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VIERTER TEIL: Aussichten für Recht und Praxis der kollektiven
Wahrnehmung in Europa
1. Abschnitt: Handlungsoptionen im Hinblick auf die Ausbildung eines europäischen
Wahrnehmungsrechts
A. Der gemeinschaftliche Besitzbestand („acquis communautaire“) an
harmonisierten urheberrechtlichen Rahmenregelungen
I. Gemeinschaftskompetenz auf dem Gebiet des Urheberrechts
In den EU-Verträgen findet sich keine ausdrückliche Regelung des Schutzes des
geistigen Eigentums. Erwähnt wird das Eigentum nur in den Artikeln 29, wonach
die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, und 30 EGV, wonach
Beschränkungen des freien Warenverkehrs auch zugunsten des gewerblichen und
kommerziellen Eigentums zulässig sind. Der Schutz des geistigen Eigentums hat
daher auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene erst in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seine spezifische Ausprägung gefunden. Durch zahlreiche Fälle,
denen die Einschränkung der europäischen Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums zugrunde lag, wurde der Gerichtshof
auch zur Auslegung von Richtlinien im Bereich des geistigen und gewerblichen
Rechtsschutzes herangezogen.1
Es war gegen Ende der achtziger Jahre, als die zentrale Bedeutung des geistigen
Eigentums für das störungsfreie Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und die
1 Für einen Überblick der EuGH-Rechtsprechung siehe Reischl, in: in: Ress (Hrsg.), Entwicklung des Europäischen Urheberrechts, 1989, 45 ff. In seinem Urteil Metronome Musik und
Music Point Hokamp GmbH (Rs. C-200/96, Slg. 1998, S. I-1953) hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst zu den dem
Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft gehöre. Bei einem Konflikt zwischen der
möglichst konsequenten Durchsetzung der wirtschaftlichen Gebote des Binnenmarkts und
dem Schutz der Vorbehaltsrechte der Mitgliedstaaten auf kulturellem Gebiet hat der EuGH
dem "Gebot der kulturellen Rücksichtnahme" unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 128
EGV (a.F.) den Vorrang eingeräumt; vgl. Schwarze, in: Schwarze/Becker (Hrsg.), Geistiges
Eigentum und Kultur, 1998, S. 125, 156.
400
Notwendigkeit eines angemessenen Urheberrechtsschutzes auf Gemeinschaftsebene
ausgesprochen wurde2. Die in den Urheberrechtsordnungen der Mitgliedstaaten
bestehenden Unterschiede, die sich verzerrend auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, sollten durch Vereinheitlichung der Schutzvoraussetzungen beseitigt werden. Zu diesem Zweck nahm 1995 eine umfassende
Sondierung ihren Lauf. Die ersten Harmonisierungsbemühungen konzentrierten sich
auf das materielle Urheberrecht. Zwischen 1991 und 2001 wurden acht Richtlinien
verabschiedet, durch die sowohl die Rechte und Ausnahmen des materiellen Urheberrechts (1. Säule) als auch Aspekte der Rechtsdurchsetzung (2. Säule) angeglichen
worden sind. Ein gemeinschaftliches Urheberrecht entsteht dadurch allerdings nicht;
der Urheberrechtsschutz soll weiterhin durch die einzelnen Mitgliedstaaten gewährt
werden. Bei der Harmonisierung bestimmter Elemente des Urheberrechts wurde
nicht versucht, dessen territoriale Verankerung und die Möglichkeiten der Rechteinhaber zur territorialen Ausübung ihrer Rechte einzuschränken. Für den europäischen
Gesetzgeber bedeutet das, dass er die Rechtsangleichung der nationalen Vorschriften
und die daraus resultierende Rechtssicherheit als nur soweit seine Aufgabe betrachtet, als die Aufhebung bestehender legislativer Disparitäten im Interesse eines funktionierenden Binnenmarktes sowohl für geeignet als auch für erforderlich gehalten
wird. Darin besteht auch der Kern des Gemeinschaftsmandats für das geistige Eigentum, bei dessen Ausübung ein Ausgleich der Rechte und Interessen aller Beteiligten
herbeizuführen ist.3
So wie die europäische Harmonisierung auf dem Gebiet des Urheberrechts bisher
verwirklicht wurde bzw. derzeit vorangetrieben wird, scheint sie dem Konzept des
modernen Urheberrechts als „Gesamtsystem“, wie bereits 1990 von Adolf Dietz
erfasst, zu folgen. Diese Urheberrechtsordnung lässt sich in fünf Subsysteme gliedern: das materielle Urheberrecht, welches als die älteste und traditionelle Säule des
Urheberrechtsschutzes die primäre Zuordnung des Rechts an die Urheber, den Inhalt
(Persönlichkeitsrechte, ausschließliche Verwertungsrechte und Vergütungsansprüche) sowie Dauer und Schranken des Urheberrechtsschutzes regelt; die verwandten Schutzrechte, in denen die Rechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Sendeunternehmen geregelt sind; das Urhebervertragsrecht, das
aus allgemeinen Vorschriften über die Übertragbarkeit und die Lizenzierbarkeit von
Verwertungsrechten besteht; das Recht der Verwertungsgesellschaften, dem die
Kontrolle von massenhaften Werknutzungen sowie deren Erfassung zu Zwecken des
Inkassos zugrunde liegen; und die Rechtsdurchsetzung, bei der es um die Bekämpfung der Piraterie auf dem Software-, Musik- und AV-Sektor geht.4 Dementsprechend ist bereits ein gewisser Grad an Harmonisierung des Urheberrechts mit der
Info-Richtlinie erreicht worden, welche mit den Auswirkungen der sich ständig
2 Die ersten Harmonisierungsbemühungen fanden ihren Niederschlag im Grünbuch über „Urheberrecht und die technologische Herausforderung“ vom Jahre 1988, Dok. KOM (88) 172
endg.
3 Reinbothe, FS Fikentscher, 1998, S. 695, 698.
4 Dietz, in: Kreile (Hrsg.), Musik hat ihren Wert, 2003, S. 336, 340 ff.
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erweiternden Verwertungsmöglichkeiten durch die Digitaltechnik auf das Recht
Schritt zu halten beabsichtigt. Derzeitige Harmonisierungsbemühungen gelten noch
den Bereichen der verwandten Schutzrechte und der kollektiven Wahrnehmung.
Dabei gehört die Einsicht in die Notwendigkeit von Verwertungsgesellschaften
längst zur europäischen Urheberrechtstradition, wie es sich aus den Richtlinien zum
Vermiet- und Verleihrecht, zum Satelliten- und Kabelrundfunk und zum Folgerecht
herleiten lässt.
Neben der bereits im Ersten Teil der vorliegenden Arbeit dargestellten EU-
Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft sind derzeit sieben EG-
Richtlinien zum Urheberrecht in Kraft getreten, auf die nachfolgend kurz eingegangen wird. Sämtliche Richtlinien verfolgen das Ziel, Hindernisse für den freien Warenverkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union zu
beseitigen und durch Unterschiede in den nationalen Regelungen verursachte Unsicherheiten auszuräumen. Dabei haben die Vorgaben der jeweiligen Richtlinien eine
Auswirkung vornehmlich auf einzelne Verwertungsrechte bzw. spezielle Schutzgegenstände, u.a. Vervielfältigung und Verbreitung von Computerprogrammen, das
Vermiet- und Verleihrecht, die Verwertungsrechte von Leistungsschutzberechtigten,
das Kabelweitersenderecht. Die Richtlinien zu Computerprogrammen, zum Vermiet- und Verleihrecht, zum Kabel- und Satellitenfernsehen, zur Schutzdauer und
zum Schutz von Datenbanken wurden bereits – soweit erforderlich - ins nationale
Recht umgesetzt. Hinzu kommen die neuen EU-Richtlinien zum Folgerecht sowie
zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die bis 2006 umzusetzen
waren. Darüber hinaus hat die europäische Gemeinschaft die erlassenen Richtlinien
auf ihre Aktualität zwecks einer Neujustierung überprüft, um eventuelle Anpassungen des geltenden Rechts durchzuführen, welche die Funktion und Kohärenz des
Acquis in einer sich stets wandelnden Urheberrechtslandschaft auch für die Zukunft
sicherstellen sollen.5
II. Sektorspezifische und horizontale Harmonisierung
1. Die Software-Richtlinie 91/250/EWG6
Die Harmonisierung des Rechtsschutzes von Computerprogrammen war der erste
Schritt auf dem Weg zu einer europäischen Urheberrechtsordnung. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wurde dabei aufgerufen, einige grundsätzliche Fragen zum Verhältnis von neuer Technologie und Urheberrecht zu klären; sein Hauptanliegen be-
5 Eingehend Reinbothe, FS Schricker, 2005, S. 483, 495 f.
6 Richtlinie 91/250/EWG v. 14.05.1991 über den Schutz von Computerprogrammen, EG-ABl.
Nr. L 122 v. 17.05.1991, S. 42 = GRUR Int. 1991, 545.
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stand darin, Computerprogramme in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise als
literarische Werke zu schützen und die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen
zu harmonisieren. Schon damals trat der konzeptionelle Unterschied zwischen kontinentaleuropäischem Urheberrecht und dem Copyright-Regelungswerk klar zutage.
Der Software-Richtlinie, die mittlerweile den Praxistest bestanden hat, ist ein
wichtiger Schritt in der Entwicklung des Vervielfältigungsbegriffs sowie der
Schranke der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch im digitalen Kontext gelungen. In dieser Hinsicht erweist sich Art. 4 lit. a) Satz 1 der Richtlinie als relevant,
indem er besagt, dass die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines
Computerprogramms, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form dem
Rechtsinhaber vorbehalten ist. Nutzungshandlungen, die sich auf ein Computerprogramm beziehen und technisch einen Vervielfältigungsvorgang voraussetzen, sind
also zustimmungsbedürftig. Darüber hinaus bedarf das Laden, Ansehen, Ablaufen,
Übertragen oder Speichern keiner Erlaubnis des Rechtsinhabers, sofern diese Nutzungsvorgänge für eine „bestimmungsgemäße Benutzung“ des Computerprogramms
durch den rechtmäßigen Erwerb notwendig sind (Art. 5 (1)); die Erstellung einer
weiteren dauerhaften Kopie des Computerprogramms ist hierbei, selbst zum eigenen
Gebrauch, nicht gedeckt. Die Vervielfältigung eines Computerprogramms zum eigenen Gebrauch ist allein zum Zwecke der Erstellung einer Sicherheitskopie (Art.
5 (2)) oder zum Zweck der Dekompilierung (Art. 6) zulässig. Im Hinblick auf die
Reduzierung der Vervielfältigungsfreiheit auf die –zum Teil detaillierten - Tatbestände der bestimmungsgemäßen Benutzung, der Sicherheitskopie und der Dekompilierung weist die erste Schranke des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts auf
Gemeinschaftsebene keine Gemeinsamkeiten mit den Schrankenregelungen späterer
Richtlinien auf, da sie weder die Zwecke des privaten Gebrauchs noch die Interessen
der Allgemeinheit an Information, Wissenschaft und Forschung berücksichtigt. Dem
Rechtsinhaber wird auf diese Weise ein weitreichendes Vervielfältigungsrecht gewährt, so dass den nationalen Rechtsordnungen kaum Spielraum für einen Interessenausgleich verbleibt. Diese Zurückhaltung seitens des europäischen Gesetzgebers
mag zwar damals ihre Rechtfertigung in dem Entwicklungsaufwand und der Kostenintensität der Erstellung von Computerprogrammen gefunden haben, scheint jedoch
nach derzeitigem Rechtsbewusstsein wenig vertretbar.7
2. Die Vermiet- und Verleihrechts-Richtlinie 92/100/EWG8
Als Nächstes erging im November 1992 die Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht, welche sich mit Bereichen des klassischen Urheberrechts befasst und dabei
die Einführung eines gemeinschaftsweiten Vermiet- und Verleihrechts zum Gegens-
7 Vgl. Hohagen, Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, 2004, S. 185.
8 Richtlinie 92/100/EWG v. 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, EG-ABl. Nr. L 346 v.
27.11.1992, S. 61 = GRUR Int. 1993, 144.
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tand hatte. Über einen bloßen Vergütungsanspruch hinausgehend hat die Richtlinie
das Vermietrecht als ausschließliches Verbotsrecht ausgestattet. Beim Verleihrecht
wurde hingegen den Mitgliedstaaten ein weiter Handlungsspielraum zur Ausgestaltung der Vergütungsregelung eingeräumt, so dass man der einschlägigen Richtlinie
hierbei keine Aushöhlung, sondern allein eine erhebliche Relativierung der Harmonisierung des Verleihrechts zusprechen kann.9 Das elektronische Vermieten und
Verleihen wurde allerdings nicht regelt. Dies ist zwar kurz in Erwägung gezogen
worden, wurde jedoch nicht als regelungsbedürftig angesehen.10
Besondere Bedeutung erlangt die Vermietrechts-Richtlinie auf dem Gebiet der
verwandten Schutzrechte. Sie hat die Leistungsschutzrechte der im Rom-
Abkommen berücksichtigten Rechteinhaber sowie die Leistungsschutzrechte der
Filmhersteller harmonisiert. Ausübenden Künstlern und Sendeunternehmen wurde
hierbei ein ausschließliches Aufzeichnungsrecht eingeräumt (Art. 6). Ein ausschließliches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ist für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten und Sendeunternehmen vorgesehen (Art. 7, 9).
Schließlich wird ein Vergütungsanspruch für die Zweitnutzung von Tonträgern zum
Zwecke der Sendung und öffentlichen Wiedergabe den berechtigten ausübenden
Künstlern und Tonträgerherstellern gewährt (Art. 8).
Darüber hinaus hob die Richtlinie, der als Erster die Harmonisierung eines urheberrechtlichen Vergütungsanspruchs gelungen ist, die kollektive Wahrnehmung als
geeignetes Modell für die Verwaltung des Vergütungsanspruchs aus dem Verleihrecht hervor (Art. 4). So sind bei der Umsetzung des Verleihrechts Ausnahmen zum
Verbotsrecht ausdrücklich gestattet und im Hinblick auf öffentliche Bibliotheken in
Form eines verwertungsgesellschaftenpflichtigen Vergütungsanspruchs auch notwendig. Geboten ist ebenso – obgleich nicht zwingend – die kollektive Wahrnehmung des Anspruchs auf angemessene Vergütung im Falle der Vermietung.
3. Die Satelliten- und Kabel- Richtlinie 93/83/EWG11
Kernstück der im September 1993 erlassenen Richtlinie über Satellitenrundfunk und
Kabelweiterverbreitung ist die grundsätzliche Entscheidung gegen das Empfangslandprinzip (Bogsch-Theorie) und zugunsten der Sendelandtheorie, die besagt, dass
urheberrechtlich relevanter Ort der Satellitensendung der Staat ist, in dem die programmtragenden Signale in die ununterbrochene Übertragungskette eingegeben
werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Die Richtlinie, welche sich
9 Reinbothe, in: Becker (Hrsg.), Die Wahrnehmung von Urheberrechten an Sprachwerken,
1999, S. 65, 68.
10 von Lewinski, in: Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Bd. VI,
Europäisches Gemeinschaftsrecht/II/2, S. 7.
11 Richtlinie 93/83/EWG v. 27.09.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, EG-
ABl. Nr. L 248 v. 6.10.1993, S. 15 = GRUR Int. 1993, 936.
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um den gerechten Ausgleich der berechtigten Interessen bemüht, setzt ein funktionierendes System der kollektiven Wahrnehmung voraus. Die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen wird nämlich verwertungsgesellschaftenpflichtig gemacht (Art. 9), was sich vorteilhaft sowohl für die Weiterleitungsunternehmen als auch für die Rechtsinhaber auswirkt. Als
„Verwertungsgesellschaft“ lässt sich hierbei „jede Organisation, die Urheber- und
verwandte Schutzrechte als einziges Ziel oder als eines ihrer Hauptziele wahrnimmt
oder verwaltet“ definieren. Um den Abschluss von Verträgen zu fördern, unterliegt
eine solche Verwertungsgesellschaft einer grundsätzlichen Verpflichtung zum Vertragsschluss sowie dem Verbot missbräuchlichen Verhaltens (Art. 12), wobei Letzteres möglicherweise nicht so weit wie der Kontrahierungszwang des deutschen
Wahrnehmungsgesetzes geht. Zudem muss sie sich einem Schlichtungsverfahren
stellen, das eingesetzt wird, wenn es zu keiner vertraglichen Einigung über das Kabelweitersenderecht kommt (Art. 11); die von der Richtlinie vorgeschriebene
Schlichtungsstelle enthält Züge, die eine Erstreckung ihrer Zuständigkeit auf alle
von Verwertungsgesellschaften verwalteten Rechte nahe legen.12 Im Übrigen wird
die Regelung der Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlassen.
In den letzten Jahren wurde seitens der Kabel- und Sendeunternehmen Kritik an
der Regelung über den Vergütungsanspruch für die Kabelweitersendung geäußert,
da sie für Urheber eine Doppelvergütung für die Ausstrahlung desselben Programms
auf unterschiedlichen Übertragungswegen bedeute. Um dies zu vermeiden, wird
seitens der Kabelunternehmen vorgeschlagen, die Kabelweitersendung im Versorgungsbereich des ursprünglichen Sendeunternehmens vom Tatbestand des Senderechts auszunehmen oder eine Erschöpfung des Senderechts zu regeln13. Da die
Umsetzung der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft jedoch
keinen Anlass zur Änderung der Grundstruktur und der vergütungspflichtigen Ausgestaltung des Kabelweitersenderechts gibt, bleibt eine Reform der einschlägigen
Bestimmungen zunächst aus.
12 Vogel, in: Schricker/Bastian/Dietz (Hrsg.), Konturen eines europäischen Urheberrechts, 1996,
S. 79 ff., 84 ff.
13 Weder eine Differenzierung der Kabelweitersendung nach bestimmten Nutzergruppen noch
die Erschöpfung eines Rechts der öffentlichen Wiedergabe sind geeignet, eine vergütungsfreie
Kabelweitersendung zu begründen; vgl. amtliche Begründung zum RefE v. 27.09.2004 über
ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, S. 41, abrufbar unter (Letzter Abruf: 26.03.2005).
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4. Die Schutzdauer- Richtlinie 93/98/EWG14
Die Schutzdauerangleichung stellt – wie die Vermietrechts-Richtlinie zuvor und die
Info-Richtlinie danach - eine Maßnahme horizontaler Rechtsangleichung dar. Regelungsgegenstand der Schutzdauer-Richtlinie ist die Abschaffung der durch abweichende nationale Schutzfristen bedingten Handelshindernisse und Wettbewerbsverzerrungen im Europäischen Binnenmarkt. Mit dem Erlass der Richtlinie wurde die
allgemeine Schutzdauer von 70 Jahren post mortem auctoris für die Urheberrechte
festgelegt; für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten und Sendeunternehmen wurde die Schutzfrist auf 50 Jahre ab der Erstveröffentlichung der
aufgezeichneten Darbietung, des Tonträgers oder des Filmes vereinheitlicht. Bei der
Schutzfristenangleichung geht die Richtlinie jedoch nicht über das erforderliche
Maß hinaus, sondern überlässt dem nationalen Gesetzgeber gewisse Sachverhalte.
Das materielle Recht wird nicht in die Harmonisierung mit einbezogen, so dass eine
diesbezügliche Einführungspflicht für die Mitgliedstaaten nicht entsteht.
Nicht zuletzt wegen ihrer horizontalen Wirkung hat die Schutzdauer-Richtlinie
zweifellos die Harmonisierung des Urheberrechts einen großen Schritt vorangetrieben und dabei dem Binnenmarkt einen wichtigen Dienst erwiesen.15
5. Die Datenbank-Richtlinie 96/9/EG16
Wie bei dem Schutz von Computerprogrammen steht bei der Harmonisierung des
rechtlichen Schutzes von Datenbanken eine sektoral-vertikale Rechtsangleichung im
Vordergrund. Sie wird durch das Auftreten eines Regelungsbedarfs für neue Schutzgegenstände ausgelöst, die aufgrund ihrer technologischen Natur und unkörperlichen
Verwertungsformen einerseits zwischen die herkömmlichen Kategorien des geistigen Eigentums fallen und andererseits von evident gemeinschaftsweiter Bedeutung
sind.17 Die Datenbank-Richtlinie besitzt einen außerordentlich weiten Anwendungsbereich, der sämtliche elektronische und nichtelektronische Datenbanken erfasst
(Art. 1 (2)), nämlich Sammlungen von literarischen, künstlerischen, musikalischen
oder anderen Werken sowie von anderem Material wie Texten, Tönen, Bildern,
Zahlen, Fakten und Daten, wobei Schutzgegenstand nicht die urheberrechtlich relevanten Inhalte sind, sondern die Datenbank selbst als Ausdruck der besonderen
14 Richtlinie 93/98/EWG v. 29. 10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts
und bestimmter verwandter Schutzrechte, EG-ABl. Nr. L 290 v. 24.11.1993, S. 9 = GRUR
Int. 1994, 141.
15 So Reinbothe, FS Schricker, 2005, S. 483, 491.
16 Richtlinie 96/9/EG v. 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, EG-ABl. Nr.
L 77 v. 27.03.1996, S. 20 = GRUR Int. 1996, 806.
17 Ullrich, in: Behrens, Stand und Perspektiven des Schutzes geistigen Eigentums in Europa,
2004, S. 9 ff., 29.
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Auswahl und Anordnung des Materials.18 Daneben tritt ein sui generis - Schutzrecht
des Datenbankherstellers aufgrund seiner in der Datenbank verkörperten wesentlichen Investitionsleistung, welches es seinem Wesen nach den verwandten Schutzrechten zuzuordnen gilt.19 So kann sich der Datenbankhersteller gegen die Entnahme
bzw. Weiterverwendung der Gesamtheit oder Teile der Datenbankinhalte durch ein
Ausschließlichkeitsrecht wirksam wehren. Die Grenzen dieses Ausschließlichkeitsrechts finden sich wiederum in der „normalen Nutzung“ der Datenbank (Art. 6 (1)
Satz 1), deren Umfang von den Bestimmungen des konkreten Lizenzvertrags abhängig ist20 und sich somit fallbezogen gestalten lässt. Darüber hinaus können die fakultativen Schranken von Art. 6 (2) herangezogen werden, welche bestimmte Fallgruppen des eigenen Gebrauchs normieren. Darunter fallen die Vervielfältigung von
strukturrelevanten Bestandteilen analoger Datenbanken zum privaten Gebrauch,
wobei der Anwendungsbereich der einschlägigen Privilegierung digitale Datenbanken in CD-ROM-Form ausschließt, sowie die Benutzung elektronischer und nichtelektronischer zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Forschungszwecken;
die Einführung weiterer Restriktionen dieser optionalen Schranken sowie die „traditionellen“ Ausnahmen zu den ausschließlichen Rechten (Art. 6 (2) lit. d)) sind den
Mitgliedstaaten vorbehalten.
Die Datenbank-Richtlinie bildet die konzeptionelle Grundstruktur einer Logik des
europäischen Urheberrechts für die Informationsgesellschaft.21 Fraglich ist, ob sie
ebenso als Fundament eines europäischen Multimediarechts anzusehen ist.22 Dies
scheint allerdings im Hinblick auf die Erfordernisse der Unabhängigkeit der einzelnen Elemente in Art. 1 (2) der Richtlinie eher fraglich, da die Besonderheit eines
multimedialen Werks darin liegt, dass die verschiedenen Ausdrucksmittel und
Werkbeiträge weniger nebeneinander oder nacheinander dargeboten werden. Es
handelt sich dabei vielmehr um deren untrennbare Verschmelzung und Interaktion.23
Der in der Datenbank-Richtlinie enthaltene Schrankeninhalt mag zwar, zumindest
gegenüber der Software-Richtlinie, den Interessen der Allgemeinheit gebührend
Rechnung tragen; der Vergleich zwischen den beiden Richtlinien ist aber eher fiktiv
18 Für die urheberrechtlich geschützte Werke, die Bestandteil einer Datenbank sind, gilt weiterhin das einschlägige nationale Urheberrecht, da der Datenbank-Richtlinie die Aufgabe einer
derartigen Harmonisierung nicht zugrunde liegt; so Erwägungsgrund Nr. 35.
19 Über die umstrittene Rechtsnatur des Schutzrechts sui generis siehe von Gamm, GRUR 1993,
203, 204; siehe auch Leistner, Rechtsschutz von Datenbanken, 2000, S. 128 ff. Ziel des
Schutzrechts sui generis ist, den Schutz einer Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Datenbankinhalte für die begrenzte Schutzdauer sicherzustellen; so Erwägungsgrund Nr. 40 der Richtlinie.
20 Vgl. Erwägungsgrund Nr. 34 der Datenbank-Richtlinie.
21 Zu diesem Ergebnis gelangt Leistner, Rechtschutz von Datenbanken, 2000, S. 250.
22 Lehmann, NJW-CoR 1996, 249
23 Schricker - Schricker, Informationsgesellschaft, 1997, S. 19, 42. Obwohl sich die meisten
multimedialen Anwendungen aus technischer Sicht als Datenbank beschreiben lassen, so können bestimmte Multimedia-Produkte vom Datenbankbegriff der Richtlinie nicht erfasst werden; Leistner, Rechtschutz von Datenbanken, 2000, S. 51.
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und die Bewertung des Harmonisierungsgrads der Datenbank-Richtlinie findet angesichts ihres differenzierten Schutzgegenstandes auf einer anderen Ebene statt.
6. Die Folgerechts-Richtlinie 2001/84/EG24
Neben der Satelliten- und Kabel-Richtlinie unternimmt die Europäische Gemeinschaft nach langwierigen Verhandlungen eine weitere sektoral-punktuelle Rechtsangleichung - diesmal zur Angleichung des Folgerechts. Angesichts der Erschöpfung
des Verbreitungsrechts, die mit dem ersten Inverkehrbringen des Werks eintritt, soll
der Folgerechtsanspruch als Vergütungsanspruch besonderer Art dem bildenden
Künstler eine finanzielle Beteiligung am ersten und jedem weiteren Verkaufserlös
seines Werkoriginals sichern. Eine Harmonisierung des Folgerechts war vor allem
vor dem Hintergrund dringend geboten, dass eine Erlösbeteiligung des Urhebers am
Veräußerungserlös des Werkoriginals nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt war25
bzw. trotz gesetzlicher Grundlage nicht praktiziert wurde26. Die Richtlinie war erst
bis zum 1. Januar 2006 ins nationale Recht umzusetzen. Weitere Unterschiede bei
der Höhe des Mindestverkaufspreises können allerdings in den nationalen Systemen
aufrechterhalten bleiben, so dass eventuell in einigen Ländern Folgerechtsansprüche
entstehen, die in den anderen fehlen; der jeweilige Mindestverkaufspreis darf keineswegs den Betrag von € 3000 überschreiten. Darüber hinaus sieht die Richtlinie
eine mit zunehmendem Verkaufspreis degressive Beteiligung vor, die grundsätzlich
bei 4% beginnt und bis auf 0,25% absinkt.27 Ein Maximalbetrag pro Veräußerung
wird auf € 12 500 festgelegt.28
Der Harmonisierungseffekt der Folgerechts-Richtlinie ist inhaltlich begrenzt und
wird womöglich erst im Jahre 2012 vollständig eintreten. Mit der Einführung des
Folgerechts in alle europäischen Rechtssysteme soll allenfalls auch seine Durchsetzung ermöglicht werden. Ein wirksames Inkasso setzt wiederum einen leistungsfähigen Kunstmarkt und eine Verwertungsgesellschaft voraus, die über die nötige
24 Richtlinie 2001/84/EG v. 27.09.2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines
Kunstwerks, ABl. Nr. L 272, 13.10.2001, S. 32 = GRUR Int. 2002, 238.
25 So beispielsweise der Fall in Österreich und Großbritannien, die den europäischen Harmonisierungsplänen nachhaltigen Widerstand geleistet haben. Im Gegensatz dazu waren Deutschland und Frankreich, gefolgt von Spanien und den nordischen Ländern, die ersten europäischen Staaten, die das Folgerecht einführten und ein wirksames Inkasso realisierten.
26 So der Fall in Italien, Luxemburg und Portugal.
27 Zum Vergleich sah z.B. § 26 I 1 DE-UrhG einen Folgerechtsanspruch vor, der 5% des bei der
Weiterveräußerung erzielten Bruttoverkaufspreises, einschließlich von Provisionen, ohne
Rücksicht darauf betrug, ob gegenüber der letzten Veräußerung ein Mehrerlös erzielt worden
ist oder nicht.
28 Damit erhält die Richtlinie Elemente, die am Rande der Belastbarkeit des Urheberrechts
angesiedelt sind; durch diesen Angleichungsversuch im Bereich des Folgerechts sei die Harmonisierung des Urheberrechts an ihre Grenzen gestoßen, Reinbothe, FS Schricker, 2005, S.
482, 494.
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Kraft und Legitimation durch eigene Mitglieder bzw. Gegenseitigkeitsverträge verfügt.29 Das Funktionieren der Folgerechts-Richtlinie gründet sich zwar auf die kollektive Wahrnehmung des einschlägigen Vergütungsanspruchs, diese wird jedoch
nicht zwingend vorgeschrieben. Die bildenden Künstler können ihre Zahlungsansprüche individuell verfolgen oder der kollektiven Wahrnehmung überlassen, welche bei dem niedrigen Vergütungssatz den Vorteil eines Pauschalinkassos anbietet.
7. Die Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG30
Mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums haben die
Gemeinschaftsorgane einen Rechtsakt erreichen wollen, der wichtige Instrumente
zur Bekämpfung der Produkt- und Internetpiraterie bereitstellt.31 Hauptmotivation
der Richtlinie ist die Verschärfung der Sanktionsmechanismen zur zivilrechtlichen
Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen. Solche „wirksamen und verhältnismä-
ßigen“ Sanktionen kommen entweder in Form einer Geldstrafe - wie z.B. der Rückruf unrechtmäßig verkaufter Waren auf Kosten des Rechtsverletzers, demgegenüber
der doppelte Betrag des Lizenzschadens geltend gemacht werden kann (Art. 12) oder in Form von Haftstrafen, Geschäftsschließungen und Verboten gewerblicher
Betätigung zuvor (Art. 20). Hinzu kommen Auskunftsansprüche, die gegen unbeteiligte Access-Provider geltend gemacht werden können, um sie zur Offenlegung der
Identität des Rechtsverletzers zu zwingen (Art. 8).
Angesichts der wenig präzisen Vorgaben und der konzeptionellen Mängel der
Richtlinie, die Kritik auf sich zogen, bleibt abzuwarten, ob der Umsetzungsprozess
in den einzelnen Ländern zu wirksamen Rechtsinstrumenten für die Bekämpfung
von Urheberrechtsverletzungen im Internet führen wird.32
29 Pfennig, ZUM 2002, 195, 197.
30 Richtlinie 2004/48/EG v. 29.04.2004 zur Rechtsdurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157, 30.04.2004, S. 45.
31 Ursprünglich zielte die Richtlinie auf die Bekämpfung gewerblicher Urheberrechtsverletzungen, der sog. Produktpiraterie. Bekämpft werden sollten vor allem mit Gewinninteressen verbundene Verstöße gegen das Patent- und Urheberrecht. Inzwischen ist die Zielgruppe der
Richtlinie deutlich ausgeweitet worden, so dass auch individuellen Nutzern nun drakonische
Strafen drohen.
32 Zu befürchten ist, dass die Richtlinie sich aufgrund ihrer vagen Formulierungen als „Waffenarsenal“ im Falle von Streitigkeiten zwischen Unternehmen erweist, indem sie ihnen die Möglichkeit verschaffen kann, die Herausgabe vertraulicher Firmenunterlagen der Konkurrenz zu
erwirken, sobald sich ein begründeter Verdacht auf Patentverletzung geltend machen lässt.
Dies gilt insbesondere für die Softwarebranche, in der die Produktentwicklung in hohem Umfang komplementär und sequentiell verläuft, Hofmann, Das neue Urheberrecht, 2004, S. 28.
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B. Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung
I. Ausgangslage und Harmonisierungsbedarf
Die Folge der punktuellen Angleichung des Urheberrechts, so wie sie im vorigen
Abschnitt zusammengefasst wurde, und zuletzt der Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist ein Flickwerk aus
Regelungen, die wichtige ökonomische Aspekte des Binnenmarktes außer Acht
lassen und somit im Großen und Ganzen das Vorhaben verfehlen, Divergenzen unter
den nationalen Rechtssystemen zu entschärfen. Berechtigt ist also die Frage, ob man
durch den Erlass der acht Richtlinien auf dem Weg zu einem einheitlichen Urheberrecht am eigentlichen Ziel vorbeiging und dass der europäische Gesetzgeber das
Augenmerk vielmehr auf die vertraglichen Beziehungen der Urheber hätte legen
sollen.33
Die Gemeinschaftsrichtlinien beziehen sich zwar häufig auf die Verwaltung durch
Verwertungsgesellschaften, ohne jedoch die Bedingungen der Rechtewahrnehmung
als solche zu regeln; gemeinschaftsrechtliche Regelungen, die sich unmittelbar auf
die Struktur und die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften richten, gibt es bisher
nicht. Wie bereits dargestellt, sieht der gemeinschaftsrechtliche Rahmen einen Verwertungsgesellschaftszwang beim Kabelweiterleitungsrecht bzw. die Möglichkeit
eines Verwertungsgesellschaftszwangs beim Vermiet- und Verleihrecht vor; im
selben Rahmen findet sich eine Definition der Verwertungsgesellschaft (Satellitenund Kabel-Richtlinie) sowie ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, die Vergütungsansprüche aus dem Folgerecht der individuellen oder der kollektiven Wahrnehmung zu
überlassen. Da mangels einer harmonisierten Rechtslage die jeweiligen nationalen
Gesetzgebungsinitiativen erhebliche Unterschiede im Rechtsschutz und dadurch
Beschränkungen des freien Verkehrs von Dienstleistungen und Produkten mit urheberrechtlichem Gehalt zur Folge haben könnten34, ist es Aufgabe der Europäischen
Gemeinschaft, durch eine umfassende Vereinheitlichung des Urheberrechts die
wirtschaftlichen Grundfreiheiten des EG-Vertrags sicherzustellen und die Verwirklichung der Ziele des reibungslos funktionierenden Binnenmarkts voranzutreiben.35
33 Vgl. Hilty, IIC 2004, 760, 761, 764 f.; eine künftig steigende Kontrolle über den Inhalt der
vertraglichen Beziehungen des Urhebers sagt Marinos, FS Koumantos, 2004, 690, 706 voraus.
34 Vgl. Erwägungsgrund Nr. 6 der Info-Richtlinie.
35 Als Rechtsgrundlage für die Harmonisierung des Urheberrechts werden Art. 94 ff. EGV
herangezogen, insbesondere Art. 95 EGV, der für Maßnahmen zur Rechtsangleichung ein erleichtertes Mitentscheidungsverfahren einführt, wonach der Erlass aller Rechtsakte keine Einstimmigkeit, sondern bereits eine qualifizierte Mehrheit voraussetzt; Grabitz/Hilf, Das Recht
der Europäischen Union, Bd. II, Art. 95 EGV Rn. 101. Des Weiteren werden die urheberrechtlichen Richtlinien regelmäßig auf Art. 47 (2) und 55 EGV gestützt, welche binnenmarktbezogene Harmonisierungszuständigkeiten enthalten, um eine Erweiterung der Gemeinschaftskompetenz zu verhindern. Eingehend zu den gemeinschaftlichen Rechtsdurchsetzungs-
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Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.