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Kapitel 4: Die Insolvenzfähigkeit kommunaler Energieversorgungsunternehmen
Kommunale Energieversorgungsunternehmen dürfen - wie soeben gezeigt - am
Wettbewerb teilnehmen, unterliegen aber schlechteren Wettbewerbsbedingungen.
Wettbewerb zielt als Verdrängungswettbewerb441 darauf ab, auf Kosten anderer
Marktteilnehmer Marktanteile hinzuzugewinnen. Folge von Wettbewerb kann es
daher sein, dass Unternehmen aus einem Markt austreten, wenn sie nicht mehr konkurrenzfähig sind und deshalb ihre ursprünglichen Marktanteile an ihre Wettbewerber verloren haben. Die Wahrscheinlichkeit eines Marktaustritts ist dabei höher,
wenn diese Unternehmen schlechteren Wettbewerbsbedingungen unterliegen. Sind
Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 oder eine
bilanzielle Überschuldung des Unternehmens, § 19 Abs. 1 InsO, gegeben, so ist
nach den gesetzlichen Regeln die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Folge. Die
Energiewirtschaft wurde mit dem Ziel neu geordnet, Wettbewerb auf diesem Markt
zu ermöglichen. Treten neue Unternehmen in einen Markt ein und gewinnen dort
Kunden, geht dies zu Lasten der dort bereits tätigen Unternehmen und damit insbesondere zu Lasten der kommunalen Energieversorger.
Es ist daher fraglich, ob diese kommunalen Unternehmen insolvenzfähig sind und
ob die öffentliche Hand gegebenenfalls eine Rettungspflicht für solche zahlungsunfähigen Stadtwerke trifft, weil die Sicherheit der Energieversorgung gefährdet sein
könnte. Zunächst ist zu klären, ob kommunale Energieversorgungsunternehmen
insolvenzfähig sind und ob das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet werden kann.
A. Insolvenzfähigkeit kommunaler Eigengesellschaften
Für kommunale Eigengesellschaften findet sich zu deren Insolvenzfähigkeit keine
ausdrückliche Regelung. § 11 Abs. 1 S. 1 InsO erklärt indirekt jede juristische Person für insolvenzfähig, indem grundsätzlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder juristischen oder natürlichen Person eröffnet werden kann442; unter
erstere fallen als juristische Personen des öffentlichen Rechts auch die Gebietskör-
441 Vgl. oben S. 68.
442 BverfGE 66, 1, 9; 60, 135, 137; 65, 359, 362; BVerwGE 64, 28; Ehricke in Jaeger, Insolvenzordnung, Bd. 1, 2004, § 12, Rn. 1; Gundlach/Frenzel/N. Schmidt, NVwZ 2001, 778; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 12.A., § 12, Rn. 1.
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perschaften Bund und Länder.443 Für die Frage der Insolvenzfähigkeit - beispielsweise den Zustand der Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO, wenn das
Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt bedarf es keiner Unterscheidung, ob der Gesellschafter des Unternehmens die öffentliche Hand ist oder ein Privater. Nach der Trennungslehre444 sind das Zuordnungssubjekt Gesellschaft und Gesellschafter voneinander zu trennen. Unabhängig
von der Frage, ob der Gesellschafter eines Unternehmens nicht insolvenzfähig ist,
spielt dies für die von ihm beherrschte Gesellschaft keine Rolle. Unerheblich für
diese Frage ist damit auch, ob das kommunale Unternehmen eine öffentliche Aufgabe erfüllt oder nicht. Es macht für die Frage der Insolvenzfähigkeit keinen Unterschied, ob es sich um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde handelt oder um eine freiwillige Aufgabe. Die durch das kommunale Unternehmen erfüllte Aufgabe mag
dazu führen, dass eine Pflicht der öffentlichen Hand besteht, den Insolvenzgrund zu
beseitigen. Über die Insolvenzfähigkeit entscheidet die Aufgabe jedoch nicht. Eine
unterschiedliche Begründung dafür ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob
das Verbot über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens konstitutiv ist oder aber
lediglich deklaratorisch. Denn diese Unterscheidung betrifft allein die Frage der
Anwendbarkeit des Insolvenzverfahrens, nicht jedoch die vorgelagerte Frage der
Zahlungsunfähigkeit.
Vielmehr ist mit einem majore-ad-minus-Argument festzustellen, dass für ein
privatrechtliches Unternehmen keine striktere Regelung gelten kann als für die öffentliche Hand. Es ist kein Grund ersichtlich, der dafür sprechen würde, dass ein
privatrechtliches Unternehmen, unabhängig davon, in wessen Eigentum es steht,
nicht zahlungsunfähig werden können sollte.
Damit sind auch kommunale Energieversorgungsunternehmen insolvenzfähig.
Davon zu trennen ist die Frage, ob auch das Insolvenzverfahren auf kommunale
Energieversorgungsunternehmen Anwendung findet.
B. Anwendbarkeit der Insolvenzordnung auf kommunale Eigengesellschaften
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Insolvenzverfahren auf kommunale Energieversorgungsunternehmen ist fraglich, ob kommunale Eigengesellschaften einer Gebietskörperschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren aufgrund der einzelnen landesrechtlichen Regelungen nicht eröffnet werden kann, derart zuzurech-
443 Ehricke in Jaeger, Insolvenzordnung, Bd. 1, 2004, § 11, Rn. 16; Ott/Vuia in Münchener
Kommentar zur InsO, 2.A., 2007, § 11, Rn. 11; Paulus, ZInsO 2003, 869; anders Parmentier,
DVBl. 2002, 1378, 1379, die den Staat auch nicht für insolvenzfähig hält.
444 Heider in Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2.A., 2000, § 1, Rn. 44; Hüffer,
Aktiengesetz, 7.A., 2006, § 1, Rn. 4: Eine Ausnahme bildet lediglich die Durchgriffslehre und
der Zurechnungsdurchgriff, die jedoch in der vorliegenden Konstellation nicht von Bedeutung sind.
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References
Zusammenfassung
Die herausfordernde Aufgabe, den Energiemarkt zu liberalisieren und dem Wettbewerb zu öffnen, hat die kommunalen Energieversorger in Deutschland, die historisch bedingt über Jahrzehnte gewachsen sind, kaum berücksichtigt. Viele Stadtwerke bewegen sich mit Ihren Mitteln, wettbewerbsfähig zu bleiben, in einer juristischen Grauzone zwischen Wettbewerbspostulat und kommunalrechtlichen Beschränkungen. Hier besteht politischer Handlungsbedarf, wobei u.a. die Bedeutung der Stadtwerke für die lokale soziale Infrastruktur mit dem Erreichen eines unverfälschten Energiemarktes abgewogen werden muss. Geraten kommunale EVU neben oder sogar aufgrund dieser „Legitimationskrise“ in eine wirtschaftliche Schieflage, so ist fraglich, ob und wie eine staatliche Rettung in Betracht kommt.
Die Verantwortung des Staates ist in der Zeit einer der schwersten Finanzkrisen der Weltwirtschaft ein hoch umstrittenes Thema. Zu berücksichtigen ist, dass es der Staat ist, der eine sichere Energieversorgung garantieren muss, wobei Grundversorgung und sozialstaatliche Verantwortung mit dem europäischen Beihilfenrecht zu vereinbaren sind. Die Arbeit regt an, die Entwicklungen in der kommunalen Energiewirtschaft zu überdenken.