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lung des Stimmrechts erforderlich ist.69 Vielmehr müssen sie allein die Angaben
machen, die zu einer Anmeldung der Forderung erforderlich sind.70
Die Massegläubiger sind gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 InsO nicht zur Teilnahme berechtigt.71
Die aussonderungsberechtigten Gläubiger sind gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 InsO ebenfalls nicht teilnahmeberechtigt.72 Die Ansicht, die aussonderungsberechtigten
Gläubiger dürften an der Versammlung teilnehmen, um Einfluss auf die ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Gegenstände nehmen zu können,73 verkennt neben dem
Wortlaut auch den Sinngehalt des § 74 Abs. 1 S. 2 InsO. Die Teilnahmeberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 InsO soll sicherstellen, dass all die Personen durch die
Teilnahme Einfluss auf das Verfahren nehmen können, die durch die Verwertung
der Masse potentiell betroffen sind.74 Die Interessen der aussonderungsberechtigten
Gläubiger werden von der mehr oder weniger schlechten Verwertung jedoch nicht
berührt.
III. Einberufung und Verfahren
1. Form und Anlass der Einberufung
Nach § 74 Abs. 1 S. 1 InsO wird die Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht einberufen.
Die Einberufung erfolgt gemäß § 75 InsO auf Antrag oder zu den im Gesetz bestimmten Terminen wie dem Berichtstermin gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 156 f. InsO,
dem Prüfungstermin gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 176 InsO oder dem Schlusstermin
gemäß § 197 InsO.75
69 Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 74 RN 16; Hanken, ZInsO 2006, 783 (784).
70 Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 74 RN 13; Hanken, ZInsO 2006, 783 (784).
71 So auch die h.M. Andres, in: Andres/Leithaus/Dahl, Insolvenzordnung, §§ 74, 75 RN 8; Pape,
Gläubigerbeteiligung, RN 191; Runkel, in: Runkel (Hrsg.), Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, § 6 RN 253; Voigt-Salus/Pape, in: Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr (Hrsg.), Insolvenzverwaltung, § 21 RN 186; a.A.: Smid, in: Smid (Hrsg.), Insolvenzordnung, § 74 RN 5.
72 Andres, in: Andres/Leithaus/Dahl, Insolvenzordnung, §§ 74, 75 RN 8; Ehricke, in: Kirchhof/Lwowski/Stürner (Hrsg.), MünchKomm-InsO, § 74 RN 30; Pape, Gläubigerbeteiligung,
RN 194; Runkel, in: Runkel (Hrsg.), Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, § 6 RN 253; Voigt-
Salus/Pape, in: Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr (Hrsg.), Insolvenzverwaltung, § 21 RN 186.
73 Smid, in: Smid (Hrsg.), Insolvenzordnung, § 74 RN 5.
74 Das Teilnahmerecht des Insolvenzverwalters rechtfertigt sich aus seiner Stellung gegenüber
der Gläubigerversammlung.
75 Zu weiteren Fällen der Einberufung vgl. Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 74 RN 13; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, Insolvenzrecht, § 74 RN 4;
Heukamp, Verfahrensrechtliche Aspekte der Gläubigerautonomie, S. 45; Oelrichs, Gläubigermitwirkung und Stimmverbote,S. 31.
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Antragsberechtigt sind nach § 75 Abs. 2 InsO der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss oder solche Gläubiger, die die in § 75 Abs. 2 Nr. 3 und 4 InsO genannten Quoren erfüllen.76 Sind diese Quoren erfüllt, hat das Gericht kein Ermessen,
ob es die Versammlung einberuft; vielmehr ist es verpflichtet, die Versammlung
einzuberufen.77
Damit die Gläubiger sich ausreichend vorbereiten können,78 muss der Gegenstand
eines Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 74 Abs. 2 InsO bereits bei
der Einberufung in seinem wesentlichen Umfang öffentlich bekannt gemacht werden.79
2. Verfahren
Die Gläubigerversammlung wird gemäß § 76 Abs. 1 InsO vom Gericht geleitet.80
Das nicht in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren erlaubt eine flexible Handhabung.81 Das Insolvenzgericht ist aber wegen der Verweisung in § 4 InsO auf die
Vorschriften der ZPO hinsichtlich der Verfahrensleitung und -protokollierung gebunden.82
3. Gläubigerversammlung und neue Kommunikationstechniken
Viele Gläubigerversammlungen leiden unter einer geringen Teilnahme der Gläubiger.83 Der Grund liegt in der Regel darin, dass die Kosten einer solchen Teilnahme
im Verhältnis zu dem möglichen Nutzen im Verhältnis zu gering sind. Daher bietet
es sich an, Transaktionskosten der Teilnahme für die Gläubiger dadurch zu reduzieren, dass man es den Gläubigern ermöglicht, mittels moderner Kommunikationstechniken an der Versammlung teilzunehmen.84 Allerdings existieren bisher keine
Regelungen, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Versammlungen unter
dem Einsatz moderner Technologie möglich sind. Es ist sogar umstritten, ob die
76 Einzelheiten bei Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZInsO 2002, S. 1128.
77 BGH, NZI 2005, 31 (32); Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, Insolvenzrecht, § 75 RN 3; Pape,
NJW 2007, (415).
78 Vgl. Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 74 RN 22.
79 Im Einzelnen BGH, NZI 2008, 430 m. Anm. Gundlach/Frenzel; Hess, in:
Hess/Weis/Wienberg, Insolvenzrecht, § 74 RN 7.
80 Vgl. dazu Ehricke, in: Kirchhof/Lwowski/Stürner (Hrsg.), MünchKomm-InsO, § 76 RN 3 f.
81 Vgl. im Einzelnen Ehricke, in: Kirchhof/Lwowski/Stürner (Hrsg.), MünchKomm-InsO, § 76
RN 9.
82 Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 76 RN 2.
83 Vgl. etwa Ehricke, NZI 2000, 57.
84 Grundlegend Ehricke, in: Kirchhof/Lwowski/Stürner (Hrsg.), MünchKomm-InsO, § 76
RN 13, der auch Mindestvoraussetzungen entwirft, denen solche Kommunikationsformen genügen müssen.
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Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung per Brief möglich ist.85 Dagegen spreche, dass ein möglicher Streit über die Stimmrechtsgewährung in der Versammlung
selbst müsse entschieden werden können.86 In der Tat kann eine Abstimmung per
Brief eine Stimmrechtsfestsetzung beeinträchtigen. Insbesondere ist eine Einigung
über das Stimmrecht nicht möglich, so dass allein das Insolvenzgericht entscheiden
müsste, § 77 Abs. 2 InsO. Auch ein Umkehrschluss zu § 242 InsO, nach dem eine
schriftliche Stimmabgabe bei einem gesonderten Termin im Insolvenzplanverfahren
zulässig ist, spricht gegen eine schriftliche Abstimmung im Regelinsolvenzverfahren. Das sind überwindbare Schwierigkeiten. § 242 InsO erlaubt eine schriftliche
Stimmabgabe, weil ein Festsetzungsverfahren nach §§ 237, 77 InsO bereits erfolgt
ist.87 Letztlich muss man also nur die Bedenken ausräumen, die gegen eine Stimmrechtsfestsetzung bei schriftlicher Stimmabgabe sprechen. Die Rechte der versammelten Gläubiger sprechen nicht gegen eine schriftliche Abnstimmung, da ihre
Rechte keine Einbuße erleiden. Der nicht präsente Gläubiger hat die Wahl, ob er lieber überhaupt nicht abstimmen oder ob er in Kauf nehmen will, dass er das Bestehen
seiner Forderung nicht persönlich verteidigen kann, wenn jemand seine Forderung
bestreitet. Einem missbräuchlichen Bestreiten durch andere Gläubiger kann durch
die Entscheidung des Gerichts vorgebeugt werden. Dazu sollte der Gläubiger natürlich frühzeitig seine Forderung substantiiert und belegt haben.
IV. Kompetenzen
Die Gläubigerversammlung verfügt über verschiedene Kompetenzen, über deren
Ausübung sie im Beschlussverfahren entscheidet. Anders als die geschriebenen
Kompetenzen (unten 1.) sind ungeschriebene Kompetenzen ein häufiger Diskussionsgegenstand (unten 2.).
1. Geschriebene Kompetenzen
Von den zahlreichen Kompetenzen seien hier nur einige hervorgehoben.88 Die Gläubigerversammlung kann einen neuen Insolvenzverwalter wählen, § 57 InsO.89 Sie
85 Dafür immerhin Kind, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, § 76 RN 10; a.A.: Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 76 RN 14; Herzig, in:
Braun/Bauch (Hrsg.), Insolvenzordnung, § 76 RN 9; Kübler, in: Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, § 76 RN 21.
86 Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 76 RN 14; Kübler, in:
Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, § 76 RN 21.
87 Vgl. dazu BT-Drucks. 12/2442, S. 207 f.
88 Eine guten Überblick bieten etwa Ehricke, in: Kirchhof/Lwowski/Stürner (Hrsg.), Münch-
Komm-InsO, § 74 RN 13; Oelrichs, Gläubigermitwirkung und Stimmverbote, S. 61 ff.
89 Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 57 RN 5; Uhlenbruck,
KTS 1989, 229 (232); hier wird aber darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift deswegen in
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References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.