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neue Organisation unter dem Namen Authors’ and Performers Society (APLA) zugunsten von Autoren und Darbietenden auftreten.
Im Geschäftsjahr wurde die Verteilungssumme von £ 13,63 Mio. (ca. € 20,13
Mio.) bekannt gegeben, was als großer finanzieller Erfolg galt.56 Die größten Einnahmen stammten hierbei aus dem Reprographie-Bereich und werden kommissarisch durch Copyright Licensing Agency (CLA) kassiert.
5. Sonstige Länder
Die dänische Verwertungsgesellschaft Radiokassen nimmt die Rechte der Urheber
von Sprachwerken ausschließlich für die Ausstrahlung dieser Werke durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wahr. Die niederländischen Verwertungsgesellschaften LIRA und Stichting Leenrecht sind jeweils für die Autorenrechte an Literaturwerken und die Verteilung der Bibliothekstantieme zuständig. In Spanien werden
der SGAE erweiterte Nutzungsrechte an literarischen Werken eingeräumt, allerdings
mit Ausnahme der Reprographie; Letztere fällt unter den Aufgabenbereich von
CEDRO. Ebenso ist der musikalischen Verwertungsgesellschaft AEPI in Griechenland das literarische Repertoire anvertraut, jedoch ohne Einräumung der reprographischen Rechte, die von einer gesonderten Verwertungsgesellschaft, der OSDEL,
verwaltet werden. Dagegen ist die italienische Mehrzweckgesellschaft SIAE nicht
nur für die kollektive Wahrnehmung von Sprachwerken, sondern auch für die
Betreuung der fotomechanischen Reproduktion zuständig.
In Irland gehören literarische und sonstige Sprachwerke zum Repertoire der Irish
Copyright Licensing Agency (ICLA), die ausschließlich für die reprographischen
Rechte zuständig ist.
C. Dramatische Werke
I. Der Wahrnehmungsbereich
Das bühnenmäßige Aufführungsrecht bezieht sich nicht nur auf die szenische Darstellung dramatischer Werke, sondern umfasst Sende- und Bearbeitungsrechte. Dieses Recht wird in der Regel von einem Bühnenverlag, Bühnenvertrieb oder sonstigen Agenten zugunsten der Urheber wahrgenommen, welche als Zwischenglied
zwischen Autor und Theater für die Aufführungsgenehmigungen und die Verteilung
der eingenommenen Tantiemen auftreten. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte
56 ALCS Annual report 2005-2006, S. 10, abrufbar unter .
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am Bühnenwerk werden dem Bühnenvertrieb eingeräumt, sofern sie der Versorgung
der Theater mit Text- und Notenmaterial zum Zwecke der Aufführung dienen.57
Da die gesetzliche Ausformung des Aufführungsrechts in den europäischen Urheberrechtsordnungen sehr früh erfolgte58, werden die ersten Erfahrungen einer
kollektiven Rechtewahrnehmung aus der Praxis der im 19. Jahrhundert gebildeten
Verwertungsgesellschaften für dramatische Literatur berichtet. Diese ersten Autorenvereinigungen, die bereits wesentliche Elemente zukünftiger Wahrnehmungsorganisationen aufwiesen, unternahmen große Anstrengungen, um Verletzungen der
bühnenmäßigen Aufführungsrechte umfassend zu kontrollieren und somit den dramatischen Autoren eine proportionale Beteiligung an den Kasseneinnahmen der
Theaterabende zu sichern. Im Laufe der Zeit gingen die dramatischen Verwertungsgesellschaften in den größeren literarischen Verwertungsgesellschaften auf oder
wurden durch die Bühnenverlage in ihrer Rolle ersetzt. Eine Beteiligung der Verwertungsgesellschaften an der Vermittlung von Aufführungs- und Senderechte an
dramatischen Werken ist heutzutage eher der Ausnahmefall und erfolgt meist ohne
Rechtseinräumung und im Namen des Autors. Nur für Nutzungsrechte, die aufgrund
der großen Anzahl von möglichen Verwertern nur pauschal wahrgenommen werden
können, kommen die literarischen bzw. die musikalischen Verwertungsgesellschaften weiterhin in Betracht. Diese sog. „kleinen“ Rechte59 sowohl an rein literarischen
57 Diese sog. Materialrechte liegen in der Regel beim Bühnenverlag, der oft an die Bühnenvertriebe gekoppelt ist. Trotzdem sind die vom Bühnenvertrieb und –verlag betriebenen Geschäfte voneinander abzugrenzen: Während der Verleger der Verbreitung des Werks durch Absatz
der Vervielfältigungsexemplare nachgeht, befassen sich die Bühnenvertriebe primär mit der
Verbreitung dramatischer Werke in Form der Aufführung und sorgen dafür, dass gewisse Papierrechte zur Erfüllung dieser Aufgabe eingeräumt sind. Der Bühnenvertriebsvertrag bezieht
sich auf den Vertrieb urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse sowie auf die damit verbundene
Inkassotätigkeit und entspricht insofern dem Modell der Wahrnehmungsverträge, die zwischen Berechtigten und Verwertungsgesellschaften abgeschlossen werden. Im Gegensatz zu
den Verträgen der kollektiven Wahrnehmung ist jedoch der Bühnenvertriebsverlag ein entgeltlicher Vertragstypus, Beilharz, Bühnenvertriebsvertrag, 1970, S. 36 ff., 50 ff.
58 Eine gesetzliche Verankerung erfuhr das Aufführungsrecht in Frankreich erstmalig im Dekret
vom 13.-19. Januar 1791, während sich eine prozentuale Beteiligung dramatischer Autoren an
den Einnahmen der Comédie Française bereits im 17. Jahrhundert feststellen lässt. Im Vereinigten Königreich hat der Dramatic Copyright Act von 1833 zur Etablierung des Aufführungsrechts sowie zu einer besseren Beteiligung der Autoren an dem Erfolg ihrer Werke beigetragen; ausführlich zur Geschichte der gesetzlichen Ausformung des Aufführungsrechts und
der damaligen Theaterwelt, Ruete, Britische Verwertungsgesellschaften, 1986, S. 38 ff.
59 Die Bezeichnung von Bühnenaufführungsrechten an Opern und sonstigen Werke einerseits als
„große Rechte“,, und die Bezeichnung von sonstigen Aufführungsrechten an Werken der
Tonkunst mit oder ohne Text andererseits als „kleine Rechte“ geht auf das deutsche Gesetz
von 1870 zurück, wonach ein unbeschränktes Aufführungsrecht bei dramatisch-musikalischen
Werken bestand, musikalische Werke aber nach Veröffentlichung nur geschützt waren, wenn
ein Vorbehalt angebracht war. Diese Unterscheidung gewann allerdings erst durch die Praxis
der Verwertungsgesellschaften an Bedeutung und dient heute zur Abgrenzung der kollektiven
und individuellen Werkverwertung: So werden die „großen Rechte“ vorwiegend individuell
verwertet, während die „kleinen Rechte“ von den Verwertungsgesellschaften verwaltet und
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als auch musikalischen Bühnenwerken - insbesondere die öffentliche Wiedergabe
von Sendungen und Tonträgern in Gaststätten, Hotels oder Geschäften - werden
grundsätzlich der kollektiven Wahrnehmung überlassen.60 Dennoch lässt sich in der
Vertragspraxis für das dramatische Repertoire nicht ausschließen, dass einige der
genannten Rechte einem Bühnenvertrieb zur individuellen Verwaltung verbleiben,
was eine klare Abgrenzung zwischen individueller und pauschaler Rechtewahrnehmung nur zum jeweiligen Zeitpunkt erlaubt.61 Dazu kommt, dass eine individuelle
Wahrnehmung von Bühnenaufführungsrechten nicht immer mit einer werkindividuellen Tarifierung verbunden ist.
II. Die einzelnen Verwertungsgesellschaften
1. Dänemark: KODA-DRAMATIK
In Dänemark tritt die KODA-DRAMATIK als die zuständige Verwertungsgesellschaft für die Wahrnehmung von Aufführungsrechten an musikalischen Bühnenwerken auf; sie vertritt das begrenzte Repertoire dieser Sparte als besondere Abteilung der musikalischen Verwertungsgesellschaft KODA, allerdings ohne administrative Selbstständigkeit. Die ohne Musik untermalten dramatischen Werke umfasst das
Repertoire der 1938 gegründeten Drama-ret.
2. Griechenland: SADH
Indem sie die Nutzungslizenzen zur bühnenmäßigen Aufführung dramatischer Werke auf individueller Basis erteilt, entspricht die Tätigkeit der THESPIS / Etairía
Ellínon Theatrikón Syngraféon (Gesellschaft der griechischen Bühnenschriftsteller)
nicht dem Modell der pauschalierten Rechtewahrnehmung; dennoch lässt sie sich
denjenigen Körperschaften zuordnen, die eine zentralisierte Rechtewahrnehmung
durchführen und somit als Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Die älteste Wahrnehmungsorganisation Griechenlands (Gründungsjahr
1908) vertritt derzeit 450 Mitglieder. Durch eine im griechischen Recht verankerte
wahrgenommen werden; eingehend hierzu Staats, Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, S. 58 ff., 65 ff.
60 Die Zweitverwertungsrechte an dramatisch-musikalischen Werken – Filmvorführung, öffentliche Wiedergabe mittels technischer Vorrichtungen, Kabelweiterleitung sowie Sendung werden in der Praxis von der deutschen GEMA, der österreichischen AKM, der belgischen
SABAM, der spanischen SGAE, der portugiesischen SPA, der italienischen SIAE, der griechischen AEPI und der irischen IMRO wahrgenommen.
61 Beilharz, Bühnenvertriebsvertrag, 1970, S. 69 ff.
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Zwangslizenz müssen sämtliche Vergütungen für die Inszenierung dramatischer
Werke an die Gesellschaft ausgezahlt werden, auch wenn der Bühnenautor kein
Gesellschaftsmitglied ist.62 Die Gesellschaft der griechischen Bühnenschriftsteller
plant eine Erweiterung ihrer Wahrnehmungsaufgaben durch den Zusammenschluss
mit dem Verband der griechischen Theater-, Film- und Fernsehregisseure.
3. Sonstige Länder
In Deutschland besteht keine besondere Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung
von Zweitverwertungsrechten an Bühnenwerken. „Kleine“ Rechte an dramatischen
Werken werden teilweise durch die VG WORT (öffentliche Wiedergabe durch technische Vorrichtungen) oder durch die GEMA (öffentliche Wiedergabe durch Bildund Tonträger, Kleinsendungen) verwaltet. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aus der Kabelweitersendung von Bühnenaufführungen wird seit 1981
von der ARGE DRAMA realisiert. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige
Verwertungsgesellschaft, sondern um eine von der GEMA und der VG WORT eingerichtete Arbeitsgemeinschaft ohne eigene Treuhandfunktion. Ihr Existenzgrund ist
die Wahrung der Zweitverwertungsrechte für den ausländischen Kabelrundfunk an
dramatisch-musikalischen und dramatischen Werken. Im Gegensatz zu dieser Wahrnehmungspraxis nimmt die SACD als erste Verwertungsgesellschaft überhaupt bis
heute die „großen Rechte“ (Aufführung und öffentliche Wiedergabe) für Theaterund Filmregisseure wahr.63 Das dramatische Werkrepertoire wird in Österreich von
der LVG, in Spanien von SGAE, in Italien von SIAE und in Großbritannien von
ALCS vertreten.
D. Fotografie, Grafik, bildende und angewandte Kunst
I. Der Wahrnehmungsbereich
Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhundert sind etwa ein Dutzend europäische Verwertungsgesellschaften im Bereich der visuellen Kunst mit der treuhänderischen
Rechtewahrnehmung beauftragt. Ihr Repertoire umfasst u. a. Bildwerke, Grafiken,
62 So Art. 4 des Gesetzes Nr. 988 von 1943. Bühnenverträge werden seit 1954 noch von der
Griechischen Gesellschaft zum Schutz der Schriftstellerrechte (SOPE) abgeschlossen. SOPE
operiert jedoch ausschließlich zugunsten französischer Agenturen und lässt sich mangels einer
staatlichen Zulassung nicht als Verwertungsgesellschaft qualifizieren.
63 Eingehend Rouart, FS Françon, 1995, S. 387, 389 ff., der für die Vorteile der kollektiven
Wahrnehmung im Bereich der großen Rechte am Beispiel der SACD plädiert.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.