254
erstmalig 2003 aufgefordert, Tantiemen für die reprographischen Rechte zu entrichten. Zudem werden Tarife für die digitale Nutzung in Betracht gezogen. Nach Angaben der IFRRO wurden von ICLA im Geschäftsjahr 2006 insgesamt € 233.678 an
die inländischen Rechtsinhaber verteilt.121
9. Sonstige Länder
In Deutschland übernimmt die VG WORT das Inkasso für die Geräte- und Betreiberabgabe. Zu diesem Zweck unterhält sie Gesamtverträge mit den Verbänden der
Kopiergerätehersteller und -importeure für Scanner sowie mit dem Bundesverband
Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) für CD-
Brenner. In den Niederlanden übernehmen jeweils die Reprorecht und Stichting De
Thuiskopie das Inkasso für die reprographischen Rechte und die Leerkassettenabgabe.
G. Verwandte Schutzrechte – Ausübende Künstler und Tonträgerhersteller
I. Der Wahrnehmungsbereich
Die Leistungsschutzrechte der Film- und Fernsehproduzenten - und teilweise der
Sendeunternehmen - werden regelmäßig von den Filmverwertungsgesellschaften
wahrgenommen. Die urheberrechtliche Vertretung sonstiger Leistungsberechtigter,
nämlich der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller, übernehmen andere
Wahrnehmungsinstitutionen, die speziell für Werkinterpreten und Plattenfirmen im
Einsatz sind. Der gemeinsamen Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten der
Musikinterpreten und der Tonträgerhersteller mancher europäischer Verwertungsgesellschaften u.a. in Deutschland (GVL), Portugal (GDA), Dänemark und Finnland
(GRAMEX) liegt nicht nur die Zusammenarbeit zwischen Künstlern und Plattenindustrie zugrunde, sondern auch die vom internationalen Leistungsschutz-Abkommen
gebotene rechtliche Verknüpfung ihrer Vergütungsansprüche. Sollte sich bereits aus
der einschlägigen gesetzlichen Regelung ableiten lassen, dass es sinnvoll erscheint,
die Zweitvertretungsrechte von Interpreten und Tonträgerherstellern in einer gemeinsamen Verwertungsgesellschaft zu bündeln, so könnte zudem argumentiert
werden, dass auf diese Weise eine umfassende Legitimation bei der Rechtewahrnehmung erreicht wird.122 Ausnahme bildet das britische Copyright, das sehr
121 Angaben vermittelt von IFRRO unter (Letzter Abruf: 12.05.2007).
122 Damit wird bezweckt, dass die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller den Zahlungspflichtigen einheitlich gegenübertreten und für die jeweilige Nutzungshandlung nur ein
255
früh den Tonträgerherstellern ein selbstständiges Urheberrecht zuerkannte; vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Plattenindustrie Großbritanniens eine eigene
Verwertungsgesellschaft gebildet.
Im Rahmen der kollektiven Rechtewahrnehmung von Leistungsschutzrechten
werden Vergütungsansprüche primär gegenüber Hörfunk- und Fernsehsender für die
Aufzeichnung und Vervielfältigung von erschienenen Tonträgern sowie gegenüber
Diskotheken, Gaststätten, Hotels, Geschäften usw. für die öffentliche Wiedergabe
von Tonträgern und Rundfunksendungen erhoben. Den Mitgliedern mancher Verwertungsgesellschaften kommen noch Tantiemen aus der Kabelweiterleitung, dem
Reprographie- und dem Vermiet-/Verleihbereich zu.
Infolge der Verwendung erschienener Tonträger im Internet und in Mehrkanaldiensten steht den Verwertungsgesellschaften eine entsprechende Tarifanpassung
bevor.
II. Die einzelnen Verwertungsgesellschaften
1. Deutschland: GVL
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) wurde im März
1959 durch die Deutsche Orchestervereinigung und den Verband der Schallplattenfirmen (Deutsche Landesgruppe der Internationalen Vereinigung der Phonographischen Industrie) gegründet. Ihr Sitz befindet sich in Hamburg und die Zahl ihrer
Mitglieder beträgt 105.300, davon sind 101.000 ausübende Künstler. Die GVL ist
alleinzuständig auf ihrem Wahrnehmungsgebiet. Sie nimmt die Zweitverwertungsrechte für ausübende Künstler, Veranstalter, Tonträgerhersteller und Hersteller von
Musikvideos an der Darbietung bzw. am Ton- oder Bildtonträger wahr und erhebt
die ihnen zustehenden Vergütungsansprüche aus der Vervielfältigung zum Zwecke
der Sendung, der Funksendung erschienener Bild- und/oder Tonträger, der öffentlichen Wiedergabe mittels Bild- und/oder Tonträger, der öffentlichen Wiedergabe der
Funksendung, der privaten Überspielung sowie der Vermietung und dem Verleih
von Tonträgern und Videokassetten.123 Rechte und Ansprüche von Filmurhebern
werden insoweit wahrgenommen, als es sich um Tonträger begleitende Musikvideos
einziger Vergütungssatz festzulegen ist. Dies entspricht auch dem Bedürfnis der großen Verwerter, insbesondere der Sendeunternehmen, alle Leistungsschutzrechte am gesamten im
Handel befindlichen Tonträgerrepertoire gegenüber einer einzigen Verwertungsgesellschaft
pauschal abzugelten; so Dünnwald, in: Unverzagt/Röckrath (Hrsg.), Kultur & Recht, 1998,
Teil B 3.2, S. 9 ff.
123 Mehr hierzu in Dünnwald/Gerlach, in: Moser/Scheuermann (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 708, 710.
256
handelt. Von einer möglichen Wahrnehmung der Erstverwertungsrechte hat die
GVL bis auf weiteres Abstand genommen, mit Rücksicht darauf, dass die Künstlergewerkschaften für Bühne und Rundfunk Tarifverträge abgeschlossen haben, in
denen auch die Einwilligungsrechte von Urhebern und ausübenden Künstlern geregelt sind.
Die Einnahmen der GVL setzen sich aus Vergütung für öffentliche Wiedergabe,
Vergütung für private Vervielfältigung und Sendevergütung zusammen. Die Vergütungen für die Wiedergabe von Tonträgern und Videoclips sowie von Radio- und
Fernsehsendungen – die größte Einnahmequelle der GVL - werden gemäß Inkassovertrag durch die GEMA eingezogen.124 Bei der privaten Überspielung tritt gegen-
über der Industrie die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) als Zusammenschluss aller deutschen Verwertungsgesellschaften auf.125 Kabelrechte,
Vermietung und Verleih werden von der GVL ebenso im Verbund mit anderen
Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Die Wahrnehmung von Senderechten –
die größte Einnahmequelle der GVL - schließt die treuhänderische Übertragung
erschienener Tonträger in Mehrkanaldiensten mit ein.126
Auch die GVL unterhält einen Sozialfonds und stellt Mittel für kulturelle Förderungen zur Verfügung. Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich nur die Künstler
und ihre Hinterbliebenen; Zahlungen für soziale und kulturelle Leistungen werden
an juristische Personen, Berufsverbände oder Gewerkschaften, nicht entrichtet.
2. Österreich: OESTIG, LSG
Die Tätigkeit der Österreichischen Interpretengesellschaft (OESTIG) konzentriert
sich im Wesentlichen auf die Rechte der ausübenden Künstler an der Verwertung
ihrer Live-Darbietungen, nämlich an ihren Vorträgen und Aufführungen. Hinsichtlich Rechte und Ansprüche der Interpreten aus der Verwendung von Handelstonträgern erfolgt die Wahrnehmung und Abrechnung über die Verwertungsgesellschaft
für die Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (LSG), an der die OESTIG zu
50% beteiligt ist.
Gegenstand der LSG, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert
ist, ist die Wahrnehmung von Ansprüchen, die Tonträgerherstellern und den an
Tonträgeraufnahmen mitwirkenden Künstlern zustehen. Neben eingehobenen Tantiemen aus traditionellen Bereichen der kollektiven Wahrnehmung, insbesondere der
öffentlichen Wiedergabe, Rundfunk, Kabel- und Leerkassettenvergütung, bezieht
124 Die GVL erhält einen Anteil von 20% auf den jeweiligen GEMA-Vergütungssatz für die
Tonträgerwiedergabe und 26% auf der GEMA-Vergütung für die Wiedergabe von Sendungen
bzw. Videoclips; derselbe Zuschlag für die Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen
in Diskotheken wird auf 57,5% festgelegt., GVL – Zur Information der Berechtigten, 2001.
125 Dabei stehen den Mitgliedern der GVL 42% von den Audio-Einnahmen und 21% von den
Video-Einnahmen zu.
126 Ziff. 6 GVL- WahrnV für Tonträgerhersteller.
257
die LSG derzeit Einnahmen aus der Lizenzierung von Simulcasting; diese Lizenzierung schließt jedoch Webcasting nicht mit ein.
3. Frankreich: ADAMI, SPEDIDAM, SCPP, SPPF
Für die Wahrnehmung der Rechte der ausübenden Künstler sind in den fünfziger
Jahre zwei Verwertungsgesellschaften entstanden, die Société pour l’administration
des droits des artistes et musiciens interprètes (ADAMI) - stellvertretend für Musik-,
Schauspiel- und Tanzsolisten – sowie die Société de perception et distribution des
droits des artistes musiciens interprètes et exécutants (SPEDIDAM) - stellvertretend
für Orchestermusiker, Chorsänger und Tänzer. Das Einkommen von SPEDIDAM
setzt sich aus den Tantiemen für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern und die
private Vervielfältigung von audio- und audiovisuellen Trägermedien zusammen.
ADAMI ist die jüngere Verwertungsgesellschaft von beiden, ihre Gründung geht auf
das Jahr 1955 zurück. Ihr Wahrnehmungsrepertoire überschneidet sich teilweise mit
dem von SPEDIDAM – insoweit entsteht eine Konkurrenz.
Ebenso sind für die Wahrnehmung der Rechte der Ton- und Bildtonträgerhersteller zwei Verwertungsgesellschaften zuständig: die 1985 gegründete Société civile
pour l’exercice des droits des producteurs phonographiques (SCPP) und die Société
civile des producteurs de phonogrammes en France (SPPF). Vor allem die SCPP
stellt ein gutes Beispiel für die funktionierende Wahrnehmung digitaler Nutzungsrechte im Interesse der Tonträgerhersteller dar. Sie lizenziert die Verwertung von
Ausschnittsrechten im Internet, wobei verschiedene Tarife je nach Verhältnis der
Ausschnittdauer zur betreffenden Aufnahme angewendet werden. Für die Nutzer
kommt ein gestaffelter Tarif zur Geltung, der zwischen Ausschnittdauer und Übertragungsqualität differenziert.127 SCPP und SPPF haben die Société civile des producteurs associés (SCPA) gegründet, um die jährlichen Verhandlungen zu vermeiden und feste Regeln im Interesse einer besseren Verwaltung zu etablieren.128
4. Nordische Länder
a. Dänemark: GRAMEX
Die dänische Verwertungsgesellschaft GRAMEX vertritt gemeinsam sowohl Tonträgerproduzenten in Bezug auf die Zweitverwertung ihrer Tonträger als auch Interpreten in Bezug auf die damit verbundenen Darbietungen. Die Anzahl ihrer Mitglieder
127 Siehe unter .
128 Chesnais, Juris-Classeur „Propriété littéraire et artistique“, 1 juillet 1999, Fasc. 1585, S. 2.
258
ist seit dem Gründungsjahr 1963 auf 13.000 gestiegen; die ihnen zustehenden Tantiemen fließen vornehmlich aus der Verwertung von Tonträgern durch die Sendeunternehmen Radio Denmark, DR-TV und TV 2 sowie aus der öffentlichen Wiedergabe
von Werken als Hintergrundmusik in Lokalen, Hotels usw. GRAMEX verhandelt
die Vergütungshöhe mit den dänischen Rundfunkanstalten eingeständig, während
die Verhandlungen mit den sonstigen Nutzern von Tonträgern in Zusammenarbeit
mit der Verwertungsgesellschaft KODA verlaufen. Gerade mit der KODA hat
GRAMEX einen Vertrag geschlossen, demzufolge KODA die an die Tonträgerhersteller und Interpreten zu zahlenden Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe
(etwa 50% des Gesamtaufkommens) einzieht und an die GRAMEX weiterleitet. Die
Vergütungen werden anschließend auf Grundlage einer Hälfteverteilung zwischen
Tonträgerherstellern und Interpreten nach Abzug der Verwaltungskosten und einer
Einzahlung in einen Reservefonds ausgeschüttet.
b. Schweden: SAMI, IFPI Svenska Gruppen
Anstoß für die Gründung der Svenska Artisters och Musikers Intresseorganisation
(SAMI) gaben 1963 zwei Musiker- und Künstlergewerkschaften Schwedens. 17.000
Musikinterpreten zählen derzeit zu ihren Mitgliedern. Im Gegensatz zu der dänischen GRAMEX wird die Tonträgerindustrie von SAMI nicht repräsentiert.
SAMI definiert in Artikel 1 Absatz 1 ihrer Satzung ihre Vereinsziele: den Schutz
von Interpreten musikalischer Werke, die Verwaltung und Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten zugunsten ihrer Mitglieder, die gesetzesmäßige Verteilung der
Einnahmen an die Künstler und die Förderung der Interessen der Darbietenden. Ihre
Wahrnehmungstätigkeit richtet sich auf die öffentliche Wiedergabe im Wege der
Aufführung, der Sendung und Kabelweiterleitung sowie auf sonstige Zweitverwertung (z.B. durch öffentlichen Verleih) von aufgezeichneten musikalischen Darbietungen.
Das Geschäftsjahr 2002 ist für SAMI sehr erfolgreich ausgegangen: Die Lizenzierung ihres (musikalischen) Repertoires erbrachte erstmalig mehr als 100 Mio.
Schwedische Kronen (€ 11 Mio.) – überwiegend aus dem Bereich der öffentlichen
Wiedergabe von Tonträgern sowie aus Leerkassettenabgaben.129 Letzteren verwaltet
COPYSWEDE im Interesse der Mitglieder von SAMI.
Die Rechte der Tonträgerhersteller werden durch die schwedische Gruppe der
IFPI Svenska Gruppen wahrgenommen.
129 SAMI Annual Report ("årsredovisning") 2002, S. 26; auch abrufbar im Internet unter (Letzter
Abruf: 22.5.2003).
259
c. Finnland: FINN-GRAMEX
Das Repertoire von FINN-GRAMEX beschränkt sich im Gegensatz zu dem der GVL
allein auf den Bereich der Musik. Die FINN-GRAMEX nimmt die Wiedergabe- und
Vervielfältigungsrechte der Sänger, Musiker, Dirigenten und Tonträgersteller in
Bezug auf ihre musikalische Darbietung bzw. ihre Produkte wahr. Sofern damit
beauftragt, verwaltet sie ebenso die Rechte der Videoclip-Produzenten aus der öffentlichen Wiedergabe ihrer Videos. Weder die Rechte für die private Überspielung130 noch die Rechte für die Nutzung von fremden Tonaufzeichnungen zu Werbezwecken oder für die Herstellung von Tonträgern liegen bei der FINN-GRAMEX;
Letztere sind individuell bei Urhebern und Verlagen einzuholen. Dafür hat die
FINN-GRAMEX bereits Tarife für die Nutzung kurzer Mitschnitte von Tonträgern
durch Streaming sowie Web-/Simulcasting aufgestellt.131
5. Spanien : AISGE, AIE, AGEDI
Die Schauspieler Spaniens haben 1990 die Artistas Intérpretes Sociedad de Gestión
(AISGE) mit der kollektiven Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt.132 Damit begann AISGE den Kampf gegen die Film- und Fernsehindustrie zur Durchsetzung der
Vergütungsansprüche der Darbietenden aus der Verwertung audiovisueller Werke.
Eine auf die digitale Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
ausgerichtete Tarifgestaltung ist noch in Bearbeitung.
Die Artistas Intérpretes o Ejecutantes (AIE) ist die Wahrnehmungsorganisation
für die Rechte der Musikinterpreten. Gegründet 1989, zählt sie derzeit 9.000 Mitglieder und repräsentiert ein Werkrepertoire von über 50.000 Titeln.133
Für die Rechte der Tonträgerhersteller ist schließlich die Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI) zuständig.134 AGEDI verteidigt derzeit ihre Kompetenz zur
Erteilung von Internet-Lizenzen und versucht in dieser Funktion die Vergütungsan-
130 Nur bestimmte Vervielfältigungsvorgänge von Kurzfilmen, Demovideos und Multimedia für
Unterrichts- oder Sendezwecken werden von der FINN-GRAMEX lizenziert. Die Tantieme
aus der Leerkassetten- und Geräteabgabe werden zwar an die berechtigten ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller individuell ausgeschüttet; ihre Verwaltung wird jedoch vom
„Blank Tape Levy Office“ bei TEOSTO durchgeführt.
131 Informationen abrufbar im Internet unter (Letzter Abruf: 27.5.2003).
132 Ministerielle Genehmigung erteilt durch Erlass v. 30.11.1990 (Boletín Oficial del Estado Nr.
294 v. 8.12.1990).
133 AIE geht auf eine Fusion der Musikgewerkschaft SCAIEDE (Sociedad Colectiva de Artistas,
Intérpretes o Ejecutantes de España) mit der Künstlervereinigung ADAIEM (Asociación para
la Promoción y Defensa de los Derechos de los Artistas, Intérpretes o Ejecutantes Musicales)
zu einem Verein zurück. Staatlich anerkannt wurde AIE durch Erlass v. 29.06.1989 (Boletín
Oficial del Estado Nr. 171 v. 19.07.1989).
134 Staatlich genehmigt durch Erlass v. 15.02.1989 (Boletín Oficial del Estado Nr. 60 v.
11.03.1989).
260
sprüche der Plattenindustrie für die Verwertung ihrer Tonträger sowohl gegen die
Sendeunternehmen als auch gegen Musik-Download-Dienste durchzusetzen. Dabei
wird sie vom spanischen IFPI-Ableger AFYVE (Asociación Fonográfica y Videográfica Española) assistiert.135
6. Portugal: GDA
Die in 1995 gegründete Cooperativa de Gestão dos Direitos dos Artistas intérpretes
ou Executantes (GDA) nimmt die Rechte von mehr als 200.000 ausübenden Künstlern weltweit wahr. Ihre Einnahmen stammen aus den Bereichen der Kabelweiterleitung, der öffentlichen Wiedegabe, der Internet-Nutzung und der Leermedienabgabe.
Die GDA pflegt ein weites Netz an Gegegenseitigkeitsverträgen nicht nur mit europäischen, sondern auch mit vielen lateinamerikanischen Schwestergesellschaften.
Zudem steht sie in enger Zusammenarbeit mit den Verwertungsgesellschaften der
Tonträgerhersteller Associação fonográfica Independente (AFI) und Associação
Fonográfica Portuguesa (AFP).
7. Italien: IMAIE, AFI, FIMI, SCF
Die italienische Schutzorganisation der ausübenden Künstler entstand 1977 in Rom.
Das Istituto Mutualistico Artisti Interpreti Esecutori (IMAIE) erhielt dennoch erst
1992 die gesetzliche Wahrnehmungsbefugnis für die Vergütungsansprüche der Musikinterpreten aus der Nutzung von Tonträgern.136 Fünf Jahre später erstreckte I-
MAIE ihre Aufgaben auf den audiovisuellen Bereich137, während sie 2000 einen
neuen Lizenzvertrag für die digitale Nutzung (uploading, streaming und simulcasting) geschützter Inhalte einführte. Ein Wahrnehmungsmandat durch die aus-
übenden Künstler ist dabei nicht erforderlich; die Verwertungsgesellschaft agiert
zugunsten italienischer Interpreten unabhängig von der IMAIE-Mitgliedschaft. Die
den ausübenden Künstlern zustehenden Vergütungen werden zunächst von der SIAE
kassiert, an die Verwertungsgesellschaften der Musikproduzenten AFI und FIMI
weitergeleitet und schließlich an die Mitglieder von IMAIE ausgeschüttet. Die Gesamterträge von IMAIE erreichten 2000 € 10,3 Mio.138 IMAIE strengt derzeit über
135 Seit März 1998 prozessiert AGEDI gegen den spanischen Dienst Weblisten.com mit dem Ziel
eines Vertragsabschlusses, der die finanzielle Beteiligung der Tonträgerhersteller an den Einnahmen aus dem Download-Angebot geschützter Musiktitel sichern soll.
136 Gesetz Nr. 93 v. 5.02.1992 (zuletzt geändert vom Gesetz Nr. 248 v. 18.08.2000). Vorschriften
zugunsten von Tonträgerunternehmen für private Vervielfältigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
137 Ermächtigt durch das Dekret Nr. 154 v. 26.05.1997.
138 IMAIE – Neighbouring Rights of Performing Artists in Italy (Music and Audiovisual Sectors), 2000.
261
100 Prozesse gegen private Rundfunkanstalten an, die sich weigern, legitimierte
Vergütungen an die Verwertungsgesellschaft zu entrichten.
Die älteste Verwertungsgesellschaft der italienischen Tonträgerindustrie, die Associazione dei Fonografici Italiani (AFI), entsprang 1948 aus der Initiative von
sieben renommierten Plattenfirmen und schloss zwei Jahre später ihren ersten Lizenzvertrag mit der nationalen Sendeanstalt RAI TV für die Nutzung von Tonträgern zu Sendezwecken. Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe werden hingegen 1980 erstmalig berichtet, gleichzeitig zum Auftakt der Zusammenarbeit mit
SIAE, die das zentrale Inkasso durchführt. 2000 wurde der erste Streaming-
Lizenzvertrag zur Probe eingeführt.
Als zweiter wichtiger Berufsverband der italienischen Tonträgerindustrie repräsentiert die Federazione Industria Musicale Italiana (FIMI) seit 1992 etwa 100
Unternehmen durch Wahrnehmung und Inkasso ihrer Vergütungsansprüche. Ihr
Gesamtaufkommen betrug 2000 € 367,7 Mio. FIMI widmet sich vornehmlich der
Förderung der gewerblichen Interessen der Tonträgerhersteller; ihre Wahrnehmungsaufgaben beschränken sich allein auf die Verteilung der von SIAE eingezogen
Beträge unter ihren Mitgliedern.
Im Februar 2000 kam eine weitere Wahrnehmungsorganisation der Tonträgerhersteller hinzu: Die Società Consortile Fonografici per Azioni (SCF) vertritt derzeit
90% der Tonträgerindustrie Italiens und zieht die Erträge vornehmlich aus der Sendung und öffentlichen Aufführung von Bild- und Tonträgern.
8. Vereinigtes Königreich
a. PAMRA – Verwertungsgesellschaft der Musikinterpreten
Die Performing Artists’ Media Rights Association (PAMRA) stellt mit 15.942 Mitgliedern die stärkste britische Wahrnehmungsorganisation für Musikinterpreten dar.
Sie vertritt sowohl professionelle Sänger und Musiker („featured artists“) als auch
Künstler, die für einen beschränkten Zeitraum zu einer oder mehreren „unterstützenden“ Studioaufnahmen oder zu Samplingzwecken engagiert werden („session players“).139
Da das Recht auf eine angemessene Vergütung bei der Tonaufzeichnung musikalischer Darbietungen erst im Dezember 1996 im Copyright-System Großbritanniens
in Kraft trat, macht heute die PAMRA Vergütungsansprüche geltend, die sich auf
bis zu 50 Jahre alte Tonaufzeichnungen beziehen. Die Mitglieder von PAMRA partizipieren finanziell an der Sendung und Simulcasting-Nutzung ihrer Darbietungen
139 Die Qualifizierung der Musiker als „featured“ oder „non-featured“ ist jedoch bei der Verteilung der Tantieme von entscheidender Bedeutung.
262
durch BBC und sonstige Sendeunternehmen sowie an der öffentlichen Wiedergabe
der relevanten Tonträger; nicht berücksichtigt werden sie dagegen bei Verleih- oder
Vermietvorgängen von Tonträgern sowie bei der Verteilung der Reprographie-
Einnahmen aus dem Ausland.140 Die PAMRA hat die PPL mit dem Tantiemeninkasso beauftragt.
b. PPL – Verwertungsgesellschaft der britischen Tonträgerindustrie
Die gesamte britische Tonträgerindustrie lässt sich in Bezug auf die Zweitverwertung von 2,5 Mio. Musiktiteln durch die Phonographic Performance Ltd (PPL)
kollektiv vertreten. Zu diesem Zweck verfügt die Verwertungsgesellschaft über
moderne Lizenzierungssysteme für die analoge und digitale Rundfunkübertragung
einschließlich Simulcasting, für Aufzeichnungen von Tonträgern zu Sendezwecken
(„dubbing“), für die Zusammenstellung und Vermarktung digitaler Musikdatenbanken (Digital Jukeboxes, DJ-Mixes und „Entertainment Compilations“), die zu
Unterhaltungszwecken oder als Hintergrundmusik bestimmt sind, und – nicht zuletzt
– für die öffentliche Wiedergabe dieser Musik in Discos, Gaststätten, Geschäften
und Fitness-Studios.
Im Geschäftsjahr 2001 erreichten die Gesamteinnahmen £ 72,4 Mio. (€ 102
Mio.), wovon £ 55 Mio. (€ 77,5 Mio.) an die eigenen Mitglieder sowie an PAMRA-
Mitglieder ausgeschüttet wurden.141 Sogar vor 1996 hat PPL Tantiemen für musikalische Darbietungen freiwillig verteilt („ex gratia payments“).
Von PPL und den Verbänden der ausübenden Künstler wurde 2001 die Initiative
Performers’ Forum ins Leben gerufen, um die Kooperation zwischen Industrie und
Kreativen bei rechtlichen und politischen Fragen voranzutreiben. Diese enge Zusammenarbeit hat man vor allem im Hinblick auf die faktische Monopolstellung von
PPL bei der Einnahme und Verteilung der inländischen Tantiemen zugunsten Tonträgerherstellern und Darbietenden für notwendig gehalten. Neuerdings hat die PPL
aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen die ersten Erlöse aus dem Ausland zugunsten unabhängiger Tonträgerhersteller kassiert und ist derzeit bereit, dieselbe Aufgabe im Namen der Musikinterpreten zu übernehmen. Da die PPL sich ausschließlich
in den Händen der Tonträgerhersteller befindet, stößt jedoch eine Auszahlung der
den ausübenden Künstlern zustehenden Tantiemen direkt an PPL bei den ausländischen Schwestergesellschaften auf große Bedenken.142
140 Die PAMRA ist mit dem Mandat für die Geltendmachung der einschlägigen Vergütungsansprüche ausgestattet, wenn 75% der ordentlichen Mitglieder bei der Generalversammlung
dafür stimmen.
141 PPL Annual Report & Financial Statements for the year ended 30 November 2001, S. 21;
abrufbar unter .
142 Informationen abrufbar im Internet unter (Letzter Abruf:
16.06.2003).
263
c. VPL – Wahrnehmung von Rechte an Musikvideos
Der Wahrnehmungsbereich der Verwertungsgesellschaft Video Performance Ltd
(VPL) ist identisch mit dem von PPL - allerdings für ein ausschließlich aus Musikvideos bestehendes Repertoire; dagegen vertritt VPL seit Ende der siebziger Jahre
nicht nur die Tonträgerhersteller, sondern auch selbstständige Videoproduzenten.
Mittlerweile sind mehr als 45.000 Videoclips in das VPL-Register eingetragen.
Integraler Teil von VPL ist die Gesellschaft Music Mall, die seit 1995 eine Marktfunktion in Bezug auf die Versorgung der TV-Industrie mit den erwünschten Titeln
aus dem VPL-Werkrepertoire erfüllt.
d. Sonstige Organisationen mit beschränkter Mitwirkung bei der kollektiven
Wahrnehmung
In Großbritannien wirken manche Künstlerverbände und sonstige Interessenvertretungen über ihre generellen Aufgaben hinaus bei der kollektiven Rechtewahrnehmung entscheidend mit. Solche Formationen, die zwischen den traditionellen Gewerkschaften und den vollständig operierenden Verwertungsgesellschaften entstehen, erfüllen Inkasso- und Verteilungsaufgaben für die Auslandstantieme – nicht
ohne den Anspruch auf eine Rollenübernahme als selbstständige Wahrnehmungsorganisationen.
Um einen angemessenen Anteil für ihre Mitglieder aus der Nutzung ihrer vermarkteten Aufzeichnungen zu sichern, versuchen The Association of United Recording Artists (AURA) und British Equity Collecting Society (BECS) sich als Verwertungsgesellschaften zu etablieren. Zu diesem Zweck benötigen sie die Kooperationsbereitschaft von PPL, die derzeit alleinzuständig für das Inkasso und die
Verteilung der Inlandstantiemen an die Leistungsschutzberechtigten ist. AURA ist
eine 1996 gegründete Gewerkschaft der professionellen Musikinterpreten und Studio-Produzenten und hat sich während der letzten Jahre für die gerechte Beteiligung
ihrer Mitglieder an den PPL-Einnahmen engagiert. Trotz des bisherigen Mangels
von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Wahrnehmungsorganisationen
erhält AURA beträchtliche Beträge für die Nutzung ihres Repertoires im Ausland.
Das Heranwachsen von AURA zu einer vollständigen Verwertungsgesellschaft
hängt davon ab, ob die ausländischen Wahrnehmungsorganisationen sich bereit
erklären, nicht nur an eingetragene Mitglieder der britischen Schwestergesellschaften, sondern auch an sämtliche britische Künstler die ihnen zustehenden Gelder
auszuzahlen.143
Ebenfalls auf das Inkasso der Auslandstantieme und insbesondere der Leerkassettenabgabe konzentriert sich die Tätigkeit von BECS, die 1998 von der Gewerkschaft
britischer Schauspieler, Tänzer, Choreographen, Fernsehmoderatoren und sonstiger
143 Informationen abrufbar im Internet unter (Letzter Abruf: 16.06.2003).
264
Künstler Equity ins Leben gerufen wurde. Die BECS hat bereits den ersten Gegenseitigkeitsvertrag mit der schweizerischen Verwertungsgesellschaft Swissperform;
Verhandlungen mit ihren belgischen, dänischen, französischen, italienischen und
spanischen Schwestergesellschaften sind ihr ebenso gelungen.144
9. Irland: RAAP, PPI
Die Verwertungsgesellschaft Recorded Artists and Performers (RAAP) ist zuständig
für die Wahrnehmung von Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Wiedergaberechten
an musikalischen Darbietungen. Die jüngste Verwertungsgesellschaft Irlands wurde
gleichzeitig mit Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes (Copyright and Related Rights Act 2000) ins Leben gerufen und ist stolz darauf, die weltbekannte irische
Musikgruppe U2 zu ihren ersten Mitgliedern zu zählen. Im April 2002 führte RAAP
die erste Tantiemenverteilung für Senderechte durch.
Seit 1968 werden die Rechte 340 irischer Tonträgerhersteller an der öffentlichen
Wiedergabe von Tonträgern und Musikvideos von der Organisation Phonographic
Performance Ireland (PPI) gegen einen einheitlichen Tarif kollektiv wahrgenommen. Lizenzen werden an Sende- und Kabelunternehmen sowie Restaurationseinrichtungen, Hotels, Einzelhandelsgeschäfte, öffentliche Gebäude und Fitness-
Studios vergeben.
10. Sonstige Länder
In Belgien werden die Rechte der Interpreten durch die 1974 ins Leben gerufene
URADEX wahrgenommen. Der niederländische Verein der Tonträgerhersteller Nederlandse Vereeneging van Producenteurs en Importeurs van Beelden Geluidsdragers (NVPI) und die Landesgruppe der IFPI beschlossen zusammen mit den Interpretenverbänden, eine Verwertungsgesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung der
Rechte aus der öffentlichen Wiedergabe zu gründen: DUGRAMEX besteht de jure
und de facto, hat aber ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen. Derzeit werden die
Leistungsschutzrechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller durch die jeweils 1993 und 1997 gegründeten Verwertungsgesellschaften SENA und NORMA
wahrgenommen. Letztere ist zuständig für die Ausschüttung der von Stichting De
Thuiskopie (Leerkassettenabgabe) und Stichting Leenrecht (Bibliothekstantieme)
eingenommenen Erträge an die ausübenden Künstler.
Seit 1994 operieren in Griechenland insgesamt vier Wahrnehmungsorganisationen auf dem Gebiet der verwandten Schutzrechte: APOLLON zugunsten
500 Musiker, DIONYSOS zugunsten 1000 Schauspieler und ERATO zugunsten 350
Sänger. Die Tonträgerindustrie wird hierzulande durch GRAMMO vertreten. Die
144 Informationen abrufbar im Internet unter (Letzter Abruf: 15.06.2003).
265
Tätigkeit der griechischen Landesgruppe von IFPI, auch als Gesellschaft der griechischen Tonträgerhersteller (EEPI) bekannt, ist dem Kampf gegen die Piraterie
gewidmet.
3. Abschnitt: Legitimierung und Organisation der Verwertungsgesellschaften
A. Rechtliche Erfassung
I. Begriffsbestimmungen
Den Funktionsinteressen und dem traditionellen Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaften liegt das Konzept einer kollektiven Rechteverwaltung zugrunde, das
sich auf individuell schwer bzw. nicht feststellbare Massennutzungen urheberrechtlich geschützter Inhalte bezieht. Es handelt sich hierbei um eine zentral gesteuerte
Beschaffung von Rechten an Werken und Leistungen, Erfassung und Abrechnung
einzelner Nutzungsvorgänge mit anschließender Ausschüttung der Einnahmen an
die Berechtigten - eine Hilfskonstruktion, die sich vor allem im Bereich der privaten
Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- und Tonträger durchaus bewährt hat. Angesichts der neuen technischen Möglichkeiten, von denen auch
die Verwertungsgesellschaften Gebrauch machen, eignet sich der Begriff der kollektiven Verwaltung nicht mehr zur Beschreibung der wachsenden Aufgaben, die durch
eine flexiblere, von den bisherigen pauschalen Summen abweichende Tarifgestaltung sowie eine individualisierte Registrierung und Abrechung von Nutzungsvorgängen gekennzeichnet sind.145 Es ist allerdings nach wie vor von einer „kollektiven
Wahrnehmung“ die Rede, wobei die Bezeichnung nicht mit einer Aufhebung des
Urheberrechts als individuelles Herrschaftsrecht und mithin mit einer „Kollektivierung“ in Verbindung gebracht werden darf: Der Originärberechtigte überträgt lediglich seinen Wahrnehmungsanspruch zur kollektiven Verwaltung, ohne dass dies dem
ausschließlichen Charakter der Verwertungsrechte entgegensteht.146 Der Vergütungsanspruch verbleibt beim Rechtsinhaber und wird nicht auf die beauftragte
Verwertungsgesellschaft übertragen. Nur der vermögensrechtliche Anspruch wird
aus praktikablen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Unkontrollierbarkeit
145 Vgl. Melichar, in: Lehmann (Hrsg.), Internet- und Multimediarecht (Cyberlaw), 1997, S. 205,
215. Auf den Begriff einer „zentralisierten Rechtevergabe“ wird jedoch im Rahmen der One-
Stop-Shops zurückgegriffen; eingehend im Vierten Teil, 2. Abschnitt der vorliegenden Arbeit.
146 Vgl. Cohen Jehoram, in: Cohen Jehoram/Keuchenius/Seignette (Hrsg.), Collective Administration of Copyrights in Europe, 1994, S. 7, 8.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.