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schen den Gläubigern und im Verhältnis zum Insolvenzverwalter das erklärte Ziel
der Reform, das Verfahren zu beschleunigen.1114
Effizient seien die Verfahren in Italien in erster Linie unter der Leitung und Organisation des beauftragten Richters geführt worden.1115
II. Verfassungskonformität
1. Verfassungsmäßigkeit der Art. 35 und 41 LF
Mit Entscheidung vom 13. Dezember 2007 hat das Tribunale di Firenze ein Verfahren ausgesetzt bis die Verfassungsmäßigkeit der Art. 35 und 41 LF geklärt ist.1116
Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass der durch das Parlament
ermächtigte Gesetzgeber (legislatore delegato) die vom Parlament erteilte Ermächtigung überschritten habe, indem er die Kompetenzen des Gläubigerausschusses
stärkte und dem beauftragten Richter eine passive Rolle zuwies.1117 Dem hält man
entgegen, dass die Ermächtigung durch das Parlament ausdrücklich eine Stärkung
des Gläubigerausschusses vorsehe und die Regelungen daher nicht gegen die Verfassung verstießen.1118
2. Verfassungsmäßigkeit von Art. 104 LF
Aus ähnlichen Gründen wird die Verfassungsmäßigkeit von Art. 104 LF bezweifelt.
Der ermächtigte Gesetzgeber habe seine Kompetenzen überschritten, als er die Regelungen zu dem Liquidationsprogramm durch den das Decreto legislativo 12 settembre 2007, n. 169 derart geändert habe, dass der beauftragte Richter bei der Entstehung des Planes nicht mehr mitwirken müsse.1119
1114 Minutoli, NDS 2006, Nr. 4, 22 (28 f.).
1115 Ghedini, NDS 2006, Nr. 4, 13 (14 f.).
1116 Tribunale di Firenze, Il fallimento 2008, 194 ff.
1117 Tribunale di Firenze, Il fallimento 2008, 194 ff.
1118 Esposito, Il fallimento 2008, 200 ff.
1119 Fimmanò, Il diritto fallimentare e delle società commerciali 2008, 845 (847 ff.).
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References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.