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urheber- und vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen.130 Ziel ist dabei, die gemeinsame Nutzung von Software aus dem öffentlichen Bereich zentralisiert zu unterstützen und somit die Paralleleinführung unterschiedlicher Lizenzen in den einzelnen
Ländern Europas zuumgehen. Der einschlägigen Lizenzeinräumung liegt eine sog.
„Copyleft“-Klausel zugrunde, welche die Weitergabe von Vervielfältigungen und
Bearbeitungen von Software nur unter den aufgestellten EUPL-Lizenzbedingungen
zulässt. Dazu gehören die Bereitstellung des Quellcodes, die Anbringung des Urheberrechtshinweises sowie die Unentgeltlichkeit der Nutzungseinräumung. Weitergehende Bedingungen dürfen nicht auferlegt werden, wobei für den eigentlichen Kopiervorgang oder für die Supportleistungen eine Gebühr erhoben werden kann. Der
Lizenzvertrag wird mit dem jeweiligen Vormann in einer Lizenzkette abgeschlossen; auf einen direkten Vertragsabschluss zwischen Nutzer und Urheber wird dabei
verzichtet. Die Pflichten greifen nur dann, sobald der Lizenznehmer sich entschließt,
die Software öffentlich, auch zu betriebsinternen Zwecken zu verbreiten. In diesem
Fall muss er die gesamte Software der EUPL unterstellen, um dann das Recht zu
erhalten, den Source Code weiterzugeben. Liegt ein Verstoß der Lizenzbedingungen
vor, tritt ein Rechterückfall ein.131
4. Abschnitt: Zusammenfassung und Zukunftsperspektiven
A. Koexistenz der individuellen und kollektiven Rechtewahrnehmung im digitalen
Umfeld
Die Entwicklungen im Bereich der digitalen Technologie zeigen, dass sich die Nutzung von Kulturgütern in immer größer werdendem Umfang von den Eingriffs- und
Kontrollmöglichkeiten des einzelnen Urhebers wegentwickelt. Die daraus resultierende Anpassung der nationalen Urheberrechtssysteme fordert gleichzeitig eine
Modernisierung des Systems der kollektiven Wahrnehmung, das sich bereits im
Wandel befindet. Vor allem im Bereich der privaten Kopie sind die europäischen
Verwertungsgesellschaften mit der marktweiten Durchsetzung von DRM-Systemen
konfrontiert. Letztere befinden sich zwar mehrere Schritte von der vollständigen
Entfaltung und Verwirklichung der Idee der „individuellen Rechtewahrnehmung“
entfernt; sie stellen jedoch im Online-Bereich ein individuelles Verwertungsmodell
als attraktive Alternative zum pauschalen Vergütungssystem dar, das als solches
ausreicht, um die Existenzberechtigung traditioneller Formen der kollektiven Rech-
130 Die Initiative soll eine Alternative zum US-amerikanischen Lizenzmodell der GPL darstellen;
eingehend Wiebe/Heidinger, MR 2006, 258 ff. Allgemein zu den Open-Source-Konzepts-
Lizenztypen, Spindler-Spindler, Rechtsfragen bei Open-Source, 2004, S. 9 ff.
131 Weitere Aspekte zum EUPL-Projekt, Wiebe/Heidinger, MR 2006, 258, 261 ff.
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tewahrnehmung in diesem Bereich in Zweifel zu ziehen. Dieses Spannungsverhältnis spiegelt sich in dem Interessenkomplex zwischen Verwertungsgesellschaften,
einzelnen Urhebern, marktmächtigen Rechteinhabern (Produzenten, Verleger), industriellen Verwertern (Produzenten, Verleger, Medienhersteller) sowie Endnutzern
(Verbraucher) wider132, zu denen die kollektive Wahrnehmung und die Individualverwertung unterschiedliche Lösungen anzubieten haben. Allerdings fehlt es bislang
an den Grundvoraussetzungen für ein erfolgreiches durch DRM-Technik geschütztes
individuelles Vergütungsmodell, für dessen Leistungsfähigkeit technische Standardisierung und Marktakzeptanz unerlässlich sind.133 Darüber hinaus wird an derzeit
marktüblichen DRM-Systemen bemängelt, dass sie nicht in der Lage seien, jene
kulturellen und sozialen Aufgaben zu erfüllen, die zum Wesen der kontinentaleuropäischen Verwertungsgesellschaften gehören. Das Etablieren eines individuellen
Vergütungssystems wird somit maßgeblich davon abhängig gemacht, ob es das
Gemeinwohl, also die gesamtwirtschaftliche Wohlfahrt, fördert.134
Vor dem Hintergrund, dass die DRM-Technologie noch nicht vollends ausgereift
ist135, sehen sich andererseits die Verwertungsgesellschaften als scharfe Hüter der
Rechte der Urheber und ausübenden Künstler und gestalten ihre Pauschalvergütungssätze neu, um den Kreativen eine angemessene Beteiligung im digitalen Umfeld sicherzustellen.136 Zielsetzung und Aufgaben der Verwertungsgesellschaften
bleiben im digitalen Zeitalter grundsätzlich dieselben. Aufgrund ihrer Funktion als
132 Im Rahmen der Debatten zwischen Verwertungsgesellschaften und Herstellern von Tonträgern, Speichermedien und Kopiergeräten werden beispielsweise rechtliche Argumentation
und finanzielle Interessen miteinander vermengt; siehe Häuser, CR 2004, 829, 830 m.w.H.
Die Hersteller sprechen sich für die Abschaffung der Privatkopieschranke und somit des Pauschalvergütungssystems zugunsten eines absoluten Verbotsrechts zugunsten einer individuellen, durch technische Schutzmaßnahmen flankierten Lizenzvergabe aus, die sie selbst steuern
können; sie befürchten, dass eine mögliche Ausweitung der Geräteabgaben auf digitale Geräte
die Preise im eigenen Land deutlich steigen ließe und ihre Wettbewerbsfähigkeit gefährden
würde, indem sie potentielle Kunden zur Warenbestellung im benachbarten Ausland anregt,
wo keine Abgaben erhoben werden. So setzt sich beispielsweise der deutsche Bundesverband
Informationswissenschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) für die Abschaffung der pauschalen Vergütung zugunsten individueller Abrechnungsverfahren ein, mehr dazu
unter . Siehe auch Geerlings, GRUR 2004, 207, 213: „Eine Praxis, die die
Handelströme zwischen den Mitgliedstaaten potentiell spürbar beeinflusst, kann der Verwirklichung der festgelegten Ziele des gemeinsamen Marktes abträglich sein.“
133 Buhse, Wettbewerbsstrategien, 2004, S. 74 ff.
134 Fränkl/Karpf, DRM-Systeme, 2004, S. 112.
135 Vgl. Federrath, ZUM 2000, 804. Es bleibt abzuwarten, in welchem Maße die Systeme der
individuellen Rechtewahrnehmung technisch den Anforderungen entsprechen, die von den
Rechtsinhabern selbst hinsichtlich Sicherheit und Abspielbarkeit an diese Systeme gestellt
werden. Von deren Tragfähigkeit hängt die Antwort ab, ob die Verwerter künftig am Einsatz
von Kopierschutzmaßnahmen festhalten werden, und, ob die Rechteinhaber somit langfristig
das Modell der individuellen Lizenzierung dem System der kollektiven Wahrnehmung vorziehen werden. Vgl. auch Rohleder, ZUM 2004, 203, 204.
136 Unter und wird die Aktion "Ja
zur privaten Kopie" der Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst
durchgeführt.
445
Wahrer der Interessen der Kreativen im Verhältnis zu den Verwertern sowie der
kulturellen und sozialen Aufgaben, die sie erfüllen, besteht unverändert das Bedürfnis nach ihrer Beibehaltung zur Sicherung einer angemessenen Vergütung für die
stets zunehmende Anzahl elektronischer Nutzungsvorgänge sowie zur Stärkung der
Vertragsposition ihrer Mitglieder gegenüber marktmächtigen Verwertern. Es ist zu
erwarten, dass vor allem der musikalische Bereich weiterhin in der Obhut der führenden Verwertungsgesellschaften bleiben wird, die nicht nur eine erfolgreiche
Laufbahn seit der Gründungszeit vorzuweisen haben, sondern auch eine erstaunliche
Anpassungsfähigkeit bei der Organisation und Praxismodernisierung im Lichte
technologischer Herausforderungen. In der Erweiterung der angebotenen Dienstleistungen liegt auch der „neue Mehrwert“, mit dem die Verwertungsgesellschaften
künftig ihre Existenzberechtigung begründen werden.137 Die Frage nach der Reichweite der kollektiven Verwertung sollte allerdings für jede einzelne Verwertungsart
und insbesondere für den Bereich der privaten Kopie und der Online-Verwertung
gesondert beurteilt werden, bei denen eine möglichst der tatsächlichen Nutzung nahe
Erfassung des Endnutzers notwendig ist. Die Einführung einer über den traditionellen Bereich der Kabelweiterleitung und der Reprographie hinausgehenden Verwertungspflicht lässt sich im europäischen Raum angesichts der Besonderheiten einzelner Sparten und gar Rechtssystemen sicherlich schwer regulieren – sowohl gesetzlich als auch praktisch.138 Dabei müsste mit einer repertoireabhängigen,
spartenspezifischen Spezialisierung im Verwertungsgesellschaftssystem gerechnet
werden, welche mit der Aufspaltung der bisherigen Wahrnehmungsbereiche sowie
mit gesonderten, vielgestaltigen Lizenzierungsstrukturen am Vorbild der individuellen Verwertung bzw. der geltenden Mustervereinbarungen im Bereich der Musiklizenzierung (Santiago-, Barcelona-, IFPI-Simulcasting Abkommen) einhergehen
wird.139 Eine gewisse Abkehr von der pauschalen Lizenzierung zeichnet sich nicht
zuletzt auch aus der Sicht der EU-Kommission ab.140 Darin wird den schwächeren
Verwertungsgesellschaften der Vorschlag unterbreitet, mit den marktbeherrschenden
zu fusionieren oder als deren Vertreter in den einzelnen Sparten zu agieren; dies
würde allerdings über die zu erwartende Umgestaltung der Wahrnehmungspraxis
hinaus das Verwertungsgesellschaftssystem an sich von Grund aus verändern und
den Wettbewerb der Gesellschaften zueinander nach innen tragen, welcher eine klar
137 Vgl. Strowel/Triaille, Le droit d’auteur du logiciel, 1997, S. 443. Eine konventionelle kollektive Wahrnehmung, die sich ausschließlich auf die Kontrolle der Privatkopie stützt, hat künftig geringe Überlebenschancen, so Bing, in: Wahlgren (Hrsg.), Scandinavian Studies in Law
(Vol. 42) - Intellectual Property, 2002, S. 31, 36.
138 Auf diese Schwierigkeiten weist Nguyen Duc Long, Numérisation des œuvres, 2001, S. 255 ff.
hin.
139 Siehe hierzu Schmidt, ZUM 2005, 783, 787; Drexl, in: Riesenhuber (Hrsg.), Wahrnehmungsrecht in Polen, Deutschland und Europa, 2005, S. 193, 228.
140 Mitteilung der Kommission v. 16.04.2005 über kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt, KOM (2004) 261 endg.; abrufbar unter
.
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zu trennende Aufgabenteilung und hierarchische Unternehmensstrukturen mit sich
bringen wird.141
Die aktuelle Situation wird allenfalls durch eine Koexistenz der Pauschalvergütung und der individuellen Lizenzierung digitaler Rechte, also eine duale Vergütungsstruktur gekennzeichnet. Die Entscheidung, welchem Rechtewahrnehmungssystem der Vorzug gebührt, sollte prinzipiell den Beteiligten und den Entwicklungen
am Markt überlassen werden und wird gegebenenfalls auf die Politik des Urheberrechts gegründet sein. In dieser Hinsicht ist eine genaue Beobachtung der Marktentwicklungen ausschlaggebend, um den Schutz des öffentlichen Interesses zu gewährleisten.142 Es ist allerdings als unwahrscheinlich anzusehen, dass sich die industriellen Rechteinhaber von dem Pauschalvergütungssystem endgültig abkoppeln und
weitgehend auf eine Direktvermarktung von Nutzungsrechten umsteigen werden.
Der Blickwinkel mancher marktbeherrschender Rechteinhaber ist allerdings nicht
zwingend auf die Mehrheit der Urheber übertragbar, während die individuelle Rechtewahrnehmung nicht immer allen Beteiligten finanzielle Vorteile zukommen
lässt.143 So ist die Erfassung von Nutzungsvorgängen aus dem Bereich der öffentlichen Wiedergabe auch künftig ohne die Verwertungsgesellschaften nicht wegzudenken.
Es ist wiederum mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass der Einsatz
von DRM-Systemen in Zukunft deutlich zunehmen wird. Angesichts dessen wird
das pauschale Vergütungsmodell der kollektiven Wahrnehmung zeitgemäßen Ver-
änderungen unterliegen müssen, sollte es im digitalen Kontext einen angemessenen
Interessenausgleich sicherstellen. Die Beibehaltung bzw. Reform des traditionellen,
mehrere Pauschalierungen bedingenden Vergütungssystems wird aber künftig nicht
ausschließen, dass die Möglichkeit individueller Abrechnung den Urhebern und
Rechteinhabern stets als Alternative fortbesteht. Aber selbst für die Verwertungsgesellschaften gibt es keine allgemeingültige Definition, die eine individuelle Zentralwahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ausschließt. Zwar ist die
Pauschalierung in der kollektiven Verwaltung, Lizenzierung und Tarifaufstellung
typisch für die Tätigkeitsumschreibung der europäischen Wahrnehmungsorganisationen; eine derartige Einschränkung kennen herkömmliche Lizenzierungsmodelle in
141 Solche Systemstrukturen werden mit den im Rahmen der Gegenseitigkeitsvereinbarungen
bestehenden Systemmerkmalen verglichen; siehe Schmidt, ZUM 2005, 783, 788.
142 Vgl. Mitteilung der Kommission v. 16.04.2004 über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt, KOM(2004) 261 endg., Punkt 1.2.5.; abrufbar auf der Webseite des Europäischen Binnenmarkts : „Obwohl die
Wahl des geeigneten Geschäftsmodells bei den Rechteinhabern und den gewerblichen Nutzern
verbleibt und die Nutzung von DRM-Systemen freiwillig und marktgetrieben bleibt, muss der
bestehende Rechtsrahmen offenbar durch eine globale, interoperable technische Infrastruktur
für DRM-Systeme ergänzt werden, die sich auf einen Konsens der Beteiligten stützt und eine
Grundvoraussetzung für wirksame Verbreitung und Zugang zu geschütztem Inhalt im Binnenmarkt darstellt.“
143 Vgl. LG Stuttgart v. 21.06.2001, CR 2001, 581, 584 = ZUM 2001, 614 ff. – Vergütungspflicht
für CD-Brenner.
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manchen Ländern (z.B. im Vereinigten Königreich) oder bei einzelnen Sparten
(z. B. Filmaufführungsrechte) jedoch nicht. Erwünscht wäre daher eine Öffnung des
pauschalen Vergütungssystems, mit der auf eine sich ggf. ausbreitende individuelle
Lizenzierung wie „in einem System kommunizierender Röhren“ reagiert werden
kann.144 Dabei könnte eine zentrale, werkindividuell angelegte Rechtewahrnehmung
durch die Verwertungsgesellschaften zutage treten, bei der eine gewisse Flexibilität
bei der Aushandlung einzelner Tarife gewährt wird. Bei der technischen Realisierung solcher Lizenzmodelle sind hochtechnisierte Online-Datenermittlungssysteme
(sog. Log-Files), welche Rückschlüsse auf das Nutzerverhalten und die Nutzungsintensität zulassen, unerlässlich; denn es ist nicht nur Sache, sondern auch Pflicht der
Verwertungsgesellschaften, sich auf die neuen technischen Entwicklungen einzustellen und deren Möglichkeiten zu nutzen, um dem Partizipationsinteresse ihrer Mitglieder zu dienen sowie Kosten zu sparen.145 Das Angebot von DRM-Diensten über
eine technologische Infrastruktur zur Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ist insofern sowohl für die individuelle als auch für die kollektive
Rechtewahrnehmung von Belang und bietet den Vorteil, dass Werkzugriff, verwertung und -integrität weiterhin unter der (unmittelbaren oder mittelbaren)
Kontrolle der Rechteinhaber bleiben.146
Die derzeitige Lage ist zweipolig: national abgegrenzte One-Stop-Shops und länderübergreifendes Beziehungsgeflecht unter den Verwertungsgesellschaften in Be-
144 So die amtliche Begründung zum deutschen RefE v. 27.09.2004 für ein Zweites Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, S. 22 ff., abrufbar unter
(Letzter Abruf: 26.03.2005). Die Vorgabe des Art. 6 (4) Unterabsatz 4 Info-Richtlinie, wonach die Regelungen zur Durchsetzung der Schrankenbestimmungen
nicht zur Anwendung kommen, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
seien, darf nicht dahin ausgelegt werden, dass allein die Wahl des Geschäftsmodells der interaktiven Online-Zugänglichmachung geschützter Werke endgültig über Anwendbarkeit bzw.
Nichtanwendbarkeit der Schrankenbestimmungen entscheidet. Auch der Online-Erwerb eines
Vervielfältigungsexemplars kann sich trotz vertraglicher Vereinbarung nicht den Vorgaben
des Dreistufentests entziehen, so dass das Gebot eines angemessenen Interessenausgleichs
nicht vollständig in das Belieben der Urheber und Rechteinhaber gestellt werden kann, so Hohagen, Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, 2004, S. 632 f. Den Übergang von den pauschalen Vergütungssystemen zu einer individualisierten Wahrnehmung sowie die Einführung
wirksamer und am Markt akzeptierter technologischer Schutzmechanismen fordert auch Reinbothe, ZUM 2002, 43, 49.
145 Vgl. Rabe, in: Riesenhuber (Hrsg.), Wahrnehmungsrecht in Polen, Deutschland und Europa,
2005, S. 174, 191.
146 Vgl. Mitteilung der Kommission v. 16.04.2004 über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt, KOM(2004) 261 endg., Punkt 1.2.5.; abrufbar auf der Webseite des Europäischen Binnenmarkts ; siehe hierzu
Kreile/Becker, FS Schricker, 2005, S. 387, 390. Vgl. Arlt, DRM-Systeme, 2006, S. 261. Dass
die DRM-Systeme sich auch für Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften anbieten, zeigt
sich in der Praxis der kollektiven Wahrnehmung. So hat die VG WORT ein Meldesystem für
Texte auf Internetseiten (METIS) entwickelt, mit dem Online-Zugriffe registriert werden.
448
zug auf die Online-Lizenzierung. Damit die Pauschalvergütung mit der individuellen
Lizenzierung von Werken unter Einsatz von DRM-Systemen in Einklang gebracht
und gleichzeitig durchsetzungsstark gemacht wird, bedarf es des Ausbaus der bestehenden Multimedia-Clearing-Stellen der europäischen Verwertungsgesellschaften
zu einer zentralen Rechtevergabe- und Inkassostelle. Clearingstellen für Multimedia-
Produkte können sich selbst der beschriebenen elektronischen Lizenzierungssysteme
bedienen, um die Registrierung und Abrechnung von einzelnen Nutzungsvorgängen
auf zentraler Basis vorzunehmen. Individuelle Wahrnehmungselemente, die sich
möglicherweise in die Bereiche der Tarifgestaltung und Verteilung einschleichen
werden, machen allerdings aus einer zentralisierten kollektiven Wahrnehmung nicht
unbedingt eine individuelle, die sich dem Anwendungsbereich der Wahrnehmungsregelungen entziehen würde; elektronische Abrechnungssysteme, die nicht von
einzelnen großen Werkvermittlern, sondern von den Verwertungsgesellschaften
eingerichtet und auf der Grundlage einer Informationsbündelung verwendet werden,
kombinieren weiterhin die Vorzüge der kollektiven Wahrnehmung mit den relativ
niedrigen Investitionskosten und sind somit zumindest genauso attraktiv für die
Berechtigten.147 Auch aus der Sicht kommerzieller Verwerter würde die Integration
der Zahlung einer Lizenzgebühr in ein zentralisiertes, elektronisches Rechtewahrnehmungssystem mit anschließender Entschlüsselung des erwünschten Werks
viele Vorteile herbeiführen; dieselbe Zentralstelle könnte genauso gut die elektronische Erfassung der Abgabe bzw. Lizenzgebühr für die private Vervielfältigung übernehmen und mithin die Kapazitäten moderner Abrechnungssysteme zugunsten
einer praxisgerechten Rechtewahrnehmung ausloten.148
Die Errichtung eines solchen gewaltigen Apparats mit quasi föderalistischem
Charakter geht freilich mit einem zeitlichen, organisatorischen und finanziellen
Aufwand einher. Sie setzt jedenfalls eine rechtliche Klarstellung gewisser Aspekte
der kollektiven Wahrnehmung bzw. eine Rechtsangleichung voraus, welche die
Existenzberechtigung und Durchsetzung einer zentralen Anlaufstelle untermauern
wird. Es bleibt zu hoffen, dass politischer Konsens und strategisches Geschick zu
einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden sein werden, an dem eine Europäisierung
der Wahrnehmungspraxis opportun erscheint.
147 Vgl. Hefti, in: Hilty/Berger (Hrsg.), Urheberrecht am Scheideweg?, 2002, S. 59 ff., 66.
148 Zu einer Doppelbelastung der Verbraucher, die einmal für den Online-Rechteerwerb über
DRM-Systeme und dann ein zweites Mal über die Geräte- und Leerträgerabgabe bezahlen
müssten, kann es dabei nicht kommen, weil die Zielsetzungen der Vergütung für den Erwerb
von Nutzungsrechten sich grundlegend von der Zielsetzung der Abgabe für die private Kopie
unterscheiden, so Kreile/Becker, FS Schricker, 2005, S. 387, 396. An dieser Stelle könnte als
Beispiel funktionierender Einschaltung von Verwertungsorganisationen in die Abwicklung
von Individualverträgen das Vertragsystem der französischen SACD angeführt werden, welches den Abschluss individueller Aufführungsverträge und die Festlegung von Mindestbedingungen auf der Grundlage eines Rahmenvertrags erlaubt. Der Abschluss von Lizenzverträgen individuellen Charakters auf freiwilliger Basis mit detaillierter Beschreibung der einzelnen Nutzungsbedingungen gehört ebenso zur Wahrnehmungstätigkeit der britischen
Verwertungsgesellschaften.
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B. Die Rolle der Verwertungsgesellschaften im Lichte ökonomischer Erwägungen
Die heutige Urheberrechtslandschaft erfährt einen grundlegenden Wandel und eine
revolutionäre Veränderung der Interessenlage: Kämpfe zwischen den Gruppen von
Interessenvertretern, Bildung neuer Fronten innerhalb dieser Gruppen mit wenigen
mächtigen Unternehmen; der kulturelle Reichtum Europas nimmt unter dem Einfluss des ungebremsten technischen Fortschritts an wirtschaftlichem Wert und eigenständiger rechtspolitischer Bedeutung zu und bewirkt den rechtspolitischen Einsatz seitens der EU-Organe, die mit der Verwirklichung des Binnenmarktes beauftragt sind. Prägend für die gegenwärtige wirtschaftliche Stellung der Verwertungsgesellschaften ist der Strukturwandel in der Kulturindustrie. Die Wertschöpfungskette besteht aus den Kreativen, der Musikindustrie bzw. dem Verlag, dem Handel
und schließlich dem Endverbraucher. Hinzu kommen die „Quereinsteiger“, nämlich
Unternehmen aus dem Medienbereich (Rundfunkanstalten und Internet-Anbieter)
als Vermittler zwischen Künstlern und Publikum über diverse Kommunikationskanäle sowie potentielle Unternehmen aus dem Fernseh-, Film-, Computer- und Mobilfunkbereich, die als Verwerter und zugleich als Anbieter fungieren.149 Im Rahmen
dieser Kette macht sich eine Verschiebung der urheberrechtlichen Grundpositionen
bemerkbar. Die freischaffenden Kreativen sind hinsichtlich der Produktion und
Vermarktung ihrer Werke immer mehr auf Unternehmen angewiesen, denen bereits
im Entstehungsprozess vertraglich sämtliche Nutzungsrechte zugewiesen werden.
Dabei geraten kleinere und mittlere Verlage in eine finanzielle Notlage und werden
von Großkonzernen aufgekauft, um überleben zu können. Aus der Situation entsteht
eine Machtkonzentration, die einen großen Einfluss auf die Geschicke des Kulturbetriebs hat.
Vor diesem Hintergrund wird die Frage nach dem Stellenwert aufgeworfen, der
den Verwertungsgesellschaften künftig beizumessen sei, sowie nach der neuen Ordnung zwischen den Verwertungsgesellschaften zueinander.
Bei der weit verbreiteten Forderung, die künftigen Arbeitsbedingungen der Verwertungsgesellschaften mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und des vereinfachten
Zugangs zu Lizenzen zu vereinheitlichen, wird auf deren Wahrnehmungsmechanismen sowie deren kulturellen und sozialen Auftrag gesetzt und ihnen ein entscheidender Beitrag zuteil. Die Marktkonzentration und die hiermit verbundenen Modalitäten des Rechtsverkehrs bleiben nicht ohne Auswirkungen auf die Tätigkeit der
Verwertungsgesellschaften. Diese sehen sich damit konfrontiert, eine führende Rolle
in der globalen Medienlandschaft zu übernehmen und in Wettbewerb gegen kommerzielle Verwerter - und womöglich zueinander – zu treten. Auch die innere Beziehung der Verwertungsgesellschaften zu den Rechteinhabern (Urheber und Verleger) erfährt grundlegende Änderungen: Marktstarke Mitglieder beanspruchen einen
größeren Einfluss auf die Entscheidungsprozesse, während es existenzwichtig für
149 Vgl. Rudorf, in: Moser/Scheuermann (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 167,
204 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.