn des trust-Errichters besagt, dass ein Gericht, wenn ein trust die
Mittel nicht für die Zwecke verwenden kann, die der trust-Errichter vorgesehen hatte,
diese Mittel zu einem Zweck einzusetzen hat, der so nahe wie möglich am ursprünglichen trust-Zweck liegt.1175
d. Ungeborene Kinder
Grundsätzlich können ungeborene Kinder keine Rechte aus einem Testament herleiten: Wird eine testamentarische Verfügung zugunsten der Kinder des Erblassers getroffen, ist ein nach dem Tod des Erblassers geborenes Kind nicht berechtigt, an dem
Vermächtnis teilzuhaben, da ein Testament im Zeitpunkt des Todes des Erblassers
1171 Wie bereits ausgeführt, ist die Errichtung eines trust über unbewegliches Vermögen generell
nicht möglich, vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.3.a.
1172 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 5.58. Vgl. auch Basnage, Les Œuvres
de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 412, S. 189, der von einer Wirksamkeit von secret trusts
ausgeht, selbst wenn als trustee der Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde.
Werden dem trustee die trust-Bedingungen allerdings nicht übermittelt, schlägt die Errichtung
des trust fehl und es entsteht ein resulting trust für den personal representative des Erblassers,
Art. 42 (1) (d) Trusts (Jersey) Law 1984, wobei unter personal representative der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Haupterbe, je nach Fallkonstellation, zu verstehen ist, Art.
1 (1) Trusts (Jersey) Law 1984; vgl diesbezüglich auch Matthews/Sowden, The Jersey Law of
Trusts, Abschnitt 15.7.
1173 Vgl. z. B. Art. 1 Loi (1862) sur les teneures en fi déicommis et l’incorporation d’associations;
vgl. weiterhin oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.3.a.
1174 Re St Andrew’s Sailors Club and Library Jersey (1908) 225 Ex. 322; Ex parte Falle (1920)
231 Ex. 31; Re Jersey Dispensary and Infi rmary (1955) 242 Ex. 465, 13 C.R. 127; Re Greville Bathe Fund (1973) 1 J.J. 2513; Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt
16.14. – 16.15.
1175 Art. 42 (2) Trusts (Jersey) Law 1984, der den Gerichten eine inhaltsgleiche Befugnis einräumt,
ist hingegen hier nicht einschlägig, da er voraussetzt, dass das Eigentum vom trustee bereits für
den ursprünglichen Zweck gehalten worden war und dieser Zweck nur nach einiger Zeit nicht
mehr verfolgt werden kann. Da das Trusts (Jersey) Law 1984 gemäß Art. 1 (5) keine umfassende und abschließende Kodifi kation des trust-Rechts ist, wurde die cy-près–Doktrin durch diese
Norm auch nicht außer Kraft gesetzt, sondern fi ndet vielmehr daneben Anwendung, vgl.
Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 16.16.
C. Testamentarische Erbfolge
212
wirkt, wie in Amy v. Amy entschieden wurde.1176 Man könnte erwägen, dass dieses
Urteil im Widerspruch zu der Ansicht von Basnage1177 steht, nach der ein zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gezeugtes Kind, unter der Voraussetzung, dass es lebend geboren wird, als bereits am Leben fi ngiert werde, da dies zu seinem Vorteil sei;
jedoch beziehen sich entsprechenden Textstellen nur auf das gesetzliche Erbrecht solcher Kinder und Basnage argumentiert mit dem automatischen Eigentumsübergang
auf den gesetzlichen Erben kraft des Prinzips le mort saisi le vif, was bei Legataren
gerade nicht geschieht,1178 so dass meines Erachtens an sich nicht von einem Widerspruch ausgegangen werden kann. Das Urteil erscheint allerdings in der Tat inkonsequent, wenn man bedenkt, dass ein solches Kind gesetzlicher Erbe wird1179 und einen
Pfl ichtteilsanspruch zu haben scheint1180.1181
Unstreitig wird ein noch ungeborenes Kind aber Legatar bei folgender Konstellation: Wenn ein Vermächtnis erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tod des Erblasser
wirksam wird, zum Beispiel indem ein trust an beweglichem Vermögen, verbunden
mit einem Nießbrauchsrecht eines Dritten, begründet und als maßgeblicher Zeitpunkt
der Tod des Nießbrauchsberechtigten festgelegt wird, kann ein zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch ungeborenes Kind, das vor diesem Zeitpunkt geboren wird,
ein Recht auf einen Anteil bekommen.1182
2. Wirksamkeit von Vermächtnissen
a. Fehlerbehaftete Motive des Erblassers
Auch wenn sich der Erblasser bei der Anordnung eines Vermächtnisses von einem
fehlerbehafteten Motiv leiten ließ, ist das Vermächtnis wirksam.
b. Bedingte Vermächtnisse
Vermächtnisse können grundsätzlich wirksam unter einer Bedingung getroffen werden.1183 Wird die Bedingung erfüllt, tritt die Wirkung des Vermächtnisses zu diesem
Zeitpunkt ein. Kann die Bedingung hingegen nicht mehr eintreten, schlägt das Vermächtnis fehl und sein Objekt fällt in den Restnachlass (residue).
1176 (1892) 215 Ex. 291 (318).
1177 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 235, S. 362; ders., Les Œuvres de
Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 431, S. 260; Art. 452, S. 326.
1178 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.I. vor 1. sowie unten 2. Teil Kapitel 1 E.I.2.
1179 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.VII.3.
1180 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a(3).
1181 So wohl auch Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.32.
1182 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.32. Vgl. Cross v. Aubin (1886) 211
Ex. 312.
1183 Der oben unter 2. Teil Kapitel 1 C.VI.1.d. geschilderte Grundsatz, dass ein beim Tod des Erblassers noch nicht geborenes Kind nicht berechtigt ist, ein Vermächtnis zu erhalten, kann auch
nicht dadurch umgangen werden, dass als Bedingung die Geburt des Kindes angeordnet wird.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
213
Allerdings ist eine Bedingung in terrorem, d.h. eine Bedingung, die zum Zwecke
der Einschüchterung und entgegen den guten Sitten aufgestellt wurde (zum Beispiel
eine Bedingung, die eine bestimmte Heirat verhindern soll1184), nicht rechtlich durchsetzbar. In einem solchen Fall tritt die Wirkung des Vermächtnisses unbedingt ein.
c. Vertretung im Willen
Da eine Vertretung im Willen hinsichtlich der Testamentserrichtung unzulässig ist, ist
eine Anordnung, die die Entscheidung darüber, ob ein Vermächtnis gelten soll, vollständig in das Belieben einer dritten Person stellt, unwirksam.1185 Hingegen ist die
Anordnung eines Vermächtnisses unter einer vom Willen eines Dritten abhängigen
Bedingung wirksam (obwohl damit dem Dritten in gewisser Weise die Entscheidung
über die Gültigkeit des Vermächtnisses eingeräumt wird), sofern der Erblasser an sich
zu der Anordnung des Vermächtnisses entschlossen war und nur eine Regelung für den
Fall des Eintritts oder Nichteintritts der Bedingung treffen wollte, je nachdem zu welchem Verhalten sich der Dritte entschließt. Ein Beispiel für eine unzulässige Vertretung im Willen wäre demnach die Anordnung eines Vermächtnisses in Höhe von
£ 1.000 an Y, sofern Z dies für richtig hält, ein Beispiel für eine zulässige vom Willen
eines Dritten abhängigen Bedingung die Anordnung eines Vermächtnisses in Höhe
von £ 1.000 an Y, falls Z auswandert.
Wenn der Begünstigte einfach durch einen Dritten aus einem bestimmten Kreis von
Personen ausgewählt werden muss, wird dies nicht als unzulässige Vertretung im Willen angesehen und das Vermächtnis ist wirksam, da dem Dritten nur eine Auswahlbefugnis gewährt wird, aber feststeht, dass das Vermächtnis erfüllt werden muss.1186
3. Vermächtnisarten
a. Stückvermächtnis (specifi c legacy)
Bei einem Stückvermächtnis wendet der Erblasser dem Bedachten einen bestimmten
einzelnen oder unterscheidbaren, im Nachlass vorhandenen Gegenstand zu, indem er
seinen Willen deutlich macht, dass das Eigentum auf den Legatar in specie übergehen
soll, zum Beispiel „mein Wohnhaus A an Y“ oder „mein Ölgemälde an Z“. Das Vermächtnis entfällt ersatzlos (ademption)1187, wenn der Erblasser bei seinem Tod kein
solches Haus/Ölgemälde in seinem Eigentum hatte.
Allerdings steht jeder Ertrag aus dem Stückvermächtnis, zum Beispiel aus einer
Zuwendung von Aktien, der innerhalb von Jahr und Tag seit dem Tod des Erblassers
1184 Nicht gemeint ist hier die Anordnung der bloßen Bedingung, dass eine Person heiratet oder
nicht ein zweites Mal heiratet; eine solche Bedingung ist im Regelfall wirksam.
1185 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 414, S. 206 – 207.
1186 Vgl. Meaker v. Picot (1972) 1 J.J. 2161.
1187 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.VI.5.c(1).
C. Testamentarische Erbfolge
214
erzielt wurde, nicht dem Legatar zu, sondern ist – soweit das Testament keine anderweitige Vergütungsregelung für den Testamentsvollstrecker enthält – Teil des Restnachlasses.1188
b. Gattungsvermächtnis (general legacy)
Hierbei handelt es sich um das Vermachen nicht eines bestimmten Gegenstandes, sondern von etwas, das aus dem Gesamtnachlass des Erblassers oder mit Mitteln des Gesamtnachlasses (Verschaffungsvermächtnis) beschafft werden muss, zum Beispiel
„£ 1.000 an Y“ oder „ein Ölgemälde an Z“ (wobei hier ein Anspruch des Legatars unabhängig davon besteht, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Ölgemälde in
seinem Eigentum hatte oder nicht).
c. Beschränktes Gattungsvermächtnis (demonstrative legacy)
Hierbei handelt es sich um ein Gattungsvermächtnis mit der Besonderheit, dass bestimmte Mittel bezeichnet sind, mithilfe derer das Vermächtnis zu befriedigen ist, zum
Beispiel „£ 1.000 aus dem Erlös des Verkaufs meines Eigentums in der Gemeinde A“
oder „eines meiner Ölgemälde“. Solch eine Zuwendung ist nur wirksam, wenn der
Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes über diese Mittel verfügt. Andernfalls fällt das
beschränkte Gattungsvermächtnis ebenso ersatzlos weg wie ein Stückvermächtnis.
d. Quasi-demonstrative legacy
Ein Beispiel für ein quasi-demonstrative legacy wäre ein Vermächtnis von „£ 1.000
aus meinem Sparkonto bei der A-Bank“. Anders als nach englischem Recht erhält der
Legatar, wenn in diesem Beispiel nur £ 300 auf dem Konto vorhanden sind, nur £ 300
und kann den Restbetrag nicht aus dem generellen beweglichen Nachlass verlangen.
Diese Art von Vermächtnis wird deshalb wie ein beschränktes Gattungsvermächtnis
behandelt.
e. Restlicher Nachlass (residue)
Der Rest des Nachlasses, der nach Befriedigung der Vermächtnisse verbleibt, ist der
residue. Der Bedachte des restlichen Nachlasses (residuary legatee) kann keinerlei
Ansprüche geltend machen, solange nicht alle anderen Vermächtnisse vollständig be-
1188 Dies galt vorbehaltlich der vor 1993 eingreifenden Regeln bezüglich des Rechts des Testamentsvollstreckers hieran, wenn keine Bestimmung für seine Vergütung getroffen wurde, vgl.
Re Terry (née Priston) (1963) 1 J.J. 335. Falle, JLRev 2002, 41 (49 – 52) argumentiert, dass
dies heute nicht mehr als geltendes Recht angesehen werden könne, da die gewohnheitsrechtlichen Prinzipien, die die Grundlage des Urteils gebildet hatten, durch das Trusts (Jersey) Law
1984, das Probate (Jersey) Law 1998 und das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 außer
Kraft gesetzt wurden. Siehe weiterhin unten 2. Teil Kapitel 1 E.I.2.b(2).
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
215
friedigt wurden.1189 Obwohl der residuary legatee häufi g die wirtschaftliche Stellung
eines Testamentserben hat und im deutschen Erbschein dann als Erbe bezeichnet würde, wird in dieser Arbeit der Ausdruck Restlegatar für residuary legatee verwendet,
um zum Ausdruck zu bringen, dass es nach dem Recht Jerseys einen testamentarischen
Erben nicht gibt.1190
4. Umfang der Vermächtnisse
a. Zeitpunkt der Berechnung
Der konkrete Wert eines Vermächtnisses (zum Beispiel der in einem vermachten Sparbuch verkörperte Wert) wird zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestimmt und
nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem das Testament errichtet wurde, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt.1191
b. Auswirkung von Belastungen
(1) Vermächtnisse über bewegliches Vermögen
Der Umfang eines Vermächtnisses richtet sich danach, wer die Kosten und Belastungen des Nachlasses zu tragen hat.1192
Schon nach dem Gewohnheitsrecht galt, dass Erbfall- und Erbschaftsverwaltungsschulden, also insbesondere die Kosten der Beerdigung und des Testaments, sowie die
Erblasserschulden vor der Befriedigung der Vermächtnisse gezahlt werden mussten;
überstiegen die Schulden die Vermächtnisse, mussten die Legatare den Fehlbetrag jedoch nicht ersetzen, hafteten also nicht mit ihrem eigenen Vermögen.1193
Das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 bestätigt und erweitert diese Regel:
Zum einen übersteigt gemäß Art. 18 die Haftung eines Legatars für die Schulden des
Erblassers in keinem Fall den anteiligen Wert des Nachlasses, der dem Legatar zufällt.
Zum anderen sollen gemäß Art. 15 die Kosten der Verwaltung des beweglichen Nachlasses aus dem beweglichen Gesamtvermögen gezahlt werden, es sei denn, dass das
Testament eine anderweitige Anordnung trifft.
Folglich werden Vermächtnisse aus dem beweglichen Nettonachlass gezahlt und
gehen damit, wie auch die Schulden, zulasten des residuary legatee (Restlegatars);
gibt es jedoch ein Defi zit, haften die Legatare hierfür nicht.
1189 Vgl. Re Probert (née Beaman) (1965) 1 J.J. 541.
1190 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.I.1. und 2. Teil Kapitel 1 C.I. vor 1.
1191 Vgl. Carré v. Carré, Urt. v. 14.3.2000, 2000/47.
1192 Vgl. zur Nachlasshaftung im Generellen auch unten 2. Teil Kapitel 1 E.II.
1193 Ottley v. de Gruchy, veuve Ottley, (1958), 251 Ex. 256.
C. Testamentarische Erbfolge
216
(2) Vermächtnisse über unbewegliches Vermögen
Für Legatare von unbeweglichem Vermögen ordnet Art. 23 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles an, dass diese nach Annahme des Vermächtnisses für die Belastungen des Nachlasses wie die gesetzlichen Erben haften.1194
Gemäß Art. 25 (1) Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles kann der Erblasser in
seinem Testament anordnen, in welcher Reihenfolge und zu welchen Anteilen die Legatare zu den Belastungen des Nachlasses beitragen und die nachträglichen Wertminderungen des unbeweglichen Vermögens ausgleichen müssen, vorausgesetzt, dass
hierdurch nicht die Rechte Dritter beeinträchtigt werden; trifft er diesbezüglich keine
Anordnung, haften die Legatare je nach ihrem Anteil am Nachlass.1195 Eine vorrangige Haftung des residuary legatee (Restlegatars) existiert hier nicht.
Art. 18 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 gilt auch für Vermächtnisse über
unbewegliches Vermögen, so dass auch hier die Haftung des Legatars auf seinen Anteil beschränkt ist.
5. Unwirksamkeit und Kürzung von Vermächtnissen
a. Folgen der Unwirksamkeit eines Vermächtnisses
Schlägt eine testamentarische Verfügung über einen Teil des residue (des restlichen
Nachlasses) fehl, wächst dieser nicht (sofern dies nicht besonders im Testament angeordnet ist) den anderen Bedachten des restlichen Nachlasses (residuary legatees) an,
sondern fällt vielmehr an die gesetzlichen Erben.1196
b. Kürzung (abatement) von Vermächtnissen über bewegliches Vermögen
Reicht der Nachlass für die Befriedigung aller Vermächtnisse nicht aus, fi ndet eine
Kürzung (abatement) der Vermächtnisse über bewegliches Vermögen statt.1197 Bei
residuary legacies fi ndet keine Kürzung im Wortsinne statt, da der Anspruch des residuary legatee (Restlegatars) ohnehin nur auf den Überrest des Nachlasses geht.
1194 Art. 24 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles enthält insoweit eine Sondervorschrift: wird
ein Vermächtnis über unbewegliches Vermögen zugunsten der Armen der Gemeinde errichtet,
kann die Gemeinde aus jeglicher Haftung hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten (debts of
the succession) befreit werden, indem ein Amtsträger der Gemeinde den vermachten Grundbesitz aufgibt.
1195 Art. 25 (2) Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles.
1196 Wright v. Millbrook Executor Trustee Co Ltd; Re Crane (1960) 1 P.D. 186; 1959–63 T.D.
74. Siehe weiterhin unten 2. Teil Kapitel 1 C.VII.2.
1197 Vgl. z. B. Harben v. Carr-Barbour (2001) JLR N48; Carré v. Carré, Urt. v. 14.3.2000,
2000/47. Vgl. hierzu weiterhin Testament Philippe Coutanche, Cour du Samedi, Urt. v.
18.01.1706; Testament Hugh Houper, Causes Remises, Urt. v. 3.12.1719, jeweils zitiert bei
Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 132.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
217
Bei generellem Nichtausreichen des Nachlasses werden Vermächtnisse entsprechend
ihrem Typus herabgesetzt, wobei general legacies (Gattungsvermächtnisse) vor specifi c legacies (Stückvermächtnissen) gekürzt werden.1198 General legacies werden (außer
in dem Fall, dass dem Legatar eine Forderung oder ein sonstiger Anspruch zustand)
proportional zu einander herabgesetzt, es sei denn, dass der Erblasserwille klar erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vermächtnis voll vor den anderen erfüllt werden soll.1199
Demonstrative legacies (beschränkte Gattungsvermächtnisse) unterliegen solange keiner Herabsetzung, wie nach Begleichung der Schulden noch etwas von den Mitteln im
Nachlass verbleibt, mithilfe derer das Vermächtnis befriedigt werden sollte. Specifi c
legacies werden, so weit wie möglich, voll beglichen. Musste für die Begleichung der
Schulden ein Gegenstand, der eigentlich einem Stückvermächtnis unterlag, veräußert
werden, schlägt das Vermächtnis nicht fehl, da der Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass vorhanden war; da der verbleibende Nachlass den Wert des Gegenstandes nun nicht mehr erreicht, wird das Vermächtnis pro rata herabgesetzt.1200
c. Aufhebung (revocation) eines einzelnen Vermächtnisses
An die Aufhebung eines einzelnen Vermächtnisses werden noch geringere Anforderungen gestellt als an die Aufhebung eines Testaments insgesamt1201. Erforderlich ist
lediglich, dass der Erblasser – nicht notwendigerweise in testamentarischer Form – einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht hat.1202
Hinsichtlich einer Vermächtnisaufhebung sind zwei Arten zu unterscheiden: Sie
kann entweder durch ademption1203 oder durch translation1204 erfolgen.1205
(1) Ademption (Wegfall / Entziehung) eines Vermächtnisses
Unter ademption versteht man das völlige oder teilweise Erlöschen eines Vermächtnisses über bewegliches Vermögen (legacies)1206 durch irgendeinen Akt des Erblassers
zu dessen Lebzeiten, zum Beispiel durch die Veräußerung eines Gegenstandes, bezüglich dessen er ein Stückvermächtnis angeordnet hatte.
In der Entscheidung In Re Estate Father Amy1207 betonte das Gericht, dass der
gewohnheitsrechtliche Grundsatz der ademption ein selbstständiges Rechtsinstitut des
Rechts Jerseys sei. Auch wenn in der Vergangenheit häufi g auf den Grundsatz der
ademption nach englischem Recht Bezug genommen worden sei, habe eine Untersu-
1198 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.75.
1199 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.75.
1200 Harben v. Carr-Barbour (2001) JLR N48.
1201 Siehe zur Testamentsaufhebung ausführlich unten 2. Teil Kapitel 1 C.VIII.
1202 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 422, S. 221.
1203 2. Teil Kapitel 1 C.VI.5.c(1).
1204 2. Teil Kapitel 1 C.VI.5.c(2).
1205 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 422, S. 221.
1206 Die Grundsätze über ademption gelten hingegen nicht bei Vermächtnissen über unbewegliches
Vermögen (devises).
1207 (2000) JLR 80. Siehe hierzu unten Anhang A Nr. 11.
C. Testamentarische Erbfolge
218
chung der authorities gezeigt, dass das Recht Jerseys und das englische Recht in vieler
Hinsicht Unterschiede aufwiesen. Dementsprechend müsse in diesem Rechtsbereich
primär auf die Quellen des Rechts Jerseys zusammen mit den relevanten französischen
Quellen über das normannische Recht aus der Zeit vor den napoleonischen Codes, als
das normannische Gewohnheitsrecht noch in der Normandie galt, zurückgegriffen
werden.1208 Auch hier wirken also normannische Rechtsvorstellungen fort.
Nach dem Recht Jerseys kann eine ademption ausdrücklich oder konkludent erfolgen:
Eine ausdrückliche Entziehung liegt vor, wenn der Erblasser ausdrücklich widerruft, was er vermachen wollte. Ein spezifi scher Widerruf ist nicht erforderlich, es
reicht vielmehr aus, wenn die Vermächtnisanordnung im Testament durchgestrichen
wird.1209
Eine konkludente Entziehung liegt in dem Verhalten des Erblassers, wenn er beispielsweise freiwillig den Vermächtnisgegenstand aus seinem Vermögen entfernt.1210
Wird der Gegenstand dem Erblasser später noch zu seinen Lebzeiten zurückgegeben,
muss das Vermächtnis durch den Erblasser bestätigt werden, um nicht mehr als erloschen zu gelten.1211 Auch wenn der Gegenstand zerstört wird und keine Ersatzanschaffung durch den Erblasser erfolgt, liegt eine konkludente Entziehung vor.1212 Ersetzt
der Erblasser das Objekt eines Stückvermächtnisses in seinem Vermögen durch einen
Gegenstand anderer Natur (kauft er sich beispielsweise eine goldene Uhr als Ersatz für
die Silberuhr, bezüglich derer er ein Stückvermächtnis ausgesetzt hatte), wird dies regelmäßig ebenfalls als konkludente Entziehung angesehen.1213
Kraft gesetzlicher Anordnung gilt, dass ein Vermächtnis über bewegliches Vermögen oder über Grundbesitz oder eine andere Verfügung zugunsten des Ehegatten des
Erblassers oder dessen Einsetzung als Testamentsvollstrecker, vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung im Testament, automatisch aufgehoben wird, wenn nach Errichtung des Testaments die Ehe zwischen dem Erblasser und dem Ehegatten aufgelöst oder annulliert wird.1214
(2) Translation
Eine Aufhebung durch translation liegt vor, wenn (i) der Gegenstand des Vermächtnisses einer anderen Person letztwillig zugewandt wird, (ii) der Erblasser einen ande-
1208 (2000) JLR 80 (87; 90; 92).
1209 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 422, S. 221.
1210 Re Amy (2000) JLR 237 (241).
1211 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 422, S. 221 – 222.
1212 Re Amy (2000) JLR 237 (241).
1213 Re Amy (2000) JLR 237 (242). Vgl. jedoch Lindon v. Robin (1912) 227 Ex. 358: In diesem
Fall hatte die Erblasserin eine letztwillige Verfügung über Aktien an zwei Gesellschaften, die
später fusionierten, getroffen und die Erblasserin akzeptierte Aktien der neuen Gesellschaft,
ohne ihr Testament zu ändern. Es wurde entschieden, dass die Legatare die Aktien an der neuen Gesellschaft erhielten. Wäre dieser Fall nach englischem Recht entschieden worden, wäre
das Vermächtnis wohl ins Leere gegangen, siehe Re Amy (2000) JLR 237 (243).
1214 Art. 16 Wills and Successions (Jersey) Law 1993.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
219
ren Gegenstand hinterlässt, als ursprünglich vermacht,1215 oder (iii) ein Vermächtnis,
das ursprünglich unbedingt errichtet wurde, nun unter eine Bedingung gestellt wird,
wobei das Vermächtnis als nunmehr bedingtes bestehen bleibt.1216
d. Erlöschen (lapse)
Ein Vermächtnis erlischt, wenn
(i) der Legatar aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale nicht die Fähigkeit hat,
ein Vermächtnis anzunehmen;1217
(ii) der Legatar das Vermächtnis ausschlägt;1218
(iii) der Legatar vor dem Erblasser verstirbt, es sei denn, dass der Legatar Kinder hinterlässt und sich aus dem Wortlaut des Testaments der Wille des Erblassers ergibt,
dass die Kinder Ersatzlegatare werden sollen.1219 Allerdings fi ndet kein solcher
Übergang statt, wenn (a) der Nutzen des Vermächtnisses nach der Auslegung des
Testaments erkennbar dem Legatar persönlich zugute kommen soll oder (b) das
Vermächtnis bedingt ist und der Legatar stirbt, bevor die Bedingung erfüllt ist.
Eine Ersetzung tritt ein, wenn der Erblasser für den Fall, dass der Legatar ausschlägt
oder vorverstirbt, in seinem Testament einen Dritten als Ersatzlegatar ausdrücklich
eingesetzt hat.
War der Verstorbene zusammen mit einem Mitlegatar in der Weise eingesetzt, dass
sie das Vermächtnis nur gemeinschaftlich erhalten sollten, greift das right of accrual /
accroissement (Anwachsungsrecht) ein: Verstirbt einer von mehreren Legataren vor
dem Erblasser, geht das Vermächtnis an die überlebenden Mitlegatare über. Eine Anwachsung fi ndet jedoch wiederum nicht statt, wenn das Vermächtnis nach Anteilen
oder „zu gleichen Teilen“ errichtet wurde: In solch einem Fall geht, wenn ein Mitlegatar stirbt, dessen Anteil an die gesetzlichen Erben des Erblassers, es sei denn, der
Erblasser brachte seinen Willen zum Ausdruck, dass entweder doch eine Anwachsung
stattfi nden solle oder die Kinder des vorverstorbenen Legatars zu Ersatzlegataren berufen sein sollten.1220.
1215 Wobei es sich anders als bei einer ademption (siehe oben 2. Teil Kapitel 1 C.VI.5.c(1)) nicht
um ein Surrogat, sondern um ein Aliud handelt.
1216 Siehe hierzu Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 422, S. 223.
1217 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.4. Trotz der Tatsache, dass der Legatar nicht die Fähigkeit hat, das Vermächtnis anzunehmen, bedeutet dies nicht, dass das Testament selbst von
Anfang an nichtig ist, und es bedeutet nicht zwangsläufi g, dass die Verfügung von Anfang an
nichtig ist, vgl. hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.IX.).
1218 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 D.II.1.b.
1219 Amy et au. v. Aubin et au. (1902) 221 Ex. 501, 11 C.R. 280. Siehe weiterhin oben 2. Teil Kapitel 1 C.VI.1.a.
1220 Westaway v. Baudains (1901) 221 Ex. 331.
C. Testamentarische Erbfolge
220
e. Keine Verjährung
Verjährungsfragen scheinen nur relevant für Klagen zur Annullierung von Testamenten/Vermächtnissen zu sein. Es gibt hingegen keine Frist, innerhalb derer ein Legatar
sein Vermächtnis einfordern muss.1221
VII. Testamentsauslegung
1. Grundregel
Auf Jersey gilt hinsichtlich der Testamentsauslegung die Grundregel, dass das vorrangige Ziel sein muss, die Wünsche des Erblassers festzustellen und ihnen zu entsprechen, grundsätzlich allerdings nur innerhalb der Grenzen des ausdrücklich im Testament Formulierten (eine Art Andeutungstheorie, die jedoch im Folgenden konkretisiert wird).
Bei der Auslegung des Testaments in der Entscheidung Re Will of Power1222 bezog
sich das Gericht auf den englischen Fall Perrin v. Morgan1223, in dem Lord Romer
als Kardinalnorm der Auslegung Folgendes ausführte: „Ein Testament sollte so ausgelegt werden, dass es den Erblasserwillen verwirklicht, wobei der Erblasserwille aus
dem Wortlaut des Testaments unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen das
Testament errichtet wurde, ermittelt werden muss. Um den Wortlaut zu verstehen, darf
das Gericht sich in die Position des Erblassers versetzen. Das Gericht darf jedoch kein
neues Testament für den Erblasser machen, nur weil es vermutet, dass der Erblasser
etwas anderes meinte, als er sagte.“1224
Auch in der Entscheidung In Re Estate Father Amy1225 betonte das Gericht, dass
es an erster Stelle verpfl ichtet sei, das Testament so auszulegen, dass es den Erblasserwillen verwirkliche. Dieser Ansatz wird vor allem in den normannischen und französischen Texten sehr stark hervorgehoben.1226 Allerdings muss der Erblasserwille aus
1221 Dieser Punkt wurde in dem Fall eines Testaments über unbewegliches Vermögen in Le Mottée
v. Le Mottée (1907) 225 Ex 205 erörtert. Es wurde entschieden, dass die Verjährungsfrist bezüglich der partages im Fall von gesetzlicher Erbfolge keine Anwendung bei testamentarischer
Erbfolge fi ndet. Obwohl das Vermächtnis über das unbewegliche Vermögen nach der Anordnung des Erblassers zwischen den Erben nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt werden sollte, konnte der Haupterbe den Grundbesitz nicht nach Ablauf der 25 Jahre
einfordern, weil der Grundbesitz kraft Testaments und nicht kraft Gesetzes überging. Vgl. auch
unten 2. Teil Kapitel 1 E.I.1.a.
1222 (1966) 1 J.J. 643. Siehe hierzu unten Anhang A Nr. 12.
1223 (1943) A.C. 399.
1224 (1943) A.C. 399 (420).
1225 (2000) JLR 80. Siehe hierzu unten Anhang A Nr. 11.
1226 Vgl. insbesondere Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 422, S. 222;
Pothier, Œuvres complètes, Bd. 17, Ausgabe von 1822, Traité des Testaments, et Donations
Testamentaires, S. 369 – 371, abgedruckt bei In Re Estate Father Amy (2000) JLR 80 (94 –
95).
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
221
dem Wortlaut des Testaments zusammen mit jedem Beweis aus den wesentlichen Begleitumständen1227 und jedem anderen zulässigen Beweismaterial ermittelt werden
können. Hierbei soll aber keine unangemessen enge grammatikalische Methode benutzt, sondern vielmehr ein großzügiger und wohlwollender Ansatz (a generous and
benevolent approach) gewählt werden.1228 Ist jedoch ein dergestalt ausgelegtes Testament klar und unzweideutig, muss das Gericht ihm diese Wirkung beilegen und darf
das Testament nicht umschreiben, nur weil es die starke Vermutung hat, dass der Testierende nicht meinte, was er schlechthin sagte.1229 Wenn das Testament zweideutig
ist, sollte das Gericht die Auslegung wählen, die am ehesten dem aus dem Wortlaut
und den Begleitumständen (einschließlich aller zulässigen sich nicht aus dem Dokument ergebenden Beweise (extrinsic evidence)1230) ermittelten Erblasserwillen entspricht.1231
2. Auslegung zugunsten des (gesetzlichen) Erben
Wenn eine Unklarheit in einem Testament nur die Verteilung zwischen dem Legatar
(legatee) und dem gesetzlichen Erben (heir on intestacy) betrifft, wird die für den gesetzlichen Erben günstige Auslegungsmöglichkeit gewählt: Wenn eine Zuwendung
eines Teils des nach Zahlung der Schulden und Vermächtnisse verbleibenden Rests
fehlschlägt, wächst es, solange dies nicht ausdrücklich angeordnet war, nicht den Restlegataren (residuary legatees) an, sondern fällt stattdessen an den gesetzlichen Erben.
Dies wird damit begründet, dass der Legatar seinen Anspruch auf den Erblasserwillen,
so wie er im Testament seinen Niederschlag gefunden hat, stützt. Ist dieser Wille nicht
klar ausgedrückt, bekommt der heir das bewegliche Vermögen kraft Gesetzes.1232 Ergibt sich aus dem Testament eindeutig, dass der Erblasser dem gesetzlichen Erben
nicht mehr als seinem gesetzlichen Anspruch entspricht zukommen lassen wollte, ist
der Erblasserwille insoweit zum Ausdruck gebracht und somit zu berücksichtigen.
1227 Die wesentlichen Begleitumstände hinsichtlich eines Testaments werden in ähnlicher Weise
bestimmt wie in Bezug auf Verträge. Bei Verträgen muss sich das Gericht an die Stelle der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschließlich des beiderseitigen Wissens versetzen.
1228 Vgl. auch Pothier, Œuvres complètes, Bd. 17, Ausgabe von 1822, Traité des Testaments, et
Donations Testamentaires, S. 369 – 371, abgedruckt bei In Re Estate Father Amy (2000) JLR
80 (94 – 95).
1229 Siehe zu diesem Punkt nun auch Thompson v. Surcouf (née Porteous) and Butler (2003) JLR
N45.
1230 Vgl. hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.VII.3.
1231 (2000) JLR 80 (98 – 99).
1232 Wright v. Millbrook Executor Trustee Co Ltd; Re Crane (1960) 1 P.D. 186; 1959–63 T.D.
74.
C. Testamentarische Erbfolge
222
3. Einschränkungen bei der Zulassung von Beweisen, die sich nicht aus der
Urkunde ergeben (extrinsic evidence)
Das Recht Jerseys steht, wie gesagt, der Zulassung von Beweisen, die sich nicht aus
der Urkunde selbst ergeben, um den ausdrücklichen Inhalt des Testaments zu ergänzen
oder zu erklären, grundsätzlich kritisch gegenüber.1233
Es gibt jedoch ausnahmsweise Umstände, unter denen solche Beweise zulässig
sind, wobei es aber nicht möglich ist, diese Umstände anhand der vorhandenen authorities umfassend und abschließend zu defi nieren. Vielmehr ist es nur möglich, Beispiele aufzuzählen. So werden unter anderem solche Beweise zugelassen, (i) um die Gültigkeit eines Testaments zu widerlegen, wenn zum Beispiel behauptet wird, dass das
Geschriebene überhaupt nicht der letzte Wille des Erblassers sei (beispielsweise aufgrund Testierunfähigkeit oder Täuschung). Gleiches gilt, (ii) um einen zweideutigen
Testamentswortlaut auslegen zu können, wenn also eine Schwierigkeit durch den
Wortlaut des Testaments selbst geschaffen wird (zum Beispiel wenn ein benannter Legatar nicht existiert und der Erblasser offensichtlich eine andere Person meinte).1234
In der Entscheidung Re Vibert1235 gestattete das Gericht der einen Partei, einen
sich nicht aus der Urkunde ergebenden Beweis zu erbringen, um zu zeigen, dass eine
Verfügung „an ihn selbst und seine Erben“, bei der der Name des Begünstigten ausgelassen war, für sie bestimmt war. Das Gericht führte aus, dass, wenn es um Testamentsauslegung gehe, die normannischen und französischen authorities, d.h. die maßgebende Rechtsmeinung in Legislatur, Jurisdiktion und Literatur, von stärkerer Überzeugungskraft seien als das englische Gewohnheitsrecht.1236 Aus den normannischen
und französischen authorities sei klar ersichtlich, dass der Erblasserwillen von höchster Bedeutung sei und dass sich nicht aus der Urkunde ergebendes Beweismaterial,
wie zum Beispiel das übliche Verhalten des Erblassers, seine Beziehung zum Begünstigten oder die Rechtspraxis in seiner Gegend oder in seinem Land, herangezogen
1233 Siehe Re Estate of Sir John Wardlaw-Milne (1970) 1 J.J. 1539.
1234 Re Estate of Sir John Wardlaw-Milne (1970) 1 J.J. 1539 (1542). In dem Urteil selbst wurde
entschieden, dass es sich um eine testamentarische Verfügung an eine benannte Person, die
nicht identifi ziert werden konnte (hier eine wohltätige Einrichtung, die nicht unter der Bezeichnung aus dem Testament existierte), handelte und dass es dem Gericht deshalb erlaubt war zu
untersuchen, ob bewiesen werden konnte, um welche Person es sich handeln sollte. Hätte der
Beweis nicht ausgereicht, um jemanden zu identifi zieren, wäre die Verfügung gescheitert, aber
in diesem Fall versetzte das Beweismaterial das Gericht in die Lage, auf den beabsichtigten
Begünstigten zu schließen.
Vgl. auch Thompson v. Surcouf (née Porteous) and Butler (2003) JLR N45.
1235 (1987-1988) JLR 96. Auch O‘Connell, JLRev 2001, 64 (66) spricht sich dafür aus, die Entscheidung Re Vibert als authority für Fragen der reinen Testamentsauslegung und nicht der
Testamentsberichtigung (siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.VII.5.) heranzuziehen.
1236 (1987-1988) JLR 96 (102 – 103).
Auch an diesem aktuellen Beispiel sieht man, dass sich normannische/französische und englische Rechtsgrundsätze auf Jersey nicht stets vermischen oder überlagern, sondern sich teilweise widersprüchlich gegenüberstehen und deshalb eine Entscheidung für das eine und gegen das
andere Recht noch heute getroffen werden muss.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
223
werden könne, um den Erblasserwillen festzustellen, und dass auf dieser Grundlage
das Testament ergänzend ausgelegt werden könne.1237
Hingegen ist eine Zweideutigkeit hinsichtlich der Höhe des Teilbetrags am Nachlass, über den der Erblasser mit seinem Testament verfügen wollte, kein ausreichender
Grund, dem Gericht ein Abweichen von der Grundregel, dass der Erblasserwille aus
der Urkunde selbst ermittelt werden muss, und damit zum Beispiel eine Heranziehung
eines früheren Testaments, zu gestatten.1238
4. Bezugnahme auf andere Dokumente
Es ist möglich, in einem Testament auf andere Dokumente, die zur Zeit der Testamentserrichtung existierten, Bezug zu nehmen, allerdings nicht auf spätere Dokumente. Jedes spätere Dokument müsste die Form eines Testamentsnachtrags oder eines
neuen Testaments haben.1239
1237 Pothier, Coutumes d’Orléans/2, Ausgabe von 1821, S. 497 Ziff. 150, S. 499 – 500 Ziff. 154,
abgedruckt bei Re Vibert (1987-1988) JLR 96 (102 - 103).
In Re Vibert führte das Gericht weiterhin Folgendes aus: Hätte das englische Recht in diesem
Punkt eine größere Bedeutung, hätte das Gericht zwei Paragraphen des (englischen) Administration of Justice Act 1982 (1982 c. 53) berücksichtigt (und wäre somit zu demselben Ergebnis
gekommen): Zum einen s. 20, der es erlaubt, ein Testament zu berichtigten, u. a. wenn ein
Schreibfehler vorlag, und zum anderen s. 21, der das Führen eines sich außerhalb der Urkunde
ergebenden Beweises insoweit erlaubt, als das Testament mehrdeutig war oder der Beweis ergibt, dass es mehrdeutig war, oder das Testament sinnlos ist, obwohl das englische vor Inkrafttreten des Gesetzes geltende Gewohnheitsrecht den Grundsatz befürwortet hatte, dass selbst ein
offenkundiger Irrtum in einem Testament nicht durch einen sich außerhalb der Urkunde ergebenden Beweis behoben werden könne. Das Gericht argumentierte, dass der Administration of
Justice Act 1982 zwar nicht ausschließlich früheres englisches Fallrecht kodifi ziert habe, wohl
aber in den zwei relevanten Paragraphen Prinzipien Gesetzeskraft gab, die früher im englischen
Fallrecht (in Abkehr von der strengen Regel, die das Führen eines sich außerhalb der Testamentsurkunde ergebenden Beweises absolut untersagte) obiter aufgestellt worden waren. Somit dürften die Gerichte Jerseys auch auf s. 20 und s. 21 zurückgreifen, obwohl der englische
Act keine unmittelbare Wirkung auf Jersey habe, siehe (1987-1988) JLR 96 (98; 101 – 104).
1238 So wurde in Re Testament Rayner (1948) 243 Ex. 338; 244 Ex. 14, 255 entschieden, dass es
dem Gericht nicht offen stehe, ein früheres Testament heranzuziehen, um den wahren Erblasserwillen zu bestimmen, es sei denn, dass eine Untersuchung der Testamente, die der Erblasser
vor seinem letzten Testament verfasst hatte, dem Gericht dabei helfen könne, einen Legatar zu
identifi zieren und in bestimmten ähnlich gelagerten Fällen.
1239 In dem Fall Re Testament Russell (1963) 1 J.J. 259 (siehe hierzu unten Anhang A Nr. 8) ordnete eine Bestimmung in dem Testament an, dass die Testamentsvollstrecker die verschiedenen
Gegenstände, die „in einer Liste oder Listen, die von mir unterzeichnet wurde/n und bei meinem Tod unter meinen Papieren gefunden werden kann/können“, aufgeführt waren, an bestimmte dort bezeichnete Personen geben sollten. Die Liste war ein maschinengeschriebenes
Dokument, das den Titel „als Anhang für letzten Willen und Testament von mir, Donald Oscar
Russell…“ trug. Es war einige Zeit vor dem Testament datiert und vom Erblasser unterschrieben. Das Gericht entschied, dass es das betreffende Stück Papier berücksichtigen konnte, weil
es bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung existierte und weil dies aufgrund der Datierung nachgewiesen werden konnte.
C. Testamentarische Erbfolge
224
5. Rectifi cation (Testamentsberichtigung)
Unter rectifi cation wird die Anpassung des Testaments an den wirklichen Willen des
Erblassers durch das Gericht verstanden. Nachdem das Recht Jerseys schon die Heranziehung außerhalb der Urkunde liegender Beweismittel, die den Inhalt des Testaments ergänzen, nur sehr vereinzelt zulässt,1240 war die Frage, ob der Rechtsbehelf der
rectifi cation eines Testaments zulässig ist, lange Zeit zweifelhaft. Erst im Jahr 2000
entschied der Royal Court, dass das Gericht das Ermessen habe, ein Testament zu berichtigen, indem es Wörter streiche, ersetze oder hinzufüge1241, wenn es sich um einen
offensichtlichen Fehler im Testament handle und der wahre Erblasserwille unzweifelhaft feststehe.1242 Gestützt wurde diese Entscheidung insbesondere auf Vergleiche mit
Urteilen kanadischer und neuseeländischer Gerichte. Der Royal Court betonte allerdings, dass er dieses Ermessen nur in Ausnahmefällen ausüben werde, wenn dem wahren Erblasserwillen sonst nicht zur Geltung verholfen werden könne.1243
VIII. Testamentsaufhebung
1. Bedeutung
Ein Testament kann entweder kraft Gesetzes aufgehoben oder durch einen Rechtsakt
des Erblassers selbst widerrufen werden. Beides wird nach dem Rechtsverständnis
Jerseys unter dem Begriff revocation zusammengefasst. Gemäß Art. 30 Loi (1851) sur
les testaments d‘immeubles fi nden die Regeln über revocation von Testamenten über
bewegliches Vermögen grundsätzlich auch auf Testamente über unbewegliches Vermögen Anwendung, sofern nicht das Gesetz selbst etwas anderes vorsieht.
1240 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.VII.3.
1241 Der Royal Court wies darauf hin, dass die Tatsache, dass englische Gerichte bei rectifi cation
von Testamenten grundsätzlich lediglich Wörter streichen, nicht aber hinzufügen könnten, auf
dem Wortlaut des Wills Act 1837 (1837 c. 26) beruhe, und nicht Ausdruck des englischen Gewohnheitsrechts sei, und dass auf Jersey kein solches einschränkendes Gesetz existiere, (2000)
JLR 351 (361). Seit der Einführung von s. 20 des Administration of Justice Act 1982 ist es englischen Gerichten heute aber auch in Ausnahmefällen gestattet, Wörter in Testamente einzufügen.
1242 In the Estate of Vautier (née McBoyle) (2000) JLR 351. Vgl weiterhin O‘Connell, JLRev
2001, 64 (67 – 68).
1243 In the Estate of Vautier (née McBoyle) (2000) JLR 351 (360 – 361). Wie bereits ausgeführt
(siehe oben Fn. 1122), hatten die Eheleute Vautier versehentlich anstelle ihres jeweils eigenen
Testaments jeweils das Testament des anderen unterschrieben und das Testament der zuerst
verstorbenen Frau Vautier war mangels Unterschrift unwirksam. Der Royal Court verhalf dem
Willen der Erblasserin aber dadurch zur Geltung, dass er das von ihr unterschriebene Testament
des Ehemanns, das spiegelbildlich zu ihrem errichtet worden war, als ihr Testament ansah und
dieses Dokument an einigen Stellen mittels rectifi cation anpasste.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
225
Revocation kraft Gesetzes fi ndet statt, wenn das Testament anfechtbar ist1244 und
innerhalb der Klagefrist erfolgreich gegen das Testament geklagt wurde1245.
Der durch den Erblasser erfolgende Widerruf wird im Folgenden behandelt.
2. Widerruf durch einen Rechtsakt des Erblassers
Ein Widerruf bedarf (i) einer Widerrufshandlung und (ii) einer Widerrufsabsicht.1246
Prima facie genügt hier jeder Akt, der Ausdruck einer Widerrufsabsicht ist. Ein Widerruf bedarf keiner besonderen formalen Voraussetzung, was gleichermaßen für den
Widerruf von Testamenten über unbewegliches Vermögen gilt: Obwohl die Errichtung
eines Testaments über unbewegliches Vermögen der Beachtung bestimmter Formvorschriften bedarf, ist das beim Widerruf eines solchen Testaments nicht der Fall. 1247
a. Verschiedene Widerrufsmöglichkeiten
Ein Erblasser kann sein Testament auf jede der folgenden Arten widerrufen:
Da keine formellen Anforderungen an den Widerruf eines Testaments bestehen, genügt hierfür jeder Akt, der die Absicht des Erblassers erkennen lässt, dass das Testament keine Geltung mehr haben soll.1248 Ein Beispiel, in dem ein Verhalten als gültiger
Widerruf eingestuft wurde, ist das Anbringen des Wortes „cancelled“ auf dem Testament.1249
Auch das Zerstören des Testaments ist nur ein gültiger Widerruf, wenn dies in Widerrufsabsicht geschah.1250 Zerstört der Erblasser sein Testament versehentlich und
können dessen Inhalt und die Gültigkeit bewiesen werden, ist das Testament wirksam.
Befand sich ein Testament zuletzt im Besitz des Erblassers und ist es nach dessen Tod
nicht auffi ndbar, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der Erblasser das
Testament in Widerrufsabsicht zerstört hat.1251
Für einen Widerruf genügt auch das Abgeben einer einfachen Erklärung, dass das
Testament ungültig sei. Dies geschieht oft durch eine Widerrufsklausel in einem nach-
1244 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 C.II.2.
1245 Vgl. unten 2. Teil Kapitel 1 C.X.
1246 Re Will of Futter (2000) JLR 344 (349 – 350).
1247 Beaugié v. Beaugié (1970) 1 J.J. 1579 (1585); Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property,
Abschnitt 8.69.
1248 Re Testament Scoones, veuve Rickard (1939) 240 Ex 552. Vgl. auch Le Geyt, Code Le Geyt,
S. 57 Art. 5.
Dogmatisch wäre auch ein mündlicher Widerruf ausreichend, jedoch kann dies auf Beweisschwierigkeiten stoßen.
1249 Poisson v. L’Huissière (1919) 230 Ex. 338 (oder „annulled“, Gabeldu v. Rive (1938) 240 Ex.
330 – maßgeblich scheint auch hier die Absicht zu sein).
1250 Vgl. Beaugié v. Beaugié (1970) 1 J.J. 1579.
1251 JSPCA v. Rees (2001) JLR 506 (511 – 512).
C. Testamentarische Erbfolge
226
folgenden testamentarischen Instrument.1252 Diese kann das Testament widerrufen,
auch wenn das Instrument selbst nicht wirksam ist und deshalb kein Widerruf durch
gültiges nachfolgendes abweichendes Testament vorliegt, dies aber als einfache Widerrufserklärung ausgelegt werden kann.1253
Vor 1993 war gemäß dem heute außer Kraft gesetzten1254 Art. 10 Loi (1851) sur les
testaments d‘immeubles eine legs immeuble, eine Verfügung von Todes wegen über
unbewegliches Vermögen, unwirksam, wenn das Testament innerhalb von 40 Tagen
vor dem Tod des Erblassers errichtet wurde. Enthielt ein solches Testament eine Widerrufsklausel hinsichtlich eines früheren Testaments, war der Widerruf aber grundsätzlich trotz der Unwirksamkeit des späteren Testaments wirksam.1255 Dies galt aber
wiederum nicht, wenn die Widerrufklausel ausdrücklich ein anderes vorsah1256 oder
wenn, wie im Folgenden beschrieben wird, die Lehre vom abhängigen relativen Widerruf (dependant relative revocation)1257 zur Anwendung kam.
Eine weitere Widerrufsmöglichkeit ist das Abfassen einer gültigen späteren testamentarischen Verfügung, die ganz oder teilweise im Widerspruch zu dem ursprünglichen Testament steht. Ein Beispiel hierfür ist die Errichtung eines codicil (eines Testamentsnachtrags). In Falle v. Falle1258 entschied das Gericht, dass ein Dokument, das
alle früheren Testamente unwirksam machte, obwohl es selbst kein wirksames Testament war, hinsichtlich des Widerrufs der früheren Testamente wirksam war.
Die vermutlich häufi gste Widerrufsart ist das Errichten eines gänzlich neuen Testaments:
Wenn das spätere Testament in jeder Hinsicht wirksam ist, wird das frühere Testament an sich automatisch widerrufen.1259 So wurde in Re Briard1260 die Grundregel
bestätigt, dass das spätere Testament das frühere widerruft, weil dies der spätere Ausdruck des Willens des Erblassers ist.
1252 Ist das Gericht allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass ein
Widerruf aller früheren Testamente nicht dem wahren Erblasserwillen entsprach (z. B. weil in
dem Testament mit der Widerrufsklausel nur über einen bestimmten Teil des Vermögens verfügt wurde und frühere Testamente auch Verfügungen über weitere Vermögensteile enthielten),
kann es eine solche Widerrufsklausel ignorieren, vgl. In the Estate Vickers (née Francis)
(2001) JLR 712.
1253 Falle v. Falle (1951) 1 P.D. 56; 1951–58 T.D. 235; In re Parker (née Cashman) (1992) JLR
N-13. Vgl. auch die nachstehenden Ausführungen.
1254 Vgl. Art. 24 Wills and Successions (Jersey) Law 1993.
1255 Du Feu v. Du Feu, Causes Remises, Urt. v. 17.11.1928, zitiert und teilweise abgedruckt bei Le
Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 444 – 445.
1256 Barette v. Sarre (1908) 225 Ex. 498. Vgl. auch Re Briard (1964) 1 J.J. 417 (419): In diesem
Fall war die Widerrufsklausel in einem Testament über unbewegliches Vermögen, das zeitlich
nach der Errichtung eines gemischten Testaments errichtet wurde, so formuliert, dass Bedingung für ihre Wirksamkeit war, dass der Erblasser noch mindestens 40 Tage nach der Unterzeichnung am Leben war.
1257 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.VIII.2.b(2).
1258 (1951) 1 P.D. 56; 1951–58 T.D. 235.
1259 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 57 Art. 5.
1260 (1964) 1 J.J. 417.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
227
Wird zeitlich nach einem gemischten Testament ein widersprechendes Testament
errichtet, das sich nur mit einer Art von Vermögen (beweglichem oder unbeweglichem
Vermögen) befasst, kann das gemischte Testament vollständig widerrufen sein.1261
Wenn es aber scheint, als ob die Widerrufsklausel nur darauf abzielen sollte, die früheren testamentarischen Verfügungen über Vermögen desselben Typs wie in dem späteren Testament zu behandeln, wird das gemischte Testament nur partiell widerrufen.1262
Problematisch kann allerdings sein, wenn das spätere Testament fehlerbehaftet ist.
Hier bleibt das frühere Testament grundsätzlich wirksam, es sei denn, dass einer von
drei Ausnahmefällen eingreift, nämlich dass (i) die gesetzlichen Erben als Begünstigte in dem späteren unwirksamen Testament eingesetzt wurden, (ii) das spätere Testament von einem Soldaten im aktiven Dienst errichtet wurde1263 oder (iii) der Erblasser
in dem zweiten Testament erklärte1264, dass er das frühere Testament widerrufen habe,
und diese Erklärung – wie oben beschrieben – als Widerruf ausgelegt werden
kann.1265
b. Bedingter Widerruf und von der Wirksamkeit einer neuen Verfügung
abhängiger relativer Widerruf
(1) Ausdrücklich bedingter Widerruf
Ein neues Testament widerruft ein früheres Testament allerdings dann nicht, wenn das
spätere Testament eine gegenteilige Absicht des Erblassers erkennen lässt, d.h. wenn
es erkennen lässt, dass es nur bedingt wirksam sein soll, und die Bedingung nicht eintritt.1266
1261 Re Testament Gabeldu, Bull v. Bull (1941) 41 Ex. 334.
1262 Ryan v. Gully (1950) 245 Ex. 471 (486). Siehe auch Matthews/Nicolle, The Jersey Law of
Property, Abschnitt 8.70.
So wurde in Re Briard (1964) 1 J.J. 417 entschieden, dass das spätere Testament über bewegliches Vermögen nicht die Verfügungen über unbewegliches Vermögen in einem früheren gemischten Testament widerrief. Eine ausdrückliche Widerrufsklausel in dem Testament über
bewegliches Vermögen (das keinen Bezug auf das unbewegliche Vermögen nahm), das zeitlich
nach einem gemischten Testament errichtet wurde, wurde so interpretiert, als bezöge es sich
allein auf das bewegliche Vermögen, so dass sich die Widerrufserklärung nicht auf die Verfügungen aus dem ersten Testament, die Anordnungen für den unbeweglichen Nachlass trafen,
erstreckte, (1964) 1 J.J. 417 (420 – 421).
Entsprechend wurde bereits in Barette v. Sarre (1908) 225 Ex. 498 entschieden, dass ein nachfolgendes Testament über unbewegliches Vermögen nicht die Verfügungen über bewegliches
Vermögen, die in einem früheren gemischten Testament getroffen wurden, widerruft, sondern
nur die Verfügungen über unbewegliches Vermögen, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche
Widerrufsklausel, die sich mit diesem Problem befasst.
1263 Der Grund hierfür liegt darin, dass das spätere Testament unter den besonderen Vorschriften für
Soldaten in diesen Fällen wirksam sein kann.
1264 Vgl. auch Falle v. Falle (1951) 1 P.D. 56; 1951–58 T.D. 235.
1265 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 412, S. 194.
1266 Re Briard (1964) 1 J.J. 417 (420).
C. Testamentarische Erbfolge
228
(2) Von der Wirksamkeit einer neuen Verfügung abhängiger relativer Widerruf (dependant relative revocation)
Unter Umständen widerruft ein nachfolgendes Testament ein früheres Testament, auch
wenn es eine ausdrückliche unbedingte Widerrufsklausel enthält (d.h. wenn es festlegt,
dass es eine bedingungsunabhängige Wirkung haben soll), jedoch nur, wenn dieses
neue Testament wirksam ist. Das ist der Fall, wenn ein Widerruf im Zusammenhang
mit einer anderen Verfügung steht, die bereits getroffen wurde (zum Beispiel in dem
Widerrufstestament) oder die noch getroffen werden soll, und der Widerruf nicht gelten soll, wenn die andere Verfügung nicht wirksam ist. Solch ein Widerruf wird dependant relative revocation genannt, und falls die andere Verfügung aus irgendeinem
Grund nicht wirksam wird, bleibt das ursprüngliche Testament – wie vor dem Widerruf – bestehen.1267 Es handelt sich somit um eine Art bedingten Widerruf.
In Beaugié v. Beaugié1268 setzte sich das Gericht zunächst mit den französischen
authorities und der englischen Doktrin der dependant relative revocation auseinander.
Es stellte sodann fest, dass die Gerichte Jerseys der englischen Doktrin der dependant
relative revocation folgen. Daraufhin erklärte das Gericht, dass bei einem Testament
über unbewegliches Vermögen mit einer für sich betrachtet wirksamen ausdrücklichen
und nicht weiter qualifi zierten Widerrufsklausel diese Klausel automatisch mit der
Unterzeichnung des Testaments ohne weiteres wirksam wird1269. Das Gericht erläuterte danach, dass die Frage, ob eine dependant relative revocation vorlag, gemäß dem
Erblasserwillen zu entscheiden, d.h. zu fragen sei, ob der Erblasser mit der zweiten
Anordnung die frühere Anordnung in jedem Fall widerrufen wollte oder ob er diese in
Wirklichkeit nur widerrufen wollte, um die Änderung in seiner zweiten Anordnung
verwirklichen zu können. Zur Ermittlung des Erblasserwillens sind die folgenden
Prinzipien anzuwenden:
(i) Das Gericht ist verpfl ichtet, den offenkundigen Erblasserwillen festzustellen und
diesem Wirkung zu verschaffen, aber es darf keinen neuen oder anderen Willen
anstelle des Erblassers konstruieren, wenn dieser selbst keinen gebildet hatte.
(ii) Ist ein Widerruf ausdrücklich formuliert, wird es schwierig sein darzulegen, dass
die Worte nur bedingt gelten sollen; dennoch bleibt die Erforschung des Erblasserwillens maßgeblich.
(iii) Wenn es den wahren Erblasserwillen zu ermitteln sucht, muss das Gericht fragen,
ob es die Absicht des Erblassers war, das frühere testamentarische Instrument in
jedem Fall zu widerrufen, oder nur unter der Bedingung, dass die Verfügungen des
späteren Instruments wirksam sein würden.
1267 Williams on Wills, Bd. 1, Rn. 19.3 zum englischen Recht.
1268 (1970) 1 J.J. 1579 (1607).
1269 Ungeachtet der Tatsache, dass – gemäß Art. 10 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles vor
Geltung des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 (Art. 24 Wills and Successions [Jersey]
Law 1993 setzte Art 10 Loi [1851] sur les testaments d‘immeubles außer Kraft) – die Verfügungen über das unbewegliche Vermögen nichtig waren, da der Erblasser innerhalb von 40
Tagen seit der Errichtung des Testaments eines natürlichen Todes gestorben war, vgl. Jackson
(née Jackson) v. Jackson (née Hurst) (1970) 1 J.J. 1285.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
229
(iv) Die Doktrin ist nicht beschränkt auf Fälle, in denen das spätere Testament unwirksam ist.
(v) Zur Erforschung des wahren Erblasserwillens können das frühere und das spätere
Testament vergleichend herangezogen werden.1270
Die Anwendung dieser Doktrin hat jedoch ihre Schwierigkeiten: Wenn eine absolute
Verfügung oder Anordnung in einem Testament zugunsten von A getroffen wurde und
dann in einem späteren Testament zugunsten von B, ist eine Auslegung, dass die erste
Verfügung wieder gültig sein soll, wenn die zweite Verfügung nicht wirksam wird,
kaum möglich. In einem solchen Fall vernichtet nämlich die zweite Verfügung, was
die erste zugewandt hatte, und es bleibt in keinem der beiden Testamente ein Hinweis
auf den Erblasserwillen übrig, dass A wieder Bedachter sein sollte, wenn es B nicht
wird.
c. Wirkung einer anschließenden Ehe oder Scheidung auf ein Testament
Eine anschließende Heirat bewirkt keinen automatischen Widerruf eines früheren
Testaments.1271 Das Vermögen, über das in dem Testament verfügt wird, kann jedoch
nun – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – einem dower/einer viduité
oder einem Pfl ichtteil (légitime) unterliegen.1272
Eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Zuwendung an den Ehegatten des
Erblassers oder die Bestellung des Ehegatten als Testamentsvollstrecker in einem Testament wird hingegen widerrufen, wenn die Ehe später aufgehoben oder geschieden
wird (vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung im Testament).1273
IX. Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit von fehlerbehafteten Testamenten?
1. Die Entscheidung in Jackson (née Jackson) v. Jackson (née Hurst)1274
Das Recht Jerseys kennt keine dogmatische Unterscheidung zwischen nichtigen und
aufhebbaren Testamenten. Es stellt vielmehr jeweils auf die gerichtliche Registrierung
ab. Hat das Gericht das Testament registriert, gilt es zunächst als wirksam. Gemäß der
1270 Beaugié v. Beaugié (1970) 1 J.J. 1579 (1607). Vgl. zur dependant relative revocation-Doktrin
auch die weiteren Fälle Perrier and Drouin (née Ryser) v. Minchinton (1997) JLR-N 15,
siehe hierzu unten Anhang A Nr. 13; Re Estate of Bull (1999) JLR 228, siehe hierzu unten
Anhang A Nr. 14; In the Estate of Clarissa Joyce Prescott (née Maters), Urt. v. 9.12.1999,
1999/208, siehe hierzu unten Anhang A Nr. 9.
1271 Le Clercq v. Herivel (1903) 22 Ex. 315.
1272 Vgl. auch Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.69. Zum dower und zur
viduité siehe oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b., zur légitime oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a.
1273 Art. 16 Wills and Successions (Jersey) Law 1993. Diese Vorschrift bewirkt jedoch keinen Widerruf des Testaments insgesamt, siehe oben 2. Teil Kapitel 1 C.VI.5.c(1).
1274 (1970) 1 J.J. 1285. Siehe hierzu unten Anhang A Nr. 15.
C. Testamentarische Erbfolge
230
Entscheidung in Jackson (née Jackson) v. Jackson (née Hurst)1275 hat das Gericht
die Amtspfl icht, jedes Dokument zu registrieren, das den Anspruch erhebt, ein Testament zu sein. Ein Gericht scheint eine Registrierung hiernach nur dann verweigern zu
dürfen, wenn es für das Gericht offenkundig ist, dass es sich nicht um ein Testament
handelt.1276
Die Wirksamkeit des Testaments gilt, solange es nicht angefochten worden ist, d.h.
durch Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes (moyen de nullité) gegen die Urkunde selbst oder gegen die Transaktion, die sie enthält, durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde.1277 Hierbei ist es allein Sache des Erben, die Nichtigkeit
klageweise innerhalb von Jahr und Tag seit dem Tag der Registrierung des Testaments
geltend zu machen; tut er dies nicht, ist die Zuwendung gültig.1278
Dabei wird die Frage nicht gestellt, ob ein Testament von Anfang an nichtig war
und die Nichtigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden kann, oder ob das Testament anfechtbar war.
2. Unterscheidung je nach Art des Testamentsmangels?
Eine strenge Interpretation der Entscheidung Jackson (née Jackson) v. Jackson (née
Hurst)1279 würde dazu führen, dass alle Testamente ohne Ansehung der Nichtigkeitsgründe nach Ablauf der Jahresfrist unterschiedslos unanfechtbar wären. Eine solche
Auslegung wird jedoch in den Fällen als unbefriedigend empfunden, in denen ein solches Dokument überhaupt nicht den frei geäußerten letzten Willen des Erblassers enthält.
Nach Angaben von Praktikern auf Jersey existiert eine Ansicht in der Literatur1280,
nach der deshalb eine Unterscheidung zwischen Dokumenten zu treffen ist, die tatsächlich Testamente sind, und solchen, die es nicht sind, und demnach eine Differenzierung zwischen nichtigen und anfechtbaren Testamenten vorzunehmen wäre:
Hiernach sei zwar ein Testament über unbewegliches Vermögen, wenn es an einem
Formfehler (zum Beispiel fehlende Attestierung) oder einem rechtlichen Mangel (zum
1275 (1970) 1 J.J. 1285.
1276 Das Gericht führt als – aus unserer Sicht skurriles – Beispiel ein unbeschriebenes Blatt Papier
an.
1277 Das Urteil besagte, dass kein vom Court registriertes Testament nichtig ad initio sei, solange
und sofern es nicht durch ein moyen de nullité angefochten sei.
1278 Jackson (née Jackson) v. Jackson (née Hurst) (1970) 1 J.J. 1285; vgl. auch Latter v. Doyen
de L’Isle de Jersey (1948) 50 H. 305, 311 (N.S.); 1941–50 T.D. 51. Zu beachten ist, dass sich
die Entscheidung in Jackson (née Jackson) v. Jackson (née Hurst) (1970) 1 J.J. 1285 auf ein
Testament über unbewegliches Vermögen bezieht. Ein entsprechendes Urteil bezüglich eines
Testaments über bewegliches Vermögen ist, soweit ersichtlich, bislang noch nicht ergangen;
allerdings deutete das Gericht in In the Estate of Ruellan (2001) JLR 286 (289) Zweifel an,
ob auch Mängel in einem solchen Testament durch Fristablauf geheilt werden könnten.
1279 (1970) 1 J.J. 1285.
1280 Angeblich Giffard in Ausführungen zu Art. 6 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles (substitutions) – zur Zeit nicht zugänglich.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
231
Beispiel Anordnung einer substitution) leide, lediglich innerhalb der Jahresfrist des
Art. 15 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles anfechtbar und bis zu einer Anfechtung wirksam.
Eine andere Betrachtungsweise sei aber in folgenden Fällen angebracht: bei Unzurechnungsfähigkeit des Erblassers, bei durch Irrtum veranlassten oder aufgrund eines
Betrugs oder unter Zwang errichteten Testamenten sowie bei Testamenten, bei deren
Errichtung der Verfasser unzulässig beeinfl usst wurde, und schließlich in dem Fall,
dass ein späteres Testament gefunden wird, das das frühere registrierte Testament aufhebt. In diesen Konstellationen enthalte das Testament nicht den Ausdruck des letzten
Willens des Erblassers und das Testament sei von Anfang an nichtig, da es sich nicht
um einen „letzten Willen“ im wahren Wortsinne handle, und Art. 15 Loi (1851) sur les
testaments d‘immeubles folglich keine Anwendung fi nde. In einem solchen Fall könne
eine Klage zu jeder Zeit erhoben werden, und zwar nicht um das Testament anzufechten, sondern, um einen Fehler im Register berichtigen zu lassen, nämlich dass das angebliche Testament nie hätte registriert werden dürfen.
Es ist schwierig, diese Ansicht mit der Entscheidung in Jackson (née Jackson) v.
Jackson (née Hurst)1281 in Einklang zu bringen, die darauf hindeutet, dass das Versäumnis eines Erben, ein registriertes Testament unter der Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles innerhalb der Jahresfrist aufheben zu lassen, das Testament unangreifbar macht. In dieser Entscheidung hatte sich das Gericht zwar mit einem Verstoß
gegen eine gesetzliche Vorschrift1282 zu befassen; es lag allerdings kein Fall von so
gravierender Tragweite wie bei den oben geschilderten vor. Es besteht deshalb eine
gewisse Unsicherheit, ob sich die Entscheidung in Jackson (née Jackson) v. Jackson
(née Hurst)1283 auch auf die oben genannten Kategorien an Testamenten erstreckt, bei
denen vorgeschlagen wird, dass sie von Anfang an nichtig seien.
Gegen die Literaturansicht, die im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit in den genannten Kategorien eine Geltendmachung der Nichtigkeit auch nach Ablauf der Jahresfrist zulässt, sprechen Gründe der Rechtssicherheit und des Schutzes des Rechtsverkehrs. Dass diese Erwägungen auch an anderen Stellen im Erbrecht Jerseys Gewicht haben, zeigt zum Beispiel Art. 20 Wills and Successions (Jersey) Law 1993, dem
eine solche gesetzgeberische Intention (Rechtssicherheit und Schutz des Rechtsverkehrs) eben zugrunde liegt: Wie bereits erwähnt,1284 wird gemäß Art. 20 Wills and
Successions (Jersey) Law 1993 ein gutgläubiger Erwerber, der entgeltlich Gegenstände aus dem beweglichen oder unbeweglichen Nachlass erworben hat, durch eine Registrierung eines Testaments nach Ablauf von Jahr und Tag seit dem Tag des Erbfalls1285 nicht mehr in seinem Eigentum gestört. Zwar könnte gegen das Argument der
1281 (1970) 1 J.J. 1285.
1282 Es handelte sich um einen Verstoß gegen die sogenannte 40-Tages-Regel, siehe hierzu unten
2. Teil Kapitel 1 C.XI.2.
1283 (1970) 1 J.J. 1285.
1284 Siehe oben 2. Teil Kapitel 1 C.V.5.c.
1285 Die Jahresfrist ist insofern ungewöhnlich, da für die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines
Testaments weder im Fall von beweglichem noch von unbeweglichem Vermögen eine Jahres-
C. Testamentarische Erbfolge
232
Rechtssicherheit eingewendet werden, dass mit Registrierung nicht gewährleistet ist,
ob auch eine Kenntniserlangung des Anfechtungsberechtigten erfolgt ist, aber letzteres
wird in der Regel der Fall sein.
Andererseits gibt es nach unserem Rechtsverständnis Fälle der oben beschriebenen
Art, in denen die Ausschlussfrist von Jahr und Tag schlichtweg zu unerträglichen Ergebnissen führen würde. Es sind dies Fallgruppen sowohl formeller (z. B. wenn eine
Testamentsurkunde von einem anderen als vom Erblasser errichtet wurde, ohne vom
Erblasser beauftragt worden zu sein) als auch materiellrechtlicher (z. B. Einsetzung
eines Tieres oder einer nicht existenten Person oder unter der Bedingung, einen Mord
zu begehen) Art, bei denen die Nichtigkeit auf den ersten Blick evident ist. Ein Ausschluss der Geltendmachung der Nichtigkeit könnte in diesen Fällen den Rechtsfrieden nachhaltiger stören, als es die Rechtssicherheit verlangen kann. Aus diesen Gründen sollte auch im Recht Jerseys die Differenzierung zwischen nichtigen und anfechtbaren Testamenten eingeführt werden. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden,
dass bis heute immer noch auf die Entscheidung Jackson (née Jackson) v. Jackson
(née Hurst)1286 Bezug genommen wird.
X. Klagen zur Annullierung von Testamenten
1. Zuständigkeit
Klagen zur Testamentsanfechtung fallen in die Zuständigkeit der Samedi Division.1287
2. Parteien
Nur eine Person, die durch ein Testament benachteiligt wird, ist berechtigt, Klage zu
erheben, um es für ungültig erklären zu lassen. Jedoch kann ein gesetzlicher Erbe, der
bereits eine gerichtliche Bestellung als Testamentsvollstrecker angenommen hat, das
Testament nicht mehr anfechten, auch wenn er dies in seiner Eigenschaft als Erbe und
nicht in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker tun wollte.1288
frist ab dem Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers läuft: bei beweglichem Vermögen läuft
die Frist vielmehr ab der Ausstellung der gerichtlichen Testamentsbestätigung und im Fall von
unbeweglichem Vermögen läuft sie ab dem Tag des Gerichtsaktes, der die Registrierung anordnet.
1286 (1970) 1 J.J. 1285.
1287 Dies ergibt sich für Testamente, die letztwillige Verfügungen über unbewegliches Vermögen
enthalten, aus Art. 28 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles (gleiches gilt für Klagen zur
Herbeiführung eines partgage über Grundbesitz, über den entweder ganz oder zum Teil testamentarisch verfügt wurde, vgl. Art. 28 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles a.E.), für
Testamente über bewegliches Vermögen aus r. 3/1 (4) Royal Court Rules 2004. Vgl. zur generellen Zuständigkeitsverteilung bereits oben 1. Teil C.I.2.
1288 Le Sueur v. Winter (1911) 227 Ex. 255. Vgl. auch Thatcher v. Laurens (1925) 233 Ex. 338
und zum normannischen Recht Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 412,
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
233
Nicht klageberechtigt ist der Testamentsvollstrecker als solcher.1289
Grundsätzlich kann der gesetzliche Erbe ausdrücklich oder konkludent auf sein
Klagerecht verzichten. Stimmt ein gesetzlicher Erbe dem Inhalt des Testaments allerdings auf ausdrückliches Ersuchen des Erblassers hin zu dessen Lebzeiten zu, und
liegt hierin ein (teilweiser) Verzicht auf sein gesetzliches Erbrecht, wird vermutet, dass
die Zustimmung nicht freiwillig erteilt wurde, und der Erbe kann das Testament dennoch anfechten.1290
Weiterhin wird ein fehlerbehaftetes Testament nicht automatisch dadurch geheilt,
dass die gesetzlichen Erben es akzeptiert haben, allerdings kann darin ein Klageverzicht liegen.
Alle Personen, die ein Interesse an dem Testament haben, müssen in einem Verfahren, in dem das Testament außer Kraft gesetzt werden soll, notwendigerweise beteiligt
werden. Hierunter fallen nicht Legatare, die ihr Vermächtnis ausgeschlagen haben.1291
Wird Klage erhoben, um ein gemischtes Testament außer Kraft zu setzen, ist dies aber
auf die Verfügungen über das unbewegliche Vermögen beschränkt, müssen die Legatare des beweglichen Vermögens nicht beteiligt werden.1292
Schließlich gilt, dass eine Person, die einen Teil eines Testaments als gesetzlicher
Erbe angreift, keine Rechte mehr aus diesem Testament als Legatar herleiten
kann.1293
3. Form
Gemäß r. 6/2 (2) (b) der Royal Court Rules 2004 müssen Klagen zur Anfechtung von
Testamenten durch simple actions1294 erhoben werden (d. h. durch schlichte Ladungen
vor Gericht; es ist keine order of justice erforderlich, bei der der Kläger präzise Klagegrund und Antrag formulieren müsste).
Wie wichtig es auf Jersey ist, die richtige Klageform zu wählen, wird an der Entscheidung Jackson (née Jackson) v. Jackson (née Hurst)1295 erkennbar: In diesem
S. 192 – 193 sowie auch Warnkönig/Warnkönig, Französische Staats- und Rechtsgeschichte,
Bd. 2, S. 460.
1289 Jackson (née Jackson) v. Jackson (née Hurst) (1970) 1 J.J. 1285 (1300).
1290 Vgl. Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art. 412, S. 192.
1291 Bertram v. Bree et aus. (1894) 216 Ex. 446.
1292 Barreau v. Alexandre et au. (1890) 214 Ex. 63.
1293 Bannister v. Aubin (1899) 213 Ex. 379, 10 C.R. 429; West v. West (1942) 13 C.R. 46; Re
Testament Craven (1959) 252 Ex. 229; Re Testament Crane (1960) 1 P.D. 186, 1959–63 T.D.
74. Vgl. auch Blyth v. Midland Bank Executor and Trustee Co. Ltd (1938) 240 Ex. 193),
eine Entscheidung der Inferior Number, die, sofern sie nicht mit den Entscheidungen der Superior Number in Bannister v. Aubin und West v. West in Einklang gebracht werden kann, als
falsch entschieden angesehen werden sollte, so Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property,
Abschnitt 8.71.
1294 Diese wurden in Jackson (née Jackson) v. Jackson (née Hurst) (1965) 1 J.J. 463 (468) als
billes de prévôt bezeichnet.
1295 (1965) 1 J.J. 463. Vgl. zu dieser Entscheidung bereits oben 2. Teil Kapitel 1 C.IX.1.
C. Testamentarische Erbfolge
234
Fall war die Klage zwar als order of justice innerhalb der Jahresfrist aus Art. 15 Loi
(1851) sur les testaments d‘immeubles erhoben, jedoch erst nach Ablauf der Frist angehört. Als das Gericht befand, dass eine order of justice nicht das richtige Mittel zur
Klageerhebung war und dass die Klage vielmehr durch simple action mittels einer bille de prévôt hätte erhoben werden müssen, hatte der Kläger jede Gelegenheit, das Verfahren innerhalb der Klagefrist erneut in Gang zu setzen, verpasst. Das Gericht war
der Ansicht, dass eine andere Entscheidung eine Ungerechtigkeit gegenüber dem Beklagten darstellen würde.
4. Klagefrist
Anfechtungsklagen hinsichtlich Testamenten über bewegliches Vermögen müssen innerhalb von Jahr und Tag seit dem Tod des Erblassers,1296 solche gegen Testamente
über unbewegliches Vermögen innerhalb von Jahr und Tag seit Ausstellung der Urkunde durch den Royal Court, die die Registrierung anordnet,1297 erhoben werden.
5. Vorläufi ger Besitz
Gemäß Art. 17 (1) Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles kann das Gericht in Anfechtungsklagen betreffend Testamente über unbewegliches Vermögen entweder einem Erben oder einem Legatar den vorläufi gen Besitz an dem unbeweglichen Vermögen gewähren, wenn es dies für angemessen hält.
Im Falle von Testamenten über bewegliches Vermögen ermöglicht Art. 15 (1) (a)
Probate (Jersey) Law 1998 dem Gericht, das Vermögen in den Besitz des Viscount
oder irgend einer anderen Person zu geben, wenn gerichtliche Verfahren anhängig sind
(pendente lite), die die Gültigkeit eines Testaments berühren oder auf die Erteilung,
den Rück- oder Widerruf einer gerichtlichen Testamentsbestätigung abzielen.1298 Der
Viscount beziehungsweise die andere Person muss dann gemäß den Anweisungen des
Gerichts handeln.1299
1296 Auch wenn viele Praktiker auf Jersey davon auszugehen scheinen, dass fristauslösendes Ereignis erst der Tag der Erteilung der gerichtlichen Testamentsbestätigung ist, spricht Le Geyt,
Code Le Geyt, S. 57 Art. 5 ausdrücklich von einer Frist von Jahr und Tag seit dem Tod des
Erblassers. Auch eine Entscheidung jüngeren Datums, Robertson (née Cowan) and Mackay
(née Cowan) v. Lazard Trustee Company (C.I.) Limited (1994) JLR 103 (111), zitiert diese
Textpassage von Le Geyt als geltendes Recht.
1297 Art. 15 Loi (1851) sur les testaments d‘immeubles.
1298 Gleiches gilt gemäß Art. 15 (1) (b) Probate (Jersey) Law 1998, wenn der Judicial Greffi er (Gerichtssekretär) den Bailiff um Anweisungen des Gerichts unter Art. 6 (9) Probate (Jersey) Law
1998 ersucht, d.h. wenn der Judicial Greffi er Zweifel hat, ob eine Testamentsbestätigung erteilt
werden sollte oder wenn irgendeine Frage hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung der Testamentsbestätigung auftaucht.
1299 Art. 15 (2) Probate (Jersey) Law 1998.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
235
XI. Schenkungen und Testamente angesichts des nahen Todes
1. Schenkungen von Todes wegen (à cause de mort)
Gemäß Art. 447 Coutume Réformée galten alle Schenkungen einer Person zu einem
Zeitpunkt, als sie an einer Krankheit litt, aufgrund welcher sie letztendlich verstarb,
als von Todes wegen gemacht (à cause de mort, d.h. in im Vorgriff auf den Tod oder
in Erwartung des Todes) und demnach als testamentarische Verfügungen, auch wenn
sie als Schenkungen inter vivos (unter Lebenden) getätigt wurden. Art. 447 enthielt
eine Ausnahme für Verträge, die mindestens 40 Tage vor dem Tod des Schenkers vor
der zuständigen offi ziellen Stelle (dem tabellion, einem Notar) geschlossen und lediglich innerhalb dieser 40 Tage registriert wurden.1300 Da im normannischen Recht testamentarische Verfügungen über unbewegliches Vermögen schlichtweg und solche
über bewegliches Vermögen über den erlaubten Teil hinaus verboten waren, während
Schenkungen unter Lebenden (außer in einigen Spezialfällen) erlaubt waren, hatte die
Regel eine beträchtliche Bedeutung. Eine Verfügung konnte wirksam sein, wenn es
sich um eine Schenkung unter Lebenden handelte, aber unwirksam, wenn sie von Todes wegen getroffen wurde und somit testamentarisch war oder als solche galt.1301
Auf Jersey scheint eine etwas abgeänderte Regelung zu gelten: Hier gelten Schenkungen über unbewegliches Vermögen, die von einem Kranken getätigt wurden, auch
wenn sie als Schenkung unter Lebenden beschrieben wurden, als testamentarische
Verfügungen, wenn sie innerhalb von 40 Tagen vor dem Tode des Schenkers getroffen
wurden.1302 Das Recht Jerseys dehnte diese Regel weiterhin von Schenkungen auf alle
1300 Lefebvre, N. R. D. 1917, 73 (79); Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt
8.81. Der erste Teil dieser Norm wird von Poingdestre, Remarques et Animadversions sur la
Coutume réformée de Normandie, Art. 447, zitiert bei Matthews/Nicolle, The Jersey Law of
Property, Abschnitt 8.83, dem Grand Coutumier zugeschrieben, während er die Bestimmung
hinsichtlich der 40 Tage als neuen Zusatz bezeichnet, der den ordonnances Royaux entnommen
wurde. Poingdestre führte weiter aus: „Unsere Coûtume hat eine derartige Abneigung gegen
Schenkungen und testamentarische Verfügungen, die (im Fall von beweglichem Vermögen)
über den erlaubten Anteil hinausgehen, dass sie Schenkungen und andere Verträge unter Lebenden, die anstelle von Testamenten abgeschlossen wurden und die nach den lois romaines
erlaubt wären, verbietet; aber die lois romaines müssen diese auch gar nicht verhindern, da unter ihnen ein Erblasser über sein gesamtes Vermögen testamentarisch verfügen kann. Bei den
Normannen ist es genau andersherum; denn sie haben den Erblassern das Recht genommen,
über jedweden Teil ihres unbeweglichen Vermögens letztwillig zu verfügen, und haben die
Erbfolge ganz den gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Um dieser Bestimmung mehr
Wirkung zu geben und sie weniger anfällig für Umgehungen zu machen, wollten sie, dass
Schenkungen von Kranken, die der Krankheit schließlich erlagen, und welche deshalb im Hinblick auf den Tod gemacht worden waren, kraft gesetzlicher Vermutung als testamentarisch
galten und somit im Widerspruch zu dem Grundsatz der Coûtume de Normandie standen, dass
keiner letztwillig über sein unbewegliches Vermögen verfügen kann.“
1301 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.84.
1302 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 58 Art. 4; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey,
S. 456; vgl. auch Le Geyt, La Constitution, Bd. 2, S. 215 – 224. Ein Bezug auf einen tabellion
fehlt hier, da dieses Amt im Recht Jerseys nicht bekannt ist, vgl. Génestal, TSG 1927, 221
(224); Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.82.
C. Testamentarische Erbfolge
236
Übertragungen von unbeweglichem Vermögen, auch wenn die Übertragung entgeltlich erfolgte, sowie auf Fälle aus, in denen der Übertragende aus irgendeinem Grund
und nicht notwendigerweise aufgrund seiner letzten Krankheit verstarb.1303 Hieraus
entstand die früher generell als „40-Tages-Regel“ bekannte Regelung, nach der jede
Verfügung über unbewegliches Vermögen, die innerhalb von 40 Tagen vor dem Tod
des Übertragenden getätigt wurde, von den Erben oder Legataren angefochten werden
konnte, ursprünglich wohl, um Betrug und als Schenkungen getarnte testamentarische
Verfügungen zu verhindern.1304 Die 40-Tages-Regel wurde nun durch das Customary
Law Amendment (No. 2) (Jersey) Law 19841305 abgeschafft, und seit der Abschaffung
der Beschränkungen hinsichtlich testamentarischer Verfügungen über unbewegliches
Vermögen hat die Frage, ob eine Verfügung à cause de mort und somit testamentarisch
ist oder nicht, wesentlich an Bedeutung verloren.1306
Auswirkungen hat die Regelung über Schenkungen von Todes wegen allerdings
noch immer beispielsweise auf Folgendes: Eine Schenkung von Todes wegen wirkt,
da sie testamentarischer Natur ist, erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers. Verstirbt
der Beschenkte vor dem Schenker, verfällt die Schenkung und geht nicht auf die Erben
des Beschenkten über.1307
Hinsichtlich der Geltendmachung der Regelung über Schenkungen von Todes wegen sind die folgenden beiden Entscheidungen zu berücksichtigen: Zunächst wurde in
Latter v. Doyen de L’Isle de Jersey1308 entschieden, dass hinsichtlich Schenkungen
über unbewegliches Vermögen eine Klagefrist von Jahr und Tag seit dem Tod des
Erblassers zu beachten ist. Später wurde in Robertson (née Cowan) and Mackay
(née Cowan) v. Lazard Trustee Company (C.I.) Limited1309 entschieden, dass diese Frist grundsätzlich auch bei Klagen gegen inter vivos-Schenkungen über bewegliches Vermögen gelten sollte.1310 Ausnahmen könnten allerdings in besonderen
1303 Vgl. hierzu Poingdestre, Remarques et Animadversions sur la Coutume réformée de Normandie, Art. 447, zitiert bei Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.85.
1304 Bradshaw v. McCluskey (1976) 2 J.J. 335; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property,
Abschnitt 8.85.
1305 L.17/1984.
1306 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.85.
1307 Feltham, veuve Read v. Administrateur de Read (1961) 253 Ex. 335; Matthews/Nicolle, The
Jersey Law of Property, Abschnitt 8.84.
Auswirkungen kann die Frage, ob die Schenkung als unter Lebenden gilt oder erst von Todes
wegen, auch auf eine etwaige légitime haben (siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a), es
sei denn, dass ein rapport à la masse eingreift (siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 D.I.).
1308 (1948) 50 H. 305, 311 (N.S.), 1941-50 T.D. 51. Siehe hierzu unten Anhang A Nr. 16.
1309 (1994) JLR 103.
1310 Begründet wurde dies damit, dass die Verjährungsfrist von Jahr und Tag für (i) Anfechtungsklagen hinsichtlich Testamenten über bewegliches Vermögen oder Klagen zur Reduzierung ad
legitimum modum solcher Testamente, (ii) Anfechtungsklagen gegen Testamente über unbewegliches Vermögen (Art. 15 Loi (1851) sur les testaments d’immeubles) und (iii) Klagen gegen inter vivos Schenkungen über unbewegliches Vermögen auf der Grundlage, dass sie testamentarischen Charakters seien, gelte, (1994) JLR 103 (111 – 112).
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
237
Umständen zu machen sein, etwa in Zeiten des Krieges oder wenn die Kläger keine
Kenntnis von ihrem Klagerecht hatten und es auch nicht kennen mussten.1311
2. Kurz vor dem Tod errichtete Testamente
Ein Vermächtnis über unbewegliches Vermögen, das innerhalb von 40 Tagen vor dem
Tod des Erblassers, angeordnet wurde, war früher gemäß Art. 10 Loi (1851) sur les
testaments d‘immeubles nichtig,1312 es sei denn, der Tod trat durch cas fortuit, d.h.
durch Unfall, höhere Gewalt oder ein zufälliges Ereignis,1313 ein.1314 Dieser Artikel
wurde mittlerweile durch das Wills and Successions (Jersey) Law 19931315 abgeschafft.
Somit kann heute die Tatsache, dass das Testament kurz vor Eintritt des Todes errichtet wurde, nur noch insoweit eine Rolle spielen, als die Anforderungen an den Beweis, dass der Erblasser nicht in der erforderlichen Geistesverfassung war oder unter
unzulässiger Beeinfl ussung stand, im Rahmen der Prüfung der Testierfähigkeit1316 geringer ausfallen können.1317
3. Donatio mortis causa
Ein Testierender kann keinen Vertrag unter Lebenden abschließen, der seine Testierfreiheit beschränkt oder beseitigt, da dies gegen die guten Sitten verstoßen würde.
In Pirouet v. Pirouet1318 entschied das Gericht aber, dass ein Versprechensempfänger, der sich durch Ermutigung des Erblassers auf ein Versprechen über eine Hinterlassenschaft an unbeweglichem Vermögen verlassen hatte, nach dem equity-Recht
einen rechtshemmenden Einwand geltend machen kann (promissory estoppel), wenn
der Erblasser das unbewegliche Vermögen entgegen dem Versprechen einem anderen
vermacht, soweit die Gerechtigkeit dies gebietet.1319 Demzufolge kann das Gericht die
1311 (1994) JLR 103 (112).
1312 Die Nichtigkeit des Vermächtnisses wirkte sich nicht auf die Wirksamkeit des Testaments im
Übrigen aus.
1313 Selbstmord wurde nicht unter die Kategorie des cas fortuit gefasst, Re Testament Gordon
(1952) 247 Ex. 482.
1314 Hierauf musste sich der gesetzliche Erbe durch Einreichung einer bille de prévôt innerhalb von
Jahr und Tag seit der Registrierung des Testaments berufen, Jackson (née Jackson) v. Jackson
(née Hurst) (1970) 1 J.J. 1285.
1315 Art. 24 Wills and Successions (Jersey) Law 1993.
1316 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.III.
1317 Im Très Ancien Coutumier, der noch kein Testament im eigentlichen Sinne kannte, waren hingegen letztwilligen Verfügungen auf dem Totenbett, auch über unbewegliches Vermögen, sehr
häufi g, vgl. Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 1.1, S. 46 – 49, Kap. 57; ders., Coutumiers
de Normandie, Bd.1.2, S. 43 – 46, Kap. 57. Vgl. auch Génestal, TSG 1927, 221 (231).
1318 (1985-86) JLR 151, siehe hierzu unten Anhang A Nr. 17.
1319 (1985-86) JLR 151 (160).
C. Testamentarische Erbfolge
238
Übertragung des unbeweglichen Vermögens an den Versprechensempfänger anordnen.
Eine Erfüllung dieser Primärpfl icht (specifi c performance) auf Eigentumsübertragung
wird allerdings nur in besonderen Umständen gerichtlich durchgesetzt werden. Wird
das unbewegliche Vermögen nicht (freiwillig) in Erfüllung der gerichtlichen Anordnung übertragen, kann das Gericht aber Schadensersatz gegen die Person, gegen die
die Anordnung erlassen wurde, zusprechen.1320
Dagegen ist eine donatio mortis causa (Schenkung auf den Todesfall) (auch donatio post obitum/mortem) zulässig.1321 Man hat nämlich erkannt, dass es in der Rechtswirklichkeit ein Bedürfnis dafür gibt, die Rechtsposition des Bedachten oder Beschenkten schon zu Lebzeiten des Erblassers zu festigen. Dabei hat das Recht Jerseys
folgende Konstruktion gewählt:1322 Bei einer donatio mortis causa handelt es sich um
ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, durch das der Beschenkte das Eigentum an dem
Schenkungsgegenstand erhalten soll, jedoch nicht sofort, sondern erst wenn der
Schenker verstirbt. Sie wird als eine Schenkung doppeldeutiger Natur angesehen, da
sie sich weder vollständig als eine Schenkung unter Lebenden noch als eine testamentarische Verfügung einordnen lässt. Wenn der Schenker stirbt, wird der Anspruch absolut und ist gegen den Testamentsvollstrecker durchzusetzen.1323
Damit eine solche donatio mortis causa wirksam ist, müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:
(1) Die Schenkung muss im Hinblick auf den Tod gemacht worden sein, genauer gesagt, im Hinblick nicht auf die Möglichkeit des Todes zu irgendeinem Zeitpunkt,
sondern des Todes in naher Zukunft, d.h. des Todes, der aus bestimmten Gründen
unmittelbar bevorzustehen scheint.
(2) Der Schenkende muss den eindeutigen Willen gehaben haben, dass die Schenkung
mit seinem Tod Wirkung entfaltet (aufschiebend bedingter Eigentumsübergang),
und sein Tod muss inzwischen tatsächlich eingetreten sein.
1320 Vgl. Pirouet v. Pirouet (1985-86) JLR 151 (161 – 163).
1321 Vgl. Bexon v. Chichester (1946), 242 Ex. 466; 1941-50 T.D. 145; Latter v. Doyen de L’Isle
de Jersey (1948), 50 H. 305, 311 (N.S.); 1941-50 T.D. 50.
1322 Diese weicht ab z. B. von der Konstruktion des § 2301 BGB im deutschen Recht. Danach richtet sich ein Schenkungsversprechen von Todes wegen grundsätzlich nach den erbrechtlichen
Vorschriften, d. h. der Vollzug der Zuwendung muss nach dem Tode des Erblassers noch vorgenommen werden. Aber auch hier hat man die Notwendigkeit der Verfestigung der Rechtsstellung des Bedachten erkannt und deshalb den Volllzug nach § 2301 Abs. 2 BGB z. B. durch
die Schenkung von Anwartschaftsrechten vorzuziehen versucht oder den Vertrag zugunsten
Dritter auf den Todesfall konstruiert.
1323 Vgl. hierzu insgesamt, insb. aber zur Entwicklung des Rechtsinstituts, Génestal, TSG 1927, 221
(225 – 229). Vgl. auch Le Geyt, La Constitution, Bd. 1, S. 225, der die donation mortis causa
allerdings als Rechtsgeschäft unter Lebenden einordnet. Die Schenkung auf den Todesfall entstand wohl als Vorläufer des Testaments im eigentlichen Sinn, das im normannischen Recht seit
dem 13. Jahrhundert existierte, bestand aber später neben dem Testament fort, vgl. Bart, Histoire du droit privé, S. 367 – 368; Génestal, TSG 1927, 221 (236 – 237); Lepointe, Les Successions dans l‘ancien Droit, S. 147 – 154; Mautalent-Reboul, Le droit privé jersiais, S. 231, 235
– 236; Ourliac/Gazzaniga, Histoire du droit privé français, S. 341 – 342, 348 – 350.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
239
(3) Der Schenkungsgegenstand muss dem Beschenkten zum Zeitpunkt der Schenkung (also bereits zu Lebzeiten des Schenkers) übergeben worden sein.1324 Dass
der Schenker die Sachherrschaft über den Schenkungsgegenstand aufgegeben haben muss, beruht auf dem Grundsatz donner et retenir ne vaut (rien), d.h. er kann
nicht etwas verschenken und gleichzeitig den Nutzen daran behalten.1325 Dieser
Grundsatz ist auf Jersey eine der generellen Anforderungen an eine Schenkung:
Eine wirksame Schenkung bedarf der Übertragung des Besitzes der Sache und des
Beweises der Absicht, die Verfügungsbefugnis über die Sache aufzugeben. Bei
dem Grundsatz handelt es sich um einen wichtigen Bestandteil des Gewohnheitsrechts Jerseys1326, der seinen Ursprung in der Coûtume de Normandie hat, aber
noch heute Anwendung fi ndet.1327
1324 Bexon v. Chichester (1946), 242 Ex. 466; 1941-50 T.D. 145; Re Testament Craven (1959) 252
Ex. 229.
1325 Bexon v. Chichester (1946), 242 Ex. 466; 1941-50 T.D. 145.
1326 Latter v. Doyen de L’Isle de Jersey (1948), 50 H. 305, 311 (N.S.); 1941-50 T.D. 50.
1327 Ex parte Viscount Wimborne (1983) 2 J.J. 17 (26); zur Defi nition des Grundsatzes vgl. Le
Geyt, Code Le Geyt, S. 58 Art. 5; ders., La Constitution, Bd. 2, S. 517; Le Gros, Traité du Droit
Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 457; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt
1.35, 2.10.
C. Testamentarische Erbfolge
240
D. Einzelfragen zu gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge
I. Rapport à la masse (Anrechnung und Ausgleichung)
1. Wirkung und Zweck
Schenkungen, die (i) unter Lebenden von einer Person an einen ihrer direkten (gesetzlichen) Erben (zum Beispiel von einem Elternteil an ein Kind) und (ii) während der
Ehe von einem Ehemann an seine Ehefrau1328 erfolgt sind1329, gelten als vorweggenommene Erbfolge (avancement de succession).
Zusammengefasst gilt grundsätzlich, dass mit dem Tod des Schenkers ein derart
Beschenkter von den Miterben in Anspruch genommen werden kann, das avancement,
den Vorempfang, (zu dem Wert im Zeitpunkt der Schenkung)1330 zurück in den Nachlass zu bringen, bevor dieser geteilt wird. Dies wird als rapport à la masse bezeichnet.1331 Allerdings kann der Erbe den Vorempfang behalten und dennoch an der Teilung des beweglichen Nachlasses teilnehmen, wenn der Vorempfang durch den Schenker ausdrücklich aus seinem disponiblen Drittel bewirkt wurde.1332
Zurückführen lässt sich das Rechtsinstitut des rapport à la masse auf das Prinzip
der strikten Gleichbehandlung der gesetzlichen Erben im normannischen Recht;
1328 Wohl auch umgekehrt. Dies ist seit der Geltung des Wills and Successions (Jersey) Law 1993
um so mehr der Fall, da danach der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe des Verstorbenen
wird, vgl. Art. 7 (1) sowie oben 2. Teil Kapitel 1 B.IV.2.b.
1329 Ottley v. de Gruchy, veuve Ottley (1958) 251 Ex. 256: Die Witwe in diesem Fall unterlag dem
rapport à la masse in Bezug auf Aktien, die ihr Ehemann beabsichtigt hatte, ihr vor der Ehe zu
schenken, die er ihr tatsächlich aber erst nach der Eheschließung schenkte, da nicht nachgewiesen wurde, dass der Verstorbene mit ihr vor der Eheschließung eine formelle Vereinbarung
bezüglich dieser Aktien getroffen hatte.
Als Vorempfang gilt auch, wenn bewegliches Vermögen von den Eheleuten in joint tenancy
gehalten wurde und mit dem Tod des einen Ehegatten der andere Ehegatte Alleineigentum kraft
seines right of survivorship (jus accrescendi, Anwachsung) erhält, so dass das zur gesamten
Hand gehaltene Eigentum gerade nicht in den Nachlass fällt, vgl. ausführlich oben 2. Teil Kapitel 1 A.I.3. Somit unterliegt auch dieser Anteil dem rapport bei der Nachlassabwicklung des
zuerst Verstorbenen, vgl. Channing (née Journeaux) v. Harrison (née Thomas) (1967) 1 J.J.
845, siehe hierzu unten Anhang A Nr.1.
Selbst zu der Zeit, als das Eigentum am beweglichen Vermögen einer Frau mit der Eheschlie-
ßung auf ihren Ehemann überging (siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 C.I.2.b.), mussten diese
beweglichen Güter in den hotchpot (die Gütervereinigung zum Zweck gleicher Vererbung)
hinsichtlich des Nachlasses ihres Vaters eingebracht werden, wenn mit der Eheschließung eine
dahingehende Vereinbarung getroffen worden war, Le Gallais v. Renaut, Cour du Samedi, Urt.
v. 18.05.1706, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 61.
1330 Amy v. Amy (1968) 1 J.J. 981.
1331 Matthews/Sowden, The Jersey Law of Trusts, Abschnitt 6.5.
1332 Gavey v. Gavey (1731) 1 OC 176; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey,
S. 69.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
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References
Zusammenfassung
Wer sich für fremde Rechte und ihre Wurzeln interessiert, wird hier genauso auf seine Kosten kommen wie der Praktiker, der als Richter, Rechtsanwalt oder Notar Antworten auf konkrete Fragen über die Erbrechte der Kanalinseln sucht, für die es in Deutschland bislang noch keine systematische Darstellung gab.
Die Arbeit behandelt nach einem historischen Abriss das Erbrecht Jerseys und die Unterschiede in den Rechten des Bailiwick Guernsey (inklusive Alderney und Sark). Mit der systematischen Darstellung erschließen sich die inhaltlichen Regelungen, die sich oftmals von dem im deutschen Recht Gewohnten unterscheiden, von einem ganz anderen Rechtsverständnis ausgehen und bei denen auch die Termini andere sind. Dabei wird auch untersucht, inwieweit normannische Grundzüge heute noch fortwirken und sich in modernen Zeiten bewähren. Für den Rechtsanwender hilfreich sind der Abdruck einer Auswahl grundlegender Gerichtsentscheidungen der Kanalinseln sowie eine Aufzählung der wichtigsten einschlägigen Gesetze.