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berechtigten Gläubiger, die aussonderungsberechtigten Gläubiger und die Massegläubiger.
I. Insolvenzgläubiger
Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO die persönlichen Gläubiger des Schuldners,
die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.
II. Absonderungsberechtigte Gläubiger
Absonderungsberechtigte Gläubiger sind solche, denen eines der in den §§ 49 bis 51
InsO aufgeführten Rechte wie etwa ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum zusteht.
Sie sind an der Mitwirkung in den Gläubigerorganen auch dann beteiligt, wenn sie
nach §§ 38, 52 InsO nicht zugleich persönliche Gläubiger sind.58 Der Gesetzgeber
hatte dabei insbesondere solche Konstellationen vor Augen, in denen der Schuldner
für eine fremde Schuld eine dingliche Sicherheit gewährt hatte.59
III. Aussonderungsberechtigte Gläubiger
Nach § 47 InsO sind aussonderungsberechtigte Gläubiger solche, die auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts einen Herausgabeanspruch eines bestimmten Gegenstandes haben. Dazu gehören etwa diejenigen, die einen Gegenstand unter
Eigentumsvorbehalt geliefert haben, oder der Leasinggeber. Die aussonderungsberechtigten Gläubiger können gemäß § 47 S. 2 InsO ihren Anspruch außerhalb des
Insolvenzverfahrens geltend machen. Daher haben sie auch keine Beteiligungsrechte
im Rahmen des Insolvenzverfahrens.
IV. Massegläubiger
Massegläubiger sind nach § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen.
Sie werden im Regelinsolvenzverfahren ebenfalls nicht an den Organen der Gläubigerselbstverwaltung beteiligt.
58 Die Stellung der absonderungsberechtigten Gläubiger wird ausführlich unten auf S. 60 ff.
behandelt.
59 BT-Drucks. 12/2442, S. 133; Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 76 RN 13.
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References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.