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gert, weil jedenfalls die Aufwendungen eines Ausschussmitglieds ersetzt werden,
wird der Anreiz, sich in dem Verfahren zu beteiligen, größer.
Ein weiterer Hinderungsgrund, an dem Verfahren teilzunehmen, mag auch der
Umstand sein, dass der einzelne Gläubiger mit einer geringen Forderung kaum
Chancen hat, das Entscheidungsergebnis durch seine Stimme zu beeinflussen. Wird
aber die Stimme eines Gläubigers als Vertreter der übrigen Inhaber geringerer Forderungen im Ausschuss aufgewertet, ist der Einfluss auf das Verfahren (und damit
auch der potentielle Nutzen einer Beteiligung) deutlich größer.
3. Weitere Vorteile
Die Vorteile des eben dargestellten Modells erschöpfen sich nicht darin, dass ausgewogenere, nicht von Sonderinteressen bestimmte und damit effizientere Entscheidungen zu erwarten sind. Vielmehr gibt es eine Reihe von weiteren Vorteilen, die
mit Bündelung der Interessen der Gläubiger in einem Ausschuss einhergehen.
a) Konstante Beteiligung eines bestimmten Personenkreises statt wechselnder Personen
Bei Gläubigerversammlungen mag es vorkommen, dass sich nicht immer die gleichen Gläubiger beteiligen. Dadurch kommt es eventuell zu einem Wissensverlust.
Mitglieder des Ausschusses sind hingegen konstant an dem Verfahren beteiligt und
können sich in der Regel mit einem geringeren Aufwand in neue oder verwandte
Fragestellungen einarbeiten.
b) Vereinfachtes Verfahren
Die Verfahrensbestimmungen zu der Abhaltung einer Gläubigerversammlung sind
im Vergleich zu denen des Ausschusses relativ rigide. Auch dies erfordert einen Zusatzaufwand, der nicht anfällt, wenn die betroffenen Entscheidungsträger flexibel
über das jeweilige Verfahren entscheiden können.
III. Ersetzende Entscheidungen durch die Gläubigerversammlung
Um aber die Vorteile von Entscheidungen zu nutzen, an denen eine große Zahl von
Gläubigern partizipiert,1320 müssen auch Entscheidungen der Gläubigerversammlung
grundsätzlich möglich bleiben. Dies kann dadurch erreichen, dass man entweder der
1320 Dazu oben S. 230 ff.
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Gläubigerversammlung ab einer bestimmten Größe alle Entscheidungsbefugnisse
zuweist, oder man trifft eine Regelung, nach der die Gläubigerversammlung ab einer
bestimmten Größe die Entscheidungen des Ausschusses ersetzen oder an sich ziehen
kann. Die zweite Alternative scheint deswegen grundsätzlich vorteilhafter zu sein,
weil bei sehr großen Verfahren in der Regel ohnehin ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird. Daher wäre es widersinnig, erst von dem Gläubigerausschuss die Kompetenzen auf die Gläubigerversammlung zu verlagern, die dann ihrerseits die Zuständigkeitsbefugnisse wieder an einen Ausschuss verweist. Damit stellt sich primär die
Frage, ab welcher Größe die Gläubigerversammlung Entscheidungen an sich ziehen
bzw. ersetzen kann. Die Schwelle darf natürlich nicht derart gewählt sein, dass in
den Verfahren, in denen wegen der oben genannten Gründe ein Ausschuss entscheiden sollte, mühelos die vorhandenen Gläubiger eine Entscheidung ersetzen können.
Vielmehr sollte die Schwelle derart hoch gesetzt sein, dass die Nachteile, die durch
das Risiko eines opportunistischen Verhaltens einiger weniger Großgläubiger entstehen, durch die Vorteile einer besonders großen Versammlung aufgewogen werden.
C. Vereinfachung der Kommunikationsform
Um Transaktionskosten zu sparen und die derzeit bestehenden Einwände gegen alternative Kommunikationsformen zu überwinden, ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber Regeln schafft, wie eine Gläubigerversammlung auch mit modernen Kommunikationsformen abgehalten werden kann. Dabei gilt es insbesondere eine Lösung zu
finden, wie die Stimmberechtigung (und damit auch die Forderung selbst) ohne die
tatsächliche Anwesenheit des Gläubigers selbst oder eines Vertreters in der Versammlung nachgewiesen werden kann. Soweit die Stimmberechtigung außer Zweifel steht (etwa weil niemand die Forderung bestritten hat), bietet es sich an, die Teilnahme an Abstimmungen über das Internet zuzulassen.
Business judgment rule für die Haftung der Ausschussmitglieder
Um eventuelle Vorbehalte der Gläubiger gegenüber einer Arbeit im Ausschuss zu
mildern und die negative Wirkung, die von hindsight bias ausgeht, zu eliminieren,
wird, entsprechend einem Vorschlag aus der italienischen Literatur, eine business
judgment rule für die Mitglieder des Ausschusses eingeführt.1321
1321 Ausführlich oben S. 240 ff.
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References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.