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indem diese den Grundversorger für die Fälle der untypischen Lieferverhältnisse
von der Pflicht befreien, die jeweiligen Kunden zum allgemeinen Preis i.S.d. § 36 I
1 EnWG zu beliefern.
Diese Sachlage zeigt, dass die Befolgung der Pflichten aus §§ 36, 38 EnWG nicht
zum Entstehen von Verlusten beim Grundversorger führt.940
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Pflichten aus §§ 36, 38 EnWG
grundsätzlich keine Masseschmälerung bewirken, so dass das Ziel der optimalen
Gläubigerbefriedigung durch diese Regelungen nicht vereitelt wird.
3. Zusammenfassung: Auswirkungen der §§ 36, 38 EnWG auf das durch die InsO
verfolgte Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung
Die Grundversorgungs- und Ersatzversorgungspflicht bewirken weder, dass die den
Gläubigern im Insolvenzverfahren grundsätzlich offen stehenden
Befriedigungsmöglichkeiten beschnitten werden, noch wird die Insolvenzmasse
durch die Befolgung dieser Pflichten geschmälert. Somit ist festzustellen, dass die
Pflichten aus §§ 36, 38 EnWG nicht dazu führen, dass die optimale
Gläubigerbefriedigung vereitelt wird. Eine Vereinbarkeit der Regelungen der §§ 36,
38 EnWG mit dem durch die InsO verfolgten Ziel der bestmöglichen
Gläubigerbefriedigung ist daher zu bejahen.
D. Gesamtergebnis zur Frage nach Vereinbarkeit der durch die Regelungen der §
36, 38 EnWG und der durch die InsO verfolgten Ziele
Die Vereinbarkeit des durch die Regelungen der §§ 36, 38 EnWG verfolgten Ziels
der Versorgungssicherheit und des durch die InsO verfolgten Ziels der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
Grundversorgers ist aus rechtlicher Sicht zu bejahen, da sich sowohl das Ziel der
Versorgungssicherheit unter Beachtung der insolvenzrechtlichen Vorschriften als
auch das Ziel der Gläubigerbefriedigung unter Beachtung der §§ 36, 38 EnWG
grundsätzlich erreichen lassen.
940 Dass der Gebietsversorger bzw. Allgemeine Versorger durch die Anschluss- und Verorgungspflicht nicht zu verlustbringenden Geschäften gezwungen wird, war übrigens selbst unter Geltung der BTOElt allgemeine Meinung. Vgl. nur: Büdenbender, EnWG, § 11 Rn. 29;
Schweitzer, Daseinsvorsorge, S. 347.
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References
Zusammenfassung
Nach der Liberalisierung des Energiemarktes müssen sich die auf der Vertriebsebene tätigen Energieversorgungsunternehmen dem Wettbewerb mit anderen Lieferanten stellen, womit die Wahrscheinlichkeit der Insolvenz dieser Unternehmen steigt.
Die Autorin widmet sich der Untersuchung der mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Grundversorgers zusammenhängenden rechtlichen Fragen. Ausgehend von den veränderten Rahmenbedingungen wird zunächst die Reichweite der den Grundversorger gem. §§ 36, 38 EnWG treffenden Grund- und Ersatzversorgungspflichten erörtert. Einen Kernpunkt der Untersuchung bildet die Frage des Fortbestandes dieser Pflichten auch nach der Insolvenzeröffnung.
Abschließend wird die Vereinbarkeit von Versorgungssicherheit und Gläubigerbefriedigung im Insolvenzverfahren anhand der Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf die Befriedigung der aus §§ 36 (i.V.m. StromGVV), 38 EnWG resultierenden Ansprüche einerseits und der §§ 36, 38 EnWG auf das Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung andererseits analysiert.