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3. Anwender
Dem reinen Nutzer eines Programms wird es indessen zunächst gleichgültig sein, ob
er eine patentrechtliche oder eine urheberrechtliche Lizenz erwerben muss. Auch aus
seiner Sicht gibt es aber Gesichtspunkte, die das Patentrecht zum überlegenen
Schutzsystem machen.1791 § 11 Nr. 1 und 2 PatG nimmt den privaten Bereich und
die Verwendung der Erfindung zu Versuchszwecken von der Wirkung des Patents
aus, so dass in diesem Bereich auch eine Dekompilierung, beispielsweise zum Zwecke der Fehlerbeseitigung oder zur Anpassung des Programms an individuelle Bedürfnisse möglich ist. Das Urheberrecht erlaubt dies nicht.
Auch die oben angesprochene Offenbarungspflicht ist aus Sicht der Verbraucher
bzw. der Marktgegenseite insgesamt ein Argument für den Patentschutz. Sowohl die
Einsehbarkeit von Ideen und Funktionen als auch die einfache Sicherstellung der
Offenhaltung von Schnittstellen führen dazu, dass Substitute bereitgestellt werden
können und neue Märkte erschlossen werden. Ergebnis ist eine größere Produktvielfalt, die Preis- und Qualitätswettbewerb intensiviert und so preiswertere und qualitativ hochwertigere Produkte hervorbringen kann. Auch aus diesem Blickwinkel ist
daher Patentschutz zu bevorzugen.
IV. Auf lange Sicht: Entscheidung für ein Schutzrecht
Die Entscheidung für eines der beiden Schutzrechte ist daher auf Dauer nicht zu
vermeiden. Das Kumulationsprinzip kann im Hinblick auf Urheber- und Patentrecht
und die Computerprogramme aufgrund der Widersprüche hinsichtlich der Offenlegung nicht konsequent angewendet werden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem
Dritten Kapitel, Abschnitt A., dass der Schutz insgesamt auf einen Minimalschutz zu
beschränken ist, was ebenfalls für die Reduktion auf ein Schutzrecht spricht.
1. Fazit der Abwägung: Das Patentrecht im Vorteil
Die Überlegungen zum Urheberrecht haben gezeigt, dass dieses Schutzinstrument
aus wettbewerblicher Sicht insbesondere um Hinblick auf die umfassenden Geheimhaltungsmöglichkeiten von Ideen und Funktionen modifikationsbedürftig ist. Das
Patentrecht verlangt demgegenüber gerade die wettbewerbsfreundliche Offenlegung
und bietet darüber hinaus zahlreiche weitere Vorteile, die insbesondere in der Freistellung der privaten Nutzung und der Nutzung zu Versuchszwecken liegen, während das Urheberrecht schon auf der Produktionsstufe eingreift. Negative Aspekte
1791 Vgl. dazu ausführlich Sedlmaier, Die Patentierbarkeit von Computerprogrammen und ihre
Folgeprobleme, 2004, S. 223ff. Leider kommt die Nutzerseite in der ansonsten exzellenten
Studie von Blind et al, Softwarepatente, 2003, nicht vor, vgl. aaO. S. 36.
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des Patentrechts, wie ein zu breiter Schutzbereich und die Gefahr von Trivialpatenten lassen sich durch seine Neugestaltung in der vorgeschlagenen Form1792 beseitigen. Bisher dagegen gerichtete Darlegungen stellen sich als Scheinargumente heraus, die in Wahrheit nur die tasächlich vorhandene Ungenauigkeit in Bezug auf
Computerprogramme betreffen. Im Gegensatz dazu würde eine entsprechende Modifikation des Urheberrechts dazu führen, dass sein Sinn und Zweck ausgehöhlt würde.1793 Nicht zuletzt entsteht durch das Programm-Urheberrecht in seiner jetzigen
Form ein Funktionenschutz, der seinem Wesen nach dem Urheberrecht fremd ist.
Nur das Patentrecht kennt die notwendigen Ausgleichsmechanismen im Sinne der
im Dritten Kapitel unter A. aufgestellten Prämissen für einen solch umfassenden
Schutz. Es ermöglicht damit einen besseren Ausgleich zwischen den Allgemeininteressen und den Interessen der Programmentwickler und erscheint aus diesem
Grunde im Vergleich zum Urheberrecht vorzugswürdig.
2. Abschaffung des Urheberrechts?
Dass der urheberrechtliche Schutz der Computerprogramme demgegenüber de lege
lata nicht ohne Weiteres abgeschafft werden kann, steht angesichts seiner mittlerweile weltweiten Anerkennung außer Frage. Nichts desto trotz sollte de lege ferenda
vor dem Hintergrund der im Dritten Kapitel unter A. IV. ermittelten Aspekte darüber ernsthaft nachgedacht werden. Einstweilen ergibt sich aus dem Vorstehenden
folgende Konsequenz: Wenn das Patentrecht die Offenlegung der Komplexalgorithmen verlangt und den Quellcode als solchen gerade nicht schützt, so bleibt für
das Urheberrecht der bereits bestehende Schutz des Quellcodes. Dies geht einher mit
einer Verpflichtung des Rechtsinhabers, Komplexalgorithmen spätestens auf Verlangen einsehbar zu machen, so dass der Widerspruch zum Patentrecht ausgeräumt
werden kann. Alternativ besteht die Möglichkeit, das Dekompilierungsrecht dahingehend zu erweitern, dass es auch zur Ermittlung der Ideen und Grundsätze eines
Programms eingesetzt werden kann. Dass dadurch der beabsichtigte Know-How-
Schutz der §§ 69a ff. UrhG ad absurdum geführt wird, spricht eher für die Verlagerung in das Patentrecht.1794
C. Zwischenfazit 3
Die eingehende Analyse des Patentschutzes von Computerprogrammen hat gezeigt,
dass er seinem schlechten Ruf nicht gerecht wird. Die derzeit gegen ihn vorgebrachten Argumente, wie beispielsweise die drohende Hemmung der Innovationsge-
1792 Vgl. oben A. VI.
1793 S. o. Drittes Kapitel, C. IV, Zwischenfazit 1.
1794 S. o. Zwischenfazit 1.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die vorliegende Arbeit will langjährige Missverständnisse und Schwierigkeiten des immaterialgüterrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen endgültig ausräumen. Die Betrachtung aus wettbewerbsorientiertem Blickwinkel auf der Grundlage der technischen und ökonomischen Besonderheiten ist – soweit ersichtlich – die erste Untersuchung, die sowohl das Urheber- als auch das Patentrecht einbezieht und dabei eine umfassende Neuregelung vorschlägt.
Dr. Lina Barbara Böcker befasst sich im Rahmen ihrer Tätigkeit am Institut für Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht an der Freien Universität Berlin in erster Linie mit wettbewerbsrechtlichen Problemen des Immaterialgüterrechtsschutzes und allgemeinem Zivilrecht.