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Nur dann aber wäre es nach der aktuellen Schutzkonzeption nicht angezeigt, dem
Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.806
Auch das Ergebnis der Abwägung selbst überzeugt nicht. Dem Bundesverfassungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die im „Gewand eines unterhaltenden
Beitrags“ gegebenen Informationen über veränderte Verhaltensweisen „einer kleinen
Schicht wohlsituierter Prominenter“, die Leitbild- oder Kontrastfunktionen für große
Teile der Bevölkerung haben, in einer demokratischen Gesellschaft durchaus Anlass
für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben können. Dass es aber
zu rechtfertigen sein soll, die in dem Beitrag behandelten Prominenten auch im Bild
während ihres Urlaubs darzustellen, überzeugt nicht.
Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass auch diesem Konzept die verfassungsrechtlich
gebotene und seiner Bedeutung Rechnung tragende angemessene Berücksichtigung
des hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stehenden Schutzguts fehlt. Bezeichnenderweise wird das Selbstbestimmungsrecht im Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur beiläufig erwähnt. Wie eine sich an diesem Schutzgut orientierende Lösung aussehen kann, wird im Folgenden aufgezeigt.
§ 7: Von der Würde des Menschen als grundlegende Wertung zum Schutz der Persönlichkeit zur Beseitigung des Abwägungsdefizits von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG im Kollisionsfall mit Art. 5 GG
In Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Die
Väter des Grundgesetzes verstanden die Menschenwürdegarantie als das Fundament
des Normgefüges unserer Verfassung,807 was insbesondere die Fassung des Abs. 2
bestätigt: „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräu-
ßerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“
Art. 1 GG ist Ausdruck des Verlangens und der Notwendigkeit, das Nachkriegsdeutschland auf eine neue Basis zu stellen808 und Reaktion auf die vorausgegangenen massiven Verletzungen der Menschenwürde.809
806 Vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008, VI ZR 67/08.
807 Maihofer, Menschenwürde im Rechtsstaat, 1967, S. 8.
808 Vgl. Zippelius, in: Bonner Kommentar, 1989, Art. 1 GG Rn. 11; Maihofer, Menschenwürde
im Rechtsstaat, S. 9.
809 Höfling, in: Sachs, Grundgesetz, Art. 1 Rn. 18. Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Art. 1 GG Rn. 7; Wertenbruch, Grundgesetz und Menschenwürde. Ein kritischer Beitrag zur Verfassungswirklichkeit, S. 20.
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Im Gegensatz zum nationalsozialistischen autoritären System, in dem die Gemeinschaft (der Staat, das Volk) alles, der Einzelne hingegen nichts war, wird nun
der einzelne Mensch, dessen Persönlichkeit, in den Vordergrund gerückt.810 Dieser
Vorrang des Menschen im Verhältnis zum Staat wird besonders deutlich in Art. 1
Abs. 3 GG: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
In allen ihren Erscheinungsformen ist die öffentliche Gewalt daraus verpflichtet,
die Menschenwürde zu achten und zu schützen,811 weil erkannt wurde, dass vornehmste Aufgabe der Rechtsordnung der Schutz des Menschen und die Garantie
seiner freien Selbstbestimmung ist.812
Jeglicher Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürdegarantie ist verfassungswidrig. Wenn der Grundrechtstatbestand berührt wird, ist er gleichzeitig verletzt. Ein „antasten“ der Menschenwürde ist unter keinem erdenklichen verfassungsrechtlichen Aspekt zu rechtfertigen.813 Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass
nach dem Grundgesetz der Würdeschutz höher steht, als der Lebensschutz.
So ist das Grundrecht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gesetzlich beschränkbar, wenn auch nur unter sehr engen Voraussetzungen.814
Abgerundet wird diese verfassungsrechtliche Stellung durch die „Ewigkeitsgarantie“ des Art. 79 Abs. 3 GG. Damit ist diese Fundamentalnorm selbst der Disposition
durch eine verfassungsändernde Mehrheit entzogen.
Konsequenterweise hat auch das Bundesverfassungsgericht der Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG eine überragende Bedeutung beigemessen. So wird sie von
diesem als „Konstitutionsprinzip“815 und „oberster Wert“ 816 der freiheitlichen Demokratie bezeichnet. Das Gericht bestätigt damit die Vorstellung der Väter des
Grundgesetzes von Art. 1 GG als Grundnorm des Verfassungsrechts, ja der gesamten Rechtsordnung, in der sämtliche Verfassungsstrukturprinzipien zum Ausgleich
gelangen. Der Einfluss und die Ausstrahlungswirkung beschränkt sich nicht auf die
Grundrechte, sondern erfasst die gesamte Verfassungsordnung.
810 Vgl. von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, 1984, S. 128.
811 Vgl. Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948,
1948, S. 61.
812 Leuze, Die Entwicklung des Persönlichkeitsrechts im 19. Jahrhundert, S. 11.
813 Soweit ein Eingriff ausnahmsweise dann zulässig sein soll, wenn die Würde des Einzelnen nur
durch einen Eingriff in die Würde des anderen geschützt werden kann, so Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Art. 1 GG Rn. 42, ist dies zweifelhaft. In Anbetracht der
überragenden Stellung von Art. 1 GG ist in diesem Fall dogmatisch die Lösung vorzuziehen,
nach der eine zum Schutz der Würde eines anderen gebotene Maßnahme die Würde eines anderen Menschen schon nicht „antastet“, so Kunig, in: von Münch/Kunig, Grundrecht, Art. 1
GG Rn. 4.
814 Kunig, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Art. 2 GG Rn. 85.
815 BVerfGE 6, S. 32, 36-Elfes; BVerfGE 72, S. 105, 115. Dieser Begriff wurde auch von der
Literatur aufgegriffen: Benda, Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht, in: Handbuch des
Verfassungsrechts Bd. 1, 1995, § 6 Rn. 3.
816 BVerfGE 5, S. 85, 204t; BVerfGE 7, S. 377, 405; BVerfGE 27, S. 1, 6; BVerfGE 30, S. 173,
193.
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Die in sämtlichen Normen der Verfassungsordnung enthaltenen, mit der Menschenwürde in Einklang stehenden (Wert-) Entscheidungen werden durch diese der
„Ewigkeitsgarantie“ unterworfene Wertsetzung verstärkt.817 Hierin haben letztlich
sowohl die rechtlichen Normen, wie auch moralische Überzeugungen ihr Fundament.
A. Die „Persönlichkeit“ als Schutzgut
Eine inhaltliche Ausfüllung des Persönlichkeitsbegriffs fällt schwer.818 Doch ob man
unter Persönlichkeit den Menschen versteht, der in seinem Handeln als Person nicht
nur seine personale Identität verwirklicht, sondern darüber hinaus eigenständige,
von den Rollenmustern der Gesellschaft weitgehend unabhängige Strukturen des
Verhaltens entwickelt und so gegebenenfalls richtungweisende Normen und Orientierungspunkte setzt819 oder als Inbegriff der seelischen und intellektuellen Anlagen
einer Person.820 Jedenfalls zielt Persönlichkeitsschutz auf das ab, was die Person zu
einem „Herrn an sich selbst“ werden lässt.821
An diese Überzeugung vom Menschen als geistig und sittlich autonomes Wesen
knüpft die dogmatische Konzeption des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des
Grundgesetzes mit ihrer Verbindung zu Art. 1 Abs. 1 GG an.
B. Konkretisierung des Menschenwürdegehalts in der dogmatischen Konzeption des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Hinter der negativen Bestimmung des Würdegehalts,822 nämlich dem Verbot der
Herabstufung zum bloßen Objekt,823 steht die Anerkennung autonomer Selbstbestimmung. Causa der Würde des Menschen ist seine Autonomie,824 Garantie der
Menschenwürde heißt Gewährleistung der Autonomie der Person.825
817 Enders, Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung, S. 73.
818 Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage, S. 155, spricht in diesem Zusammenhang
vom „geheimnisvollen, faustischen Wesen der Persönlichkeit“. Vgl. auch Dürig, JR 1952, S.
259, 260.
819 Meyers Großes Universallexikon, Band 10.
820 Kau, Vom Persönlichkeitsschutz zum Funktionsschutz, S. 82.
821 Vgl. Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, S. 69.
822 Vgl. oben, Erster Teil, § 1 B, S. 31 f.
823 Vgl. oben, Erster Teil, § 1 B, S. 31 f.
824 Giese, Das Würdekonzept, S. 37; Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, S. 69.
825 Maihofer, Prinzipien freiheitlicher Demokratie, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des
Verfassungsrechts, § 12 Rn. 106.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Der Autor wendet sich der viel diskutierten Frage zu, wie Persönlichkeitsschutz einerseits, Meinungs- und Pressefreiheit andererseits in einer freiheitlichen Rechtsordnung zueinander stehen. Neu dimensionierte Verletzungsmodalitäten in der Medien- und Informationsgesellschaft verlangen eine Überprüfung der bisher nach deutschem Recht vor allem von der Rechtsprechung zum Verhältnis Persönlichkeitsrecht – Meinungs-/Pressefreiheit entwickelten Rechtsgrundsätze.
Ausgehend vom Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem fundamentalen und mit der Menschenwürde in Verbindung stehenden Recht auf Selbstbestimmung, misst der Verfasser die Grundsätze der Konfliktlösung nach deutschem Recht an europäischen Standards und rekonstruiert davon ausgehend den Problemzugang zum nationalen Recht.
Das Werk weist einen Weg, wie der Achtungsanspruch des Einzelnen in verfassungsrechtlich gebotener Weise aufgewertet werden kann, ohne die konstitutive Funktion der Meinungs- und Pressefreiheit für das europäische Modell der pluralistischen Demokratie zu vernachlässigen.