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Der Charakter der verankerten Rechte als Menschenrechte erlaubt schließlich
auch keine andere Betrachtung, weil sie wie die Grundrechte des Grundgesetzes ein
Wertsystem aufstellen, woran sich jegliches menschliche Verhalten innerhalb der
Rechtsgemeinschaft orientieren soll. So ist bei der Auslegung des nationalen Gesetzesrechts die EMRK als „Interpretationshilfe“ zu berücksichtigen und werden die
Generalklauseln zu den Einbruchstellen der EMRK in die Rechtsbeziehung zwischen Privaten.232
III. Konsequenzen
Damit steht fest, dass auch private Dritte, gerade also auch Medien (-vertreter),
bei der Berichterstattung die grundgesetzlichen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts wie auch die konventionsmäßigen Aspekte des vom Privatsphärenschutz zumindest mittelbar erfassten Rechts am eigenen Bild zu beachten haben.
B. Kommunikationsfreiheiten als konstitutives Merkmal des europäischen Verfassungsstaates
Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterliegen aber auch die Kommunikationsfreiheiten dem Schutz des Grundgesetzes und der EMRK. Bei der Auslegung
einfachgesetzlicher Rechtsnormen sind - auch wenn sie „nur“ die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten regeln – diese Rechte der jeweils Betroffenen zu beachten.
Für das Verständnis und die Bewertung des Konfliktes ist es daher notwendig, auch
die Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte sowohl nach dem Grundgesetz, als
auch nach der Konvention in einem Überblick darzustellen.
Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind Kernelemente der Demokratie und des
freiheitlichen Rechtsstaates.233
Sie sind in ihrer Bedeutung für den demokratischen Meinungsbildungsprozess
nicht zu überschätzen. Die Kommunikationsfreiheiten sind zum einen Voraussetzung für die geistige Entfaltung des Einzelnen, daneben aber auch unverzichtbare
Voraussetzung für eine funktionierende Medienlandschaft. Eine Demokratie wiederum ist ohne (freie) Medien nicht vorstellbar.234
232 Breitenmoser, Der Schutz der Privatsphäre gemäß Art. 8 EMRK, S. 69.
233 BVerfGE 7, S. 198, 208; Hoffmann-Riem, Kommunikationsfreiheiten, S. 29.
234 vgl. die Feststellung des früheren Bundespräsidenten Johannes Rau: „Demokratie und Medien
haben immer schon zusammengehört...“, Gesprächsforum „Die Republik und ihre Journalisten“ 2001.
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Konsequenterweise erkennt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung unter der
Geltung des Grundgesetzes den Öffentlichkeitsauftrag der Presse an.235 Danach ist
es (auch) die Aufgabe von Presse und Rundfunk (bzw. der gesamten Medienlandschaft) die drei Staatsgewalten zu kontrollieren und die Öffentlichkeit mit entsprechenden Informationen als Grundlage der (politischen) Meinungsbildung zu versorgen. Dies ermöglicht dem Einzelnen dann die offene kommunikative Auseinandersetzung.
In diesem Zusammenhang werden die Medien insgesamt gerne auch als „Vierte
Gewalt“236 bezeichnet und damit in eine „Art Verfassungsrang“ gehoben, weil sie
neben der Kontrolle der drei Staatsgewalten als einzige Institution in der Lage ist,
dem Gemeinwesen und politischen System neue Impulse zu verleihen, weil die Medien Machtmittel und gewaltige Einflussfaktoren auf die politische Willensbildung
des Volkes sind. Dennoch geht diese Klassifizierung wohl zu weit. Denn aus den
einschlägigen Rechtsnormen der Verfassungstexte und der Landespressegesetze ergibt sich keine den drei Staatsgewalten vergleichbare Kompetenz. Sie verfügen auch
faktisch nicht über das gleiche Macht- und Sanktionspotential wie die staatlichen
Institutionen.237 Des Weiteren verbietet sich diese Gleichstellung wegen der aufgrund der vielfältigen politischen und ökonomischen Verflechtungen fehlenden
(vollständigen) Unabhängigkeit der Medien. Als wichtigste Träger der öffentlichen
Meinung und wegen ständig zunehmender „Mediatisierung der Politik“238, lässt sich
aber unter Vermeidung des juristisch anderweitig vollständig besetzten Begriffs der
(Staats-) gewalten durchaus von einer „Vierten Säule“ des Staates sprechen.
Wurde den Medien auch gelegentlich die Fähigkeit zur Kontrolle politischer Prozesse abgesprochen,239 entspricht diese Ansicht heute jedenfalls nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten.240
235 BGHZ 31, S. 308, 312 unter Bezugnahme auf BVerfGE 7, S. 198. Das Reichsgericht hingegen hat nie wirklich anerkannt, dass die Presse als Sprachrohr der Öffentlichkeit öffentliche
Aufgaben/Interessen wahrzunehmen hat.
236 Löffler, Der Verfassungsauftrag der Presse. Modellfall Spiegel, S. 4; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, S. 23; Seitz, NJW 1997, S. 3216.
237 Vgl. Boventer, Sind Journalisten die Vierte Gewalt? Demokratie und Medien, in: Medien und
Demokratie. Nähe und Distanz zur Politik, S. 127 ff.
238 Beschrieben wird damit die Entwicklung zunehmender „Kommunifizierung“ der Politik, die
sich auch in einer Vielzahl neuer Berufsfelder innerhalb der politischen Parteien niederschlägt, Medienreferenten, Wahlkampfstrategen, Semantikspezialisten, Redenschreiber, vgl.
Kunczik/Zipfel, Publizistik, S. 86; Der ehemalige Wahlkamfleiter der CDU Radunski, charakterisierte diese Entwicklung wie folgt: „Politisch handeln (...) heißt nicht nur an die Inhalte,
sondern auch an die öffentliche Umsetzung der Politik denken. Politische Strategien ohne
Kommunikationsstrategien sind in der modernen Demokratie undenkbar.“ Radunski, Wahlkämpfe, Moderne Wahlkampfführung als politische Kommunikation, S. 9.
239 Vgl. Morstein-Marx, DVBl. 1963, S. 693.
240 Eine Vielzahl von Missständen auf höchster politischer und wirtschaftlicher Ebene wurde
maßgeblich durch die Arbeit der Presse ans Licht gebracht, vgl. aus der jüngeren Vergangenheit die „Welteke-Affäre“, vgl. DER SPIEGEL 15/2004: „Berliner Sause“ und die Schmiergeldaffäre um die Münchener Allianz-Arena, DER SPIEGEL 12/2004: „Provision für Projekt
China.“ In totalitären Systemen erschöpft sich die Macht der Medien in der Hand des Staates
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Neben dem nicht zu unterschätzenden Beitrag für ein hohes Maß an Bildungsund Informationsmöglichkeiten ist nicht zu übersehen, dass die großen Konzerne
des Presse-, Verlags- und Medienwesens als leistungsstarke Unternehmen selbst
Machtinteressen vertreten. Wegen der sich aus diesem Streben entwickelnden Meinungsbildungs- und Informationsmacht müssen sie daher letztlich selbst einer irgendwie gearteten Kontrolle unterliegen. Gleichwohl kann eine solche Kontrolle
wegen Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG nicht inhaltlich ausgestaltet sein, sondern wird in
Deutschland und Europa ökonomisch durch das Institut der kartellrechtlichen
Fusionskontrolle241 geregelt, wodurch eine weitgehende Vielfalt und Eigenständigkeit verschiedener Medienanbieter beibehalten wird.
C. Die Stellung von Meinungs- und Pressefreiheit in der verfassungsrechtlichen
Ordnung des Grundgesetzes
I. Meinungsfreiheit
Die Möglichkeit zu freier Meinungsäußerung erweist sich für den Menschen als unverzichtbare Bedingung seiner Existenz.242 Philosophische Strömungen erachten die
Freiheit der Meinungsäußerung für das geistige Wohlergehen der Menschen für so
elementar, dass ohne sie jegliches andere Wohlergehen unmöglich wird.243
nicht in der Kontrolle politischer Prozesse, sondern ermöglicht deren Steuerung, was bereits
sehr früh erkannt wurde. „Nun ist es leicht, den Kampf zu führen, denn wir können alle Mittel
des Staates für uns in Anspruch nehmen. Rundfunk und Presse stehen uns zur Verfügung. Wir
werden ein Meisterstück der Agitation liefern,“ Goebbels, Vom Kaiserhof zur Reichskanzlei,
S. 254.
241 In Deutschland erfolgt die kartellrechtliche Regulierung durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in anderen europäischen Staaten durch entsprechende Kartellgesetze und in Europa durch die Art. 81, 82 EG.
Wenn auch das GWB auf die Märkte der Medien grundsätzlich in gleicher Weise zur Anwendung kommt, wie auf andere Märkte, so gelten für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften und des Rundfunks einige Sonderregelungen zur Pressefusionskontrolle (vgl. §§ 35 Abs. 2
S. 1 Nr. 1, 38 Abs. 3 GWB). Die Pressefusionskontrolle bewirkt keine Verschärfung der materiellen Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, führt aber dazu, dass auch kleinere
Zusammenschlüsse mit geringeren Umsatzvolumina der Zusammenschlusskontrolle unterworfen werden, während diese in anderen Märkten als wettbewerblich nicht erheblich angesehen
würden. Vgl. schon Oppenberg, Publizistik im Wandel. Berichte und Analysen zum Pressesystem in der BRD, S. 200; Umfassend: Schulte, Handbuch Fusionskontrolle.
Die medienrechtliche Regulierung der Rundfunkmärkte erfolgt durch die Bestimmungen des
Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
242 Schmidt-Jortzig, Meinungs- und Informationsfreiheit, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des
Staatsrechts, Bd. VI, § 141 Rn. 1.
243 Mill, Über die Freiheit. Über die Freiheit des Gedankens und der Diskussion, S. 24, 72. John
Stuart Mill (1806-1873) ist einer der Mitbegründer des Utilitarismus.
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References
Zusammenfassung
Der Autor wendet sich der viel diskutierten Frage zu, wie Persönlichkeitsschutz einerseits, Meinungs- und Pressefreiheit andererseits in einer freiheitlichen Rechtsordnung zueinander stehen. Neu dimensionierte Verletzungsmodalitäten in der Medien- und Informationsgesellschaft verlangen eine Überprüfung der bisher nach deutschem Recht vor allem von der Rechtsprechung zum Verhältnis Persönlichkeitsrecht – Meinungs-/Pressefreiheit entwickelten Rechtsgrundsätze.
Ausgehend vom Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem fundamentalen und mit der Menschenwürde in Verbindung stehenden Recht auf Selbstbestimmung, misst der Verfasser die Grundsätze der Konfliktlösung nach deutschem Recht an europäischen Standards und rekonstruiert davon ausgehend den Problemzugang zum nationalen Recht.
Das Werk weist einen Weg, wie der Achtungsanspruch des Einzelnen in verfassungsrechtlich gebotener Weise aufgewertet werden kann, ohne die konstitutive Funktion der Meinungs- und Pressefreiheit für das europäische Modell der pluralistischen Demokratie zu vernachlässigen.