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Einleitung
„Das Urteil1 trifft die Presse im Kern“, war die Reaktion des ehemaligen Richters
am Bundesverfassungsgericht Dieter Grimm auf das Caroline von Hannover - Urteil
des EGMR vom 24.06.2004.2 Noch nie hat eine Entscheidung3 des EGMR solch
heftige Reaktionen ausgelöst und eine Diskussion von solch breitem öffentlichen
Interesse angestoßen,4 wird doch dessen Urteilen gerade vor dem Hintergrund der
Existenz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der in der breiten Öffentlichkeit
als „das“ europäische Gericht wahrgenommen wird, nicht solche Relevanz beigemessen.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung diverser Fotos
der Prinzessin Caroline von Hannover, der vormaligen Prinzessin Caroline von Monaco, einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens, Art. 8 EMRK5,
darstellt und die deutschen Gerichte dieses Recht bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht in ausreichendem Maße gewürdigt haben. Damit stellt das
Gericht eine Vertragsverletzung durch die deutschen Gerichte fest.
Ein schier endloses Verfahren wird durch das Urteil abgeschlossen und bringt
Prinzessin Carolines Kampf gegen die einwilligungsfreie Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben in der deutschen Boulevardpresse zu einem vorläufig erfolgreichen Ende.
1 EGMR, Caroline von Hannover gegen Deutschland, Urteil vom 24.06.2004, 59320/00, NJW
2004, S. 2647 ff. (im Folgenden zitiert: EGMR NJW 2004, S. 2647 ff.-Caroline von Hannover).
2 Grimm, FAZ vom 14.07.2004, S. 34. Es gab aber auch gegenteilige Reaktionen. So äußerte
sich G. Herrmann dahingehend, das Urteil sei „aus voller Brust zu begrüßen“ und „ein Meilenstein in dem so notwendigen Kampf gegen die kommerzielle Ausbeutung von Persönlichkeiten“, ZUM 2004, S. 665.
3 Der EGMR erlässt Entscheidungen und Urteile. Entscheidungen ergehen dabei über die Zulässigkeit einer Beschwerde, während über die Begründetheit durch Urteil entschieden wird.
Hier wird der Begriff Entscheidung als in der deutschen Rechtssprache gebräuchlicher Oberbegriff verwendet.
4 Vgl. allein schon die kontroversen Beiträge in der FAZ von Cremer, FAZ vom 24.09.2004, S.
42; Roellecke, FAZ vom 23.09.2004, S. 35; Bölke, FAZ vom 22.09.2004, S. 38; Hanfeld,
FAZ vom 30.08.2004, S. 48; Grimm, FAZ vom 14.07.2004; aus der weiteren Tages- und Wochenpresse: Cziesche/Latsch/Ludwig/Rosenbach, DER SPIEGEL 35/2004, S. 140; Tuma,
DER SPIEGEL 39/2004, S. 96; Leicht, Tagesspiegel vom 01.09.2004, S. 6; Leyendecker, SZ
vom 01.09.2004, S. 15; Kögel, SZ vom 02.08.2004, S. 17; Schertz, DIE ZEIT vom
02.09.2004, S. 26.
5 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950
in der Fassung des Protokolls vom 11.5.1994 (BGBl. 1995 II, S. 597).
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Ob es ihr vordergründig wirklich darum ging Medienpräsenz generell zu vermeiden, oder ob nicht vielmehr Marketingkonzepte das Vorgehen bestimmten, mag dahinstehen.6 Der damit geleistete Beitrag zur Entwicklung des deutschen Persönlichkeitsrechts ist jedenfalls nicht zu unterschätzen. Denn die Bundesregierung hat sich
am 1. September 2004 entschieden, nicht die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzurufen, womit das Urteil endgültig7 ist. Doch
schon der Ablauf dieser Kabinettssitzung offenbart die besondere Brisanz dieser
Entscheidung. So stimmte Justizministerin Brigitte Zypries ausdrücklich für die Anrufung der Großen Kammer. 8 Während die Fachminister wegen ihrer aus der Befugnis zur Ressortleitung fließenden Sachentscheidungsbefugnisse9 in solchen Fällen grundsätzlich nur kurz zur Sache berichten und dann aus eigener Kompetenz
entscheiden, erklärte der damalige Bundeskanzler das Urteil zur „Chef- und Kabinettssache“10. Ob er sich dabei von persönlichen Befindlichkeiten leiten ließ, bleibt
wohl im Dunkeln. Auch er hat in diesem Bereich aber schon Prozesserfahrungen gesammelt.11 Die offizielle Begründung führt demgegenüber an, dass kritische Berichterstattung über Politiker und politische Skandale weiter möglich und mit einer
Behinderung des investigativen Journalismus deshalb nicht zu rechnen sei.
Auch wenn man dies als im Grundsatz zutreffend unterstellen möchte, ist zu fragen, ob die Reichweite von Art. 5 Abs. 1 GG mit dieser staatsbezogenen Interpretation nicht unterschätzt wird. Zudem wird aufzuzeigen sein, dass mit dieser vereinfachten Sicht der Dinge die grundsätzliche Problematik widersprechender Entscheidungen der beiden Gerichte nicht aus der Welt geschafft wird.
6 Manche sehen im konsequenten Vorgehen gegen die Boulevardpresse ein „Spiegelbild der
tatsächlich bestehenden unerträglichen Situation“, Eisenbarth, Das Recht am eigenen Bild von
relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte, S. 80.
7 Die amtliche Überschrift zu Art. 44 EMRK lautet: „Endgültige Urteile“. Inhaltlich entspricht
dieser Begriff der „Rechtskraft“.
8 Hanfeld, FAZ vom 30.08.2004, S. 48; Focus vom 6. September 2004, S. 1. Schon an dieser
Frage entzündete sich in den Medien eine heftige politische Diskussion. Dem Bundeskanzler
wurde in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, ob ihm bewusst sei, dass er mit dieser
Entscheidung „einen Grundpfeiler der deutschen Rechtsordnung und die gesamte Rechtsprechung des BVerfG, in Sachen Presse- und Persönlichkeitsrecht preisgibt“, Hanfeld, FAZ vom
30.08.2004, S. 48.
9 Vgl. dazu umfassend Oldiges, Die Bundesregierung als Kollegium, S. 1 ff. Die Bindung der
Minister an die vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien der Politik hebt diese Ressortselbständigkeit nicht auf, vgl. Böckenförde, Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung,
S. 146.
10 Hanfeld, FAZ vom 30.08.2004, S. 48; Focus vom 6. September 2004, S. 1. Kritisch dazu auch
Prantl, SZ vom 2.9.2004, S. 4: „Wenn der Kanzler Richter spielt“.
11 Als wohl bekanntestes Verfahren vgl. LG Hamburg, 324 O 92/02, Schröder gegen ddp (Nachrichtenagentur Deutscher Depeschen Dienst) wegen „Haartönung“, Urteil vom 17.05.2002;
vgl. zu diesem Verfahren auch Hanseatisches OLG Hamburg, 7 U 40/02 und BVerfG, 1 BvR
2293/02; LG Hamburg, 324 O 702/04, Schröder gegen Associated Newspaper Ltd., „Mail on
Sunday“, Urteil vom 19.05.2006; LG Hamburg, 324 O 685/04, Schröder gegen Handelsblatt,
Urteil vom 21.04.2006.
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Daneben hätte nach Ansicht der Bundesregierung eine Fortsetzung des Verfahrens keine größere Rechtssicherheit gebracht, da das Ergebnis bei einer Entscheidung der Großen Kammer auch völlig offen gewesen sei und ein Unterliegen vor der
Großen Kammer die Entscheidung nur weiter verfestigt hätte.12 Interessanterweise
hat auch das BVerfG von einer Empfehlung, die Große Kammer anzurufen, abgesehen13 – möglicherweise um ein „frühzeitiges Zementieren von Standpunkten“14 zu
vermeiden.
Ob dieser mit der Verurteilung der Bundesrepublik einhergehende Erfolg für den
Persönlichkeitsschutz und der persönliche Erfolg von Prinzessin Caroline von Hannover von Dauer sein wird, ist fraglich. Die Unterhaltungspresse beschäftigt sich
auch weiterhin mit dem monegassischen Fürstentum und das Urteil wird zumindest
zunächst den von der Presse geschaffenen Fakten keinen Riegel vorschieben können.15
Die bereits existierende persönlichkeitsrechtliche Literaturfülle kann durchaus die
Vermutung nahe legen, ein wissenschaftlich vollständig aufbereitetes Feld zu betreten.16 Doch nötigt die Entscheidung des EGMR förmlich zu einer erneuten Darstellung und Auseinandersetzung mit dieser Thematik. Der EGMR belässt es nicht bei
einer richtungweisenden Grundsatzentscheidung im Hinblick auf ein gesichertes
Mindestmaß an Freiheitsrechten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde durch dieses Urteil
geradezu kassiert. So wurde insbesondere das auf die Verfassungsbeschwerde von
Prinzessin Caroline ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
15.12.199917 als „Magna Charta“ der Bildberichterstattung gefeiert,18 lieferte es
doch eine auf den ersten Blick fein ausgewogene Lösung des Spannungsverhältnisses von Persönlichkeitsschutz und Meinungs-/Pressefreiheit.19
12 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag zu den Auswirkungen des EGMR-Urteils im Fall Caroline von Hannover gegen Deutschland auf Pressefreiheit und Presserecht, BT-Drucksache 15/4210.
13 Nach der Stellungnahme des BVerfG – um die es von der Bundesregierung gebeten wurde,
war es vertretbar, „zunächst die Auswirkungen auf die Praxis der Fachgerichte in Deutschland
und den übrigen Mitgliedstaaten der EMRK abzuwarten. Soweit sich zeige, dass es dauerhafte
Kollisionen zwischen dem Schutz der Pressefreiheit nach dem Grundgesetz und der Rechtsauffassung des EGMR gebe, müsse gegebenenfalls auch in einem späteren Verfahren die
Große Kammer angerufen werden“, vgl. EuGRZ 2004, S. 540.
14 Papier, FAZ vom 9.12.04, S.5; vgl. Benda, AnwBl. 2005, S. 602, 605.
15 So äußerte sich eine Redakteurin der Zeitschrift „BUNTE“ dahingehend, dass solche Urteile
grundsätzlich ignoriert würden.
16 Vgl. Gottwald, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, S. 1, der sogar von der Gefahr spricht,
„sich dumm zu lesen“.
17 BVerfGE 102, S. 361.
18 Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2000, S. 2466, 2467. Andere sahen sich von der Entscheidung enttäuscht, Brömmekamp, ZUM 2000, S. 159.
19 In nachfolgenden vergleichbaren Fällen wurden die Verfassungsbeschwerden deshalb auch
nicht mehr zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG NJW 2000, S. 2191 ff.
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Schon vor diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hielten es Vertreter der
Rechtslehre für unwahrscheinlich, dass eine sorgfältig begründete Senatsentscheidung des Gerichts mit einer auch nur vertretbaren Konkordanzbildung die Basis für
eine Verurteilung Deutschlands wegen einer Verletzung von Art. 8 EMRK sein
könne.20
Wird dieses vom Bundesverfassungsgericht konstruierte System des Persönlichkeitsschutzes nun auf europäischer Ebene in Frage gestellt, so muss der Standort
dieses Rechts innerhalb der Verfassungsordnung des Grundgesetzes möglicherweise
überdacht, die verfassungsgerichtliche Lösung des grundrechtlichen Konflikts neu
konzeptioniert werden. Jedenfalls aber kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Problemkreis nicht mehr unreflektiert übernommen werden. Instanzgerichte,21 Bundesgerichtshof22 und Bundesverfassungsgericht23 haben
inzwischen auf die Entscheidung des EGMR reagiert – nicht überzeugend, wie aufzuzeigen sein wird.
Die vorliegende Arbeit hat es sich zur Aufgabe gemacht zu untersuchen, ob nicht
eine andere Akzentuierung bei der Konfliktlösung auf verfassungsrechtlicher
und/oder einfachgesetzlicher Ebene vorgenommen werden kann, aus der eine zwischen den jeweiligen Konfliktlösungen der Gerichte liegende gangbare Alternative
hervorgeht, auf deren Basis sich die Rechtsprechung beider Gerichte zwar annähern
kann, dabei aber tragende Prinzipien des Grundgesetzes nicht vernachlässigt.
Zu untersuchen ist damit, ob die in der Presselandschaft geäußerten erheblichen
Bedenken24 mit Blick auf Meinungs- und Pressefreiheit berechtigt oder Ausdruck
einer unbegründeten Hysterie25 sind. Dabei sollen die rechtlichen Grundlagen und
die dogmatischen Ausgangspunkte von Bundesverfassungsgericht und EGMR zunächst gegenübergestellt und die angebotenen Lösungen für das Spannungsverhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungs-/Pressefreiheit verglichen und einer
eingehenden Kritik unterzogen werden.
20 Giegerich, RabelsZ 63 (1999), S. 471, 485.
21 KG Berlin, Urteil vom 29.Oktober 2004, 9 W 128/04; Hanseatisches OLG, Urteil vom
31.01.2006, 7 U 88/05.
22 BGH, Urteile vom 06.03.2007, VI ZR 13/06, VI ZR 14/06, VI ZR 50/06, VI ZR 51/06, VI ZR
52/06 und VI ZR 53/06.
23 BVerfG, Urteil vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07.
24 Verleger werten das Urteil unter anderem als „Freibrief für Zensur“, die Journalistengewerkschaft DJV empfindet es als nicht mehr hinnehmbare Einschränkung der Pressefreiheit und
„BILD“ spricht vom Straßburger „Maulkorburteil“, BILD-Zeitung vom 07.09.2004, S. 1.
Auch der Weltverband der Zeitungen hat die Bundesregierung aufgefordert, die rechtlichen
Möglichkeiten gegen das Urteil des EGMR auszuschöpfen, FAZ vom 24.09.2004, S. 42.
25 So wohl zumindest, soweit vom „Ende der Pressefreiheit“ oder von „Zensur“ gesprochen
wird, vgl. BILD-Zeitung vom 30.08.2004: „Herr Bundeskanzler, stoppen Sie die Zensur!“;
Welt am Sonntag vom 29.08.2004, S. 8: „Zensurkeule gegen die Presse“; vgl. Klingst, DIE
ZEIT vom 02.09.2004, S. 1.
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Ein zwangsläufig entscheidender Punkt ist dann auch die Frage, ob und welche
Bindungswirkungen das Caroline von Hannover - Urteil des EGMR für die deutschen Instanzgerichte und auch das Bundesverfassungsgericht entfaltet. Auch in diese Problematik der Auswirkungen von Entscheidungen des EGMR auf die nationale
Rechtsordnung ist durch die aktuelle verfassungsgerichtliche Rechtsprechung Bewegung gekommen.26
Dabei soll auch auf die Frage der Notwendigkeit einer Harmonisierung hinsichtlich eines wirksamen Grundrechtsschutzes auf europäischer Ebene eingegangen
werden. Mit Blick auf die Kodifizierung eines Grundrechtskatalogs in der Europäischen Union dürften elementare Abweichungen bei der Lösung des Konflikts kollidierender Grundrechte durch nationale Verfassungsgerichte und EGMR problematisch sein. Die Notwendigkeit wird weiter deutlich, wenn man den Gerichten unterstellt, dass es bei dem aufgetretenen Konflikt weniger um Machtfragen oder persönliche Eitelkeiten geht, als um das gemeinsame Ziel eines bestmöglichen Grund- und
Menschenrechtsschutzes. Die auf diesem Weg angestrebte beste Lösung im Gesamtsystem eines europäischen Grundrechtsschutzes, wird das Ergebnis verfassungsdogmatischer Überlegungen sein.
Es ist nicht Ziel der Arbeit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in all seinen Ausprägungen und vorstellbaren Konfliktsituationen mit den Kommunikationsfreiheiten
darzustellen. Da die Entscheidung des EGMR betreffend die Bildveröffentlichungen
von Caroline von Hannover den Anstoß zu dieser Arbeit gegeben hat, wird zwangsläufig das Recht am eigenen Bild und der Schutz der Privatsphäre in ihrer jeweiligen
Konfliktsituation mit den Kommunikationsfreiheiten im Zentrum der Betrachtung
stehen. Den Leitentscheidungen beider Gerichte wird dabei eine maßgebliche Rolle
zu kommen.
26 BVerfG, NJW 2004, S. 3407.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Der Autor wendet sich der viel diskutierten Frage zu, wie Persönlichkeitsschutz einerseits, Meinungs- und Pressefreiheit andererseits in einer freiheitlichen Rechtsordnung zueinander stehen. Neu dimensionierte Verletzungsmodalitäten in der Medien- und Informationsgesellschaft verlangen eine Überprüfung der bisher nach deutschem Recht vor allem von der Rechtsprechung zum Verhältnis Persönlichkeitsrecht – Meinungs-/Pressefreiheit entwickelten Rechtsgrundsätze.
Ausgehend vom Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem fundamentalen und mit der Menschenwürde in Verbindung stehenden Recht auf Selbstbestimmung, misst der Verfasser die Grundsätze der Konfliktlösung nach deutschem Recht an europäischen Standards und rekonstruiert davon ausgehend den Problemzugang zum nationalen Recht.
Das Werk weist einen Weg, wie der Achtungsanspruch des Einzelnen in verfassungsrechtlich gebotener Weise aufgewertet werden kann, ohne die konstitutive Funktion der Meinungs- und Pressefreiheit für das europäische Modell der pluralistischen Demokratie zu vernachlässigen.