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- € 0,12 pro Stück für CD und CD-R bis zu 700 MB;
- € 0, 59 pro Stück für DVD und DVD-R.
Die Verteilung erfolgt zu einem Drittel gleichermaßen unter Herstellern, Urhebern und Leistungsschutzberechtigten (Art. 55, 6° BE-UrhG).
5. Dänemark
Gemäß § 40 DK-UrhG werden die Tarife für digitale audio und audiovisuelle Medien auf DKK 1,88 (€ 0,25) bzw. auf DKK 3 (€ 0,4) pro Speichereinheit festgesetzt.
Die Vergütung für Memory Cards entspricht DKK 4,28 (€ 0,57) pro Gerät.
6. Vereinigtes Königreich
Bis zur Einführung des CDPA 1988 wurden die mechanischen Rechte in Großbritannien zwangslizenziert. Über die bis dahin gesetzlich festgelegte Vergütungshöhe
musste daher nach dem Wegfall der Zwangslizenz verhandelt werden. Das britische
Modell der Geräteabgabe für CD-ROM, CD-I, Playstation usw. wurde Mitte der
neunziger Jahre nach langwierigen Sitzungen entwickelt und unterscheidet zwischen
Produkten, bei denen der Schwerpunkt auf der Musiknutzung liegt, und Produkten,
bei denen die Musik im Hintergrund steht. Im ersten Fall entspricht die MCPS-
Lizenz 8,5% des veröffentlichten Handelspreises („published dealer price“, PDP)
und darf nicht unter 45% des Ladenpreises fallen; im zweiten Fall enthält der entsprechende Tarif 6,5% des Handelpreises, der jedoch je nach Anzahl der enthaltenen
Musikwerke variieren kann.247 Dieselbe Berechungsgrundlage wird auch für Memory Cards verwendet.
4. Abschnitt: Wertende Betrachtung der Wahrnehmungspraxis der europäischen
Verwertungsgesellschaften im digitalen Umfeld
In den Mitgliedstaaten der europäischen Union stellt die kollektive Wahrnehmung
eine etablierte Tradition dar und wird als eine wirtschaftliche, kulturelle und soziale
Notwendigkeit angesehen.248 Trotz des gemeinsamen Grundverständnisses über die
Rolle der Verwertungsgesellschaften weist die kollektive Wahrnehmungspraxis in
den einzelnen Staaten aufgrund unterschiedlicher Traditionen und Ansätze erhebliche Diskrepanzen auf. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung in den Mitgliedstaaten scheint sich in unterschiedlicher Weise weiter-
247 Isherwood, in: Roos, Willem/ Seignette, Jacqueline (Hrsg.), Multimedia Deals in the Music
Industry, 1996, S. 142, 144 ff.
248 Reinbothe, ZUM 2003, 27, 29.
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zuentwickeln. Auch die Praxis erfolgt nicht überall nach dem gleichen Muster oder
mit den gleichen Zielen. Die einschlägigen Regelungen erscheinen teilweise erstaunlich dürr. Hinzu kommen die neuen Dienste der Informationsgesellschaft, welche die
neueste Herausforderung nicht nur für den Schutz des geistigen Eigentums allgemein, sondern insbesondere auch für die Praxis der kollektiven Wahrnehmung darstellen.
Die unterschiedlichsten Ansätze sowie die technisch bedingten Anpassungen, die
den Urheberrechtswandel in der digitalen Ära begleiten, machen es schwer, die
nationalen Besonderheiten der kollektiven Wahrnehmung in Europa hinreichend zu
beschreiben und anhand ausgewählter Merkmale Typologien zu bilden. Und dennoch lässt sich die vielgestaltige Praxis der europäischen Verwertungsgesellschaften
auf gewisse Gemeinsamkeiten reduzieren:
(i) Das jeweilige Repertoire wird als gesamtes Rechtsbündel durch die zuständige
Verwertungsgesellschaft angeboten. Standardisierte Wahrnehmungs- und Lizenzverträge gewährleisten Rechtssicherheit und gleiche Behandlung in der Abwicklung
der Vergütungspflicht für die jeweilige Werknutzung. Dabei wird bereits den digitalen Nutzungsformen Rechnung getragen. Die führenden Verwertungsgesellschaften
wappnen sich für die Informationsgesellschaft, indem sie die alten Wahrnehmungsverträge generalklauselartig ergänzen. Einige Regelungen, die derzeit den Rahmen
für Wahrnehmungsbedingungen bilden, erweisen sich allerdings als lückenhaft und
verbesserungsbedürftig. So findet sich eine Bezugnahme auf Besonderheiten im
Hinblick auf die Digitalisierung und die Werknutzung im Internet in den formularmäßigen Wahrnehmungsverträgen im Wesentlichen nicht. Auch bei der Abtretung
künftiger Vergütungsansprüche wird kaum eine Aussage darüber getroffen, auf
welche Nutzungsarten sich die Wahrnehmungsvereinbarung erstreckt.
(ii) Die kollektive Wahrnehmung kommt sowohl bei der Bemessung der Tarife
als bei der Aufstellung von Vergütungsregeln nicht ohne Pauschalierungen aus.
Dies bedeutet, dass die Gesamtheit der Berechtigten nicht allein zu den Vorteilen
einer kollektiven Rechtewahrnehmung kommen, sondern auch als eine Art Risikogemeinschaft die Kosten und Lasten der Rechtewahrnehmung kollektiv zu tragen
haben – allerdings nur bis zu einem gewissen Grad.249 Bei der Aufstellung der Tarife
sind die Verwertungsgesellschaften an den Gleichbehandlungssatz gebunden, der
auch auf digitale Nutzungsvorgänge Anwendung findet. Anwendbar auf jedes Tarifmodell ist außerdem der Beteiligungsgrundsatz; Tarifmodelle für die Online-
Nutzung geschützter Werke haben sich genauso an den mit der Nutzung erzielten
geldwerten Vorteilen zu orientieren. Die funktionierende Wahrnehmung digitaler
Nutzungsrechte durch die führenden europäischen Verwertungsgesellschaften
zeichnet ihre Anpassungsfähigkeit gegenüber den Herausforderungen der Digitaltechnik nach: Neben den bisher notwendigen Pauschalierungen der Tarife finden
eine Reihe von qualitativen und quantitativen Bemessungskriterien, wie etwa die
Übertragungsart, die Ausschnittsdauer und die mit der Nutzung beabsichtigte Ge-
249 Eine Abgrenzung zwischen den Verantwortungsbereichen der Parteien kann über die Willkürkontrolle erreicht werden, so Riesenhuber, ZUM 2005, 136, 143.
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winnerzielung, Eingang in die Tarifgestaltung und ermöglichen dabei die individuelle Erfassung einzelner Nutzungsvorgänge.250
(iii) Die Verwertungsgesellschaften verteilen die aus der Verwertung der wahrgenommenen Rechte erzielten Einnahmen in der Regel nicht individuell, wie beim
schlichten Inkasso, sondern kollektiv. Die Erträge aus der Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen werden zwar an die einzelnen Bezugsberechtigten ausgeschüttet;
der Rechteinhaber hat aber tatsächlich keinen Vergütungsanspruch mehr, sondern
nur noch einen Verteilungsanspruch. Auch im Bereich der digitalen Werkverwertung müssen die Verwertungsgesellschaften ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgehen, die gerechte Verteilung der Einnahmen durch feste Regeln sicherzustellen
und dabei ein willkürliches Vorgehen auszuschließen.251 Die Verteilung der Einnahmen der verschiedenen Verwertungsgesellschaften an die Berechtigten findet
nach unterschiedlichen Kriterien statt, so dass sie nicht einheitlich beurteilt werden
kann. Die Verteilungspläne sollen jedenfalls sicherstellen, dass derjenige, dessen
Werk tatsächlich genutzt wird, genau den entsprechenden Vergütungsanteil erhält.
So erfolgt die Verteilung der Lizenzeinnahmen für das Aufführungsrecht nach Kapazität des Veranstaltungsorts, Eintrittsgeld und kultureller Bedeutung des Werks;
die Verteilung des Senderechts für Rundfunk erfolgt aufgrund der ermittelten Sendeminuten, der Reichweite der Sendeanstalten und der kulturellen Bedeutung der
gesendeten Werke. Der individuelle Anteil an der tatsächlichen Nutzung lässt sich
jedoch bei Massennutzungen nicht mit angemessenen Mitteln feststellen, so dass
gewisse Pauschalierungen unvermeidbar sind.252 Dementsprechend stellen die Verwertungsgesellschaften für die verschiedenen Sparten getrennte Verteilungspläne
auf, die sich so eng wie möglich an den jeweiligen tatsächlichen Nutzungsvorgang
anlehnen, aber auch das Prinzip einer wirtschaftlich kostensparenden Verwaltung,
die zu etwaigen Pauschalierungen zwingt, berücksichtigen.253 Damit beweisen sie,
dass sie auch im digitalen Zeitalter in der Lage sind, den komplizierten Rechte- und
Geldfluss so zu steuern und zu regeln, dass jeder Rechteinhaber, wo auch immer auf
der Welt, die Früchte aus der Nutzung seiner Werke ziehen kann.
Die oben hervorgehobenen Merkmale der europäischen Wahrnehmungspraxis
könnten und sollen künftig als Basis für die strategische Zielsetzung und die Bestimmung von Potentialen dienen. Gerade deswegen, weil die massenhafte Werk-
250 Vgl. Gerlach, ZUM 2000, 856, 858.
251 Laut Berechtigungsvertrag wird die Verteilungssystematik nicht nur in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Form akzeptiert, sondern auch zukünftige Änderungen sollen von
vornherein akzeptiert werden. Diese Klausel ist z.B. in § 6 a) GEMA-BerV (ähnlich § 5 VG
WORT-BerV, Ziff. VII GVL-WahrnV, § 5 (29) und (83) VGF-WahrnV) enthalten und unterliegt dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG). Sie schließt aus, dass ausgeschlossene und außerordentliche GEMA-Mitglieder einen Einfluss auf die Willensbildung
innerhalb der Verwertungsgesellschaft haben, wenn nachträgliche Änderungen der Zahlungsvoraussetzungen eingeführt werden.
252 Pauschalierungen lassen sich auch aus dem Prinzip der kollektiven Rechtewahrnehmung
begründen, BGH v. 3.05.1988, GRUR 1988, 782 ff. – GEMA-Wertungsverfahren.
253 Melichar, Die Wahrnehmung von Urheberrechten, 1983, S. 65, 87.
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nutzung im digitalen Zeitalter die Gewährleistung eines gerechten Ausgleichs der
Urheber erschwert und die Info-Richtlinie selbst geringe gesetzliche Sicherungen
dagegen bietet, könnte sich die Bündelung der Vergütungsansprüche in Händen der
Verwertungsgesellschaften als urheberfreundliche Lösung erweisen: sie zielt auf
eine Vereinfachung der Abwicklung der Vergütungspflicht, belässt den Verwertungsrechten ihren Charakter als ausschließliche Rechte und gestattet die gerichtliche Überprüfung einer möglichen Unangemessenheit festgelegter Tarife. Die Organisation der Interessenvertretung einerseits und die Kollektivierung sowie Pauschalierung der rechtsgeschäftlichen Beziehung andererseits könnten in indirekter Weise
der normativen Zielsetzung des Urheberrechts dienen, die sich stets auftuende Kluft
zwischen Rechtsansprüchen und faktischen Gegebenheiten zu mindern.254
254 Dieser Grundsatz des Urheberschutzes wird von Brinkmann als „prozedurales“ Rechtsprinzip
verstanden, dessen Geltung an die Stärkung der Funktionsfähigkeit der kollektiven Wahrnehmung gekoppelt ist. Als prozedurale Verwirklichung des Urheberrechts lässt sich in diesem
Zusammenhang die vertikale Ausdifferenzierung von Regelungsebenen umschreiben, die für
eine Tendenz zur „Justizialisierung“, „Bürokratisierung“ und Regelbildung in unmittelbarer
Nähe des zu ordnenden Lebensbereiches kennzeichnend ist, in: Urheberschutz und wirtschaftliche Verwertung, 1989, 74 und 65 (Fn. 225).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.