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B. Begriff und Zulässigkeitsvoraussetzungen selektiver Vertriebssysteme
I. Begriff
Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebsvereinbarungen zwischen Angehörigen
verschiedener Wirtschaftsstufen, deren wesentliches Merkmal darin besteht, dass auf
den Zwischenhandelsstufen eine Beschränkung der Absatzmittler durch Ausschluss
von Händlern erfolgt, die bestimmte qualitative Merkmale und/oder quantitative
Merkmale (z.B. Anzahl, Absatzgebiete) nicht erfüllen804. Hinzu tritt in der Regel die
Pflicht der ausgewählten Absatzmittler, bestimmte Vertriebswege einzuhalten und
Lieferungen an nicht zum System zugelassene Händler zu unterlassen805. Diese Vertriebsform wird in praxi regelmäßig für den Absatz hochwertiger Produkte, wie etwa
Automobile oder Luxus-Kosmetika, gewählt806.
Eine Legaldefinition, die für die Anwendung der Vertikal-GVO maßgeblich ist,
findet sich in Art. 1 lit. d Vertikal-GVO. Demnach sind selektive Vertriebssysteme
solche Vertriebssysteme, in denen sich der Lieferant verpflichtet, die Vertragswaren
oder –dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die
aufgrund festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und807 in denen sich diese
Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die nicht zum Vertrieb zugelassen sind. Von dieser Definition
werden somit ausschließlich selektive Vertriebssysteme erfasst, die sowohl herstellerseitig als auch händlerseitig geschlossen sind. Es existieren – neben den offenen
selektiven Vertriebssystemen808 – indes auch lediglich händlerseitig geschlossene
Systeme, in denen den Händlern Vertriebsbindungen auferlegt werden, ohne dass
sich die Hersteller in ihrer Freiheit, weitere Händler zu beliefern, einschränken.
Umgekehrt sind auch Systeme denkbar, in denen nur die Herstellerseite, nicht jedoch die Händlerseite beschränkt wird809. Derartige lediglich herstellerseitig oder
händlerseitig geschlossene Systeme lassen sich nicht unter die Legaldefinition des
Art. 1 lit. d Vertikal-GVO subsumieren810. Diese Definition greift folglich zu kurz,
als dass sie über den Anwendungsbereich der Vertikal-GVO hinaus allgemeine Bedeutung beanspruchen könnte811.
804 Bergmann, ZWeR 2004, 28, 30; vgl. auch Kirchhoff, in: Wiedemann, Handbuch, § 10 Rn 34;
Lübbert, in: Wiedemann, Handbuch, § 28 Rn 6; Emmerich, Kartellrecht, § 29 Rn 61;
Glöckner, WRP 2003, 1327, 1327 f.; Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen,
Rn 184.
805 Emmerich, in: Dauses, Handbuch, Bd. 2, H. I. § 1 (Voraufl.), Rn 273.
806 Vgl. nur Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 12 Rn 7.
807 Hervorhebung nur hier.
808 S. hierzu nur Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, Rn 92.
809 Vgl. Kirchhoff, in: Wiedemann, Handbuch, § 10 Rn 40 f.
810 Bezüglich Anwendungsfragen, die ausschließlich die Vertikal-GVO betreffen, ist dies strittig;
wie hier Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal-GVO, Rn 94; a.A. Veelken, in:
Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, EG/Teil 1, Vertikal-VO Rn 222.
811 S. zur spezifischen Funktion, die der Legaldefinition selektiver Vertriebssysteme in Art. 1
lit. d Vertikal-GVO bei der Anwendung der Vertikal-GVO zukommt, auch Beutelmann,
Selektive Vertriebssysteme, S. 85 f.
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II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Voraussetzungen der Vereinbarkeit eines selektiven Vertriebssystems mit
Art. 81 I EG
Dadurch, dass Händler von der Belieferung ausgeschlossen werden, die bestimmte
qualitative oder quantitative Merkmale nicht erfüllen, wird der Wettbewerb durch
selektive Vertriebssysteme in gewisser Weise beeinträchtigt812. Insbesondere der
markeninterne Wettbewerb (intra-brand-Wettbewerb) zwischen den Händlern wird
tendenziell eingeschränkt813.
Dennoch fallen geschlossene selektive Vertriebssysteme dem EuGH zufolge
mangels Wettbewerbsbeschränkung regelmäßig dann nicht unter Art. 81 I EG, wenn
sie durch die Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen gerechtfertigt sind,
die Wiederverkäufer aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art ausgewählt
werden, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals
und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, wenn diese Kriterien einheitlich
festgelegt sind und diskriminierungsfrei gehandhabt werden (Grundsatz der
Nichtdiskriminierung) und die aufgestellten Selektionskriterien nicht über das
erforderliche Maß hinausgehen814. Da Art. 81 I EG auf Selektivvertriebssysteme, die
diese Voraussetzungen erfüllen, keine Anwendung findet, bedürfen diese somit
keiner Freistellung gemäß Art. 81 III EG. Der Grund für die Vereinbarkeit derartiger
Selektivvertriebssysteme mit Art. 81 I EG liegt darin, dass die mit ihnen
einhergehenden Beschränkungen auf eine Verbesserung des Wettbewerbs abzielen,
da die Einschränkung des Preiswettbewerbs unter den Händlern zugunsten eines
andere Faktoren als die Preise betreffenden Wettbewerbs (z.B. Serviceleistungen)
gerechtfertigt ist815, 816.
812 Vgl. Glöckner, WRP 2003, 1327, 1328; Kommission, Leitlinien für vertikale
Beschränkungen, Rn 185.
813 Baron, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1, Vertikal-GVO Rn 209;
vgl. auch Bergmann, ZWeR 2004, 28, 31; Harte-Bavendamm, in: FS Erdmann, 571, 578.
814 EuGH v. 25.10.1977, Metro/Kommission (Metro I), Rs. 26/76, Slg. 1977, 1875, Rn 20 f.;
bestätigt durch EuGH v. 11.12.1980, L’Oréal/De Nieuwe Amck, Rs. 31/80, Slg. 1980, 3775,
Rn 15 f.; EuGH v. 25.10.1983, AEG-Telefunken /Kommission, Rs. 107/82, Slg. 1983, 3151,
Rn 35; EuGH v. 22.10.1986, Metro/Kommission (Metro II), Rs. 75/84, Slg. 1986, 3021,
Rn 34-47; vgl. auch, teilweise jedoch mit terminologischen Unterschieden, Beutelmann,
Selektive Vertriebssysteme, S. 59 f.; Bechtold, NJW 2003, 3729, 3731; Harte-Bavendamm,
in: FS Erdmann, 571, 574; Kirchhoff, in: Wiedemann, Handbuch, § 10 Rn 43; Lübbert, in:
Wiedemann, Handbuch, § 28 Rn 21; Klotz, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EG-Vertrag,
Bd. 2, nach Art. 81-Fallgruppen IV. Rn 177; Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, Art. 81
Rn 198; Nolte, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 2, Art. 81 Fallgruppen Rn 617 f.; BGH v.
12.05.1998, Depotkosmetik, KZR 23/96, WuW/E DE-R 206 = WuW 1998, 1202, 1203 f.
815 Vgl. EuGH v. 25.10.1983, AEG-Telefunken/Kommission, Rs. 107/82, Slg. 1983, 3151, Rn 33-
35 (Hervorhebung nur hier); EuGH v. 25.10.1977, Metro/Kommission (Metro I), Rs. 26/76,
Slg. 1977, 1875, Rn 21 f.; zustimmend Beutelmann, Selektive Vertriebssysteme, S. 206.
816 Ein derartiges selektives Vertriebssystem kann allerdings dennoch gegen Art. 81 I EG
verstoßen, wenn die Zahl derartiger Systeme auf einem Markt „keinen Raum mehr für
Vertriebsformen lässt, denen eine andere Wettbewerbspolitik zugrunde liegt, oder wenn sie
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References
Zusammenfassung
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen fällt scheinbar einseitiges Handeln eines Unternehmens, das den Wettbewerb beschränkt (z. B. Maßnahmen eines Herstellers gegen Parallelimporte), noch unter das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag? Die Antwort auf diese Frage klärt die Weite des Anwendungsbereichs des Kartellverbots und betrifft damit die Grundlagen des Kartellrechts.
Hierzu entwickelt der Autor rechtliche Kriterien für die praxisrelevante und oft schwierige Abgrenzung zwischen einseitigen Maßnahmen im Vertikalverhältnis einerseits und den Handlungsformen des Kartellverbots (Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen) andererseits. Zu dieser Thematik ist eine Reihe von Entscheidungen der Europäischen Kommission und des EuGH ergangen, die vom Autor aufgearbeitet und kritisch hinterfragt werden.
Die Arbeit macht zudem deutlich, unter welchen Voraussetzungen insbesondere in laufenden Geschäftsverbindungen zwischen Unternehmen wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zustande kommen, die gegen das Kartellverbot verstoßen. Dabei finden die rechtlichen Besonderheiten selektiver Vertriebssysteme besondere Berücksichtigung.