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B. Schlussfolgerungen
I. Schlussfolgerungen aus dem 1. Teil der Arbeit
Die Ergebnisse des ersten Teils führen zu den nachstehenden Schlussfolgerungen:
Die Neuregelungen zum Tatbestand des § 1 I 1 und zu den Rechtsfolgen müssen inhaltlich nicht geändert werden. Sie könnten allein bei einer Neufassung des § 1
AStG anders dargestellt werden. Insbesondere die Verwendung von Klammernennungen für die Begriffe Verrechnungspreise, Fremdvergleichsgrundsatz und Funktionsanalyse könnte vermieden werden.
Allerdings sind insbesondere in § 1 III 1 bis 8 AStG mehrere Fragen bisher noch offen geblieben. Daher sollte eine weitere Rechtsverordnung kommen, die die Rechtsfolgen näher erläutert. Darin ist zu regeln, wie Fremdvergleichswerte zu ermitteln
sind, ob Datenbankstudien, und wenn ja in welcher Form, zugelassen sind, und wie
die Bandbreiteneinengungen erfolgen sollen, insbesondere, ob die Methode der Einengung durch Interquartilbereiche das anzuwendende Mittel sein soll
Die Preisanpassungsklauseln werden zwar als grenzwertig eingestuft. Sie können jedoch in der bisherigen Form bestehen bleiben, auch wenn der 10-Jahreszeitraum als
sehr lang erscheint. Der Maßstab des § 1 I 2 AStG sollte den Regelungen zum
hypothetischen Fremdvergleich zugeordnet werden.
Die entscheidende Schlussfolgerung aus dem ersten Teil besteht jedoch darin, dass
die Neufassung des § 1 AStG, insbesondere die Einfügung des § 1 I 3 AStG, nicht
geholfen hat, die Europarechtswidrigkeit des § 1 AStG zu beseitigen. Deshalb sollte
die Vorschrift proaktiv geändert werden. Dazu wurden Denkanstöße entwickelt, die
im Wesentlichen auf zwei Vorschläge hinauslaufen:
Der § 1 AStG sollte Spezialgesetz für die steuerliche Behandlung von Verrechnungspreisen in das EStG importiert werden, und zwar in die Gewinneinkünfte als
§ 16a EStG.
Wenn dies nicht möglich ist, sollte zumindest § 1 AStG überarbeitet werden.
Des Weiten wäre zur Beseitigung der Europarechtswidrigkeit der Vorschrift notwendig, Vorschriften im EStG zu implementieren, die für die steuerliche Behandlung von Verrechnungspreisen vorsehen, dass fremdvergleichskonforme Werte angesetzt werden. Außerdem müsste die Nutzungseinlage auch bei innerstaatlichen
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Sachverhalten besteuert werden. Dies könnte durch einen besonderen Absatz in
§ 16a IV EStG erfolgen.
II. Schlussfolgerungen aus dem 2. Teil der Arbeit
Die Ergebnisse im zweiten Teil haben das Folgende gezeigt:
Dem Ansatz des Gesetz- und Verordnungsgebers ist zuzustimmen, die steuerliche
Behandlung von Funktionsverlagerungen auf Basis einer Gesamtbewertung der abgegebenen Funktion erfolgen vorzunehmen. Die gesetzlichen Normierungen in § 1
III 9 AStG sind aufgrund der Verwendung der beiden unnötigen unbestimmten
Rechtsbegriffe und insbesondere der unnötigen Klammernennungen nicht sehr begrüßenswert, aber inhaltlich ist ihnen zuzustimmen. Dies trifft nicht auf § 1 III 10
AStG und nicht auf alle Formulierungen in der FVerlV zu. Die Escape-Klausel
sollte, die §§ 1 VII, 2 II und 2 III FVerlV könnten gestrichen werden. Darüber hinaus ist § 1 IV FVerlV zwingend zu überarbeiten. Denn nur durch eine Bearbeitung
kann der grundsätzlich richtige Ansatz, die übertragene Funktion aufgrund einer Gesamtbewertung mit den Gewinnerwartungen und damit mit dem Ertragswert zu bewerten, korrekt verfolgt werden. Zur Umsetzung dieses Ansatzes bietet es sich an,
wie bei den Ergebnissen aufgezeigt, eine einheitliche Normierung im Bewertungsgesetz und einer Anteilsbewertungsverordnung vorzunehmen.
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References
Zusammenfassung
Das Thema Funktionsverlagerung ist das Thema des Jahres im Internationalen Steuerrecht. Der deutsche Gesetzgeber hat als erstes Gesetzgebungsorgan weltweit ausdrückliche Regelungen in § 1 Abs. 3 AStG zu diesem umstrittenen Thema erlassen. Die deutsche Finanzverwaltung hat mit Zustimmung des Bundesrats außerdem das Gesetz durch die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlVO) ergänzt. Damit stehen umfassende legislative Regelungen zur Besteuerung dieses umstrittenen Themenbereichs zur Verfügung.
Das Werk analysiert die neuen Regelungen und bezieht zu den einzelnen Themenbereichen ausführlich Stellung. Im ersten Teil werden zunächst die Neuregelungen zur steuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisen durch die Unternehmensteuerreform 2008 dargestellt. Dabei wird auch die Vereinbarkeit des § 1 AStG mit dem Europarecht untersucht. Darauf aufbauend werden die Regelungen zur Funktionsverlagerung im zweiten Teil kritisch untersucht und ebenfalls auf ihre Europarechtstauglichkeit analysiert.