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E. Zusammenfassung
Anders als bei den Versorgungsleistungen, findet sich hinsichtlich der Rettungspflicht kommunaler Netzbetreiber, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten
sind, kein Anknüpfungspunkt im EnWG 2005. Der deutsche Gesetzgeber hat die
Vorgaben der Elektrizitätsrichtlinie nicht hinreichend umgesetzt. Ein Rückgriff auf
diese im Wege der unmittelbaren Anwendung ist gleichwohl nicht erforderlich, da
sich aus dem Sozialstaatsprinzip eine staatliche Rettungspflicht für die Netzinfrastruktur ergibt, wenn eine Gefahrenlage vorliegt. Dieser Gewährleistungsfunktion
kann sich der Staat auch nicht durch eine Übertragung der Leistungserbringung auf
Private entziehen. Es obliegt den Regulierungsbehörden, durch Kontrolle des Netzzustandes und entsprechende Verfügungen das Risiko des Ausfalls eines Netzbetreibers zu minimieren. Gelingt dies nicht und ist kein Dritter bereit, die Netze zu übernehmen, wandelt sich die Gewährleistungsfunktion des Staates in eine Leistungsfunktion. Auch hier ist eine Aufgabenübertragung möglich, indem Dritte durch
entsprechende Geldleistungen in die Lage versetzt werden, die Aufgabe zu übernehmen. Ohne Berücksichtigung des Beihilfenrechts968 ist es nicht möglich festzustellen, ob eine solche Hilfeleistung direkt an ein kommunales Netzbetreiberunternehmen geleitet werden kann, das aufgrund einer finanziellen Schieflage unmittelbar
vor einem Marktaustritt steht oder seinen Betrieb einstellen muss, oder ob im Rahmen einer Ausschreibung auch Dritte, die ohne eine entsprechende Beihilfe nicht
bereit gewesen wären, den Netzbetrieb zu übernehmen, die Möglichkeit gegeben
werden muss, sich nunmehr um den Netzbetrieb zu bewerben.
F. Rettungspflicht gegenüber integrierten kommunalen Energieversorgungsunternehmen mit weniger als 100.000 Endkunden
Für Unternehmen, die weniger als 100.000 Endkunden versorgen, sieht § 7 Abs. 2
EnWG eine Ausnahme vom so genannten „Legal Unbundling“ vor. Grund für diese
de-minimis-Regelung ist, insbesondere kleine Stadtwerke vor zusätzlichen Kosten
und erhöhtem organisatorischen Aufwand zu bewahren.969
Die zuvor gefundenen Ergebnisse lassen sich auf diese Konstellation entsprechend anwenden. Auch hier trifft die öffentliche Hand eine allgemeine Rettungspflicht, sollte sich kein anderes Unternehmen finden, das die Aufgaben übernimmt
bzw. übernehmen kann. Schwierigkeiten bereitet diese Situation vor allem dann,
wenn nach § 36 Abs. 2 EnWG 2005 das zweitgrößte Unternehmen in der Lage ist,
die Grundversorgung zu übernehmen, jedoch den Netzbetrieb nicht übernehmen
968 Vgl. Britz, ZHR 169 (2005), 370, 376; Vgl. dazu auch unten S. 216 ff.
969 BT-Drucks. 15/3917, S. 52 f.
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möchte. In diesem Fall müssen Versorgungsleistung und Netzbetrieb voneinander
getrennt werden.
Ist hingegen der zweitgrößte Versorger auf dem lokalen Markt nicht in der Lage,
die Grundversorgung zu übernehmen, oder gibt es einen solchen – wie es gegenwärtig insbesondere auf dem Gasmarkt häufig der Fall ist – nicht, so ist die öffentliche
Hand verpflichtet, für das Aufrechterhalten der Versorgung und des Netzbetriebes
Sorge zu tragen. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Regelungen der §§ 11, 36
Abs. 2 EnWG 2005 in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot. Dabei hat die öffentliche Hand dasjenige Mittel zu wählen, das einerseits die Versorgung sicherstellt,
andererseits jedoch wirtschaftlich ist. In Betracht kommt die Unterstützung des
integrierten kommunalen Energieversorgers damit nur, wenn nicht ein privates Unternehmen bereit ist, bei einer geringeren Höhe der Beihilfe die Versorgung und den
Netzbetrieb zu übernehmen.
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References
Zusammenfassung
Die herausfordernde Aufgabe, den Energiemarkt zu liberalisieren und dem Wettbewerb zu öffnen, hat die kommunalen Energieversorger in Deutschland, die historisch bedingt über Jahrzehnte gewachsen sind, kaum berücksichtigt. Viele Stadtwerke bewegen sich mit Ihren Mitteln, wettbewerbsfähig zu bleiben, in einer juristischen Grauzone zwischen Wettbewerbspostulat und kommunalrechtlichen Beschränkungen. Hier besteht politischer Handlungsbedarf, wobei u.a. die Bedeutung der Stadtwerke für die lokale soziale Infrastruktur mit dem Erreichen eines unverfälschten Energiemarktes abgewogen werden muss. Geraten kommunale EVU neben oder sogar aufgrund dieser „Legitimationskrise“ in eine wirtschaftliche Schieflage, so ist fraglich, ob und wie eine staatliche Rettung in Betracht kommt.
Die Verantwortung des Staates ist in der Zeit einer der schwersten Finanzkrisen der Weltwirtschaft ein hoch umstrittenes Thema. Zu berücksichtigen ist, dass es der Staat ist, der eine sichere Energieversorgung garantieren muss, wobei Grundversorgung und sozialstaatliche Verantwortung mit dem europäischen Beihilfenrecht zu vereinbaren sind. Die Arbeit regt an, die Entwicklungen in der kommunalen Energiewirtschaft zu überdenken.