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F. Der Wert des Selbstbestimmungsrechts als grundlegendes Wesensmerkmal der
Person im Abwägungsprozess mit den Kommunikationsfreiheiten
Dieser relative Schutz ist wegen seiner Verwurzelung in Art. 1 Abs. 1 GG aber besonders stark ausgeprägt. Ausgehend von der gesicherten Prämisse, dass die persönliche Freiheit als Ausdruck menschlicher Würde gleichsam das höchste Rechtsgut
ist, das dem Menschen zukommen kann,862 wäre es nicht ausreichend, das Menschenrecht auf Freiheit bzw. den daraus fließenden Anspruch des Menschen auf das
Selbstsein auf einen letzten Kern selbstbestimmten Lebensraumes zur Ermöglichung
von Selbstverwirklichung und Selbstfindung zu begrenzen, wenn dies nicht zur
Verwirklichung der Freiheit anderer zwingend geboten ist.
Liegt in der im Menschenwürdebezug wurzelnden Fähigkeit des Menschen zu autonomer Selbstbestimmung das Wesen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verlangt die Fundamentalnorm den umfassenden rechtlichen Schutz der natürlichen
Selbstbestimmungskompetenz des Einzelnen.863
Hier schließt sich der Kreis zur Abwägungslehre beim vorzunehmenden Ausgleich konfligierender (Grund-) Rechte. Wie bereits gezeigt, erfahren die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein unterschiedliches Schicksal, so
dass heute der Eindruck einer tendenziellen Vorrangstellung von Art. 5 Abs. 1 GG
entstehen kann. In Anlehnung an eine Aussage des Verfassungsrechtlers Grimm,
wonach der EGMR für die Pressefreiheit ganz wenig, für den Privatsphärenschutz
dagegen sehr viel übrig habe,864 lässt sich dies in der Umkehrung durchaus - jedenfalls in der Tendenz - von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sagen.865
Dieses Ergebnis ist eine Folge zu geringer Berücksichtigung des dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht wegen seiner Verwurzelung in der Menschenwürde zu Grunde
liegenden Prinzips selbstbestimmter Freiheit.866
862 Vgl. oben, Dritter Teil, § 7 , S. 184 ff.
863 Baston-Vogt, Der sachliche Schutzbereich des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts, S. 33.
864 Grimm, FAZ vom 14.07.2004, S. 34.
865 Tettinger, JZ 2004, S. 1144, 1145.
866 Vgl. Tettinger, JZ 2004, S. 1144, 1145.
195
Gesetze als zum Schutz der Mitmenschen wirkende Grenzen des Selbstbestimmungsrechts sind daher im Rahmen zulässiger juristischer Methodik so zu interpretieren, dass neben dem Schutz der Freiheit der Anderen auch der im Menschenwürdebezug wurzelnde rechtliche Schutz der natürlichen Selbstbestimmungskompetenz
des Einzelnen sichergestellt bleibt und zu größtmöglicher Entfaltung gelangt.867
I. Die §§ 22, 23 KUG als vom Gesetzgeber vorweggenommene Entscheidung für die
Selbstbestimmung
Das KUG hat den Persönlichkeitsschutz in der Weise ausgestaltet, dass grundsätzlich eine Einwilligung des Abgebildeten in die Verbreitung und/oder öffentliche
Zurschaustellung erforderlich ist, § 22 KUG. Damit schützt das KUG zunächst den
Eigenwert der Person, womit der Selbstbestimmungsgedanke deutlich zum Ausdruck gebracht wird.
1. Die Einordnung des KUG als Schrankenregelung nach Art. 5 Abs. 2 GG als ein
den Abwägungsprozess beeinflussendes Kriterium
In dieser Form schränkt das KUG die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Verfassungsmäßig ist diese Beschränkung, weil es sich beim KUG um eine Schranke nach
Art. 5 Abs. 2 GG handelt. Zu klären ist allerdings, welcher Schrankentypus anzuwenden ist, weil die jeweilige Klassifizierung Einfluss auf den Abwägungsprozess
haben kann. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ordnet das KUG dabei allerdings in dogmatisch durchaus fragwürdiger Form den „allgemeinen Gesetzen“
zu.868
a) Hintergrund
Die kontrovers geführte Diskussion der Frage, was unter einem „allgemeinen Gesetz“ als verfassungsrechtliche Schranke der Kommunikationsfreiheiten zu verstehen ist, reicht zurück bis in die Weimarer Zeit, garantierte doch schon die Weimarer
Reichsverfassung die Meinungsfreiheit innerhalb der Schranken der allgemeinen
Gesetze, Art. 118 Abs. 1 WRV.869
867 Vgl. Benda, Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht, Rn. 43, 53 f.; Enders, EuGRZ 1986, S.
241, 252; Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff: Aspekte der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 1 Abs. 1 GG, S. 31 ff.
868 BVerfGE 35, S. 202, 224; zuletzt BVerfG NJW 2001, S. 1921, 1922.
869 Zur damals geführten Diskussion vgl. Rothenbücher, VVDStRL 4 (1928), S. 1, 18 ff. Der Begriff der „allgemeinen Gesetze“ taucht im Zusammenhang mit der Pressefreiheit schon 1814
auf, als die „Beschraenkungen des Buchhandels und der Pressfreiheit“ unter Hinweis auf die
196
Ursprünglich verstand man unter „allgemeinen Gesetzen“ allgemeingültige, also
solche, die für alle Deutschen galten.870 Dieser auf den personellen Wirkungskreis
abstellende verfehlte Ansatz - denn er würde nicht verhindern allen (Deutschen) zu
untersagen bestimmte Meinungen zu äußern - wurde schon bald aufgegeben und
von der Bezugnahme auf den Inhalt des Gesetzes ersetzt.871
b) Aktuelle Bestimmungsversuche
Auch nach Verabschiedung des Grundgesetzes wurde dieser Ansatz richtigerweise
beibehalten, der sich zu folgenden Ausprägungen entwickelt hat.
aa) Sonderrechtslehre
Danach sind allgemeine Gesetze solche, die sich nicht gegen besondere Meinungsinhalte richten, also kein Sonderrecht gegen die Meinungsfreiheit darstellen, bzw.
solche, die dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgut dienen. 872
bb) Abwägungslehre
Diese Ansicht fasst unter allgemeine Gesetzte diejenigen, deren geschützte Rechtsgüter wichtiger sind als die in Art. 5 GG geschützten Kommunikationsfreiheiten.873
„allgemeinen Gesetze“ im Herzogtum Nassau aufgehoben wurden, Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau von 1814, S. 47. In der Verfassung Preußens von 1850 war bestimmt, dass
„Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden,
(...) nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen sind,“ Gesetzessammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1850, S. 17.
870 Vervier, AöR 6 (1924), S. 1, 4; zum Teil wurde dem Begriff „allgemeinen“ gar keine Bedeutung beigemessen, und auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers abgestellt, PrOVG 77, S.
514.
871 Zuerst Häntzschel, AöR 10 (1926), S. 228, 232; ihm folgend Rothenbücher, VVDStRL 4
(1928), S. 1, 20.
872 Vertreten von einer Vielzahl von Autoren, so dass die Sonderrechtslehre durchaus als herrschende Meinung bezeichnet werden kann, vgl. Bettermann, JZ 1964, S. 601, 603; Degenhart,
Bonner Kommentar, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 66 ff, 558 ff.; Häntzschel, AöR 10 (1926), S.
228, 232; Hoppe, JuS 1991, S. 734, 738; Klein, Der Staat 10 (1971), S. 145, 155; Rothenbücher, VVDStRL 4 (1928), S. 1, 20; Schmidt-Jortzig, HdbStR, Bd. VI, § 141 Rn 41; Stern, Ehrenschutz und „allgemeine Gesetze“, in: FS Hübner, S. 815, 821.
873 Zuerst Smend, VVDStRL 4 (1928), S. 44, 52; Scheuner, VVDStRL 22 (1965), S. 1, 80; Vgl.
Nipperdey, DVBl. 1958, S. 445, 448.
197
cc) Bundesverfassungsgericht
Nach den früheren Judikaten des Bundesverfassungsgerichts sind allgemeine Gesetze solche, „die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die
Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen,
dem Schutz eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.“874 Es kombinierte damit zunächst einfach die beiden Argumentationslinien der Sonderrechtstheorie und Abwägungslehre, führte ergänzend
aber noch die Wechselwirkungslehre in die Diskussion ein. Danach müssen die allgemeinen Gesetze „in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im
Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass
der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.“875
Der „vorrangige Gemeinschaftswert“ wird heute nicht mehr als Kriterium genannt.
Unter „allgemeinen Gesetzen“ sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen das Grundrecht an
sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem
Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.876
c) Ergebnis
An dieser Stelle kann und soll nicht die Frage beantwortet werden, welcher Ansatz
der richtige ist, ob die Formel des Bundesverfassungsgerichts letztlich gar alternativlos ist, oder ob eine komplette Neubestimmung vorgenommen werden muss.877
Doch lässt sich das KUG unter keinen dieser Bestimmungsversuche subsumieren.
Weder ist das Persönlichkeitsrecht als schlechthin höherrangig gegenüber den
Kommunikationsfreiheiten einzuordnen, noch lässt sich sagen, dass die Regelungen
des KUG ein Verhalten schlechthin und ohne Rücksicht auf seinen geistigen Aussagegehalt verbieten. Vielmehr schränken sie im Interesse des Persönlichkeitsschutzes
gezielt die Ausübung der Kommunikationsfreiheiten wegen ihrer geistigen Wirkung
ein. Deutlich wird dies auch aus der Struktur der §§ 22 ff. KUG.
874 BVerfGE 7, S. 198, 209.
875 BVerfGE 7, S. 198, 208.
876 BVerfGE 113, S. 63, 78.
877 Vgl. die umfassende Darstellung von Lücke, Die „allgemeinen“ Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG),
S.1 ff.
198
Der Einwilligungsvorbehalt des § 22 KUG richtet sich gegen die Kommunikationsfreiheiten, enthält doch gerade § 23 Abs. 1 KUG zugunsten der Meinungs-, Presse-, Informations- und Kunstfreiheit Ausnahmen vom grundsätzlichen Einwilligungsvorbehalt. Das KUG ist deshalb nicht den allgemeinen Gesetzen, sondern den
Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre zuzurechnen und stellt damit zulässiges Sonderrecht gegen die Kommunikationsfreiheiten dar.878 Dem steht nicht
entgegen, dass mit dem Begriff der persönlichen Ehre an die Ehrenschutzvorschriften des Straf- und Zivilrechts angeknüpft wird,879 auch wenn dies die Anwendung
der Schranke zu Gunsten eines umfassenden Persönlichkeitsschutzes nicht impliziert. Doch zeigen schon die Beratungen des Parlamentarischen Rates, dass bei der
Normierung dieser Schranke gerade an Verleumdung und falsche Berichterstattung
über das private und öffentliche Leben der Menschen gedacht wurde.880 Dies geht
über reinen Ehrschutz hinaus. Insofern spricht einiges dafür, dass, wenn zu diesem
Zeitpunkt ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zivilrechtlich oder verfassungsrechtlich bereits anerkannt gewesen wäre, Art. 5 Abs. 2 GG das Recht zum Schutz der
Persönlichkeit ausdrücklich normiert hätte.
Gilt als gesichert, dass die Grundrechte insgesamt, also sowohl hinsichtlich ihres
Schutzbereichs, als auch hinsichtlich ihrer Schranken, den gesellschaftlichen Entwicklungen und technischen Neuerungen offen stehen,881 wird die Erweiterung der
Schranke der persönlichen Ehre zu einem umfassenden Persönlichkeitsschutz von
einer zeitgemäßen Auslegung des Art. 5 Abs. 2 GG gedeckt,882 auch wenn das Bundesverfassungsgericht meinungsbeschränkende Gesetze häufig den allgemeinen Gesetzen zuordnet.883
Die notwendige Klassifizierung des KUG als Gesetz zum Schutz der persönlichen
Ehre lässt sich auch mit dem Verhältnis individueller Freiheit zum sozialen Geltungsanspruch anderer begründen. Das KUG schützt das Recht auf Individualität,
den Eigenwert der Person als Persönlichkeitsrecht. Aus der Achtung vor dem eigenen Personwert folgt als ethische Pflicht aber auch die Pflicht zur Anerkennung des
Personwerts der anderen Mitglieder der Gemeinschaft.884 Diese Pflicht zur Achtung
vor dem Wert der Person der anderen ist schlechthin die Grundlage des Ehrschutzes.
Die starke Verbindung des KUG zum Schutz der persönlichen Ehre wird hier deutlich sichtbar.
878 So im Ergebnis auch Enders, JZ 2000, S. 1108, 1110. Vgl. Stern, Ehrenschutz und „allgemeine Gesetze“, in: FS Hübner, S. 815, 823.
879 Vgl. BVerfGE 47, S. 130, 143.
880 Theodor Heuß als Berichterstatter im Grundsatzausschuss, 5. Sitzung vom 29.09.1948, Parl-
Rat Bd. 5/I, S. 113.
881 Starck, Die Verfassungsauslegung, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII,
§ 164 Rn. 1 ff., 26.
882 Enders, Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre, erscheint demnächst.
883 Vgl. nur BVerfGE 42, 133, 140 zu § 74 Abs. 2 BetrVG 72; BVerfGE 47, S. 130, 143 zu §§
89, 185 StGB; BVerfGE 97, S. 125, 145 zu § 11 HbgPrG; BVerfGE 102, S. 347, 360 zu § 1
UWG.
884 Vgl. Dilthey, System der Ethik, in: Gesammelte Schriften, Bd. 10, S. 102.
199
2. Konsequenzen aus der Schrankenzuordnung
Eine Zurechnung des KUG zur ausdrücklich positivierten Schranke der persönlichen
Ehre würde im Ergebnis den Abwägungsprozess wohl zugunsten des Persönlichkeitsrechts beeinflussen, richtet sich der Ehrschutz doch gerade auch gegen die Form
der Darlegung. Daneben müsste in Konsequenz der besonderen verfassungsrechtlichen Verbürgung der persönlichen Ehre in Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG885
dieser gerade in Kollisionsfällen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung besonders Rechnung getragen werden, was den Schutz der Persönlichkeit in diesem
Bereich weiter verstärken würde. Denn es ist der geistig-sittliche Wert des Menschen, der ihn zu einem Achtung verlangenden Glied der Gemeinschaft macht.886
Dieser Wert geht unmittelbar aus der dem Menschen kraft seines Personseins von
Geburt an zuteilgewordenen Würde hervor.887
Nicht zuletzt wegen dieser Auswirkung auf das Abwägungsergebnis ist wohl
auch eine Tendenz zur Minimierung des Ehrschutzes in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts festzustellen, wobei es sich immer wieder auf die Vermutung zugunsten der freien Rede und die anderenfalls gegebene Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses beruft.888 Nicht ausreichend
beachtet wird bei dieser Argumentation, dass die persönliche Ehre, wie die Kommunikationsfreiheiten, eine echte Bedingung staatlicher Einheit ist, ein „starkes Band,
welches die Gesellschaft zusammenhält.“ 889 So lebt der freiheitliche Rechtsstaat
„konstitutiv (...) auch von der Achtung seiner Bürger untereinander.“890 Stattdessen
ist es gerade das Fehlen dieser Achtung, die zu einer Verengung des Meinungsbildungsprozesses führt und das Entstehen geschlossener Meinungsmärkte fördert.891
Weiter wird übersehen, dass zwar die Form der Darlegung, nicht aber der Inhalt
einer Meinungsäußerung beschränkt wird. Eine der demokratischen Meinungsbildung zuwiderlaufende oder gar die Grundfesten der Demokratie erschütternde Einschränkung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit ist daher auch bei dogmatisch konsequenter Zuordnung des KUG zur Schranke der persönlichen Ehre nicht
zu befürchten.
So lässt sich das Abwägungsdefizit zu Lasten der Selbstbestimmung als Ausdruck
menschlicher Freiheit und Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schon
mit der richtigen Schrankenzuordnung des KUG verringern, weil damit das Gewicht
in Richtung des Persönlichkeitsschutzes verschoben wird.
885 BVerfGE 42, S. 143, 152; Vgl. Stern, Ehrenschutz und „allgemeine Gesetze“, in: FS Hübner,
S. 815, 824.
886 Vgl. oben, Dritter Teil, § 7 B, S. 186 ff.
887 Mackeprang, Ehrenschutz im Verfassungsstaat, S. 165.
888 BVerfGE 82, S. 272, 282; BVerfGE 86, S. 1, 10; BVerfGE 93, S. 266, 294.
889 Häberle, Die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 Grundgesetz, S. 37; vgl. Dilthey, Einleitung in die Geisteswissenschaften, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, S. 63.
890 Geppert, JR 1985, S. 430, 432.
891 Vgl. Mackeprang, Ehrenschutz im Verfassungsstaat, S. 189.
200
II. Der Vorrang der Selbstbestimmung im KUG
Das KUG hat den Persönlichkeitsschutz in der Weise ausgestaltet, dass grundsätzlich eine Einwilligung des Abgebildeten in die Verbreitung und/oder öffentliche
Zurschaustellung erforderlich ist. In diesem Einwilligungsvorbehalt des § 22 KUG
kommt der Selbstbestimmungsgedanke deutlich zum Ausdruck. Denn das Prinzip
der Einwilligung ist Ausdruck von Selbstbestimmung.892 Das Selbstbestimmungsrecht deckt auch die Befugnis des Einzelnen, über die ihm nach der Verfassungsordnung zustehenden Rechte nach seiner freien Entscheidung zu verfügen.
Der Betroffene kann also auf den ihm verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich
gewährten Schutz auch verzichten.893
Doch ist mit dem Einwilligungsvorbehalt dem Selbstbestimmungsrecht als Ausdruck persönlicher Freiheit der Vorrang vor irgendwelchen dem Persönlichkeitsschutz in der Form des Bildnisschutzes gegenläufigen Interessen eingeräumt.
1. Keine Strukturänderungen durch § 23 KUG
An diesem grundsätzlichen Vorrang ändert auch die zugunsten der Kommunikationsfreiheiten erfolgte mehrfache Beschränkung - durch einen Verzicht auf das Einwilligungserfordernis - dieser dem Selbstbestimmungsrecht entsprungenen „Verfügungsgewalt“ über das Persönlichkeitsrecht in § 23 KUG nichts. Denn dabei handelt
es sich gesetzessystematisch um eine die persönliche Freiheit des Einzelnen beschränkende Ausnahmeregelung. Ausnahmeregelungen sind restriktiv und immer im
Lichte von Sinn und Zweck der Ausnahme auszulegen. Eine solche Ausnahmeregelung darf aber nicht dazu führen, dass der Grundsatz ausgehebelt wird. Nun mag dagegen eingewendet werden, dies treffe schon deshalb nicht zu, weil es bei „normalen“ Personen nicht zu einer Anwendung von § 23 KUG kommen kann. Dies ist
zweifellos richtig.894 Doch betrifft dies nur einen Bruchteil der relevanten Fälle im
Anwendungsbereich medialer Berichterstattung. Betroffen hiervon sind regelmäßig
die Personen, für die der Anwendungsbereich des § 23 KUG eröffnet ist. Genau in
diesem Bereich, namentlich für die „absolute Person der Zeitgeschichte“895, wird
dann aber nach bisherigen Verständnis der Grundsatz zur Ausnahme, die einwilligungsfreie Darstellung zur Regel.
892 Ohly, Die Einwilligung im Privatrecht, S.83. Brömmekamp, ZUM 2000, S. 159.
893 Es ist inzwischen soweit ersichtlich unbestritten, dass der Einzelne auch über seine verfassungsmäßig geschützten Rechte durch inhaltlich begrenzte Erlaubnisse disponieren kann,
wenn keine spezialgesetzlichen Verbote (vgl. den Überblick bei Stern, Staatsrecht III/2, S. 890
ff.) oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
894 Das Einwilligungserfordernis kann bei solchen Personen, die weder relative noch absolute
Personen der Zeitgeschichte sind, nach § 24 KUG nur im öffentlichen Interesse entfallen, wobei namentlich auf die Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit abgestellt
wird.
895 Vgl. oben, Zweiter Teil, § 5 C V, S. 79 ff.
201
Der Vorrang des Selbstbestimmungsrechts, hier in der Form der Verfügungsgewalt über die eigene Person, wird nicht mehr gewährleistet.
2. Interpretationsmaxime
An diesem Punkt ist anzusetzen. Als Regeltatbestand sollte § 22 KUG gerade verhindern, dass „die Vorgänge des persönlichen, häuslichen und Familienlebens an die
Öffentlichkeit gezogen werden und dass das Bildnis für Zwecke verwendet wird, mit
denen (...) eine Verletzung der dem Abgebildeten schuldigen Achtung oder eine
Kränkung oder die Gefahr einer sonstigen Benachteiligung verbunden ist.“896 Diesem Gesetzeszweck läuft es offen entgegen, wenn infolge der Auslegung des Ausnahmetatbestandes die praktisch relevanten Fälle von Bildnisveröffentlichungen
einwilligungsfrei möglich sind.
Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung sollte deshalb unter der Prämisse,
dass der Einzelne des vom KUG in Aussicht gestellten Schutzes heute noch viel
mehr bedarf, als zum Zeitpunkt der Gesetzesschaffung, daher (wieder) ernst genommen werden. Dies lässt sich erreichen, wenn bei der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 23 KUG immer der Grundsatz des § 22 KUG im Blick behalten wird. Möglichkeiten, wie dies geschehen kann, sollen im Folgenden dargestellt
und auf ihre Tauglichkeit hin untersucht werden.
Auf der Basis des geltenden KUG lassen sich dabei zwei miteinander verknüpfte
Ansatzpunkte erkennen. Zum einen ein auf Tatbestandsebene zu Grunde zu legendes
engeres Verständnis des Begriffs „Bereich der Zeitgeschichte“ in § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG, zum anderen ein modifiziertes Verständnis der Rückausnahme des „berechtigten Interesses“ auf der Abwägungsebene in § 23 Abs. 2 KUG.
3. Enge Interpretation des Begriffs „Bereich der Zeitgeschichte“ in § 23 Abs.1 Nr. 1
KUG
Der „Bereich der Zeitgeschichte“ lebte nach bisherigen Verständnis vom Begriff der
„absoluten (und auch relativen) Person der Zeitgeschichte“. Die Inhaltsbestimmung
dieser Auffassung wurde mit den daraus folgenden Konsequenzen für den Persönlichkeitsschutz bereits dargestellt.897 Aktuell wird der Begriff unter Verzicht auf die
Rechtsfigur der „Person der Zeitgeschichte“ allein im Rahmen einer Interessengewichtung und –abwägung bestimmt. Wie bisher ergibt sich in den gerichtlichen Entscheidungen aus der Vielzahl der zu berücksichtigenden Parameter oftmals nur noch
ein einziges Konglomerat an Abwägungskriterien.898
896 GRUR 1906, S. 11, 15.
897 Vgl. oben, § 5 C V, S. 79 ff.
898 Vgl. BGH NJW 1985, S. 1617, 1618.
202
Die bereits angesprochene Problematik,899 dass es geboten erscheint, im Rahmen
einer Abwägung widerstreitender Interessen, zunächst nach greifbaren Kriterien zu
suchen und in die Bewertung einzustellen und die reine Interessenabwägung auf einen möglichst kleinen Rest zu reduzieren, wird hier in ihr Gegenteil verkehrt.
Dabei ist die Methode, bei der Ausfüllung dieses Begriffs darauf abzustellen, in
welchem Bezug eine konkrete Person zur Zeitgeschichte steht, in ihrem Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, vielmehr sogar ohne erkennbare Alternative. Denn nur
so ist der Personenkreis zu bestimmen, dessen Persönlichkeitsrecht § 23 KUG wegen eines berechtigten öffentlichen Informationsinteresses einschränkt. Solche Personen lassen sich zunächst unverfänglich als „Personen der Zeitgeschichte“ bezeichnen. Gewonnen ist damit freilich noch nichts, ist der Begriff doch noch auszufüllen.
Mit der Unterteilung in die „absolute“ und „relative“ Person der Zeitgeschichte
ging die bisher herrschende Meinung von der Existenz zweier Personenkategorien
aus, einmal die dauerhaft und einmal die nur vorübergehend - regelmäßig wegen des
aktuellen Bezugs zu einem konkreten Ereignis - in den Bereich der Zeitgeschichte
fallende Person.
Als unbestritten kann dabei gelten, dass es Personen gibt, die in Zusammenhang
mit einem konkreten zeitgeschichtlichen Ereignis ein allgemeines Informationsinteresse hervorrufen. Für diese auch zeitlich begrenzte Dauer eines allgemeinen Informationsinteresses besteht grundsätzlich ein Darstellungsrecht.900 Daraus folgt, dass
niemand per se eine „relative Person der Zeitgeschichte“ ist und dies auch nicht
durch eine Veröffentlichung wird901. Entscheidendes Element ist stattdessen die
Verknüpfung der Person mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis.
Die Konfliktsituation zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit wurde erst in der zweiten Kategorie wirklich problematisch, in der ein Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis fehlt. Die Person wurde allein kraft ihres Amtes, ihrer gesellschaftlichen Stellung, sogar allein durch Geburt902 zur „absoluten Person der Zeitgeschichte“ und damit zur – im Grundsatz einwilligungsfreien Darstellung freigegeben.
Nach den aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts erfordert die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 EMRK und Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1
EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits.903
899 Vgl. oben, § 5 C, S. 72 ff.
900 BGH NJW 1965, S. 2148, 2149.
901 OLG Hamburg AfP 1995, S. 512, 513.
902 BGHZ 131, S. 332, 337, wo darauf abgestellt wird, dass es sich bei Caroline von Monaco um
die älteste Tochter eines regierenden Fürsten handelt.
903 BVerfG, Urteil vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07.
203
Ein den Privatsphärenschutz überwindendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit soll schon dann gegeben sein, wenn der Abbildung allein – oder der Abbildung im Kontext mit der zugehörigen Wortberichterstattung – ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung entnommen werden kann. Ein solcher Beitrag ist jeder
Beitrag, der über die bloße Neugierbefriedigung hinausgeht.904 Jeder über die bloße
Neugierbefriedigung hinausgehende Beitrag wäre danach ein zeitgeschichtliches Ereignis. Vom Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ist (zunächst) nichts mehr übrig.
a) Die Prämisse der herrschenden Meinung – Gesetzesauslegung contra legem
Die faktische Gleichsetzung des Begriffs der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann mit keiner Auslegungsmethode gerechtfertigt werden.
Mit dem Begriff der „absoluten Person der Zeitgeschichte“, befand sich die herrschende Meinung schon nach dem Wortsinn als Anfang aber auch Ende jeder möglichen Auslegung905 zumindest im Grenzbereich zulässiger juristischer Methodik.
Dieses und auch das aktuelle Verständnis des Begriffs der Zeitgeschichte korrespondieren jedoch nicht mit dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers.
Erkennbar verstand der historische Gesetzgeber unter dem Begriff der Zeitgeschichte etwas anderes, als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Denn dann hätte
der Gesetzgeber gleich diesen Begriff des Informationsinteresses der Öffentlichkeit
verwenden und auf die enumerative Aufzählung verzichten können. Er hat dies aber
bewusst nicht getan. So geht er explizit davon aus, dass nur ein gewisses publizistisches Recht an der einwilligungsfreien Darstellung von Personen des öffentlichen
Lebens besteht,906 aber eben kein umfassendes. Damit bringt er zum Ausdruck, dass
gerade keine Sinnidentität zwischen dem Begriff der Zeitgeschichte und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Das den §§ 22, 23 KUG zu Grunde liegende Schutzgut des Verfügungsrechts über persönliche Inhalte wird nur in gewissem Maße eingeschränkt. Die Begriffe sind nicht synonym zu verwenden, sondern
das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist im Rahmen des Begriffs der Zeitgeschichte zu berücksichtigen, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Wenn eine Abbildung Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein kann, macht dies die
Abbildung noch nicht zu einem Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.907 Zeitgeschichtlichkeit verlangt mehr, als die Leistung eines Beitrags zur öffentlichen
Meinungsbildung.
904 BVerfG, Urteil vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07.
905 Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, S. 441; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 143.
906 GRUR 1906, S. 11, 25.
907 So aber BVerfG, Urteil vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07.
204
Die herrschende Meinung stützt sich bei ihren Erwägungen auf die Entstehungsgeschichte. Nach den Ausführungen des historischen Gesetzgebers, wonach der Begriff der Zeitgeschichte eben nicht nur das politische, sondern jegliches gesellschaftliche Leben von allgemeinem Interesse erfassen soll,908 sei der Begriff im weitest
möglichen Sinn zu verstehen.909 Ist dies auch prinzipiell zutreffend, so unterliegt die
herrschende Auffassung dennoch einem grundsätzlichen Irrtum. Die nach der Entstehungsgeschichte maßgebliche extensive Auslegung bezieht sich nur darauf, dass
ein zeitgeschichtliches Bildnis jedem gesellschaftlichen Bereich entstammen kann,
weil eine irgendwie geartete Beschränkung auf einen – den politischen – Bereich
bereits dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist. Damit ist aber keine Aussage hinsichtlich der Frage gemacht, wann ein Bildnis aus einem solchen Bereich stammt.910 Die
von der herrschenden Meinung diesbezüglich propagierte weite Auslegung lässt sich
nicht auf die Entstehungsgeschichte stützen.
Das Verständnis der herrschenden Auffassung lässt die Erwägungen des historischen Gesetzgebers geradezu widersprüchlich erscheinen. Wenn dieser von einem
gewissen publizistischen Recht an der einwilligungsfreien Darstellung von Personen
des öffentlichen Lebens ausgeht,911 was nach dem natürlichen Wortverständnis auf
eine tendenziell eher geringe Einschränkung des Verfügungsrechts über persönliche
Inhalte hinweist,912 kann nicht zugleich die Frage, wann ein Bildnis in den Bereich
der Zeitgeschichte fällt, einer extensiven Auslegung unterworfen werden.
Während das gewisse publizistische Recht im Ergebnis zu einem eher geringen
Rechtsverlust des Betroffenen führt, zieht die extensive Auslegung des Bereichs der
Zeitgeschichte einen deutlich weitergehenden Rechtsverlust nach sich.
Aus praktischer Sicht stößt man auf das Problem, dass sich die Medien durch eine
beharrliche Berichterstattung das öffentliche Informationsinteresse selbst „herstellen“ können. Eine praxistaugliche Lösung hierfür ist nicht ersichtlich.
Daher muss der Begriff des Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte einschränkend im Lichte des Gesetzes interpretiert werden.
908 GRUR 1906, S. 11, 25.
909 von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 8, Rn. 5 f.
910 Franke, JR 1982, S. 48, 52.
911 GRUR 1906, S. 11, 25.
912 Im Sinne von nicht umfassend, nicht völlig.
205
b) Die ratio legis
Nicht diskutabel wäre aus den schon dargelegten Gründen913 eine Auslegung im
streng historischen Sinn, ohne Berücksichtigung des aktuellen Zeitgeschehens. Dies
hat auch das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont,914 zumal für die Beschreibung des Personenkreises mit dieser Auslegung ebenfalls nichts gewonnen
wäre.
Dennoch bietet der Begriff der Zeitgeschichte einen Anhaltspunkt für ein engeres
Verständnis. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit soll dem Bereich der
grundsätzlich uneingeschränkten Verfügungsgewalt des Einzelnen über (seine) persönlichen Inhalte eine Grenze ziehen. Dieses Grenze, die das Dargestellte vom Gewöhnlichen abheben soll, wird durch die Zeitgeschichtlichkeit festgelegt. Dieses
Abheben wird aber nicht durch das Bildnis einer Person als solcher erreicht,915 sondern verlangt einen über das Alltägliche hinausgehenden Informationswert des Dargestellten.916 Darin liegt der entscheidende Unterschied zur maßgeblichen Interpretation durch die herrschende Meinung. Auf den Informationsgehalt kommt es danach
nur sehr eingeschränkt an. Die Abbildung muss lediglich die Hürde bloßer Neugierbefriedigung nehmen, was zudem durch einen beigefügten Wortbericht geschehen
kann. Alle diese Bildnisse fallen danach in den Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG.
Dieses Verlangen nach einem über das Alltägliche hinausgehenden Informationswert steht nicht im Widerspruch zur bereits erläuterten grundsätzlichen Gleichberechtigung unterhaltender Elemente im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG.917 Denn
diese nach der Verfassung grundsätzlich gewährte Gleichberechtigung wird durch
das KUG für den Bildnisschutz beschränkt.
913 Vgl. oben, Zweiter Teil, § 5 C V 2 a, S. 81.
914 Vgl. BVerfG GRUR 2000, S. 446, 452.
915 Die Abbildung des im Wald joggenden ehemaligen Bundesaußenministers Joschka Fischer
hat danach keinen über das Gewöhnliche hinausgehenden Informationswert, der eine einwilligungsfreie Darstellung nach geltender Rechtslage rechtfertigen würde - auch nicht durch einen beigefügten Wortbericht über den positiven Einfluss des Laufens auf die Konstitution von
Politikern.
916 Dies wäre bspw. der Fall, wenn er als Sieger das Ziel beim Berlinmarathon erreicht hätte, und
beim Überqueren der Ziellinie fotografiert und abgebildet worden wäre.
917 Vgl. oben, Zweiter Teil, § 4 C, S. 58 ff.
206
Wurde bereits festgestellt, dass auch in unterhaltenden Beiträgen, die sich in der
Darstellung von gewöhnlichen und alltäglichen Handlungen Prominenter918 erschöpfen, regelmäßig ein im allgemeinen bzw. öffentlichen Interesse liegender Wert zu
sehen ist,919 folgt daraus nicht automatisch die Zeitgeschichtlichkeit des Bildes. Die
Begriffe meinen nicht dasselbe, Zeitgeschichtlichkeit verlangt ein Mehr an Voraussetzungen.
c) Die Person in „offizieller Funktion“ als Ausgangspunkt
Der EGMR hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Bild nur dann einen Beitrag zu
einer öffentlichen Diskussion von allgemeinem Interesse leisten kann, wenn ein Politiker bei Wahrnehmung seines Amtes dargestellt wird.
Davon abgesehen, dass eine dahingehende Auslegung des Begriffs der Zeitgeschichte dem KUG auch aus teleologischen Gründen920 nicht zu Grunde gelegt werden kann, wurde im Rahmen dieser Arbeit bereits dargelegt, dass dieses enge Verständnis einmal realitätsfern, daneben auch aus pulizistikwissenschaftlicher Sicht
nicht haltbar ist und sich zudem nicht widerspruchsfrei in die eigene Argumentation
des Gerichts einfügt.
Im Ergebnis der dort geführten kritischen Auseinandersetzung ist das allgemeine
Interesse grundsätzlich jedenfalls auch bei der Bildberichterstattung über sonstige
„public figures“ zu bejahen, die in der Resolution 1165 (1998) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates beschrieben werden, nämlich an all jenen Personen, „die im öffentlichen Leben eine Rolle spielen, sei es in der Politik, in der
Wirtschaft, in der Kunst, im gesellschaftlichen Bereich, im Sport oder in jedem anderen Bereich.“921 An diesem Punkt sollte bei der Suche nach einer Neudefinition
des „Bereichs der Zeitgeschichte“ angesetzt werden.
Dies als Prämisse vorausgesetzt, fallen also in den Anwendungsbereich des § 23
Abs. 1 KUG jedenfalls Bildnisse von Personen, die diese bei Ausführung ihres Amtes oder bei ihrer sie charakterisierenden Tätigkeit zeigen.922
918 Wurde früher Prominenz noch als „die Gesamtheit der Personen einer Gesellschaft, die aufgrund ihrer öffentlichen Ämter oder ihrer beruflichen Berühmtheit besonderes Ansehen genießen und darum als repräsentierende Eliten ihrer Gesellschaft gelten“, angesehen, vgl. Meyers, Enzyklopädisches Lexikon 1978, Bd. 9, ist der Begriff heute und hier wegen der Skandale
als neu hinzutretender Quelle der Prominenz im weitesten Sinne einer „namentlich sehr bekannten“ Person zu verstehen, vgl. Meyers, Neues Lexikon 1994, Bd. 8. Vgl. zum Ganzen Peters, Prominenz. Eine soziologische Analyse ihrer Entstehung und Wirkung.
919 Vgl. oben, Zweiter Teil, § 5 E IV 4 b aa (4), S. 138 ff.
920 Vgl. Stenographische Berichte der Reichstagsverhandlungen, 11. Legislaturperiode, II. Session, 2. Anlageband, Aktenstück Nr. 30, S. 1540, wo es explizit heißt: „Der Bereich der Zeitgeschichte (...) umfasst nicht nur das eigentliche politische Leben, sondern auch das soziale,
wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes.“
921 Vgl. oben, § 5 E IV 4, S. 131 ff.
922 Dies meint beispielsweise den Schauspieler auf der Bühne oder den Sportler beim Wettkampf.
207
Diesbezüglich sollte es in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und
EGMR keine Differenzen geben.
Diese Argumentation ist auch der Rechtsprechung deutscher Instanzgerichte bis
zur Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchaus geläufig gewesen.923
Wenn das Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hier dem Informationsinteresse der Allgemeinheit – zumindest zunächst einmal - weicht, rechtfertigt sich
dies damit, dass sich jeder Mensch zwar in Freiheit, zugleich aber auch in der Achtung vor der Freiheit der anderen Menschen selbst bestimmt.924 Die Freiheit der anderen manifestiert sich in deren legitimen Interesse an solchen Personen, die durch
öffentlich gezeigtes Verhalten in der Öffentlichkeit stehen. Der Betroffene verliert
notwendig mehr und mehr von seiner selbstbestimmten Freiheit dadurch, je mehr er
sich der sozialen Umwelt öffnet.925 Ein größeres Maß an Öffnung gegenüber der Öffentlichkeit ist bei der hier in Frage stehenden Personengruppe kaum vorstellbar.
Person und Funktion leben gerade hier (auch) von der öffentlichen Präsentation.
Versteht sich dies bspw. für den Schauspieler auf der Bühne von selbst, so gilt dies
doch in besonderem Maße auch für Träger öffentlicher Ämter, für Politiker, weil
(komplizierte) politische Sachverhalte dadurch vermittelt werden, indem sie mit bestimmten Personen verknüpft werden, die diese in die Öffentlichkeit tragen und dort
darstellen. So wird Politik als ein Geschehen präsentiert, in dem Personen die
Hauptrolle spielen.926
d) Der Zusammenhang der im Bild festgehaltenen Situation mit der offiziellen Funktion als erweiterndes Kriterium
An diesem Punkt darf aber nicht stehen geblieben werden, weil es nahe liegt, dass
ein öffentliches Informationsinteresse auch außerhalb dieser offiziellen Funktion bestehen kann.927 Der in den Bereich der Zeitgeschichte fallende Personenkreis ist
deshalb gegenüber der als kleinsten gemeinsamen Nenner beider Gerichte zu kennzeichnenden Gruppe der Person bei Ausübung ihrer offiziellen Funktion oder Tätigkeit zu erweitern, ohne sie wie bisher mit dem Begriff der „absoluten Person der
Zeitgeschichte“ quasi kraft ihres Daseins der einwilligungsfreien Bildberichterstattung auszuliefern.
923 Vgl. OLG Hamburg AfP 1987, S. 548.
924 Schneider, Die Menschenrechte in staatlicher Ordnung, ARSP NF 3, S. 89.
925 Vgl. Maihofer, Recht und Sein, Prolegomena zu einer Rechtsontologie, S. 90 ff.
926 Wehner, Öffentliche Meinung und Person - Zur Darstellung der Politik in den Medien, in:
Imhof,/Schulz, Die Veröffentlichung des Privaten – die Privatisierung des Öffentlichen, S.
318.
927 Vgl. oben, Zweiter Teil, § 5 E IV 4 b aa (4), S. 138 ff.
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Notwendig ist daher eine Erweiterung auf solche im Bild festgehaltenen Situationen, die mit dem von der betreffenden Person ausgeübten Amt bzw. der sie charakterisierenden Tätigkeit in einem Zusammenhang oder zu früher gezeigtem Verhalten
in Widerspruch stehen. Die Abbildung muss in einem thematisch inhaltlichen Bezug
zur Funktion der Person stehen. Dieser Zusammenhang besteht dort, wo der Bildbericht der Herstellung von Authentizität dient.
Verlangen die Betroffenen einerseits von den Medien – zurecht – dass diese Dargestelltes nicht verfälschen oder manipulieren, müssen diese es umgekehrt hinnehmen, wenn sie authentisch und frei von öffentlichkeitswirksamer Inszenierung abgebildet werden.
aa) Die Lösung der Problematik der medialen Steuerung des öffentlich wahrgenommenen Persönlichkeitsbildes
Personen des öffentlichen Lebens – bewusst vermieden sei hier der Begriff der (absoluten) Person der Zeitgeschichte – verhalten sich bezüglich der Veröffentlichung
von Sachverhalten aus ihrem Privatleben oft bewusst oder unbewusst widersprüchlich. Einerseits wird das Privatleben facettenreich in die Medien getragen, sei es aus
finanziellen Gründen, oder um den prominenzgenerierenden Charakter medialer Berichterstattung zu nutzen. Andererseits werden aber - von denselben Personen - vergleichsweise banale Aspekte veröffentlichten Privatlebens mit allen verfügbaren juristischen Mitteln bekämpft. Das bewusst widersprüchliche Verhalten ist im Ergebnis nichts anderes, als die mediale Steuerung des von der Öffentlichkeit wahrgenommenen bzw. des der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Persönlichkeitsbildes.
Eine solche Instrumentalisierung der Presse unter dem Deckmantel des Persönlichkeitsschutzes verdient keinen Schutz. Eine Verstärkung dieser Tendenz steht
aber nach der Rechtsprechung des EGMR zu befürchten.928 Während dies zwar nach
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu befürchten
ist, geht dessen Lösung wiederum zu sehr zu Lasten des Persönlichkeitsschutzes.
Nun lässt sich dieser Tendenz nicht dadurch begegnen, dass der Schutz der Persönlichkeit und der eng damit verknüpften Würde des Menschen nur greift, wenn
das zuvor gezeigte Verhalten des Betroffenen den Bedarf des Schutzes erkennen
lässt.929 Wenn man dies so verstehen wollte, dass das Verfügungsrecht über persönliche Inhalte entfällt, weil der Betroffene über gewisse Inhalte zugunsten der Presse
tatsächlich einmal verfügt hat, liefe dies auf die Anerkennung eines jedenfalls in
dieser Form unzulässigen Grundrechtsverzichts hinaus.930
928 Dies würde faktisch die Durchsetzung des nach dem BVerfG gerade nicht bestehenden Anspruchs bedeuten, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie man es selbst will,
vgl. BVerfGE 101, S. 361, 380; BVerfGE 99, S. 185, 195.
929 In diese Richtung argumentierend Schneider, Der Januskopf der Prominenz, S. 395.
930 Vgl. von Münch in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Vor Art. 1-19 GG Rn. 63.
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Davon zu unterscheiden sind aber die Fälle der kommerziellen Auswertung der
eigenen Person. Für Exklusivverträge über die Berichterstattung aus der Privatsphäre gewährt das Grundgesetz nämlich keinen Schutz.931
Hat daher ein Betroffener gegenüber bestimmten Medien in die Verletzung seines
Persönlichkeitsrechts betreffend die Veröffentlichung bestimmter Bildnisse eingewilligt, kann er sich – jedenfalls diese Bildnisse betreffend - gegenüber anderen Medien dann nicht mit Erfolg auf sein Persönlichkeitsrecht berufen, wenn dem Bild ein
Informationswert zukommt. Dies wird dort besonders bedeutsam, wo Bildnisse ohne
die erteilte Einwilligung des Betroffenen wegen Verletzung von dessen Intimsphäre
schlechthin ausgeschlossen wären.932
Wird hingegen der Anwendungsbereich der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte in der angesprochenen Form erweitert, wird demgegenüber ein ausgewogenes Verhältnis von selbstbestimmten Verfügungsrecht und Freiheit der Berichterstattung ohne diese Gefahr der Instrumentalisierung hergestellt. Denn eine solche
Steuerung der Darstellung wird unmöglich, wenn eine Dokumentation widersprüchlichen Verhaltens - auch wenn es in die Privatsphäre des Betroffenen fällt – möglich
bleibt und nicht per se der Verfügungsgewalt des Betroffenen untersteht. Dem Betroffenen wird der grundrechtliche Schutz nicht abgesprochen, sondern wird entsprechend der gesetzlichen Schrankenregelung in zulässiger Weise beschränkt.
bb) Die Lösung der Glaubwürdigkeitsproblematik
Eng damit verbunden ist die Glaubwürdigkeitsproblematik,933 die durch das eben
beschriebene bewusst widersprüchliche Verhalten hervorgerufen wird. Es wurde bereits herausgearbeitet, dass die Möglichkeit der Überprüfung der Glaubwürdigkeit
einer Person, gerade wenn es um Politiker geht, einen für den Meinungsbildungsprozess wesentlichen Aspekt betrifft, weil sich auch sie nicht nur über ihre Funktion,
ihr offizielles Amt definieren, sondern vielmehr durch jegliches Verhalten und Auftreten Meinungen beeinflussen, Verhaltensmuster prägen und Lebensstile vermitteln.934 Aus diesem Grund spielt die Glaubwürdigkeit eine nicht zu unterschätzende
Rolle bei der Bewertung von Persönlichkeiten und der von diesen oder durch diese
repräsentierten Inhalte. In demselben Maße, wie eine mediale Steuerung des von der
Öffentlichkeit wahrgenommenen Persönlichkeitsbildes nahezu unmöglich gemacht
wird, bleibt die als unverzichtbares Element der Meinungsbildung herausgearbeitete
Überprüfung der Übereinstimmung von präsentierten und realen Verhaltensweisen
möglich.
931 BVerfGE 101, S. 361, 385.
932 Vgl. OLG Frankfurt/Main NJW 2000, S. 594; anders OLG Hamburg NJW 1996, S. 1151.
933 Vgl. oben, Zweiter Teil, § 5 E IV 7, S. 147.
934 Vgl. Grimm, FAZ vom 14. Juli 2004, S. 34.
210
e) Wortlautkontrolle
Ist dieses den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erweiternde Kriterium wünschenswert und auch geboten, um neben dem Schutz der Persönlichkeit auch
den schutzwürdigen Interessen der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, so darf doch
die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG diesem Kriterium nicht entgegen stehen.
Ausgehend von Recht und Gesetz als Grenze und Festlegung des persönlichen Freiheitsbereichs muss sich diese Interpretation auf das KUG selbst zurückführen lassen,
muss sie dem Begriff der Zeitgeschichte zugeordnet werden können.
Wird man nach den vorstehenden Ausführungen ohne weitere Erklärung davon
ausgehen können, dass in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 KUG jedenfalls
Bildnisse von Personen fallen, die diese bei Ausführung ihres Amtes oder bei ihrer
sie charakterisierenden Tätigkeit zeigen, so erscheint es auf den ersten Blick als
problematisch, Bildnissen die Zeitgeschichtlichkeit deshalb zuzusprechen, weil damit die Glaubwürdigkeit oder Authentizität des Verhaltens einer Person bewertet
wird.
Bei genauerer Betrachtung hingegen erschließt sich der Zusammenhang. Das
Bildnis fällt nicht allein deshalb in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG. Unabdingbare Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um eine sogenannte
„public figure“ handelt. Zur Definition kann auf die Elemente zurückgegriffen werden, die nach herrschendem Verständnis der Beschreibung der absoluten Person der
Zeitgeschichte dienen,935 wenn hinreichend beachtet wird, dass mit dieser Klassifizierung das Bild nach hier vertretener Auffassung nicht zwingend in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG fällt. Eine solche Person ist trotz ihrer im
Vergleich zur Masse herausragenden Stellung in der Gesellschaft nicht an sich publizierbar. Unter dieser Prämisse ist der Begriff der „absoluten Person der Zeitgeschichte“ auch tatsächlich nur ein echtes Hilfskriterium936 und kein Dogma, damit
auch ohne Wertungswidersprüche bei der Herstellung des Ausgleiches der widerstreitenden Grundrechte verwendbar.
Das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte darf einwilligungsfrei veröffentlicht werden, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Dies besteht jedenfalls bei „public figures“ in Ausübung ihres Amtes oder bei Ausführung der sie charakterisierenden Tätigkeit. Die einwilligungsfreie Veröffentlichungsmöglichkeit dieser Bildnisse erfüllt den Zweck realer Informationsbeschaffung und damit der Herstellung einer auf Tatsachen gegründeten Beurteilungsmöglichkeit.
935 Vgl. oben, Zweiter Teil, § 5 C V 2 b, S. 83.
936 Den Charakter als Orientierungshilfe betont grundsätzlich auch das BVerfG, BVerfGE 101, S.
361, 388, wenn er auf die „offenen Formulierungen für eine grundrechtskonforme Auslegung
und Anwendung“ hinweist. Die tatsächliche Anwendung hingegen vollzieht sich eher schematisch.
211
Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn auch Bildnisse dieser Personen dem Bereich der Zeitgeschichte zugeordnet werden, die Rückschlüsse auf die
Glaubwürdigkeit oder Authentizität des Verhaltens dieser Personen zulassen. Sonst
wird eine bewusste Steuerung und auch Manipulation des Informationswertes möglich. Das vom KUG geschützte Selbstbestimmungsrecht würde sich zu einem Recht
auf „Darstellung wie gewünscht“ entwickeln. Eine Balance zwischen Selbstbestimmungsrecht, Recht auf Anonymität, „Für sich sein“ und der Sozialgebundenheit der
Persönlichkeit für die Gemeinschaft937 wäre nicht mehr festzustellen. Nur mit dieser
tatbestandlichen Erweiterung lässt sich den von Art. 5 GG geschützten Interessen
der Presse bei der Auslegung in ausreichendem Maße Rechnung tragen.
Zusammenfassend erklärt sich die eben angesprochene Ausdehnung daraus, dass
damit eine so enge sachliche Verbindung mit dem Zeitgeschehen hergestellt wird,
dass die Bilder selbst zur Zeitgeschichte zu rechnen sind.
Bei einer solchen Auslegung des Begriffs des Bildnisses der Zeitgeschichte ist ein
Wortlautverstoß nicht festzustellen.
f) Die Funktion des § 23 Abs. 2 KUG
Auch wenn die Interessen des Betroffenen dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 23 KUG entsprechend, bereits bei der Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr.1
KUG berücksichtigt werden, behält § 23 Abs. 2 KUG gleichwohl seine Funktion als
Korrektiv zugunsten der Interessen der abgebildeten Person. Auch im zeitgeschichtlichen Bereich können schützenswerte Interessen des Abgebildeten betroffen sein.
Durch die der Intention des Gesetzes folgende enge Interpretation des Begriffes
„Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ wird der Anwendungsbereich des § 23
Abs. 2 KUG insgesamt enger, zugleich aber auch schärfer konturiert. Wurden der
Systematik des Gesetzes Rechnung tragend bereits im Rahmen von § 23 Abs. 1
KUG bei der Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale die Schutzinteressen des
Abgebildeten den Kommunikationsfreiheiten abstrakt abwägend gegenübergestellt,
ist hier nach im konkreten Fall entgegenstehenden Interessen zu fragen.938
937 Vgl. Hubmann, JZ 1957, S. 521, 524;
938 Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 23 KUG Rn. 25.
212
aa) Intimsphäre
Die Rückkehr zum Sphärengedanken scheint zunächst zu überraschen. Das Selbstbestimmungsrecht als Verfügungsrecht über persönliche Inhalte ist das hinter dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht stehende Schutzgut. Das KUG übernimmt diesen
Schutz und stellt zugleich den Ausgleich zur Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit her. Dieses Schutzgut wurde bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale
berücksichtigt.
Wenn jetzt im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG der Sphärengedanke wieder ins
Spiel gebracht wird, so fungiert er hier doch nicht als dogmatisches Konzept, sondern lediglich als Hilfskriterium zur Bestimmung der vom Selbstbestimmungsrecht
geschützten persönlichen Inhalte.
Die Abbildungsfreiheit hat auf jeden Fall ihre Grenze bei Aufnahmen aus der Intimsphäre, also den Bereichen Sexualität, Krankheit und Tod. Es kommt nicht darauf an, wo sich die abgebildete Person gerade befindet. Eine Abgrenzung stellt den
Rechtsanwender hier nicht vor große Probleme. Fällt die Abbildung wegen der Aufklärung widersprüchlichen Verhaltens und der Glaubwürdigkeit der betreffenden
Person in den Anwendungsbereich der einwilligungsfreien Veröffentlichungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wird diese durch die Rückausnahme des § 23
Abs. 2 KUG wieder beseitigt. Ausnahmen kommen in diesem Bereich nicht in Betracht. Der Begriff der Intimsphäre dient der Veranschaulichung eines einer Interessenabwägung mit den Kommunikationsfreiheiten nicht zugänglichen Bereichs persönlicher Selbstbestimmung.
bb) Weitere Fallgruppen
Weitere Fallgruppen zur Bestimmung eines entgegenstehenden Interesses des Abgebildeten auf deren Inhalt im Einzelnen hier nicht näher eingegangen werden soll,939
sind die Methode der Informationsgewinnung,940 Verfälschung des Aussagegehalts
des Bildes,941 die Verwendung zu Werbezwecken,942 und die Gefährdung der abgebildeten Person.943
939 Vgl. hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 23 KUG Rn. 26 ff.; Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 23 KUG Rn. 34 ff.
940 Vgl. BVerfGE 66, S. 116, 136; Engels/Jürgens, NJW 2007, S. 2517, 2521.
941 Vgl. BVerfG AfP 1999, S. 57, 59; BVerfG NJW 1992, S. 1439, 1440; LG München I AfP
2003, S. 373; OLG München ZUM 2004, S. 230; zur Zulässigkeit von lediglich unbedeutenden Veränderungen hingegen BVerfG AfP 2005, S. 171, 173.
942 So schon BGH GRUR 1956, S. 427; aus der jüngeren Vergangenheit BGH GRUR 2000, S.
709, 714; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, S. 1; OLG München GRUR-RR 2003, S. 292;
OLG Hamburg AfP 2004, S. 566. Anders, wenn neben den verfolgten kommerziellen Interessen das Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient wird, vgl. BVerfG ZUM 2001, S.
232; BVerfG AfP 2000, S. 163.
943 BVerfG NJW 2000, S. 2194.
213
4. Konsequenzen für den Rechtsanwender
Aus dem teilweise nicht mehr nachzuvollziehenden Konglomerat an Abwägungskriterien, lässt sich das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis wieder nachvollziehen.
Eine Abgrenzung zur Privatsphäre ist nach dem hier zu Grunde gelegten Verständnis des § 23 KUG nicht vollständig entbehrlich, aber doch in seiner Relevanz
deutlich eingeschränkt. Grundsätzlich sind nur solche Veröffentlichungen zulässig,
welche die „public figure“ bei Ausübung ihres Amtes oder ihrer sie charakterisierenden Tätigkeit zeigen.944 Im Umkehrschluss folgt daraus automatisch, dass die
Veröffentlichung jeglicher privaten Bilder grundsätzlich unzulässig ist. Ausnahmsweise ist die Abbildung unabhängig davon zulässig zur Überprüfung von Glaubwürdigkeit und Authentizität.945 Auf der Stufe des § 23 Abs. 1 KUG ist eine Zuordnung
zur Privat- oder Intimsphäre nicht notwendig. Auf dieser Stufe lässt sich die Zulässigkeit der Veröffentlichung feststellen, sobald dieser Ausnahmetatbestand einschlägig ist.
Auf der Ebene des § 23 Abs. 2 ist dann nur noch zu überprüfen, ob der Intimbereich betroffen ist, der sich relativ einfach thematisch abgrenzen lässt,946 oder eine
weitere der eben genannten Fallgruppen einschlägig ist, deren Zuordnung den
Rechtsanwender regelmäßig nicht vor unlösbare Probleme stellt. Dann ist trotz des
Vorliegens des Ausnahmetatbestandes eine Veröffentlichung ohne Einwilligung unzulässig.
5. Zusammenfassung der Auswirkungen
Bei dieser Auslegung des Personen betreffenden Bereichs der Zeitgeschichte wird
das Tatbestandsmerkmal des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG innerhalb der abgestuften
Schutzkonzeption des § 23 KUG947 aufgewertet und trägt dem nach hier vertretener
Ansicht konzeptionell als Schutzgut hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
stehenden Verfügungsrecht über persönliche Sachverhalte Rechnung.948
944 Vgl. oben, Dritter Teil, § 7 F II 3 c, S. 206.
945 Vgl. oben, Dritter Teil, § 7 F II 3 d, S. 207.
946 Vgl. oben, Dritter Teil, § 7 F II 3 f, S. 211.
947 BVerfGE 101, S. 361, 387.
948 Vgl. Enders, Schutz der Persönlichkeit und Privatsphäre, erscheint demnächst und schon
Lehmann/Hübner, Allgemeiner Teil des BGB, 15. Auflage, S. 431.
214
Vergegenwärtigt man sich das hinter § 23 Abs. 1 KUG stehende Problem des
Umfangs der (einwilligungsfreien) Abbildungsbefugnis, spricht nichts dagegen,
schon auf dieser Ebene dem prinzipiellen Gleichgewicht von Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG - entgegen der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, bei der sich bei der Auslegung dieses Merkmals das
Presseinteresse deutlich durchsetzt und entgegen der Rechtsprechung des EGMR,
wonach, würde man sie unreflektiert übernehmen, der Persönlichkeitsschutz überbetont werden würde - durch eine entsprechende Auslegung Rechnung zu tragen.
Dabei wird nicht übersehen, dass bei der Auslegung des Begriffs der Zeitgeschichte - wie überhaupt bei der Interpretation von § 23 Abs. 1 KUG - schon aus
zwingenden gesetzessystematischen Gründen die Presseinteressen massiv zu berücksichtigen sind, weil dies bei § 23 Abs. 2 KUG nicht möglich ist, der nur als Korrektiv für die berechtigten Interessen des Betroffenen fungiert.
Doch heißt dies nicht, dass Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG an dieser Stelle
unberücksichtigt bleiben muss. Stattdessen ist die Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch diesem Absatz immanent. Auch dies folgt aus zwingenden
gesetzessystematischen Gründen. Anderenfalls wäre es ausreichend gewesen, beim
Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1 KUG nur auf das Interesse der Allgemeinheit bzw.
der Presse und im besonderen Fall der Nr. 4 auf die Belange der Kunst abzustellen.
Der enumerativen Aufzählung hätte es dann kaum bedurft. Dem so verstandenen
„Presseinteresse“ in § 23 Abs. 1 KUG würde mit § 23 Abs. 2 KUG, der die Verbreitung und Schaustellung der Bildnisse untersagt, wenn ein berechtigtes Interesse des
Abgebildeten verletzt wird, ein Korrektiv gegenüberstehen.
Zu dieser Auslegung zwingt auch eine grundrechtsdogmatische Überlegung. Gilt
als gesichert, dass der grundrechtliche Freiheitsbereich des Einzelnen notwendigerweise durch eben diesen Freiheitsbereich der anderen (Mit-) Menschen begrenzt
wird, so besteht die Verantwortung jeglicher Staatsgewalt darin, die Realisierung der
aufeinanderprallenden Freiheitsbereiche in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten. Diesem Erfordernis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der im KUG
zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang des Selbstbestimmungsrechts in
Form des Verfügungsrechts über persönliche Inhalte bei jedem Tatbestandsmerkmal
in angemessener Form berücksichtigt wird.
Daneben gelangt man zu den Bedürfnissen der Praxis gerecht werdenden Ergebnissen, in denen sich der im KUG selbst angelegte Vorrang der Einwilligung – als
Ausfluss dieses Verfügungsrechts über persönliche Sachverhalte - widerspiegelt.
Hat sich beispielsweise ein deutscher Fußballnationalspieler der Werbekampagne
„Keine Macht den Drogen“ zur Verfügung gestellt, steht der im Bild festgehaltenen
Situation der Volltrunkenheit in einer Diskothek das KUG – jedenfalls § 23 Abs. 1
Nr. 1 - nicht entgegen. In einer solchen Situation spricht für die einwilligungsfreie
Veröffentlichung einmal der Widerspruch zu vormals gezeigtem Verhalten bzw.
gemachten Aussagen als auch der gegebene Bezug zu der charakterisierenden Tätigkeit des Betroffenen, nämlich der Bewertung des Leistungsvermögens.
215
Gleiches gilt für den Politiker, der vorgibt glücklich verheiratet zu sein und öffentlich abstreitet eine Affäre zu haben. Auch hier sollten gegen Bilder, die den Betroffenen in verfänglichen Situationen mit einer Dritten Person zeigen, keine Bedenken entgegenstehen.
Nicht mehr der einwilligungsfreien Veröffentlichung unterliegen würden die Bilder, die Gegenstand der Caroline Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
waren.
Sämtliche Bilder zeigen die Beschwerdeführerin bei alltäglichen (privaten) Aktivitäten, wie z.B. in einer Koppel auf einem Pferd reitend, mit umgehängter Korbtasche beim Gang auf den Markt oder radfahrend auf einem Feldweg.949 Keines dieser
Bilder zeigt die Beschwerdeführerin bei Ausübung ihres Amtes950, keines dieser
Bilder ist geeignet einen Widerspruch zu gezeigtem Verhalten oder getätigten Äußerungen aufzudecken. Keines dieser Bilder ist nach Sinn und Zweck und Wortlaut
des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.951
Im Ergebnis führt daher die verfassungsrechtlich vorgegebene Auslegung des
KUG zu anderen Ergebnissen im Abwägungsprozess mit den Kommunikationsfreiheiten.
III. Vorlagepflicht?
Ist damit klargestellt, dass eine Berücksichtigung des Urteils des EGMR im Ergebnis auf verfassungsrechtlicher Grundlage geboten und möglich ist – wenn auch nicht
umfänglich unter den vom EGMR aufgestellten Prämissen, weil diese weder überzeugen, noch verfassungsrechtlich haltbar sind - stellt sich das Problem, wer über
die Frage des Bestehens einer solchen Berücksichtigungsmöglichkeit zu entscheiden
hat.
In Betracht kommen zunächst die Fachgerichte. Fragen der Anwendung und Auslegung der EMRK unterfallen als Völkervertragsrecht nicht der Vorlagepflicht an
das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG. 952 So ist bisher unbestritten, dass die Fachgerichte selbst über die Auslegung der EMRK entscheiden, damit auch über die Entscheidungen des EGMR und die Wirkungen für die nationale Rechtsordnung.
Sollten die Fachgerichte aber der Ansicht sein, eine Berücksichtigung sei ohne
Verfassungsverstoß nicht möglich, wäre an eine Vorlagepflicht (analog) Art. 100
Abs. 2 GG zu denken.
949 Vgl. oben, Zweiter Teil, § 5 D I 1, S. 85.
950 Begleitet Caroline von Hannover auch kein offizielles Amt im Fürstentum Monaco, fungiert
sie doch zumindest als UNESCO-Botschafterin für Frauenbildung. Dies vernachlässigt auch
der EGMR in seinem Urteil.
951 So deutlich auch Herrmann, ZUM 2004, S. 665.
952 BVerfGE 94, S. 315, 328;
216
Die Position des EGMR und der Stellenwert seiner Urteile ließe sich dann im
Verhältnis zu den nationalen Fachgerichten stärken, wenn ihnen keine „Verwerfungskompetenz“ zukommt. Begründen ließe sich dies im Ansatz mit der Pflicht zur
völkerrechtsfreundlichen Auslegung auch des Art. 100 Abs. 2 GG, der bestimmt,
dass ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hat,
wenn in einem Rechtsstreit streitig ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil
des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen
erzeugt.
Als „prozessuales Gegenstück“ zu Art. 25 GG953 lässt sich Art. 100 Abs. 2 GG
aber zum einen nicht ohne Überdehnung im entsprechenden Sinn erweitern und besteht zum anderen auch kein Bedürfnis, diese „Lücke“ mit Hilfe einer solchen Auslegung zu schließen. Zunächst bleibt eine Kontrolle der Pflicht und Möglichkeit zur
Berücksichtigung von Urteilen des EGMR im Instanzenzug möglich. Daneben kann
das Verfahren ohnehin zum Bundesverfassungsgericht laufen, weil in der Nichtberücksichtigung eines Urteils des EGMR regelmäßig auch eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt, wenn die verfassungsrechtliche Möglichkeit zur Berücksichtigung bestand. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass eine Verletzung der Pflicht, die Urteile des EGMR zu berücksichtigen, im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.954
Eine solche Vorlagepflicht wäre schließlich auch nicht praxistauglich, weil sie die
ohnehin schon bestehende Überlastung des Gerichts noch verstärken würde. So
blieb die Zahl der Erledigungen in den letzten zehn Jahren stets hinter der Anzahl
der Eingänge zurück,955 worin schon jetzt eine erhebliche Gefährdung für die Funktionsfähigkeit des Gerichts insgesamt zu sehen ist.956
Die Entscheidung über das Ob und Wie der Berücksichtigung der Urteile des
EGMR bleibt daher zunächst bei den Fachgerichten.
§ 8: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Mit dieser Lösung würde sich das Bundesverfassungsgericht auf dogmatisch konsequenter verfassungsrechtlicher Grundlage auf den EGMR zu bewegen und einen aus
verfassungsrechtlich-dogmatischer Sicht längst überfälligen Schritt bei der Auslegung des KUG vollziehen. Es soll also keine Harmonisierung um der Harmonisierung willen erfolgen. Stattdessen ist ausgehend vom Schutzgut des Persönlichkeitsrechts, das nach unserer Verfassung – ohne ein Rangverhältnis statuieren zu wollen
– doch an herausgehobener Stelle steht, eine Akzentuierung in diese Richtung eine
dogmatische Notwendigkeit.
953 Rühmann, Verfassungsgerichtliche Normenqualifikation, S. 57.
954 BVerfG NJW 2004, S. 3407.
955 Vgl. die Statistik unter www.bundesverfassungsgericht.de.
956 Bundesministerium der Justiz, Entlastung des Bundesverfassungsgerichts, Bericht der Kommission, 1997, S. 30.
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Zusammenfassung
Der Autor wendet sich der viel diskutierten Frage zu, wie Persönlichkeitsschutz einerseits, Meinungs- und Pressefreiheit andererseits in einer freiheitlichen Rechtsordnung zueinander stehen. Neu dimensionierte Verletzungsmodalitäten in der Medien- und Informationsgesellschaft verlangen eine Überprüfung der bisher nach deutschem Recht vor allem von der Rechtsprechung zum Verhältnis Persönlichkeitsrecht – Meinungs-/Pressefreiheit entwickelten Rechtsgrundsätze.
Ausgehend vom Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem fundamentalen und mit der Menschenwürde in Verbindung stehenden Recht auf Selbstbestimmung, misst der Verfasser die Grundsätze der Konfliktlösung nach deutschem Recht an europäischen Standards und rekonstruiert davon ausgehend den Problemzugang zum nationalen Recht.
Das Werk weist einen Weg, wie der Achtungsanspruch des Einzelnen in verfassungsrechtlich gebotener Weise aufgewertet werden kann, ohne die konstitutive Funktion der Meinungs- und Pressefreiheit für das europäische Modell der pluralistischen Demokratie zu vernachlässigen.