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Teil 2: Der Begriff der Unternehmensgruppe in der EBR-Richtlinie und dem EBRG
Kapitel 2: Kennzeichen der Unternehmensgruppe
Die Unternehmensgruppe besteht nach § 6 I EBRG aus herrschenden und abhängigen Unternehmen. Ein Unternehmen ist ein herrschendes, wenn es einen beherrschenden Einfluss auf eine anderes Unternehmen (abhängiges Unternehmen) aus-
üben kann. Unternehmens- und Abhängigkeitsbegriff stehen in Wechselwirkung;
ihre begrifflichen Erklärungen bedingen einander. Wegen der Interdependenz beider
Begriffe muss sich ihre Auslegung in gleicher Weise am Gesetzeszweck des EBRG
orientieren.119
A. Anwendungsbereich des EBRG
Nach Art. 1 der EBR-Richtlinie sowie § 1 I EBRG ist in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen ein Europäischer Betriebsrat einzusetzen oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu
schaffen. In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen gemeinschaftsweit tätige
Unternehmen, die mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und davon
jeweils 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben (Art. 2 I lit. a)
EBR-Richtlinie; § 3 I EBRG) sowie gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen, die mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschäftigen und ihr
mindestens zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, die jeweils mindestens je 150 Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen (Art. 2 I lit. c) EBR-Richtlinie; § 3 II EBRG). Die deutsche Umsetzung der
EBR-Richtlinie, das EBR-Gesetz, gilt gemäß § 2 I EBRG für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Inland. Das Unternehmen
bzw. die Unternehmensgruppe wird hierbei zum Normadressaten. Der Normadressat
muss in der Weise bestimmt werden, wie es den Regelungsaufgaben des EBR-
Gesetzes entspricht.
119 Zu dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Begriffsauslegung am Zweck des Gesetzes
orientieren muss, E. Schumann in: Festschrift für Gerhard Lüke, S. 767, 770.
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B. Der Unternehmensbegriff im EBRG
Neben dem allgemeinen Verständnis des Unternehmens als Inbegriff einer Sachgesamtheit, von Rechten und Geschäftsbeziehungen zur Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerbsleben (institutioneller Unternehmensbegriff)120 wird der Begriff des
Unternehmens als rechtlicher Terminus gebraucht. Dabei wird im EBR-Gesetz wie
auch im Aktiengesetz der Begriff des Unternehmens mehrdeutig benutzt.121 Zum
einen wird, ausgehend von der Formulierung „rechtlich selbständige Unternehmen“
in den §§ 15 I, 16 I, 17 I und 18 II AktG, der Begriff des Unternehmens als allgemeine Umschreibung für Rechtspersonen,122 respektive Unternehmensträger verwendet. Das meint, die hinter dem Unternehmen als Gesamtheit von Sachanlagen,
Rechten und Geschäftsverbindungen stehenden und handelnden Rechtssubjekte.
Diese unternehmenstragenden Rechtssubjekte können Einzelunternehmer (die Geschäftsinhaber), juristische Personen, wie Kapitalgesellschaften, Genossenschaften,
Vereine, aber auch die Gesamthand bei Personengesellschaften sein.
Zum anderen gibt es das Unternehmen als Normadressaten. Dabei ist bei der Bestimmung des Unternehmensbegriffs im Sinne des EBRG zu unterscheiden zwischen dem Einzelunternehmen, welches nicht in eine Unternehmensgruppe eingebunden ist, und den zu einer Unternehmensgruppe verbundenen Unternehmen. Der
Unternehmensbegriff hat im EBR-Gesetz zwei Aufgaben: er stellt bei Einzelunternehmen den Normadressaten. Bei den in einer Unternehmensgruppe verbundenen
Unternehmen kommt ihm die Aufgabe zu, Abhängigkeitsverhältnisse zu erfassen.
I. Das Einzelunternehmen als Normadressat
In den Anwendungsbereich des EBRG (§§ 2 I, 3 EBRG) werden nur Einzelunternehmen einbezogen, die selbst Arbeitnehmer beschäftigen, in der Zahl wie sie § 3 I
EBRG (1000 Arbeitnehmer) vorgibt. Bei Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe verbunden sind, ist nicht erforderlich, dass insbesondere das herrschende Unternehmen der Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt.
Im Einzelunternehmen hat der Europäische Betriebsrat wegen des transnationalen
Unternehmensbezuges die Funktion eines Wirtschaftsausschusses wie er in § 106
BetrVG zu finden ist. Hinsichtlich der Definition des Unternehmens bleibt es beim
Einzelunternehmen beim oben beschriebenen funktionalen Unternehmensbegriff.
120 S. a. Dierdorf, Herrschaft und Abhängigkeit S. 26; Werner, JuS 1977, S. 141, 143.
121 S. a. Windbichler in: Großkommentar zum Aktiengesetz, 4.A. 1999, § 15 Rn. 10.
122 Koppensteiner in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3.A. 2004, § 15 Rn 16.
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References
Zusammenfassung
Europaweit agierende Unternehmen bevorzugen zunehmend Formen der Einflussnahme auf andere Gesellschaften, die sich nicht mehr nur über die Kategorien Austauschvertrag und Konzern erfassen lassen. Um diese einer rechtlichen Regelung zuführen zu können, müssen sie strukturell erfasst und einem Rechtsbegriff zugeordnet werden.
Ausgehend von dem in der EBR-Richtlinie verwendeten Begriff der Unternehmensgruppe werden in dieser Studie vielfältige Abhängigkeitsbeziehungen untersucht. Über die bisher vom deutschen Konzernrecht betrachteten gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschungsgrundlagen hinausgehend, gelingt die strukturelle Erfassung von organisationsvertraglichen Einflussnahmeformen. Die entwickelten Strukturelemente von Unternehmensgruppen sind auch für andere Bereiche des europäischen Rechts der Unternehmensverbindungen von größtem Interesse.