255
Zuliefervertrag determiniert Art und Umfang der vom Lieferanten zu leistenden vertragsspezifischen Investitionen, die taktgenaue Produktion und Anlieferung und über
Vertragsanpassungsklauseln kann ein Rationalisierungsverlangen des Herstellers
weitergegeben werden. Zwar schafft das aufeinander Angewiesensein im Bereich
Forschung und Produktentwicklung sowie die Tatsache, dass auch der Hersteller
zum Teil den Entwicklungsaufwand finanziell und technologisch mit zu tragen hat,
für beide Seiten Vertragsaustrittsbarrieren. Dennoch kann dies die einseitige Fremdorganisation und Fremdbeeinflussung durch den Hersteller in den anderen wesentlichen Entscheidungsbereichen (Produktionsorganisation, -planung, Investitionen/Finanzen, Rationalisierung) die aus der weit reichenden Integration des Lieferanten in die unternehmensübergreifende Organisation des Herstellers herrühren,
nicht kompensieren. Somit kann das Zulieferverhältnis der Gruppe IV ebenfalls als
integrationsbedingte Abhängigkeit qualifiziert werden. Trotz der kooperativen Elemente unterscheiden sich die Zulieferverträge der Gruppe IV von den zuvor in Kapitel 7 B III typisierten Verträgen mit Kooperationscharakter753 in Folgendem: Bei den
Verträgen mit Kooperationscharakter ist hinsichtlich einzelner Tätigkeitsbereiche
die Zusammenarbeit vertraglich vereinbart; unter Umständen werden Entscheidungszuständigkeiten auf gemeinsame Gremien verlagert. In den übrigen unternehmenswesentlichen Entscheidungsbereichen verbleibt es bei einer autonomen Entscheidungskompetenz der gesellschaftsinternen Organe. Das ist anders bei den Zulieferverträgen der Gruppe IV. Die Vertragsparteien arbeiten zwar im Bereich der
Forschung und Produktentwicklung zusammen, jedoch werden andere unternehmenswesentliche Bereiche wie Produktionsorganisation, -planung, Investitionen/Finanzen und Rationalisierung aufgrund der weit reichenden Einbindung in die
unternehmensübergreifende Organisation des Herstellers fremdorganisiert und
fremdbestimmt. Hierdurch eröffnet der Vertrag dem Hersteller zu Lasten der Entscheidungsautonomie des Zulieferers eine einseitig gerichtete Einwirkungsmöglichkeit auf diese unternehmenswesentlichen Bereiche. Diese einseitig gerichtete
Einflussnahmemöglichkeit und organisatorische Einbindung überlagert die kooperativen Elemente im Bereich der Forschung und Produktentwicklung, so dass auch Zulieferverträge der Gruppe IV als Verträge mit Organisationscharakter zu qualifizieren sind.
J. Zulieferverträge als Beherrschungsgrundlagen im Sinne des § 6 I EBRG
Nachdem für die verschiedenartigen Zulieferbeziehungen unterschiedliche Arten
von Abhängigkeit typisiert wurden, ist zu ermitteln, welche Art der Abhängigkeit
auf der Grundlage eines Zuliefervertrages geeignet ist, eine Unternehmensgruppe im
Sinne des § 6 I EBRG zu bilden. Dazu soll wie folgt vorgegangen werden: Zunächst
753 Wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse Typ I und III; zugehörige Entscheidungen der
Wettbewerbskommission: Volvo/Renault und Hoesch/Hoogovens; siehe in Kapitel 4 D II
sowie auch in Kapitel 7 B.
256
sollen die Anforderungen an taugliche Beherrschungsmittel im Sinne des § 6 I, II
EBRG erarbeitet und Kriterien aufgestellt werden, die geeignet sind, diejenigen Erscheinungsformen von Zulieferbeziehungen herauszufiltern, die entsprechend dem
Schutzzweck von EBR-Richtlinie und EBRG unter den Abhängigkeitsbegriff des
EBRG zu subsumieren sind. Im einem zweiten Schritt soll untersucht werden, welche Art Zulieferbeziehung die erarbeiteten Anforderungsmerkmale erfüllt.
I. Anforderungen an taugliche Beherrschungsmittel im Sinne des § 6 I, II EBRG
In Kapitel 3 wurde der Abhängigkeitsbegriff des EBRG abstrakt untersucht mittels
einer Auslegung des Wortlautes der Generalklausel des § 6 I EBRG sowie einer
Analyse der gesetzlich vorgegebenen Regelbeispiele für Beherrschungsmittel in § 6
II EBRG. Als Ergebnis wurde Folgendes herausgearbeitet: Eine Unternehmensgruppe wird gebildet aus einem herrschenden und von diesem abhängigen Unternehmen.
Abhängigkeit ist die Folge der Möglichkeit der Ausübung beherrschenden Einflusses durch das herrschende Unternehmen. Einflussnahme bedeutet eine Fremdbestimmung und Fremdbeeinflussung durch das herrschende Unternehmen hinsichtlich
unternehmerischer Entscheidungen im abhängigen Unternehmen. Eine Einflussnahmemöglichkeit ist als beherrschende zu qualifizieren, wenn sie auf wesentliche
unternehmerische Entscheidungsbereiche754 gerichtet ist.
Das Gesetz gibt keine umfassende Aufstellung über die in Betracht kommenden
Beherrschungsmittel oder Arten von Beherrschungsmitteln. Die bisherigen Untersuchungen haben gezeigt, dass die Regelbeispiele in § 6 II EBRG keine abschließende
Aufzählung der beeinflussungsgeeigneten Tatbestände darstellen, vielmehr kommt
der Generalklausel in § 6 I EBRG ein nicht unerheblicher eigenständiger Anwendungsbereich zu. Da das Gesetz an die Regelbeispiele eine Vermutungswirkung
knüpft, kann abgeleitet werden, dass die Beherrschungsmittel, die den Anwendungsbereich der Generalklausel § 6 I EBRG ausfüllen sollen, den gesetzlichen Regelbeispielen in Intensität und Wirkungsweise entsprechen müssen.
Taugliche Beherrschungsmittel im Sinne des gruppenbildenden Abhängigkeitsbegriffes in § 6 I EBRG sind demnach solche, die Einflussnahmemöglichkeiten auf
wesentliche unternehmerische Entscheidungsbereiche wie Produktion, Finanzen/Investitionen, Personal, Beschaffung, Absatz755 756 gewähren und in Intensität
754 Wie Produktion, Absatz, Finanzierung, Personal, Beschaffung, Planung, siehe oben Kapitel
3 B.
755 In Kapitel 3 B wurde nachgewiesen, dass sich die Einflussnahme nicht auf sämtliche unternehmerische Entscheidungsbereiche beziehen muss, dafür z.B. Windbichler in: Großkommentar zum Aktiengesetz, 4.A. 1999, § 17 Rn. 17, sondern im Hinblick auf die Möglichkeit dezentraler Konzernierungsformen es ausreicht, wenn sich die Beeinflussungsmöglichkeit auf einen der wesentlichen unternehmerischen Entscheidungsbereiche bezieht, dafür u.a. Dierdorf, Herrschaft und Abhängigkeit, S. 91, 273 f.; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3.A. 2003, § 17 Rn. 9 f.
756 Terminologie von Dierdorf, Herrschaft und Abhängigkeit, S. 273 f.
257
und Wirkungsweise den gesetzlich mit Vermutungswirkung ausgestatteten Beherrschungsmitteln des § 6 II EBRG vergleichbar sind.
Die in § 6 II EBRG aufgeführten Beherrschungsmittel gewähren eine indirekte
Einnahmemöglichkeit, die über ein Druckmittel vermittelt werden muss. Da über die
Bestellungs- sowie die Stimmrechtsmehrheit (§ 6 II Nr. 1 und 2 EBRG) die Organmitglieder ausgewählt werden können, kann durch in Aussicht stellen persönlicher
Nachteile Druck auf die Organpersonen ausgeübt werden. Die Untersuchungen in
Kapitel 4 haben gezeigt, dass insbesondere Organisationsverträge in den vertraglich
abgesteckten Bereichen eine direkte Einflussnahmemöglichkeit schaffen können.
Dies stellt eine intensivere Einwirkungsmöglichkeit als die auf der Grundlage der
Regelbeispiele des § 6 II EBRG dar.
Zu betrachten ist auch die Wirkungsrichtung der Einflussnahme, die die Art der
Abhängigkeit determiniert. Bei den in § 6 II EBRG beschriebenen Beherrschungsmitteln erfolgt die Einflussnahme vom herrschenden Unternehmen ausgehend in
Richtung auf das abhängige Unternehmen. Eine solche einseitige Wirkungsrichtung
ist kennzeichnend für die einfache Abhängigkeit, wenn die Einflussnahme durch ein
herrschendes Unternehmen erfolgt, sowie für die Mehrfachabhängigkeit, wenn die
Einflussnahme von mehreren herrschenden Unternehmen ausgeht. In Kapitel 4 D
wurde gezeigt, dass die Einflussnahme wechselbezüglich sein kann. In diesen Fällen
liegt eine wechselseitige Abhängigkeitsbeziehung vor. In Kapitel 4 wurde auch gezeigt, dass eine Abhängigkeitsbeziehung nur aufgrund einer vorausgehenden dauerhaften strukturellen Veränderung entstehen kann. Die Beherrschungsmittel in § 6 II
EBRG Nr. 1 und 2 EBRG ermöglichen eine Veränderung in der personellen Struktur
der Organe. Die Untersuchung von Organisationsverträgen und vertragsbasierten
Zustimmungserfordernissen oder Vetorechten757 hat gezeigt, dass derartige Verträge
die Entscheidungszuständigkeiten für bestimmte unternehmenswesentliche Entscheidungen auf einen Vertragspartner verlagern und diese somit der originären Entscheidungsgewalt der Organe entzogen werden können.
Bei den hier untersuchten Zulieferbeziehungen hingegen bildet der Zuliefervertrag die Grundlage für das Verlangen atypischer, über normale austauschvertragliche
Beziehungen hinausgehende Leistungen, verbunden mit einer weit reichenden organisatorischen Einbindung des Lieferanten in die übergreifende Produktionsorganisation des Herstellers. Eine Strukturveränderung kann auch die organisatorische Einbindung des abhängigen Unternehmens in die unternehmensübergreifende Planung
und Organisation des herrschenden Unternehmens sein. Die Zulieferverträge der
Gruppen III und IV enthalten starke Organisationselemente, die faktisch zu einer
sehr engen An- und Einbindung in die unternehmensübergreifende Organisation des
Herstellers führen.
Hieraus ergibt sich folgendes Anforderungsprofil an taugliche Beherrschungsmittel im Sinne des § 6 I EBRG: die Einflussnahme muss auf wesentliche unter-
757 Siehe oben Kapitel 4 B.
258
nehmerische Entscheidungsbereiche gerichtet sein, sie muss in Intensität und Wirkungsweise den Beherrschungsmitteln aus § 6 II EBRG vergleichbar sein und sie
muss auf einer dauerhaften Veränderung der Strukturen, insbesondere der organpersonellen oder organisatorischen Struktur, basieren.
II. Zulieferverträge als Beherrschungsgrundlagen
Nunmehr soll in zwei Schritten untersucht werden, welche Art Zuliefervertrag die
eben aufgestellten Anforderungen erfüllt. Im ersten Schritt werden die Zulieferverträge der Gruppe I – IV daraufhin geprüft, ob sie eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf wesentliche unternehmerische Entscheidungsbereiche im Zulieferunternehmen gewähren. Zulieferbeziehungen, bei denen die Möglichkeit zur aktiven Beeinflussung der Geschäftspolitik über einen längeren Zeitraum nicht gegeben ist, scheiden aus. Dann werden die Zulieferverträge als Beherrschungsgrundlagen auf ihre
Vergleichbarkeit mit den gesetzlichen Beherrschungsmitteln aus § 6 II EBRG untersucht. Im dritten Schritt wird betrachtet, ob und welche Erscheinungsformen des Zuliefervertrages zu Veränderungen in der Organisationsstruktur führen.
1. Einflussnahmemöglichkeit auf wesentliche unternehmerische Entscheidungsbereiche
Folge der Einflussnahmemöglichkeit auf wesentliche unternehmerische Entscheidungsbereiche ist ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. d. § 6 EBRG. Innerhalb der Zulieferbeziehung bestimmt der Zuliefervertrag Art und Umfang der Leistungspflichten des Lieferanten. Die Einflussnahmemöglichkeiten haben hier eine vertragliche
Basis. Fraglich ist, ob sämtliche der vier Erscheinungsformen des Zuliefervertrages
eine Einflussnahmemöglichkeit auf wesentliche unternehmerische Entscheidungsbereiche wie Produktion, Finanzen/Investitionen, Personal, Absatz/Beschaffung eröffnen.
Für die Gruppen I und II konnte lediglich eine marktbedingte Abhängigkeit festgestellt werden. Zwar erwiesen sich gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen im Zuliefererbereich die Absatzbeziehungen zum Hersteller als existentiell
wichtig, jedoch aufgrund der wenig spezifizierten Zulieferteile besteht kein Interesse
des Herstellers an einer engen Einbindung der Zulieferers in seine Unternehmensorganisation. Das führt zu einer Austauschbarkeit der Lieferanten aus Sicht des Herstellers. Im Hinblick auf die Transaktionskosten erscheint es günstiger das Vertragsverhältnis aufzulösen, als den Lieferanten in eine unternehmensübergreifende Organisation einzubinden und ein entsprechend komplexes Vertragsverhältnis fortzuentwickeln. Andererseits behalten die Lieferanten ihre Entscheidungsautonomie im
Hinblick auf sämtliche wesentliche unternehmerische Entscheidungsbereiche.
259
Bei den Zulieferbeziehungen der Gruppen III und IV hat sich hingegen gezeigt,
dass wegen der Spezifität des Zulieferteils von Seiten des Herstellers ein großes Interesse an einer Integration in die eigene unternehmerische Planung und Produktion
besteht, so dass die vertraglichen Pflichten so konzipiert werden, dass eine enge Anund Einbindung erfolgt. Mittels der vertraglichen Verpflichtung des Lieferanten zu
vertragsspezifischen Investitionen, der produktionssynchronen Fertigung und Anlieferung (Just-in-Time), der EDV-Vernetzung sowie seiner Beteiligung an Forschung
und Produktentwicklung werden Entscheidungen des Lieferanten in den unternehmenswesentlichen Bereichen wie Produktplanung, Produktionsorganisation, Finanzen/Investitionen und Absatz fremdbestimmt, welches auch Auswirkungen auf die
Rechte und Interessen der Beschäftigten hat. Hinzu kommt, dass der Hersteller über
Vertragsanpassungsklauseln eine unternehmensübergreifende Flexibilisierung und
dadurch gegenüber dem Lieferanten ein Rationalisierungsverlangen durchsetzen
kann. Neben vertraglichen Schadensersatzpflichten kann die Drohung mit einer Vertragsbeendigung unter Wertverfall der vertragsspezifischen Investitionen als
Druckmittel dienen. Dieses wirkt faktisch wie der Entzug von Eigenkapital und hat
daher eine unternehmensbezogene Wirkung. Bei den Zulieferbeziehungen der
Gruppe IV vermögen die kooperativen Elemente im Bereich Forschung und
Entwicklung nicht die Folgen der Fremdbestimmung in den anderen Bereichen zu
kompensieren.
2. Vergleichbarkeit mit den Beherrschungsmitteln aus § 6 II EBRG
Während bei den gesetzlichen Beherrschungsmitteln des § 6 II EBRG Beherrschungsgrundlage jeweils ein Beteiligungsverhältnis ist – lediglich bei § 6 II Nr. 1
EBRG kann zudem eine vertragliche oder statuarische Einräumung eines Bestellungsrechtes gegeben sein –, bildet bei den hier untersuchten Zulieferbeziehungen
der Zuliefervertrag die Grundlage für das Verlangen atypischer, über normale austauschvertragliche Beziehungen hinausgehende Leistungen des Lieferanten. Des
Weiteren wurde in Kapitel 3 herausgearbeitet, dass die Wirkungen der Beherrschungsmittel aus § 6 II Nr. 1 und 2 EBRG auf die Personen der Organmitglieder
bezogen sind; wohingegen die Kapitalmehrheit § 6 II Nr. 3 EBRG unternehmensbezogen wirkt. Ebenso kann der Zuliefervertrag in der Ausgestaltung der Gruppen III
und IV aufgrund seines größeren Umfanges an vertragsspezifischen Investitionen
eine unternehmensbezogene Wirkung entfalten. Wenn das Investitionsvolumen einen am Eigenkapital messbaren Anteil hat, kann die Drohung der Vertragsbeendigung bevor sich die Investitionen amortisiert haben, die Wirkung eines Eigenkapitalentzugs entfalten. Damit wirkt dieses Druckmittel ebenfalls unternehmensbezogen.
Der Zuliefervertrag in den Erscheinungsformen der Gruppen III und IV stellt jedoch in Intensität und Wirkungsweise ein Mehr gegenüber den Beherrschungsmitteln aus § 6 II EBRG dar, da in den genannten Bereichen eine direkte Einwirkungsmöglichkeit auf der Grundlage des Vertrages gegeben und ggf. über vertragliche
260
Schadensersatzansprüche rechtlich durchsetzbar ist, so insbesondere bei den
vertragsspezifischen Investitionen, der synchronen Fertigung und Anlieferung sowie
der Leistungen im Bereich Forschung und Entwicklung. Die rechtliche
Durchsetzbarkeit macht die Beherrschungsmöglichkeit als solche weniger
störanfällig gegenüber einem Versagen des bei einer indirekten Einflussnahmemöglichkeit eingesetzten Druckmittels, etwa wenn das in Aussicht stellen persönlicher Nachteile gegenüber dem Organmitglied wirkungslos bleibt.
3. Veränderungen in der Organisationsstruktur
Zulieferverträge der Gruppen III und IV schaffen eine sehr starke organisatorische
Einbindung des Lieferanten in die unternehmensübergreifende Planung und Produktion des Herstellers, die sich aus der Sicht des Lieferanten als eine Fremdorganisation in den Bereichen Produktion, Investition, Rationalisierung und Entwicklung darstellen. Der Zuliefervertrag verlagert die Entscheidungszuständigkeiten in diesen
Bereichen einseitig in Richtung auf den Hersteller. Die Verträge der Gruppen III
und IV sind als Verträge mit Organisationscharakter zu klassifizieren.758
Zulieferverträge der Gruppen I und II weisen eine große Marktnähe auf. Der Hersteller hat kein Interesse an einer organisatorischen Einbindung des Lieferanten.
Somit ist es für ihn günstiger auf einer austauschvertraglicher Ebene zu bleiben und
den Lieferanten bei Bedarf auszutauschen, als eine komplexe Vertragsbeziehung
fortzuentwickeln, bei der die gegenseitigen Positionen immer wieder austariert werden müssen. Eine signifikante Verlagerung von Entscheidungszuständigkeiten in
den Bereichen Produktion, Investitionen, Rationalisierung, Forschung und Entwicklung und damit eine wesentliche Änderung der Organisationsstrukturen im Zulieferunternehmen ist nicht festzustellen. Sie sind damit als Austauschverträge oder, sofern sie Klauseln zur Vertragsanpassung beinhalten, als relationale Verträge zu bezeichnen.759
4. Schutzzweck des EBRG
Die Fremdbeeinflussungsmöglichkeit insbesondere in den Entscheidungsbereichen
Produktionsorganisation, Finanzen, Investitionen, Rationalisierung, Forschung und
Entwicklung wie bei den Verträgen der Gruppen III und IV führt dazu, dass die Entscheidungsautonomie im abhängigen Zulieferunternehmen eingeschränkt und die
Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer faktisch ausgehöhlt werden: Informationsrechte, Anhörungs- und Zustimmungsrechte gehen ins Leere, wenn auf der Ebene
758 Siehe auch Kapitel 7 B.
759 Eine Einteilung in Austauschverträge, relationale Verträge, symbiotische Verträge, Organisationen findet sich bei Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts,
S. 521. Eine eigene Typisierung der Verträge erfolgt in Kapitel 7 B.
261
des abhängigen Unternehmens keine Abänderungs- oder Vereinbarungsmöglichkeiten mehr bestehen. Eine beherrschende Einflussnahme macht für den Hersteller nur
Sinn, wenn er die Beeinflussungsmöglichkeiten im Rahmen seiner unternehmens-
übergreifenden strategischen Gesamtplanung nutzen kann. Daher ist er im Hinblick
auf spezifische und komplexe Baugruppen, die spezielle Technologien erfordern, an
einer engen Anbindung des Zulieferers interessiert.
Der Schutzaspekt des EBRG ist darauf angelegt, den Arbeitnehmern ein gruppenweites Informations- und Anhörungsgremium zu geben, das auf der Ebene der
Unternehmensgruppe z.B. über unternehmensübergreifend geplante Veränderungen
der Beschäftigungsstruktur, der Arbeitsorganisation oder einer Verlagerung der Produktion oder über geplante Betriebsschließungen umfassend und im Gesamtkontext,
unter Einbeziehung aller gruppenangehörigen Unternehmen, informiert und angehört werden muss. Das EBRG ist aber von seinem Absatz her kein marktregulierendes Gesetz. Es erhebt daher nicht den Anspruch, Unternehmen vor einer marktbedingten Abhängigkeit zu schützen. Es kann daher keinen weiter gehenderen Schutz
vor marktbedingter Abhängigkeit gewähren als § 20 GWB. Somit ist trotz des Vorliegens einer existentiellen Lieferabhängigkeit (Absatzbereich) immer auch zu prüfen, ob eine organisatorische Einbindung des Lieferanten in die Produktionsorganisation beim Hersteller gegeben ist, die zu einer wesentlichen Änderung in der Organisationsstruktur beim Lieferanten führt und eine Einflussnahme und Fremdbestimmung zusätzlich in einem anderen unternehmenswesentlichen Entscheidungsbereich
(Produktionsorganisation, Finanzen, Investitionen, Rationalisierung, Forschung und
Entwicklung) ermöglicht.
III. Ergebnis
Zulieferverträge der Gruppen III und IV geben dem Hersteller eine einseitig in Richtung auf den Zulieferer wirkende direkte Einwirkungsmöglichkeit in Bezug auf die
unternehmenswesentlichen Entscheidungsbereiche Produktionsorganisation, Finanzen, Investitionen, Rationalisierung, Absatz, Forschung und Entwicklung. Durch die
starke Einbindung des Lieferanten in die unternehmensübergreifende Produktionsorganisation des Herstellers unterliegt der Zulieferer einer Fremdorganisation und
direkten Einflussnahme in diesen Bereichen. Der Vertrag verlagert die Entscheidungsebene in diesen Bereichen auf den Hersteller, welches eine Änderung der Organisationsstrukturen und damit eine organisationsrechtliche Beherrschung des Zulieferunternehmens darstellt.
Zulieferverträge der Gruppen I und II weisen trotz der zum Teil atypischen Leistungspflichten eine sehr große Marktnähe auf. Da die Zulieferteile keine hohe Spezifität und Komplexität aufweisen, ist der Lieferant relativ unproblematisch austauschbar. Der Hersteller hat kein gesteigertes Interesse an einer Einbindung des Zulieferers in seine unternehmensübergreifende Produktionsorganisation. Für den einzelnen Lieferanten kann die Lieferbeziehung zu einem bestimmten Lieferanten von
existentieller Bedeutung sein (Absatz). Jedoch in Abgrenzung zur marktbedingten
262
Abhängigkeit sind Lieferverträge darauf hin zu prüfen, ob die vertragliche Beziehung eine Verdichtung erfährt, so dass neben dem Absatzbereich Einflussnahmemöglichkeiten in einem weiteren unternehmenswesentlichen Entscheidungsbereich
(Produktionsorganisation, Finanzen, Investitionen, Rationalisierung, Forschung und
Entwicklung) geschaffen werden. Eine signifikante Verlagerung von Entscheidungskompetenzen in Bezug auf weitere Entscheidungsbereiche (Produktionsorganisation, Finanzen, Investitionen, Rationalisierung, Forschung und Entwicklung)
und eine diesbezügliche Änderung der Organisationsstrukturen beim Lieferanten
war bei Zulieferverträgen der Gruppen I und II nicht signifikant.
263
Kapitel 6: Mehrfache Abhängigkeit – Gemeinschaftsunternehmen im
Kontext von EBR-Richtlinie und EBRG
Kennzeichen des Gemeinschaftsunternehmens ist, dass die Mütter als Gesellschafter
an einer rechtlich selbständigen (Tochter-)Gesellschaft (Gemeinschaftsunternehmen)
beteiligt sind. Den Prototyp bildet eine 50:50 Beteiligung der Mütter;760 es kommen
auch Sachverhalte vor, an denen drei Mütter paritätisch (33:33:33)761 beteiligt sind,
oder auch disparitätische Beteiligungen (z.B. 40:40:20 oder auch 47:47:6762), wobei
die Einflussnahmemöglichkeit der geringer beteiligten Mutter abgesichert sein muss,
beispielsweise über Veto- bzw. Zustimmungsrechte, Bestellungsrechte in die Gesellschaftsorgane oder Gremien.
A. Problemaufriss
Aufgrund der Erwähnung der Joint Ventures, Gemeinschaftsunternehmen in Erwägungsgrund (9) der EBR-Richtlinie ist davon auszugehen, dass das Gemeinschaftsrecht deren Einbeziehung in den Gruppenbegriff Art. 3 EBR-Richtlinie, § 6 EBRG
beabsichtigt. Die Untersuchung verschiedener Fallgestaltungen in Kapitel 4 hat gezeigt, dass Gemeinschaftsunternehmen eine große Bedeutung zukommt: In der europäischen Fusionskontrolle sind etwa die Hälfte aller angemeldeten Transaktionen
Zusammenschlüsse in Form von Gemeinschaftsunternehmen.763 Die Bildung von
Gemeinschaftsunternehmen stellt damit die zahlenmäßig größte Gruppe innerhalb
der Zusammenschlussformen nach der FKVO in der europäischen Fusionskontrolle
dar.
760 AEG und Siemens AG bei der Kraftwerke-Union AG, BKartA, WuW 1974, 91 oder der
Sachverhalt, der der Entscheidung BAG, AP Nr. 1 zu § 55 BetrVG 1972 zugrunde lag.
761 Zu den Besonderheiten tripolarer Abhängigkeiten: Säcker, NJW 1980, 801, 804.
762 Ein Beispiel aus der Entscheidungspraxis der Wettbewerbskommission, der Fall McComrik/CPC/Rabobank/Ostmann Kommissionsentscheidung vom 29.10.93. Weitere Beispiele
sind Kommissionsentscheidung IV M 229 Thomas Cook/LTU/WestLB v. 14.07.92: Kapitalbeteiligung an Thomas Cook 90:10; Kommissionsentscheidung IV M 489 Bertelsmann/News International/Vox v. 06.09.94: Kapitalbeteiligung an Vox ¼ zu ½ und Kommissionsentscheidung IV M 353 British Telecom/MCI v. 13.09.93: Kapitalbeteiligung am
Gemeinschaftsunternehmen Newco ¾ zu ¼, Entscheidungen zu finden: www.europa.
eu.int/comm/dg04/merger/cases; konzernrechtliche Entscheidungen des BGH: BGHZ 62,
193 = NJW 1974, S. 855 (Seitz): Beteiligungsverhältnisse am Gemeinschaftsunternehmen:
25:25:5, wobei an den drei Mutterunternehmen zwei Familienstämme jeweils paritätisch
beteiligt sind; BGHZ 80, 69 = NJW 1981, S. 1512 (Süssen): Beteiligungsverhältnisse der
beherrschenden Gesellschafter: 25: 3x2,5:40.
763 Stand: 31.12.1998, vgl. hierzu Löffler in: Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und
europäischen Kartellrecht, 9. A. 2001, Art. 3 FKVO, Rn. 31.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Europaweit agierende Unternehmen bevorzugen zunehmend Formen der Einflussnahme auf andere Gesellschaften, die sich nicht mehr nur über die Kategorien Austauschvertrag und Konzern erfassen lassen. Um diese einer rechtlichen Regelung zuführen zu können, müssen sie strukturell erfasst und einem Rechtsbegriff zugeordnet werden.
Ausgehend von dem in der EBR-Richtlinie verwendeten Begriff der Unternehmensgruppe werden in dieser Studie vielfältige Abhängigkeitsbeziehungen untersucht. Über die bisher vom deutschen Konzernrecht betrachteten gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschungsgrundlagen hinausgehend, gelingt die strukturelle Erfassung von organisationsvertraglichen Einflussnahmeformen. Die entwickelten Strukturelemente von Unternehmensgruppen sind auch für andere Bereiche des europäischen Rechts der Unternehmensverbindungen von größtem Interesse.