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Schwieriger verhält es sich mit dem grundlegenden Gedanken, die Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben dürfe durch das Verfahren nicht gestört werden.494 Dies würde zunächst voraussetzen, dass es sich bei der Tätigkeit des kommunalen Unternehmens um eine öffentliche Aufgabe handelt, die von keinem Dritten wahrgenommen
werden kann. Unterstellt, diese Voraussetzung wäre für den Bereich der Energieversorgung erfüllt, bliebe die Frage, inwieweit diese öffentliche Aufgabe durch ein
Insolvenzverfahren gestört würde. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass es
einer Gemeinde unbenommen bleibe, ein neues Stadtwerk zu gründen, das die Aufgaben des insolventen kommunalen Unternehmens übernehmen und weiterführen
könne.495 Diese Lösung sieht sich insbesondere praktischen Problemen ausgesetzt,
da es einem solchen neuen Unternehmen zunächst an allen wesentlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit fehlen wird und möglicherweise die Gemeinde finanziell nicht in der Lage ist, ein solches Unternehmen zu gründen.496 Da jedoch die Energieversorgung nicht mehr der öffentlichen Hand zugeordnet ist,497
sondern jeder Private die unbeschränkte Möglichkeit hat, auf der Niederspannungsebene die Energieversorgung der Endkunden zu übernehmen, greift auch dieser
Einwand nicht. Selbst für den Fall einer nur deklaratorischen Regelung in den einzelnen Gemeindeordnungen ist daher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen kommunaler Energieversorger nicht ausgeschlossen.
C. Zusammenfassung
Kommunale Energieversorgungsunternehmen sind insolvenzfähig und das Verfahren der Insolvenzordnung findet auf sie Anwendung. Die Gründe, die dafür sprechen, das Insolvenzverfahren über die Kommunen nicht zu eröffnen, können auf die
Unternehmen einer Gemeinde nicht übertragen werden. Dies gilt unabhängig von
der Frage, ob die Regelungen für die Gemeinde konstitutiv oder deklaratorisch sind.
Für die kommunalen Energieversorgungsunternehmen und damit auch für den Endkunden ist dieses Ergebnis problematisch. Gegenwärtig sind die kommunalen Energieversorger in vielen Netzgebieten das Grundversorgungsunternehmen nach § 36
EnWG 2005, das weitere besondere energierechtliche Pflichten trifft. Es bestehen
Bedenken, ob durch eine restriktionslose Anwendung der Insolvenzordnung die
Sicherheit der Energieversorgung beeinträchtigt wird.
Fraglich ist, ob sich durch die Übernahme von Aufgaben in einzelnen Bereichen
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Schutz des Art.
494 Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. 2, 12. A., 1990,
Rn. 6.39; Lehmann, Die Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
1999, S. 173.
495 Kuhl/Wagner, ZIP 1995, 433, 436.
496 Fachpersonal, Büroräume und Büroausstattung z.B. müssen zunächst beschafft werden.
497 Vgl. oben S. 75 ff.
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28 Abs. 2 S. 1 GG sich auch auf die von der Gemeinde gegründeten Eigengesellschaften erstreckt, da diese so eng mit den Aufgaben der Gemeinde verbunden sind,
dass ein vergleichbarer Schutzzweck besteht. Dies könnte dazu führen, dass aus
einer abgeleiteten Begründung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen von kommunalen Eigengesellschaften verneint wird. Zu ermitteln ist
daher, ob die Grundversorgung mit Energie zu einer der elementaren Pflichten einer
Gemeinde gehört, die durch das Grundgesetz festgelegt sind und ob deshalb die
öffentliche Hand, sei es durch die Gemeinden, sei es durch Bund oder Länder, eine
Insolvenzabwendungspflicht für kommunale Energieversorgungsunternehmen trifft.
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References
Zusammenfassung
Die herausfordernde Aufgabe, den Energiemarkt zu liberalisieren und dem Wettbewerb zu öffnen, hat die kommunalen Energieversorger in Deutschland, die historisch bedingt über Jahrzehnte gewachsen sind, kaum berücksichtigt. Viele Stadtwerke bewegen sich mit Ihren Mitteln, wettbewerbsfähig zu bleiben, in einer juristischen Grauzone zwischen Wettbewerbspostulat und kommunalrechtlichen Beschränkungen. Hier besteht politischer Handlungsbedarf, wobei u.a. die Bedeutung der Stadtwerke für die lokale soziale Infrastruktur mit dem Erreichen eines unverfälschten Energiemarktes abgewogen werden muss. Geraten kommunale EVU neben oder sogar aufgrund dieser „Legitimationskrise“ in eine wirtschaftliche Schieflage, so ist fraglich, ob und wie eine staatliche Rettung in Betracht kommt.
Die Verantwortung des Staates ist in der Zeit einer der schwersten Finanzkrisen der Weltwirtschaft ein hoch umstrittenes Thema. Zu berücksichtigen ist, dass es der Staat ist, der eine sichere Energieversorgung garantieren muss, wobei Grundversorgung und sozialstaatliche Verantwortung mit dem europäischen Beihilfenrecht zu vereinbaren sind. Die Arbeit regt an, die Entwicklungen in der kommunalen Energiewirtschaft zu überdenken.