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sein.777 Dies könne ohne zeitliche Grenze mit einer entsprechenden Feststellungsklage geltend gemacht werden.778
Die Festsetzung der Vergütung nach Art. 37-bis Abs. 3 LF bedarf keines richterlichen Umsetzungsakts. Mangels einer speziellen Norm, die die Anfechtung innerhalb des Insolvenzverfahrens erlaubt, ist es nur möglich, die Unrechtmäßig- und die
Anfechtbarkeit des Beschlusses in einem normalen Erkenntnisverfahren geltend zu
machen.779
VII. Zusammenfassung
Die Gläubigerversammlung entscheidet in erster Linie über die Person des Insolvenzverwalters und sie wählt die Gläubigerausschussmitglieder. Beide Entscheidungen bedürfen einer richterlichen Umsetzung. Bei der Ernennung des Insolvenzverwalters kann das Gericht die Gründe für die Ersetzung des bisherigen Insolvenzverwalters überprüfen. Die Wahl der Ausschussmitglieder kann auf eine angemessene
Repräsentation aller Gläubigergruppen überprüft werden. Der Verfolgung von Sonderinteressen versucht man zudem durch Stimmverbote zu begegnen.
E. Comitato dei creditori
I. Allgemeines
Der Gläubigerausschuss ist das zentrale Organ, in dem die Gläubiger bei Sachfragen
mitwirken können. Vor der Reform hatte der Gläubigerausschuss beinahe ausschließlich eine beratende Funktion.780 Nach Art. 41 LF a.F. konnte der Ausschuss
in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen oder wenn es das Gericht oder der beauftragte Richter für zweckmäßig hielten, eine Stellungnahme abgeben. Seine Beratungs- und seine Kontrollfunktion hat der Ausschuss in der Regel nur unzureichend
ausgefüllt.781 Das lag zum einen daran, dass der Ausschuss vom beauftragten Richter
ernannt wurde, ohne dass dieser sich nach bestimmten Kriterien782 (wie etwa der
777 Abete, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, S. 630 (vgl. auch S. 637).
778 Siehe den Nachweis in FN 777.
779 D’Attorre, in: Nigro/Sandulli (Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I, S. 243; Ghedini/Michelotti, in: Ferro, La legge fallimentare, S. 288.
780 Vgl. etwa Caselli, in: Bricola/Galgano/Santini (Hrsg.), Commentario Scialoja-Branca, S. 240.
781 Caselli, in: Bricola/Galgano/Santini (Hrsg.), Commentario Scialoja-Branca, S. 241; Minutoli,
Il fallimento 2005, 1460 (1467); Proto, in: Schiano di Pepe (Hrsg.), Il diritto fallimentare riformato, S. 136; Schiavon, in Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 667.
782 a.A.: Cabras, Il sistema di governance nelle imprese in crisi, S. 15 (ohne weitere Nachweise),
der meint, dass bereits vor der Reform die Praxis bestanden habe, Mitglieder des Ausschusses
nach den Kriterien des heutigen Art. 40 Abs. 2 LF auszuwählen.
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fachlichen Kompetenz)783 zu richten hatte. Entscheidend für die Ernennung war
vielmehr häufig, inwieweit die Forderung des betreffenden Gläubigers auch berechtigt war, ob das Mitglied ortsansässig war oder inwieweit das Mitglied vom Insolvenzverwalter gebilligt wurde.784 Daneben war die Motivation der Ausschussmitglieder wegen der schlechten Aussichten, eine angemessene Quote zu erhalten, gering785 und es herrschte eine gewisse Rechtsunsicherheit durch das Nichtvorhandensein von den Verfahrensablauf regelnden Normen.786 Da der Interessengegensatz der
Gläubiger dem Gesetzgeber des Jahres 1942 auch nur eingeschränkt bewusst gewesen ist, fehlte es auch an Normen, die diesem Interessengegensatz ausreichend
Rechnung getragen hätten. Auch dies habe die Funktionsweise des Organs beeinträchtigt.787 Die Mitglieder des Ausschusses wurden darüber hinaus schlecht durch
den Insolvenzverwalter informiert.788 Die Sichtweise des beauftragten Richters und
des Insolvenzverwalters, die Beteiligung des Ausschusses sei eher eine lästige Formalität als eine Hilfe, trug zu diesem Missstand bei.789 Daher segnete der Ausschuss
(soweit er überhaupt einberufen oder um seine Stellungnahme gebeten wurde)790 in
der Regel unkritisch die Maßnahmen des Verwalters und des beauftragten Richters
ab.791 Die verschiedenen Initiativrechte des Ausschusses (wie der Antrag auf Abberufung des Insolvenzverwalters gemäß Art. 37 LF a.F. oder die Handlungen des beauftragten Richters gemäß Art. 26 LF a.F. anzugreifen) blieben meist ungenutzt.792
Zwischenzeitlich dachte man sogar darüber nach, einen Sanktionsmechansimus einzuführen, um dem Desinteresse seiner Mitglieder Herr zu werden,793 oder den Ausschuss ganz abzuschaffen.794 Insgesamt hatte der Ausschuss eine derart geringe Be-
783 Schiavon, Il comitato dei creditori, S. 1; Schiavon, in Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto
fallimentare, I, S. 667.
784 Schiavon, Il comitato dei creditori, S. 1; Schiavon, in Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto
fallimentare, I, S. 667.
785 Meoli, Il fallimento 2005, 1042 (1044); Rocco di Torrepadula, in: Nigro/Sandulli (Hrsg.), La
riforma della legge fallimentare, I, S. 259 f.; Proto, Il fallimento, 1001; Schiavon, Il comitato
dei creditori, S. 1; Schiavon, in Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 667.
786 Vgl. Rocco di Torrepadula, in: Nigro/Sandulli (Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I,
S. 260.
787 Rocco di Torrepadula, in: Nigro/Sandulli (Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I,
S. 259.
788 Rocco di Torrepadula, in: Nigro/Sandulli (Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I,
S. 259.
789 Schiavon, Il comitato dei creditori, S. 1; Schiavon, in Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto
fallimentare, I, S. 667.
790 Vgl. Caselli, in: Bricola/Galgano/Santini (Hrsg.), Commentario Scialoja-Branca, S. 242 f.
791 Caselli, in: Bricola/Galgano/Santini (Hrsg.), Commentario Scialoja-Branca, S. 242; Meoli, Il
fallimento 2005, 1042 (1044); Proto, Il fallimento, 1001 (1002); Schiavon, Il comitato dei
creditori, S. 1; Schiavon, in Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 668.
792 Schiavon, Il comitato dei creditori, S. 1.
793 Vgl. Gallesio-Piuma, in: Panzani (Hrsg.), Il fallimento, III, S. 111.
794 Gallesio-Piuma, in: Panzani (Hrsg.), Il fallimento, III, S. 106.
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deutung,795 dass bis zuletzt der Ausdruck „Gespenst eines insolvenzrechtlichen Organs“ durch die italienische Literatur spukte.796
Durch die Reform von 2006 hat der Gläubigerausschuss eine neue Gestalt erhalten. Seine Funktion erschöpft sich nicht länger in der Beratung der anderen Organe.
Vielmehr hat der Gläubigerausschuss viele neue Kompetenzen erhalten, die früher
vorwiegend durch den beauftragten Richter wahrgenommen wurden. Anders als
nach bisherigem Recht, wonach nur in einem einzigen Ausnahmefall die Zustimmung des Ausschusses erforderlich war, sind heute diverse Zustimmungserfordernisse vorgesehen.797
Ebenso wie früher nimmt der Ausschuss das allgemeine Interesse („interesse generale“) der Gläubiger wahr.798 Das ergibt sich nicht nur aus der Qualifikation des
Ausschusses als Organ des Verfahrens.799 Vielmehr lässt sich dies auch aus Art. 40
Abs. 5 LF schließen. Danach enthält sich bei der Abstimmung das Mitglied, das sich
in einem Interessenkonflikt befindet. Ein Interessenkonflikt setzt divergierende Interessen voraus. Eines dieser Interessen ist das gemeinsame Interesse der Gläubiger,
an dem der Ausschuss seine Beschlüsse auszurichten hat.800 Das gemeinsame Interesse besteht in der Maximierung der Haftungsmasse, so dass der Gläubigerausschuss die in seinem Ermessen stehenden Befugnisse allein zu dem Zweck der
bestmöglichen Verwertung ausüben kann.801 Freilich wird man davon ausgehen
müssen, dass die in dem Ausschuss sitzenden Gläubiger de facto vor allem ihre eigenen Interessen wahrzunehmen versuchen.802
795 Rocco di Torrepadula, in: Nigro/Sandulli (Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I,
S. 258; Schiavon, in Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 668.
796 Caselli, Degli Organi preposti al fallimento, in: Bricola/Galgano/Santini (Hrsg.), Commentario Scialoja-Branca, S. 243; Gallesio-Piuma, in: Panzani (Hrsg.), Il fallimento, III, S. 106;
Rocco di Torrepadula, in: Nigro/Sandulli (Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I, S.
258: “fantasma di organo fallimentare”.
797 Zu der in der Literatur vielfach geäußerten Kritik an dieser Regelung siehe unten S. 198 ff.
798 Fondazione Luca Pacioli, Tutela delle minoranze, S. 7; Rocco di Torrepadula, in: Nigro/Sandulli (Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I, S. 278; Schiavon, in Jorio/Fabiani
(Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 668 und 678.
799 Schiavon, in Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 668 f.
800 In diesem Sinne Allegritti, Diritto delle banche e del mercato finanziario 2006, 91 (99); Fondazione Luca Pacioli, Tutela delle minoranze, S. 7; Rocco di Torrepadula, in: Nigro/Sandulli
(Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I, S. 264 und 278.
801 Vgl. Fimmanò/Esposito, La liquidazione dell'attivo fallimentare, S. 297.
802 Forgillo, Il nuovo ruolo del curatore, S. 10; Minutoli, Il fallimento 2005, 1460 (1467).
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II. Einsetzung und Zusammensetzung
1. Einsetzung
Anders als zur Zeit des Codice di Commercio von 1882 ist die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses in Italien nicht fakultativ.803 Das mag sich unter anderem aus
dem Umstand erklären, dass der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren eine
zentrale Rolle einnimmt.
Auch nach derzeitigem Recht kann es allerdings dazu kommen, dass ein Gläubigerausschuss mangels Bereitschaft der Gläubiger nicht zustande kommt.804 Auf diese Situation nimmt nun auch der durch das Decreto correttivo 12 Settembre 2007, n.
169 geänderte Art. 41 Abs. 4 LF Bezug, der für einen solchen Fall vorsieht, dass die
Befugnisse des Ausschusses von dem beauftragten Richter wahrgenommen werden.805
Nach Art. 40 Abs. 1 LF setzt der beauftragte Richter innerhalb von dreißig Tagen
nach dem Eröffnungsbeschluss auf der Grundlage der bisher ausgewerteten Akten
des Schuldners einen Gläubigerausschuss ein.806 Dazu hört er den Verwalter und die
Gläubiger an, die sich bereit erklärt haben, einen Posten im Ausschuss zu übernehmen. Gegenüber dem bisherigen Recht wird die Einsetzung eines Gläubigerausschusses damit beschleunigt.807 Während nach der früheren Fassung des Art. 40
Abs. 1 LF der Gläubigerausschuss erst zehn Tage nach der Vollstreckbarerklärung
der Insolvenztabelle (also nach Feststellung der Forderungen) eingesetzt werden
musste,808 findet eine Einsetzung nach heutigem Recht innerhalb eines Monats nach
Verfahrenseröffnung statt.
803 Den Unterschied zu dem deutschen Recht betont auch Rocco di Torrepadula, in:
Nigro/Sandulli (Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I, S. 260 FN 12.
804 Esposito, Il fallimento 2007, 111 (119).
805 So bereits zur früheren Rechtslage Esposito, Il fallimento 2007, 111 (119).
806 Das Gesetz spezifiziert nicht, welche Folge der Fristablauf hat. Nach Pacchi, in: Bertacchini
et al., Manuale di diritto fallimentare, S. 114; Rocco di Torrepadula, in: Nigro/Sandulli
(Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I, S. 260, FN 13; Schiavon, in Jorio/Fabiani
(Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 670, FN 4 soll nach Ablauf der dreißigtägigen Frist
der beauftragte Richter weiter die Möglichkeit behalten, einen Ausschuss einzusetzen. Hergeleitet wird dies aus dem Recht des beaufragten Richters, in jedem Augenblick auf den Ausschuss einzuwirken.
807 Vgl. Bruno, in: Terranova (Hrsg.), La nuova legge fallimentare, S. 80; Ianniello, Il nuovo
diritto fallimentare, S. 92.
808 Bis zur Vollstreckbarerklärung der Insolvenztabelle konnten einige Monate vergehen, vgl.
Schiavon, Informazione prevedenziale 2005, 549 (577). Allerdings war es vor der Reform
möglich, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der beauftragte Richter
dies etwa wegen einer anstehenden Entscheidung über die Fortführung des Unternehmens für
erforderlich hielt, Fiale, Diritto fallimentare, S. 123.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.