Zweiter Teil
138
Erik Wolf entwickelt diese Einsicht sogar zu der These weiter, dass schon durch
den Vorgang der »Vertatbestandlichung überhaupt« alle Tatbestandsbegriffe –
selbst vermeintlich deskriptive Begriffe wie „Sache“ – eine »normative Wendung« erfahren (Wolf Sachb 1929).748
Eine besondere Bedeutung kommt schließlich der von Honig, Grünhut und
Schwinge entwickelten teleologischen Begriffsbildung zu749. Die Anhänger dieser
Lehre arbeiten das »Rechtsgut« als »leitendes Prinzip der Begriffsbildung«750
heraus751 und bedienen sich dabei einer „wertbeziehenden“ oder „teleologischen“
Betrachtungsweise752.
II. Transformationen: die praktische Anwendung
Die soeben dargestellten erkenntnis- und wissenschaftstheoretischen Traditionen
des Südwestdeutschen Neukantianismus bilden jedoch nur einen (wenn auch
wichtigen) Teil im Begründungsprogramm des Neukantianischen Strafrechtsdenkens.
Durch seine Anwendungsorientierung unternimmt das Neukantianische
Strafrechtsdenken darüber hinaus den Versuch, das kultur- und wertwissenschaftliche Erkenntnis- und Wissenschaftsprogramm des Südwestdeutschen
Neukantianismus praktisch anzuwenden.
748 Wolf, Der Sachbegriff im Strafrecht, in: Festgabe Reichsgericht, Bd. 5, 1929,
S. 55/56. – Zum Verhältnis von deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen aus heutiger Sicht siehe nur Roxin, Strafrecht. AT, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, § 10
Rn. 57 ff.
749 Siehe bereits oben § 5 II 2.c.bb.(2). >S. 116 f.<, § 5 II 2.d.bb. >S. 118 f.< und § 5 II
3.c. >S. 130 ff.< – Zum neukantianischen Charakter der teleologischen Begriffsbildung siehe unten § 6 II >S. 138 ff.<.
750 Schwinge, Teleologische Begriffsbildung, 1930, S. 27.
751 Grünhut, Methodische Grundlagen, in: Festgabe für Reinhard von Frank, 1930,
Bd. 1 (Das Rechtsgut als »Abbreviatur des Zweckgedankens«, aaO., S. 8); Schwinge,
Teleologische Begriffsbildung, 1930 (»[D]ie Frage nach dem Rechtsgut [ist] identisch mit der Frage nach dem Zweck eines Rechtssatzes, seiner Funktion und Aufgabe«, S. 60); Honig, Die Einwilligung des Verletzten, 1919 (Das Rechtsgut als »als
der vom Gesetzgeber in den einzelnen Strafrechtssätzen anerkannte Zweck in seiner kürzesten Formel«, aaO., S. 94).
752 Z. B. Honig 1919: »Es ist demnach eine die Handlung […] auf den Rechtswert
beziehende Betrachtungsweise, die uns das Schutzobjekt [d. h. das Rechtsgut, S. Z.]
erkennen läßt.« (Honig, Die Einwilligung des Verletzten, 1919, S. 108, in Fußn. 66
Hinw. auf Radbruch, Grundzüge der Rechtsphilosophie, 1914); Grünhut 1930: Teleologische Interpretation ist »das Wesen aus dem Rechtswert und dem ihm entsprechenden Gesetzeszweck bestimmende Interpretation.« (Grünhut, Methodische
Grundlagen, in: Festgabe für Reinhard von Frank, 1930, Bd. 1, S. 8). – Zur Terminologie siehe bereits die Hinw. oben § 6 FN 729, § 5 FN 702.
Die Rezeption des Neukantianismus im Strafrecht des frühen 20. Jahrhunderts
139
Hierbei erfährt das Programm des Südwestdeutschen Neukantianismus allerdings einige Veränderungen bzw. „Transformationen“, die im Folgenden kurz
dargestellt werden sollen. Ansatzpunkt dieser Transformationen sind die Begriffe „Wert“ und „Wertbeziehung“, die in zweierlei Hinsicht Veränderungen
erfahren: inhaltlich und funktional.
1. Inhaltliche Transformationen
Die inhaltliche Transformation des Wertbegriffs zeigt sich in der inhaltlichen
und materialen Aufladung des ursprünglich formal konzipierten Wertbegriffs753.
Erik Wolf beispielsweise unternimmt den Versuch, die »Strafrechtswirklichkeit« »inhaltlich« zu erfassen754. Wolf untersucht hierzu die »Realisation[en]« der
Werte755, die er im Anschluss an Rickert »Güter«756 nennt. Zu „Rechts“gütern
werden sie, wenn sie als »Regeln der Gemeinschaft objektiv gelten«757, das heißt:
wenn sie für die »Erhaltung der Gemeinschaft« notwendig sind758. Wolf sieht
diese Bestimmung der Rechtsgüter dabei auf engste mit der »Sittlichkeit«759 und
»Sozialethik«760 verbunden und entdeckt im »Staat« bzw. der »Staatsidee«761 den
höchsten sittlichen Wert des Rechts und des Strafrechts762.
753 Zum Wertbegriff des Südwestdeutschen Neukantianismus s. oben § 3 III 1.a.bb.(1).
>S. 74 f.< (Stichwort „Wert“) und § 3 III 1.a.bb.(3). >S. 76< (Stichwort „Wertbeziehung“). Zur Bedeutung der Wertphilosophie innerhalb des neukantianischen
Begründungsprogramms siehe oben § 3 III >S. 70 ff.<.
754 Wolf, Strafrechtliche Schuldlehre, 1928, S. 113.
755 Wolf, Strafrechtliche Schuldlehre, 1928, S. 114; auch »verwirklichte Werte« (Wolf,
Die Wertung der Rechtsgüter im Strafgesetzbuch, in: Die Justiz, Bd. III, 1927/28,
S. 110 Fußn. 1).
756 Wolf, Strafrechtliche Schuldlehre, 1928, S. 113 ff. mit Verw. auf Rickert, System der
Philosophie, Erster Teil, 1921; mit gleicher Bezugnahme Wolf, Die Wertung der
Rechtsgüter im Strafgesetzbuch, in: Die Justiz, Bd. III, 1927/28, S. 110 Fußn. 1.
757 Wolf, Strafrechtliche Schuldlehre, 1928, S. 114; im Orig. kursiv.
758 Wolf, Strafrechtliche Schuldlehre, aaO., S. 120.
759 Wolf, Strafrechtliche Schuldlehre, 1928, S. 114; wiederum im Anschluss an Rickert,
System der Philosophie, Erster Teil, 1921. – Zur Sozialethik Rickerts s. Bohlken,
Personale und transpersonale Sittlichkeit, in: Alexy u. a. (Hrsg.), Neukantianismus
und Rechtsphilosophie, 2002, S. 291 ff.
760 Wolf, Strafrechtliche Schuldlehre, 1928, S. 117.
761 Wolf, Strafrechtliche Schuldlehre, aaO., S. 116.
762 Wolf, Strafrechtliche Schuldlehre, aaO., S. 116. Für das Verhältnis der verschiedenen Staatsideen untereinander vertritt Wolf eine relativistische Position, insofern
deren »deren inhaltliche Gleichwertigkeit theoretisch anerkannt werden muß«
(Wolf, aaO., S. 119; Hervorh. im Orig. kursiv). Dieser Relativismus ist allerdings
nur rechtsphilosophisch und gilt nicht in rechtsmethodischer Hinsicht. Denn hier
könne »die Interpretation und Systematisierung strafrechtlicher Begriffe nicht un-
Zweiter Teil
140
Honig, Grünhut und Schwinge hingegen verknüpfen den Wertbegriff mit dem
Begriff des strafrechtlichen Rechtsguts763. Das Rechtsgut verkörpert hier einen
»von den Menschen anerkannte[n] Wert«764 bzw. »Gemeinschaftswerte«765. Entsprechend haben Rechtsgutsverletzungen bzw. Rechtsgutsgefährdungen eine
»Unwertbedeutung«766.
2. Funktionale Transformationen
Die funktionale Transformation des Wertbegriffs hingegen zeigt sich zusätzlich
darin, dass der ursprünglich erkenntnistheoretisch-methodologische Wertbegriff
eine praktische Wendung erfährt. Das heißt: der Wertbegriff ist nicht mehr allein Garant für die Objektivität kultureller Wirklichkeitserkenntnis767, sondern
er bezeichnet ein zu verwirklichendes Handlungsziel der mit dem Recht Betrauten.
Wie bereits ausgeführt, findet Erik Wolf den höchsten sittlichen Wert des
Rechts und des Strafrechts im »Staat« bzw. der »Staatsidee« (s. oben). Zur Verwirklichung dieses ethischen Werts müsse – so Wolf – die Staatsidee »in ihrem
Wert bejaht und in ihrer Wirklichkeit anerkannt«768 und zum »leitende[n] Wert«
für den Gesetzgeber und den Richter werden (Wolf 1928)769. Im Mittelpunkt
steht hierbei der Rechtsgüterschutz, insofern die Rechtsgüter für Wolf Hinweise
ter dem Gesichtspunkt der formalen Staatsidee geschehen, weil der das Strafrecht
konstituierende oberste Wert eben ein inhaltlich-historisch bestimmter und erfüllter Staat ist.« (Wolf, aaO., S. 118).
763 Anders als Erik Wolf greifen diese Autoren an dieser Stelle nicht auf Rickerts Güterlehre aus dem »System der Philosophie« (1921) zurück, sondern rezipieren Rickerts erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Arbeiten und verbinden diese mit
dem Traditionszusammenhang des strafrechtlichen Rechtsgutsbegriffs. Einflussreich wird insbesondere Richard Honigs Arbeit »Die Einwilligung des Verletzten«
(1919), die zwei Jahre vor Rickerts »System« erscheint. Für Einzelheiten siehe Amelung, Rechtsgüterschutz, 1972, S. 125 ff. mit Fußn. 19.
764 Schwinge, Teleologische Begriffsbildung, 1930, S. 22.
765 Schwinge, Teleologische Begriffsbildung, aaO., S. 22, im Orig. gesperrt; ebenso
bereits Honig, Die Einwilligung des Verletzten, 1919, S. 109.
766 Honig, Die Einwilligung des Verletzten, 1919, S. 109.
767 Zur Funktion des Wertbegriffs im Südwestdeutschen Neukantianismus s. bereits
die Nachw. oben § 6 FN 753.
768 Wolf, Strafrechtliche Schuldlehre, 1928, S. 119.
769 Wolf, Strafrechtliche Schuldlehre, aaO., S. 118; mit Einschränkungen auch für den
Wissenschaftler, der die Staatsidee zumindest als »Quelle des Verständnisses« für
den Umformungsprozess der strafrechtlichen Begriffsbildung nutzt (Wolf, aaO.).
Die Rezeption des Neukantianismus im Strafrecht des frühen 20. Jahrhunderts
141
darauf geben, was dem »ordnenden Staat schutzfähig, schutzwürdig und schutzbedürftig« erscheint (Wolf 1927/28)770.
Richard Honig, Max Grünhut und Erich Schwinge hingegen identifizieren den
Wertbegriff mit dem Rechtsgutsbegriff (s. oben). In dieser Funktion bezeichnet
das Rechtsgut »das typische Schutzbedürfnis, dem mit der strafrechtlichen Sanktion gedient werden soll […].« (Grünhut MG 1930)771. Diese »Rechtsschutzaufgabe« des Rechtsguts hat zentrale Bedeutung für die strafrechtliche Begriffsbildung und die Rechtsanwendung. Schwinge beispielsweise schreibt: »Soll Inhalt,
Geltungsbereich und Tragweite eines Strafrechtssatzes festgestellt werden, so
muß dieser so, wie er im Gesetzbuch steht, in Beziehung zu einem Rechtsgut
gesetzt werden, wobei alsdann zu fragen ist, was unerläßlich ist, damit diese
Vorschrift die ihr gesetzte Rechtsschutzaufgabe erfüllen kann.« (Schwinge TB
1930)772.
3. Zusammenfassung: der wertverwirklichende Charakter der
strafrechtlichen Begriffsbildung
Die soeben dargestellte Transformation des wertbeziehend-formalen Wertbegriffs zu einem wertverwirklichend-materialen Wertbegriff bildet den Kern der
praktischen Anwendung des südwestdeutsch-neukantianischen Begründungsprogramms auf das Strafrecht. Die Ursachen für diese Transformation des südwestdeutsch-neukantianischen Wertbegriffs sind vielschichtig.
Man wird die Veränderungen sicher auf der einen Seite als Reaktion auf Anforderungen verstehen müssen, die von außen an das neukantianische Begründungsprogramm herangetragen wurden. So reagieren die Veränderungen auf
tatsächliche oder vermeintliche Schwachstellen des südwestdeutsch-neukantianischen Begründungsprogramms: wie etwa gegenüber den Vorwürfen des „For-
770 Wolf, Die Wertung der Rechtsgüter im Strafgesetzbuch, in: Die Justiz, Bd. III,
1927/28, S. 111. – Wolfs Schüler Thomas Würtenberger (sen.) macht diesen Gedanken zum Thema seiner historischen Untersuchung über die Entwicklung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes (s. Würtenberger, Das System der Rechtsgüterordnung in der deutschen Strafgesetzgebung seit 1532, Breslau 1933).
771 Grünhut, Methodische Grundlagen, in: Festgabe für Reinhard von Frank, 1930,
Bd. 1, S. 8.
772 Schwinge, Teleologische Begriffsbildung im Strafrecht, 1930, S. 59. Dieser Vorrang
der Rechtsschutzaufgabe kommt auch bei »Mehrdeutigkeit des Gesetzesausdrucks«
zum Tragen. Nach Schwinge werde in einem solchen Fall »diejenige Wortbedeutung Begriffsinhalt, die der Rechtsschutzaufgabe des Tatbestandes am besten gerecht wird.« (Schwinge, aaO., S. 48).
Zweiter Teil
142
malismus“773 bzw. „Szientismus“774 oder gegenüber dem „Relativismus“-Einwand775. Darüber hinaus wird man gerade im Bereich des Strafrechts die von
Franz v. Liszt und der Modernen Strafrechtsschule ausgehenden kriminalpolitischen Einflüsse nicht überschätzen können776.
Auf der anderen Seite lassen sich die Ursachen für die genannten Veränderungen auch im Neukantianismus selbst finden. So macht beispielsweise der
Formalismus-Einwand durchaus zu Recht darauf aufmerksam, dass die Neukantianer Kant zuallererst als Erkenntnistheoretiker lesen und dabei den Rechtsphilosophen und Ethiker Kant vernachlässigen777. Des Weiteren lassen sich die Ver-
änderungen als womöglich unausweichliche Folge eines praktischen, d. h. an
Handlungsorientierung ausgerichteten Verständnisses von Strafrechtsdogmatik
ansehen778.
773 Klassisch Erich Kaufmann 1921: Neukantianismus als »bewußt entstofflichende[s],
von dem Anschaubaren und Erlebbaren entfernende[s] Denken«, das »über die
ethischen, politischen, sozialen und kulturellen Probleme der Gegenwart hinweg
nach den reinen Formen des transzendentalen Denkens strebt« (Kaufmann, Kritik
der neukantischen Rechtsphilosophie, 1921, Vorwort, S. VI).
774 Speziell für das Strafrecht s. Welzel 1935: »Die Vorstellung von der gegenstandsbestimmenden Methode […] ist nichts anderes als ein Ausfluß der szientistischen
Grundhaltung« und ist – so Welzel weiter – nur dort möglich, »wo die Wissenschaft in einer unwirklichen Begriffswelt lebt und den Konnex zum Ontischen (und
zum praktisch-tätigen Leben) verloren hat« (Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie [1935], in: ders., Abhandlungen, 1975, S. 79).
775 Siehe z. B. Welzel 1935, der den Wertrelativismus des Neukantianismus für nicht
durchführbar hält und statt dessen die »›politische‹ Aufgabe der Wissenschaft und
vor allem der Kulturwissenschaften« hervorhebt (Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie [1935], in: ders., Abhandlungen, 1975, S. 87; unter Anschluss an
Schaffstein, Politische Strafrechtswissenschaft, 1934).
776 Zur Bedeutung der Modernen Strafrechtsschule z. B. Gallas: Die »›teleologischwertbezogen[e]‹« Betrachtungsweise [entnimmt] […] ihre entscheidenden Impulse
kriminalpolitisch der modernen Strafrechtsschule, methodisch der südwestdeutschen Wertphilosophie […].« (Gallas, Zum gegenwärtigen Stand der Lehre vom
Verbrechen [1955]; in: ders., Beiträge zur Verbrechenslehre, 1968, S. 20, Hervorh.
im Orig.).
777 Ich danke Prof. Klaus Günther für diesen Hinweis. Wie bereits in der Einführung
bemerkt, lässt sich – umgekehrt – in der Behandlung der Frage nach Sinn und
Zweck von Strafe eine Vernachlässigung des Erkenntnistheoretikers Kant beobachten (dazu FN 7).
778 Für diesen Hinweis danke ich Prof. Ulfrid Neumann.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Zeit zwischen 1900 und 1933 gilt vielen als eine Glanzperiode strafrechtlicher Begriffs- und Systembildung, die trotz ihres gewaltsamen Endes bis heute den exzellenten Ruf der deutschen Strafrechtsdogmatik in aller Welt nährt. Ein Garant hierfür war die erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Fundierung, die nach einem Weg zwischen den Klippen des naiven Naturalismus oder Formalismus suchte und sich vor allem mit der Philosophie des Südwestdeutschen Neukantianismus verbindet. Die Zusammenhänge eines „neukantianischen Strafrechtsdenkens“ liegen jedoch noch immer weitgehend im Dunkeln.
Die Arbeit stößt in diese Forschungslücke. Sie beginnt mit der Rekonstruktion des wertphilosophischen Begründungsprogramms des Neukantianismus. Im Mittelpunkt steht die These, dass Wertungen, obwohl sie auf den ersten Blick subjektiv und relativ erscheinen, doch implizit mit einem Anspruch auf objektive und absolute Geltung auftreten.
Die weiteren Ausführungen widmen sich der strafrechtlichen Umsetzung dieser These, wobei nachgewiesen wird, dass sie mit einer tiefgreifenden Transformation verbunden war, welche die gemeinhin behauptete neukantianische Prägung in einem differenzierteren Licht erscheinen lässt.