267
Die Ablehnung der Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer Beteiligung der Mütter in den Gruppenbegriff durch die Regierungsbegründung steht im Widerspruch zur Richtlinie, bei der aufgrund der Erwähnung der
„joint ventures“ in Erwägungsgrund (9) davon auszugehen ist, dass sie eine Einbeziehung der Formen gemeinsamer Einflussnahme wünscht ohne Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer Beteiligung der Mütter hiervon auszunehmen sowie zur
etablierten konzern- und mitbestimmungsrechtlichen Rechtsprechung des BGH und
BAG, die ebenfalls eine gemeinsame Beherrschung anerkennen für alle Formen der
Willensbildung und Abstimmung zwischen den Mutterunternehmen ohne für Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer Beteiligung eine Ausnahme zu statuieren.
Diese Widersprüchlichkeit soll im Folgenden anhand einer richtlinienkonformen
Auslegung der Norm des § 6 EBRG erhärtet werden.
D. Richtlinienkonforme Auslegung des § 6 EBRG
I. Methodik
Das EBRG ist die Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG (EBR-Richtlinie) ins nationale (deutsche) Recht. Die Umsetzungspflicht an die Mitgliedstaaten führte zur Entstehung neuen nationalen Rechts. Grund und Ursprung des EBR-Gesetzes ist das
europäische Recht der ihm zugrunde liegenden EBR-Richtlinie.776 Die Richtlinie
stellt somit Grund und Anlass, die causa, der nationalen Regelung.777 Mit der von
Lutter778 verwendeten Bezeichnung „angeglichenes nationales Recht“ kommt zum
Ausdruck, dass das europäische Recht nationales Recht neu schafft oder bestehendes
nationales Recht verändert779 und dieses einheitlich im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts auszulegen ist.780
Das Primärrecht des Vertrages und die Verordnungen des Sekundärrechts haben
Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht und verdrängen entgegenstehendes
nationales Recht.781 Die Richtlinien des Sekundärrechts sind gemäß Art. 249 Abs. 3
ler/Kittner/Klebe, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 8. A. 2002, § 6 EBRG, Rn.
7; Fiedler, ArbuR 1996, S. 180, 182; Sandmann, WiB 1997, S. 393, 394; Däubler/Klebe,
AiB 1995, S. 563; Rademacher, Der Europäische Betriebsrat, S. 88; Bachner/Kunz, AuR
1996, S. 81, 84; uneinheitlich: Lerche, Der Europäische Betriebsrat und der deutsche Wirtschaftsausschuss, S. 174 f., irrt über den Charakter der Leitungsvermutung des § 18 I S. 3
AktG.
776 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 594.
777 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 598.
778 Ebenda, S. 594.
779 Ebenda.
780 Colneric, Auslegung des Gemeinschaftsrechts und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung, ZEuP 2005, S. 225, 227.
781 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 596.
268
EGV hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich. Hieran hat sich die Umsetzung durch die
Mitgliedstaaten sowie die Auslegung durch die nationalen Gerichte zu orientieren.
Dem EuGH kommt die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu (Art. 234 EGV).
Den nationalen Gerichten ist aufgegeben, im Interesse der Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung das angeglichene nationale Recht richtlinien- bzw. gemeinschaftsrechtskonform zu interpretieren.782 Der EuGH verwendet die in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen bekannten Auslegungsmethoden, die er mit EGspezifischen Kriterien anreichert,783 insbesondere Rechtsgrundlagen,784 effet utile,785
Aufbau und Erwägungsgründe der Richtlinie,786 Rechtsprechung des EuGH,787
Höchst-, Mindeststandards788 und gestattet Ausnahmen nur, wenn sie klar und eindeutig angeordnet sind.789 Die nationalen Gerichte haben die Normen des angeglichenen nationalen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des
Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.790
Hier soll nach dem von Schröder vorgeschlagenen mehrphasigen Auslegungsmodell791 vorgegangen werden. Hiernach wird zunächst das nationale Recht anhand der
bekannten Methoden (grammatikalische, systematische, historische, teleologische
Auslegung) ausgelegt und geprüft, ob der Wortlaut einen Interpretationsspielraum
zulässt. Danach erfolgt die Auslegung der Richtlinie, um dann in einer teleologischen Gesamtbetrachtung ein an der Richtlinie ausgerichtetes Auslegungsergebnis
zu erzielen.792
782 Colneric, Auslegung des Gemeinschaftsrechts und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung, ZEuP 2005, S. 225, 226.
783 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 596.
784 Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 404.
785 Colneric, Auslegung des Gemeinschaftsrechts und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung, ZEuP 2005, S. 225, 228; Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S.
593, 596.
786 Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 404 f.
787 Schröder, Ebenda. S. 405.
788 Schröder, Ebenda. S. 405.
789 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 596, Colneric, Auslegung
des Gemeinschaftsrechts und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung, ZEuP 2005, S.
225, 228.
790 EuGH Urt. v.16.12.1993, Rs. C-334/92 (Wagner Miret), Slg. 1993, I-6911 = NJW 1994, S.
921, Rn. 20; EuGH Urt. v. 5.10.2004, Rs. C-397/01 bis C-403/01 (Pfeiffer), Slg. 2004, I-
8835 = NZA 2004, S. 1145, 1151.
791 Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 451 ff.; auch Canaris befürwortet eine
mehrstufige Auslegung: Canaris, Die richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung im System der juristischen Methodenlehre, in: Festschrift für Bydlinski, S. 47, 80.
792 Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 460.
269
II. Auslegung des nationalen Rechts § 6 I EBRG
Auslegung ist nur möglich, wo der mögliche Wortsinn der Norm einen Interpretations- bzw. Auslegungsspielraum belässt.793 Somit ist zunächst die Auslegungsfähigkeit der Norm des § 6 I EBRG zu überprüfen.
1. Grammatikalische Auslegung
Nach dem Wortlaut des § 6 I EBRG gilt als herrschendes Unternehmen, das Unternehmen, was unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann. Aus dem Wortlaut ergibt sich keine Einschränkung
oder Differenzierung hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten von Unternehmen, die paritätisch an dem zu beeinflussenden (abhängigen) Unternehmen beteiligt
sind. Das Gesetz nennt ausdrücklich die mittelbare Einflussnahmemöglichkeit und
geht in der Zurechnungsregel § 6 III EBRG davon aus, dass beide Einflussnahmeformen zusammentreffen können.
2. Historische Auslegung
Die Regierungsbegründung lehnt eine Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen ab, „wenn diese die gleichen Kapitalanteile (z.B. 50 % zu 50 %) halten und von
denen auch im übrigen kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird.“794 Unklar und
damit auslegungsbedürftig bleibt, in welchen Fällen trotz paritätischer Beteiligung
sowie für welche anderen Formen gemeinschaftlich ausgeübter Einflussnahme eine
beherrschende Einflussmöglichkeit anerkannt wird. In Kapitel 4 C wurden verschiedene Formen gemeinsamer beherrschender Einflussnahme in der Unternehmensrealität nachgewiesen, neben der paritätischen Beteiligung auch disparitätische Beteiligungen mit Zustimmungs- oder Vetorechten, besonderen Mehrheitserfordernissen,
Organbestellungsrechten, Verträge über eine Zusammenarbeit, personelle und organisatorische Verflechtungen sowie kombinierte Formen.
793 Der mögliche Wortsinn bildet die Grenze der Auslegung; hierüber hinausgehend beginnt
die Rechtsfortbildung; vgl. hierzu: Canaris, Die richtlinienkonforme Auslegung und
Rechtsfortbildung im System der juristischen Methodenlehre, in: Festschrift für Bydlinski,
S. 47, 82; Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 359 ff. Der EuGH
hingegen trennt nicht scharf zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung, sondern nimmt
vielmehr eine „teleologische Interpretation“ vor; hierzu: Colneric, Auslegung des Gemeinschaftsrechts und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung, ZEuP 2005, S. 225, 230.
794 BT-Ds. 13/4520 v. 6. 5. 1996, S. 20.
270
3. Systematische Auslegung
Die systematische Auslegung betrachtet die Stellung der Norm im Regelungsgefüge
des betreffenden Gesetzes795 und versucht, Sinn und Zweck der Norm zu ermitteln.
Das EBRG hält eine Bündelung von Einflusspotentialen für möglich und gibt eine
Zurechnungsklausel für mehrstufige Abhängigkeitsbeziehungen, § 6 III EBRG.796
Ratio der Zurechnung ist die sich insbesondere bei einer mehrstufigen Herrschaftsund Abhängigkeitsbeziehung ergebende Kumulation der Einflusspotentiale.
Verständigen sich zwei Unternehmen auf gleicher Stufe auf ein koordiniertes einheitliches Vorgehen und die gemeinsame Nutzung der Ressourcen eines dritten Unternehmens an dem sie beteiligt sind, so liegt wie bei mehrstufigen Abhängigkeitsbeziehungen eine Bündelung der Einflusspotentiale vor, die im Ergebnis beiden Unternehmen eine beherrschende Einflussnahmemöglichkeit gegenüber dem dritten,
abhängigen Unternehmen verschafft (mehrfache Abhängigkeit). Beiden Formen beherrschender Einflussnahme aufgrund der Bündelung von Einflusspotentialen
(mehrstufige Abhängigkeit, mehrfache Abhängigkeit) ist gemeinsam, dass unternehmenspolitische Entscheidungen im abhängigen Unternehmen fremdbestimmt,
von fremden Interessen geleitet, vorgegeben werden. Es macht aus der Sicht des abhängigen Unternehmens keinen Unterschied, ob die Beeinflussung der Geschäftspolitik wie bei mehrstufiger Abhängigkeit durch Vorgaben der Muttergesellschaft an
die Tochter zur Umsetzung im Enkelunternehmen erfolgt oder aber durch ein einheitliches Vorgehen zweier gleichgeordneter Unternehmen aufgrund eines gemeinsam gebildeten Willens. Bei mehrstufigen Abhängigkeitsbeziehungen erfolgt über
§ 6 III EBRG eine Zurechnung der von einer abhängigen Tochtergesellschaft an einer Enkelgesellschaft gehaltenen Stimm- oder Ernennungsrechte zu den vom Mutterunternehmen an der Enkelgesellschaft direkt gehaltenen Stimm- oder Ernennungsrechten, da das Mutterunternehmen sowohl das aus direkten Beteiligung an
der Enkelgesellschaft fließende Einflusspotential als auch das aus der Beherrschung
der abhängigen Tochtergesellschaft bündeln und nutzen kann.
Eine Bündelung von Einflusspotentialen liegt auch darin, dass sich zwei Unternehmen in Bezug auf die Beeinflussung der Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens (Gemeinschaftsunternehmen) abstimmen und ihm gegenüber einheitlich
auftreten bei der Beeinflussung dessen Geschäftspolitik. Die Bündelung der Einflusspotentiale erfolgt hier durch Interessenkoordination und Vereinbarung gemeinsamer Ziele. Dieses ermöglicht eine Einflussnahme auf die Geschäftspolitik im Gemeinschaftsunternehmen. Aus seiner Sicht ist es unternehmenspolitisch ebenso einer
Fremdbestimmung ausgesetzt, als wenn die beherrschende Einflussnahme aus einer
Kombination der Nutzung eigener unmittelbarer und über abhängige Töchter vermittelter Einflusspotentiale oder von nur einem mehrheitsbeteiligten Unternehmen
ausginge. Das heißt, das Potential der Gefahren einer Abhängigkeit, die Fremdbestimmung der unternehmenspolitischen Entscheidungen im Gemeinschaftsunter-
795 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 595.
796 Eine wortgleiche Zurechnungsklausel für das Konzernrecht findet sich in § 16 IV AktG.
271
nehmen, ist bei gemeinsamer Beherrschung bzw. gemeinsamer Kontrolle des Gemeinschaftsunternehmens aufgrund der Einigung der beherrschenden Mutterunternehmen dasselbe als wenn ein Mutterunternehmen seinen Einfluss aus einer unmittelbaren Beteiligung kombiniert mit dem seiner abhängige Tochtergesellschaft zur
Beherrschung nutzt oder als wenn die beherrschende Einflussnahme von nur einem
beherrschenden Unternehmen ausgeübt wird. Ratio der Zurechnungsklausel des § 6
III EBRG ist es durch eine Addition der Einflusspotentiale bei mehrstufigen Abhängigkeitsbeziehungen zu verhindern, dass durch eine formale Aufspaltung der Beteiligung die Schutznormen des EBRG umgangen werden können. Gleiches muss für
die Abhängigkeit eines Gemeinschaftsunternehmens von zwei beherrschenden Mutterunternehmen mit paritätischer Beteiligung gelten.
4. Teleologische Auslegung
Die teleologische Auslegung dient der Vermeidung von Widersprüchen im Verhältnis zu anderen Teilen der Rechtsordnung sowie Wertungswidersprüchen.797
In der Rechtsprechung zum Konzern- und Kartellrecht, zur betrieblichen und der
Unternehmensmitbestimmung ist die gemeinsame Einflussnahme von Mutterunternehmen, die paritätisch am Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sind, und für andere
Formen gemeinschaftlicher Einflussnahme seit langem anerkannt.
Obwohl die Normen des deutschen Mitbestimmungsrechts (§ 54 BetrVG, § 5
MitbestG, § 2 DrittelbG) an den engeren Konzernbegriff des § 18 I AktG anknüpfen, der zusätzlich zu einer Abhängigkeitsbeziehung (Möglichkeit beherrschender
Einflussnahme) die Unterstellung des abhängigen Unternehmens unter einheitliche
Leitung voraussetzt, ist in der mitbestimmungsrechtlichen Rechtsprechung798 und
überwiegend im Schrifttum799 eine gemeinsame beherrschende Einflussnahme auf
die Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens und eine gemeinschaftliche
Ausübung einheitlicher Leitung anerkannt. Die Mütter werden durch die Bündelung
ihrer Einflusspotentiale in die Lage versetzt, das Gemeinschaftsunternehmen ihren
unternehmerischen Interessen dienstbar zu machen. Die Willensbildung über die
797 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 595.
798 Unternehmensmitbestimmung: BAG v. 18.6.1970, AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG 1952 = DB
70, 1595 sowie LAG Hamm v. 17.8.1977, DB 1977, 2052; betriebliche Mitbestimmung:
BAG v. 30.10.1986, AP Nr. 1 zu § 55 BetrVG 1972 = SAE 1988, S. 178.
799 Zu § 5 MitbestG: Fitting/Wlotzke/Wißmann, Mitbestimmungsgesetz, 2. A. 1978, § 5 Rn.
39ff. m.w.N.; zu § 54 BetrVG: Trittin in: Däubler/Kittner/Klebe, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 8. A. 2002, § 54, Rn. 20, 24 m.w.N.; Fitting/Engels/
Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 23. A. 2006, § 54 Rn. 29 ff.;
Hess/Schlochauer/Glaubitz, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 5. A. 1997, § 54
Rn.15; Kreutz in: Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen, Betriebsverfassungsgesetz Gemeinschaftskommentar, 8. A. 2005, § 54 Rn. 32 ff. § 54 Rn. 40; a. A.: Galperin/Löwisch, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 6. A. 1982, § 54 Rn. 8; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 315 ff.
272
Beeinflussung der geschäftspolitischen Entscheidungen im Gemeinschaftsunternehmen erfolgt abgestimmt in den Entscheidungszentren der Mutterunternehmen.
Aus der Sicht des abhängigen Gemeinschaftsunternehmens ist es gleichgültig, ob
der einheitliche fremde Unternehmerwille, dem die Gesellschaft unterworfen ist,
von einem oder mehreren anderen Unternehmen gebildet wird. Daher macht es Sinn,
die Ausübung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer dort zu etablieren, wo
der fremde Wille gebildet wird.
Auch im Aktienkonzernrecht ist die mehrfache Abhängigkeit von Gemeinschaftsunternehmen im Sinne der §§ 17 f., 291, 311f. AktG in Rechtsprechung800
und herrschender Lehre801 seit langem anerkannt. Ausgangspunkt war die Seitz-
Entscheidung des BGH.802
Im Recht der Fusionskontrolle hat sich der Erwerb und die Ausübung gemeinsamer Kontrolle („joint control“) als Zusammenschlusstatbestand von sehr großer
Häufigkeit803 und in vielgestaltigen Formen etabliert (Art. 3 I lit. b), II FKVO; § 37 I
Nr. 2 GWB „Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder
mehrere Unternehmen…“). Die Mehrmütterklausel des § 36 II S. 2 GWB804 dient
der Gesamtbetrachtung wirtschaftlicher Ressourcen verbundener Unternehmen, die
aufgrund der bestehenden Verflechtungen wirtschaftlich eine Einheit bilden.805 Nach
§ 36 II S. 2 GWB gilt bei nachgewiesenem Zusammenwirken806 mehrerer (Mutter-)
Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Beherrschung eines (abhängigen) Gemeinschaftsunternehmens jedes als herrschendes Unternehmen, das beherrschte Unternehmen als von jedem herrschenden Unternehmen abhängig. Die Grundsätze der
Mehrmütterklausel sind auch beim Tatbestand des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle § 37 I Nr. 2 heranzuziehen.807 Das heißt, die herrschenden Unternehmen müssen in einer Weise zusammenwirken, dass sie im Sinne einer gemeinsamen Unternehmenspolitik die eigenen Wettbewerbsinteressen im Verhältnis zueinander und
gegenüber dem abhängigen Unternehmen abstimmen und durchsetzen können.808
800 BGHZ 62, 193, 196 = NJW 1974, 855 (Seitz); BGHZ 80,69 = NJW 1981, 1512, 1513
(Süssen); kartellrechtliche Entscheidung: BGHZ 74, 359, 367 (WAZ).
801 Emmerich/Gansweid, JuS 1975, 294 ff.; Säcker, NJW 1981, 801ff.; Lutter, NJW 1973, 113
ff.; Hüffer, Aktiengesetz, 7. A. 2006, § 17 Rn. 13 ff.; Koppensteiner in: Kölner Kommentar
zum Aktienrecht, 3.A. 2004, § 17 Rn. 83 ff.; Ulmer ZHR 141 (1977), 466, 475 f.
802 BGHZ 62, 193 = NJW 1974, 855.
803 Ca. die Hälfte aller von der EU-Kommission für Wettbewerb zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben betreffen Gemeinschaftsunternehmen auf der Basis des gemeinsamen
Kontrollerwerbs.
804 Früher: § 23 I S. 2 HS 2 GWB a.F.
805 Siehe dazu: Ruppelt in: Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. A. 2001, Bd.1, § 36 Rn. 58.
806 Die Mittel des Zusammenwirkens sind beliebig; vgl. auch § 23 I S. 2 HS 2 GWB a.F.
807 Ruppelt in: Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. A.
2001, § 37 Rn. 31.
808 BGH v. 18.11.1986 WuW/E BGH 2337, 2339 (Hussel/Mara); BGH v. 19.12. 1989
WuW/E BGH 2620, 2623 (Springer/Kieler Zeitung), hierzu: Ruppelt in: Langen/Bunte,
Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. A. 200, § 37 Rn. 31.
273
Die Einheitlichkeit der Einflussnahme muss nachweisbar sein. Für eine gemeinsame
Kontrolle ausreichend können über die gemeinsame Interessenlage und Leitungsmacht der Gesellschafter hinaus auch tatsächliche Umstände sein, die eine gesicherte
einheitliche Einflussnahme auf der Grundlage einer auf Dauer angelegten Interessengleichheit erwarten lassen.809
Nach der Rechtsprechung von BGH810 und BAG811 kann ein beherrschender Einfluss auch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen. Der BGH hat
eine gemeinsame beherrschende Einflussnahme auf folgende Punkte fokussiert:
gleichgerichtete Interessen müssen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten. Ein Indiz dafür bildet ein einheitliches Unternehmenskonzept, das mit dem
Gemeinschaftsunternehmen verwirklicht werden soll. Dahinter steckt der Erfahrungssatz, dass bei einer paritätischen Beteiligung der Mutterunternehmen das Gemeinschaftsunternehmen Nutzen für die Mutterunternehmen nur dann erbringt,
wenn sie sich im Hinblick auf die unternehmenspolitischen Ziele und Maßnahmen
geeinigt haben und das gemeinsame Konzept durch Steuerung der Geschäftspolitik
im Gemeinschaftsunternehmen umsetzen. Des Weiteren muss die Einheitlichkeit der
Einflussnahme auf das Tochterunternehmen sichergestellt sein. Dies kann durch vertragliche Vereinbarungen der Mütter, organisatorische Bindungen oder aber auch
durch „rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art“812 geschehen. Dazu gehören u.a. personelle Verflechtungen. Die Anerkennung dieser durch den BGH als
sichere Grundlage der Ausübung gemeinsamer Herrschaft basiert auf der Erkenntnis, dass dieselben Personen in denselben Angelegenheiten nicht unterschiedlich
entscheiden werden.813 Ein Indiz dafür ist, wenn die beteiligten Familien in der Vergangenheit stets als geschlossene Einheit aufgetreten sind.814
In der Lehre wurde diskutiert, ob bei einer paritätischen 50:50 Beteiligung der
Mutterunternehmen bei gleichen Stimmrechten das gegenseitige aufeinander Angewiesensein bei Abstimmungen zur Begründung einer Mehrfachabhängigkeit ausreicht.815 Ein aufeinander Angewiesensein gibt ein Indiz dafür, dass beide Gesell-
809 BGH v. 22.6.1981, WuW/E BGH 1810 f. (Transportbeton Sauerland).
810 Aktienkonzernrechtliche Entscheidungen: BGHZ 62, 193, 196 = NJW 1974, 855 (Seitz);
BGHZ 80,69 = NJW 1981, 1512, 1513 (Süssen); kartellrechtliche Entscheidungen: :
BGHZ 74, 359 = NJW 1979, 2401 (WAZ); BGH v. 18.11.1986 WuW/E BGH 2337, 2339
(Hussel/Mara); BGH v. 19.12. 1989 WuW/E BGH 2620, 2623;. (Springer/Kieler Zeitung);
BGH v. 22.6.1981, WuW/E BGH 1810 f. (Transportbeton Sauerland); BGH v. 30.9.1986
WuW/E BGH 2321, 2323 = DB 1987, 1628 (Mischguthersteller).
811 Zur Unternehmensmitbestimmung: BAG v. 18.6.1970, AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG 1952 =
DB 70, 1595 sowie LAG Hamm v. 17.8.1977, DB 1977, 2052; zur betriebliche Mitbestimmung: BAG v. 30.10.1986, AP Nr. 1 zu § 55 BetrVG 1972 = SAE 1988, S. 178.
812 BGHZ 62, 193, 196 = NJW 1974, 855 (Seitz); BGHZ 74, 359, 367 (WAZ); BGHZ 80,69 =
NJW 1981, 1512, 1513 (Süssen).
813 BGHZ 62, 193, 196 = NJW 1974, 855, 857 (Seitz).
814 BGH NJW 1981, 1512, 1513.
815 Dafür: Säcker, NJW 1980, 801, 803; Mestmäcker/Veelken in: Immenga/Mestmäcker, GWB
–Kommentar zum Kartellgesetz, 3. A. 2001, § 37 Rn. 26; Ruppelt in: Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. A. 2001, § 37 Rn. 32. Dagegen:
274
schafter die Geschäftspolitik des Tochterunternehmens steuern und ihm einen
fremdbestimmten Unternehmerwillen aufzwingen wollen. Hinzu kommen muss,
dass sich zwischen den Müttern ein Wille im Hinblick auf ein Dienstbarmachen des
Tochterunternehmens zu eigenen Interessen und dementsprechend ein Wille zur
Steuerung seiner Unternehmenspolitik gebildet hat und dieser sich in einer gemeinschaftlichen Beeinflussung der Geschäftspolitik im Gemeinschaftsunternehmen ausdrückt. Das heißt, auch hier muss die Einheitlichkeit der Einflussnahme auf das
Tochterunternehmen sichergestellt sein. Dies kann durch vertragliche Vereinbarungen816 der Mütter, organisatorische Bindungen oder aber auch durch „rechtliche und
tatsächliche Umstände sonstiger Art“817 geschehen. Bei tri- und multipolarer Abhängigkeit stellt sich die Frage, ob bei einfachen Mehrheitsentscheidungen wechselnde Koalitionen möglich sind818 und die Mütter sich daher notwendig über Ziele
und Nutzung des Gemeinschaftsunternehmens und eine Steuerung der Geschäftspolitik verständigen müssen.
Auch das Rechnungslegungsrecht kennt eine gemeinsame einheitliche Leitung im
Sinne des § 290 I HGB mit der Folge der Vollkonsolidierung des Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschlüssen beider Mutterunternehmen ebenso wie die
gemeinsame Führung eines Gemeinschaftsunternehmens (§ 310 HGB), die tatsächlich – nachweisbar – ausgeübt werden muss. Grundlage dafür können entsprechende
Absprachen oder satzungsmäßige Bestimmungen sein.819
Eine Nichteinbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Gruppenbegriff
des § 6 EBRG wiederliefe der gefestigten Anerkennung der Mehrfachabhängigkeit
von Gemeinschaftsunternehmen in den verschiedenen Rechtsgebieten. Die in diesen
Rechtsgebieten für verschiedene schützenswerte Gruppen in abhängigen Unternehmen (Minderheitsgesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer) normierten Schutzregeln
sind von Rechtsprechung und Lehre auf das Gemeinschaftsunternehmen als mehrfach abhängiges Unternehmen ausgedehnt worden. Anliegen der EBR-Richtlinie
und des EBRG ist es, Informations- und Anhörungsrechte bzw. eine Arbeitnehmervertretung dort zu etablieren, wo die unternehmerischen Entscheidungen gefällt
werden. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerrechte am Ort der Entscheidungsfindung zu institutionalisieren sind, etwa über die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates. Bei
der Verflechtung von Unternehmen zu Unternehmensgruppen, bestehend aus herrschenden und abhängigen Unternehmen, ändert sich für die abhängigen Unternehmen die Entscheidungsfindung strukturell, in dem fremdbestimmte Entscheidungen
Hüffer, Aktiengesetz, 7. A. 2006, § 17 Rn. 16; Koppensteiner in: Kölner Kommentar zum
Aktiengesetz, 3.A. 2004, § 17 Rn. 93.
816 Z.B. Stimmenpoolvertrag wie in BAG DB 1970, 1595.
817 BGHZ 62, 193, 196 = NJW 1974, 855 (Seitz); BGHZ 74, 359, 367 (WAZ); BGHZ 80,69 =
NJW 1981, 1512, 1513 (Süssen).
818 Vgl. hierzu Säcker, NJW 1980, 801, 805; Mitteilung der Kommission über den Zusammenschlussbegriff der VO 4064/89/EWG, ABl. 1998 C 66/02, Tz. 35.
819 Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. A.1996, § 310
HGB Rn. 21 ff.; § 290 Rn. 103 f.
275
die Geschäftspolitik im abhängigen Unternehmen determinieren. Aufgrund dieser
Verlagerung der Entscheidungsebenen hinsichtlich unternehmenswichtiger Entscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens auf die Mutterunternehmen, sind
spiegelbildlich dazu die Arbeitnehmerinformations- und Anhörungsrechte in den
tatsächlichen Entscheidungszentren zu etablieren. Bei abgestimmter gemeinschaftlicher Einflussnahme stellt sich aus der Sicht des Gemeinschaftsunternehmens eine
Fremdbestimmung seiner Geschäftspolitik ebenso dar, als wenn die Einflussnahme
nur durch ein einzelnes Unternehmen erfolgte. Eine Herausnahme der Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer Beteiligung der Mütter, wie es die Regierungsbegründung vorschlägt, bedeutet, eine willkürliche Schlechterstellung der Arbeitnehmer dieser Gemeinschaftsunternehmen im Vergleich zu Sachverhalten gemeinsamer Beherrschung basierend auf anderen Formen der Einflussnahme und Sachverhalten, bei denen die Einflussnahme nur von einem Unternehmen ausgeht, ohne
dass sachliche Gründe hierfür erkennbar sind. Eine Nichteinbeziehung dieser Arbeitnehmer hätte einen Wirkungsverlust der Arbeitnehmerrechte in diesen Gemeinschaftsunternehmen zur Folge.
5. Ergebnis
Die historische Auslegung einerseits und die systematische und teleologische Auslegung andererseits führten zu divergierenden Auslegungsergebnissen im Hinblick
auf eine Einbeziehungsfähigkeit von Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer
Beteiligung der Mütter. Damit sind diesbezüglich mehrere Auslegungsvarianten
möglich. Die Norm des § 6 I EBRG ist somit auslegungs- und interpretationsfähig.
III. Auslegung der EBR-Richtlinie (94/45/EWG)
Nunmehr ist zu untersuchen, welche Vorgaben die EBR-Richtlinie in Bezug auf die
Einbeziehungsfähigkeit von Formen gemeinsamer Beherrschung in den Begriff der
Unternehmensgruppe trifft. Da die gemeinsame Beherrschung nicht explizit geregelt
ist, ist die Richtlinie diesbezüglich auszulegen.
Dabei stellt sich die Frage, ob für die Auslegung der Richtlinie dieselben Auslegungscanones gelten, wie wir sie bei der Auslegung nationalen Rechts anwenden.820
Da die Europäische Gemeinschaft als Gebilde sui generis zwischen völkerrechtlicher
Organisation und Bundesstaat erscheint, könnten sowohl völkerrechtliche als auch
nationalstaatliche Auslegungsmethoden zum Zuge kommen. Aufgrund der rasch
fortschreitenden Verrechtlichung in der EU liegt der Kanon der nationalstaatlichen
Auslegungsmethoden näher.821 Der EuGH verwendet die in den kontinentaleuropäi-
820 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 598.
821 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 598 m.w.N.
276
schen Rechtsordnungen bekannten Auslegungsmethoden,822 die er durch gemeinschaftsrechtspezifische Kriterien anreichert,823 insbesondere Rechtsgrundlagen,824
effet utile,825 Aufbau und Erwägungsgründe der Richtlinie,826 die eigene Rechtsprechung,827 Höchst-, Mindeststandards828 und läßt Ausnahmen nur zu, wenn sie klar
und eindeutig angeordnet sind.829
1. Grammatikalische Auslegung
Der Wortlaut des Art. 3 I EBR-Richtlinie enthält keine Einschränkungen dahin gehend, dass eine gemeinsame beherrschende Einflussnahme durch zwei (oder mehr)
Unternehmen von den Regelungen der Richtlinie, die durch sie statuierten Rechte
und Pflichten ausgenommen sein sollen.
2. Historische Auslegung
Hierbei ist der Wille des Richtliniengebers, der Kommission, zu erforschen. Aufschluss über die der Richtlinie zugrunde liegenden Intentionen und die mit ihr verfolgten Ziele geben die ihr voran gestellten Erwägungsgründe. Sie genießen daher
als Auslegungsmittel einen besonderen Stellenwert.830 Der 9. Erwägungsgrund beschreibt die Situation auf dem Binnenmarkt als eine solche, in der „ein Prozess der
Unternehmenszusammenschlüsse, grenzübergreifenden Fusionen, Übernahmen und
Joint-ventures und damit einhergehend eine länderübergreifende Strukturierung von
Unternehmen und Unternehmensgruppen“ stattfindet. Die benannten Joint-ventures,
Unternehmen, die zum Zwecke der Erfüllung bestimmter Aufgaben und Funktionen
ihrer Mutterunternehmen gegründet werden, stellen sich als die oben beschriebenen
Gemeinschaftsunternehmen dar, die einer gemeinsamen beherrschenden Einflussnahme durch zwei (oder mehr) Unternehmen unterliegen und deren Geschäftspolitik
aus ihrer Sicht fremdbestimmt wird. Durch die explizite Nennung der Joint-ventures
und die Verknüpfung mit der hieraus entstehenden Strukturierung von Unterneh-
822 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 598.
823 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 596.
824 Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 404.
825 Colneric, Auslegung des Gemeinschaftsrechts und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung, ZEuP 2005, S. 225, 228; Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S.
593, 596.
826 Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 404 f.
827 Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 405.
828 Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 405.
829 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 596, Colneric, Auslegung
des Gemeinschaftsrechts und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung, ZEuP 2005, S.
225, 228.
830 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 600.
277
mensgruppen in den Erwägungsgründen, ist davon auszugehen, dass die Formen
gemeinsamer Einflussnahme in den Gruppenbegriff der Richtlinie einzubeziehen
sind, ohne dass die Richtlinie Joint-ventures (Gemeinschaftsunternehmen) mit einer
paritätischen Beteiligung der Mütter hiervon auszunehmen beabsichtigte.
3. Teleologische Auslegung
Die teleologische Auslegung ist sozusagen der „melting point“, in den der EuGH die
Ermittlung von Ziel und Zweck der Richtlinie, Erwägungen zur Stellung der Norm
im Regelungszusammenhang der Richtlinie, die Betrachtung der Rechtsgrundlage,
eine Prüfung der Sachgemäßheit und Konformität mit den übrigen Normen des Gemeinschaftsrechts831 zur Vermeidung von normativen Widersprüchen, Überlegungen
zur Erreichung der vollen praktischen Wirksamkeit der Norm (effet utile), Wertungsgrundsätze aus seiner eigenen Rechtsprechung sowie Erwägungen zu den von
der Richtlinie gesetzten Mindest- (oder Höchst-)standards einfließen lässt.
a) Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die EBR-Richtlinie ist Art. 2 des Abkommens über die Sozialpolitik.832 Hiernach wird der Rat ermächtigt, Mindestvorschriften zur Erreichung
der vom Abkommen intendierten Ziele zu erlassen. Diese sind u.a. Verbesserung der
Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt, die Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer sowie Chancengleichheit von Männern und Frauen.
b) Ziel und Zweck
Entsprechend der Zielsetzungen des Abkommens über die Sozialpolitik sollte über
die EBR-Richtlinie die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen etabliert werden, Erwägungsgründe (6), (9) - (11) EBR-Richtlinie. Erwägungsgrund (10) macht deutlich, dass die Arbeitnehmerbeteiligungsrechte und Verfahren nach den nationalen
Rechten der Mitgliedstaaten länderübergreifende Strukturen von Unternehmen und
Unternehmensgruppen nicht berücksichtigen.833 Das heißt, in Fällen, in denen ein
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens erwirbt834 und sich
831 Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 602.
832 Vom 29.7.1992, ABl. C 191 S. 91 = BGBl. 1992 II S. 1251, 1314.
833 Und auch nicht berücksichtigen können, da dies in der Regel über den jeweiligen Anwendungsbereich des nationalen Gesetzes hinausgeht.
834 Die Einflussnahmeformen sind in Kapitel 3 und 4 dargestellt.
278
hierdurch die Entscheidungsprozesse im Hinblick auf unternehmenswesentliche
Entscheidungen auf dieses Unternehmen verlagern, geht die Wirkung der vom nationalen Recht gewährten Arbeitnehmerbeteiligungsrechte durch Verlassen deren
Anwendungsbereichs verloren. Durch Europäische Betriebsräte oder vereinbarte
Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung sollen supranationale Gremien bzw.
Verfahren etabliert werden, um diesem Wirkungsverlust entgegen zu wirken und
den Arbeitnehmern einen Mindeststandard im Hinblick auf Unterrichtung und Anhörung bezüglich der sie betreffenden Entscheidungen zu schaffen. Dabei hat die
Richtlinie auch Strukturen von Unternehmensverbindungen im Fokus, bei denen die
beherrschende Einflussnahme durch beispielsweise zwei Unternehmen gemeinsam
ausgeübt wird, Erwägungsgrund (9) „grenzübergreifende Joint Ventures“. Eine
Ausnahme für Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) mit einer paritätischen
Beteiligung in der Weise, dass solche nicht in den Gruppenbegriff des Art. 3 EBR-
Richtlinie einbezogen werden sollen, enthält die Richtlinie nicht, so dass, auch im
Hinblick auf eine volle praktische Wirksamkeit der Richtlinie, davon auszugehen ist,
dass die Richtlinie sämtliche Formen gemeinsamer beherrschender Einflussnahme in
den Begriff der Unternehmensgruppe einbeziehen will.
c) Sachgemäßheit und Konformität
Hier sollen die Sachgemäßheit und Konformität der Regelungen der Richtlinie mit
den übrigen Normen des Gemeinschaftsrechts überprüft werden, um Widersprüche
mit anderen Normen des Primär- und Sekundärrechts der Gemeinschaft sowie Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Die EU-Kommission für Wettbewerb kennt in ihrer Entscheidungspraxis seit langem vielfältige Formen der gemeinsamen Kontrolle. Dazu gehören u.a. die paritätische Beteiligung der Mutterunternehmen, paritätisch verteilte Ernennungsrechte in
Bezug auf Organmitglieder des gemeinsamen Tochterunternehmens,835 aber auch
disparitätische Beteiligungen mit Vetorechten hinsichtlich strategischer Entscheidungen.836 837 Die Vetorechte können vertraglich vereinbart sein, z.B. in einem Shareholders Agreement der Mütter über die Errichtung des Joint Ventures oder in der
Satzung des Gemeinschaftsunternehmens aber auch de facto bestehen, wenn z.B. für
bestimmte strategische Entscheidungen oder hinsichtlich der Geschäftspolitik im
835 Vgl. Mitteilung der EU-Wettbewerbskommission über den Zusammenschlussbegriff der
VO Nr. 4064/89/EWG, ABl. 1998 C 66/5, Tz. 20.
836 Mitteilung der EU-Wettbewerbskommission über den Zusammenschlussbegriff der VO
Nr. 4064/89/EWG, ABl. 1998 C 66/5, Tz. 21 ff.
837 Nicht ausreichend sind Vetorechte, die sich weder auf die Geschäftspolitik, Strategie oder
Finanzplanung beim abhängigen Unternehmen beziehen; Mitteilung der EU-
Wettbewerbskommission über den Zusammenschlussbegriff der VO Nr. 4064/89/EWG,
ABl. 1998 C 66/5, Tz. 29; Kommissionsentscheidung IV/M.295 v. 19.3.1993 (SITA-
RPC/SCORI), zu finden: www.europa.eu.int/comm/dg04/merger/cases.
279
Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) bestimmte Mehrheitserfordernisse vertraglich festgelegt sind, die es einem Minderheits- oder paritätisch beteiligtem Gesellschafter erlauben, diese Entscheidungen zu blockieren (Blockierposition).838
Aber auch die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten, die über eine Poolvereinbarung oder de facto durch starke gleichgerichtete gemeinsame Interessen erfolgt,
kann eine gemeinsame Kontrolle begründen.839 Aufgrund der Verlagerung der unternehmenspolitischen Entscheidungen auf die Mutterunternehmen, die aus der Sicht
des Gemeinschaftsunternehmens als Fremdbestimmung erscheint, wird im Recht der
Fusionskontrolle840 die gemeinsame Kontrolle anerkannt und als Zusammenschluss
qualifiziert.
Da die gemeinsame Beeinflussung der Geschäftspolitik im Gemeinschaftsunternehmen den Mutterunternehmen eine Nutzung und Einbindung des Gemeinschaftsunternehmens in ihre eigenen Unternehmensinteressen ermöglicht, ist die Einbeziehung des Gemeinschaftsunternehmens in den Begriff der Unternehmensgruppe
sachgerecht.
Sowohl das Recht der Zusammenschlusskontrolle841 als auch die EBR-Richtlinie
betrachten strukturelle Veränderungen im Unternehmensverbund, die zu einer Verlagerung der Entscheidungsebenen führen. Ebenso wie im Fusionskontrollrecht ist
daher die gemeinsam ausgeübte Beherrschung eines anderen Unternehmens (Gemeinschaftsunternehmen) in die Begrifflichkeiten einzubeziehen, die eine Verschiebung der Entscheidungsebenen abbilden. Eine umfassende Information der Arbeitnehmer kann dann nur auf der Ebene der Entscheidungsträger gewährleistet werden,
so dass dort die Wahrnehmung der Arbeitnehmerrechte institutionalisiert werden
sollte. Die Nichteinbeziehung der Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer Beteiligung der Mütter wäre eine unzulässige Verkürzung des von der EBR-Richtlinie
intendierten Schutzes und eine nur unzureichende Umsetzung der Ziele der Richtlinie, denn aufgrund der Erwähnung in Erwägungsgrund (9) ist davon auszugehen,
dass die EBR-Richtlinie eine Einbeziehung der Formen gemeinsamer beherrschender Einflussnahme in den Gruppenbegriff wünscht, ohne Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer Beteiligung der Mütter hiervon auszunehmen.
838 Mitteilung der EU-Wettbewerbskommission über den Zusammenschlussbegriff der VO Nr.
4064/89/EWG, ABl. 1998 C 66/5, Tz. 29 ff; Kommissionsentscheidung IV/M.258 v.
25.9.1992 (CCIE/GTE), zu finden: www.europa.eu.int/comm/dg04/merger/cases.
839 Mitteilung der EU-Wettbewerbskommission über den Zusammenschlussbegriff der VO
4064/89/EWG, ABl. 1998 C 66/5, Tz. 30 ff.
840 Gemeinsame Kontrolle anerkannt, vgl. Mitteilung der EU-Kommission für Wettbewerb
zum Zusammenschlussbegriff: ABl. 1998 C 66/5 Tz. 18 ff.
841 Auf Grundlage der VO 139/2004 v. 20.1.2004 (FKVO), ABl. 2004 L 024, S. 1 ff. v.
29.1.2004.
280
d) Effet utile
Durch strukturelle Veränderungen in den Beziehungen zwischen Unternehmen erlangt ein oder erlangen mehrere Unternehmen die Möglichkeit, auf die geschäftspolitischen Entscheidungen eines anderen Unternehmens Einfluss zu nehmen. Hierdurch verlagern sich die Entscheidungsebenen. Aus der Sicht des abhängigen Unternehmens werden seine unternehmerischen Entscheidungen bei gemeinsam ausgeübter Einflussnahme ebenso fremdbestimmt, als wenn die Einflussnahme nur von einem Unternehmen ausgeht. Eine Verlagerung der Entscheidungsebenen tritt sowohl
dann ein, wenn ein einzelnes Unternehmen eine Beeinflussungsmöglichkeit im Hinblick auf die geschäftspolitischen Entscheidungen eines anderen Unternehmens erhält, als auch dann, wenn zwei Unternehmen sich diesbezüglich abgestimmt haben
und aufgrund ihres gemeinschaftlichen Handelns durch sie gemeinsam die Einflussnahme erfolgt. Im Hinblick auf die Ursache (gesicherte Mitentscheidungsmöglichkeit und Abstimmung zwischen den Einfluss nehmenden Unternehmen, gemeinschaftliche Ausübung der Einflussnahme) und Wirkung (fremdbestimmte geschäftspolitische Entscheidungen im Tochterunternehmen) unterscheiden sich die Einflussnahmeformen mit paritätischer Beteiligung der Mutterunternehmen nicht von anderen Formen gemeinsamer Einflussnahme. Würde man einzelne Formen gemeinsamer Einflussnahme842 vom Begriff der Unternehmensgruppe ausnehmen, bedeutete
dies eine unzulässige Verkürzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, ohne
dass hierfür sachliche Gründe bestünden, und einen partiellen Wirkungsverlust der
von der Richtlinie zu gewährenden Arbeitsnehmerbeteiligungsrechte. Um eine volle
Wirksamkeit (effet utile) der Regelungen der EBR-Richtlinie sicherzustellen, dürfen
Ausnahmen vom Gruppenbegriff und damit vom Anwendungsbereich nur dann zugelassen werden, wenn sie entweder anderweitig kompensiert werden können oder
die Interessenabwägung dies gebietet, beispielsweise, wenn die gemeinsam herrschenden Unternehmen hierdurch im Vergleich zu anderen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Unternehmen überdurchschnittlich belastet würden.
Eine derartige Belastung für Unternehmen einzelner Formen der gemeinsamen Einflussnahme sind hier nicht erkennbar,843 so dass es keiner Ausnahmen für bestimmte
Formen bedarf.
e) Standards
Entsprechend Art. 2 des Abkommens über die Sozialpolitik,844 der Rechtsgrundlage
für die EBR-Richtlinie, setzt die Richtlinie Mindeststandards für die Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Sachverhalte, die durch eine Ver-
842 Z.B. Einflussnahmeformen mit paritätischer Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen
wie es die Regierungsbegründung vorschlägt.
843 Dieser Betrachtung liegen die in Kapitel 4 untersuchten Einflussnahmeformen zu Grunde.
844 V. 29.7.1992, ABl. C 191 S. 91 = BGBl. 1992 II S. 1251, 1314.
281
lagerung der Entscheidungsebenen gekennzeichnet sind. Daher sind eventuelle Ausnahmen eng zu halten und nur dann zuzulassen, wenn sie unabwendbar sind.
4. Ergebnis
Die Betrachtung der Erwägungsgründe, die Untersuchung von Rechtsgrundlage,
Ziel und Zweck der EBR-Richtlinie sowie Überlegungen zur Sachgemäßheit, Konformität mit anderen Normen des Gemeinschaftsrechts sowie der praktischen Wirksamkeit hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Sämtliche Formen gemeinsamer beherrschender Einflussnahme, soweit sie aufgrund einer gesicherten Mitentscheidungsmöglichkeit und Abstimmung zwischen den Mutterunternehmen bestehen und
zu einer Verlagerung der Entscheidungsebenen und einer Fremdbestimmung der geschäftspolitischen Entscheidungen im Gemeinschaftsunternehmen führen, sind in
den Gruppenbegriff Art. 3 EBR-Richtlinie einzubeziehen. Für Ausnahmen hiervon
besteht keine Veranlassung.
IV. Teleologische Gesamtschau845
Die Auslegung des nationalen Rechts § 6 EBRG hat zwei differierende Auslegungsergebnisse im Hinblick auf die Einbeziehungsfähigkeit von Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer Beteiligung der Mütter hervorgebracht. Die Regierungsbegründung846 lehnt für diese Form gemeinsamer Beherrschung eine Einbeziehung in
den Begriff der Unternehmensgruppe ab (historische Auslegung). Ziel und Zweck
der Norm sprechen dagegen. Da auch in anderen Rechtsgebieten (Konzern-, Kartellund Mitbestimmungsrecht) eine gemeinsame beherrschenden Einflussnahme durch
paritätisch am Gemeinschaftsunternehmen beteiligte Mütter anerkannt und nicht
ausgeschlossen worden ist, ist zur Vermeidung normativer und Wertungswidersprüche im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine Auslegung im Sinne einer
Einbeziehung dieser Form der gemeinsamen Beherrschung geboten. Die Norm des
§ 6 I EBRG ist somit einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich.
Zur Frage, wie das nationale Rechts auszulegen ist, hat der EuGH in mehreren
Entscheidungen den Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung hervorgehoben und betont, dass das nationale Gericht das innerstaatliche Recht soweit
wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen hat,
um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel
845 Entsprechend dem Vorschlag von Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 452.
846 BT-Ds. 13/4520 v. 6. 5. 1996, S. 20.
282
vereinbar ist, umso Art. 249 Abs. III EG nachzukommen.847 Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet
werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis
führt.848 Das nationale Gericht muss unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der
Richtlinie zu gewährleisten.849 Ermöglicht es das nationale Recht durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung ... so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden
wird, oder die Reichweite dieser Bestimmung zu diesem Zweck einzuschränken und
sie nur insoweit anzuwenden, als sie mit dieser Norm vereinbar ist, so ist das nationale Gericht verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der
Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen.850 Das bedeutet, dass das nationale Gericht
zum Zwecke der Erreichung der Ziele der Richtlinie unter Umständen eine nationale
Norm teleologisch zu reduzieren oder im Sinne der Richtlinie – richtlinienkonform –
auszulegen gehalten ist. Der EuGH hat damit das Ziel der Auslegung nationalen
Rechts vorgegeben: eine Normenkollision mit anderen Normen nationalen Rechts ist
zu vermeiden und Ziel und Zweck der Richtlinie sind zu erreichen.
In einer teleologischen Gesamtschau soll nun ermittelt werden, welches Auslegungsergebnis entsprechend dem Gebot der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts am besten geeignet ist, eine Normenkollision zu vermeiden und das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und ihm damit der Vorzug
einzuräumen ist.
Um Ziel und Zweck der Richtlinie zu ermitteln, wurde die Richtlinie ausgelegt.851
Die Auslegung der Richtlinie hat ergeben, dass alle Formen gemeinsamer beherrschender Einflussnahme in den Gruppenbegriff einzubeziehen sind, soweit sie aufgrund einer gesicherten Mitentscheidungsmöglichkeit der Mütter bestehen und zu
einer Verlagerung der Entscheidungsebenen und einer Fremdbestimmung der geschäftspolitischen Entscheidungen im Gemeinschaftsunternehmen führen.
Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung ist inhaltlich als Vorzugsregel zu
verstehen; von mehreren Interpretationsmöglichkeiten ist die zu wählen, die am bes-
847 U. a. EuGH v. 5.10.2004, Rs. C-397/01 bis C-403/01 (Pfeiffer), Slg. 2004, I-8835 = NZA
2004, S. 1145, Rn. 119, 113; EuGH v. 16.12.1993, Rs. C-334/92 (Wagner Miret), Slg.
1993, I-6911, Rn. 20 = NJW 1994, S. 921; EuGH v. 13.11.1990, Rs. C-106/89 (Marleasing), Slg. 1990, I-4135, Rn. 8; EuGH v. 10.4.1984, Rs. 14/84 (von Colson und Kamann),
Slg. 1984, I-1891, Rn. 26.
848 EuGH v. 5.10.2004, Rs. C-397/01 bis C-403/01 (Pfeiffer), Slg. 2004, I-8835 = NZA 2004,
S. 1145, Rn. 115.
849 EuGH v. 5.10.2004, Rs. C-397/01 bis C-403/01 (Pfeiffer), Slg. 2004, I-8835 = NZA 2004,
S. 1145, Rn. 118.
850 EuGH v. 5.10.2004, Rs. C-397/01 bis C-403/01 (Pfeiffer), Slg. 2004, I-8835 = NZA 2004,
S. 1145, Rn. 116, 120.
851 Oben D. III.
283
ten mit der Richtlinie vereinbart werden kann.852 Demnach ist die Auslegungsvariante zu wählen, die davon ausgeht, dass alle Formen gemeinsamer beherrschender Einflussnahme einzubeziehen sind, ohne Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer
Beteiligung der Mütter hiervon auszunehmen, da nur sie Ziel und Zweck der Richtlinie erreicht und eine Kollision mit den Normen und Wertungen des Mitbestimmungs-, Gesellschafts- und Kartellrechts vermeidet (systematische und teleologische
Auslegung). Die in der Regierungsbegründung853 statuierte Ausnahme für Gemeinschaftsunternehmen mit einer paritätischen Beteiligung der Mütter verhält sich zu
dem im Hinblick auf die Richtlinie gefundenen Auslegungsergebnis (umfassende
Einbeziehung der Formen gemeinsamer beherrschender Einflussnahme) konträr. Im
Sinne der Erreichung der von der EBR-Richtlinie intendierten Ziele sowie ihrer vollen praktischen Wirksamkeit verdichtet sich hier die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung inhaltlich so weit, dass sie im Hinblick auf eine bestimmte Interpretation die Vorzugsregel auslöst und somit das Ergebnis der Auslegung bestimmt.854
Damit bestimmt die Interpretation, die von einer Einbeziehung aller Formen gemeinsamer beherrschender Einflussnahme ausgeht, ohne Gemeinschaftsunternehmen mit paritätischer Beteiligung der Mütter hiervon auszunehmen, das Ergebnis
der Auslegung.
E. Folgerungen für die Anwendung des EBRG bei gemeinsamer Beherrschung
I. Einbeziehung in den Begriff der Unternehmensgruppe
Aus der Anerkennung der Mehrfachabhängigkeit des Gemeinschaftsunternehmens
folgt unter Anwendung der Definition des § 6 I EBRG, dass das abhängige Gemeinschaftsunternehmen mit seinen herrschenden Unternehmen eine Unternehmensgruppe bildet. Diese Einbeziehung ist auch notwendig, da die Arbeitnehmer des Gemeinschaftsunternehmens ohne die Einbeziehung ihre Informations- und Anhörungsrechte aus dem EBRG nicht wirksam wahrnehmen könnten. Ratio der Auswahl des herrschenden Unternehmens als Normadressaten für die Auskunfts-855 und Unterrichtungs- und Anhörungspflichten856 ist es, eine Kompensation für die aus der Abhängigkeit resultierenden Gefahren (fremdbestimmte Unternehmensentscheidungen) zu
schaffen, indem die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten an der Quelle der
852 Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 453.
853 BT-Ds. 13/4520 v. 6. 5. 1996, S. 20.
854 Schröder, Europäische Richtlinie und deutsches Strafrecht, S. 453; auch Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JZ 1992, S. 593, 605: die Konformität mit der Richtlinie geht
vor, die richtlinienkonforme Auslegung hat Vorrang vor den allgemeinen Interpretationsaspekten des nationalen Rechts.
855 § 5 EBRG.
856 §§ 32, 33 EBRG bei Europäischem Betriebsrat kraft Gesetzes oder aus der Vereinbarung
nach §§ 18, 19 EBRG.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Europaweit agierende Unternehmen bevorzugen zunehmend Formen der Einflussnahme auf andere Gesellschaften, die sich nicht mehr nur über die Kategorien Austauschvertrag und Konzern erfassen lassen. Um diese einer rechtlichen Regelung zuführen zu können, müssen sie strukturell erfasst und einem Rechtsbegriff zugeordnet werden.
Ausgehend von dem in der EBR-Richtlinie verwendeten Begriff der Unternehmensgruppe werden in dieser Studie vielfältige Abhängigkeitsbeziehungen untersucht. Über die bisher vom deutschen Konzernrecht betrachteten gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschungsgrundlagen hinausgehend, gelingt die strukturelle Erfassung von organisationsvertraglichen Einflussnahmeformen. Die entwickelten Strukturelemente von Unternehmensgruppen sind auch für andere Bereiche des europäischen Rechts der Unternehmensverbindungen von größtem Interesse.