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F. Reprographie und Überspielung im Wege der Ton- und Bildaufzeichnung zu
privaten Zwecken
I. Der Wahrnehmungsbereich
Die Rechte an der mechanischen Vervielfältigung im Wege der Ablichtung sowie
bei den Bild- und Tonaufzeichnungen werden – wie bereits dargestellt – von mehreren Verwertungsgesellschaften mit Bezug auf das jeweils vertretene Werkrepertoire
wahrgenommen. Nichtsdestotrotz richtet sich die Tätigkeit bestimmter Wahrnehmungsorganisationen im europäischen Raum ausschließlich auf den Bereich der
Reprographie und sonstiger Vervielfältigung zu privaten Zwecken ohne jegliche
Abgrenzung unter den verschiedenen Werkgattungen. Dem liegt vor allem die
Schwierigkeit einer effizienten Kontrolle von Vervielfältigungsvorgängen im privaten Bereich zugrunde.
Die Gründung der ersten Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung reprographischer Rechte in den siebziger Jahren löste das massenhafte und unkontrollierbare
Fotokopieren publizierter Werke aus. Für den Fotokopierbereich werden vertragliche Vereinbarungen mit den Herstellern von reprographischen Vervielfältigungen,
insbesondere im Bildungsbereich, mit Forschungszentren, Industrieunternehmen und
Copyshops abgeschlossen. Der traditionelle Wahrnehmungsbereich der Vervielfältigung in Papierform erstreckt sich allerdings im digitalen Zeitalter auf neue Reproduktionsformen, die mittels digitaler Kopiergeräte und Leermedien oder durch den
schnellen Zugriff auf das geschützte Material im Internet und Online-Datenbanken
entstehen. Den bedeutendsten Anteil am Aufkommen aus Vergütungsansprüchen hat
somit die Geräte- und Leerkassettenabgabe, die der Verwertungsgesellschaftenpflicht unterliegt.
II. Die einzelnen Verwertungsgesellschaften
1. Frankreich: CFC
Das Centre Français d’exploitation du droit de Copie (CFC) wurde im Jahre 1983
mit dem Auftrag gegründet, mit wichtigen Nutzervereinen Kollektivvereinbarungen
über die reprographische Vervielfältigung des wahrgenommenen Repertoires zu
schließen. Im Gegensatz zu den restlichen französischen Verwertungsgesellschaften
erfolgt die kollektive Rechtewahrnehmung durch die CFC nicht mehr auf freiwilli-
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ger Basis, sondern unter doppeltem Kontrahierungszwang.101 2006 erzielte CFC
mehr als € 30 Mio. Einnahmen – 35,6 % stammten aus der Kopiertätigkeit von Bildungseinrichtungen, 27,5% aus der Reprographie im privaten Wirtschaftssektor.
2. Belgien: Auvibel
Nach Art. 55 BE-UrhG bestimmt der König eine Verwertungsgesellschaft, die stellvertretend für alle Vergütungsansprüche wahrnimmt und die Einnahmen verteilt.
Mit dieser Aufgabe befasst sich Auvibel, die entsprechend dem Königlichen Erlass
vom 2. Oktober 1995 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer GmbH mit
gemeinnützigem Auftrag gegründet worden ist. Auvibel erhebt Vergütungsansprüche auf Aufzeichnungsgeräte und Leerträger, CD-R und DVD-R. Im Geschäftsjahr
2005 wurden insgesamt € 20,1 Mio. an Lizenzerlösen eingenommen.
3. Nordische Länder
a. Dänemark: COPY-DAN
Die Rechte an der Reproduktion literarischer und audiovisueller Werke und Darbietungen nimmt COPY-DAN für das dänische Territorium wahr. Sie vertritt gemeinsam die Interessen von Urhebern, Verlegern, ausübenden Künstlern und Produzenten, indem sie ihre Vergütungsansprüche aus dem Bereich der privaten Nutzung in
einer Hand verwaltet.
Gegründet 1977 stellt COPY-DAN eine Art Dachwahrnehmungsorganisation
(„joint collecting society“) dar, die fünf administrativ selbstständige Verwertungsgesellschaften in sich vereinigt.102 Dieser besondere Rechtstypus soll der Optimierung
der Rechteverwaltung dienen: Während die einzelnen Verwertungsgesellschaften die
Lizenzen erteilen und die Einkünfte an ihre Mitglieder ausschütten, bleibt COPY-
DAN für die Koordination und die gemeinsamen Aufgaben zuständig. Den Organisationsaufwand übernehmen nämlich die zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften, von denen jeder einzelnen eine spezielle Sparte der privaten Nutzung
bzw. des Bereichs der Kabelweiterleitung zugeordnet wird: Tekst & Node verwaltet
101 Dem freiwilligen Charakter der Rechtewahrnehmung im Bereich der Reprographie setzte das
Gesetz v. 3.01.1995 - neben dem franz. Urheberrechtsgesetz geltendes Sonderinstrument zur
Regelung der Reprographie - ein Ende.
102 COPYSWEDE trat nicht von Anfang an als Dachorganisation auf. Sie ist allmählich zu ihrer
derzeitigen Rechtsform gewachsen, indem die nachträglich – zwischen 1980 und 1992 - entstandenen spezialisierten Verwertungsgesellschaften sich sukzessiv der COPY-DAN anschlossen.
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Lizenzverträge im Bereich der reprographischen Vervielfältigung zu Unterrichtsund Forschungszwecken; AVU-Kopier ist für die Aufzeichnung von Sendungen im
Rahmen des Unterrichts zuständig; Kabel-TV verwaltet die gewichtigen Einnahmen
aus der Kabelweiterleitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Billedkunst
bezieht ihre Tätigkeit auf die Vervielfältigung von Bildwerken sowie auf die Folgerechte aus dem Bereich der bildenden Kunst; die Leerkassettenabgabe ist das
spezielle Wahrnehmungsgebiet von Båndkopi. 103
Die Einkünfte von COPY-DAN sind 2004 auf DKK 500 Mio. angestiegen (ca. €
67,2 Mio.).
b. Schweden: BONUS Presskopia
1999 schlossen sich die Verwertungsgesellschaften BONUS und Presskopia zu einer
gemeinsamen Wahrnehmungsorganisation zusammen. Auf dem Gebiet der Reprographie für den Schulunterricht sowie für berufliche bzw. gewerbliche Zwecke operierend, sammelt, verwaltet und verteilt BONUS Presskopia Tantiemen aus der Lizenzierung der Vervielfältigung vom Text-, Musik-, Bild- und Pressematerial in
Schulen und Universitäten und nicht zuletzt aus der Pressespiegelvergütung. Zu
ihren Mitgliedern zählen die Hauptvertreter des Autoren- und Pressewesens, nämlich die wichtigsten Journalisten-, Verleger-, Schriftsteller-, Komponisten-, Designer-, Künstler- und Fotografenverbände Schwedens. Im Geschäftsjahr 2004/2005
betrug das Gesamteinkommen aus dem Reprographiebereich € 13,7 Mio.104 Auf der
gesetzlichen Grundlage einer Kollektivvertragslizenz werden außerdem Geldmittel
für Nicht-Mitglieder von BONUS Presskopia aufgehoben.
c. Finnland: KOPIOSTO
KOPIOSTO übernimmt bei der Lizenzierung der Zweitverwertung von urheberrechtlich geschütztem Material eine zentrale Rolle: Ihr werden mehr als 30.000
Mandate sowohl zur Verhandlung als auch zum Abschluss von Lizenzverträgen u.a.
mit Ausbildungseinrichtungen, gewerblichen Unternehmen, öffentlichen Behörden
und Sendeunternehmen eingeräumt. Dabei nimmt KOPIOSTO sämtliche Vergütungsansprüche für die reprographischen Rechte wahr: für Aufzeichnungen und
öffentliche Übertragung von Sendungen zum privaten oder sonstigen eigenen
Gebrauch und schließlich für die Kabelweiterleitungsrechte. Nach dem COPY-
103 In der Praxis können die Rechteinhaber gleichzeitig Mitglieder mehrerer COPY-DAN Verwertungsgesellschaften sein; Information abrufbar im Internet unter
(Letzter Abruf: 8.05.2003).
104 BONUS Presskopia - IFRRO Status Report 2004-2005, S. 3 ff., abrufbar unter .
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DAN-Modell stellt KOPIOSTO eine spartenübergreifende Verteilungsgesellschaft
dar: Seit 1978 vereinigt sie mehr als 30 Autoren-, Künstler- und Verlegerverbänden
mit den Mitgliedern der finnischen Verwertungsgesellschaften TEOSTO, KU-
VASTO und GRAMEX. Sie tritt somit zugunsten von Urhebern, Darbietenden und
Verlegern auf, die auf dem Gebiet der Literatur, der Presse, der Musik, der Fotografie/Graphik oder im audiovisuellen Bereich (Film, Fernsehen) tätig sind. 2001 führte
KOPIOSTO die Lizenzierung der digitalen Übertragung von Fernsehprogrammen
ein105 und initiierte die Online-Lizenzerteilung hinsichtlich der Reprographie, die zu
gewerblichen Zwecken vorgenommen wird.106 Durch die kollektive Wahrnehmung
ihres breiten Repertoires hat KOPIOSTO 2006 € 24,7 Mio. erwirtschaftet.107 Diese
wurden an die Berechtigten individuell oder mittelbar durch die jeweils vertretenden
Organisationen ausgeschüttet.
4. Spanien: CEDRO
Seit 1988 ist das Centro Español de Derechos Reprográficos (CEDRO) für die
Rechtewahrnehmung im Bereich der Reprographie zuständig.108 Das Zentrum für
reprographische Vervielfältigungsrechte repräsentiert 5.681 Schriftsteller, Übersetzer, Journalisten und Buchverleger bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen
hinsichtlich der analogen und digitalen Vervielfältigung ihrer Werke. Sein Tätigkeitsbereich umfasst noch Bearbeitungs-, Vermiet- und Verleihrechte, die Verbreitung von Werkexemplaren sowie die Werkverwertung in Datenbanken.109 Das
wahrgenommene Repertoire besteht aus Sprachwerken (Büchern, Pressebeiträgen,
Partituren), die in analoger oder digitalisierter Form vorkommen und etwa 90% des
gesamten Publikationsvolumens entsprechen. Die Gesamterträge von CEDRO beliefen sich 2006 auf ca. € 40,7 Mio.110
Um den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft zu genügen, wurden im Februar 2001 die Satzungsvorschriften von CEDRO um die kollektive Wahrnehmung
digitaler Kopierrechte erweitert.111 Eine Tarifstellung sowie die Lizenzerteilung für
derartige Vervielfältigungsvorgänge sind allerdings im Rahmen der gesetzlichen
Reform noch in der Vorbereitungsphase. Dabei soll die aufgrund neuer Medien
105 Die digitale Übertragung finnischer Fernsehprogramme fand erstmalig im Sommer 2001 statt:
Helsinki Televisio Oy leitet die Programme von 3SAT, RTL, TVE, RAI Uno, RAI Due und AR-
TE bereits auf digitale Wege weiter.
106 Diese innovative Lizenzerteilung hat bisher große Resonanz bei der finnischen Unternehmerwelt gefunden: mehr als die Hälfte der Lizenznehmer bestellten und erlangten die erforderlichen Reprographierechte via diesem Internet-Portal von KOPIOSTO.
107 KOPIOSTO År 2006 (Jahresbericht), S. 5 ff., abrufbar unter .
108 Ministerielle Genehmigung durch Orden v. 30.6.1988 (Boletín Oficial del Estado Nr. 166 v.
12.07.1988).
109 So die erste Bestimmung des CEDRO-WahrnV („contrato de adhesión“).
110 Angaben vermittelt von IFRRO unter (Letzter Abruf: 12.05.2007).
111 „CEDRO informa“, Madrid 2002, S. 2. Siehe dazu Art. 4 CEDRO-Satzung.
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steigende Zahl der Kopien berücksichtigt werden, die im Jahre 2002 3.493 Millionen erreichte und somit zu Verlusten in Höhe von € 210 Mio. für Autoren und Verleger führte.
5. Italien: AIDRO
Aufgabe der 1989 errichteten Verwertungsgesellschaft Associazione Italiana dei
Diritti di Riproduzione delle Opere dell’ Ingenio (AIDRO) ist die kollektive Wahrnehmung des reprographischen Vervielfältigungsrechts an gedruckten Werken und
sonstigen Verlagsprodukten – ein Recht, das seit 2000 ebenso von SIAE betreut
wird. Im Gegensatz zu SIAE ist weder die rechtliche Ausgestaltung von AIDRO im
Gesetz verankert noch unterliegt ihre Tätigkeit der staatlichen Aufsicht. Bei einer
praktischen Überschneidung der Tätigkeiten der beiden Gesellschaften ist dies nicht
der einzige Vorteil von SIAE: Sie hat bereits feste Tarife für die offline und online
Reproduktion geschützter Sprachwerke aufgestellt und verfügt über klare Verteilungsregelungen.
Nichtsdestotrotz dient AIDRO den Interessen von über 50 Verlegern, an die sie
€ 82.332 für das Wirtschaftsjahr 2006 verteilte (Gesamterträge: ca. € 238.000).112
Dazu pflegt sie Beziehungen zu Schwesterngesellschaften in den Vereinigten Staaten, Kanada, Norwegen, der Schweiz und nicht zuletzt zu der französischen CFC.
Die Vertragspraxis von AIDRO geht auf das Jahr 1993 zurück und soll künftig
laut Art. 4.8 des neuen Statuts (2000) Vervielfältigungen in elektronischer Form mit
einbeziehen. Eine eigenständige Wahrnehmung der digitalen Rechte ist jedoch bis
dato nicht berichtet worden, was zum größten Teil eng mit der rechtlichen Umstrukturierung der Gesellschaft in den letzten Jahren zusammenhängt.
6. Griechenland: OSDEL
Obwohl ihr Repertoire sich auf Sprachwerke beschränkt, ist die Wahrnehmungsorganisation für Sprachrechte (OSDEL) aufgrund ihrer bisherigen Lizenzierungspraxis den reprographischen Wahrnehmungsorganisationen zuzuordnen. Mehr als 480
Autoren und Verleger literarischer und wissenschaftlicher Werke sind bisher der
OSDEL beigetreten. Zur rechtmäßigen Nutzung dieser Werke erteilt sie seit 1999
Reprographie-Lizenzen an griechische Universitäten und verwaltet die Bibliothekstantieme; auch die Abgabe für analoge und digitale Geräte- und Leermedien soll in
der nächsten Zeit durchgesetzt werden. Im Aufbau sind dagegen Blankettlizenzen
für staatliche Behörden, Unternehmen, Copyshops sowie Tarife für den gesamten
Internet-Sektor. Das Gesamtaufkommen von OSDEL betrug 2002 € 578.699, etwa €
275.150 mehr als im Vorjahr. Davon wurde die Hälfte an Verlage verteilt; von der
112 Angaben vermittelt von IFRRO unter (Letzter Abruf: 12.05.2007).
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anderen Hälfte erhielten die Autoren von wissenschaftlichen Werken und Belletristik 70%, während der Rest (etwa € 100.000) an Fotografen und bildende Künstler
über die Verwertungsgesellschaften OSDEETE und FOEBUS weitergeleitet wurde.
7. Vereinigtes Königreich
a. CLA – Verwertungsgesellschaft für reprographische Rechte
Ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht nimmt die Copyright Licensing Agency
(CLA) die reprographischen Rechte an 16 Millionen Büchern, Presseerzeugnissen
(mit der Ausnahmen von Zeitungen), juristischen Beiträgen und sonstigen Publikationen wahr. Die CLA befindet sich in den Händen von etwa 121.500 Autoren und
Verlegern – alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaften ALCS und PLS, die den
Aufsichtsrat von CLA bekleiden. Seit ihrer Entstehung 1982, erteilt die CLA Blankettlizenzen an alle Schulen113, Universitäten und höhere Bildungseinrichtungen
Englands, Schottlands, Wales und Nordirlands sowie an öffentliche Bibliotheken
und Unternehmen. Die einschlägigen Nutzungsvereinbarungen enthalten ausführliche Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Herstellung von Fotokopien zum
eigenen bzw. wissenschaftlichen Gebrauch der Lizenznehmer und legen prozentuale
Grenzen der zulässigen Vervielfältigung bestimmter Werke fest. Anhand dieser
Vereinbarungen wird die Vergütung nicht pro kopierte Seite berechnet, sondern
nach Anzahl der Angestellten bzw. nach Anzahl der als vollzeitig gelisteten Studenten.114 Werknutzer auf der vertraglichen Grundlage eines "transactional user agreement" sind gehalten, Aufzeichnungen über alle angefertigten Kopien abzuliefern,
während bei Werknutzern auf pauschalvertraglicher Basis innerhalb einer bestimmten Nutzergruppe abwechselnd jeweils 5% der Nutzer aufgefordert werden, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Aufzeichnungen über die hergestellten Vervielfältigungen vorzunehmen. Abzüglich der Verwaltungskosten werden die Einnahmen
schließlich an die beiden Gesellschafter der CLA, die Publishers Licensing Society
113 Bereits im Jahre 1986 wurden mit den ca. 130 für das öffentliche Schulwesen zuständigen
Local Educational Authorities (LEA) Globallizenzvereinbarungen getroffen. Vertragliche
Rechteeinräumungen erfolgen auch zwischen den LEAs und der PRS hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe auf Schulveranstaltungen; eingehend zur Wahrnehmungspraxis der britischen Verwertungsgesellschaften im Bereich des Schulgebrauchs Neumann, Urheberrecht und
Schulgebrauch, 1993, S. 201 ff. und 207 ff.
114 Die jährliche Vergütung pro Angestellten variiert je nach Tätigkeitsbereich der Lizenznehmer
zwischen £ 10 und 30, während die jährliche Vergütung pro Student bis zum 1.08.2006 auf £
4 kommt; siehe hierzu Entscheidung des Copyright Tribunal v. 13.12.2001, [2002] RPC 36 –
Universities UK Ltd v. Copyright Licensing Agency Ltd, design and Artists Copyright Society
Ltd Intervening.
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(PLS) und die Authors' Licensing and Collecting Society (ALCS) ausgeschüttet, die
wiederum auf der Grundlage von der CLA erhobener statistischer Daten eine individuelle Verteilung an Urheber und Verleger vornehmen.115 CLA erwirtschaftete 2006
ca. £ 48 Mio. (€ 70,8 Mio.) an Lizenzerträgen.116
Mit Blick auf die stets steigende Bedeutung, die die Erschließung digitaler Quellen für Ausbildungsprogramme (z.B. E-Learning), Recherchen und für die Berufsorganisation erlangt, hat die CLA Tarife für das Einscannen sowie für die Einspeicherung auf der Computerfestplatte aufgestellt – allerdings nur in Bezug auf britische
Werkausgaben; in Zusammenarbeit mit den Nutzerkreisen wird derzeit über ein
Lizenzierungsmodell für die Verwertung von Text- und Bildmaterial im Internet und
auf CD-ROM/DVD konsultiert. Dabei wird in Erwägung gezogen, ob die CLA
künftig als Portal für den Online-Zugriff auf lizenzierte Inhalte operieren soll.117 Die
CLA ist im Begriff, Pauschallizenzvereinbarungen im Hinblick auf die digitale Vervielfältigung auszuarbeiten („digitisation licenses“). Bislang bestehen noch keine
solchen Vereinbarungen. Der Werknutzer, der beabsichtigt, ein bestimmtes Werk
über die Grenzen seiner vertraglichen Berechtigung hinaus digital zu vervielfältigen,
kann dies nur im Wege des CLA Rapid Clearance Service (CLARCS) für einen
konkreten Titel individualvertraglich vereinbaren, wobei allerdings eine bereits
bestehende vertragliche Beziehung zwischen dem Nutzer und der CLA vorausgesetzt wird. Ausreichend ist in diesem Fall eine per Telefon, Fax oder E-Mail erteilte
Zustimmung durch die Verwertungsgesellschaft zu den von den jeweiligen Rechteinhabern vorgesehenen Konditionen.118
b. PLS – Reprographietantiemen für Buch- und Presseverlage
Anno 1981 haben britische Buch- und Presseverlage ihre eigene Verwertungsgesellschaft ins Leben gerufen: durch die Publishers’ Licensing Society (PLS) werden
individuelle Verleger und multinationale Verlagshäuser zu gleichen Konditionen
vertreten. Die Sicherstellung von Vergütungsansprüchen aus der Reprographie und
dem Einscannen publizierten Materials (über CLA), die effiziente und transparente
Verteilung der Einnahmen, die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder, die Förderung von freiwilligen Lizenzierungssystemen sowie die Kooperation zwischen Ver-
115 Copinger/Skone James, Copyright, 2005, Bd. I, Rn. 28-52.; Laddie/Prescott/Vitoria, Modern
Law of Copyright, 2000, Bd. I, Rn. 25.22.
116 CLA Annual Review 2006, S. 2 ff., abrufbar unter An den Reprographie-Einnahmen von CLA beteiligen sich seit April 2002 neben Autoren und Verlegern die
Mitglieder von DACS.
117 Informationen abrufbar im Internet unter (Letzter Abruf:
13.06.2003).
118 Jeder Werknutzer, ob vertraglich mit der CLA verbunden oder nicht, kann außerdem durch
den „CLARCS Enquiry Service“ mittels Titelangabe bzw. ISBN/ISSN-Nummer online in Erfahrung bringen, zu welchen Konditionen die Vervielfältigung eines konkreten Werkes möglich ist.
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wertungsgesellschaft und Mitgliedern hat PLS zu ihren primären Aufgaben deklariert. Anno 2006 stiegen die Gesamterträge der PLS auf £ 22,8 Mio. (ca. € 33,6
Mio.).119
c. NLA – Reprographietantiemen aus Pressespiegeln
Zeitungen fallen nicht unter das CLA-Repertoire. Mit der Wahrnehmung der Vervielfältigungsrechte an geschützten Textinhalten der britischen und schottischen
Presse ist allein die Newspaper Licensing Agency (NLA) beauftragt. Auf der Basis
einer Blankettlizenz, die die reprographische und digitale Vervielfältigung von Zeitungen sowie die Verwendung eingescannter Ausschnitte in elektronischen Pressespiegeln deckt, führt NLA seit 1996 das Wahrnehmungsmandat u. a. für die Zeitungen The Times, The Sun, The Guardian, The Observer oder Daily Express. Für die
Internet-Nutzung von Zeitungsbeiträgen sind weiterhin die Presseverlage ansprechbar.
d. ERA – Blankettlizenzen für Bildungseinrichtungen
Die Educational Recording Agency Ltd (ERA) erteilt an englische und schottische
Bildungseinrichtungen Blankettlizenzen für die nicht zeitgleiche Aufzeichnung (offair recording) und Überspielung von Sendungen zum Unterrichtsgebrauch. Zu ihren
Mitgliedern zählen Verwertungsgesellschaften (ALCS, DACS, MCPS), Sendeunternehmen wie BBC Worldwide Ltd, der Verband der britischen Tonträgerindustrie
(British Phonographic Industry - BPI) sowie Interpretenvertretungen.
8. Irland: ICLA
Die Irish Copyright Licensing Agency (ICLA) betätigt sich als einzige Wahrnehmungsorganisation Irlands im Bereich der Reprographie, wo sie erst seit 1993 eine
aktive Rolle übernimmt. Da ihr Repertoire sich auf Sprachwerke reduziert, vertritt
sie nur Schriftsteller, Journalisten und Verleger – insgesamt über 1400 Mitglieder.
Zur Praxis von ICLA gehört ebenso die kollektive Rechtewahrnehmung zugunsten
von Nichtmitgliedern, die erst später und im Fall erfolgter Einnahmen angegliedert
werden.120
Das ICLA-Lizenzierungsmodell befindet sich derzeit im Aufbau. Lizenzen werden bisher an 4.500 Schulen erteilt; Universitäten und Forschungsinstitute wurden
119 PLS Annual Report for 2007, S. 4, abrufbar im Internet unter .
120 „The Copyright Bill 1999 Matters which merit attention“, GLINT, No. 14, December1999, S.
9, 20.
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erstmalig 2003 aufgefordert, Tantiemen für die reprographischen Rechte zu entrichten. Zudem werden Tarife für die digitale Nutzung in Betracht gezogen. Nach Angaben der IFRRO wurden von ICLA im Geschäftsjahr 2006 insgesamt € 233.678 an
die inländischen Rechtsinhaber verteilt.121
9. Sonstige Länder
In Deutschland übernimmt die VG WORT das Inkasso für die Geräte- und Betreiberabgabe. Zu diesem Zweck unterhält sie Gesamtverträge mit den Verbänden der
Kopiergerätehersteller und -importeure für Scanner sowie mit dem Bundesverband
Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) für CD-
Brenner. In den Niederlanden übernehmen jeweils die Reprorecht und Stichting De
Thuiskopie das Inkasso für die reprographischen Rechte und die Leerkassettenabgabe.
G. Verwandte Schutzrechte – Ausübende Künstler und Tonträgerhersteller
I. Der Wahrnehmungsbereich
Die Leistungsschutzrechte der Film- und Fernsehproduzenten - und teilweise der
Sendeunternehmen - werden regelmäßig von den Filmverwertungsgesellschaften
wahrgenommen. Die urheberrechtliche Vertretung sonstiger Leistungsberechtigter,
nämlich der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller, übernehmen andere
Wahrnehmungsinstitutionen, die speziell für Werkinterpreten und Plattenfirmen im
Einsatz sind. Der gemeinsamen Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten der
Musikinterpreten und der Tonträgerhersteller mancher europäischer Verwertungsgesellschaften u.a. in Deutschland (GVL), Portugal (GDA), Dänemark und Finnland
(GRAMEX) liegt nicht nur die Zusammenarbeit zwischen Künstlern und Plattenindustrie zugrunde, sondern auch die vom internationalen Leistungsschutz-Abkommen
gebotene rechtliche Verknüpfung ihrer Vergütungsansprüche. Sollte sich bereits aus
der einschlägigen gesetzlichen Regelung ableiten lassen, dass es sinnvoll erscheint,
die Zweitvertretungsrechte von Interpreten und Tonträgerherstellern in einer gemeinsamen Verwertungsgesellschaft zu bündeln, so könnte zudem argumentiert
werden, dass auf diese Weise eine umfassende Legitimation bei der Rechtewahrnehmung erreicht wird.122 Ausnahme bildet das britische Copyright, das sehr
121 Angaben vermittelt von IFRRO unter (Letzter Abruf: 12.05.2007).
122 Damit wird bezweckt, dass die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller den Zahlungspflichtigen einheitlich gegenübertreten und für die jeweilige Nutzungshandlung nur ein
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References
Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.