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Zusammenhang erneut die unvollständige Privatisierung der Energiewirtschaft.980
Zunächst werden kurz die Grundlagen des Beihilfenrechts sowie die in Art. 86 Abs.
2 EG normierte Ausnahmen, sowie anschließend die Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
umrissen und die Anforderungen aufgezeigt, die an staatliche Unterstützungshandlungen im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
gestellt werden. Erst dann kann überdacht werden, ob diese Grundsätze auch im
Bereich der Energiewirtschaft zur Anwendung gelangen können.
II. Grundsätzliches Verbot von Beihilfen gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag
Gemäß Art. 87 Abs. 1 EG sind staatliche Begünstigungen bestimmter Unternehmen,
die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigten. Staatliche Mittel sind dabei solche, die von Bund, Ländern oder den
Gemeinden gewährt werden.981 Da im Rahmen dieser Untersuchung ein kommunaler Energieversorger Empfänger der Begünstigung sein soll, ist auch die Definition
eines bestimmten Unternehmens unproblematisch. Durch eine solche Beihilfe wird
die Chancengleichheit der auf dem lokalen Energieversorgungsmarkt tätigen oder
potentiellen Wettbewerber verändert, weshalb es sich um eine Wettbewerbsverfälschung handelt. Gleiches gilt für die Netze, da jedenfalls im Zeitpunkt der Ausschreibung der neuen Konzession Unternehmen in Wettbewerb treten und ein begünstigtes Unternehmen sein Angebot zu einem entsprechend niedrigeren Preis
vorlegen kann. Folge ist ein wettbewerblich zu missbilligender Marktschließungseffekt.982 Das europäische Beihilfenrecht findet darüber hinaus nur Anwendung, wenn
durch die gewährten Begünstigungen der grenzüberschreitende Handel beeinträchtigt wird (Zwischenstaatlichkeitsklausel). Grenzüberschreitende Auswirkungen
können ausgeschlossen werden, wenn es sich um rein lokale Wirtschaftstätigkeiten
handelt.983 Jedenfalls in liberalisierten Märkten, die aufgrund der Netzinfrastruktur
980 Den Mitgliedsstaaten obliegt insoweit allerdings auch ein weiter Spielraum, vgl. Nettesheim,
EWS 2002, 253, 254; Vgl. Britz, ZHR 169 (2005), 370, 371; Weißbuch der Kommission zu
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, KOM (2004) 374; Vgl. auch
die „Mitteilung der Kommission zu Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“, ABl. 2001,
C 17/4, Tz. 32 f.
981 EuGH, Urt. v. 14.10.1987, Rs. 284/84 – „Deutschland/Kommission“, Slg. 1987, 4013, 4041.
Rechtstechnisch handelt es sich allerdings bei Begünstigungen durch Gemeinden nicht um
staatliche Mittel, da die Gemeinden keine eigene Staatsgewalt und in ihrem Gemeindegebiet
die Finanzhoheit besitzen. Zutreffend wäre es daher, von Mitteln der öffentlichen Hand zu
sprechen. Die Unterscheidung ist dem Europarecht allerdings unbekannt.
982 Vgl. Ehricke in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG, Teil 1, 4.A., 2007, Art. 87, Rn.
107.
983 Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, 2.A., 2005, Rn. 182.
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die Möglichkeit eröffnen, europaweit eine Leistung anzubieten, wie dies in der Energiewirtschaft der Fall ist, lässt sich ein grenzüberschreitendes Element nicht von
der Hand weisen. Dies gilt auch für den lokalen Netzbetrieb, da in diesem Bereich
zumindest ein Wettbewerb um den Markt möglich ist, der nicht auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist.984 Aufgrund der Liberalisierung handelt es
sich auch auf einem lokalen Energieversorgungsmarkt nicht mehr um eine lokale
Wirtschaftstätigkeit.985 Damit steht die Zwischenstaatlichkeitsklausel grundsätzlich
der Beurteilung von staatlichen Begünstigungen im Energiesektor nicht entgegen.986
Eine Beihilfe kann auch nicht deshalb verneint werden, weil eine marktübliche
Gegenleistung erbracht wird.987 Der Staat tritt in der vorliegenden Konstellation
nicht als Abnehmer einer Leistung, sondern – je nach Zeitpunkt der Begünstigungshandlung – als selbst Leistender oder die Leistung Gewährleistender auf. Damit
handelt es sich nicht um die Frage, ob der Staat Abnehmer einer bestimmten Leistung ist. Bei Geldleistungen an einen kommunalen Energieversorger handelt es sich
damit grundsätzlich um eine Beihilfe, die dem Verbot von Art. 87 Abs. 1 EG-
Vertrag unterfällt.
III. Die Reichweite von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag
Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag erklärt für Unternehmen, die mit einer Dienstleistung von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Wettbewerbsregeln des EG-
Vertrages grundsätzlich für anwendbar. Eine (Legal-)Ausnahme besteht nur dann,
wenn die Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrages die Erfüllung der übertragenen Aufgaben verhindern würde. Der EG-Vertrag schafft damit eine Ausnahme
zum System des in Art. 3 Abs. 1 lit. g) EG geforderten Systems des unverfälschten
Wettbewerbs, da die Abwägung zwischen unverfälschtem Wettbewerb und den
984 Vgl. Kommission, Entsch. v. 5.6.2002 „Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen in Italien“,
ABl. 2003, L 77/21, Tz. 66 ff.
985 Anders z.B. Kommission, Entsch. v. 12.01.2001 „Freizeitbad Dorsten“, Beihilfe N 258/00,
Abl. 2001, C 172/16; Kommission, Beihilfe C 81/97 - “Lagune von Venedig“; siehe dazu
auch den XXIX. Wettbewerbsbericht der Kommission 1999, Tz. 242. Zum Ganzen siehe
auch die „Mitteilung der Kommission zu Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“, ABl.
2001, C 17/4, Tz. 32 f.
986 Vgl. zum ÖPNV EuGH, Urt. v. 24.07.2003, Rs. 280/00 – „Altmark Trans“, Slg. 2003, I-7747;
dies gilt selbst bei fehlender Marktliberalisierung, vgl. Kommission, Entsch. v. 15.01.2002
„Crédit Mutuel“, ABl. 2003, L 88/39, Tz. 81 ff.; oder wenn die Leistungen ausschließlich au-
ßerhalb der EU erbracht werden, vgl. Kommission, Entsch. v. 11.12.2002 „Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrum Triest“, ABl. 2003, L 91/47, Tz. 17.
987 Im Einzelnen zu den Kriterien vgl. Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, 2.A., 2005, Rn.
71 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die herausfordernde Aufgabe, den Energiemarkt zu liberalisieren und dem Wettbewerb zu öffnen, hat die kommunalen Energieversorger in Deutschland, die historisch bedingt über Jahrzehnte gewachsen sind, kaum berücksichtigt. Viele Stadtwerke bewegen sich mit Ihren Mitteln, wettbewerbsfähig zu bleiben, in einer juristischen Grauzone zwischen Wettbewerbspostulat und kommunalrechtlichen Beschränkungen. Hier besteht politischer Handlungsbedarf, wobei u.a. die Bedeutung der Stadtwerke für die lokale soziale Infrastruktur mit dem Erreichen eines unverfälschten Energiemarktes abgewogen werden muss. Geraten kommunale EVU neben oder sogar aufgrund dieser „Legitimationskrise“ in eine wirtschaftliche Schieflage, so ist fraglich, ob und wie eine staatliche Rettung in Betracht kommt.
Die Verantwortung des Staates ist in der Zeit einer der schwersten Finanzkrisen der Weltwirtschaft ein hoch umstrittenes Thema. Zu berücksichtigen ist, dass es der Staat ist, der eine sichere Energieversorgung garantieren muss, wobei Grundversorgung und sozialstaatliche Verantwortung mit dem europäischen Beihilfenrecht zu vereinbaren sind. Die Arbeit regt an, die Entwicklungen in der kommunalen Energiewirtschaft zu überdenken.