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D. Internationale Beziehungen
I. Geltung internationaler Abkommen
Da Völkerrechtssubjekte nur souveräne Staaten und internationale Organisationen
sein können,400 haben die Kanalinseln völkerrechtlich keinen eigenständigen Status.401
Internationale Angelegenheiten fi elen seit der Zeit der Plantagenêts in den Zuständigkeitsbereich des englischen Monarchen; heutzutage ist das United Kingdom international für die Inseln verantwortlich.402 Problematisch ist im Hinblick auf von Großbritannien eingegangene internationale Abkommen, ob diese auch für die Kanalinseln
Geltung haben sollen, insbesondere wenn die Geltung territorial beschränkt ist, in dem
Abkommen aber keine spezielle Regelung für die Inseln getroffen wurde.
Bis 1950 wurden von Großbritannien eingegangene internationale Abkommen als
automatisch auf den Kanalinseln gültig erachtet, es sei denn, das Abkommen schloss
dies ausdrücklich aus.403
Die Stellung der Kanalinseln bezüglich internationaler Abkommen wurde auf Anregung der Inselautoritäten, um der besonderen verfassungsmäßigen Stellung der Inseln gerecht zu werden, 1950 von Grund auf revidiert.404 Von diesem Zeitpunkt an
wurden internationale Abkommen nur auf die Kanalinseln erstreckt, wenn diese explizit genannt wurden; die Inseln unterfi elen, vorbehaltlich anderweitiger Regelung, der
Kategorie der Territorien, für deren internationale Beziehungen das United Kingdom
zuständig war. Hierdurch wurde sichergestellt, dass die Inselautoritäten – da das britische Parlament, wie gewohnheitsrechtlich anerkannt, in lokalen Angelegenheiten keine Gesetze erlässt – entscheiden konnten, ob sie durch ein Abkommen gebunden sein
wollten, und die britische Regierung auf ihr Bitten eine entsprechende Erklärung abgeben konnte.405
400 Oppenheim‘s International Law, § 6 – 7 (S. 16 – 22).
401 Obwohl es an sich anerkannt ist, dass die Kanalinseln selbst keine internationalen Verträge abschließen können, führte die gegenteilige Behauptung zu einer Entscheidung des englischen
Court of Appeal im oben genannten Sinne, Chloride Industrial Batteries Ltd and another v.
F & W Freight Ltd (1989) 3 All ER 86 – 89.
402 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 12/1.
403 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 12/3; Nicolle, The Origin and Development
of Jersey Law, Abschnitt 17.12; Department for Constitutional Affairs, Background briefi ng on
the Crown Dependencies: Jersey, Guernsey and the Isle of Man, Ziff. 9.
404 Dies erfolgte in einem Rundschreiben an die Repräsentanten der Queen im Ausland, Circular
No 0118 vom 16.10.1950, abgedruckt bei Bois, A constitutional history of Jersey, Annex L zu
Abschnitt 12/5 (269 – 270). Das Rundschreiben wurde den States in einem Brief des Home
Offi ce übermittelt, Letter No 929,451 vom 8.3.1951, abgedruckt bei Bois, A constitutional history of Jersey, Annex L zu Abschnitt 12/5 (267 – 269) sowie bei Simmonds, CML Rev 1971,
475 (482 – 483).
405 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 12/4 – 12/7; Nicolle, The Origin and Development of Jersey Law, Abschnitt 17.13; Peyroux, RGDIP 1972, 69 (83 – 84); Plender, JLRev
1999, 136 (139).
D. Internationale Beziehungen
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In den frühen 60er Jahren wurde die Stellung der Kanalinseln in dieser Hinsicht
durch die Dekolonialisierung berührt.406 Von 1961 an sollte nun eine – widerlegliche
– Vermutung für die Anwendung eines Vertrags auf die Inseln bestehen; die Inselparlamente sollten jedoch stets vor Abschluss eines Abkommens durch das United Kingdom um ihre Meinung befragt werden.407
Eine erneute Richtungsumkehr hinsichtlich der Einbeziehung der Inselparlamente
erfolgte in einem Memorandum über die Geltung von Abkommen auf Crown Dependencies (Kronbesitz) von 1993, wonach die Crown Dependencies vor Eingehung internationaler Verträge durch das United Kingdom in einem frühen Stadium befragt
werden sollten.408 Somit besteht heute die Praxis, dass in den Fällen, in denen die Inseln nicht durch ein bestimmtes Abkommen gebunden sein möchten, das United Kingdom in den Verhandlungen den Ausschluss der Inseln vom Anwendungsbereich durch
eine entsprechende Klausel sicherstellen muss. Diese Praxis wird vom UN-Generalsekretär als eine Widerlegung der Vermutung des Art. 29 des Wiener Vertragsrechts-
übereinkommens von 1969 angesehen, so dass internationale Verträge des United
Kingdom nicht automatisch bindend für die Crown Dependencies sind.409
II. Europarecht
Da die Kanalinseln aufgrund ihres besonderen verfassungsmäßigen Status nicht in das
United Kingdom eingegliedert sind,410 gehören sie nicht zur Europäischen Union.411
406 Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens (vom
13.5.1969, in Kraft getreten am 27.1.1980, United Nations, Treaty Series, Bd. 1155, S. 331), in
dem zur Vermeidung von Kolonialklauseln gemäß Art. 29 eine Vermutung dafür bestehen sollte, dass sich Abkommen auch auf die Territorien erstrecken sollten, für die ein Staat international verantwortlich ist, entstanden Zweifel an der rechtlichen Position der Kanalinseln. In einem Brief des Home Offi ce vom 3.2.1961 an den Lieutenant-Governor von Guernsey bzw. vom
30.12.1966, abgedruckt bei Simmonds, CML Rev 1971, 475 (484), wurde klargestellt, dass die
Erklärung von 1950 den völkerrechtlichen Grundsatz, dass Abkommen die Vermutung in sich
tragen, für alle Territorien, für die die Vertragsstaaten international verantwortlich sind, zu gelten, nicht abändern konnte und wollte. Faktisch wurde hierin die 1950 aufgestellte Vermutungsregelung umgekehrt.
407 Plender, JLRev 1999, 136 (140 – 143).
408 Plender, JLRev 1999, 136 (144 – 145).
409 Department for Constitutional Affairs, Background briefi ng on the Crown Dependencies: Jersey, Guernsey and the Isle of Man, Ziff. 9.
410 Vgl. hierzu oben Fn. 2 – 6 mwN.
411 „Everyone also knows that Jersey is not part of the United Kingdom, nor is it part of the European Union.“, The sword of Damocles, JLRev Oktober 2002, Editorial Miscellany; vgl. weiterhin Department for Constitutional Affairs, Background briefi ng on the Crown Dependencies:
Jersey, Guernsey and the Isle of Man, Ziff. 8; Sack, EuZW 1997, 45 (50); Sutton, JLRev 1997,
87. Die beiläufi g geäußerte gegenteilige Auffassung in BGH NJW 2002, 3539 (3540) = BB
2002, 2031 (mit Anmerkung Gronstedt), wonach Jersey zum United Kingdom und damit zur
Europäischen Union gehöre, erging lediglich zu § 110 ZPO (Prozesskostensicherheit) und kann
nicht verallgemeinert werden. Aber auch der BGH betont den verfassungsrechtlichen Sonderstatus der Inseln.
1. Teil: Einführung in das Rechtssystem der Kanalinseln
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References
Zusammenfassung
Wer sich für fremde Rechte und ihre Wurzeln interessiert, wird hier genauso auf seine Kosten kommen wie der Praktiker, der als Richter, Rechtsanwalt oder Notar Antworten auf konkrete Fragen über die Erbrechte der Kanalinseln sucht, für die es in Deutschland bislang noch keine systematische Darstellung gab.
Die Arbeit behandelt nach einem historischen Abriss das Erbrecht Jerseys und die Unterschiede in den Rechten des Bailiwick Guernsey (inklusive Alderney und Sark). Mit der systematischen Darstellung erschließen sich die inhaltlichen Regelungen, die sich oftmals von dem im deutschen Recht Gewohnten unterscheiden, von einem ganz anderen Rechtsverständnis ausgehen und bei denen auch die Termini andere sind. Dabei wird auch untersucht, inwieweit normannische Grundzüge heute noch fortwirken und sich in modernen Zeiten bewähren. Für den Rechtsanwender hilfreich sind der Abdruck einer Auswahl grundlegender Gerichtsentscheidungen der Kanalinseln sowie eine Aufzählung der wichtigsten einschlägigen Gesetze.