283
ten mit der Richtlinie vereinbart werden kann.852 Demnach ist die Auslegungsvariante zu wählen, die davon ausgeht, dass alle Formen gemeinsamer beherrschender Einflussnahme einzubeziehen sind, ohne Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer
Beteiligung der Mütter hiervon auszunehmen, da nur sie Ziel und Zweck der Richtlinie erreicht und eine Kollision mit den Normen und Wertungen des Mitbestimmungs-, Gesellschafts- und Kartellrechts vermeidet (systematische und teleologische
Auslegung). Die in der Regierungsbegründung853 statuierte Ausnahme für Gemeinschaftsunternehmen mit einer paritätischen Beteiligung der Mütter verhält sich zu
dem im Hinblick auf die Richtlinie gefundenen Auslegungsergebnis (umfassende
Einbeziehung der Formen gemeinsamer beherrschender Einflussnahme) konträr. Im
Sinne der Erreichung der von der EBR-Richtlinie intendierten Ziele sowie ihrer vollen praktischen Wirksamkeit verdichtet sich hier die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung inhaltlich so weit, dass sie im Hinblick auf eine bestimmte Interpretation die Vorzugsregel auslöst und somit das Ergebnis der Auslegung bestimmt.854
Damit bestimmt die Interpretation, die von einer Einbeziehung aller Formen gemeinsamer beherrschender Einflussnahme ausgeht, ohne Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer Beteiligung der Mütter hiervon auszunehmen, das Ergebnis
der Auslegung.
E. Folgerungen für die Anwendung des EBRG bei gemeinsamer Beherrschung
I. Einbeziehung in den Begriff der Unternehmensgruppe
Aus der Anerkennung der Mehrfachabhängigkeit des Gemeinschaftsunternehmens
folgt unter Anwendung der Definition des § 6 I EBRG, dass das abhängige Gemeinschaftsunternehmen mit seinen herrschenden Unternehmen eine Unternehmensgruppe bildet. Diese Einbeziehung ist auch notwendig, da die Arbeitnehmer des Gemeinschaftsunternehmens ohne die Einbeziehung ihre Informations- und Anhörungsrechte aus dem EBRG nicht wirksam wahrnehmen könnten. Ratio der Auswahl des herrschenden Unternehmens als Normadressaten für die Auskunfts-855 und Unterrichtungs- und Anhörungspflichten856 ist es, eine Kompensation für die aus der Abhängigkeit resultierenden Gefahren (fremdbestimmte Unternehmensentscheidungen) zu
schaffen, indem die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten an der Quelle der
852 Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 453.
853 BT-Ds. 13/4520 v. 6. 5. 1996, S. 20.
854 Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 453; auch Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 605: die Konformität mit der Richtlinie geht
vor, die richtlinienkonforme Auslegung hat Vorrang vor den allgemeinen Interpretationsaspekten des nationalen Rechts.
855 § 5 EBRG.
856 §§ 32, 33 EBRG bei Europäischem Betriebsrat kraft Gesetzes oder aus der Vereinbarung
nach §§ 18, 19 EBRG.
284
fremdbestimmten Willensbildung, der Quelle der Entstehung der Entscheidungen,
institutionalisiert werden.
Eine gemeinsame Beherrschung durch mehrere Unternehmen ist anzunehmen,
wenn jedes dieser Unternehmen an der gemeinschaftlichen Willensbildung in Bezug
auf eine Beeinflussung der unternehmenswesentlichen Entscheidungen im beherrschten (Gemeinschafts-)Unternehmen partizipiert und die Einheitlichkeit der
Einflussnahme auf das Gemeinschaftsunternehmen gesichert ist. Das führt zu einer
Bündelung der Einflusspotentiale der Mütter.857 Damit sind bei der Anwendung der
Vermutungsregel in § 6 II EBRG die Einflusspotentiale der Mutterunternehmen zu
addieren, was eine Stimmrechtsmehrheit ergeben oder bei gesellschaftsvertraglich
eingeräumten Bestellungsrechten zu einer Mehrzahl der Bestellungsrechte führen
kann. Werden einem Mutterunternehmen Vetorechte für bestimmte strategische Entscheidungen eingeräumt, bedeutet dies, dass für diese Entscheidungsgegenstände die
erforderliche Mehrheit nur mit den Stimmen des mit dem Vetorecht bedachten Unternehmens erreicht werden kann, was ihm eine Partizipation an der gemeinschaftlichen Willensbildung ermöglicht. Aus Sicht des Gemeinschaftsunternehmens sieht es
sich einem fremden Einfluss ausgesetzt, was durch das Zusammenwirken der Mütter
ermöglicht wird. Jedes der Mutterunternehmen ist somit als herrschendes Unternehmen anzusehen.
II. Voraussetzungen für die Errichtung von Europäischen Betriebsräten kraft Gesetzes
Konsequenz hieraus ist, dass bei gemeinschaftsweiter Tätigkeit der jeweiligen Unternehmensgruppe (vgl. § 3 II EBRG) im Vereinbarungswege ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder ein oder mehrere Europäische Betriebsräte geschaffen werden können oder auf gesetzlicher Grundlage ein Europäischer Betriebsrat in jeder Unternehmensgruppe eingerichtet werden kann. Voraussetzungen dafür sind gemeinschaftsweite Tätigkeit der Unternehmensgruppe und die
Anerkennung der Mehrfachabhängigkeit.
Die Unternehmensgruppe ist gemeinschaftsweit tätig (§ 3 II EBRG; Art. 2 lit. c)
EBR-Richtlinie) wenn mindestens zwei gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz
in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten haben, wobei insgesamt mindestens 1000
Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten, davon mindestens 150 in je zwei Mitgliedstaaten, beschäftigt sein müssen.
Grundlage von EBR-Richtlinie und EBRG ist eine Vereinbarungslösung: Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium können mit der zentralen
Leitung ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung, oder die Errichtung eines
oder mehrerer Europäischer Betriebsräte (Art. 5 III EBR-Richtlinie; §§ 17 ff.
857 Vgl. oben Kapitel 4 C I.
285
EBRG) vereinbaren. Kommt es zu keiner Vereinbarung ist ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten (Art. 7 i.V.m. den subsidiären Vorschriften der
EBR-Richtlinie, § 21 EBRG).
In den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Traditionen in
Bezug auf die Konfiguration von Unternehmensgruppen. In einigen Mitgliedstaaten
wird das concept of the controlling untertaking zugrunde gelegt; im deutschen Recht
wurde mit der zusätzlichen Voraussetzung der einheitlichen Leitung der Konzernbegriff geschaffen. Kennzeichnend für die Bildung und Betrachtung als Gruppe ist
die Möglichkeit zur Beeinflussung der Geschäftspolitik in einem anderen Unternehmen, respektive ein Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis bzw. Kontrolle.
Die Kriterien bei deren Vorliegen ein Kontrollverhältnis vermutet wird, sind jedoch
unterschiedlich.858 Daher legt Art. 3 VI der EBR-Richtlinie fest, dass die Feststellung, ob ein Unternehmen herrschendes Unternehmen im Sinne des Art. 3 I, II EBR-
Richtlinie bzw. der entsprechenden Normen der nationalen Umsetzungsgesetze ist,
sich nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten richtet. Kennzeichen der Gemeinschaftsunternehmen ist die gleichzeitige Abhängigkeit von zwei Mutterunternehmen (Mehrfachabhängigkeit). Wenn beide Mütter ihren Sitz in unterschiedlichen
Mitgliedstaaten haben, ist für jedes Mutterunternehmen nach dem jeweiligen nationalen Recht zu bestimmen, ob ein Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis zu dem
Gemeinschaftsunternehmen vorliegt, welches sich wiederum danach richtet, ob in
diesem Mitgliedstaat eine gemeinsame beherrschende Einflussnahme durch zwei
Unternehmen für möglich gehalten und somit die mehrfache Abhängigkeit bzw. eine
gemeinsame Kontrolle des Gemeinschaftsunternehmens anerkannt wird. Umso
wichtiger ist daher eine europäische Sichtweise bei der Interpretation des Begriffs
der Unternehmensgruppe.
III. Fallgruppen
Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten:
(1) Beide herrschenden Unternehmen haben ihren Sitz in Deutschland, das abhängige Gemeinschaftsunternehmen ist in einem anderen Mitgliedstaat ansässig. Beide
herrschende Unternehmen unterfallen dem Anwendungsbereich des EBRG, § 2 I
EBRG, soweit die entsprechenden Beschäftigtenzahlen des § 3 II EBRG erreicht
werden. Für den Anwendungsbereich des EBRG ist die Anerkennung der mehrfachen Abhängigkeit des Gemeinschaftsunternehmens nachgewiesen. Daher ist es in
858 Z.B. für das französische Recht: Artt. 354, 355 Loi No. 66-537 über die französischen
Handelsgesellschaften; für das belgische Recht: Royal Degree of 8 Oct.1976; R.D. No. 187
of 30 Dec. 1982; für das britische Recht: Companies Act 1985 sec. 23 ergänzt durch Companies Act 1989 sec. 129; für das deutsche Recht §§ 17, 18 AktG. Dazu Wymeersch (Ed.),
Groups of Companies in the EEC, 1993, S. 23 ff., 148 ff., 169 ff., 255 ff., 288 ff.
286
die Unternehmensgruppen der Mutterunternehmen einzubeziehen859 mit der Folge,
dass die Arbeitnehmervertreter des Gemeinschaftsunternehmens an der Entsendung
von Mitgliedern ins Besondere Verhandlungsgremium (Art. 5 EBR-Richtlinie; § 10
EBRG) und in den Europäischen Betriebsrat (Artt. 6, 7 EBR-Richtlinie; §§ 18, 21
ff., insbes. § 31 II EBRG) jedes Mutterunternehmens teilnehmen und über die Europäischen Betriebsräte informiert und angehört werden oder dass es, soweit ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung vereinbart wurde (Artt. 5 III, 6 III EBR-
Richtlinie; §§ 17, 19 EBRG), in den Kreis der zu unterrichtenden und anzuhörenden
Unternehmen zu integrieren ist. Das ist sinnvoll, da jede der Mütter ein eigenständiges Entscheidungszentrum darstellt, in dem eine Willensbildung bezogen auf die
Geschäftspolitik im Gemeinschaftsunternehmen vollzogen wird. Die Belegschaft
des Gemeinschaftsunternehmens wird dadurch auch nicht „überrepräsentiert“, da es
sich um eine gemeinschaftliche Willensbildung zwischen den Mutterunternehmen
handelt. Bei den gewährten Informations- und Anhörungsrechten handelt es sich im
Vergleich zur Unternehmensmitbestimmung nicht um einen echten Mitentscheidungstatbestand in den Gesellschaftsorganen der Muttergesellschaften; sie stellen
eine „bloße“ Mitwirkung der Arbeitnehmer dar.860 Betrachtet man Art (Unterrichtung und Anhörung) und Bezugsgegenstände (wirtschaftliche Situation des Unternehmens, Beschäftigungssituation, und –entwicklung, Veränderung der Arbeitsorganisation)861 der durch die EBR-Richtlinie gewährten Arbeitnehmermitwirkungsrechte lässt sich dies als eine betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung der Arbeitnehmer862 auf der Ebene grenzüberschreitend tätiger Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen qualifizieren. Diese Beurteilung ergibt sich aus der Abgrenzung zur
Unternehmensmitbestimmung,863 die innerhalb der Entscheidungsorgane Gesellschaft bzw. Konzernobergesellschaft wahrgenommen wird, sowie aus der Mitbestimmung in betrieblichen Angelegenheiten im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung. Anhörung im Sinne der EBR-Richtlinie und des EBRG meint einen Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialoges zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung; Art. 2 I lit. f) EBR-Richtlinie, § 1 IV EBRG.
(2) Eines der herrschenden Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland, ein anderes
in einem anderen Mitgliedstaat. Das Gemeinschaftsunternehmen ist in Deutschland
859 S.a. Rademacher, Der Europäische Betriebsrat, S. 88.
860 Unterscheidung echte Mitbestimmung – „bloße“ Mitwirkung wie hier: Sandmann, Die Euro-Betriebsrats-Richtlinie 94/45/EG, 1996, S. 14; van Zonneveld in: Bundesvereinigung
deutscher Arbeitgeberverbände (Hrsg.) Europäische Betriebsräte, Fachtagung 17.1.1995
Köln, S. 36, 39; Udo R. Mayer, BB 1995, S. 1794.
861 Vgl. Art. 4 Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft v.
11.3.2002; ABl. EG L 080 v. 23.3.2002 S. 0029-0034.
862 Wie hier: Sandmann, Die Euro-Betriebsrats-Richtlinie 94/45/EG, 1996, S. 14.
863 Unternehmensmitbestimmung neben betrieblicher Mitbestimmung auch in: Dänemark;
Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden, außerhalb der EU: Norwegen;
vgl. die Untersuchung von Sandmann, Die Euro-Betriebsrats-Richtlinie 94/45/EG, 1996, S.
15, 44 ff., 49 ff., 69 ff., 72 ff., 76 ff., 78 ff. 84 ff.
287
oder einem anderen Mitgliedstaat ansässig.864 Das EBRG ist auf das herrschende
Unternehmen mit Sitz in Deutschland anzuwenden. Das andere Mutterunternehmen
unterfällt dem Umsetzungsgesetz dieses Mitgliedstaates. Je nachdem ob das nationale Recht dieses Staates die Möglichkeit mehrfacher Abhängigkeit anerkennt, ist das
Gemeinschaftsunternehmen nur in die Unternehmensgruppe, deren herrschendes
Unternehmen in Deutschland ansässig ist, oder in beide Unternehmensgruppen der
Mütter einzubeziehen mit der Folge, dass es in Bezug auf seine Mitwirkungsrechte
zumindest im Informationsradius eines Europäischen Betriebsrates bzw. eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung präsent ist. Die Einbeziehung des abhängigen Gemeinschaftsunternehmens in die Unternehmensgruppe mit Sitz des herrschenden Unternehmens in Deutschland erfolgt unter der Prämisse der Anerkennung
mehrfacher Abhängigkeit unabhängig davon, ob eine Anerkennung im Sitzmitgliedstaat des anderen herrschenden Unternehmens erfolgt.
(3) Beide herrschenden Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten, außerhalb Deutschlands. Der Anwendungsbereich des EBRG ist nicht eröffnet. Daher ist wie in Fallgruppe (2) zu prüfen, ob sich im nationalen Recht Anknüpfungspunkte für die Anerkennung gemeinsamer Kontrolle oder mehrfacher Abhängigkeit ergeben (z.B. Herleitung über die joint control der Fusionskontrolle oder
dem nationalen Gesellschaftsrecht oder Ableitung aus der Zurechnungsklausel).
(4) Haben die herrschenden Unternehmen oder eines von ihnen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft, ist zu prüfen, ob sich ggf. ein innerhalb der Mitgliedstaaten
ansässiges Unternehmen als sog. nachgeordnete Leitung gemäß Art. 4 II EBR-
Richtlinie bzw. § 2 II EBRG qualifizieren lässt, das dann unter Einbeziehung der
Prämisse mehrfacher Abhängigkeit des Gemeinschaftsunternehmens die Pflichten
aus dem EBRG865 zu erfüllen hat.
Fazit: Im Anwendungsbereich der EBR-Richtlinie hat der Rechtsanwender zu
prüfen, ob hinsichtlich der Unternehmensgruppe Mutter – Gemeinschaftsunternehmen eine gemeinschaftsweite Tätigkeit im Sinne des § 3 II EBRG bzw. Art. 2 I lit.
c) EBR-Richtlinie vorliegt und ob sich Anknüpfungspunkte für eine Einbeziehung
des Gemeinschaftsunternehmens in die Unternehmensgruppen der Mütter über eine
Anerkennung gemeinsamer Kontrolle bzw. mehrfacher Abhängigkeit ergeben. Für
den Anwendungsbereich des deutschen Rechts (EBRG) ist im obigen Abschnitt die
Anerkennung mehrfacher Abhängigkeit und Einbeziehung in die Unternehmensgruppen der Mütter nachgewiesen worden. Fallen herrschende Unternehmen in den
864 Wegen § 31 II EBRG ist ein Europäischer Betriebsrat nur dann für die Angelegenheiten im
Gemeinschaftsunternehmens zuständig, wenn es sich in einem Mitgliedstaat befindet.
865 Entsprechend in den anderen Umsetzungsgesetzen.
288
Anwendungsbereich der Umsetzungsgesetze anderer Mitgliedstaaten866 ist wegen
Art. 3 VI EBR-Richtlinie das nationale Recht auf Anknüpfungspunkte für eine Einbeziehung des Gemeinschaftsunternehmens in die Unternehmensgruppen der Mütter
durchzusehen.
IV. Zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium bzw. Europäischer Betriebsrat als Interaktionspartner
Das zentrale Prinzip der EBR-Richtlinie ist eine Vereinbarungslösung: die Arbeitnehmervertreter bilden ein besonderes Verhandlungsgremium (Art. 5 EBR-
Richtlinie, §§ 8 ff. EBRG), das mit der zentralen Leitung (Art. 2 lit. e) EBR-
Richtlinie, § 1 III EBRG) zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder die Einrichtung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung
oder die Errichtung eines oder mehrerer Europäischer Betriebsräte vereinbart (Art. 5
III EBR-Richtlinie, §§ 17–19 EBRG). Kommt es zu keiner Vereinbarung, ist (subsidiär) ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten, wobei die Richtlinie
hierfür einen Rahmen vorgibt (Art. 7 i.V.m. dem Anhang der EBR-Richtlinie), der
durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten auszufüllen ist (im deutschen Recht:
§§ 1 I, 21 ff. EBRG). Ansprechpartner für den Europäischen Betriebsrat und Unterrichtungsverpflichteter ist die sog. zentrale Leitung (Art. 2 lit. e) EBR-Richtlinie, § 1
III EBRG), namentlich in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen die Unternehmensleitung, in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen die Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens oder die sog. nachgeordnete Leitung
im Sinne des § 2 II EBRG.867 Zentrale Leitung und Besonderes Verhandlungsgremium bzw. Europäischer Betriebsrat sind nach dem Anliegen von EBR-Richtlinie und
EBRG Interaktionspartner, die durch die geschaffenen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte in einen Meinungsaustausch und Dialog treten sollen.868
Aus der Einbeziehung des Gemeinschaftsunternehmens in die Unternehmensgruppen der Mutterunternehmen folgt, dass die Arbeitnehmer des Gemeinschaftsunternehmens an der Entsendung von Mitgliedern ins besondere Verhandlungsgremium (Art. 5 EBR-Richtlinie, § 10 EBRG) und in den Europäischen Betriebsrat (Artt.
6, 7 EBR-Richtlinie, §§ 18, 21 ff., insbes. § 31 II EBRG) jedes Mutterunternehmens
teilnehmen und über die Europäischen Betriebsräte informiert und angehört werden
oder dass es, soweit ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung vereinbart wurde (Artt. 5 III, 6 III EBR-Richtlinie; §§ 17, 19 EBRG), in den Kreis der zu unterrichtenden und anzuhörenden Unternehmen einzubeziehen ist. Die Informations- und
866 In Norwegen gibt es hinsichtlich der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer über
Europäische Betriebsräte ein Abkommen zwischen dem norwegischen Gewerkschaftsbund
(LO) und der norwegischen Industrie und Handelsverband (NHO).
867 Entsprechend Art. 4 II, III EBR-Richtlinie.
868 Art. 2 I lit. f) EBR-Richtlinie, § 1 IV EBRG.
289
Anhörungspflichten aus dem EBRG werden so auf das Gemeinschaftsunternehmen
erstreckt.
Es besteht auch die Möglichkeit, neben einem bestehenden Europäischen Betriebsrat (kraft Vereinbarung oder Gesetzes) oder einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung in der Unternehmensgruppe eines Mutterunternehmens per Vereinbarung einen weiteren Europäischen Betriebsrat für die Belange des Gemeinschaftsunternehmens zu errichten. Richtlinie und EBRG eröffnen die Möglichkeit
der Errichtung mehrerer Europäischer Betriebsräte oder Verfahren zur Unterrichtung
und Anhörung nebeneinander im Vereinbarungswege,869 § 17 S. 3 EBRG, Art. 5 III
EBR-Richtlinie.
Da den Mutterunternehmen die Einflussnahme auf das Gemeinschaftsunternehmen nur im Zusammenwirken möglich ist, ist die Beherrschungsmöglichkeit unter
den Mutterunternehmen „aufgesplittet“. Die gesplittete Beherrschungsmacht könnte
beispielsweise über eine Art „Gesamtschuld“ der an der Einflussnahmemöglichkeit
partizipierenden Mutterunternehmen zusammengeführt werden. Das heißt, jedes an
der Einflussnahmemöglichkeit partizipierende und damit herrschende Mutterunternehmen wäre zur Wahrnehmung der Pflichten aus dem EBRG verpflichtet.
Sofern es nach dem Recht eines Mitgliedstaates überhaupt keinen Zugang zu einer mehrfachen Abhängigkeit und einer Einbeziehung des Gemeinschaftsunternehmens in die Unternehmensgruppen der Mütter gibt, besteht im Vereinbarungswege
die Möglichkeit, wenn bei einem Mutterunternehmen ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates vereinbart worden ist, den Kreis der einzubeziehenden Unternehmen um
das Gemeinschaftsunternehmen zu erweitern, vgl. Art. 6 II lit. a) EBR-Richtlinie, §§
17, 18 I Nr. 1, 19 EBRG.
V. Kollisionsregeln Art. 1 III EBR-Richtlinie und § 7 EBRG
Art. 1 III der EBR-Richtlinie beinhaltet eine Kollisionsregel, betreffend die Gruppenstrukturen bei denen gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder eine gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe, die selbst Euro-Betriebsrats-fähig sind,
Glieder einer übergeordneten Unternehmensgruppe sind.870 Art. 1 III EBR-
Richtlinie löst diesen Fall der Inkorporation (einer Euro-Betriebsrats-fähigen Einheit
innerhalb einer anderen) dahin gehend, dass unter Verzicht auf einen Europäischen
Betriebsrat auf der Ebene der untergeordneten Unternehmen bzw. Unternehmens-
869 Nach einer Untersuchung der European Foundation for the Improvement of Living and
Working Conditions von Vereinbarungen nach Art. 6 und Art. 13 EBR-Richtlinie liegen
Vereinbarungen vor, die die Errichtung mehrerer Europäischer Betriebsräte nebeneinander
für einzelne Geschäftsbereiche vorsehen. Carley, Mark/Marginson, Paul in: European
Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions (Hrsg.), Verhandlungen zur Einsetzung Europäischer Betriebsräte, S. 18.
870 Fall einer Unternehmensgruppe in der Unternehmensgruppe: EuGH Rs. C-349/01 (ADS
Anker), zu finden: www.curia.eu.int.
290
gruppe lediglich ein Europäischer Betriebsrat bei der zentralen Leitung der übergeordneten Unternehmensgruppe errichtet wird. Daneben besteht die Möglichkeit der
Schaffung mehrerer Europäischer Betriebsräte im Vereinbarungswege, Art. 1 III 2.
HS EBR-Richtlinie. § 7 EBRG stellt die Umsetzung zur Regelung des Art. 1 III
EBR-Richtlinie dar.
VI. Ergebnis
Die Abhängigkeit von mehreren herrschenden Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass die von den Beherrschungsgrundlagen vermittelten Einflusspotentiale
auf zwei (seltener mehr) Unternehmen verteilt sind. Die nachgewiesene Abstimmung unter den Mutterunternehmen zur Nutzung der Ressourcen des Gemeinschaftsunternehmens und der zu diesem Zweck gemeinschaftlichen Einflussnahme
auf dessen Geschäftspolitik und ihr einheitliches Auftreten bei der Beeinflussung der
Geschäftspolitik des abhängigen Unternehmens rechtfertigt die Addition der auf die
einzelnen Mutterunternehmen verteilten Einflusspotentiale.
Taugliche Beherrschungsgrundlagen für eine mehrfache Abhängigkeit im Sinne
des § 6 I, II EBRG sind in Kapitel 4 herausgearbeitet worden. Das können die in § 6
II EBRG genannten Regelbeispiele sein, die mit Vermutungswirkung ausgestattetet
sind, aber auch solche, die unter § 6 I EBRG zu subsumieren sind. Der Unterschied
zur Abhängigkeit von nur einem herrschenden Unternehmen besteht darin, dass die
Einflussnahme auf die Geschäftspolitik nur durch ein Zusammenwirken aller Mutterunternehmen ausgeübt werden kann und dass sie nur auf diese Weise ihre Wirkungen entfalten kann. Aufgrund der sehr verschiedenartigen Möglichkeiten der Absprachen unter den Müttern zur gemeinsamen Nutzung und Beherrschung des Gemeinschaftsunternehmens lassen sich auch Kombinationen verschiedener Beherrschungsmittel finden, die in ihrer Gesamtheit dieselben Einflusspotentiale vermitteln
und daher dieselben Wirkungen haben wie die beispielgebenden Beherrschungsgrundlagen in § 6 II EBRG. In Kapitel 4 wurde herausgearbeitet, dass als taugliche
Beherrschungsmittel neben denen, die eine rechtlich durchsetzbare Einflussnahme
gewähren, auch im tatsächlichen wirkende Einflussmittel in Betracht kommen, solche, die über den Einsatz eines Druckmittels (z.B. Abberufung aus dem Organamt,
Entzug der Eigenkapitalbasis) die Entscheidungsträger in eine Zwangslage drängen,
aus der heraus sie geneigt sein werden, den rechtlich unverbindlichen Wünschen des
Druck bzw. Einfluss ausübenden Unternehmens nachzukommen.
291
Kapitel 7: Schlussfolgerungen
A. Taugliche Beherrschungsmittel im Sinne des § 6 I EBRG, Art. 3 I EBR-Richtlinie
I. Feststellung der Prüfungskriterien
Nunmehr sollen die in den Kapiteln 4 und 5 betrachteten Beherrschungs- und Kontrollmittel auf ihre Eignung zur Ausfüllung des Abhängigkeitsbegriffes der Generalklausel in § 6 I EBRG und Art. 3 I EBR-Richtlinie überprüft werden. Hierzu müssen
sie sich an den in den voran gegangenen Kapiteln erarbeiteten Prüfungskriterien
messen lassen. Diese ergeben sich aus der Untersuchung des Wortlautes von § 6 I
EBRG, der den Rahmen für Einbeziehungsfähigkeit und Eignung zur Ausfüllung
der Generalklausel des § 6 I EBRG absteckt. Aus der Analyse der Regelbeispiele in
§ 6 II EBRG bzw. Art. 3 II EBR-Richtlinie ergeben sich Art und Wirkungsweise der
einzubeziehenden und ausfüllungstauglichen Beherrschungs- und Kontrollmittel.
Daraus sollen Erkenntnisse über die Abhängigkeitsarten, Wirkungsrichtung der Einflussnahme und die Arten von Strukturveränderungen gezogen werden.
1. § 6 I EBRG – Rahmen für taugliche Beherrschungs- und Kontrollmittel
Aus dem Wortlaut des § 6 I EBRG ergibt sich als Grundmerkmal für alle ausfüllungstauglichen Beherrschungs- und Kontrollmittel die Möglichkeit zur beherrschenden Einflussnahme, das Ausüben-Können = Potentialität. Gegenstand einer
beherrschenden Einflussnahme ist die Beeinflussungsmöglichkeit der wesentlichen
unternehmerischen Entscheidungsbereiche im abhängigen bzw. kontrollierten Unternehmen. Unternehmenswesentlich sind die Bereiche Produktion, Organisation,
Beschaffung, Absatz, Finanzierung, Investitionen und Personal. Die Beeinflussungsmöglichkeit muss nicht sämtliche unternehmenswesentliche Entscheidungsbereiche umfassen, es genügt, wenn die Möglichkeit zur Einflussnahme einzelne dieser
Bereiche erfasst, da sich auch bei Beeinflussung einzelner Bereiche die Abhängigkeitswirkungen wie Fremdbestimmung, Informations- und Entscheidungsasymmetrien im abhängigen, kontrollierten Unternehmen zeigen.
2. Art, Umfang und Wirkungsweise der Beherrschungs- und Kontrollmittel
Aus der Analyse der Regelbeispiele des § 6 II EBRG bzw. Art. 3 II EBR-Richtlinie
konnten Erkenntnisse über Art und Umfang der Einflussnahme und die Wirkungsweise der Beherrschungs- und Kontrollmittel gewonnen werden.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Europaweit agierende Unternehmen bevorzugen zunehmend Formen der Einflussnahme auf andere Gesellschaften, die sich nicht mehr nur über die Kategorien Austauschvertrag und Konzern erfassen lassen. Um diese einer rechtlichen Regelung zuführen zu können, müssen sie strukturell erfasst und einem Rechtsbegriff zugeordnet werden.
Ausgehend von dem in der EBR-Richtlinie verwendeten Begriff der Unternehmensgruppe werden in dieser Studie vielfältige Abhängigkeitsbeziehungen untersucht. Über die bisher vom deutschen Konzernrecht betrachteten gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschungsgrundlagen hinausgehend, gelingt die strukturelle Erfassung von organisationsvertraglichen Einflussnahmeformen. Die entwickelten Strukturelemente von Unternehmensgruppen sind auch für andere Bereiche des europäischen Rechts der Unternehmensverbindungen von größtem Interesse.