253
Diskussion über die hohe Arbeitslosenzahl unter schwerbehinderten Menschen belegt1121. Unklar bleibt im U.S.-amerikanischen System jedoch, wer für die notwendige berufliche Rehabilitation derjenigen sorgt, die auf Grundlage einer Quote in den
Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Insofern ist das deutsche System – trotz aller
Kritik – überlegen, da der Zugang zu Rehabilitationsleistungen grundsätzlich bedarfsorientiert gewährleistet ist und anders als bei den Leistungen der Rehabilitation
Services1122 jedenfalls keine absolute finanzielle Kappungsgrenze besteht.
III. Schlussbetrachtung: Antidiskriminierungsrecht für Menschen mit Behinderung
als Sozialrechtsersatz – ein mögliches Fazit aus Sicht der USA
Nach mehr als fünfzehn Jahren seit seinem Inkrafttreten ist der als hochglänzend
bejubelte Lack des ADA reichlich matt geworden. Am schwersten dürfte wiegen,
dass der ADA nicht den erhofften Integrationseffekt für Menschen mit Behinderungen gebracht hat. Dafür kann man natürlich die zunehmend enge Interpretation des
ADA durch den Supreme Court verantwortlich machen und ihm vorwerfen, den
Sinn eines Bürgerrechtsgesetzes für Menschen mit Behinderung systematisch verkennen und unterminieren zu wollen1123. Stellt man jedoch das Antidiskriminierungsrecht für Menschen mit Behinderung in einen größeren rehabilitations- und
sozialrechtlichen Kontext, ist es naheliegender, den ADA als ein nur begrenzt wirksames Ersatzinstrument für das lückenhafte Rehabilitationsrecht des USA zu sehen1124.
1121 Tschöpe, FA 2004, 97; Dahesch, SuP 2007, 96 ff. – In absoluten Zahlen gibt es in Deutschland schätzungsweise zwischen 167.000 und 183.000 als arbeitslos gemeldete schwerbehinderte Menschen, Dahesch, SuP 2007, 96, 98. Gemessen an einer Gesamtzahl von im Erwerbsleben stehenden schwerbehinderten Menschen von 1.065.760, wovon 839.057 in Betrieben und Dienststellen, 226.703 dagegen in Werkstätten für behinderte Menschen
beschäftigt werden (Stand Oktober 2002 – Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, BT-Drs. 15/4575 v. 16.12.2004, S. 18),
liegt die Arbeitslosenquote also zwischen 16% und 17%.
1122 Dazu oben S. 177 f.
1123 Diller, 21 Berkeley J. Emp. & Lab. L. (2000), 19 ff.
1124 Bagenstos, 44 Wm. & Mary L. Rev. (2003), 921, bes. 1019 ff.; vgl. auch ders., 114 Yale L.J.
(2004), 1, 54 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Untersuchung geht der Frage nach, wie sich gleichheitsrechtlich geprägtes, modernes Antidiskriminierungsrecht für Menschen mit Behinderung und das traditionell sozialrechtlich geprägte Recht der beruflichen Rehabilitation zueinander verhalten. Als Vorbild eines speziellen antidiskriminierungsrechtlichen Regulierungsmodells zur verbesserten beruflichen Integration von Behinderten werden immer wieder die USA genannt, wo man seit den 1970er Jahren Erfahrungen mit diesem Ansatz sammeln konnte.
Eine umfassende Analyse der historischen Entwicklung sowie der gesellschaftspolitischen und verfassungsrechtlichen Grundannahmen des U.S.-amerikanischen Sozialsystems macht jedoch deutlich, dass das Antidiskriminierungsrecht dort häufig nur als Lückenbüßer dient.
Dieser Befund kann nicht ohne Konsequenz für das sozialstaatlich beeinflusste deutsche Rechtssystem sein. Zwar liefert der Rechtsvergleich mit den USA wichtige Anhaltspunkte für ein vertieftes Verständnis der europäischen antidiskriminierungsrechtlichen Vorgaben insbesondere für das Merkmal Behinderung. Allerdings werden auch die Grenzen dieses Ansatzes gegenüber der klassischen beruflichen Rehabilitation deutlich.
Die Arbeit wurde mit dem Zarnekow-Förderpreis 2009 ausgezeichnet.