239
ihre finnische Schwestergesellschaft KUVASTO vertritt ihre 860 Mitglieder bereits
im Multimediabereich, etwa für die Vervielfältigung ihres Repertoires auf CD-
ROM.
Mit der Wahrnehmung der Rechte der griechischen Fotografen sind die Verwertungsgesellschaften FOEBUS und PYRAMIDA betraut. Auf dem Gebiet der bildenden Künste ist OSDEETE tätig.
In den restlichen europäischen Ländern wird das visuelle Repertoire gemeinsam
mit anderen Werkarten durch die musikalischen, literarischen oder reprographischen
Verwertungsgesellschaften vertreten. Dieser Mangel an Wahrnehmungsinstitutionen
speziell für den visuellen Bereich lässt sich vornehmlich durch das starke Interesse
der bildenden Künstler an der individuellen Vermarktung ihrer Werke erklären.
E. Der Film- und audiovisuelle Bereich
I. Der Wahrnehmungsbereich
Da die Entscheidung über die Primärauswertung des Films, nämlich die Kinovorführung und die handelsbezogene Videoaufzeichnung, bei dem Filmproduzenten liegt,
bezieht sich die kollektive Wahrnehmung der Filmurheberrechte nach der derzeitigen Rechtslage allein auf die Zweitverwertung. Den Filmurhebern, also Regisseuren, Kameramännern, Schnittmeistern (Cuttern), Kostümbildnern und Ausstattern,
wird eine Geldzahlung für die öffentliche Wiedergabe und Kabelweitersendung ihrer
Werke, für die private Tonband- und Videoüberspielung (Leerkassettenvergütung)
sowie für das Vermieten/Verleihen von Videokassetten gewährt, die ausschließlich
durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden kann.
Was die restlichen Beteiligten am Film angeht, werden die Rechte der Drehbuchautoren, des Filmkomponisten und der Filmmusiker jeweils durch die werkspezifischen Verwertungsgesellschaften bzw. die Wahrnehmungsorganisationen der Interpreten wahrgenommen. Ein besonderes Kapitel stellen die Schauspieler dar. Ihre
Interessen werden in der Regel durch die Verwertungsgesellschaften der ausübenden
Künstler vertreten. In einigen Ländern (z.B. Österreich) überließen dennoch die
Schauspieler die kollektive Wahrnehmung ihrer Vergütungsansprüche aus der
Zweitverwertung den Interessenvertretungen der Filmurheber.
Die Sendeanstalten sind einerseits zu Vergütungen für die Überspielung und Sendung von Bildtonträgern sowie für die Synchronfassung eines Filmwerks in eine
andere Sprache verpflichtet; andererseits haben sie in Bezug auf die eigenen Auftragsproduktionen sowie auf die öffentliche Wiedergabe ihres Sendeguts selbst ein
Anrecht auf Tantiemen und schließen sich insofern den im audiovisuellen Bereich
tätigen Verwertungsgesellschaften an.
240
Eine obligatorische kollektive Verwaltung durch die einschlägigen Verwertungsgesellschaften gibt es laut Art. 9 der Satelliten- und Kabelrichtlinie81 nur im Hinblick auf die Ausübung des Kabelweiterverbreitungsrechts. Des Weiteren bestehen
in den nordischen Ländern im Bereich des Rundfunks erweiterte kollektive Lizenzen, die zwischen den Fernsehsendern und den Verwertungsgesellschaften vereinbart werden. Diese gesetzliche Lösung kommt allerdings nur für die „kleinen Rechte“ an traditionellen Hörfunk- und Fernsehsendungen und nicht für die Online-
Rechte oder On-Demand-Dienste in Betracht.82
In der Praxis gehören zu dem Wahrnehmungsbereich der Film- und Fernsehverwertungsgesellschaften das Inkasso für Pay-TV, On-demand-Dienste sowie für die
Vermietung und öffentliche Wiedergabe von digitalen Bildtonträgern (DVD, CD-I,
CD-Video und CD-ROM). Seit neuester Zeit erfolgt eine umfassende Rechteübertragung in Bezug auf die Online-Nutzung digitalisierter Filmwerke und Laufbilder auf die Verwertungsgesellschaften; von einem wirtschaftlichen Erfolg kann
allerdings nur mittelfristig die Rede sein.
II. Die einzelnen Verwertungsgesellschaften
1. Deutschland: VGF, GWFF, VFF, GÜFA, AGICOA, VG Satellit
Mit der kollektiven Rechtewahrnehmung für Filmurheber, Film- und Videogrammhersteller, Fernsehproduzenten und Sendeunternehmen befassen sich in Deutschland
insgesamt sechs Verwertungsgesellschaften.
Die Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken (VGF) ist vornehmlich für deutsche und ausländische Filmurheber und Kinofilmproduzenten
tätig.83 Für die Rechte an vorbestehenden Werken (Drehbuch, Musik) sowie an
81 Richtlinie 93/83/EWG v. 27.09.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterleitung, ABl. L
248, 6. Oktober 1993, S. 0015-0021.
82 In Frankreich wurde die erste Internetplattform (Liberafilms.com) Europas ins Leben gerufen,
die Kurz- und Spielfilme international anbot. Die Gründer dieser Initiative wollten Filme von
hoher Qualität anbieten, die außerhalb ihrer Ursprungsländer meist keinen Vertrieb finden.
Auf dieser Plattform wurden Filme per Streaming oder zum Download angeboten. Nach Zahlung einer Gebühr konnten sie 48 Stunden lang abgespielt werden. Allerdings war diesem Projekt kein dauerhafter Erfolg beschieden. Nach Schließung der Website schlugen die Gründer
vor, alle Verwertungsgesellschaften Frankreichs und Europas zusammenzubringen, um über
eine kollektivvertragliche Regelung zu sprechen. Außerdem wiesen sie auf die Notwendigkeit
hin, gesetzgeberische Lösungen auf nationaler und europäischer Ebene zu suchen, Cabrera
Blázquez, IRIS plus, Ausgabe 2002-8, S. 2, 3.
83 Die VGF, gegründet 1981 von Filmproduzenten und Filmverleihern mit Sitz in Wiesbaden,
nimmt noch die vom Filmhersteller abgeleiteten Rechte für Filmverleiher, Filmlizenzhändler,
241
reinen Fernsehauftragsproduktionen ist sie allerdings nicht Treuhänderin. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die Wahrnehmung der sog. Videorechte: Sie erhebt Vergütungsansprüche aus Vermiettantiemen und Leerkassetten- bzw. Geräteabgabe gegen
Videothekenbesitzer und Importeuren von Videoleerkassetten und Videorekordern.
Im Gegensatz zur VGF beschränkt sich das Repertoire der Gesellschaft zur
Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten (GWFF)84 und der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) nicht nur auf den Filmbereich,
sondern erfasst audiovisuelle Werke aus dem Fernsehbereich. Den etwa 1.300 Mitgliedern der VFF gehören selbstständige Filmhersteller, Sendeunternehmen und
deren Werberundfunkgesellschaften an. Regisseure, Film- und Fernsehproduzenten
sowie öffentlich-rechtliche Sender gründeten 1982 in München die GWFF, die ihre
Vergütungsansprüche aus der Leerkassetten- und Geräteabgabe, der Kabelweitersendung sowie der Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von Bildtonträgern
geltend macht. Dieselben Tantiemen werden auch von der Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (GÜFA) vereinnahmt, allerdings im Bereich der erotischen Filme.85 Die Übertragung digitaler Nutzungsrechte
auf die GÜFA ist bereits durch ihren Berechtigungsvertrag sichergestellt.86
Zu den jüngsten Verwertungsgesellschaften im Film- und Fernsehbereich gehören
die von Produzenten und Verwertungsgesellschaften gegründeten Association de
Gestion Internationale Collective des Oeuvres Audiovisuelles (AGICOA) und VG
Satellit.
AGICOA wurde 1983 in Genf gegründet und zu ihren Mitgliedern zählen Verwertungsgesellschaften und Verbände der Filmproduzenten aus 21 Staaten weltweit;
deutsche Mitglieder sind die GVL, die GWFF sowie der Verband Spielfilmproduzenten e.V. AGICOA vertritt vorwiegend ausländische Filmhersteller und Verwerter
bei der Wahrnehmung von Rechten aus der Einspeisung von Filmwerken in Kabelsendeanlagen zum Zwecke der Weitersendung per Kabel. Sie wurde in den ersten
Kabelvereinbarungen als einziger Vertragspartner für den Filmbereich akzeptiert
und konnte die entsprechenden Vergütungen in vollem Umfang gegen entsprechende Freistellungserklärungen in Empfang nehmen.87
VG Satellit befasst sich mit der Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte von über 12 ausländischen Sendeunternehmen, deren Beitritt die Zahlung des Aufnahmebetrags von € 1000 voraussetzt.
Weltvertriebsunternehmen und Videoprogrammanbieter wahr. Wahrnehmungsberechtigte
sind insbesondere die großen amerikanischen Filmfirmen, die der MPEAA (Motion Pictures
Export Association of America) angehören.
84 Die GWFF ist seit 1982 in München ansässig.
85 Die GÜFA wurde 1976 in Düsseldorf gegründet.
86 2001 waren 2.017 Filmtitel angemeldet, die mit dem Philips CD-I-Player via Monitor in
Videokabinen abgespielt werden; im selben Jahr betrug das GÜFA-Repertoire 3.840 DVD-
Titel, GÜFA - Lagebericht 2001
87 AGICOA ist weiter aktiv in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Großbritannien und
Italien, jedoch nicht in Österreich und der Schweiz, Pfennig, in: Becker (Hrsg.), Die Verwertungsgesellschaften im Europäischen Binnenmarkt, 1990, S. 63, 69 ff.
242
2. Österreich: VDFS, VAM, VGR, VBT
Im Gegensatz zu den deutschen Filmverwertungsgesellschaften ist die kollektive
Rechtewahrnehmung zwischen Filmurhebern und Produzenten klar abgegrenzt.
Die Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden (VDFS) bildete 1991 die organisatorische Basis für den Kampf der Filmschaffenden – und seit 1994 der Schauspieler – um ihren gerechten Anteil an den Erträgen aus der Kabel- und Leerkassettenvergütung.88 Der gesetzliche Grundstein für eine solche Beteiligung an der Sekundärnutzung wurde erst durch die Urheberrechtsnovelle 1996 in Österreich
gelegt89, was immerhin eine erstmalige Tantiemenabrechung zugunsten der österreichischen Filmschaffenden im Jahre 1999 ergab. Die VDFS engagiert sich heute
vehement für eine Novellierung des österreichischen Filmurheberrechts, die eine
angemessene Beteiligung an der Kabelübertragung sowie eine gerechte Verteilung
der Tantiemen zugunsten der Filmurheber festlegen soll.90 Da die VDFS sich als
kleine und im Aufbau begriffene Verwertungsgesellschaft versteht, muss sie derzeit
Wahrnehmungsverträge über mindestens 3 Jahre abschließen, um die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung gewährleisten zu können. Innerhalb der ersten zehn Jahre
ihres Bestehens hat die VDFS insgesamt € 10,5 Mio. erwirtschaftet;91 2006 wurden
insgesamt € 5,6 Mio. an Lizenzerlösen eingenommen und prompt an etwa 2000
Bezugsberechtigte verteilt.92
Die Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (VAM), gegründet 1982,
übernimmt die Wahrung der dem Filmproduzenten zustehenden Rechte insbesondere bezüglich des Kabelweiterleitungsentgelts und der Leerkassettenvergütung sowie
die Rechte für Vermietung und Verleih. Aus Gründen der Verpflichtung zur ökonomischen Verwaltung fallen Filme, die kürzer als 5 Minuten sind (z.B. Werbefilme),
nicht unter das VAM-Repertoire. Die Aufführungsrechte sind an die deutsche GÜ-
FA zur gemeinsamen Verwaltung und Wahrnehmung übertragen worden. Eine Vereinbarung über die Aufteilung der Tantiemen des Kabelfernsehens zwischen Produzenten und Urhebern hat VAM 1997 ebenso mit der VDFS abgeschlossen. Fünf
88 Im Vergleich zu anderen europäischen Rechtsordnungen werden die österreichischen Filmschaffenden aufgrund der gesetzlichen Abtretung aller Verwertungsrechte der Filmurheber an
die Filmproduzenten (cessio legis) am meisten benachteiligt. Dazu fehlt es an einer klaren
Verankerung der Rechte der Schauspieler im Gesetz und deren Beteiligung an der Zweitverwertung. Das „cessio legis“-Prinzip wurde zum ersten Mal 1994 durch die Beteiligung der
Filmurheber an der Videovermietung durchbrochen. Grund dafür war die Vermiet- und Verleihrichtlinie der EG.
89 Die stark umstrittenen Übergangsbestimmungen der Novelle 1996 sehen allerdings eine
Beteiligung der Filmurheber an den Erträgen aus der Kabelweiterleitung nur für Filme mit
Herstellungsdatum zwischen 1969 und 1996 vor.
90 Nach derzeitiger Rechtslage stehen dem Produzenten als Einzigem Ansprüche aus dem Kabelbereich zu; die Kreativen verfügen bloß über Beteiligungsansprüche an den Erträgen des
Produzenten.
91 Informationen abrufbar im Internet unter (Letzter Abruf: 30.05.2003).
92 VDFS Bericht des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006, S. 3 f., abrufbar unter
.
243
Jahre später wurden die einschlägigen Aufteilungsregelungen zum Streitpunkt zwischen den beiden Verwertungsgesellschaften, als die VAM sich weigerte, die den
US-amerikanischen Bezugsberechtigten zustehenden Anteile aus dem Kabelfernsehbereich an die VDFS auszuzahlen.93
Zwei weitere Verwertungsgesellschaften sind im audiovisuellen Bereich tätig, die
Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR) und Verwertungsgesellschaft für Bild und
Ton (VBT); Erstere nimmt treuhänderisch die Rechte der Rundfunkunternehmer
wahr, Letztere beschäftigt sich mit der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte, die an Musikvideos bestehen.
3. Schweden: COPYSWEDE
Die Wahrnehmungsorganisation COPYSWEDE ist zwar nach dem Modell von CO-
PY-DAN als Dachorganisation aufgebaut; sie unterscheidet sich jedoch insofern von
ihr, als sie nicht nur andere Verwertungsgesellschaften, sondern auch schwedische
Autoren- und Künstlervereine94 unter einen Hut bringt. Zu den Mitgliedern von
COPYSWEDE zählen vor allem die schwedischen Wahrnehmungsorganisationen
SAMI und STIM sowie das NCB, die ihre Wahrnehmungsaufgaben für spezielle
Bereiche der Werkverwertung in die Dachwahrnehmungsorganisation einbringen.
COPYSWEDE tritt als wirtschaftlicher Verein ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht auf und betätigt sich im Bereich der Zweitverwertung von Fernseh- und
Radioprogrammen. Dabei gelingt es ihr, die Rechte von Autoren und ausübenden
Künstlern, von assoziierten Musik- und Filmproduzenten sowie von Sendeunternehmen gemeinsam wahrzunehmen.95 2006 betrugen die gesamten Inkassoeinnahmen SEK 264,483 Mio. (ca. € 29 Mio.) - das höchste Aufkommen überhaupt seit
dem Gründungsjahr 1982 –, wovon SEK 39,3 Mio. (€ 4,2 Mio.) aus der Lizenzierung für die Kabelweiterleitungsrechte und SEK 167 Mio. (€ 18,2 Mio.) aus der
Leerkassettenabgabe stammten.96
93 Die VAM erklärt sich jederzeit bereit, die auf die US-amerikanischen Filme entfallenden
Anteile zu überweisen, sofern die entsprechenden Verfügungsnachweise seitens der VDFS erbracht werden, Informationen abrufbar im Internet unter (Letzter Abruf:
2.06.2003).
94 Mitglieder der COPYSWEDE sind u.a. die Journalisten-, Dramaturgen-, Autoren-, Musiker-,
Illustratoren-, Fotografen- und Designer-Vereine Schwedens.
95 Die TV- und Produzentenorganisationen, die mit COPYSWEDE Kooperationsvereinbarungen
getroffen haben, sind die schwedische IFPI Gruppe, die FRF (Swedish Film Producers’
Rights Federation) und die UBOS (Union Broadcasting Organisations in Sweden). Eine ähnliche Kooperation besteht noch zwischen COPYSWEDE und IMI (Swedish Recording Media
Insitute) in Bezug auf die Aufsicht des Marktes für Leermedien.
96 COPYSWEDE Annual Report 2006, S. 6, 8 ff., abrufbar unter .
Zur Lizenzierung von Kabelweiterleitungsrechten besteht seit 10 Jahren ein standardisierter
Vertrag zwischen COPYSWEDE und den schwedischen Sendeunternehmen, die über die Genehmigung verfügen, Programme aus mehr als 40 europäischen Radio- und Fernsehkanälen
über das Kabelnetz zu übertragen. 35,5% der Gesamteinnahmen erhält COPYSWEDE im In-
244
Die Wahrnehmungspraxis von COPYSWEDE sieht Tarife sowohl für analoge als
auch für digitale Leermedien vor; seit Ende 2001 werden noch MP3-Player, digitale
Satelliten-Rezeptoren und ähnliche Speichergeräte von der Leermedienabgabe gedeckt. Weitere Anpassungen des Lizenzierungssystems auf die neuen Vervielfältigungs- und Übertragungsmöglichkeiten von Rundfunkprogrammen sind für die
nächste Zeit absehbar.
4. Spanien : DAMA, EGEDA
Die Asociación de Derechos de Autor de Medios Audiovisuales (DAMA) stellt die
jüngste Verwertungsgesellschaft im audiovisuellen Bereich dar. Sie wurde 1999 von
Film- und Fernsehregisseuren gegründet und führt seit neuster Zeit mehrere Gerichtsverfahren gegen die SGAE, die ebenso Rechte an audiovisuellen Werken
wahrnimmt. Der SGAE wird nämlich vorgeworfen, sie kassiere die Erlöse für die
lizenzierte Nutzung des gesamten audiovisuellen Werkrepertoires ohne Rücksicht
auf die den DAMA-Mitgliedern zustehenden Tantiemen; Letztere werden für einen
Zeitraum von drei Jahren auf ca. € 12 Mio. geschätzt.97
Die Entidad de Gestión de Derechos de Autor de los Productores Audiovisuales
(EGEDA) vereint seit 1990 mehr als 7.000 spanische und ausländische Film- und
Fernsehproduzenten.98 Ursprünglich für die Abgeltung der Vergütungsansprüche für
die private Vervielfältigung zuständig, nimmt die EGEDA erst seit 1998 die Rechte
für die öffentliche Wiedergabe und Kabelweiterleitung audiovisueller Werke wahr.
Im Laufe der Jahre 2000-2001 wurde die Notwendigkeit einer Tarifgestaltung für
digitale Leermedien erkannt.99
5. Sonstige Länder
Mit dem Bereich der gesetzlichen Lizenzen befasst sich die Association Nationale
de Gestion des Oeuvres Audiovisuelles (ANGOA), welche die Wahrnehmung der
Kabelweiterleitungsrechte der französischen Filmproduzenten übernimmt. Die
teresse der betroffenen Autoren, Darbietenden und Tonträgerhersteller; den gleichen Anteil
erhalten die ausländischen Sendeunternehmen (via UBOS), während die restlichen 29% an die
Filmproduzenten geht (FRF). Auf der Basis von Gegenseitigkeitsvereinbarungen leitet CO-
PYSWEDE ihren Anteil abzgl. der Verwaltungskosten an ihre europäischen Schwestergesellschaften weiter. Diesen Einnahmen kommen Tantiemen aus der Kabelweiterleitung von finnischen Fernsehprogrammen in der Umgebung von Stockholm sowie Tantiemen aus der Satellitenübertragung von Programmen des Schwedischen Fernsehens SVT Europe zu.
97 García, EL PAÍS, 6.11.2002, S. 30.
98 Ministerielle Genehmigung erteilt durch Orden v. 29.10.1990 (Boletín Oficial del Estado v.
2.11.1990).
99 EGEDA Memoria Anual 2001, S. 29.
245
Rechteinhaber an Fernseh- und Kinoproduktionen – Werbe- und Kurzfilme werden
dabei nicht umfasst – werden durch die Société civile pour la perception et la répartition des droits de représentation publiques des films cinématographiques (PRO-
CIREP) vertreten. Hinzu kommen die SACD, welche die großen Rechte der Filmregisseure wahrnimmt, sowie die SACEM, welche für die kollektive Verwaltung der
mechanischen Rechte an Bildtonträgern zuständig ist. Die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften nimmt hier die Züge eines Vermittlers bei den Verhandlungen
zwischen Interpreten und Filmherstellern sowie einer unentbehrlichen Kontrollinstanz über die Aktivitäten der Letzteren an.100
In Dänemark betätigt sich COPY-DAN Kabel-TV im Bereich der Kabelweiterleitung; in Finnland werden etwa 450 Filmproduzenten erst seit 1998 durch
eine eigene Verwertungsgesellschaft vertreten, nämlich TUOTOS, die ihre Rechte
aus der mechanischen Reproduktion und der Kabelweiterleitung wahrnimmt. In den
Niederlanden ist die Allianz von VEVAM, SEKAM und SEKAM Video für die entsprechenden Rechte zuständig. In Italien steht die SIAE bereits seit 1988 im Dienste
der Interessen italienischer Filmurheber. Zu diesem Zweck hat sie 1998 einen Lizenzvertrag mit dem öffentlich-rechtlichen Sender RAI; Verhandlungen mit privaten
Fernsehsendern, On-Demand-Diensten sowie Pay-TV-Anbieter wurden bereits in
Gang gebracht.
Seit 1994 sind über 500 Regisseure und Drehbuchautoren aus dem Theater-,
Film- und Fernsehbereich der griechischen Verwertungsgesellschaft OSDDOTHE
beigetreten, während die Interessen der Fernsehproduzenten von ERMEIAS vertreten
werden. Auch die anderen Filmurheber, nämlich Bildregisseure, Bühnen- und Kostümbildner, Tonmeister und Toningenieure, verfügen in Griechenland über eine
eigene Verwertungsgesellschaft, die unter dem Namen ISOKRATIS ihre Tätigkeit
ausübt. Die griechische Verwertungsgesellschaft zum Schutz von audiovisuellen
Werken EPOE, zu deren Mitgliedern u. a. Warner Bros, Universal, Paramount Pictures, Twentieth Century Fox und Metro Goldwyn Mayer zählen, beschränkt ihre
Aktivität auf den Bereich der gerichtlichen Verfolgung von Raubkopien. Auf dem
Gebiet der Fernsehproduktion sind schließlich mehrere Verwertungsgesellschaften
zuständig, wie DIAS, HRIDANOS und PROMEDIA.
Dafür, dass die entsprechenden Anteile von der Verteilungssumme der ausländischen Schwestergesellschaften an die eigenen Mitglieder fließen, sorgt schließlich
seit 1988 die Interessenorganisation der britischen Film- und Fernsehproduzenten
Directors’ and Producers’ Society (DPRS), die allerdings selbst keine Wahrnehmungsaufträge ausführt und somit keine Verwertungsgesellschaft darstellt.
100 Bernault, L’audiovisuel, 2003, S. 347.
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F. Reprographie und Überspielung im Wege der Ton- und Bildaufzeichnung zu
privaten Zwecken
I. Der Wahrnehmungsbereich
Die Rechte an der mechanischen Vervielfältigung im Wege der Ablichtung sowie
bei den Bild- und Tonaufzeichnungen werden – wie bereits dargestellt – von mehreren Verwertungsgesellschaften mit Bezug auf das jeweils vertretene Werkrepertoire
wahrgenommen. Nichtsdestotrotz richtet sich die Tätigkeit bestimmter Wahrnehmungsorganisationen im europäischen Raum ausschließlich auf den Bereich der
Reprographie und sonstiger Vervielfältigung zu privaten Zwecken ohne jegliche
Abgrenzung unter den verschiedenen Werkgattungen. Dem liegt vor allem die
Schwierigkeit einer effizienten Kontrolle von Vervielfältigungsvorgängen im privaten Bereich zugrunde.
Die Gründung der ersten Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung reprographischer Rechte in den siebziger Jahren löste das massenhafte und unkontrollierbare
Fotokopieren publizierter Werke aus. Für den Fotokopierbereich werden vertragliche Vereinbarungen mit den Herstellern von reprographischen Vervielfältigungen,
insbesondere im Bildungsbereich, mit Forschungszentren, Industrieunternehmen und
Copyshops abgeschlossen. Der traditionelle Wahrnehmungsbereich der Vervielfältigung in Papierform erstreckt sich allerdings im digitalen Zeitalter auf neue Reproduktionsformen, die mittels digitaler Kopiergeräte und Leermedien oder durch den
schnellen Zugriff auf das geschützte Material im Internet und Online-Datenbanken
entstehen. Den bedeutendsten Anteil am Aufkommen aus Vergütungsansprüchen hat
somit die Geräte- und Leerkassettenabgabe, die der Verwertungsgesellschaftenpflicht unterliegt.
II. Die einzelnen Verwertungsgesellschaften
1. Frankreich: CFC
Das Centre Français d’exploitation du droit de Copie (CFC) wurde im Jahre 1983
mit dem Auftrag gegründet, mit wichtigen Nutzervereinen Kollektivvereinbarungen
über die reprographische Vervielfältigung des wahrgenommenen Repertoires zu
schließen. Im Gegensatz zu den restlichen französischen Verwertungsgesellschaften
erfolgt die kollektive Rechtewahrnehmung durch die CFC nicht mehr auf freiwilli-
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.