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In den frühen 60er Jahren wurde die Stellung der Kanalinseln in dieser Hinsicht
durch die Dekolonialisierung berührt.406 Von 1961 an sollte nun eine – widerlegliche
– Vermutung für die Anwendung eines Vertrags auf die Inseln bestehen; die Inselparlamente sollten jedoch stets vor Abschluss eines Abkommens durch das United Kingdom um ihre Meinung befragt werden.407
Eine erneute Richtungsumkehr hinsichtlich der Einbeziehung der Inselparlamente
erfolgte in einem Memorandum über die Geltung von Abkommen auf Crown Dependencies (Kronbesitz) von 1993, wonach die Crown Dependencies vor Eingehung internationaler Verträge durch das United Kingdom in einem frühen Stadium befragt
werden sollten.408 Somit besteht heute die Praxis, dass in den Fällen, in denen die Inseln nicht durch ein bestimmtes Abkommen gebunden sein möchten, das United Kingdom in den Verhandlungen den Ausschluss der Inseln vom Anwendungsbereich durch
eine entsprechende Klausel sicherstellen muss. Diese Praxis wird vom UN-Generalsekretär als eine Widerlegung der Vermutung des Art. 29 des Wiener Vertragsrechts-
übereinkommens von 1969 angesehen, so dass internationale Verträge des United
Kingdom nicht automatisch bindend für die Crown Dependencies sind.409
II. Europarecht
Da die Kanalinseln aufgrund ihres besonderen verfassungsmäßigen Status nicht in das
United Kingdom eingegliedert sind,410 gehören sie nicht zur Europäischen Union.411
406 Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens (vom
13.5.1969, in Kraft getreten am 27.1.1980, United Nations, Treaty Series, Bd. 1155, S. 331), in
dem zur Vermeidung von Kolonialklauseln gemäß Art. 29 eine Vermutung dafür bestehen sollte, dass sich Abkommen auch auf die Territorien erstrecken sollten, für die ein Staat international verantwortlich ist, entstanden Zweifel an der rechtlichen Position der Kanalinseln. In einem Brief des Home Offi ce vom 3.2.1961 an den Lieutenant-Governor von Guernsey bzw. vom
30.12.1966, abgedruckt bei Simmonds, CML Rev 1971, 475 (484), wurde klargestellt, dass die
Erklärung von 1950 den völkerrechtlichen Grundsatz, dass Abkommen die Vermutung in sich
tragen, für alle Territorien, für die die Vertragsstaaten international verantwortlich sind, zu gelten, nicht abändern konnte und wollte. Faktisch wurde hierin die 1950 aufgestellte Vermutungsregelung umgekehrt.
407 Plender, JLRev 1999, 136 (140 – 143).
408 Plender, JLRev 1999, 136 (144 – 145).
409 Department for Constitutional Affairs, Background briefi ng on the Crown Dependencies: Jersey, Guernsey and the Isle of Man, Ziff. 9.
410 Vgl. hierzu oben Fn. 2 – 6 mwN.
411 „Everyone also knows that Jersey is not part of the United Kingdom, nor is it part of the European Union.“, The sword of Damocles, JLRev Oktober 2002, Editorial Miscellany; vgl. weiterhin Department for Constitutional Affairs, Background briefi ng on the Crown Dependencies:
Jersey, Guernsey and the Isle of Man, Ziff. 8; Sack, EuZW 1997, 45 (50); Sutton, JLRev 1997,
87. Die beiläufi g geäußerte gegenteilige Auffassung in BGH NJW 2002, 3539 (3540) = BB
2002, 2031 (mit Anmerkung Gronstedt), wonach Jersey zum United Kingdom und damit zur
Europäischen Union gehöre, erging lediglich zu § 110 ZPO (Prozesskostensicherheit) und kann
nicht verallgemeinert werden. Aber auch der BGH betont den verfassungsrechtlichen Sonderstatus der Inseln.
1. Teil: Einführung in das Rechtssystem der Kanalinseln
79
Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verbindung zu Großbritannien und ihrer geringen Größe fi ndet der EG-Vertrag412 seit dem EG-Beitritt Großbritanniens 1973 jedoch
auf ihren eigenen Wunsch hin413 gemäß Art. 299 VI lit. c EG414 eingeschränkte Geltung.415 Hierdurch wurden sie dem Zollgebiet der EG angeschlossen, so dass der freie
Warenverkehr und die Anwendung der gemeinsamen Handelspolitik416 sichergestellt
sind. Das übrige Gemeinschaftsrecht gilt jedoch auf den Kanalinseln und in ihren Beziehungen zu den Mitgliedsstaaten nicht.417 Zu betonen ist somit, dass die Kanalinseln
von der gemeinsamen Agrarpolitik418, dem freien Personenverkehr, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind und auch die gemeinsame Steuerpolitik auf den Inseln nicht gilt.419 Nach Art. 4 des bereits genannten Protokolls zur Beitrittsakte dürfen sie jedoch bei internen Regelungen nicht zwischen den
Mitgliedsstaaten und ihren Staatsangehörigen diskriminieren.420
Im Verfahrensrecht wird die EuGVVO421 von der eingeschränkten Geltung des Vertrags nicht erfasst und fi ndet somit keine Anwendung.422 Nachdem auch das EuG-
412 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) (ABl. EG Nr. C 321E vom 29.12.2006).
413 Vgl. für Jersey Simmonds, CML Rev 1969, 156 (160 – 167); vgl. zur Diskussion um den Beitritt insgesamt Peyroux, RGDIP 1972, 69 (85 – 93); Simmonds, CML Rev 1969, 156; ders.,
CML Rev 1971, 475.
414 Vormals Art. 227 V lit. c EGV.
415 Den Inhalt bestimmt Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte 1972, Protocol No. 3 annexed to the Act
of Accession of the Kingdom of Denmark, Ireland and the United Kingdom of Great Britain and
Northern Ireland to the European Economic Community and the European Atomic Energy
Community 1972 (BGBl. II 1972, S. 1338) und für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. EG
Nr. L 68, S. 1 – 2).
416 Einschließlich der Außeninstrumente und gesundheitspolitischen Maßnahmen der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik, Sack, EuZW 1997, 45 (50).
417 So auch Department for Constitutional Affairs, Background briefi ng on the Crown Dependencies: Jersey, Guernsey and the Isle of Man, Ziff. 8; Sack, EuZW 1997, 45 (50). Zur Anwendbarkeit von Art. 85 und 86 EG vgl. Powell, JLRev 1997, 48 – 50.
418 Mit Ausnahme der Gesundheitspolitik in diesem Rahmen, vgl. oben Fn. 416.
419 Boucraut Mele, Le droit des îles anglo-normandes, S. 246 – 247, vgl. auch insgesamt S. 245
– 253; Dewost in Mégret, Le droit de la CEE, Art. 227 3° § 4 Nr. 18 (S. 490).
420 Siehe zu der Reichweite dieser Norm, wenn auch für die Isle of Man ergangen, Department
of Health and Social Security v. Christopher Stewart Barr and Montrose Holdings Ltd.,
EuGH, Slg. I 1991, 3479. Erstmalig in Bezug auf Jersey beschäftigte sich der EuGH 1998 mit
dieser Vorschrift, Pereira Roque v. His Excellency the Lieutenant Governor of Jersey,
EuGH, Slg. I 1998, 4607; vgl. auch Plender, JLRev 1998, 220 – 242.
421 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000
(ABl. EG Nr. L 12/01, S. 1).
422 Art. 68 Abs. 1 EuGVVO i. V. mit Art. 299 EG; siehe hierzu Kropholler, Europäisches Zivilprozesrecht, Einleitung Rn. 29.
D. Internationale Beziehungen
80
VÜ423 nie im Verhältnis zu den Kanalinseln galt424, greift auch die Anordnung der
fortdauernden Anwendbarkeit des EuGVÜ in Art. 68 Abs. 1 EuGVVO nicht ein. Allerdings gilt eine modifi zierte Fassung des EuGVÜ gemäß s. 39 Civil Jurisdiction and
Judgements Act 1982425 im Verhältnis zwischen dem United Kingdom und den Kanalinseln.426
Zur Ausführung von und dem Umgang mit EG-Recht auf Jersey wurde 1973 das
European Communities (Jersey) Law 1973427 erlassen und durch das European Communities Legislation (Implementation) (Jersey) Law 1996428 wurde den States ermöglicht, Gemeinschaftsrecht durch nationale Regelungen Geltung zu verschaffen. Ein
entsprechendes Gesetz429 wurde 1994 auf Guernsey erlassen.
1953/54 wurde die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten auf die Bailiwicks Jersey und Guernsey erstreckt. Nachdem jedoch
Urteile der Gerichte Jerseys betonten, dass die Konvention nicht Teil des Rechts der
Insel sei430, sondern lediglich Anhaltspunkte bei unsicheren Rechtslagen bieten
könne,431 wurde sie im Jahr 2000 durch das Human Rights (Jersey) Law 2000432 in das
nationale Recht inkorporiert, so dass den Bestimmungen der Konvention seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2006433 unmittelbare Wirkung auf Jersey zukommt.434
Entsprechendes gilt für den Bailiwick Guernsey, für den ebenfalls 2006435 das Human
Rights (Bailiwick of Guernsey) Law 2000436 in Kraft trat.
423 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (BGBl. II 1972, S. 774).
424 Eine nach Art. 60 Abs. 3 Satz 2 EuGVÜ hierfür erforderliche Erklärung wurde nie abgegeben.
Vgl. für Jersey BGH NJW 1995, 264.
425 1928 c. 27.
426 Kaye, Civil jurisdiction and enforcement of foreign judgments, S. 213 – 214; vgl. auch Cheshire
and North‘s Private International Law, S. 187 (Fn. 14).
427 L.18/1973, Recueil des lois, Bd. 1973 – 1974, S. 97 – 108.
428 L.2/1996.
429 European Communities (Implementation) (Bailiwick of Guernsey) Law 1994 (Order in Council
No. III/1994).
430 Stevenson v. A. G. (Court of Appeal, Urt. v. 10.05.1999).
431 Le Maistre v. Benest (Court of Appeal, Urt. v. 09.07.1998).
432 L.19/2000.
433 10.12.2006, vgl. den Human Rights (Jersey) Law 2000 (Appointed Day) (Jersey) Act 2006 (R.
& O. No 130/2006).
434 Zu den Bestrebungen seit 1998 vgl. Bingham of Cornhill, JLRev 1998, 257 – 271.
435 1.9.2006, vgl. die Human Rights (Bailiwick of Guernsey) Law, 2000 (Commencement) Ordinance 2006.
436 Order in Council No. XIV/2000.
1. Teil: Einführung in das Rechtssystem der Kanalinseln
81
III. Verhältnis zu internationalen Organisationen
Jersey und Guernsey sind formal in der Commonwealth Parliamentary Association
vertreten, einer Organisation, die ein Forum zur Diskussion von Fragen allgemeinen
legislativen Interesses bieten will.437
Hinsichtlich des Status der Kanalinseln unter den Abkommen der World Trade Organization (WTO) gilt folgendes: Zwar war Jersey durch eine Ratifi kation seitens des
United Kingdom Vertragspartei des General Agreement on Tariffs and Trade 1947
(GATT 1947)438; hinsichtlich der Abkommen der Uruguay-Runde (1986 – 1994) (General Agreement on Tariffs and Trade 1994, GATT 1994)439 steht eine Erstreckung auf
die Kanalinseln aber noch aus. Dies scheint insbesondere darauf zurückzuführen zu
sein, dass auf den Kanalinseln bislang noch keine Gesetzgebung hinsichtlich geistiger
Eigentumsrechte existiert, die den Anforderungen des Agreement on Trade-Related
Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPs) (1994)440 genügen würden. Auf den
Inseln wird allerdings das Bedürfnis betont, Vertragspartei des General Agreement on
Trade in Services (GATS) (1995)441 zu werden, um von einer soliden rechtlichen Basis
aus Zugang zu Finanz- oder anderen Dienstleistungen auf dem Weltmarkt verhandeln
zu können.442
Die Kanalinseln sind insofern von den GATT-Prinzipien betroffen, als sie hinsichtlich der Warenfreiheit und den Einfuhrbeschränkungen dem Gemeinschaftsrecht unterliegen und dieses wiederum schon Beschlüsse der WTO umgesetzt hat. Eine entsprechende indirekte Bindung scheint aber nicht hinsichtlich des TRIPs-Abkommens
und des Agreement on Trade-Related Investment Measures (TRIMs) (1995)443 zu gelten, da diese spezifi sch handelsbezogen sind.444
Für die Kanalinseln von Bedeutung ist weiterhin die Mitgliedschaft des United
Kingdom in der Organization for Economic Cooperation and Development (OECD),
die sich in den vergangenen Jahren für die Abschaffung von tax havens (Steueroasen)
eingesetzt hat.445
437 Plender, JLRev 1999, 136 (146).
438 BGBl. II 1951, 173 und Anlagenband 1.
439 ABl. EG Nr. L 336/13 v. 23.12.1994.
440 BGBl. II 1994, S. 1730.
441 ABl. EG Nr. L 336 vom 23.12.1994, S. 191 – 212.
442 Sutton, JLRev 2005, 7 (Rn. 190).
443 ABl. EG Nr. L 336 vom 23.12.1994, S. 100 – 102
444 Sutton, JLRev 2005, 7 (Rn. 191); differenzierend Plender, JLRev 1999, 136 (148 – 150).
445 Plender, JLRev 1999, 136 (150 – 151); vgl. weiterhin Powell, JLRev 1999, 22 – 40.
D. Internationale Beziehungen
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wer sich für fremde Rechte und ihre Wurzeln interessiert, wird hier genauso auf seine Kosten kommen wie der Praktiker, der als Richter, Rechtsanwalt oder Notar Antworten auf konkrete Fragen über die Erbrechte der Kanalinseln sucht, für die es in Deutschland bislang noch keine systematische Darstellung gab.
Die Arbeit behandelt nach einem historischen Abriss das Erbrecht Jerseys und die Unterschiede in den Rechten des Bailiwick Guernsey (inklusive Alderney und Sark). Mit der systematischen Darstellung erschließen sich die inhaltlichen Regelungen, die sich oftmals von dem im deutschen Recht Gewohnten unterscheiden, von einem ganz anderen Rechtsverständnis ausgehen und bei denen auch die Termini andere sind. Dabei wird auch untersucht, inwieweit normannische Grundzüge heute noch fortwirken und sich in modernen Zeiten bewähren. Für den Rechtsanwender hilfreich sind der Abdruck einer Auswahl grundlegender Gerichtsentscheidungen der Kanalinseln sowie eine Aufzählung der wichtigsten einschlägigen Gesetze.