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Tätigkeit der griechischen Landesgruppe von IFPI, auch als Gesellschaft der griechischen Tonträgerhersteller (EEPI) bekannt, ist dem Kampf gegen die Piraterie
gewidmet.
3. Abschnitt: Legitimierung und Organisation der Verwertungsgesellschaften
A. Rechtliche Erfassung
I. Begriffsbestimmungen
Den Funktionsinteressen und dem traditionellen Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaften liegt das Konzept einer kollektiven Rechteverwaltung zugrunde, das
sich auf individuell schwer bzw. nicht feststellbare Massennutzungen urheberrechtlich geschützter Inhalte bezieht. Es handelt sich hierbei um eine zentral gesteuerte
Beschaffung von Rechten an Werken und Leistungen, Erfassung und Abrechnung
einzelner Nutzungsvorgänge mit anschließender Ausschüttung der Einnahmen an
die Berechtigten - eine Hilfskonstruktion, die sich vor allem im Bereich der privaten
Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- und Tonträger durchaus bewährt hat. Angesichts der neuen technischen Möglichkeiten, von denen auch
die Verwertungsgesellschaften Gebrauch machen, eignet sich der Begriff der kollektiven Verwaltung nicht mehr zur Beschreibung der wachsenden Aufgaben, die durch
eine flexiblere, von den bisherigen pauschalen Summen abweichende Tarifgestaltung sowie eine individualisierte Registrierung und Abrechung von Nutzungsvorgängen gekennzeichnet sind.145 Es ist allerdings nach wie vor von einer „kollektiven
Wahrnehmung“ die Rede, wobei die Bezeichnung nicht mit einer Aufhebung des
Urheberrechts als individuelles Herrschaftsrecht und mithin mit einer „Kollektivierung“ in Verbindung gebracht werden darf: Der Originärberechtigte überträgt lediglich seinen Wahrnehmungsanspruch zur kollektiven Verwaltung, ohne dass dies dem
ausschließlichen Charakter der Verwertungsrechte entgegensteht.146 Der Vergütungsanspruch verbleibt beim Rechtsinhaber und wird nicht auf die beauftragte
Verwertungsgesellschaft übertragen. Nur der vermögensrechtliche Anspruch wird
aus praktikablen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Unkontrollierbarkeit
145 Vgl. Melichar, in: Lehmann (Hrsg.), Internet- und Multimediarecht (Cyberlaw), 1997, S. 205,
215. Auf den Begriff einer „zentralisierten Rechtevergabe“ wird jedoch im Rahmen der One-
Stop-Shops zurückgegriffen; eingehend im Vierten Teil, 2. Abschnitt der vorliegenden Arbeit.
146 Vgl. Cohen Jehoram, in: Cohen Jehoram/Keuchenius/Seignette (Hrsg.), Collective Administration of Copyrights in Europe, 1994, S. 7, 8.
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einiger Werknutzungen geltend gemacht.147 Die Verwertungsgesellschaften haben
darauf zu achten, dass es sich bei den ihnen übertragenen Befugnissen um individuelle Herrschaftsrechte handelt, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit grundsätzlich dazu
verpflichtet, die eingenommenen Vergütungen nach Abzug der Verwaltungskosten
möglichst individuell anhand des Umfangs der jeweiligen Werknutzung auszuschütten.
Aufgrund der vielgestaltigen Escheinungsformen der in Europa tätigen Verwertungsgesellschaften besteht keine einheitliche Terminologie zu dem fachspezifischen Ausdruck „Verwertungsgesellschaft“.148 Aus Sicht des europäischen Rechts
findet sich ein Definitionsversuch der Verwertungsgesellschaft als „jede Organisation, die Urheber- und verwandte Schutzrechte als einziges Ziel oder als eines ihrer
Hauptziele wahrnimmt oder verwaltet“ in der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Über
diese Kerndefinition hinaus könnte Einigkeit darüber bestehen, dass sich die Verwertungsgesellschaft als jene von bestimmten Urheberrechtsinhabern oder Leistungsberechtigten gegründete Einrichtung bezeichnen lässt, die kollektiv die Rechte
ihrer Mitglieder zur Erteilung urheberrechtlicher Genehmigungen für bestimmte
Verwendungen ihrer Werke wahrnimmt und die dafür entrichteten Tantiemen kassiert und verteilt.149 Dies setzt seitens der Verwertungsgesellschaft voraus, dass sie
sich einer effektiven Maschinerie bedienen kann und die volle Verantwortung bei
der Durchführung der anvertrauten Aufgaben übernimmt.150
In einer kürzlich ergangenen Empfehlung der EU-Kommission, die sich auf wettbewerbsrechtliche Überlegungen stützt, ist von „collective rights managers“ als
Dienstleistungsunternehmen die Rede - eine Bezeichnung, die in der englischen
Fassung der Empfehlung dem üblichen Sprachgebrauch „collecting societies“ vorgezogen wird, um dem Begriff „Verwertungsgesellschaften“ im deutschen Text
wiederzugeben.151 Der Begriff Management umfasst hierbei die Leitung von ge-
147 Vgl. das spanische Verständnis der gestión colectiva, nach dem als Kollektiv nicht allein die
Wahrnehmung zur gemeinsamen Auswertung gilt, sondern jede Wahrnehmung für ein Kollektiv von Rechteinhabern und folglich auch die individuelle Wahrnehmung „im fremden
Namen“, sobald sie für Rechnung mehrerer Inhaber erfolgt, Götz, Kollektive Wahrnehmung
in Spanien, 2000, S. 81.
148 Z. B. Collecting Society, Société de gestion, Entidad de gestión, Sociedad de Gestão.
149 Im europäischen Urheberrecht findet sich eine erste Definition des Begriffs der Verwertungsgesellschaft in Art. 1 (4) der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Danach steht der den Zwecken
der Richtlinie dienende Begriff „Verwertungsgesellschaft“ für jede Organisation, die Urheberoder verwandte Schutzrechte als einziges Ziel oder als eines ihrer Hauptziele wahrnimmt oder
verwaltet.
150 Vgl. die CISAC-Definition, zitiert von Sinacore-Guinn, Collective Administration of Copyrights and Neighboring Rights, 1993, S. 174.
151 Vgl. Empfehlung der Kommission v. 18.10.2005 für die länderübergreifende kollektive
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-
Musikdienste benötigt werden, ABl. 2005 L 276/54 (Berichtigung in ABl. 2005 L 284/10).
Das britische CDPA enthält keine Definition, sondern knüpft allein an die kollektive Verwertung von Urheberrechten an; im Rahmen der historischen Auslegung des Begriffs „Verwertungsgesellschaft“ ist die Rede von „licensing bodies“ (siehe Sec. 116 (2) CDPA), das aller-
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schäftlichen Unternehmungen, die Betriebsführung, die Planung sowie die Durchführungs- und Erfolgskontrolle durch die Gruppe der leitenden Angestellten. Sowohl
operativ als auch marktwirtschaftlich übernehmen die Verwertungsgesellschaften
eine eigenständige unternehmerische Rolle. Sie erbringen Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse; eine enge Beziehung zur öffentlichen Hand
ist nur bei wenigen Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der italienischen SIAE,
anzutreffen. Der Staat nimmt in der Regel keinen unmittelbaren Einfluss auf die
Wirtschaftlichkeitsentscheidung einer spezifischen Verwertungsgesellschaft.152
Was die Verwertungsgesellschaften – vor allem im kontinentaleuropäischen
Raum153 - dennoch von anderen Dienstleistungsunternehmen mit ähnlichem Tätigkeitsgebiet unterscheidet, ist ihr Verhältnis zu den Rechtsinhabern. Die Verwertungsgesellschaften operieren zwar marktbezogen und ziehen zumeist privatrechtliche Rechtsformen vor, werden aber bei ihrer kollektiven Vermittlung nur treuhänderisch tätig. Das Treuhandverhältnis zwischen Verwertungsgesellschaft und
Rechteinhabern tritt nämlich ergänzend zur gewählten Rechtsform hinzu und überlagert sogar die vorgegebene Organisationsstruktur der Verwertungsgesellschaft
wegen seines zwingenden Charakters. Die treuhänderische Bindung der Verwertungsgesellschaft bei der Rechtewahrnehmung beruht nicht auf einer expliziten
Anordnung durch den Gesetzgeber, sondern unmittelbar auf der Ausschließlichkeit
des Urheberrechts und stellt eine jahrzehntelang etablierte Praxis dar.154 Mangels
einer gesetzlichen Definition für das besondere Treuhandverhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Berechtigten lässt sich dieses im Schrifttum hauptsächlich durch die Einräumung des vermögensrechtlichen Bestandteils seiner ausschließlichen Rechte an die Verwertungsgesellschaft durch den Urheber kennzeichnen. Die
Rechtsbeziehung zwischen dem Urheber als Treugeber und der Verwertungsgesellschaft als Treuhänder erzeugt für beide Seiten treuhandspezifische Rechte und
Pflichten, die in den Urheberrechts- bzw. Wahrnehmungsgesetzen aufgenommen
wurden. Die Verwertungsgesellschaft unterliegt allerdings dabei nicht den Weisungen des Treugebers, sondern überwiegend den gesetzlichen und satzungsgemäßen
Vorgaben. So muss der Urheber – um in den Genuss der Wahrnehmung seiner
dings sehr weit gefasst ist, um sonstige lizenzierende Organisationen, wie Sendeunternehmen,
einzuschließen.
152 Vgl. Pickrahn, Verwertungsgesellschaften nach deutschem und europäischem Kartellrecht,
1996, S. 104 ff.
153 Dem kontinentaleuropäischen Modell der Treuhand gegenüber nehmen einige britische Verwertungsgesellschaften die Rechte ihrer Mitglieder als Agenten wahr. Solche Abweichungen
sind auf den wirtschaftsorientierten Ansatz des Copyright-Systems zurückzuführen, der die
Berechtigten weniger als Solidaritätsgemeinschaft mit Interesse an einer kollektiven Existenzsicherung, sondern vielmehr als Träger wirtschaftlicher Interessen betrachtet.
154 Hauptmann, Die Vergesellschaftung des Urheberrechts, 1994, S. 51. Einen Hinweis auf die
Treuhandstellung der Verwertungsgesellschaften entnimmt man dem deutschen Gesetz, das
von einer Tätigkeit „für Rechnung“ mehrerer Urheber spricht; die Uneingenützigkeit der Tätigkeit und die Bindung an die Interessen der Berechtigten schreibt auch das AT-VerwGesG
2006 vor.
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Rechte zu kommen - die Statuten der jeweiligen Verwertungsgesellschaft und somit
die Bedingungen der Verwertung annehmen. Auf der anderen Seite ist die Verwertungsgesellschaft zur Vertretung der Berechtigten verpflichtet. Bei der Ausübung
ihrer treuhänderischen Tätigkeit tritt die Verwertungsgesellschaft gegenüber den
Verwertern selbstständig im eigenen Namen auf und wird somit selbst Vertragspartei155 – allerdings nicht, um die Werke selbst zu nutzen, sondern um anstelle des
Berechtigten die Zustimmung zur Nutzung zu erteilen. Dabei ist die Verwertungsgesellschaft nicht an Weisungen der einzelnen Berechtigten gebunden, sondern ermächtigt, selbstständig über die Bedingungen der Nutzung des von ihr wahrgenommenen Werkrepertoires zu verhandeln, ohne dass eine Rücksprache mit den betroffenen Berechtigten erfolgen muss.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und inwieweit die kollektive
Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften einen
Eingriff in das traditionelle individualrechtliche Schutzkonzept darstellt. Übereinstimmung besteht darin, dass das ausschließliche Recht erheblichen Veränderungen
ausgesetzt ist: Infolge der Abtretung sämtlicher Vergütungsansprüche an die Verwertungsgesellschaft wird dem Rechteinhaber faktisch die direkte Entscheidungsund Kontrollbefugnis entzogen, während die gemeinsame Verwaltung und Vermittlung seiner Nutzungsrechte eine individuell ausgehandelte, nach qualitativen Kriterien bemessene Vergütung ausschließt. Trotz dieser begrenzten Entindividualisierung bleibt das ausschließliche Recht des Urhebers in seinem Wesensgehalt aus
zweierlei Sicht erhalten.156 Dafür sorgt einerseits die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, ein Mindestmaß an Mitwirkungsrechten für alle Berechtigten zu
garantieren – so ist die Verwertungsgesellschaft in der Ausübung ihrer Tätigkeit an
die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Gesellschafterversammlung gebunden – und
andererseits die Einrichtung einer Staatsaufsicht über die privatrechtlich organisierten Verwertungsgesellschaften, die als Schutzgarantie des Gesetzgebers gegenüber
den Urhebern anzusehen ist.
II. Rechtsinstrumente
Obwohl die Verwertungsgesellschaften ausschließlich der Initiative der Urheber
entsprungen sind, wird ihre Gestaltung und Fortentwicklung in zahlreichen Ländern
vom Staat durch die Einführung und Entfaltung eines besonderen Regelwerks be-
155 Kreile/Becker, in: Moser/Scheuermann (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 593,
612. Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1990, S. 19, weist darauf hin, dass das Treuhandgeschäft zwischen Verwertungsgesellschaften und Berechtigten die Form einer Verwaltungstreuhand annimmt, bei der der Treugeber bestimmte Gegenstände aus seinem Vermögen als
Treugut an den Treuhänder zur Verwaltung überträgt.
156 Hier ist auch von einer „Vergesellschaftung der Legitimierung“ der Verwertungsgesellschaften („socialización de la legitimación“) die Rede, so Montero Aroca: La legitimación colectiva de las entidades de gestión de la propriedad intelectual, 1997, S. 115 ff.
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gleitet, das ihre Stellung und Effizienz sicherstellt. Zum Zwecke einer umfassenden
Normierung des Rechts der Verwertungsgesellschaften und bei gleichzeitiger Anerkennung ihrer Schlüsselstellung im Urheberrechtssystem sind in Deutschland (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz), Österreich (Verwertungsgesellschaftengesetz)
und Portugal (Lei relativa à constituição, organização, funcionamento e características das organizações de gestão colectiva do direito de autor e dos direitos conexos) gesonderte Rechtsinstrumente erlassen worden. Demgegenüber wird das
Recht der Wahrnehmungsorganisationen in den anderen Ländern des allgemeinen
Urheberrechtsgesetzes geregelt und zwar entweder detailliert oder auf wenige Vorschriften beschränkt (Belgien). Die Regelung des Rechts der Verwertungsgesellschaften ist jedenfalls als integraler Bestandteil der urheberrechtlichen Gesetzgebung selbst anzusehen, die in den einzelnen Rechtsordnungen umso ausführlicher
geschieht, je jünger das betreffende Urheberrechtsgesetz ist, wie z.B. in Belgien,
Griechenland und Spanien.
Die Verwertungsgesellschaften sind entweder ex lege oder durch die Rechtsprechung dazu legitimiert, Urheber- und Leistungsschutzrechte gemäß den Vorgaben
ihrer Statuten kollektiv wahrzunehmen. Ohne diese Legitimierung wären sie daran
gehindert, ihre Aufgaben zu erfüllen, auch wenn sie eine Monopolstellung haben
und eine Verwertungsgesellschaftspflicht gesetzlich geboten ist.157 Zu den wesentlichen Inhalten und Grundprinzipien, die in den jeweiligen nationalen Regelwerken
anzutreffen sind, gehören Voraussetzung und Inhalt der Betriebsgenehmigung,
Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften, der Wahrnehmungszwang,
Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten, die Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen, die Regelungen über das Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaft
und Berechtigten, der Abschlusszwang, die Gesamtverträge, die Tarife, die speziellen Formen der Streitbeilegung zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen sowie der Inhalt der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
Ergänzend zu den jeweiligen urheberrechtlichen Gesetzesvorschriften kommen die
Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge der Verwertungsgesellschaften mit Regelungen über die Ziele und innere Organisation zur Anwendung, welche - in Einklang
mit den gesetzlichen Vorgaben - die Angemessenheit der Wahrnehmungsbedingungen sicherzustellen haben.158 Da die Zusammenfassung aller Rechte in der Hand der
Verwertungsgesellschaften gleichzeitig im Interesse von Urhebern und Nutzern
liegt, kommt den einschlägigen Gesetzen eine zusätzliche Bedeutung als Urheberschutz- sowie Verbraucherschutzgesetz zu, der sowohl den Schutz der einzelnen
Berechtigten gegenüber der Verwertungsgesellschaft als auch den Schutz der Interessen der Allgemeinheit im Auge behält.159 Staatliche Hilfe und flankierende Maßnahmen – soweit vorhanden - sollen dabei als Grundlage eines effizienten und
zweckentsprechenden Einsatzes von Verwertungsgesellschaften dienen.
157 Delgado, RIDA 171 (janvier 1997), 137, 219 f.
158 Ruzicka, in: FS Roeber, 1982, S. 355, 359.
159 Kreile/Becker, in: Moser/Scheuermann (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 593,
631.
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In einer Zeit, in der das Recht der Verwertungsgesellschaften europaweit an Bedeutung gewinnt, verdient die Novelle des österreichischen Verwertungsgesellschaftengesetzes aus dem Jahre 1936, eines der ältesten Regelwerke Europas
im Bereich der kollektiven Wahrnehmung, an dieser Stelle gesonderter Erörterung.
Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006) trat am 1. Juli 2006
in Kraft und dient der besseren Übersicht des bis dahin zersplitterten Wahrnehmungsrechts in einem einheitlichen und neu geordneten Gesetz. Letzteres zeichnet
sich durch eine gelungene überarbeitete Systematik, zahlreiche Klarstellungen und
inhaltliche Anpassungen aus und fällt dabei fortschrittlich aus, indem es bei einzelnen Aspekten der kollektiven Rechtewahrnehmung die gemeinschaftsrechtlichen
Entwicklungen berücksichtigt. Die grundlegende Neugestaltung der Gründungs- und
Tätigkeitsaufsicht, die Verbesserung der Transparenz und die Modernisierung im
Hinblick auf die Kommunikation sind einige der Schwerpunkte, die trotz eventueller
Kritik die Praxis der kollektiven Wahrnehmung auf eine sichere und differenzierte
Grundlage stellen und somit Maßstäbe für die rechtspolitische Diskussion in der
Europäischen Union und den Mitgliedstaaten setzen.160
B. Organisation und statutarische Binnenstrukturen
I. Rechtsform, Satzungsziele und Gründungskontrolle
Von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat werden unterschiedliche Anforderungen an die
Rechtsform einer Verwertungsgesellschaft gestellt. Was den Status angeht, so kann
es sich bei Verwertungsgesellschaften um einen rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein kraft staatlicher Verleihung, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine
Kapitalgesellschaft (in der Regel mit Gewinnerzielungsabsicht) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln.161 Die nationalen Urheber- und Wahrnehmungsgesetze verzichten - bis auf wenige Ausnahmen - auf einen Rechtsformzwang
160 So Riesenhuber, Das österreichische VerwGesG 2006, S. 16 ff. mit ausführlicher Darstellung
der neuen Regelungen. Auf Einzelpunkte des österreichischen VerwGesG 2006 wird nachstehend an passenden Stellen der vorliegenden Arbeit eingegangen.
161 Die Rechtsform des Vereins bevorzugen die meisten deutschen sowie spanischen Verwertungsgesellschaften, mit Ausnahme der AISGE, bei der die Vorschriften für Handelsgesellschaften zur Anwendung kommen. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben sich die
GVL, die deutschen Filmverwertungsgesellschaften, die portugiesische SPA sowie die Mehrheit der britischen Verwertungsgesellschaften („companies limited by guarantee“) konstituiert; als Aktiengesellschaft wurde z. B. die britische MCPS sowie die griechische musikalische Verwertungsgesellschaft AEPI gegründet. Mit einigen weiteren Ausnahmen ist die
Mehrheit der Verwertungsgesellschaften Griechenlands als Genossenschaft mit beschränkter
Haftung organisiert. Nach französischem Rechtsverständnis sind die Verwertungsgesellschaften allein in der Rechtsform der „société civile“ rechtsfähig; siehe Art. 1 SACEM-Satzung.
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Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.