307
zierungsvereinbarungen bestehen bereits zwischen der britischen musikalischen
Verwertungsgesellschaft MCPS und Universal, der französischen Verwertungsgesellschaft SDRM und Sony sowie zwischen der GEMA und BMG (Warner und
Bertelsmann Music Group).
Die Verwertungsgesellschaften engagieren sich schließlich im Rahmen eines internationalen Kooperationsgeflechts in verschiedenen Aktionen zum Schutz gegen
die Piraterie.281
D. Gegenseitigkeitsverträge und bereichsspezifische Mustervereinbarungen
I. Rechtliche Grundlagen
Die Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften auf internationaler Ebene war
ursprünglich durch eine klare Arbeitsteilung gekennzeichnet. Jede Verwertungsgesellschaft erwarb durch ihre Berechtigungsverträge die zu ihrem Tätigkeitsbereich
gehörenden urheberrechtlichen Befugnisse ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, wobei der unmittelbare Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaften bewusst auf das jeweilige Land des Sitzes der Gesellschaft beschränkt wurde. Eine
weiter gehende Verpflichtung der Wahrnehmungsinstitutionen, Organisationsstrukturen bereitzustellen, um die Rechtewahrnehmung im Ausland zugunsten der dort
ansässigen Rechteinhaber sicherzustellen, lässt sich nicht dem konventionsrechtlich
vorgeschriebenen Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. 5 RBÜ, Art. 3 TRIPs)
entnehmen - sowohl ausländischen als auch inländischen Rechteinhabern steht freilich gleichermaßen die Entscheidung offen, ob sie ihre Nutzungsrechte einer inländischen Verwertungsgesellschaft treuhänderisch übertragen.282 Um ihre Tätigkeit
eine weltweite Auswirkung zu verleihen, pflegen dennoch die Verwertungsgesellschaften untereinander die wechselseitige Einräumung der jeweiligen Werknutzungsrechte, indem sie Gegenseitigkeitsverträge schließen. Dabei handelt es sich um
einen Vertragstyp, der Elemente eines Lizenzvertrages mit einem Dienstvertrag
verbindet, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.283 Der Inhalt der je-
281 Siehe hierzu Florenson, RIDA 196 (avril 2003), 3, 71 ff.
282 In der Praxis gehören die Rechteinhaber zumeist ausschließlich der Verwertungsgesellschaft
ihrer Nationalität an, was sich aus Gründen der räumlichen Nähe, der Kosten- und Zeitersparnis, der Vermeidung von Sprachhindernissen, der Vertrautheit mit dem eigenen System und
der sozialen und kulturellen Unterstützung ergibt; Winghardt, GRUR Int. 2001, 993, 1008.
283 Mestmäcker, FS Rittner, 1991, S. 391, 394. Obgleich sie eine ähnliche Wirkung entfalten, sind
Pauschalverträge, welche mit manchen einzelnen Nutzern über eine bestimmte Anzahl gleichartiger Nutzungen abgeschlossen werden, oder die sog. Zentrallizenzverträge (Siehe supra
Zweiter Teil, 4. Abschnitt, C der vorliegenden Arbeit), welche die zentralisierte Vergabe einer
bestimmten Art von Nutzungsrechten über die Landesgrenzen hinaus regeln, in der Regel
308
weiligen Gegenseitigkeitsvereinbarung bezieht sich auf einzelne Sparten und weist
eine doppelte Funktion auf: Die Verwertungsgesellschaft ist in der Lage, einerseits
den Lizenznehmern ausländisches Repertoire anzubieten, andererseits ihren Mitgliedern zusätzlich für die Nutzung ihrer Werke im Ausland Tantiemen auszuzahlen. Im
letzteren Fall wird jede angeschlossene Verwertungsgesellschaft dazu ermächtigt,
das ausländische Repertoire ihrer Schwestergesellschaften im Inland zu vermitteln,
die Durchführung der Lizenzverträge zu überwachen sowie die entsprechende Inkassofunktion wahrzunehmen; anschließend ist die inländische Verwertungsgesellschaft
verpflichtet, den der ausländischen Verwertungsgesellschaft zustehenden Erlös im
Wege eines Clearings abzurechnen und an sie nach Abzug einer Verwaltungsgebühr
zu überweisen. Umgekehrt werden die Entgelte für die Nutzung des ausländischen
Repertoires im Inland an die zuständigen ausländischen Schwestergesellschaften
weitergeleitet und somit die Durchsetzbarkeit der Weltrechte ausländischer Rechtsinhaber gesichert. Der Zweck, welchem die weltweite Vernetzung der Verwertungsgesellschaften durch die Gegenseitigkeitsverträge dienen soll, lässt sich dahingehend
zusammenfassen: (1) der Urheber kann sein Werk nicht nur in seinem Heimatland,
sondern auch im Ausland der Nutzung zuführen; (2) die Pflicht der Verwertungsgesellschaft zur Gleichbehandlung inländischen und ausländischen Werkrepertoires
wird in der Praxis gewährleistet; (3) das Weltrepertoire steht jeder Verwertungsgesellschaft zu Lizenzierungszwecken zur Verfügung, wobei die angeschlossenen
Verwertungsgesellschaften die Exklusivität am eigenen Repertoire bewahren und (4)
die Verwertungsgesellschaften sind nicht mehr darauf angewiesen, im Ausland eigene Niederlassungen mit entsprechendem Personal zu gründen oder Vertragsbeziehungen zu den Nutzern zu knüpfen, sondern können sich zur Verwaltung des eigenen Repertoires auf die jeweilige Schwestergesellschaft stützen.284
Ein dichtes Netz von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften haben vor allem die musikalischen Verwertungsgesellschaften gesponnen, welches nicht flächendeckend ist, sondern sich auf die Wahrnehmung bestimmter Verwertungsrechte beschränkt. Gegenseitigkeitsverträge bestehen für das Aufführungs- und Senderecht sowie für das mechanische Recht, für die jeweils von den
Dachorganisationen CISAC und BIEM Standardverträge ausgehandelt werden,
welche auf die Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Urhebern
gerichtet sind. Überdies begründen die Verträge gegenseitige Informationspflichten
unter den angeschlossenen Verwertungsgesellschaften.285 Im Hinblick auf die Bibnicht als Gesamtverträge anzusehen. Solche Vertragstypen sollen zwar auch der Reduzierung
des Verwaltungsaufwands sowie der Vereinfachung der Inkasso- und Kontrollmechanismen
zugunsten der involvierten Verwertungsgesellschaften dienen; sie beschränken sich jedoch
unmittelbar auf einzelne Nutzer oder einzelne Nutzungsvorgänge - ohne Bedarf nach weiteren
Vereinbarungen; Dreier/Schulze, UrhG, 2004, § 12 UrhWG Rn. 17 ff.
284 Block, Lizenzierung von Urheberrechten, 1997, S. 59 f.
285 Beide Mustervereinbarungen sind in der deutschen Sprachversion im GEMA-Jahrbuch
2005/2006, S. 235 ff. abgedruckt. Insbesondere den Lizenzvereinbarungen der Verwertungsgesellschaften mit den Tonträgerherstellern liegt der BIEM/IFPI-Rahmenvertrag zugrunde,
welcher sich durch eine zentrale Lizenzierung der mechanischen Vervielfältigung mit territo-
309
liothekstantieme oder die Kopierabgabe ist es dagegen bisher zu keiner Vereinbarung gekommen; auch auf dem Gebiet der Reprographie und der Leistungsschutzberechtigten sind zunächst Verträge abgeschlossen worden, die nicht vollständig reziprok sind, indem die Rechte wechselseitig eingeräumt werden, ohne dass entsprechende Ausschüttungen und somit ein Geldtransfer dabei stattfindet.286 Der grenz-
überschreitende Charakter der digitalen Werkverwertung hat dennoch eine
Ausweitung des bestehenden Systems der Gegenseitigkeitsverträge bewirkt. Um der
technischen Entwicklung nachzukommen, gelang es den Verwertungsgesellschaften
nämlich weltweit, die geltenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen um Zusatzverträge
zu ergänzen, auf deren Grundlage den Nutzern auf dem Internet-Markt (Content-
Provider und Sendeunternehmen) ein zentralisierter Rechterwerb am Weltrepertoire
im Sinne eines One-Stop-Shop-Systems ermöglicht wird. Diese formalisierte Zusammenarbeit der europäischen Wahrnehmungsorganisationen mit den oben genannten kommerziellen Nutzerkreisen über die nationalen Grenzen hinaus wird im
Folgenden nachgezeichnet. Auf diese Formen der Zusammenarbeit übt die alte und
neue Entscheidungspraxis der europäischen Kommission hinsichtlich der Anwendung des EG-Vertrages auf die kollektive Rechteverwaltung bestimmenden Einfluss
aus.287
rialer Beschränkung der Vervielfältigungslizenz auszeichnet; alle nationalen Musikverwertungsgesellschaften übertragen ihr jeweiliges Repertoire auf das BIEM, das die Verträge abschließt, für Inkasso und Verteilung sich jedoch den nationalen Verwertungsgesellschaften
bedient. Eingehend hierzu Block, Lizenzierung von Urheberrechten, 1997, S. 64 ff.; Thurow,
in: Becker (Hrsg.), Die Verwertungsgesellschaften im Europäischen Binnenmarkt, 1990, S.
95, 96 ff.
286 Die VG WORT hat mit einer Vielzahl von Verwertungsgesellschaften, u. a. mit CopyDan
(Dänemark), Bonus (Schweden), CFC (Frankreich), CEDRO (Spanien), solche unvollständigen Verträge abgeschlossen; mit der britischen CLA besteht hingegen ein echter Gegenseitigkeitsvertrag, wobei die auf der Grundlage einzeln registrierter Reprographievorgänge erfolgte
Berechnung der Ausschüttungshöhe beträchtliche Schwierigkeiten bereitet; vgl. Melichar, in:
Hilty (Hrsg.), Die Verwertung von Urheberrechten in Europa, 1995, S. 125, 128 ff.
287 Die Kommission formulierte bereits 1971 eine Reihe von Punkten, die die marktbeherrschende GEMA bei der Festsetzung ihrer Statuten und bei Vertragsabschlüssen beachten sollte. Der
Eingriff der Kommission bestand u. a. in der Ausführung, dass Ausschließlichkeitsklauseln in
Gegenseitigkeitsverträgen abgeschafft werden mussten, nach denen es der Organisation in einem Mitgliedstaat verboten war, Lizenzen gegenüber Nutzern in einem Mitgliedsstaat, in dem
eine andere Organisation tätig war, unmittelbar zu erteilen; siehe Entscheidung der Kommission v. 2.06.1971, EG-ABl. Nr. L 134, S. 15 = GRUR Int. 1973, 86 = UFITA Bd. 65 (1972),
344 - GEMA I. In enger Verbindung mit den rechtlichen Beurteilungen der Kommission stand
auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil v. 27.03.1974, Rs. 127/73, GRUR Int.
1974, 342 ff. – SABAM III, im Urteil v. 13.07.1989, Rs. 395/87, GRUR Int. 1990, 622 ff. –
Ministère Public ./. Tournier (SACEM I) sowie im Urteil v. 13.07.1989 (verbundene Rs.
110/88, 241/88, 242/88), [1989] ECR 2811 - Lucazeau ./. SACEM (SACEM I). Den SACEM-
Entscheidungen lag der langjährige Tarifstreit der gleichnamigen franz. Verwertungsgesellschaft mit Diskotheken in Frankreich zugrunde. Eingehend zu den EuGH-Ausführungen
Schulze, in: Scheuermann/Strittmatter (Hrsg.), Urheberrechtliche Probleme der Gegenwart,
1990, S. 193, 196 ff.; Walter - Dillenz, Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 79 ff.
310
II. Durchbruch zur multiterritorialen Lizenz
1. Regelung der Musiklizenzierung an den Internetanbieter – Das Santiago- und
Barcelona-Abkommen
Im Hinblick auf die stets wachsende Bedeutung von Internet-Anbietern für den
globalen Musikmarkt und aus Rechtssicherheitsgründen haben die musikalischen
Verwertungsgesellschaften BMI (USA), GEMA (Deutschland), SACEM (Frankreich), PRS (Großbritannien) und BUMA (Niederlande) am Rande des CISAC-
Kongresses 2000 in Santiago de Chile und am Rande der BIEM-
Mitgliederversammlung 2001 in Barcelona zwei (Muster-) Zusatzverträge zu den
geltenden Gegenseitigkeitsverträgen verabschiedet, um den jeweiligen Content-
Providern eine weltweite Vergabe von Aufführungsrechten und mechanischen Vervielfältigungsrechten auf dem Gebiet der Musik schnell und unkompliziert zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Verfassung der vorliegenden Arbeit (2005) sind
beide Abkommen bereits abgelaufen und konnten nicht verlängert werden, da die
EU-Kommission die Gefahr einer Monopolstellung darin sah. Nachfolgend wird auf
den Lösungsansatz des Santiago- und Barcelona-Lizenzierungsmodells mit der Absicht eingegangen, das derzeitige Bedürfnis nach einer effizienten grenzüberschreitenden Wahrnehmung von Online-Rechten im Bereich der Musik nachvollziehen zu
können.
Das Santiago-Abkommen, welches die Lizenzierung von Aufführungsrechten für
das Weltrepertoire der Musik an Content-Provider288 zum Gegenstand hatte, erfasste
jede Art der Online-Nutzung wie Webcasting (analog zu Rundfunk), Streaming,
Music-on-Demand, Musik in online übertragbaren Videoformaten (Fernsehen, Filme) oder sonstige Dienste mit öffentlicher Wiedergabe. Die einschlägige Vereinbarung autorisierte jede einzelne Verwertungsgesellschaft, nichtexklusive Lizenzen für
die weltweite öffentliche Aufführung von Musikwerken aus dem Repertoire des
Vertragspartners im Internet zu vergeben. Damit wurde eine neue Lizenzkategorie
geschaffen, die für alle Repertoires der insgesamt 16 unterzeichnenden Verwertungsgesellschaften gilt (Multi-Repertoire-Lizenz). Der Santiago-Vereinbarung
288 Obwohl das Santiago-Abkommen eine Definition über den Content Provider enthält, fällt in
der Praxis die Einordnung eines Anbieters als Content Provider aufgrund einer vertraglichen
Aufgabenaufteilung mit seinem Tochterunternehmen oder Drittunternehmen nicht immer
leicht. Dieses Definitionsproblem könnte ein Internet-Anbieter ausnutzen, um die Eigenschaft
des Content Providers für ein bestimmtes Musikangebot einem anderen Unternehmen zuzuweisen und sich somit dem Anwendungsbereich des Santiago-Abkommens zu entziehen. Dies
bliebe nicht ohne urheberrechtliche (die Rechteinhaber verlören die Herrschaft über ihre Musikwerke) und kartellrechtliche Folgen; in dieser Hinsicht steht eine Entscheidung der EG-
Kommission über die Vereinbarkeit des Santiago-Abkommens mit dem EG-Kartellrecht derzeit an. Siehe hierzu Kreile/Becker, in: Moser/Scheuermann (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 632, 641 ff.
311
schlossen sich weitere Verwertungsgesellschaften im Europäischen Wirtschaftsraum
an, u. a. AKM (Österreich), IMRO (Irland), SABAM (Belgien), STIM (Schweden),
TEOSTO (Finnland), KODA (Dänemark), STEF (Island), TONO (Norwegen), AE-
PI (Griechenland), SIAE (Italien), SGAE (Spanien) und SUISA (Schweiz) - mit
Ausnahme der portugiesischen SPA.
Im Rahmen des Santiago-Abkommen wurden folgende Grundsätze aufgestellt289:
- Die Lizenz soll von der Verwertungsgesellschaft des Landes erteilt werden, in
dem der Content-Provider seine übliche Betriebsstätte unterhält. Die Lizenz wird
nämlich von der zuständigen Verwertungsgesellschaft jenes Landes vergeben, das
der vom Anbieter von Internetinhalten verwendeten URL entspricht, solange die
vorherrschende Sprache der Webseite mit der vorherrschenden Landessprache übereinstimmt; ansonst von jener Verwertungsgesellschaft, in deren Land die Firma des
Content-Providers gegründet wurde. Da die gesamte Wertschöpfungskette des Musikangebotes eines Content-Providers bis zum Endverbraucher von den Verwertungsgesellschaften nicht immer erfasst werden kann, werden als weitere Anknüpfungspunkte für die Lizenzeinräumung durch die jeweilige Verwertungsgesellschaft
die Prüfbarkeit des Lizenznehmers und dessen Fähigkeit herangezogen, an die lizenzerteilende Verwertungsgesellschaft zu melden, welche Musikwerke in den unterschiedlichen Bestimmungsländern genutzt wurden, und die jeweils angemessenen
Vergütungen zu bezahlen.
- Die Lizenz wird dem Content-Provider weltweit auf nicht ausschließlicher Basis
erteilt, so dass jeder Internet-Anbieter gleichberechtigt und unterschiedslos Zugang
zum Weltrepertoire der Musik erhält.
- Das Vertragswerk enthält Bestimmungen über eine zügige Verteilung der eingenommenen Vergütungen an die Rechteinhaber.
- Um den Rechteinhabern ihre Einkünfte zu sichern, geht das Santiago Abkommen davon aus, dass bei der Übertragung von Inhalten auf Abruf (on Demand) die
lizenzierende Verwertungsgesellschaft den Tarif, der in ihrem Verwaltungsgebiet
gilt, anwendet, bzw. bei Angeboten eines Content-Providers über die Landesgrenzen
hinweg den Tarif im Bestimmungsland des Zugriffs, sei es durch Download oder
mittels Streaming.
Nach denselben Prinzipien erfolgte auch die Lizenzerteilung für mechanische
Vervielfältigungsrechte, insbesondere Download und Online-Vertrieb von Musik,
auf der Grundlage des Barcelona-Abkommens. Dennoch war die deutschen GEMA
nicht befähigt, eine weltweite Lizenz für das mechanische Recht an dem von ihren
amerikanischen Schwestergesellschaften ASCAP und BMI sowie ihrer britischen
Schwestergesellschaft PRS verwalteten Repertoire zu erteilen, solange die GEMA
auf der Grundlage ihrer Berechtigungsverträge mit den großen angloamerikanischen Subverlagen in Deutschland (WARNER, EMI, UNIVERSAL, SO-
NY und BMG) mechanische Rechte nur für die Nutzung in Deutschland lizenzieren
durfte. Der Musikdownload in einem Drittland musste also von der dort zuständigen
289 Kreile/Becker, in: Moser/Scheuermann (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 632,
638 ff.
312
Verwertungsgesellschaft direkt lizenziert werden, die das dafür notwendige mechanische Vervielfältigungsrecht ebenfalls von den einschlägigen Subverlegern allein
für ihr eigenes Verwaltungsgebiet erhielt. Um den Prozess zu vereinfachen, mussten
sich die Verwertungsgesellschaften mit den anglo-amerikanischen Originalverlegern
über eine Erlaubnis zur grenzüberschreitenden Lizenzerteilung auch des angloamerikanischen Vervielfältigungsrechts im Rahmen des anstehenden „Memorandum
of Understanding“ (MOU-Online) noch verständigen.290
Im Rahmen beider Abkommen ergab sich im Hinblick auf das europäische Wettbewerbsrecht und insbesondere auf die Regelungen des EWG-Vertrages über quantitative und diesen gleichstehende Importhindernisse die Frage, ob die beabsichtigte
länderübergreifende Musikvermarktung den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes beeinträchtigt. Das Santiago-Agreement geriet ins Visier der EU-
Kommission, die es für eine wettbewerbsbehindernde Vereinbarung i.S.d. Art. 81
EGV hielt. In dieser Hinsicht hat die Kommission am 29.04.2004 eine Mitteilung
verabschiedet, in der sie als wettbewerbsbeschränkend bemängelte, dass zur Gewährung der erwähnten multiterritorialen Multi-Repertoire-Lizenz nur die Verwertungsgesellschaft des Landes befugt ist, in dem der gewerbliche Nutzer seinen tatsächlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt hat. Die Beschränkung der Lizenzvergabebefugnis der jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaft auf das Inland führe zu
einer Vereinheitlichung der Lizenzbedingungen im gesamten EWR, was den Markt
an einer Entwicklung in unterschiedliche Richtungen hindere und das Exklusivrecht
der beteiligten Gesellschaften untermauere. Solche entscheidenden Entwicklungen
im Online-Bereich müssen mit mehr Wahlmöglichkeiten für Verbraucher und kommerzielle Nutzer in Bezug auf die Anbieter solcher Leistungen in Europa einhergehen, damit ein echter europäischer Binnenmarkt geschaffen werden kann. Dem Santiago-Agreement zufolge beschränke sich die Wahlmöglichkeit für die kommerziellen Nutzer auf die monopolistische Verwertungsgesellschaft im eigenen
Mitgliedstaat; dieser den angeschlossenen Verwertungsgesellschaften im Santiago-
Agreement garantierte Gebietsschutz sei technisch nicht gerechtfertigt und mit dem
globalen Charakter des Internets nicht vereinbar.291 Mit der einschlägigen Gegenseitigkeitsvereinbarung zur wechselseitigen Lizenzgewährung haben die Verwertungsgesellschaften die im Offline-Bereich seit jeher bestehenden nationalen Monopole
auf das Internet übertragen, die dazu führen, dass es im Online-Bereich zu einem
exklusiven Gebietsschutz entlang nationaler Grenzen kommt.
Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission im Rahmen eines öffentlichen
Konsultationsverfahrens die niederländischen und belgischen Verwertungsgesell-
290 Kreile/Becker, in: Moser/Scheuermann (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 632,
640.
291 Vgl. hierzu Mitteilung der EU-Kommission IP/04/586 vom 3.05.2004, abrufbar im Internet
auf der Webseite der Generaldirektion Wettbewerb .
313
schaften BUMA und SABAM zu Verpflichtungszusagen aufgefordert.292 Die beiden
Gesellschaften haben sich in ihren schriftlichen Stellungnahmen verpflichtet, Beschränkungen aufzuheben, die in ihren den Musikvertrieb im Internet betreffenden
Lizenzvergabe-Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit enthalten sind, die sie untereinander und mit anderen Verwertungsgesellschaften in der Santiago-Vereinbarung
geschlossen haben.293 Somit ist der Versuch der Verwertungsgesellschaften gescheitert, auf der Grundlage der Vereinbarungen von Santiago und Barcelona Mehrstaatenlizenzen für die Online-Nutzung zu ermöglichen; die gespaltene kollektive
Wahrnehmungspraxis zwischen Offline- und Online-Bereich weist weiterhin Handlungsbedarf auf.
2. Regelung der Musiklizenzierung an den Sendeunternehmen – Das IFPI Simulcasting-Abkommen
Die Digitaltechnik ermöglicht den Sendeunternehmen, ihre Programme weltweit
simultan über das Internet zu übertragen. Die Erteilung von Lizenzen, die von den
Verwertungsgesellschaften an die Sendeanstalten für die Nutzung von Tonträgern
erteilt werden, war bisher allerdings territorial beschränkt. Das Recht auf Simultan-
übertragung im Internet, welches die gleichzeitige Übertragung von mehreren Programmsignalen in mehreren Gebieten bedingt, wird nämlich nicht von den Eingebietslizenzen der jeweiligen Verwertungsgesellschaft erfasst, sondern muss für jedes
Land mehrfach eingeholt werden. Nach den bestehenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen kann eine Verwertungsgesellschaft dem Benutzer die Lizenz, die
das Programm einer vertretenen Schwestergesellschaft einbezieht, nur für ihr eigenes Gebiet erteilen. Dies bedeutet, dass sowohl Ein- als auch Mehrprogrammlizenzen erteilt werden können; Letztere sind jedoch auf das jeweilige Gebiet beschränkt. Da das für die Erteilung von Lizenzen zur Simultanübertragung im Internet anwendbare Modell vom Bestimmungslandgrundsatz ausgeht, ist ein
Mehrgebietsmandat zwischen Verwertungsgesellschaften erforderlich, damit jede
beteiligte Verwertungsgesellschaft Lizenzen für mehrere Programme und mehrere
Gebiete erteilen kann.
Zu diesem Zweck wurde ein weiterer dem Santiago-Abkommen nachgebildeter
Mustergegenseitigkeitsvertrag von den Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller unter Führung der IFPI ausgearbeitet und am 11. September 2001 der
Öffentlichkeit vorgestellt. Danach soll jede der beteiligten Verwertungsgesellschaften jeder anderen teilnehmenden Verwertungsgesellschaft das Recht zur
Genehmigung von grenzüberschreitendem Simulcasting erteilen, so dass Radio- und
292 Mitteilung der EU-Kommission Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 des Rates in den Sachen COMP/C2/39152 — BUMA und COMP/C2/39151 —
SABAM (Santiago Agreement — COMP/C2/38126), ABl. EG C 200, 17.08.2005, S. 0011.
293 Die einschlägigen Verpflichtungszusagen wurden jeweils am 20.04.2005 (BUMA) und am
10.05.2005 (SABAM) der EU-Kommission schriftlich übermittelt.
314
Fernsehveranstalter (Content-Provider) sich an jede beliebige Verwertungsgesellschaft der Tonträgerindustrie mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum294, mit
Ausnahme Frankreichs und Spaniens, wenden können, um eine zweierlei umfassende Lizenz zu erhalten: Die einschlägige Lizenz räumt jeder beteiligten Verwertungsgesellschaft das Recht ein, sowohl Lizenzen für die Verwertungsgebiete aller beteiligten Gesellschaften (Mehrgebietslizenz) als auch Lizenzen für Programme von
Simulcastern, die in den Verwaltungsgebieten aller beteiligten Gesellschaften im
europäischen Wirtschaftsraum ihre Niederlassung haben, zu erteilen (Mehrprogrammlizenz).295 Die Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller werden
somit zu sog. One-Stop-Shops, indem sie in einem einzigen Verfahren die Weltlizenz für das Gesamtrepertoire der miteinander verbundenen Gesellschaften vergeben und die relevanten Vergütungen zur späteren Ausschüttung einziehen. Die Vereinfachung des Verfahrens ist dazu geeignet, langwierige Einzelverhandlungen
zwischen Sendeunternehmen und jeder Verwertungsgesellschaft zu vermeiden und
Transaktionskosten zu senken. Bei den Verträgen, welche die Verwertungsgesellschaften auf Grundlage der Gegenseitigkeitsverträge mit Simulcastern mit den Nutzern abschließen, handelt es sich um Folgeverträge, die rechtlich und wirtschaftlich
von den Gegenseitigkeitsverträgen zu trennen sind. Insbesondere sind die Nutzer in
keiner Weise an dem Abschluss der Gegenseitigkeitsverträge oder der Festlegung
der Lizenzgebühren beteiligt. Für die Vergütung kommt in der Vereinbarung der
Bestimmungslandgrundsatz zur Anwendung, was bedeutet, dass zwar die Rechteverwertung in einem Land erfolgt, die Vergütung jedoch in sämtlichen Ländern
fällig wird, in denen das simultan übertragene Signal empfangen werden kann. Die
Vereinbarung legt allerdings weder die Struktur noch die Höhe des Tarifs fest. Dies
bleibt Angelegenheit der einzelnen Verwertungsgesellschaften, die ihre nationalen
Simultanübertragungstarife gemäß den jeweiligen Vorschriften und geschäftlichen
Anforderungen festsetzen werden. Insofern wird ein Wettbewerb im Europäischen
Wirtschaftsraum zwischen den beigetretenen Verwertungsgesellschaften zueinander
ermöglicht, die Mehrgebiets- bzw. Mehrprogramm-Simultanübertragungslizenzen
an Sender erteilen, deren Signal im Europäischen Wirtschaftsraum seinen Ursprung
nimmt.
Angesichts der von der Europäischen Kommission angekündigten Anpassung der
derzeitigen Wahrnehmungspraxis an die Erfordernisse des Binnenmarktes, die sich
294 Daneben schließen sich Verwertungsgesellschaften aus Argentinien, Indien, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur, Taiwan, Thailand, Uruguay und der Schweiz an. Da es in
Luxemburg keine Verwertungsgesellschaft gibt, werden die Simultanübertragungsrechte für
dieses Gebiet von einer anderen Verwertungsgesellschaft verwaltet, die der Vereinbarung beigetreten ist.
295 Kreile/Becker, in: Moser/Scheuermann (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 632,
642 ff., führen folgendes Beispiel an: Die ARD muss sich die Senderechte für Tonträger bei
der deutschen GVL holen, während sie sich für den Fall, dass sie das von der GVL lizenzierte
Programm auch gleichzeitig im Internet per Simulcasting verbreiten will, an jede beliebige
Verwertungsgesellschaft im Europäischen Wirtschaftsraum, die mit der GVL den Muster-
Gegenseitigkeitsvertrag für Simulcasting abgeschlossen hat, wenden kann.
315
zunehmend vorteilhaft auf die Verbraucher auswirken soll, gab das von den Vertragsparteien für die Struktur der Simultanübertragungslizenzen gewählte Modell
Anlass zu einer Neubewertung der Gegenseitigkeitsverträge. Im Rahmen der neuen
wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der kollektiven Wahrnehmung unterliegt das
einschlägige Lizenzsystem der strengen Beobachtung der Generaldirektion „Wettbewerb“ der Europäischen Kommission, die überwacht, ob hierbei marktbeherrschende Monopole entstehen, die das für die Verwertungsgesellschaften geltende
Recht sprengen, und vor allem gegen Art. 81 und 82 EGV verstoßen.296 Einen Widerspruch zum Binnenmarkt stellt aus der Sicht der Kommission die territoriale
Begrenzung der von den Verwertungsgesellschaften erteilten Lizenzen dar.297 Der
mangelnde Wettbewerb der europäischen Verwertungsgesellschaften zueinander
behindert nämlich die Vollendung des Binnenmarkts im Bereich der Urheberrechtsverwaltung und kann zu unbegründeten Effizienzverlusten beim Online-
Musikangebot führen, die letztlich zu Lasten der Verbraucher gehen. Die Grundhaltung der Kommission findet ihren Niederschlag in der sog. Simulcasting-
Entscheidung, nach der die Freistellung des IFPI-Abkommens und somit die Aufrechthaltung des dem zugrunde liegenden Lizenzierungsmodells auf einen Versuchszeitraum beschränkt wurde.298 Als Grund dafür wurde ausgeführt, die einschlägige Gegenseitigkeitsvereinbarung schränke die erteilende Verwertungsgesellschaft erheblich in ihrer Freiheit ein, die Höhe für die berechnete Lizenz
festzusetzen. Denn in der Praxis werden der erteilenden Verwertungsgesellschaft die
von jeder beteiligten Verwertungsgesellschaft festgesetzten nationalen Tarife auferlegt, die das angebotene Bündel an Programmen und Gebieten ausmachen. Die Kumulation der Lizenzgebühr der beteiligten Gesellschaften zu einer Gesamtlizenz
scheine somit von Anfang an schon durch das Zusammenzählen sämtlicher nationaler Tarife festzustehen, wodurch der Preiswettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften im Europäischen Wirtschaftsraum untergraben werde.299 Die einheit-
296 Der Umstand, dass die Wettbewerbsregeln die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte
grundsätzlich anerkennen, bedeutet bei Anwendung der Art. 81 und 82 EGV im Bereich der
Urheberrechtslizenzierung, dass Lizenzvereinbarungen als schlichte Ausübung des Urheberrechts nicht kartellrechtswidrig sind und dass die Ausübung urheberrechtlicher Befugnisse der
missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nicht gleichzusetzen ist; eingehend Block, Lizenzierung von Urheberrechten, 1997, S. 153 ff.
297 Für eine umfassende Darstellung der europäischen Entscheidungspraxis über die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der verschiedenen Varianten territorial beschränkter Lizenzen
siehe Block, aaO, S. 160 ff., 213 ff.
298 Die in der Entscheidung der Kommission v. 8.10.2002 (Sache COMP/C2/38.014 – IFPI „Simulcasting“), ABl. EG L 107, 30.04.2003, S. 0058, ausgesprochene Freistellung verleiht Vereinbarungen Wirksamkeit, die ansonsten grundsätzlich verboten sind. Die Laufzeit der Vereinbarung in ihrer angemeldeten letzten Fassung wurde auf einen Versuchszeitraum zwischen
dem 22. Mai 2002 (Stichtag der angemeldeten Änderungen) und dem 31. Dezember 2004 befristet, woraufhin sie überprüft wird.
299 Andererseits könnte die Tatsache, dass es einer Verwertungsgesellschaft freisteht, die geschäftlichen Konditionen einer Lizenz (ausgenommen der Gesamtgebühr) einzeln auszuhandeln, in einigen Fällen ein Element des Preiswettbewerbs zwischen den Gesellschaften einfüh-
316
liche, pauschale Lizenzgebühr wird somit als wettbewerbsbeschränkend angesehen.
Durch die umfassende Natur der Lizenzberechnung, die sich aus der Vermischung
von Lizenz- und Verwaltungsgebühren ergibt, sind die Benutzer nämlich nicht imstande, die Effizienz der einzelnen Verwertungsgesellschaften zu ermitteln. Sie
werden daran gehindert, auf die Lizenzdienstleistungen derjenigen Gesellschaft
zurückzugreifen, die sie zu den niedrigsten Kosten anbietet.
Gegen die Beschneidung einer der wichtigsten Vorteile des vorgeschlagenen Systems zur Erteilung von Mehrgebietslizenzen hat die Kommission die Ausarbeitung
und Implementierung von Mechanismen seitens der Verwertungsgesellschaften
gefordert, die eine Trennung des multiterritorialen Tarifs von den zusätzlichen Verwaltungskosten zur Einräumung der internationalen Lizenz ermöglichen. Durch die
Aufteilung der Gesamtlizenz in Lizenz- und Betriebsgebühren soll nunmehr Gebührentransparenz und Preiswettbewerb geschaffen werden, indem die bei der Erteilung
einer internationalen Lizenz höher anfallenden Verwaltungskosten einen Einfluss
auf die zu zahlende Lizenzgebühr haben.300
Um eine Freistellung zu erhalten, erklärten sich die involvierten Parteien einverstanden, die (ursprünglich vorgesehene) territoriale Begrenzung aus ihren Mehrgebiets-Lizenzvereinbarungen zu streichen und damit den Wettbewerb im Hinblick auf
die Lizenzierung von Urheberrechten in Europa für Dienstleistungen über das Internet untereinander zu ermöglichen. Was die Festlegung des Betrags der Verwaltungsgebühr betrifft, haben die Parteien die Mustervereinbarung dahingehend nachgebessert, dass die Urheberrechtslizenzgebühr von der Verwaltungsgebühr getrennt
wird, um sie bei der Berechnung einer Lizenzgebühr an den Benutzer getrennt ausweisen zu können. Den Rundfunkveranstaltern im Europäischen Wirtschaftsraum
steht es somit frei, nach Effizienzkriterien darüber zu entscheiden von welcher Verwertungsgesellschaft sie ihre einmalige Simulcasting-Lizenz erhalten möchten, was
an sich einer größeren Kostentransparenz gleichzustellen ist.301 Darüber hinaus haben die Parteien bislang mangels entsprechender Verwaltungs- und Buchhaltungsstrukturen die gebotene Trennung von Urheberrecht- und Verwaltungsgebühr nicht
umsetzen können - eine Gesamtgebühr steht somit noch nicht fest. Wegen der bisher
ren, indem Rabatte und vorteilhafte Zahlungsbedingungen in Anspruch genommen werden
können, Punkt Nr. 69 der Entscheidung der Kommission v. 8.10.2002 (Sache
COMP/C2/38.014 – IFPI „Simulcasting“), ABl. EG L 107, 30.04.2003, S. 0058.
300 Wegen der bisher nur geringen Einnahmen aus der Lizenzierung von Simultanübertragungen
kommt ein Pauschalbetrag in Betracht, der sich aus dem Prozentsatz der mit der Simultan-
übertragung in dem Gebiet jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft erzielten Einnahmen ergeben kann; alternativ könnte der Gesamttarif einem auf der Tonspur beruhenden Satz entsprechen, der an die Programmnutzung und die Auswahl der Musikwerke je Site gebunden
wäre.
301 Dies soll zu einer zunehmenden Effizienz der Rechteverwaltung und des Zugangs von Rundfunkveranstaltern zu den Rechten für die Bereitstellung von Dienstleistungen über das Internet
aufgrund des Drucks auf Preise und Gebühren führen - mit allmählich positivem Effekt für die
Verbraucher angesichts der Tatsache, dass die Rundfunkveranstalter die Kosten der Verwertungsgesellschaften regelmäßig an die Endverbraucher weitergeben, Europäische Kommission, XXXII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 2002, 1993, Rn. 149.
317
nur geringen Einnahmen aus der Lizenzierung von Simultanübertragungen kommt
ein Pauschalbetrag in Betracht, der sich aus dem Prozentsatz der mit der Simultan-
übertragung in dem Gebiet jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft erzielten Einnahmen ergeben kann. Alternativ könnte der Gesamttarif einem auf der Tonspur
beruhenden Satz entsprechen, der an die Programmnutzung und die Auswahl der
Musikwerke je Webseite gebunden wäre - so die Kommission in ihrer Entscheidung.
Die Simulcasting-Entscheidung soll die Grundsätze weiterentwickeln, welche für
die Gegenseitigkeitsverträge von Verwertungsgesellschaften im Gemeinsamen
Markt gelten. Inwieweit allerdings die Entscheidung der Kommission die weitere
Praxis prägen wird, bleibt abzuwarten. Vor allem die in der Entscheidung geforderte
Trennung von Lizenz- und Verwaltungsgebühr wirft manche Abgrenzungsfragen
auf. Es ist streitig, ob die Trennung von Lizenz- und Verwaltungsgebühr bei der
Gestaltung der Lizenzverträge überhaupt in die Beurteilung der Gegenseitigkeitsverträge einzubeziehen ist und ob die Kommission ihre wettbewerbsrechtlichen Befugnisse dadurch überschreitet.302 In Beantwortung solcher Fragen ist ohne Beachtung
der wirtschaftlichen Lage der Verwertungsgesellschaften nicht zu denken. Denn
diese sind in ihrer Eigenschaft als Unternehmen darauf ausgerichtet, ihr Marktvolumen zu bewahren und wirtschaftliche Prozesse zugunsten einer effizienten Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber marktmächtigen Nutzern zu
optimieren. Über die Rahmenbedingungen in den Gegenseitigkeitsverträgen hinaus
dürfen also die Verwertungsgesellschaften durch die Kommission nicht daran gehindert werden, ihre Gebührenpolitik im Rahmen der Lizenzvereinbarungen mit den
Nutzern näher festzulegen.303
Des Weiteren kann das IFPI/Simulcasting-Modell nur eine beschränkte Wirkung
entfalten. Es ist kein leichtes Unterfangen, einerseits einen schnellen Zugang der
Nutzer zu möglichst vielen Repertoires zu gewährleisten und andererseits eine Konkurrenz zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften anzuspornen, da sich
das von der kulturellen Identität des jeweiligen Landes geprägte Werkrepertoire
schwer mit den anderen nationalen Repertoires in Konkurrenz bringen lässt.304 Zu
diesen Nachteilen äußerte sich die Kommission erneut u. a. in ihrer Empfehlung
302 Negativ beantwortet diese Frage Mestmäcker, in: GEMA-Jahrbuch, 2004/2005, S. 86, 99 ff.:
Durch die Lizenzierung von Nutzern erfüllen die einzelnen Verwertungsgesellschaften ihre
vertraglichen Pflichten gegenüber den anderen Verwertungsgesellschaften. Es widerspricht
dieser eindeutigen Rechts- und Interessenlage, wenn die Kommission die Verwaltungskosten,
die in diesem Verhältnis entstehen und zu entgelten sind, zum Gegenstand einer Verwaltungsgebühr im Verhältnis zu den Nutzern machen will.
303 Einem Gebot der Trennung von Lizenzgebühr und Verwaltungsgebühr könne für die Lizenzierungspraxis urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften in der Zukunft grundlegende
Bedeutung zukommen. Es ist deshalb geboten, die Vereinbarungen näher zu betrachten, die
den Rechtsgrund für diese Berechnung der Gebühren bilden sollen, so Mestmäcker, in: GE-
MA-Jahrbuch 2004/2005, S. 86, 94 ff.; ders., RIDA 203 (janvier 2005), 63, 95.
304 Vgl. Pfennig, Museum und Urheberrecht, 2005, S. 149 f. Daneben mag man auch berechtigterweise die Frage stellen, ob überhaupt kleinere beteiligte Verwertungsgesellschaften in der
Lage sind, den Verwaltungsaufwand zur Bereitstellung einer globalen Simulcasting-Lizenz zu
bewältigen, Papadopoulou/Schmittmann, AfP 2002, 480, 483.
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vom 18. Oktober 2005. Demnach wird die Tauglichkeit des bisherigen Systems von
Gegenseitigkeitsvereinbarungen und seine Ausweitung auf die Online-Verwertung
durch Zusatzvereinbarungen in Frage gestellt sowie den Verwertungsgesellschaften
der Vorschlag unterbreitet, sich vom (im Offline-Bereich sonst beizubehaltenden)
Modell der Gegenseitigkeitsvereinbarungen als Regelungsrahmen für eine länder-
übergreifende Lizenzierung abzuwenden. Die Kommissionsempfehlung entfaltet
zwar keine verbindliche Wirkung, stellt aber klar, welche Merkmale des alten Systems seiner Anpassung an die neuen technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Wege stehen. Von einer gemeinschaftsweiten Regelung und einer allgemein
als notwendig erkannten Kontrolle dieses Systems - mit Auswirkungen zumindest
für den Offline-Bereich - wurde allerdings bisher abgesehen. Derzeit richtet sich das
Augenmerk primär darauf, inwiefern es sämtlichen Beteiligten gelingen wird, das
traditionelle, nunmehr lückenhafte Modell der Vergabe territorial begrenzter Lizenzen für sämtliche Rechte aus der Online-Verwertung, welches den Nutzer zu vertraglichen Vereinbarungen mit den einzelnen Verwertungsgesellschaften zwingt,
durch neue Lizenzierungsmodelle zu ersetzen und somit die Praxis der kollektiven
Rechtewahrnehmung an die Bedürfnisse der Online-Wirtschaft anzupassen – unter
Berücksichtigung sowohl der Interessen von Rechteinhabern als auch von kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzerkreisen.
Trotz kritischer Haltung der Kommission gegenüber den von den Verwertungsgesellschaften praktizierten Lizenzierungsmodellen darf schließlich nicht verkannt
werden, dass die IFPI-Simulcasting-Vereinbarung einen erfolgreichen Schritt seitens
der Verwertungsgesellschaften auf dem Weg zu einer effizienten One-stop-shop-
Lizenzierung im Online-Bereich darstellt – auch wenn er sich nur auf die Simulcasting-Sparte sowie den kommerziellen Nutzerkreis der Sendeunternehmen beschränkt.
E. Dokumentationsmanagement und -vernetzung
Um die Teilnahme am elektronischen Geschäftsverkehr mit Werken zu ermöglichen
und eine effiziente Einnahme und Verteilung der Abgaben zu gewährleisten, sehen
die Verwertungsgesellschaften eine Notwendigkeit in der systematischen Registrierung des Werkrepertoires in digitalisierten Datenbanken sowie in der Archivierung
der Dokumente aus dem Lizenzierungsvorgang. Vor allem die musikalischen Verwertungsgesellschaften pflegen die weltweite Vernetzung ihrer Datenbanken, um
den Nutzern einen kontrollierten und identifizierbaren Zugang sicherzustellen, und
bauen zugleich EDV-Systeme auf, die eine qualitativ bessere und rationellere Abrechnung der Auslandsnutzungen ermöglichen werden. Führende Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA und BUMA/STEMRA, haben bereits ihren Internetauftritt um einen Lizenzshop erweitert, welcher der weitgehend automatisierten Lizenzierung von Webradio, Podcasting und Mitglieder-Webseiten dient.
Auch auf internationaler Ebene arbeitet die Dachorganisation der Verwertungsgesellschaften CISAC daran, die technischen Aktivitäten zwischen den Verwer-
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References
Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.