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Fünftes Kapitel: Keine Lückenfüllung durch erweiternde Auslegung des
Art. 82 EG
A. Vorbemerkung
Es stellt sich die Frage, ob sich das soeben konstatierte wettbewerbspolitische Bedürfnis, einseitige wettbewerbswidrige Maßnahmen im Vertikalverhältnis in weitgehendem Maße zu unterbinden, durch eine weite oder gar erweiternde Auslegung des
Art. 82 EG stillen lässt. Auf diese Weise ließe sich die soeben dargelegte planmä-
ßige Regelungslücke zwischen Art. 81 EG und Art. 82 EG schließen. Art. 82 EG
verbietet bekanntlich den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf dem
Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben.
Auf Fragestellungen des Art. 82 EG kann in dieser Untersuchung, die die
Abgrenzung einseitiger Maßnahmen von Art. 81 I EG zum Gegenstand hat, freilich
nicht vertieft eingegangen werden. Zu untersuchen sind jedoch einige, einen Bezug
zur Thematik aufweisende Aspekte; von Relevanz ist hierbei insbesondere die
Frage, ob einseitige Lieferverweigerungen zur Verhinderung von Parallelausfuhren,
wie sie beispielsweise im Fall Bayer Adalat990 vorgenommen wurden, mittels
Art. 82 EG unterbunden werden können.
B. Lückenfüllung durch enge sachliche Marktabgrenzung?
I. Fragestellung
Zur Ermittlung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Art. 82 EG ist
bekanntlich zunächst unter anderem eine sachliche Marktabgrenzung vorzunehmen.
Fraglich ist, ob mittels sehr enger sachlicher Marktabgrenzung, die zur Annahme
„kleiner“ Märkte führt, der Anwendungsbereich des Art. 82 EG erweitert und in
vielen für die vorliegende Untersuchung relevanten Konstellationen eine marktbeherrschende Stellung angenommen werden kann. Einseitige Maßnahmen könnten
dann weitgehend mittels Art. 82 EG erfasst werden, so dass sich auf diese Weise die
konstatierte Regelungslücke de facto zudecken ließe.
II. Der Fall Syfait u.a./GlaxoSmithKline
In diesem Zusammenhang ist auf den Fall Syfait u.a./GlaxoSmithKline einzugehen;
dieser weist auf tatbestandlicher Ebene deutliche Parallelen zum für die vorliegende
990 S.o. 2. Kap. A. IV.
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References
Zusammenfassung
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen fällt scheinbar einseitiges Handeln eines Unternehmens, das den Wettbewerb beschränkt (z. B. Maßnahmen eines Herstellers gegen Parallelimporte), noch unter das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag? Die Antwort auf diese Frage klärt die Weite des Anwendungsbereichs des Kartellverbots und betrifft damit die Grundlagen des Kartellrechts.
Hierzu entwickelt der Autor rechtliche Kriterien für die praxisrelevante und oft schwierige Abgrenzung zwischen einseitigen Maßnahmen im Vertikalverhältnis einerseits und den Handlungsformen des Kartellverbots (Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen) andererseits. Zu dieser Thematik ist eine Reihe von Entscheidungen der Europäischen Kommission und des EuGH ergangen, die vom Autor aufgearbeitet und kritisch hinterfragt werden.
Die Arbeit macht zudem deutlich, unter welchen Voraussetzungen insbesondere in laufenden Geschäftsverbindungen zwischen Unternehmen wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zustande kommen, die gegen das Kartellverbot verstoßen. Dabei finden die rechtlichen Besonderheiten selektiver Vertriebssysteme besondere Berücksichtigung.