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gegenüber den Verwertungsgesellschaften eine ergänzende Rolle zur Durchsetzung
der Interessen ihrer Mitglieder übernommen haben, erfüllen jedoch keinerlei Wahrnehmungsaufgaben und unterliegen daher keiner besonderen Reglementierung durch
den Staat. Ihre urheberfreundliche Funktion besteht bzw. erschöpft sich in der Aushandlung von Standardverträgen sowie in der aktiven politischen Einflussnahme
zugunsten der finanziellen Stärkung der Autoren durch entsprechende Beteiligung
an den administrativen Strukturen der Verwertungsgesellschaften. So treten die
verschiedenen Agenturen als zentrale Anlaufstellen und Vermittler für die Einräumung einzelner Urheberrechte auf, ohne jedoch über eigene Berechtigung oder gar
eigenes Repertoire zu verfügen. Die Einschaltung der Agenten liegt vor allem darin,
dass sie im Verhältnis zu Urhebern und Künstlern durchaus eigenständige Interessen
vertreten, darunter auch ein allgemeines „Platzierungsinteresse“ gegenüber dem
betreffenden Verhandlungspartner bzw. Verwerter. Im Einzelfall sind daher Interessenkonflikte in Kauf zu nehmen.275
C. Europäische und internationale Zusammenschlüsse
International haben sich die Verwertungsgesellschaften in Dachorganisationen zusammengeschlossen, in denen sie Probleme von gemeinsamem Interesse erörtern
und lösen, und die sie auch als Interessenvertretungen gegenüber Regierungen, internationalen Organisationen und gegenüber der Europäischen Gemeinschaft nutzen.
Diese Organisationen üben selbst keine Wahrnehmungstätigkeit aus, sondern sind
darauf getrimmt, die Zusammenarbeit unter den Verwertungsgesellschaften verstärkt
zu koordinieren sowie an der Entwicklung rechtlicher und wirtschaftlicher Aspekte
der kollektiven Wahrnehmung beizutragen:
- Die Verfolgung gemeinsamer Ziele auf dem Gebiet des Urheberrechts erfolgte
erstmalig im Rahmen des im Jahre 1926 mit Sitz in Paris gegründeten Dachverbandes CISAC (Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs),
innerhalb deren die Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung der kleinen Rechte sowie der Rechte für bildende Kunst und Fotografie (CIAGP – Conseil International des Auteurs des Arts Graphiques et Plastiques et des Photographes) eine besondere Gruppe bilden. Die wesentlichen Aufgaben der CISAC liegen vornehmlich
darin, die Wahrung, die Beachtung und den Schutz der immateriellen und beruflichen Interessen sicherzustellen, die aus jedem literarischen und künstlerischen
Schaffen entstehen; die Einführung gemeinsamer Arbeitsmittel („Tools“) zwischen
den Verwertungsgesellschaften, um ihre Zusammenarbeit auf dem technischen Gebiet zu gewährleisten; die Bildung eines internationalen Studien- und Informationszentrums; die Betätigung in Solidaritätsaktionen, die von den Mitgliedern mit eigens
dafür bereitgestellten Mitteln finanziert werden, um Mitgliedern oder künftigen
275 Dietz, Das primäre Urhebervertragsrecht, 1984, S. 153; Ficsor, Collective Management of
Copyright and Related Rights, 2002, S. 23.
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Mitgliedern aus Schwellenländern den Zugang zu modernen Urheberrechtsverwaltungstechniken unter günstigsten Bedingungen zu ermöglichen und auf diese Weise
die Zusammenarbeit dieser Mitglieder mit allen Mitgliedern der CISAC zu fördern.276 Mitglied der CISAC kann jede Verwertungsgesellschaft werden, sofern sie
nicht auch die Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen oder anderer Rechtsinhaber als Haupttätigkeit wahrnimmt. Heute zählt die
älteste und weltweit größte Dachorganisation 203 Verwertungsgesellschaften aus
über 100 Ländern zu ihren Mitgliedern.
- Auf dem Gebiet der mechanischen Vervielfältigungsrechte nimmt das BIEM
(Bureau International des Sociétés gerant les Droits d'Enregistrement et de Reproduction Mécanique) mit Sitz in Paris eine Sonderstellung ein. Dem 1929 errichteten
BIEM haben sich bislang 41 Verwertungsgesellschaften angeschlossen. Die Gesellschaft verfolgt u.a. das Ziel, den Text eines Gegenseitigkeits- oder unilateralen Vertrages aufzustellen, um die Verwaltung der Repertoires der anderen assoziierten
Gesellschaften durch jede assoziierte Gesellschaft in ihrem Verwertungsgebiet sicherzustellen; mit Verbrauchern hinsichtlich des Rechts der Aufnahme und der mechanischen Vervielfältigung Rahmenverträge oder allgemeine Nutzungsbedingungen zu vereinbaren; alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in den nicht zu
den Verwertungsgebieten der assoziierten oder angeschlossenen Gesellschaften
gehörenden Ländern die Wahrung und Verwaltung ihrer Repertoires sicherzustellen;
den Text eines obligatorischen Standardmandats aufzustellen, das es den Berechtigten oder Gruppen von Berechtigten, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einem
nicht zum Verwertungsgebiet einer assoziierten oder angeschlossenen Gesellschaft
gehörigen Land haben, ermöglichen soll, einer oder mehreren dieser Gesellschaften
die Verwaltung der Rechte der Aufnahme und der mechanischen Vervielfältigung
ihres Repertoires zu übertragen; die internationale Dokumentation im Hinblick auf
die Verwaltung der Rechte der Aufnahme und der mechanischen Vervielfältigung
sowie die Repartierung der Vergütungen für die Abgeltung dieser Rechte zu organisieren und auf dem Wege des Schiedsverfahrens zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich zwischen den assoziierten und angeschlossenen Gesellschaften ergeben
könnten, beizutragen.277 Demnach erfolgt die Lizenzierung der Vervielfältigung und
Verbreitung von auf Tonträgern festgelegten Werken durch Gesamtverträge, welche
das BIEM seinerseits mit der Schallplattenindustrie abschließt, während die Einziehung der Vergütung und deren Ausschüttung an die Berechtigten durch die angeschlossenen Verwertungsgesellschaften selbst durchgeführt wird. Jede assoziierte
Gesellschaft verpflichtet sich, die Verwaltung ihres Repertoires den anderen assoziierten Gesellschaften für deren Verwertungsgebiete zu übertragen. Gibt es für das
gleiche Verwertungsgebiet mehrere assoziierte Gesellschaften, so haben die übrigen
assoziierten Gesellschaften die Wahl, welcher dieser Gesellschaften sie ihr Repertoire übertragen wollen.278
276 Art. 4 CISAC-Satzung.
277 Art. 2 BIEM-Satzung.
278 Art. 7 BIEM-Satzung.
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- In der Form einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
wurde 1991 von 11 EG-Staaten die Groupement Européen des Sociétés d'Auteurs et
Compositeurs (GESAC) mit Sitz in Brüssel ins Leben gerufen, um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Urheberrechte gegenüber den EU-
Institutionen voranzubringen. Die Vereinigung kann als Mitglieder jene Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten aufnehmen, die bereits CI-
SAC-Mitglieder sind und ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung auf dem Gebiet der
Europäischen Gemeinschaft haben. Die GESAC hat sich schon sehr früh um die
Harmonisierung der Rechtswahrnehmung in Europa bemüht und 1995 den Weg
dahin mit der Verabschiedung eines Verhaltenskodex’ beschritten. Obwohl der Kodex mittlerweile zurückgezogen wurde, ist es das Anliegen der GESAC, ihre Mitgliedsgesellschaften an freiwillige Selbstverpflichtungen zu binden. Denn die Aufstellung bestimmter Verhaltensregeln im Hinblick auf eine effizientere Tätigkeit der
Verwertungsgesellschaften erwies sich zum damaligen Zeitpunkt als ein guter Anhaltspunkt für eine Verbesserung und Systematisierung des Wahrnehmungsrechts.
- Auf dem Verwertungsgebiet der Reprographie hat sich 1985 aus einer informellen Arbeitsgruppe die Dachorganisation der IFFRO (International Federation of
Reproduction Rights Organisations - RROs) herausgebildet, welcher heute etwa 34
RROs als ordentliche Mitglieder gehören.
- Die in der FIAPF (Fédération Internationale des Associations de Producteurs
de Films) zusammengeschlossenen internationalen Filmproduzentenverbände haben
sich in der AGICOA (Association de Gestion Internationale Collective des Oeuvres
Audiovisuelles) mit Sitz in Genf zusammengeschlossen. Dieser Verband verfolgt
insbesondere den Zweck, nationale Kabel-Fernsehsender, die Programme von ausländischen Rundfunk- und Fernsehanstalten zeitgleich übertragen wollen, zu kontrollieren, mit diesen Verträgen abzuschließen und die Erlaubnis zu erteilen, die
Filmwerke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dieser Vertrag ist erstmals in
Belgien zur Anwendung gekommen.
- 1994 wurde die AEPO (Association of European Performers' Organisations)
gegründet, um die europaweite Zusammenarbeit zwischen den Organisationen der
ausübenden Künstler einerseits und den Institutionen der kollektiven Wahrnehmung
ihrer Leistungsschutzrechte andererseits zu fördern.
- Im audiovisuellen Bereich ist die AIDAA (Association Internationale des Auteurs de l'Audiovisuel) seit 1985 als Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften für audiovisuelle Werke und von Berufsverbänden der Autoren und Regisseure
tätig, deren Schutz sie als ihre Mission betrachtet.
- Die führenden Verwertungsgesellschaften für bildende Kunst haben 1993 die internationale Dachgesellschaft OnLineArt mit Sitz in Brüssel gegründet, die Internetlizenzierungen des gesamten Repertoires der Mitgliedsgesellschaften zu einem einheitlichen Tarif für weltweite Nutzungen vornimmt. Zu den Mitgliedsgesellschaften
gehören u.a. die italienische, spanische, deutsche, französische, österreichische,
schwedische, dänische und belgische Bild-Verwertungsgesellschaft, die gleichzeitig
als nationale Agentur von OnLineArt fungieren. Darüber hinaus verpflichten sich die
angeschlossenen Verwertungsgesellschaften zur gemeinsamen Kontrolle des Internets sowie zum Betreiben eines gemeinsamen Servers; Letzterer enthält bereits ein
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digitales Verzeichnis der Rechteinhaber/Mitglieder und zielt darauf, den gegenseitigen Austausch von Informationen über erfolgte Nutzungsgenehmigungen zu unterstützen und zu optimieren.279
- Zur besseren Kooperation der Wahrnehmung der Rechte der Filmurheber wurde
im Jahr 1992 auf Initiative der französischen SACD und der VG Bild-Kunst stellvertretend für die Drehbuchautoren die SAA (Société des Auteurs Audiovisuels) mit Sitz
in Brüssel gegründet, welche die Wahrnehmung der einschlägigen Rechte europaweit koordiniert.
Der grenzüberschreitende Charakter und die Intensivierung der Werknutzung im
digitalen Zeitalter fordern den Ausbau eines zentralen Netzwerks der Verwertungsgesellschaften im Interesse einer weltweiten Zusammenarbeit und effizienten Rechteverwaltung auf dem jeweiligen Gebiet. Als Reaktion auf die Herausbildung europaweiter Tonträgerherstellerkonzerne sowie auf die Entwicklung der CD-
Technologie Anfang der achtziger Jahre ist ein internationales Joint Venture der
musikalischen Verwertungsgesellschaften ASCAP (USA), SOCAN (Kanada), BU-
MA/STEMRA (Niederlande) und PRS/MCPS (Großbritannien) zustande gekommen, das als Plattform zur internationalen Kooperation und gemeinsamer Gestaltung
der Musiklizenzierung dient. An dieser Stelle sei noch das seit einiger Zeit eingeführte Modell der zentralen Lizenzierung ("central licensing scheme") zu erwähnen,
das auf dem Gebiet der mechanischen Vervielfältigung von manchen europäischen
Verwertungsgesellschaften praktiziert wird. Im Rahmen einer derartigen supranationalen Lizenzierung schließt die Verwertungsgesellschaft mit einem internationalen
Schallplattenunternehmen eine vertragliche Vereinbarung ab, die es ihr ermöglicht,
die mechanischen Rechte für die betreffenden Tonträger im gesamten Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) zu verwalten. Die Tarife und die Ausschüttung der Einnahmen richten sich weiterhin nach den Vorgaben und der Praxis der jeweiligen
nationalen Verwertungsgesellschaften, die auf einer zweiten Ebene eingeschaltet
werden. Zu diesem Zweck schlossen sich auf europäischer Ebene die für die Wahrnehmung mechanischer Rechte zuständigen Verwertungsgesellschaften GEMA
(Deutschland), MCPS (Großbritannien), SACEM/SDRM (Frankreich) und STEM-
RA (Niederlande) in einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung
(EWIV) zusammen, dem Bureau for the Coordination of European Licensing
(BEL). Durch die Einrichtung von BEL als zentrale Clearing-Stelle zur Vergabe von
Zentrallizenzen wurde eine einvernehmliche Zusammenarbeit institutionalisiert, die
den angeschlossenen Verwertungsgesellschaften eine Beteiligung ermöglicht. Das
BEL fungiert hierbei als die für die administrative Abwicklung und zentral standardisierte Abrechung zuständige Anlaufstelle – eine Verwaltungsvereinfachung, die
den Verwertungsgesellschaften bei gleichzeitig erheblich gesteigertem Gebührenaufkommen zugute kommt. Letztere verfügen weiterhin über die Aufstellung der
einschlägigen Tarife sowie die Ausschüttung der Lizenzeingaben.280 Zentrale Lizen-
279 Vgl. Stauffacher, sic! 2004, 349, 350.
280 Eingehend zu den rechtlichen Besonderheiten der Zentrallizenz sowie zur Tätigkeit der BEL
Block, Lizenzierung von Urheberrechten, 1997, S. 85 ff.
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zierungsvereinbarungen bestehen bereits zwischen der britischen musikalischen
Verwertungsgesellschaft MCPS und Universal, der französischen Verwertungsgesellschaft SDRM und Sony sowie zwischen der GEMA und BMG (Warner und
Bertelsmann Music Group).
Die Verwertungsgesellschaften engagieren sich schließlich im Rahmen eines internationalen Kooperationsgeflechts in verschiedenen Aktionen zum Schutz gegen
die Piraterie.281
D. Gegenseitigkeitsverträge und bereichsspezifische Mustervereinbarungen
I. Rechtliche Grundlagen
Die Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften auf internationaler Ebene war
ursprünglich durch eine klare Arbeitsteilung gekennzeichnet. Jede Verwertungsgesellschaft erwarb durch ihre Berechtigungsverträge die zu ihrem Tätigkeitsbereich
gehörenden urheberrechtlichen Befugnisse ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, wobei der unmittelbare Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaften bewusst auf das jeweilige Land des Sitzes der Gesellschaft beschränkt wurde. Eine
weiter gehende Verpflichtung der Wahrnehmungsinstitutionen, Organisationsstrukturen bereitzustellen, um die Rechtewahrnehmung im Ausland zugunsten der dort
ansässigen Rechteinhaber sicherzustellen, lässt sich nicht dem konventionsrechtlich
vorgeschriebenen Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. 5 RBÜ, Art. 3 TRIPs)
entnehmen - sowohl ausländischen als auch inländischen Rechteinhabern steht freilich gleichermaßen die Entscheidung offen, ob sie ihre Nutzungsrechte einer inländischen Verwertungsgesellschaft treuhänderisch übertragen.282 Um ihre Tätigkeit
eine weltweite Auswirkung zu verleihen, pflegen dennoch die Verwertungsgesellschaften untereinander die wechselseitige Einräumung der jeweiligen Werknutzungsrechte, indem sie Gegenseitigkeitsverträge schließen. Dabei handelt es sich um
einen Vertragstyp, der Elemente eines Lizenzvertrages mit einem Dienstvertrag
verbindet, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.283 Der Inhalt der je-
281 Siehe hierzu Florenson, RIDA 196 (avril 2003), 3, 71 ff.
282 In der Praxis gehören die Rechteinhaber zumeist ausschließlich der Verwertungsgesellschaft
ihrer Nationalität an, was sich aus Gründen der räumlichen Nähe, der Kosten- und Zeitersparnis, der Vermeidung von Sprachhindernissen, der Vertrautheit mit dem eigenen System und
der sozialen und kulturellen Unterstützung ergibt; Winghardt, GRUR Int. 2001, 993, 1008.
283 Mestmäcker, FS Rittner, 1991, S. 391, 394. Obgleich sie eine ähnliche Wirkung entfalten, sind
Pauschalverträge, welche mit manchen einzelnen Nutzern über eine bestimmte Anzahl gleichartiger Nutzungen abgeschlossen werden, oder die sog. Zentrallizenzverträge (Siehe supra
Zweiter Teil, 4. Abschnitt, C der vorliegenden Arbeit), welche die zentralisierte Vergabe einer
bestimmten Art von Nutzungsrechten über die Landesgrenzen hinaus regeln, in der Regel
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.