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Einführung
Das Recht der Europäischen Gemeinschaften befindet sich in einem ständigen Entwicklungsprozess. Für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts wird eine Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten benötigt. Dieser Herausforderung nähert man
sich über die Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten sowie der Schaffung supranationaler Organisationsformen wie z.B. der Europäischen Gesellschaft.1
Die vorliegende Arbeit möchte in einem kleinen Teilbereich des Gemeinschaftsrechts der Unternehmensverbindungen, dem Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer, welches in der Richtlinie 94/45/EWG2 (im Folgenden: EBR-Richtlinie) eine
erste Regelung erfahren hat,3 die Strukturen von Unternehmensverbindungen untersuchen, die unter dem Begriff der Unternehmensgruppe zusammengefasst werden.
Die EBR-Richtlinie ist in Deutschland durch das Gesetz über Europäische Betriebsräte4 (im Folgenden: EBRG) umgesetzt worden.5 Die EBR-Richtlinie und das EBRG
verfolgen einen transnationalen Ansatz. Anknüpfungspunkt für die Rechte und
Pflichten aus EBR-Richtlinie und EBRG sind gemeinschaftsweit tätige Unternehmen und gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen, die Betriebe bzw. Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhalten.
1 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. EG L 294, S. 1 vom 10.11.2001; geändert durch VO (EG)
Nr. 885/2004 v. 26.4.2004, ABl. EG Nr. L 168, S. 1 (siehe auch SE-Ausführungsgesetz
(SEAG); die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE regelt die Richtlinie 2001/86/EG zur
Ergänzung des Status Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer v. 8.10.2001, ABl. EG Nr. L 294 v. 10.11.2001, S. 22 ff.; umgesetzt in das SE-
Beteiligungsgesetz (SEBG), beide enthalten im SEEG vom 22. Dezember 2004, BGBl. I S.
3675.
Daneben sollten noch die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV; VO
(EWG) Nr. 2137/85 v. 25.7.1985) sowie die Europäische Genossenschaft (VO (EG) Nr.
1435/2003 v. 22.7.2003), der Europäische Verein und die Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft (für die beiden Letztgenannten gibt es bislang nur Verordnungsvorschläge) Erwähnung finden.
2 Richtlinie des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen vom 22.09.1994, ABl.
EG L 254, S. 64.
3 Zwischenzeitlich ist im mitbestimmungsrechtlichen Bereich des Gemeinschaftsrechts die
Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8.10.2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. EG L 294, S. 1)
hinzugekommen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in das deutsche Recht erfolgte über das
SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), enthalten im SE-Einführungsgesetz vom 22.12.2004,
BGBl. I S. 3675.
4 Vom 28.10.1996, BGBl. I S. 1548, ber. S. 2022.
5 Entsprechende Umsetzungsgesetze finden sich auch in den anderen Mitgliedstaaten; siehe
hierzu Kapitel 1 B.
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Im Bereich der EBR-Richtlinie sollen über den Begriff der Unternehmensgruppe,
der einen Rechtszustand beschreibt, in der gesellschaftlichen Wirklichkeit real entstandene Unternehmensverbindungen erfasst und einer rechtlichen Regelung zugeführt werden. Die Begriffsbildung soll dazu dienen, Sachverhalte typisierend zusammenzufassen.6 Über den von EBR-Richtlinie und EBRG vorgegebenen Begriff
der Unternehmensgruppe sollen Abhängigkeitsbeziehungen erfasst werden, die einem Unternehmen (herrschendes Unternehmen) die Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf Entscheidungen in einem anderen (abhängigen)
Unternehmen gewähren. Die gewährte und ausgeübte Möglichkeit der Beeinflussung unternehmenswesentlicher Entscheidungen kann zu einer Verlagerung der Entscheidungsprozesse im abhängigen Unternehmen zu Gunsten des herrschenden Unternehmens führen. Dies kann bei den von EBR-Richtlinie und EBRG betrachteten
transnationalen Unternehmensverbindungen in Bezug auf Entscheidungen mit Auswirkungen für die Arbeitnehmer zu einem Wirkungsverlust der nach nationalem
Recht gewährten Mitbestimmungsrechte führen.
Hinzu kommt, dass die Formen unternehmerischer Zusammenarbeit diffiziler geworden sind; sie lassen sich nicht mehr nur über die Pole Austauschvertrag und
Konzern erfassen.7 Als Beispiele seien die Zusammenarbeit in Joint Ventures oder
Just-in-Time-Zulieferbeziehungen genannt. Die Formen der Einflussnahme auf die
Geschäftspolitik sind vielgestaltiger als sie über die Regelbeispiele abgebildet werden. Beispielsweise werden einzelnen Gesellschaftern oder auch Kreditinstituten,
die über eine geringfügige Beteiligung am Unternehmen verfügen, vertraglich oder
statuarisch gesonderte Bestellungsrechte in die Organe der Gesellschaft8 oder besondere Vetorechte für strategische Entscheidungen eingeräumt.9 Wo hierbei die
Unternehmensgruppe anzusiedeln ist, soll in der Arbeit untersucht werden.
Die Erfassung von Unternehmensverbindungen über den Begriff der Unternehmensgruppe stellt einen neuen Ansatz dar, da er Rechtszustände aufgreift, die sich in
der gesellschaftlichen Wirklichkeit der meisten Mitgliedstaaten herausgebildet haben.10 Damit ist es gelungen, sich vom Konzernbegriff des Referentenentwurfs der
6 Windbichler, Unternehmerisches Zusammenwirken von Arbeitgebern als arbeitsrechtliches
Problem, ZfA 1996, S. 1, 16.
7 Windbichler, ZfA 1996, S. 1 ff.; Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des
Zivilrechts, S. 521 ff.
8 Ein Beispiel gibt die folgende Entscheidung der Europäischen Wettbewerbskommission:
Kommissionsentscheidung of 14.07.92, IV/M.229, Thomas Cook/LTU/WestLB,
www.europa.eu.int/comm/dg04/merger/cases/
9 Ein Beispiel gibt die folgende Entscheidung der Europäischen Wettbewerbskommission:
Kommissionsentscheidung of 29.10.93, McComrick/CPC/Rabobank/Ostmann,
www.europa.eu.int/comm/dg04/merger/cases/
10 Hommelhoff, Konturen eines gemeinschaftsrechtlichen Unternehmensrecht, in: Müller-
Graff, Gemeinsames Privatrecht in der Europäischen Gemeinschaft, 2. A. 1999, S. 361,
367.
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Konzernrechtsrichtlinie11 zu lösen, der sich auf Grund seiner Orientierung am Vorbild des deutschen Aktienrechts (Unterscheidung in Vertrags- und faktische Konzerne, Beherrschungsvertrag) erheblichen Akzeptanzproblemen ausgesetzt sah, unter
anderem auch deshalb, weil die anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Portugal12 ein institutionalisiertes Konzernrecht nicht kennen. Der Entwurf galt zudem als
zu statisch, zu unflexibel.13 Art. 3 II EBR-Richtlinie (§ 6 II EBRG) greift für die
Begriffsdefinition der Unternehmensgruppe das in einigen Mitgliedstaaten bereits
geläufige Control-Konzept14 auf, welches auch unter anderem über die Richtlinie
über den konsolidierenden Abschluss (Richtlinie 83/349/EWG15) in das Gemeinschaftsrecht getragen worden ist.
Der Begriff der Unternehmensgruppe ist als Begriff des supranationalen Rechts
eigenständig und in einer europäischen Sichtweise auszulegen. Dies bietet die Möglichkeit, unter den Schutzzweck der EBR-Richtlinie fallende Unternehmensverbindungen strukturell zu erfassen, denn Ziel der EBR-Richtlinie ist es, die Unternehmensverbindungen mit transnationaler, grenzüberschreitender Verlagerung von Entscheidungsebenen möglichst lückenlos aufzunehmen. Das lässt darauf schließen,
dass dem Begriff der Unternehmensgruppe eine materielle Begriffsbildung zugrunde
gelegt werden soll, die eine funktionale Auslegung zulässt.
Die EBR-Richtlinie und ihre Umsetzungsgesetze haben die Etablierung von Mindestbeteiligungsrechten der Arbeitnehmer in Form von Informations- und Konsultationsrechten zum Ziel. Der Verlagerung von Entscheidungsebenen aufgrund der bestehenden Einflussnahmemöglichkeiten im Verhältnis des herrschenden zum abhängigen Unternehmen wird dabei über die Institutionalisierung eines gruppenweiten
Arbeitnehmergremiums, dem Europäischen Betriebsrat, oder einem für die Unternehmensgruppe vereinbarten Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entsprochen. Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer, die die EBR-
Richtlinie regelt, stellen nur einen kleinen Teilaspekt eines gemeinschaftsweiten
Rechts der Unternehmensverbindungen dar. Tatsächlich lässt ein gemeinschaftsweites Recht der Unternehmensverbindungen vielfältige Regelungs- und Wirkzusammenhänge zwischen dem Gesellschafts- und Konzernrecht, Bilanz- und Steuerrecht,
dem Recht der Fusionskontrolle, dem Mitbestimmungsrecht sowie dem Kapital-
11 Entwurf der bislang nicht realisierten 9. Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie aus dem Jahr
1984, abgedruckt bei Lutter, Europäisches Unternehmensrecht, 4. A., 1996, S. 239 ff. Für
die zahlreichen Überlegungen zur Schaffung eines europäischen Konzernrechts seien beispielhaft genannt: Hommelhoff, Zwölf Fragen zum Konzernrecht in Europa, ZGR 1992,
422 ff.; Forum Europaeum Konzernrecht, Konzernrecht für Europa, ZGR 1992, S. 672 ff.;
aus neuerer Zeit: Hommelhoff, Zum Konzernrecht in der Europäischen Aktiengesellschaft,
AG 2003, S. 179 ff.
12 Lutter/Overrath, Das portugiesische Konzernrecht von 1986, ZGR 1991, S. 394 ff.
13 Hommelhoff, Konturen eines gemeinschaftsrechtlichen Unternehmensrecht, in: Müller-
Graff, Gemeinsames Privatrecht in der Europäischen Gemeinschaft, 2. A. 1999, S. 361,
367 m.w.N.; siehe hierzu auch: Habersack, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2. A. 2003,
Rn. 58 f.
14 Näher hierzu in Kapitel 1 D.
15 7. Gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom 13.6.1983, ABl. EG L 193, S. 1.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Europaweit agierende Unternehmen bevorzugen zunehmend Formen der Einflussnahme auf andere Gesellschaften, die sich nicht mehr nur über die Kategorien Austauschvertrag und Konzern erfassen lassen. Um diese einer rechtlichen Regelung zuführen zu können, müssen sie strukturell erfasst und einem Rechtsbegriff zugeordnet werden.
Ausgehend von dem in der EBR-Richtlinie verwendeten Begriff der Unternehmensgruppe werden in dieser Studie vielfältige Abhängigkeitsbeziehungen untersucht. Über die bisher vom deutschen Konzernrecht betrachteten gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschungsgrundlagen hinausgehend, gelingt die strukturelle Erfassung von organisationsvertraglichen Einflussnahmeformen. Die entwickelten Strukturelemente von Unternehmensgruppen sind auch für andere Bereiche des europäischen Rechts der Unternehmensverbindungen von größtem Interesse.