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§ 3: Zusammenfassender Systemvergleich
A. Dogmatischer Ausgangspunkt
Für den grundrechtlichen Persönlichkeitsschutz wurde die Verbindung mit dem
Selbstbestimmungsrecht des Menschen anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nachvollzogen. Offen geblieben ist dabei bislang der dem Selbstbestimmungsrecht beizumessende Stellenwert im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Rechten, worauf im Laufe dieser Untersuchung aber noch zurückzukommen
sein wird.
Für den Privatsphärenschutz nach der EMRK wird diese Verbindung mit dem
Selbstbestimmungsrecht teilweise bestritten,200 doch dürfte diese Auffassung nicht
zutreffend sein. Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen ist Ausdruck und
Grundlage persönlicher Freiheit. Diese Freiheit als Urelement menschlicher Selbstbestimmung ist dem Menschen aus dem Grunde seiner Würde gegeben.201 Ist daher
die Verknüpfung mit dem Selbstbestimmungsrecht für das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes schon wegen dessen normativer Verknüpfung mit Art.
1 Abs. 1 GG zwingend, so gilt dies unabhängig davon auch für Art. 8 EMRK. Zwar
wird der Begriff der Menschenwürde im gesamten Konventionstext nicht verwendet,
doch ist sie in Art. 3 EMRK (Folterverbot) verankert,202 und wird vom EGMR als
Fundament aller Menschenrechtsgarantien der EMRK betrachtet.203
Bedarf es für die Anerkennung des Privatsphärenschutzes nach der EMRK auch
keiner normativen Verknüpfung mit der Menschenwürdegarantie, so ist das Recht
auf Achtung der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK doch Ausfluss dieses elementaren
Rechts204 und unterliegt damit genauso dessen Einfluss, mag auch die inhaltliche
Ausgestaltung nicht deckungsgleich mit dem verfassungsrechtlichen Würdebegriff
sein.
200 Schweßinger, Der Einfluss der EMRK auf den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz in
Deutschland, Frankreich und England, S. 67.
201 Coing, Die obersten Grundsätze des Rechts, S. 64, 70; Dürig, AöR 81 (1956), S. 125 ff; Kübler, Über Wesen und Begriff der Grundrechte, S. 91.
202 Ermacora/Nowak/Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung
der österreichischen Höchstgerichte, Art. 3 EMRK Rn. 6.1. Schließlich nimmt die Präambel
der EMRK auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Bezug, die wiederum in ihrer
Präambel und in Art.1 die Menschenwürde ausdrücklich erwähnt.
203 Vgl. EGMR, Pretty gegen Vereinigtes Königreich, NJW 2002, S. 2851: “The very essence of
the Convention is respect for human dignity and human freedom.“
204 Vgl. EGMR, Pretty gegen Vereinigtes Königreich, NJW 2002, S. 2851; Weber, Menschenrechte, S. 150; Bergmann, Das Menschenbild der Europäischen Menschenrechtskonvention,
S. 120.
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Die enge Verbindung zwischen Menschenwürde und individueller Freiheit und
damit auch dem Recht auf Selbstbestimmung als Grundlage persönlicher Freiheit
erkennt auch der EGMR an.205
So verstanden erfasst und schützt Art. 8 EMRK das Recht auf Selbstbestimmung,
jedenfalls soweit Aspekte des Privat- oder Familienlebens betroffen sind.
B. Schutzbereich
Wie dargestellt, geht der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach
dem Grundgesetz sehr weit. Eine genaue Begrenzung ist genau wie beim Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht möglich.
Vor dem Ziel eines umfassenden Menschenrechtsschutzes besteht auch keine Veranlassung, den Schutzbereich des Privatlebens nach der EMRK enger zu fassen, solange der im Raum stehende Lebensbereich vernünftigerweise noch als Ableitung des
Privatlebens angesehen werden kann.
Dennoch bleibt festzuhalten, dass gerade das Recht am eigenen Bild nach wohl
überwiegendem Verständnis nicht als selbständiger Teil des Rechts aus Art. 8
EMRK verstanden wird. Genauso wie beim Recht am eigenen Wort kommt auch
dort eine Verletzung von Art. 8 EMRK nur in Frage, wenn gleichzeitig eine Verletzung des Privatlebens vorliegt.
Zudem bleibt offen, ob es im Anwendungsbereich der EMRK das im deutschen
Recht vorhandene Nebeneinander der Komponenten Selbstbestimmung im Hinblick
auf das persönliche Lebens- und Charakterbild und Ehre als Schutz des sozialen
Geltungsanspruchs gibt, weil fraglich ist, ob Art. 8 EMRK den Schutz der Ehre und
des guten Rufs überhaupt umfasst.206
Da diese Begriffe bei den Beratungen zur EMRK ausdrücklich aus der Fassung
des Art. 8 EMRK207 herausgestrichen wurden, lässt sich der Anwendungsbereich der
Ehre durchaus auf die Funktion als Rechtfertigungsgrund für (staatliche) Eingriffe in
die Medienfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 EMRK begrenzen. Nicht erfasst von Art. 8
EMRK wären dann Verfälschungen und Manipulationen des Persönlichkeitsbildes.
205 Vgl. EGMR, Pretty gegen Vereinigtes Königreich, NJW 2002, S. 2851; EGMR, Goodwin
gegen Vereinigtes Königreich, 11. Juli 2002, Ziffer 90, www.echr.coe.int.
206 Bejahend: Breitenmoser, Der Schutz der Privatsphäre gemäß Art. 8 EMRK, S. 36; Doswald-
Beck, HRLJ 1983, S. 283, 286; Verneinend: Brömmekamp, Yearbook of Copyright and Media Law 2000, S. 67, 71.
207 Die verwandte Norm des Art. 12 AEMR schützt hingegen neben der Privatsphäre ausdrücklich auch Ehre und Ruf.
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References
Zusammenfassung
Der Autor wendet sich der viel diskutierten Frage zu, wie Persönlichkeitsschutz einerseits, Meinungs- und Pressefreiheit andererseits in einer freiheitlichen Rechtsordnung zueinander stehen. Neu dimensionierte Verletzungsmodalitäten in der Medien- und Informationsgesellschaft verlangen eine Überprüfung der bisher nach deutschem Recht vor allem von der Rechtsprechung zum Verhältnis Persönlichkeitsrecht – Meinungs-/Pressefreiheit entwickelten Rechtsgrundsätze.
Ausgehend vom Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem fundamentalen und mit der Menschenwürde in Verbindung stehenden Recht auf Selbstbestimmung, misst der Verfasser die Grundsätze der Konfliktlösung nach deutschem Recht an europäischen Standards und rekonstruiert davon ausgehend den Problemzugang zum nationalen Recht.
Das Werk weist einen Weg, wie der Achtungsanspruch des Einzelnen in verfassungsrechtlich gebotener Weise aufgewertet werden kann, ohne die konstitutive Funktion der Meinungs- und Pressefreiheit für das europäische Modell der pluralistischen Demokratie zu vernachlässigen.