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VI. Bindungswirkung und Rechtsfolgen
Fraglich ist, ob Beschlüsse des Gläubigerausschusses eine Bindungswirkung für den
Insolvenzverwalter haben. Wie bereits bei der Gläubigerversammlung bedarf es hier
einer Differenzierung nach den unterschiedlichen Rechtsfolgen.495
1. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen
Fraglich ist insbesondere, ob eine Nichtbefolgung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses die gleichen Konsequenzen wie die Nichtbefolgung eines Beschlusses
der Versammlung (§§ 58, 59 InsO) hat. Relativ unproblematisch ist der Fall, dass
der Ausschuss seine Zustimmung zu einer von dem Insolvenzverwalter vorzunehmenden Handlung erteilt. Ebenso wenig wie eine Zustimmung der Versammlung
den Insolvenzverwalter bindet, die jeweilige Handlung vorzunehmen, so hat auch
die Zustimmung des Ausschusses keine verpflichtende Wirkung.496 Andernfalls
missachtet man den Unterschied zwischen Initiativ- und Zustimmungskompetenzen.
Der Gläubigerausschuss hat insoweit kein Weisungsrecht.497
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen kommen im Falle von Zustimmungskompetenzen daher aber dann in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter sich anschickt, die
zustimmungsbedürftige Handlung ohne Zustimmung vorzunehmen. Würde man auf
jede Durchsetzbarkeit verzichten, würden die Entscheidungskompetenzen des Ausschusses entwertet.498 Daher kann der Insolvenzverwalter mit aufsichtsrechtlichen
Mitteln dazu gezwungen werden, die erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen oder, soweit die Zustimmung versagt wurde, die jeweilige
Handlung nicht auszuführen.499
2. Entlastende Wirkung für den Insolvenzverwalter
Streitig ist auch, ob ein Beschluss des Gläubigerausschusses eine entlastende Wirkung für den Insolvenzverwalter hat.
495 Die Bindungswirkung aber allgemein ablehnend Meyer-Löwy/Poertzgen, ZInsO 2004, 363
(364).
496 Hegmanns, Der Gläubigerausschuss, S. 71.
497 Siehe oben S. 96 f.
498 Siehe oben S. 48 ff.; vgl. zu diesem Problem auch Gundlach/Frenzel/Jahn, ZInsO 2007, 1028
(1029 f.).
499 So auch Hegmanns, Der Gläubigerausschuss, S. 71 und 79.
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a) Meinungsstand
Nach Auffassung der Rechtsprechung und der ihm folgenden Literatur befreit die
Zustimmung des Gläubigerausschusses zu einer Maßnahme des Verwalters diesen
nur insoweit von seiner Haftung nach § 60 InsO, als die Zustimmungsbedürftigkeit
reicht und es sich darum handelt, ob eine vom Verwalter vorgeschlagene zustimmungsbedürftige Maßnahme vertretbar ist.500
Demgegenüber lehnen andere eine entlastende Wirkung einer Entscheidung des
Gläubigerausschusses grundsätzlich ab,501 da ein solcher Beschluss sich zu Lasten
Dritter auswirken würde.502 Durch eine Entlastung würde die prozessuale Situation
der Gläubiger unangemessen verschlechtert, da der Geschädigte erst prüfen müsse,
ob ein wirksamer Beschluss des Gläubigerausschusses vorliege.503 Zudem widerspräche eine Entlastung des Insolvenzverwalters bei gleichzeitiger Haftung der Ausschussmitglieder der Verteilung der Verantwortlichkeiten im Insolvenzverfahren.504
Schließlich zeige der entsprechend heranzuziehende Rechtsgedanke des § 93 Abs. 4
S. 2 AktG, dass eine Entlastung durch einen Beschluss des Ausschusses nicht möglich sei.505
Nach einer dritten Auffassung entfaltet ein Beschluss eines Gläubigerorgans gegenüber Dritten für den Insolvenzverwalter keine Bindungswirkung und damit auch
keine entlastende Wirkung.506 Die Mitwirkung eines Gläubigerorgans lasse hingegen
bei korrekter Information durch den Insolvenzverwalter in der Regel das Verschulden des Insolvenzverwalters entfallen.507 Dabei sei es ohne Bedeutung, ob das Gläubigerorgan aufgrund einer gesetzlichen Zuständigkeitskompetenz gehandelt habe.508
b) Stellungnahme
aa) Haftungsanspruch von Dritten
Ein Beschluss des Gläubigerausschusses, der, wie sich aus § 71 InsO ergibt, in erster
Linie die Interessen der Gläubigerversammlung wahrzunehmen hat, hat für den In-
500 BGH, ZIP 1985, 423; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, Insolvenzrecht, § 69 RN 21; Kübler, in:
Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, § 69 RN 21; siehe auch Lüke, EWiR 1999, 849.
501 Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, RN 1.423; Gundlach/Frenzel/Jahn, ZInsO
2007, 363 (365); Gundlach/Frenzel/Jahn, ZInsO 2007, 1028 (1031).
502 Gundlach/Frenzel/Jahn, ZInsO 2007, 363 (365, FN 20).
503 Gundlach/Frenzel/Jahn, ZInsO 2007, 363 (365).
504 Gundlach/Frenzel/Jahn, ZInsO 2007, 363 (365).
505 Vgl. Gundlach/Frenzel/Jahn, ZInsO 2007, 363 (366).
506 Frind, in: Schmidt (Hrsg.), Hamburger Kommentar-InsO, § 69 RN 9; Lüke, BGH-FS, III, 701
(722); ähnlich Jaeger, KuT 1934, 1 (2).
507 Lüke, BGH-FS, III, 701 (723); ähnlich Frind, in: Schmidt (Hrsg.), Hamburger Kommentar-
InsO, § 69 RN 9; Jaeger, KuT 1934, 1 (2).
508 Lüke, in: Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, § 60 RN 46 f.
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solvenzverwalter hinsichtlich der Ansprüche Dritter (Massegläubiger, Schuldner)
keine entlastende Wirkung.509 Insofern greifen im Wesentlichen die gleichen Gründe
ein, die auch gegen einen Haftungsausschluss von Beschlüssen der Gläubigerversammlung sprachen.510
bb) Mitglieder des Gläubigerausschusses
Relativ unproblematisch ist auch, dass den Schadensersatzansprüchen von den Mitgliedern des Ausschusses, die für die Vornahme der jeweiligen Maßnahme gestimmt
haben, der Arglisteinwand nach § 242 BGB entgegensteht.511
Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob auch die Angehörigen des Gremiums, die gegen die Maßnahme gestimmt haben, ausgeschlossen sind. Dies wird
teilweise abgelehnt;512 teilweise aber auch befürwortet.513 Richtigerweise behandelt
man die überstimmten Ausschussmitglieder nicht anders als die übrigen Gläubiger.
cc) Anspruch der repräsentierten Gläubiger
Unstreitig kann der Ausschuss den Verwalter auch gegenüber den repräsentierten
Gläubigern faktisch dadurch entlasten, dass er der geplanten Maßnahme zustimmt.
In einem solchen Fall wird in der Regel das Verschulden fehlen.514 Bisher ungeklärt
ist aber, inwieweit eine Zustimmung des Ausschusses eine Haftung des Verwalters
(dessen ordnungsgemäße Information des Ausschusses vorausgesetzt) per se ausschließt. Dabei ist zu beachten, dass Entscheidungen des Ausschusses mindestens
ebenso anfällig für die Macht bestimmter Großgläubiger sind wie Beschlüsse der
Gläubigerversammlung. Denn im deutschen Recht ist der einzige Mechanismus, eine angemessene Repräsentation und damit ausgewogene Entscheidungen sicherzustellen, der Aufhebungsantrag nach § 78 InsO. Die Haftung des § 71 InsO greift
nicht in Fällen, in denen sich Schäden nicht konkret beziffern lassen.
Bei der Entscheidung der Frage ist zu beachten, inwieweit der Insolvenzverwalter
auch gegenüber bestimmten Entscheidungen des Gläubigerausschusses eine Folgepflicht hat. Dieser darf eine Handlung nicht vornehmen, der der Ausschuss seine Zustimmung nach § 160 InsO versagt hat. Ein Verschulden ist daher nur dann gegeben,
509 Insoweit übereinstimmend BGH, ZIP 1985, 423 (425 f.), wo es um den Haftungsanspruch
eines persönlich haftenden Gesellschafters der Schuldnerin ging; vgl. auch Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, RN 1.423; Runkel, in: Runkel (Hrsg.), Anwalts-Handbuch
Insolvenzrecht, § 6 RN 179.
510 Siehe oben S. 52 ff.
511 Im Ergebnis ebenso Meyer-Löwy/Poertzgen, ZInsO 2004, 363 (365).
512 Meyer-Löwy/Poertzgen, ZInsO 2004, 363 (365).
513 Leibner, KTS 2005, 75 (82).
514 Wohl h.M., vgl. Hegmanns, Der Gläubigerausschuss, S. 71 ff.
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wenn der Insolvenzverwalter eine Handlungsalternative hat. Eine solche besteht in
den eben erwähnten Fällen allenfalls darin, auf eine Ersetzung des Beschlusses des
Gläubigerausschusses hinzuwirken. Da Entscheidungen des Ausschusses grundsätzlich nur im Rahmen des Verfahrens nach § 161 InsO ersetzt werden können,515 kann
der Insolvenzverwalter nur versuchen, auf Personen einzuwirken, denen ein Antragsrecht nach § 161 InsO zusteht. Unternehmen die Gläubiger nichts, obwohl der
Insolvenzverwalter ihnen gegenüber seine Bedenken artikuliert hat, scheidet ein
Verschulden des Insolvenzverwalters aus.
Bestehen mangels eines Weisungsrechts des Ausschusses weitere Handlungsalternativen für den Insolvenzverwalter, scheidet ein Verschulden nicht ohne weiteres
aus. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ausschuss einer Handlung des Insolvenzverwalters zustimmt und der Insolvenzverwalter – wie sonst auch – von der Handlung, für die die Zustimmung erteilt wurde, Abstand nehmen kann. Dieses Ergebnis
kann man auch normativ über eine Analogie zu § 93 Abs. 4 S. 2 AktG absichern, der
auf dem Gedanken beruht, dass Leitungsgremien sich nicht gegenseitig entlasten
können sollen.
VII. Instrumente gegen die Verfolgung von Sonderinteressen
Da der Ausschuss sich selbst organisiert und keiner richterlichen Kontrolle untersteht,516 bedarf es anderer Mittel, um zu verhindern, dass sich in dem Ausschuss
nicht allein die Sonderinteressen einiger Gläubiger durchsetzen.
1. Haftung
Um die Mitglieder des Gläubigerausschusses zur sorgsamen Erfüllung ihrer Aufgaben anzuhalten, unterliegen sie einer persönlichen Haftung. Dass sie sich gegen dieses Haftungsrisiko auf Kosten der Masse517 versichern können,518 steht der Steuerungsfunktion der Haftungsnorm nicht entgegen.
515 Siehe oben S. 37 ff.
516 Kübler, in: Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, § 69 RN 9.
517 HK-InsO/Irschlinger, § 18 InsVV RN 1; Voigt-Salus/Pape, in: Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr
(Hrsg.), Insolvenzverwaltung, § 21 RN 319; Zimmermann, NZI 2006, 386 (389); vgl. auch
Runkel, in: Runkel (Hrsg.), Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, § 6 RN 244; differenzierend
Vallender, WM 2002, 2040 (2049).
518 Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, RN 1.430; Voigt-Salus/Pape, in: Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr (Hrsg.), Insolvenzverwaltung, § 21 RN 319; Zimmermann, NZI 2006,
386 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.