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gelten daher für diese beiden Marktstufen Beihilfenrechtlich unterschiedliche Bedingungen.
Das europäische Beihilfenrecht ist Marktordnungsrecht und soll zur Erreichung
des in Art. 3 Abs. 1 lit. g) EG normierten Ziels eines Systems des unverfälschten
Wettbewerbs beitragen.975 Damit findet das Beihilfenrecht insbesondere auch auf
den liberalisierten Energiemarkt Anwendung, denn die Liberalisierung hatte die
Marktöffnung und damit die Erreichung des Ziels eines unverfälschten Wettbewerbs
zum Gegenstand.976 Staatliche Beihilfen können in erheblichem Maße die Wettbewerbsverhältnisse auf einem Markt verzerren. Gleichwohl ist anerkannt, dass Beihilfen dort hinzunehmen sind, wo das öffentliche Interesse an staatlichen Beihilfen das
Interesse an einem funktionierenden Markt überwiegt. Dies kann beispielsweise bei
einem Marktversagen der Fall sein.977
Vorliegend steht nicht die Frage im Vordergrund, ob durch Beihilfen positive Impulse für einen Markt gewonnen werden können; schon der Ansatz ist bedenklich,
durch eine solche staatliche Intervention unverfälschten Wettbewerb schaffen zu
können.978 Fraglich ist vielmehr, ob ultima ratio eine Begünstigung einem kommunalen Energieversorger gewährt werden darf, damit der Staat seiner Gewährleistungsfunktion für eine sichere Energieversorgung gerecht wird.
B. Staatliche Begünstigungen zugunsten der öffentlichen Hand
I. Überblick
Besonders problematisch sind Begünstigungen zugunsten von Unternehmen in öffentlicher Hand, da sich die öffentliche Hand auf diesem Weg indirekt selbst Finanzmittel zuweist, und sich damit möglicherweise auf einem Wettbewerbsmarkt
gegenüber Privaten Vorteile verschafft.979 Kommunale Energieversorger sind zwar
privatrechtlich organisiert, gleichwohl unterliegen sie besonderen Bedingungen,
weil eine Gemeinde Gesellschafterin des Unternehmens ist. Schwierig ist in diesem
975 Ehricke in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG, Teil 1, 4.A., 2007, Art. 87, Rn. 1.
976 Vgl. Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt vom 19. Dezember 1996, ABl. Nr. L 027 vom 30.01.1997 S. 0020 „Elektrizitätsrichtlinie“.
977 Ehricke in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG, Teil 1, 4.A., 2007, Art. 87, Rn. 3;
Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, 2.A., 2005, Rn. 2; Stolba, Europäisierung staatlicher Beihilfen, 1999, S. 62 ff.
978 Kritisch Ehricke in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG, Teil 1, 4.A., 2007, Art. 87,
Rn. 3.
979 A.A. Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, 2.A., 2005, Rn. 166: Art. 86 Abs. 1 EG
verlange eine Gleichbehandlung privater und öffentlicher Unternehmen.
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Zusammenhang erneut die unvollständige Privatisierung der Energiewirtschaft.980
Zunächst werden kurz die Grundlagen des Beihilfenrechts sowie die in Art. 86 Abs.
2 EG normierte Ausnahmen, sowie anschließend die Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
umrissen und die Anforderungen aufgezeigt, die an staatliche Unterstützungshandlungen im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
gestellt werden. Erst dann kann überdacht werden, ob diese Grundsätze auch im
Bereich der Energiewirtschaft zur Anwendung gelangen können.
II. Grundsätzliches Verbot von Beihilfen gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag
Gemäß Art. 87 Abs. 1 EG sind staatliche Begünstigungen bestimmter Unternehmen,
die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigten. Staatliche Mittel sind dabei solche, die von Bund, Ländern oder den
Gemeinden gewährt werden.981 Da im Rahmen dieser Untersuchung ein kommunaler Energieversorger Empfänger der Begünstigung sein soll, ist auch die Definition
eines bestimmten Unternehmens unproblematisch. Durch eine solche Beihilfe wird
die Chancengleichheit der auf dem lokalen Energieversorgungsmarkt tätigen oder
potentiellen Wettbewerber verändert, weshalb es sich um eine Wettbewerbsverfälschung handelt. Gleiches gilt für die Netze, da jedenfalls im Zeitpunkt der Ausschreibung der neuen Konzession Unternehmen in Wettbewerb treten und ein begünstigtes Unternehmen sein Angebot zu einem entsprechend niedrigeren Preis
vorlegen kann. Folge ist ein wettbewerblich zu missbilligender Marktschließungseffekt.982 Das europäische Beihilfenrecht findet darüber hinaus nur Anwendung, wenn
durch die gewährten Begünstigungen der grenzüberschreitende Handel beeinträchtigt wird (Zwischenstaatlichkeitsklausel). Grenzüberschreitende Auswirkungen
können ausgeschlossen werden, wenn es sich um rein lokale Wirtschaftstätigkeiten
handelt.983 Jedenfalls in liberalisierten Märkten, die aufgrund der Netzinfrastruktur
980 Den Mitgliedsstaaten obliegt insoweit allerdings auch ein weiter Spielraum, vgl. Nettesheim,
EWS 2002, 253, 254; Vgl. Britz, ZHR 169 (2005), 370, 371; Weißbuch der Kommission zu
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, KOM (2004) 374; Vgl. auch
die „Mitteilung der Kommission zu Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“, ABl. 2001,
C 17/4, Tz. 32 f.
981 EuGH, Urt. v. 14.10.1987, Rs. 284/84 – „Deutschland/Kommission“, Slg. 1987, 4013, 4041.
Rechtstechnisch handelt es sich allerdings bei Begünstigungen durch Gemeinden nicht um
staatliche Mittel, da die Gemeinden keine eigene Staatsgewalt und in ihrem Gemeindegebiet
die Finanzhoheit besitzen. Zutreffend wäre es daher, von Mitteln der öffentlichen Hand zu
sprechen. Die Unterscheidung ist dem Europarecht allerdings unbekannt.
982 Vgl. Ehricke in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG, Teil 1, 4.A., 2007, Art. 87, Rn.
107.
983 Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, 2.A., 2005, Rn. 182.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die herausfordernde Aufgabe, den Energiemarkt zu liberalisieren und dem Wettbewerb zu öffnen, hat die kommunalen Energieversorger in Deutschland, die historisch bedingt über Jahrzehnte gewachsen sind, kaum berücksichtigt. Viele Stadtwerke bewegen sich mit Ihren Mitteln, wettbewerbsfähig zu bleiben, in einer juristischen Grauzone zwischen Wettbewerbspostulat und kommunalrechtlichen Beschränkungen. Hier besteht politischer Handlungsbedarf, wobei u.a. die Bedeutung der Stadtwerke für die lokale soziale Infrastruktur mit dem Erreichen eines unverfälschten Energiemarktes abgewogen werden muss. Geraten kommunale EVU neben oder sogar aufgrund dieser „Legitimationskrise“ in eine wirtschaftliche Schieflage, so ist fraglich, ob und wie eine staatliche Rettung in Betracht kommt.
Die Verantwortung des Staates ist in der Zeit einer der schwersten Finanzkrisen der Weltwirtschaft ein hoch umstrittenes Thema. Zu berücksichtigen ist, dass es der Staat ist, der eine sichere Energieversorgung garantieren muss, wobei Grundversorgung und sozialstaatliche Verantwortung mit dem europäischen Beihilfenrecht zu vereinbaren sind. Die Arbeit regt an, die Entwicklungen in der kommunalen Energiewirtschaft zu überdenken.