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270 immer auch eine Vergütung gezahlt wird, ist die Vergütung im Regelverfahren
also fakultativ.1084
XI. Zusammenfassung
Das Comitato dei Creditori ist im italienischen Regelinsolvenzverfahren das Organ,
das alle Sachentscheidungen trifft. Eine angemessene Repräsentation aller Gläubigergruppen wird durch das Gericht und den den beauftragten Richter, der die Mitglieder des Ausschusses ersetzen kann, sichergestellt.
Es gibt verschiedene Ansätze die Verfolgung von Sonderinteressen zu verhindern, wobei in vielen Fällen noch keine Einigkeit über die Reichweite solcher Instrumente besteht. Zu ihnen zählen die Haftung der Ausschussmitglieder, Stimmund Kontrahierungsverbote für die Ausschussmitglieder sowie (über die Figur des
abuso di potere) Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ausschusses, wenn mit
solchen Sonderinteressen verfolgt werden. Darüber hinaus wird diskutiert, inwieweit
der beauftragte Richter Mitglieder als Sanktion für die Verfolgung von Sonderinteressen ersetzen kann.1085
F. Stellung des einzelnen Gläubigers
I. Rechtsbehelfe
Dem einzelnen Gläubiger steht eine Vielzahl von Rechtsbehelfen gegen die Handlungen der unterschiedlichen Verfahrensorgane zu.
1. Handlungen des beauftragten Richters
Der einzelne Gläubiger kann sich gegen einzelne Handlungen des Gerichts oder des
beauftragten Richters nach Art. 26 LF wehren, wenn er über ein Interesse im Sinne
des Art. 26 Abs. 2 LF verfügt. Auf diese Weise können auch Gläubiger, die als Mitglieder des Ausschusses in diesem nicht mit dem Vorschlag durchdringen konnten,
einen Beschluss des Gerichts und des beauftragten Richters anzufechten, vorgehen,
wenn sie ein eigenes Interesse an der Aufhebung der Maßnahme haben.1086
1084 Vgl. zu diesel Aspekt Rocco di Torrepadula, in: Nigro/Sandulli (Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I, S. 265, FN 39.
1085 Siehe dazu oben S. 155; vgl. aber auch S. 183.
1086 Grossi, La riforma della legge fallimentare, S. 344.
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References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.